| Gericht | OVG Berlin-Brandenburg Der 4. Senat | Entscheidungsdatum | 10.08.2026 | |
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| Aktenzeichen | OVG 4 N 20/25 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0810.OVG4N20.25.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | 91 Abs. 1 VwGO, 91 Abs. 3 VwGO, 124 Abs. 2 Nr. 1; Nr. 5 VwGO | |||
§ 91 Abs. 3 VwGO lässt die Überprüfung im Verfahren auf Zulassung der Berufung zu, ob das Verwaltungsgericht ermessensfehlerhaft eine Klageänderung für nicht sachdienlich gehalten hat.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 19. Februar 2025 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 25.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, der auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. Februar 2025 im Kern dem auf Erteilung einer neuen dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum 1. November 2006 bis 31. Oktober 2011 gerichteten klägerischen Begehren entsprochen und die Klage im Übrigen – hinsichtlich an andere Zeiträume anknüpfender dienstlicher Beurteilungen und weiterer dienstrechtlicher Streitigkeiten – wegen der Unzulässigkeit der diese Streitgegenstände in das Verfahren einbeziehenden Klageänderungen als unzulässig abgewiesen. Der Senat prüft insoweit nur die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Die Berufung ist wegen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 – juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2023 – OVG 4 N 90/22 – juris Rn. 3). Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung solche Zweifel bestehen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
a) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der teilweisen Abweisung der Klage als unzulässig ausgeführt, dass die das Verfahren erweiternden Klageänderungen hinsichtlich der drei Beurteilungen vom 30. Juni 2017 (und des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2018), der Ablehnung der Anerkennung einer Abordnung als Ersatzerprobung (Bescheid vom 18. April 2019, Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2019), der Beurteilung vom 26. August 2021 (und des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2022) sowie der Ablehnung einer Fristverlängerung im Zusammenhang mit der Erstellung einer Beurteilung (Bescheid vom 4. August 2021, Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2022) die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 und 2 VwGO nicht erfüllen und daher unzulässig seien, so dass die Klage insoweit durch Prozessurteil abzuweisen sei. Denn die Zulässigkeit einer Klageänderung sei nicht nur Voraussetzung für die Entstehung eines Prozessrechtsverhältnisses für die geänderte Klage, sondern eine von Amts wegen zu prüfende besondere Sachurteilsvoraussetzung dieser Klage. Der Beklagte habe in die Klageänderungen nicht eingewilligt und sich auf die mehrfach geänderte Klage auch nicht eingelassen. Die Klageänderungen seien auch nicht sachdienlich. Sachdienlichkeit sei in der Regel anzunehmen, wenn eine Klageänderung der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren diene und der Streitstoff auch für die geänderte Klage im Wesentlichen derselbe bleibe. Das sei hier nicht der Fall, da der ursprüngliche Streitgegenstand die Beurteilung vom 6. Januar 2015 (und dieser nachfolgend die Beurteilung vom 27. April 2018) gewesen sei, die sich auf den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Oktober 2011 beziehe.
Demgegenüber haben die im Wege der Klageänderungen in das Verfahren eingeführten Beurteilungen andere Beurteilungszeiträume zum Gegenstand gehabt als die Beurteilungen vom 6. Januar 2015 bzw. vom 27. April 2018, nämlich die Anlassbeurteilung vom 30. Juni 2017 den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2011 bis zum 30. Juni 2015, die Regelbeurteilung vom 30. Juni 2017 den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2011 bis zum 31. Oktober 2016 und die Anlassbeurteilung vom 30. Juni 2017 den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2016 bis zum 30. Juni 2017. Dementsprechend beruhten diese Beurteilungen auf weit überwiegend anderen tatsächlichen Grundlagen. Die Auffassung des Klägers, dass die vorgenannten Klageänderungen sachdienlich seien, weil die Beurteilungen vom 6. Januar 2015 bzw. vom 27. April 2018 weitgehend textidentisch mit den Beurteilungen vom 30. Juni 2017 seien, teile das Verwaltungsgericht nicht. Es liege auf der Hand, dass schon wegen der unterschiedlichen tatsächlichen Umstände aufgrund der unterschiedlichen Zeiträume der Prozessstoff nicht weiter verwertet werden könne. Auch der Ansatz des Klägers, dass Verbesserungen der Beurteilungen vom 6. Januar 2015 bzw. vom 27. April 2018 unmittelbar zu Verbesserungen in den sich diesem Beurteilungszeitraum anschließenden Beurteilungszeiträumen, auf die sich die Beurteilungen vom 30. Juni 2017 beziehen, haben führen sollen bzw. müssen, treffe nicht ansatzweise zu. Es gebe keinen Erfahrungssatz, dass sich eine Leistung aus einem Beurteilungszeitraum im nächsten Zeitraum so fortsetze. Ferner handele es sich bei den Beurteilungen vom 30. Juni 2017 um eine Gemengelage von Anlass- und Regelbeurteilungen, was für sich genommen bereits ganz andere Problemkreise aufwerfe. Insbesondere liege nicht auf der Hand, dass Anlassbeurteilungen, nachdem der Anlass lange weggefallen sei, noch eine eigenständige Bedeutung haben und ein genereller Anspruch auf Neubeurteilung (über die reine Kassation hinaus) bestehe, was eine Frage des Einzelfalls sei. Von einem im Wesentlichen selben oder prozessökonomisch sinnvoll verwertbaren Prozessstoff könne in dieser Hinsicht keine Rede sein.
Nicht anders verhalte es sich mit der Beurteilung vom 26. August 2021, die den Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 2017 „bis laufend“ erfasse. Auch hier sei eine sinnvolle Sachanknüpfung angesichts der unterschiedlichen Zeiträume nicht mehr gegeben. So verhalte es sich auch mit dem Hilfsantrag auf Nichtigkeitsfeststellung, der im Übrigen auch deshalb unzulässig sei, da eine Beurteilung kein Verwaltungsakt und daher der Nichtigkeitsfeststellung nicht zugänglich sei. Auch die klageändernde Erweiterung hinsichtlich der Ablehnung des Fristverlängerungsantrags sei unzulässig, da diese Ablehnung als Teil des Beurteilungsverfahrens nicht separat angefochten werden könne.
Auch das die Ablehnung der Anerkennung einer Abordnung als Ersatzerprobung betreffende Begehren stehe in keinerlei Zusammenhang mit den Beurteilungen vom 6. Januar 2015 bzw. vom 27. April 2018 und auch mit keiner anderen Beurteilung. Dieses Anerkennungsbegehren beziehe sich auf eine Zeit, die noch vor dem Eintritt des Klägers in den Dienst des Beklagten liege.
b) Der Kläger hält dieser Begründung entgegen, dass die Klageänderungen sachdienlich seien und daher die Klage auch insoweit zulässig sei, ohne dabei den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten rechtlichen Maßstab zu beanstanden. Er ist der Auffassung, dass es bei dem durch die weiteren Anträge einbezogenen Streitstoff im wesentlichen Kern um dieselben Fragen gehe wie auf Grundlage des ursprünglichen Antrags. Es handele sich nicht um „unverbunden neben dem bisherigen Streitstoff stehende Sachverhalte“. Die Prozessökonomie werde gefördert, „wenn über das gesamte ‚Paket‘ der rechtswidrigen dienstlichen Beurteilungen des Klägers in einem Prozess abschließend entschieden werden kann“. Durch die weitgehenden textlichen Übereinstimmungen der verschiedenen angegriffenen Beurteilungen habe der Beklagte selbst klargemacht, dass er keine wesentlichen Abweichungen hinsichtlich der Tatsachengrundlage der Bewertungen sehe, was unberücksichtigt geblieben sei. Das Argument des Verwaltungsgerichts, dass kein Erfahrungssatz dahingehend bestehe, dass sich Leistungen in nachfolgenden Zeiträumen in der Regel fortsetzten, verfange nicht. Es sei regelmäßig so, dass in verschiedenen Zeiträumen keine großen – negativen wie positiven – Leistungssprünge zu verzeichnen seien. Solche lösten vielmehr eine erhöhte Begründungspflicht in den entsprechenden Beurteilungen aus. Vor allem bei Beamten bzw. Richtern mit langjähriger Berufserfahrung und -tätigkeit sei nicht mehr mit großen überraschenden Schwankungen der Leistungen zwischen aufeinanderfolgenden Beurteilungszeiträumen zu rechnen. Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Sachlage, die die Erwartung solcher Sprünge beim Kläger begründe, seien nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Beurteilungszeiträume seien zudem nicht scharf voneinander getrennt und auch nicht trennbar, sondern müssten als Kontinuum betrachtet werden. Die jeweiligen Stichtage stellten insoweit eine bloße Fiktion dar.
Angesichts der weitgehend wörtlichen Übereinstimmung der angegriffenen Beurteilungen habe das Verwaltungsgericht außerdem die „real bestehende Gefahr widersprüchlich voneinander abweichender Entscheidungen, wenn die Beurteilungen nicht in einem Verfahren behandelt werden“, nicht berücksichtigt.
Das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft nicht darauf eingegangen, dass – trotz Wortgleichheit im Wesentlichen – eine erhebliche Verschlechterung der Beurteilungen vorliege. Eine solche negative Entwicklung hätte einer – nicht erfolgten – besonderen Begründung bedurft. Vielmehr begründe die beinahe identische Übernahme früherer Beurteilungen einen Widerspruch zu der angeblichen Verschlechterung des Klägers.
Hinsichtlich der Beurteilung vom 26. August 2021 verkenne das Verwaltungsgericht, dass nicht allein der bloße Zeitablauf eine sinnvolle Sachanknüpfung verhindere. Lägen auch über längere Zeiträume verbundene und zusammengehörende Sachverhalte – „wie sie durch das Kontinuum der zu beurteilenden Dienstausübung begründet werden“ – vor, so werde der erforderliche Sachzusammenhang nicht unterbrochen. Dies gelte auch hinsichtlich der Ablehnung des Fristverlängerungsantrags und der Einstellung des Widerspruchsverfahrens. Diese Ablehnung sei jedenfalls als Verfahrensfehler im Beurteilungsverfahren zu berücksichtigen. Da die Rechte des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG in der Vergangenheit bereits mehrfach mindestens fahrlässig verletzt worden seien, habe er auch ein erhebliches rechtliches Interesse an der gesonderten Feststellung dieser Verpflichtung des Beklagten, was bei der Auslegung des Klagebegehrens nach § 88 VwGO zu berücksichtigen gewesen sei.
Hilfsweise sei auszuführen, dass die Verfahren hätten voneinander getrennt werden müssen (§ 93 VwGO).
Auch sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die hilfsweise beantragte Nichtigkeitsfeststellung nicht von vornherein unzulässig, da es rechtsfehlerhaft verengend allein auf den Nichtigkeitsbegriff des § 44 VwVfG abgestellt habe, jedoch nicht nur Verwaltungsakte im engeren Sinne nichtig sein könnten. Auch Realakte der Verwaltung könnten aufgrund evidenter Rechtsverstöße unwirksam, d.h. nichtig im weiteren Sinne sein. Im Interesse eines möglichst lückenlosen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) müsse ein Vorgehen im Klageweg auch in diesen Fällen möglich sein. Dies sei bei der Auslegung des Klagebegehrens nach § 88 VwGO zu berücksichtigen gewesen.
Hinsichtlich der Ersatzerprobung habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass auch dieser Sachverhalt so eng mit den angegriffenen rechtswidrigen dienstlichen Beurteilungen verknüpft sei, dass in einem weiteren Prozess im Wesentlichen dieselben Rechts- und Tatsachenfragen zu erörtern seien, „die Klageänderung mithin nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sachdienlich“ sei. Ohne die jeweilig rechtswidrigen Beurteilungen bestünde kein Anspruch auf Ersatzerprobung. Die ursprünglich im Verfahren gegenständlichen Rechtsfragen bildeten somit den wesentlichen Grund für das Vorliegen der Erfolgsvoraussetzungen auch dieses Antrags. Das Verwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass es um eine Ersatzerprobung – also gerade um die Anerkennung von Erprobungszeiten außerhalb des Dienstes des Beklagten – gehe. Die Anerkennungsfähigkeit von Tätigkeitszeiten als Ersatzerprobung sei zudem eine Frage der Begründetheit einer dahingehenden Klage. Die Ablehnung als unzulässig sei daher jedenfalls fehlerhaft.
c) Diese Ausführungen führen nicht zur Zulassung der Berufung. Die Ablehnung der Klageerweiterungen als nicht sachdienlich durch das Verwaltungsgericht ist vom Oberverwaltungsgericht nicht zu beanstanden.
Allerdings gereicht es dem Kläger nicht zum Nachteil, dass er seine Rüge, das Verwaltungsgericht hätte seine Klage in Bezug auf die Anträge 2 bis 5 nicht durch Prozessurteil abweisen dürfen, sondern ein Sachurteil erlassen müssen, nicht als Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht hat. Entscheidet ein Gericht durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil, kann darin ein Verfahrensfehler liegen, wenn dem eine fehlerhafte Anwendung prozessualer Vorschriften zugrunde liegt (BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2026 – 8 B 12.26 – juris Rn. 6; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 187). Der Kläger wirft dem Verwaltungsgericht eine unrichtige Handhabung von § 91 Abs. 1 VwGO vor. Die Rüge eines Verfahrensfehlers lässt sich jedoch nach einer verbreiteten Meinung auch unter dem Aspekt ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) würdigen (so Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 80 m.w.N.). Davon abgesehen verpflichtet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG das Zulassungsgericht dazu, den Vortrag des Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 – juris Rn. 29).
Der Kläger ist mit der Rüge einer unrichtigen Ablehnung der Klageänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO) nicht gemäß § 91 Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist die Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, nicht selbstständig anfechtbar. Vom Wortlaut nicht erfasst wird eine gegenläufige Entscheidung, die Klageänderung nicht zuzulassen. Demgemäß wird eine solche Entscheidung für überprüfbar gehalten (so ausdrücklich VGH Mannheim, Beschluss vom 17. April 2020 – 2 S 1463/19 – juris Rn. 16; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 91 VwGO Rn. 77b; Stuhlfauth, in: Bader, VwGO, 9. Aufl. 2025, § 91 Rn. 23 und unausgesprochen BVerwG, Urteil vom 5. Februar 2026 – 2 C 6.25 – juris Rn. 15; hingegen offengelassen vom BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2010 – 6 B 12.10 – juris Rn. 22 zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Es ist für den Kläger schließlich unschädlich, dass die Berufungszulassungsbegründung mit Bezug auf die Begründetheit der Klage den erstinstanzlichen Vortrag lediglich wiederholt (vgl. zu den Anforderungen an eine den Darlegungsanforderungen genügende Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2026 – OVG 4 N 56/25 – Seite 6 BA). Denn Ausführungen zur Begründetheit waren angesichts des die Unzulässigkeit der Klage rügenden Vortrags nicht geboten; es genügte hier, wenn der Kläger erfolgreich die Richtigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung rügt (vgl. Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124 Rn. 12a).
Ausgangspunkt für die vom Kläger beanstandete Beurteilung der Klageänderungen als unzulässig ist § 91 Abs. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat hiernach auf die fehlende Sachdienlichkeit der Klageänderungen abgestellt. Das Berufungszulassungsvorbringen des Klägers blendet insoweit aus, dass jedem Tatsachengericht für die Beurteilung des Rechtsbegriffs der Sachdienlichkeit Ermessen eingeräumt ist, das nur darauf zu überprüfen ist, ob das jeweilige Gericht den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenze seines Ermessens überschritten hat (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. August 2005 – 4 C 13.04 – juris Rn. 22 und vom 5. Februar 2026 – 2 C 6.25 – juris Rn. 15 sowie Beschluss vom 19. Juni 2010 – 6 B 12.10 – juris Rn. 22). Sind die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt, ist die Klageänderung unzulässig. Die Klage ist durch Prozessurteil abzuweisen (BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 – 6 A 9.20 – juris Rn. 30).
Dieser Maßstab wird vom Kläger nicht gesehen und nicht in Frage gestellt. Mit seinen Ausführungen zur Sachdienlichkeit gibt er stattdessen zu erkennen, wie seine eigene Ermessensentscheidung ausgefallen wäre. Darauf kommt es indes nicht an, weil die Entscheidung dem Verwaltungsgericht oblegen hat. Er wirft in der Begründung des Zulassungsantrags dem Verwaltungsgericht nicht explizit vor, den Begriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenze seines Ermessens überschritten zu haben. In gleichwohl vorgenommener Würdigung der vom Kläger vorgetragenen Argumente, warum er die Klageerweiterung für sachdienlich hält, lässt sich nicht erkennen, dass dem Verwaltungsgericht, soweit dem Oberverwaltungsgericht die Prüfung obliegt, ein Ermessensfehler unterlaufen ist.
Das angefochtene Urteil führt mit Bezug auf alle Klageänderungen – ihre jeweilige Unzulässigkeit jeweils allein tragend – aus, dass der maßgebliche Gesichtspunkt für die Beurteilung der Sachdienlichkeit der jeweilige Zeitraum sei, der den einzelnen Beurteilungen und den sonstigen Streitigkeiten zugrunde liege. Referenz hierfür sei der Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Oktober 2011 (Beurteilungen vom 6. Januar 2015 bzw. vom 27. April 2018). Diese auf die unterschiedlichen Zeiträume abstellende Begründung des Verwaltungsgerichts findet ihren zutreffenden Anknüpfungspunkt in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Nach dieser sind Beurteilungszeiträume zeitabschnittsweise zu bilden (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juni 1984 – 2 C 52.82 – juris Rn. 17 f. und vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 – juris Rn. 15 ff.). Angesichts dessen irrt der Kläger, wenn er anführt, dass die hier betroffenen Zeiträume als ein „Kontinuum der zu beurteilenden Dienstausübung“ zusammen zu betrachten seien und die jeweiligen Stichtage „eine bloße Fiktion“ darstellten. Vielmehr ist der Ausgangspunkt der zeitabschnittsweisen Betrachtungen nicht nur nicht zu beanstanden, sondern drängt sich auf und könnte allenfalls durch gewichtige übergeordnete Gesichtspunkte in Frage gestellt bzw. nach dem ausgeführten Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts zu § 91 VwGO im Sinne einer fehlerhaften Ermessensausübung überwunden werden.
Solche besonderen Gesichtspunkte, die einen Ermessensfehler des Verwaltungsgerichts ergäben, werden mit der Berufungszulassungsbegründung nicht durchgreifend dargelegt.
Die vom Kläger angeführten textlichen Übereinstimmungen scheiden insoweit aus. Denn auszugehen ist von den Beurteilungszeiträumen, die nur bei (zumindest ganz überwiegend) gleicher Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung sehr ähnliche (oder teilweise auch identische) Beurteilungstexte zur Folge haben können. Ein Schluss in umgekehrter Richtung, also vom Textbefund auf den sachlichen (und damit die Sachdienlichkeit begründenden) Zusammenhang der Zeiträume scheidet angesichts der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingegen aus. Danach ist der Beurteilungszeitraum (und nicht der Beurteilungstext) Ausgangspunkt der gerichtlichen Prüfung. Ein vom Kläger behauptetes „Paket“ rechtswidriger dienstlicher Beurteilungen kann allenfalls (rückblickend) das (vermeintliche) Ergebnis der gerichtlichen Prüfung sein, begründet jedoch keinesfalls den methodischen Ausgangspunkt für diese. Die vom Kläger gewünschte Verklammerung der Beurteilungszeiträume kann sich auch nicht aus (unterstellt) ausbleibenden Leistungssprüngen ergeben. Denn auch diese können sich allenfalls als das Ergebnis der Überprüfung von zeitabschnittsweisen Beurteilungen und ihres Vergleichs untereinander darstellen. Soweit das Verwaltungsgericht auf diesen Aspekt der Leistungskontinuität eingegangen ist, sind diese Ausführungen angesichts der tragend auf die zeitliche Untergliederung nach Beurteilungszeiträumen abstellenden Begründung des Urteils nicht maßgeblich.
Auch der klägerische Hinweis auf eine „real bestehende Gefahr widersprüchlich voneinander abweichender Entscheidungen, wenn die Beurteilungen nicht in einem Verfahren behandelt werden“, greift nicht durch. Da – wie ausgeführt –Beurteilungszeiträume voneinander zeitlich zu trennen und vorangegangene Zeiträume in dienstlichen Beurteilungen (nur) nach Maßgabe der Rechtsprechung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 – juris Rn. 38 f.), ist zum einen für eine zeitlich aneinander anschließende Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gesorgt, zum anderen besteht wegen der Trennung nach Zeitabschnitten schon im Ausgangspunkt keine Gefahr, dass identische Zeiträume in unterschiedlichen dienstlichen Beurteilungen (voneinander abweichend) behandelt werden.
Soweit der Kläger eine Begründung des Verwaltungsgerichts zu einer erheblichen Verschlechterung der Beurteilungen vermisst, war hierzu jedenfalls nicht im Rahmen der Zulässigkeit der Klage auszuführen. Vielmehr ist damit die Begründetheit der Klage angesprochen, die das Verwaltungsgericht – mangels Zulässigkeit der erweiterten Klage konsequent – nicht geprüft hat.
Zu der Ablehnung des Fristverlängerungsantrags meint der Kläger, dass diese als Verfahrensfehler im Beurteilungsverfahren zu berücksichtigen sei. Dies entbehrt einer durchgreifenden Begründung. Es bleibt bereits offen, warum es sich um einen Verfahrensfehler gehandelt haben und welche Auswirkungen er auf das Beurteilungsverfahren bzw. Beurteilungsergebnis gehabt haben soll. Ebenso substanzlos ist der nicht weiter unterlegte Vortrag des Klägers, er habe ein erhebliches rechtliches Interesse an der gesonderten Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, den (vermeintlichen) Verfahrensfehler im Beurteilungsverfahren zu berücksichtigen. Soweit diese Wortwahl auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage abheben könnte, bleibt vollständig offen, wann diese vom Kläger erhoben worden sein und/oder was diese mit der Rüge der vom Verwaltungsgericht abgelehnten Klageänderungen zu tun haben soll, zumal der Kläger schließlich auf die Auslegung des Klagebegehrens gemäß § 88 VwGO abhebt. Dieser Vortrag ist ebenso unverständlich, wie der hilfsweise Hinweis auf § 93 VwGO gilt. Es bleibt das Geheimnis des Klägers, warum das Verwaltungsgericht zu einer Verfahrenstrennung verpflichtet gewesen sein soll, wenn es bereits die das Verfahren erweiternde Klageänderung für unzulässig gehalten hat.
Das Verwaltungsgericht hat mit Bezug auf den hinsichtlich der Beurteilung vom 26. August 2021 hilfsweise erhobenen Nichtigkeitsfeststellungsantrag ausgeführt: „So verhält es sich dann auch mit dem Hilfsantrag auf Nichtigkeitsfeststellung, der im Übrigen auch unzulässig wäre, da eine Beurteilung kein Verwaltungsakt ist und daher der Nichtigkeitsfeststellung nicht zugänglich ist.“ Damit hat das Gericht auf die fehlende Verwaltungsaktqualität (nur) als weitere eigenständige Begründung abgestellt und sich auch insoweit – daneben eigenständig tragend – auf seine vorangegangene Begründung der unterschiedlichen Beurteilungszeiträume gestützt. Hiermit setzt sich der Kläger auch an dieser Stelle nicht auseinander. Auf die vom Kläger rechtsschöpferisch aufgeworfene Frage einer möglichen Nichtigkeit eines Realakts kommt es daher nicht (entscheidungserheblich) an.
Soweit sich der Kläger schließlich mit Bezug auf die Ablehnung der Anerkennung einer Abordnung als Ersatzerprobung gegen die Richtigkeit des Urteils wendet, zeigt er abermals nicht durchgreifend auf, was gegen die Richtigkeit der auf die zeitlichen Gegebenheiten abstellenden Begründung des Verwaltungsgerichts spricht. Vielmehr setzt er der gerichtlichen Begründung nur seine Sicht der Dinge entgegen und meint, dass die Frage der Anerkennung als Ersatzerprobung mit der angegriffenen dienstlichen Beurteilung so eng verknüpft sei, dass in einem weiteren Prozess im Wesentlichen dieselben Rechts- und Tatsachenfragen zu erörtern seien. Diese Annahme geht jedenfalls in dieser Allgemeinheit und ohne weitere Darlegungen fehl. Die Anerkennungsfähigkeit einer Ersatzerprobung beurteilt sich nach der Gleichwertigkeit der Abordnungsstelle mit den Obergerichten (vgl. § 9 Abs. 5 BbgRiG, § 2 Abs. 1 und 2 BbgRiStAEV bzw. die zuvor angewandten Regelungen in A. 1. und 2. der ErprobungsAV vom 4. Mai 2021). Falls es insoweit Überschneidungen zu den einer dienstlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Gesichtspunkten gegeben hätte, wären diese vom Kläger darzulegen gewesen. Sie drängen sich hier nicht auf, da der Zeitraum der Abordnung – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – vor dem Zeitraum liegt, auf den sich die Beurteilungen vom 6. Januar 2015 bzw. vom 27. April 2018 beziehen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Auf die zutreffende Begründung der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung, die auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen worden ist, wird Bezug genommen. Der erstinstanzlich auf die dienstliche Beurteilung vom 27. April 2018 entfallende Betrag wird jedoch nicht berücksichtigt, weil diese Beurteilung nicht Gegenstand des Berufungszulassungsantrags ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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