| Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 29.05.2018 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 6 K 291/13 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0529.6K291.13.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 12 Abs 2 S 1 KomVerf BB, § 12 Abs 2 S 2 KomVerf BB, § 12 Abs 3 KomVerf BB, § 68 Abs 1 S 2 Nr 2 VwGO | |||
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin erstrebt mit ihrer Klage eine vollständige Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich der vom Beklagten betriebenen Wasserversorgungseinrichtung und wendet sich gegen die vom Beklagten erlassene Anschlussverfügung.
Die Klägerin ist seit 2007 Eigentümerin des Grundstückes F... 3b in der Gemarkung G... der Gemeinde H..., Flur 6, Flustück 204.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der vom Beklagten erlassenen Wasserversorgungssatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) vom 2. Dezember 2010, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Nr. 15/2010 vom 17. Dezember 2012, S. 6 (Wasserversorgungssatzung).
Das Grundstück ist mit einem Wochenendhaus bebaut. Der Wasserbedarf wird mittels Brunnen und durch den Kauf von Mineralwasserflaschen gedeckt. Die regelmäßige Entsorgung von Schmutzwasser erfolgt über die zentrale Schmutzwasseranlage des Beklagten. Das Grundstück grenzt an eine öffentliche Straße, in welcher seit 1993 eine betriebsfertige Wasserversorgungsleitung liegt.
Mit Schreiben vom 2. September 2008 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass vor dem Grundstück der Klägerin die öffentliche Wasserversorgungsanlage in Betrieb genommen worden und die Anschlussmöglichkeit gegeben sei. Die Mitteilung wurde mit der Aufforderung verbunden, das Grundstück innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Schreibens an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen.
Die Klägerin kam der Aufforderung nicht nach, sodass der Beklagte ihr am 23. Oktober 2009 ein Anhörungsschreiben übersandte, das erneut den Anschluss ihres Grundstücks zum Gegenstand hatte.
Mit Schreiben vom 3. November 2009 beantragte die Klägerin die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Beklagten.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 wurde der Klägerin eine befristete Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die öffentliche Wasserversorgung für das betroffene Grundstück bis zum 30. Juni 2011 gewährt. Der Beklagte wies darauf hin, dass eine generelle Befreiung oder eine Befreiung für einen längeren Zeitraum nicht möglich seien und dass der Trinkwasseranschluss nach Ablauf der gesetzten Frist oder bei Änderung der Grundstücksnutzung unverzüglich herzustellen sei, sollte keine Fristverlängerung beantragt und bewilligt werden.
Mit Schreiben an den Beklagten vom 9. März 2010 führte die Klägerin aus: Sie wohne in Berlin und könne nur an den Wochenenden Trinkwasser aus dem Trinkwassernetz beziehen. Eine Trinkwasserabnahme wäre nur in den frostfreien Monaten möglich, weil ansonsten die Gefahr des Einfrierens der Trinkwasserleitung in der unbeheizten Datsche bestehe. Weil nur eine sehr geringe Menge Trinkwasser bezogen werden könne, müsse die Trinkwasserleitung öfter gespült werden. Es bestehe aufgrund der geringen Trinkwasserabnahme die Gefahr der Bildung von Stagnationswasser, Rücklauf bei Spülungen und Legionellenbildung. Eine Sondergenehmigung für den Nichtanschluss an das Trinkwassernetz könnte daher nach der Satzung erteilt werden.
Mit Schreiben vom 7. September 2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der Befreiungszeitraum abgelaufen sei und forderte diese dazu auf, bis zum 19. Oktober 2012 den Trinkwasserhausanschluss für ihr Grundstück herstellen zu lassen. Der Klägerin wurde in Aussicht gestellt, dass der Beklagte bei Nichterfüllung der Anschlussverpflichtung eine Anschlussverfügung erlasse, und Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen innerhalb von zwei Wochen zu äußern und gegebenenfalls Gründe für den Nichtanschluss des Grundstücks darzulegen.
Mit Schreiben vom 24. September 2012 erhob die Klägerin „Widerspruch gegen den Anschlusszwang ihrer Datsche“ an das Trinkwassernetz des Beklagten. Zur Begründung verwies sie auf ihr Schreiben an den Beklagten vom 9. März 2010. Darüber hinaus trug sie vor, es würden Schäden an den Elektrogeräten der Klägerin entstehen, wenn das verschmutzte Trinkwasser in den Trinkwasserrohren bis zur Spülung durch den Beklagten verbleibe. Ein Abstellen der Hauptsperrhähne sei nur im frostfreien Bereich in einem Schacht möglich. Vor und nach Benutzung des Trinkwassers sei der Absperrschieber zu betätigen und der Schachtdeckel zu heben und zu schließen, was nicht durch eine Person möglich sei.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2012 verpflichtete der Beklagte die Klägerin, den Trinkwasserhausanschluss auf ihrem Grundstück bis zum 30. April 2013 herstellen zu lassen. Ferner wurde der Klägerin aufgegeben, den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Beklagten durch Herstellung einer Hausinstallation im Haus der Klägerin bis zum 6. Mai 2013 vorzunehmen. Die sofortige Vollziehung der genannten Verpflichtungen wurde angeordnet und ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro angedroht, sollte die Klägerin den Verpflichtungen nicht nachkommen. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Gemäß § 4 der Wasserversorgungssatzung bestehe die Verpflichtung, sich innerhalb von drei Monaten an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Alle Grundstückseigentümer, die der Aufforderung gefolgt seien, würden durch die Nichtherstellung des Anschlusses durch die Klägerin benachteiligt. Es komme nicht darauf an, wie viel Wasser auf dem Grundstück verbraucht werde. Es sei nicht zu berücksichtigen, ob das Grundstück zu Wohn- oder Wochenendzwecken genutzt werde. Die Belastung des Grundstückseigentümers mit den Anschlusskosten könne die Befreiung vom Anschlusszwang nicht begründen. Auf dem Grundstück der Klägerin werde Trinkwasser für den menschlichen und häuslichen Bedarf aus einer Eigengewinnungsanlage gewonnen, die nicht regelmäßig durch das Gesundheitsamt beprobt werde.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Anschlussverfügung des Beklagten vom 4. Dezember 2012. Sie vertiefte ihre bisherigen Ausführungen und trug darüber hinaus vor, im Falle eines Anschlusses jährlich Trinkwassergrundgebühren zahlen zu müssen und dabei nur wenige Liter Trinkwasser zu verbrauchen. Das Brunnenwasser werde nicht zur Speise- und Getränkeaufbereitung verwendet. Dazu verwende die Klägerin gekauftes Mineralwasser. Für die ca. 40 Meter frostfreien Leitungsweg, die bis zur Datsche verlegt werden müssten, würden hohe Kosten entstehen. Durch Stagnation des Wassers in der Hausinstallation könne ein Rückfluss in das öffentliche Netz nicht ausgeschlossen werden, und die Klägerin könne satzungsgemäß dafür vom Beklagten haftbar gemacht werden. Laut Kommunalverfassung und Wasserversorgungssatzung bestehe die Möglichkeit, Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zuzulassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2013 gab der Beklagte dem Widerspruch der Klägerin gegen die Anschlussverfügung vom 4. Dezember 2012 insoweit statt, dass für die Gartenbewässerung eine Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang Trinkwasser ausgesprochen wurde. In der „Hauptsache“ wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus: Das Schutzgut der öffentlichen Wasserversorgung sei die Volksgesundheit, die eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser voraussetze. Eine ständige Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der Trinkwasserverordnung sei bei einer Vielzahl von privaten Eigengewinnungsanlagen nicht durchführbar. Nur über den Anschlusszwang könne eine Benutzung nicht einwandfreien Wassers mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden. Es bestehe daher ein Allgemeininteresse an einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage, da sich nur so eine flächendeckende Trinkwasserversorgung im Verbandsgebiet in wirtschaftlich und technisch optimaler Weise erreichen lasse. Die ordnungsgemäße Funktion und der wirtschaftliche Betrieb der öffentlichen Wasserversorgungsanlage seien nur gewährleistet, wenn alle Grundstücke, deren Anschluss technisch möglich sei, auch angeschlossen würden. Ein zu geringer Anschlussgrad beeinträchtige die optimale technische Funktion und erhöhe die mengenunabhängigen Vorhaltekosten der Einrichtung für alle Anschlussnehmer. Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang würden daher gemäß §§ 5 und 7 der Wasserversorgungssatzung nur zugelassen, wenn der Anschluss des Grundstücks dem Eigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf vollständige Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Das Grundstück der Klägerin liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles und werde durch eine direkt vor dem Grundstück liegende Hauptwasserleitung erschlossen. Auf dem Grundstück werde Wasser verbraucht. Das öffentliche Interesse an einer dauerhaften Versorgungssicherheit, der Gesundheitspflege und der Inanspruchnahme der Anlage überwiege das private Interesse, die öffentliche Anlage nicht benutzen zu müssen. Eine zentrale Wasserversorgung diene dem Schutz vor Krankheiten durch verschmutztes Trinkwasser, sodass generell ein dringendes öffentliches Interesse bestehe. Bei einer zentralen Wasserversorgung sei in erheblich einfacherer Weise die hygienische Kontrolle des Wassers auf Güte und Keimfreiheit und damit die Vorbeugung vor gesundheitsgefährdenden Wasserverunreinigungen gewährleistet als bei einer dezentralen Wasserversorgung. Aufgrund der Verweigerungshaltung sei grundsätzlich eine Vorbildwirkung für andere Grundstückseigentümer nicht auszuschließen. Mit Ablauf der Frist für die zeitliche Aussetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges zum 30. Juni 2011 sei unter Berufung auf die Anschlussverpflichtung gemäß der Wasserversorgungssatzung der Anschluss herzustellen und zu benutzen. Einen weiteren Antrag auf Befreiung habe die Klägerin nicht gestellt. Eine Teilbefreiung für die Benutzung gemäß § 7 Abs. 2 und 3 der Wasserversorgungssatzung werde gewährt, sodass die Eigengewinnungsanlage weiterhin für die Gartenbewässerung genutzt werden könne. Es komme nicht darauf an, wie viel Wasser verbraucht werde, sondern darauf, dass Wasser verbraucht werde. Die Herstellungskosten könnten keine Unzumutbarkeit für den Grundstückseigentümer begründen. Ein Leitungsweg von 40 Metern sei nicht nachvollziehbar, es handle sich um einen Leitungsweg von 25 Metern. Ebenso müsse der Trinkwasserhausanschluss nicht mittels Schacht hergestellt werden, sondern könne ebenso im Gebäude untergebracht werden. Die Bedienung bzw. Handhabung des Hausanschlusses sei nicht unzumutbar. Es gebe im Verbandsgebiet des Beklagten viele Grundstücke, die mit derartigen Schächten ausgestattet seien. Eine Legionellenbildung könne ausgeschlossen werden, weil das Trinkwasser in einwandfreier Qualität entsprechend den Vorgaben der Trinkwasserverordnung geliefert werde. Legionellen entwickelten sich erst im unteren Warmwasserbereich bei ca. 30 Grad Celsius. Diese könnten allenfalls in der Hausinstallation auftreten, wofür aber nicht der Beklagte zuständig sei, weil die Trinkwasserhausinstallation eindeutig im Verantwortungsbereich der Klägerin liege. Bei einer Wochenendnutzung könne nicht von einer Stagnation des Trinkwassers in der Hausanschlussleitung ausgegangen werden. Problematisch werde stagnierendes Wasser in der Hausanschlussleitung nach einem Jahr der Nichtnutzung. In einem solchen Fall müsse der Hausanschluss von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage getrennt werden, um den Rückfluss von Keimen und Bakterien in die öffentliche Anlage zu verhindern. Rückflüsse aus der Hausinstallation in das öffentliche Netz seien von der Klägerin zu verhindern, was ihr auch zumutbar sei. Ein Fremdeingriff auf den Trinkwasserhausanschluss sei nicht zu befürchten, weil sich dieser auf dem klägerischen Grundstück und nicht im öffentlichen Bereich befinde.
Die Klägerin hat am 28. März 2013 Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2012 in Form des Widerspruchbescheides vom 6. März 2013 erhoben. Zur Begründung der Klage führt sie ergänzend zu ihrem Vortrag im Verwaltungsverfahren aus: Eine Interessenabwägung ergebe, dass der Anschluss- und Benutzungszwang für das Grundstück der Klägerin unverhältnismäßig sei und ein Befreiungs- bzw. Ausnahmetatbestand gemäß §§ 5 und 7 der Wasserversorgungssatzung gegeben sei. Die Klägerin sei alleinige Nutzerin des Grundstücks und nutze das Grundstück nur in den Sommermonaten. Bei Urlaubs- und Krankheitszeiten werde das Grundstück auch im Sommer nicht genutzt. Daraus ergebe sich eine Nutzung an maximal 25 Wochenenden im Jahr. Pro Tag verbrauche die Klägerin ca. einen Liter gekauftes Trinkwasser für ihre persönliche Hygiene sowie die Essens- und Trinkwasserzubereitung. Grundwasser für die Gartenbewässerung und Toilettenspülung werde aus der Eigenpumpanlage gefördert, was auch – in Bezug auf die Gartenbewässerung - bei Anschluss an das Trinkwassernetz aufgrund der Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang durch den Beklagten bestehen bleiben würde. Warum die Teilbefreiung nicht auch für die Toilettenspülung erfolgt sei, sei nicht ersichtlich. Dafür werde kein aufbereitetes Trinkwasser benötigt. Brauchwasser, insbesondere Regen- oder Grundwasser sei dafür geeignet, sofern ein gesonderter Hauswasserkreislauf dafür bestehe, was vorliegend der Fall sei, da die Toilettenspülung derzeit den einzigen „Hauswasserkreislauf“ darstelle. Der Verbrauch der Klägerin liege jährlich bei ca. 50 Liter Trinkwasser. Eine 1,5-Liter-Mineralwasserflasche koste 0,19 Cent, sodass sich der Gesamtkostenaufwand für die Klägerin auf 9,50 Euro pro Kalenderjahr belaufe. Die Kosten für die Verlegung eines Anschlussnetzes von der öffentlichen Versorgungsanlage bis zur Küche des Bungalows lägen hingegen bei mehreren Tausend Euro. Im Außenbereich seien 38,25 Meter Rohr und im Innenbereich 3,80 Meter Rohr frostfrei zu verlegen. Hinzu käme eine jährliche Grundgebühr für den Bezug des Trinkwassers aus dem öffentlichen Netz von ca. 70 Euro, welche schon allein das 7-fache der tatsächlichen Trinkwasserverbrauchskosten ausmachten. Vor jeder Nutzung des Trinkwassers aus der öffentlichen Leitung müsse zunächst durch eine gründliche Spülung die 42 Meter lange Leitung vom verschmutzten und ggf. verkeimten Stagnationswasser befreit werden. Auch die Schaffung einer Heizeinrichtung für die Frostfreihaltung des Bungalows in den Wintermonaten sowie deren Dauerbetrieb über Monate hinweg verursachten völlig unnötige Zusatzkosten. Die Trinkwasseranlage auf dem Grundstück der Klägerin werde definitiv mit Stagnationswasser belastet. Selbst zwischen den Wochenenden im Sommer betrage die Stagnationszeit des Wassers wenigstens fünf Tage. Dies sei ausreichend zur Bildung und zum Wachstum von Mikroorganismen, zu denen auch Krankheitserreger wie z.B. Legionellen oder Mykobakterien gehörten. Die kritischen Temperaturbereiche hierfür lägen bei sechs bis 54 Grad Celsius. Mittels einer Spülung könne die Klägerin die Verunreinigung nur in einem gewissen Grade beseitigen, aber keine Keimfreiheit dadurch erreichen. Das derzeit von der Klägerin benutzte gekaufte Mineralwasser verfüge über eine höhere Qualität. Die Mikroorganismen könnten sich in der öffentlichen Versorgungsanlage ausbreiten und die Gesamttrinkwasserqualität verschlechtern.
Nachdem die Klägerin (sinngemäß) ursprünglich beantragt hatte, den Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Trinkwasserversorgung für ihr Grundstück zu befreien, haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend in Bezug auf die in dem Bescheid vom 4. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2013 enthaltenen Zwangsmittelandrohungen für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
1. den Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2013 aufzuheben, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist;
2. den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2013, soweit dieser der Klägerin die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Trinkwasserversorgung versagt, zu verpflichten, die Klägerin vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Trinkwasserversorgung für ihr Grundstück F... 3 B, Flur 6, Flurstück 204 in H... , Ortsteil G... zu befreien.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, abzuweisen.
Zur Begründung führt er – ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren – aus: Die Voraussetzungen für einen gerichtlichen Anspruch auf Befreiung lägen nicht vor. Nach § 5 der Wasserversorgungssatzung des Beklagten könne eine Befreiung vom Anschlusszwang nur auf Antrag erfolgen. Ein derartiger Antrag sei beim Beklagten zu stellen, was bisher noch nicht erfolgt sei. Im Rahmen einer Entscheidung über den Befreiungsantrag habe eine Interessensabwägung zu erfolgen, die bisher noch nicht vorliege. Es fehle an einer ablehnenden Entscheidung des Beklagten, sodass die Klage bereits unzulässig sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Vorgenannte Akten waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung wie die beigezogenen Satzungsunterlagen des Beklagten.
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit war nur noch gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (vgl. insoweit unten die Begründung der Kostenentscheidung).
Die Klagen im Übrigen haben keinen Erfolg.
Mit ihrem Antrag zu 1. begehrt die Klägerin die Aufhebung der Anschlussverfügung des Beklagten vom 4. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2013. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthaft, auch im Übrigen zulässig und insbesondere fristgerecht erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die im Bescheid vom 4. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2013 ausgesprochene Anschlussverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin unterliegt dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Trinkwasserversorgung des Verbandes.
Rechtsgrundlage des Bescheides vom 4. Dezember 2012 ist § 4 der Wasserversorgungssatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) vom 2. Dezember 2010, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Nr. 15/2010 vom 17. Dezember 2012, S. 6 (Wasserversorgungssatzung). Nach § 4 Sätze 1 und 2 der Wasserversorgungssatzung des Beklagten ist der Anschlussnehmer eines Grundstückes, auf dem Wasser verbraucht wird, verpflichtet, dieses innerhalb von drei Monaten nach Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang). Eine Anschlussmöglichkeit besteht nach § 4 Satz 3 Wasserversorgungssatzung, wenn das Grundstück an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzt oder seinen unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg hat. Nach § 6 der Wasserversorgungssatzung ist auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, der gesamte Bedarf an Wasser der Anschlussnehmer und der sonstigen Benutzer des Grundstücks im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 3) ausschließlich aus dieser Anlage zu decken (Benutzungszwang).
Die Regelungen der Wasserversorgungssatzung unterliegen keinen formalrechtlichen Bedenken, insbesondere ist die Satzung im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree formell wirksam bekannt gegeben worden. Auch in materieller Hinsicht sind Rechtsmängel weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Gemeinden und Zweckverbände dürfen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) einen Anschluss- und Benutzungszwang regeln. Allerdings muss die Satzung über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs eine Möglichkeit vorsehen, von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit zu werden, wenn ausnahmsweise die Opfer- und Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 42, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 9 S 16.09 –, Rn. 8, juris; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015 – AN 1 K 13.00604 –, Rn. 43, juris). Diesem Erfordernis trägt die Wasserversorgungssatzung des Beklagten durch die Befreiungsregelung der §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung ausreichend Rechnung. Nach § 12 Abs. 3 BbgKVerf kann die Satzung Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er die Unterwerfung unter den Anschluss- und Benutzungszwang als den Regelfall ansieht und vom Satzungsgeber lediglich Ausnahmen zugelassen werden können. Daraus folgt für entsprechende Satzungsregelungen, dass sie nur für atypische Fallgestaltungen eine Befreiung erlauben dürfen. Es obliegt dabei dem Satzungsgeber, den Befreiungstatbestand inhaltlich hinreichend bestimmt zu regeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 8, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003, a.a.O., Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 - S. 8 des Entscheidungsabdrucks). Vorliegend bestehen an der hinreichenden Bestimmtheit von §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung keine Zweifel. Denn Sinn und Zweck der Regelungen lassen sich ohne Weiteres ermitteln, und den Regelungen sind objektive Kriterien zu entnehmen, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, S. 209, 215; OVG Bbg, Urteil vom 31. Juli 2003, a.a.O., Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009, a.a.O., S. 9 des Entscheidungsabdrucks). Die Begriffe "besondere Gründe"; "Erfordernisse des Gemeinwohls" und "nicht zugemutet werden kann" sowie die Begriffsfolge machen deutlich, dass die Entscheidung über die Gewährung einer Befreiung von einer Abwägung der Interessen des Zweckverbandes einerseits und des Anschlussnehmers andererseits abhängen soll und daher nicht in das freie Ermessen der Verwaltung gestellt ist. Für den Zweckverband sind insoweit die Erfordernisse des Gemeinwohls in die abwägende Betrachtung einzustellen, deren Inhalt und Bedeutung sich aus dem Kontext der Befreiungsvorschrift erschließen lassen. Hierbei ist in erster Linie die Bestimmung des § 1 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung in den Blick zu nehmen, wonach der Verband zur Wasserversorgung in seinem Verbandsgebiet rechtlich selbstständige öffentliche Anlagen zur zentralen Wasserversorgung betreibt. Schutzgut der öffentlichen Wasserversorgung ist die Volksgesundheit, die eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser voraussetzt, das ständig auf die Einhaltung der Vorgaben der Trinkwasserverordnung überprüft wird. Nur über den Anschlusszwang kann eine Benutzung nicht einwandfreien Wassers mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden. Es besteht daher ein Allgemeininteresse an einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage, da sich nur so eine flächendeckende Trinkwasserversorgung im Verbandsgebiet in wirtschaftlich und technisch optimaler Weise erreichen lässt. Die ordnungsgemäße Funktion und der wirtschaftliche Betrieb der öffentlichen Wasserversorgungsanlage sind nur dann gewährleistet, wenn alle Grundstücke, deren Anschluss technisch möglich ist, auch angeschlossen werden. Ein zu geringer Anschlussgrad beeinträchtigt die optimale technische Funktion und erhöht die mengenunabhängigen Vorhaltekosten der Einrichtung für alle Anschlussnehmer. Über den Ausdruck "nicht zugemutet werden kann" wird damit deutlich gemacht, dass Ausnahmen nur dann möglich bzw. geboten sind, wenn im konkreten Einzelfall außergewöhnliche (atypische) Umstände die Situation des Pflichtigen kennzeichnen und sich damit die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs im Vergleich zu anderen Fällen als offensichtlich nicht mehr hinnehmbar erweisen müsste (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009, a.a.O., S. 9; OVG NRW, Urteil vom 5. November 1958 - III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180).
Die angefochtene Anschlussverfügung erweist sich auch sonst als rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegenüber der Klägerin liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. insoweit VG Cottbus, Urteil vom 25. September 2009 – 7 K 923/07 -, Rn. 23, juris; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015, a.a.O., Rn. 45, juris) vor:
Da auf dem Grundstück der Klägerin Wasser verbraucht wird, unterfällt es gemäß §§ 4 und 6 der Wasserversorgungssatzung grundsätzlich dem Anschluss- und Benutzungszwang. Angesichts der betriebsbereit vor dem Grundstück der Klägerin fertig gestellten öffentlichen Wasserversorgungsleitung liegen auch die übrigen Voraussetzungen des Anschlusszwangs zweifelsfrei vor, so dass die Klägerin verpflichtet ist, einen Trinkwasserhausanschluss im Sinne von § 13 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung gemäß § 13 Abs. 2 bis 5 Wasserversorgungssatzung herstellen zu lassen sowie selbst eine Hausinstallation gemäß § 15 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung herzustellen.
Entsprechendes ordnete der Beklagte in der streitgegenständlichen Anschlussverfügung vom 4. Dezember 2012 an, indem er die Klägerin unter 1. verpflichtet, den Trinkwasserhausanschluss auf dem Grundstück F... 3 b, H... OT G... , Flur 6, Flurstück 204 bis zum 30. April 2013 herstellen zu lassen, sowie diese unter 2. dazu verpflichtet, den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Beklagten bis zum 6. Mai 2013 vorzunehmen, indem die Klägerin eine Hausinstallation im Hause auf ihrem Grundstück herstellt. Es ist insoweit nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass für die Klägerin eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit besteht, eine Hausinstallation herzustellen oder eine Verbindung ihrer Hausinstallation mit der öffentlichen Wasserversorgungsanlage herstellen zu lassen.
Der Klägerin ist in der Anschlussverfügung zur Erfüllung der auferlegten Verpflichtungen zu 1. und 2. auch eine angemessene Frist bestimmt worden. Innerhalb von mehr als vier Monaten lassen sich die Maßnahmen und ihre Planung ordnungsgemäß durchführen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 15 B 1766/09 –, Rn. 8, juris). Dementsprechend sieht auch § 4 Satz 2 der Wasserversorgungssatzung vor, dass der Anschluss innerhalb von drei Monaten nach Anschlussmöglichkeit vorzunehmen ist.
Das erfolglose Verstreichen der gesetzten Fristen infolge der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anschlussverfügung vom 4. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids von 6. März 2013 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Anschlussverfügung, sondern macht lediglich eine erneute Festsetzung der Frist nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung (ggf. durch einen neuen Verwaltungsakt) erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1979 - 1 C 20/75 -, NJW 1980, 2033; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 36). Denn bei den in der Verfügung gesetzten Fristen handelt es sich um Zwangsvollstreckungsabwendungs- und nicht um Verpflichtungsvollstreckungsfristen. Sie betreffen daher trotz ihrer Regelung im Zusammenhang mit den unter Nr. 1 und 2 der Verfügung getroffenen Anordnungen die Vollstreckung derselben und stellen sich insoweit als Fristbestimmungen i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg vom 18. Dezember 1991 (VwVGBbg a. F.) dar.
Auch liegen entgegen der Auffassung der Klägerin die Voraussetzungen für eine vollständige Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach §§ 5 Abs. 1 bzw. 7 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung – wie noch im Rahmen des Antrags zu 2. auszuführen sein wird – nach Maßgabe aller hier erkennbaren Umstände ersichtlich nicht vor.
Auch insoweit die Klägerin mit ihrem Antrag zu 2. die vollständige Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Trinkwasserversorgung gemäß §§ 4, 6 Wasserversorgungssatzung nach Maßgabe der §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung begehrt, bleibt dies ohne Erfolg.
Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthafte Klage ist zulässig.
Der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage steht insoweit entgegen der Auffassung des Beklagten zunächst nicht entgegen, dass die Klägerin beim Beklagten keinen schriftlichen Antrag auf vollständige Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 7 Abs. 1 und 3 der Wasserversorgungssatzung gestellt hätte. Das Widerspruchsschreiben der Klägerin vom 19. Dezember 2012 gegen die Anschlussverfügung des Beklagten vom 4. Dezember 2012 ist entgegen der Auffassung des Beklagten als nach dem mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 beschiedenen Antrag der Klägerin vom 3. November 2009 erneut gestellter Antrag auf Befreiung sowohl vom Anschluss- als auch vom Benutzungszwang gemäß §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung auszulegen. In dem betreffenden Schreiben (dort S. 3) verweist die Klägerin der Sache nach auf die nach der Kommunalverfassung und der Wasserversorgungssatzung bestehende Möglichkeit, Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zuzulassen.
Auch war ein Vorverfahren gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich. Der Widerspruchsbescheid enthält insoweit eine erstmalige Beschwer im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO, als darin nicht nur der Widerspruch der Klägerin vom 19. Dezember 2012 gegen die Anschlussverfügung vom 4. Dezember 2012 zurückgewiesen wurde, sondern darüber hinaus gerade die vollständige Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung nicht gewährt wurde. Der Beklagte führt zwar im Widerspruchsbescheid vom 6. März 2013 aus, die Klägerin habe keinen weiteren Antrag auf Befreiung – hier sowohl vom Anschluss- als auch Benutzungszwang - gestellt, bescheidet dann aber selbst einen solchen in Bezug auf die Gartenbewässerung unter ausdrücklicher Nennung des § 7 Abs. 2 und 3 Wasserversorgungssatzung, wonach dem Anschlussnehmer oder sonstigen Benutzer auf schriftlichen Antrag hin die Möglichkeit einzuräumen sei, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder einen Teilbedarf zu beschränken. Der Regelungsinhalt des Widerspruchsbescheids geht insoweit dahin, dass die Anschlussverfügung vom 4. Dezember 2012 aufrechterhalten wird und dass der Klägerin für ihr Grundstück eine lediglich auf die Gartenbewässerung beschränkte Befreiung vom Benutzungszwang für die öffentliche Wasserversorgungsanlage gewährt wird, sie im Übrigen aber weiter dem satzungsgemäßen Trinkwasseranschluss- und -Benutzungszwang unterliegt. Anders als der Beklagte meint, enthält der Widerspruchsbescheid auch eine von §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung entsprechend vorgesehene Interessenabwägung. Die im Widerspruchsbescheid ausgesprochene Teilbefreiung in Bezug auf den Benutzungszwang ist mithin zugleich die ablehnende Entscheidung über den (weitergehenden) Antrag der Klägerin auf (vollständige) Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2012 ist, soweit der Klägerin eine vollständige Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang versagt wurde, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf eine weitergehende Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach Maßgabe der §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung, als sie vom Beklagten ausgesprochen wurde.
Wie oben ausgeführt, unterliegt die Klägerin angesichts der betriebsbereit vor dem Grundstück der Klägerin fertig gestellten öffentlichen Wasserversorgungsleitung dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Trinkwasserversorgung gemäß §§ 4, 6 Wasserversorgungssatzung. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Voraussetzungen für eine weitergehende Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, als sie von der Beklagten bereits gewährt wurde, nach Maßgabe aller hier erkennbaren Umstände indes nicht gegeben.
Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kommt – wie dargelegt - nach § 5 Abs. 1 bzw. § 7 Abs. 1 der Satzung in Betracht, wenn der Anschluss dem Anschlussnehmer aus besonderen Gründen unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann, bzw. wenn die Benutzung dem Anschlussnehmer oder sonstigen Benutzer des Grundstücks aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Dies ist hier nicht der Fall; der Beklagte hat die Ablehnung einer vollständigen Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu Recht damit begründet, dass im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an einer dauerhaften Versorgungssicherheit, der Gesundheitspflege und der Inanspruchnahme der Anlage das private Interesse, die öffentliche Anlage nicht benutzen zu müssen, überwiegt. Die mit der Versagung der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang verbundenen Belastungen der Klägerin hat der Beklagte berücksichtigt, richtigerweise als verhältnismäßig angesehen und ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Aspekt des Gesundheitsschutzes die individuellen bzw. wirtschaftlichen Belastungen der Klägerin überwiegt. Der Klägerin ist der Anschluss an die und die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zumutbar.
Der Umstand, dass die Klägerin auf ihrem Grundstück einen Brunnen betreibt, rechtfertigt die behauptete Befreiung jedenfalls nicht. Es mag dahinstehen, ob das Vorhandensein einer hygienisch einwandfreien und ausreichenden eigenen Wasserversorgung für sich genommen Grund für eine vollständige und unbefristete Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang darstellt (vgl. zur Problematik OVG SW, Urteil vom 20. Dezember 1995 – 2 L 24/93 -, NVwZ-RR 1997, 47; Düwel in: Becker u.a., KAG Bbg, § 6 Rn. 1073). Vorliegend betreibt die Klägerin nach eigenem Vortrag nämlich keine Wasserversorgungsanlage solcher Art, sondern lediglich einen Brunnen, der allenfalls Wasser in Brauchwasserqualität liefert und eine Befreiung keinesfalls rechtfertigen kann.
Soweit die Klägerin als Befreiungsgrund vorträgt, ihr Grundstück nur allein und lediglich an den Wochenenden zu benutzen, verkennt sie den Sinn und Zweck des ausdrücklich aus Gründen des öffentlichen Wohls gesetzlich zugelassenen (§ 12 Abs. 2 BbgKVerf) Anschluss- und Benutzungszwanges. Der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung der leitungsgebundenen Einrichtung der Wasserversorgung dient in erster Linie den Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtung eine ordnungsgemäße Versorgung der Haushalte mit Trinkwasser in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus einer unsachgemäßen Wasserversorgung ergeben. Durch die ausreichende Versorgung mit qualitativ hinreichendem Trinkwasser dient der Anschluss- und Benutzungszwang somit auch bei einer nur zeitweiligen oder vorübergehenden Nutzung des Grundstücks der Volksgesundheit (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Februar 2016 - 4 K 404/15-, Rn. 25, juris).
Soweit die Klägerin sich auf ihren niedrigen Trinkwasserverbrauch beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die persönlichen Lebensgewohnheiten des Grundstückseigentümers, die sich jederzeit ändern können, kein Grund für eine Befreiung vom Anschlusszwang sind (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 9 N 114.13 –, Rn. 11, juris; offen insoweit OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. Mai 2016 – 9 B 24.14 –, Rn. 21, juris; Düwel in: Becker u.a., a.a.O., § 6 Rn. 1073). Selbst wenn man eine besonders geringe Menge an verbrauchten Trinkwasser für die Frage nach einer Befreiung vom Anschlusszwang als bedeutsam erachtete, ist es der insoweit darlegungs- und ggf. beweisbelasteten Klägerin (vgl. §§ 5 Abs. 2 und 7 Abs. 2 Wasserversorgungssatzung) hier nicht gelungen, dazu substantiiert vorzutragen. Es ist jedenfalls unglaubhaft, dass der Trinkwasseranfall in einem Wochenendhaus "nahe Null" beträgt und die Klägerin pro Tag nur einen Liter gekauftes Trinkwasser für ihre persönliche Hygiene sowie die Essens- und Trinkwasserzubereitung verbrauchen will.
Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass mit der Herstellung des Anschlusses und der Benutzung der Wasserversorgungsanlage eine objektiv unzumutbare Belastung wirtschaftlicher oder sonstiger Art verbunden wäre. Abgesehen davon, dass die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin gänzlich unsubstantiiert sind, wird auch unter Zugrundelegung der diesbezüglichen schriftsätzlichen Darlegungen (vgl. etwa Klageschrift vom 28. März 2013, Bl. 4 d. A.) die in der Rechtsprechung in der Regel insoweit zugrunde gelegte Zumutbarkeitsschwelle von 25.000,00 Euro (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 9 N 114.13 –, Rn. 11, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009, a.a.O., S. 10 des Entscheidungsabdrucks; OVG NRW, Urteil vom 2. November 2011 - 15 A 1904/10 -, Rn. 11, juris), selbst wenn man – mit der Klägerin - einen Leitungsweg von 40 Metern zugrunde legte, augenscheinlich nicht erreicht. Ebenso wenig sind die finanziellen Belastungen durch die anfallenden Trinkwassergebühren für die Klägerin unzumutbar und Beleg eines Ausnahmefalls. Jährliche Grundgebühren für den Bezug des Trinkwassers aus dem öffentlichen Netz sind von allen Anschlussnehmern zu tragen. Inwiefern diese bereits das Mehrfache der tatsächlichen Trinkwasserverbrauchskosten ausmachen, ist für die Frage der Zumutbarkeit im Rahmen der Befreiungstatbestände der §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung nicht beachtlich.
Es ist auch sonst nicht erkennbar, weshalb hier eine die Befreiung rechtfertigende atypische Fallgestaltung vorliegen könnte. Es ist weder ausreichend vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, warum es zu einer Legionellenbildung in der Hausanschlussleitung der Klägerin kommen könnte. So ist die Klägerin dem Vortrag des Beklagten, das Trinkwasser werde in Qualität entsprechend den Vorgaben der Trinkwasserverordnung geliefert und Legionellen entwickelten sich erst im unteren Warmwasserbereich bei ca. 30 Grad Celsius nicht substantiiert entgegen getreten. Auch kann bei einer Wochenendnutzung nicht von einer Stagnation des Trinkwassers in der Hausanschlussleitung ausgegangen werden. Dementsprechend sieht auch die Satzung des Beklagten vor, dass zum hygienischen Schutz des Trinkwassers nicht mehr bzw. wenig benutzte Hausanschlussleitungen erst nach einem Jahr der Nichtnutzung von den in Betrieb befindlichen örtlichen Verteilungsanlagen getrennt werden können (§ 26 Abs. 6 Wasserversorgungssatzung). Sollte hingegen eine Stagnation des Trinkwassers in der Hausinstallation der Klägerin auftreten und sollten Rückflüsse aus der Hausinstallation in das öffentliche Netz zu befürchten sein, liegt dies gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Wasserversorgungssatzung - wie bei allen anderen Anschlussnehmern - allein im Verantwortungsbereich der Klägerin und kann schon deshalb keine Unzumutbarkeit nur für die Klägerin begründen. Die Klägerin hat es insoweit auch selbst in der Hand, Abhilfemöglichkeiten zu schaffen. So könnte sie eine Stagnation des Trinkwassers in der Hausinstallation vermeiden, indem sie die Trinkwasserleitung über die Wochenendnutzung hinaus nutzt oder jemanden beauftragt, dies in ihrer Abwesenheit für sie zu tun. Gleichermaßen ist die Klägerin dafür verantwortlich, die Frostfreihaltung des Bungalows zu gewährleisten, und so etwaige von ihr besorgte Frostschäden zu vermeiden.
Inwiefern der auf dem klägerischen Grundstück erforderliche Hausanschluss außergewöhnliche Vorkehrungen der Klägerin erforderlich machen und dessen Bedienung bzw. Handhabung ihr unzumutbar sein könnte, hat sie nicht nachvollziehbar vorgetragen. Dass es – wie der Beklagte anführt - im Verbandsgebiet des Beklagten viele Grundstücke gibt, die mit Schächten der von dem Beklagten beschriebenen Art ausgestattet sind, spricht ebenfalls gegen eine die Unzumutbarkeit begründende atypische Fallgestaltung. Auch ein Fremdeingriff auf den Trinkwasserhausanschluss der Klägerin ist nicht mehr als bei anderen Grundstücken zu befürchten und begründet vorliegend keinen Einzelfall. Der Beklagte hat darüber hinaus dargetan, dass es andere Möglichkeiten der Ausgestaltung des Trinkwasserhausanschlusses gibt. Dieser muss nicht mittels Schacht hergestellt werden, sondern kann ebenso im Gebäude untergebracht werden (siehe Widerspruchsbescheid vom 6. März 2013, S. 4, Bl. 25 d. A.). Dem ist die Klägerin nicht entgegen getreten.
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ergibt sich die Kostenlastentscheidung aus § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO, wobei es der Beklagte versäumt hat, die mit der Anschlussverfügung vom 4. Dezember 2012 verbundene Zwangsgeldandrohung mit einer Frist zu verbinden, die an den Eintritt der Bestandskraft des Bescheides knüpft. Die Fristen bis zum 30. April 2013 bzw. 6. Mai 2013 sind daher infolge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer 3 der Anschlussverfügung vom 4. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. März 2013 durch den Beschluss der Kammer vom 3. Februar 2014 (VG 6 L 70/13) gegenstandslos geworden. Nach der zu bildenden einheitlichen Kostenquote sind jedoch der Klägerin die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen, weil der insoweit übereinstimmend für erledigt erklärte Teil sich im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung nicht auswirkt (Ziffer 1.7.2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, Nr. 11, 711 ZPO.