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Entscheidung 5 U (Lw) 198/08


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg Senat für Landwirtschaftssachen Entscheidungsdatum 08.07.2010
Aktenzeichen 5 U (Lw) 198/08 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Oktober 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Frankfurt (Oder) - 12 Lw 6/07 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Beklagte die Zahlungsansprüche, die ihr anlässlich der Bewirtschaftung derjenigen Flächen, die vom „Landpachtvertrag für Einzelgrundstücke“ vom 7. Januar 2003 umfasst waren, zugewiesen worden sind, an die Klägerin übertragen bzw. abtreten muss, nachdem die Klägerin am 31. März 2003 den Rücktritts von dem Pachtvertrag erklärt hat.

Es liegen zwei, inzwischen rechtskräftige, Teilurteile des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Frankfurt (Oder) vom 23.März 2007 und 13. November 2007 vor. Mit erstgenanntem Teilurteil ist die Beklagte zur Zahlung von Nutzungsentschädigung für die verpachteten Flächen für das Jahr 2005 verurteilt worden. Mit Teilurteil vom 13. November 2007 ist die Beklagte zur Erteilung von Auskunft (1. Stufe) verurteilt worden, welche Zahlungen auf die Ansprüche auf die Betriebsprämie gemäß VO (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr 2005, auf die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete für das Jahr 2005, auf die Förderung nach KULAP 2000 gemäß VO (EG) 1257/1999 ökologischer Landbau 773 für die Bewirtschaftung der Flächen Gemeinde R… Gemarkung 1235, Flur 1, Flurstück 2, 3, 64, 74, 80, 81, 85, 86, 89, 90, 92, 93, 101, 102, 103, 104, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 115, 123, 131, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 154, 155, 156, 157, 168, 159, 161, 162, 163, 176, 282 und 289 seitens des Landrats des Landkreises … geleistet wurden sowie welche Zahlungsansprüche für die vorbezeichneten Flächen an die Beklagte herausgegeben worden sind.

Nach Erteilung der Auskunft begehrt die Klägerin nunmehr (Stufe 3 der Stufenklage) die Abtretung näher bezeichneter Zahlungsansprüche, nämlich ZA-Intervall 12 VDJ 158/1 - 158/50 für die einheitliche Betriebsprämie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit Wirkung vom 1. Januar 2006 an sie (Antrag zu 1), von der Beklagten als - so von der Klägerin bezeichnet - Prozessstandschafter in der E… F… GmbH die Abtretung näher bezeichneter Zahlungsansprüche, ZA-Intervall 12 VDJ 159/1 - 168, 12 VDJ 1 - 90, 12 VDJ 169 - 174/7 und 12 VDJ 91 - 157, für die einheitliche Betriebsprämie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit Wirkung vom 1. Januar 2006 an sie (Antrag zu 2), die Abtretung von Ansprüchen, die Gegenstand ihrer Klage für den Förderzeitraum 2006 gegen den Landrat des Landkreises … sind (Antrag zu 3) sowie die Zahlung eines Teilbetrages von 74.984,63 € nebst Zinsen (Antrag zu 4). Diesen Betrag hatte die Beklagte an Fördermitteln für das Jahr 2005 bereits ausbezahlt erhalten.

Hintergrund der Streitigkeit ist der Landpachtvertrag der Parteien vom 7. Januar 2003.

Die Klägerin hatte der Beklagten mit „Landpachtvertrag für Einzelgrundstücke“ vom 7. Januar 2003 landwirtschaftliche Flächen in einem Umfang von 226,36 ha (§ 6 Abs. 1 des Pachtvertrages) verpachtet. Der Besitzübergang war für den 7. Januar 2003 vereinbart (§ 2 Abs. 1 des Pachtvertrages). Der Pachtzins sollte sich auf 34.000,00 €/Jahr belaufen. In § 12 Abs. 5 des Pachtvertrages hatten die Parteien folgendes vereinbart:

„Die Verpächterin und Pächterin streben eine Zusammenarbeit im Bereich von Ökoprodukten sowie bei Schulungen, der Beherbergung und der Gastronomie an. Die Pächterin wird ihre erzeugten Ökoprodukte der Verpächterin zum marktüblichen Kauf andienen, wenn dies gewünscht wird. Der Tier- und Maschinenbestand der Pächterin kann von der Verpächterin zu Schulungs- und Anschauungszwecken genutzt werden, soweit dieses den Betriebsablauf der Pächterin nicht stört…“

Ebenfalls am 7. Januar 2003 hatte die Klägerin an die Beklagte landwirtschaftliche Maschinen und Vorräte veräußert. Der Kaufpreis von 125.000,00 € sollte am 15. Februar 2003 fällig sein. In der Folgezeit hatte die Klägerin von der Beklagten erfolglos den noch offenen Kaufpreis gefordert. Mit Schreiben vom 31. März 2003 hatte die Klägerin gegenüber dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten unter Hinweis auf den noch ausstehenden Restkaufpreis den Rücktritt vom Pachtvertrag erklärt. Die Beklagte hatte den Pachtgegenstand in ihrem Besitz behalten und die Bearbeitung der Flächen auf der Grundlage eines als Werkvertrag bezeichneten Vertrages vom 1. März 2003 durch die E… F… GmbH durchführen lassen.

Unter dem 14. Mai 2003 hatten die Parteien, jeweils vertreten durch ihre damaligen Geschäftsführer, eine Vereinbarung getroffen, die ausweislich ihres Inhaltes kein Anerkenntnis der Klägerin hinsichtlich des Bestehens eines Pachtvertrages zwischen den Parteien sein sollte. Danach sollte die Beklagte die Flächenbeihilfe/Fördergelder für die aus der Anlage zur Vereinbarung ersichtlichen Flächen für das Jahr 2003 in einer Größe von 171.8035 ha beantragen. Weiter heißt es:

„Um den Verfall der diesjährigen Fördergelder, die bis zum 15.05. beantragt werden müssen zu vermeiden, soll nunmehr die Betriebs GmbH die Förderanträge mit Zustimmung der Agrar GmbH beantragen. Die Betriebs GmbH vertreten durch den Geschäftsführer erklärt insoweit, das aus dem Umstand, dass diese Anträge gestellt werden, obwohl kein Pachtvertrag besteht, kein Nachteil für die Agrar GmbH entstehe. …“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Vereinbarung vom 14. Mai 2003 verwiesen (Bl. 84 der Beiakten 5 U (Lw) 115/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht).

Mit Urteil des Senates vom 10. November 2005 - 5 U (Lw) 115/04 ist die hiesige Beklagte sodann verurteilt worden, - an die hiesige Klägerin folgende Flächen herauszugeben: Gemeinde R…, Gemarkung 1235, Flur 1, Flurstücke 2, 3, 64, 74, 80, 81, 85, 86, 89, 90, 92, 93, 101, 102, 103, 104, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 115, 123, 131, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 154, 155, 156, 157, 158, 159, 161, 162, 163, 176, 282, 289. Das Urteil ist seit dem 24. November 2006 rechtskräftig.

Im Jahr 2006 sind die im Jahre 2003 verpachteten Flächen wieder in den Besitz der Klägerin gelangt. Die Beklagte erhielt für die Jahre 2005 und 2006 Prämien/Fördermittel für die Flächen. Am 23. Oktober 2006 bzw. 15. Dezember 2006 übertrug die Beklagte an die E… F… GmbH zur Sicherung von Verbindlichkeiten gegen die Beklagte aus einem Werkvertrag 172,07 Zahlungsansprüche.

Beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) ist eine Klage der hiesigen Beklagten gegen den Landrat des Landkreises … - Landwirtschaftsamt - anhängig, insbesondere hinsichtlich der Betriebsprämie, der Ausgleichszahlung für benachteiligte Gebiete und der Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren und der Erhaltung der Brandenburgischen Kulturlandschaft für den Bewilligungszeitraum 2006; eine Entscheidung ist diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch nicht ergangen.

Das Amtsgericht Strausberg hat mit Beschlüssen vom 14. und 19. Juni 206 das Vermögen der Klägerin der Zwangsverwaltung unterstellt, welche mit Beschluss vom 16. Oktober 2006 wieder aufgehoben worden ist.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte sei verpflichtet, alle aus der Bewirtschaftung der Flächen erlangten Subventionen bzw. Subventionsansprüche an sie abzutreten bzw., sofern bereits Auszahlungen erfolgt sind, die gezahlten Beträge an sie auszukehren. Dem stehe die Übertragung von Zahlungsansprüchen an die E… F… GmbH nicht entgegen, da diese im laufenden Prozess erfolgt sei. Die Beklagte und die E… F… GmbH hätten im kollusiven Zusammenwirken diejenigen Vermögenswerte (Zahlungsansprüche) weggeschafft, die Gegenstand der Klage seien.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. ihr Zahlungsanspruchsguthaben von 0,5 Ansprüchen, ZA-Intervall 12 VDJ 158/01 – 158/50, von Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 an sie abzutreten und mit Wirkung vom 1. Januar 2006 auf sie zu übertragen,

2. das Zahlungsanspruchsguthaben von 172,07 Ansprüchen, ZA-Intervall 12 VDJ 159 – 168, 12 VDJ 1-90, 12 VDJ 169 – 174/7 und 12 VDJ 91 – 157, von Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie gemäß VO (EG) Nr. 1782/2003 an sie abzutreten und mit Wirkung vom 1. Januar 2006 auf sie zu übertragen,

3. diejenigen Ansprüche, die Gegenstand und Grundlage ihrer Klage gegen den Landrat des Landkreises …, Landwirtschaftsamt, vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) für den Förderzeitraum 2006 sind, insbesondere hinsichtlich der Betriebsprämie, der Ausgleichszahlung für benachteiligte Gebiete und der Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren und der Erhaltung der brandenburgischen Kulturlandschaft, an sie abzutreten,

4. an sie 74.984,63 € nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Dezember 2005 aus einem Teilbetrag in Höhe von 63.044,91 €, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.293,13 € seit dem 01.03.2006 und aus weiteren 7.646,69 € seit dem 29. April 2006, abzüglich 23.281,00 €, zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, nicht zur Herausgabe von Fördermitteln verpflichtet zu sein. Diese Mittel verfolgten vielmehr bestimmte öffentlich-rechtliche bzw. im öffentlichen Interesse stehende Zuwendungszwecke, wodurch sie ihr (endgültig) zugeordnet seien. Zudem hätte die Klägerin die Flächen nicht nach Maßgabe der Fördervoraussetzungen bewirtschaften können, also die Voraussetzung zur Bewilligung der Fördermittel nicht erfüllt. Die Zuwendungen bzw. Beihilfen seien keine Nutzungen im Sinne der einschlägigen Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches. Die abgetretenen Zahlungsansprüche könne sie nicht an die Klägerin übertragen. Auch seien keine Zahlungsansprüche verschoben worden.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Frankfurt (Oder) hat mit seinem Schlussurteil vom 7. Oktober 2008 der Klage antragsgemäß stattgegeben.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei verpflichtet, alle Subventionen, die sie nach der Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Klägerin für die Jahre 2005 und 2006 erlangt habe, an die Klägerin herauszugeben. Gemäß § 346 Abs. 1 BGB seien im Falle des Rücktritts u.a. die gezogenen Nutzungen (§ 100 BGB) herauszugeben. Der Umfang der Herausgabepflicht sei hier erweitert. Da zu den Nutzungen auch der aus dem Gewerbebetrieb gezogene Gewinn zähle, schulde die Beklagte ebenfalls die Herausgabe aller erlangten Subventionen. Dabei sei maßgeblich, was die Beklagte tatsächlich erwirtschaftet habe, nicht aber, ob die Klägerin die von der Beklagten erhaltenen Subventionen hätte realisieren können. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. NJW-RR 2007, 1279) zur Übertragung von Zahlungsansprüchen nach § 596 BG sei insoweit nicht auf § 346 BGB übertragbar. Die Beklagte sei verpflichtet, alle erlangten Zahlungsansprüche abzutreten, mithin auch die Zahlungsansprüche, die sie zu Sicherungszwecken an die E… F… GmbH abgetreten habe. Diese Abtretung an die E… F… GmbH sei erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit im hiesigen Rechtsstreit erfolgt. Ferner sei die Beklagte verpflichtet, alle Subventionen, die sie für die Jahre 2005 und 2006 aus der Bewirtschaftung der Flächen erzielt habe, an die Klägerin auszukehren. Etwaige Ansprüche der Beklagten aus der Agrarförderung für das Jahr 2006 seien ebenfalls an die Klägerin abzutreten; auch öffentlich-rechtliche Ansprüche seien abtretbar.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Berufung.

Sie vertritt die Ansicht, die erfolgte Verurteilung (Ausspruch zu Ziffer 2.) zur Übertragung von 172,07 Zahlungsansprüchen, die sie sicherheitshalber im Oktober bzw. Dezember 2006 an die E… F… GmbH abgetreten habe, verstoße gegen § 265 Abs. 1 und 2 ZPO. Sie - die Beklagte - könne nichts übertragen, was sie nicht mehr habe.

Der Ausspruch zu Ziffer 3. sei fehlerhaft, da noch offen sei, ob solche Ansprüche überhaupt bestehen. Der Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) sei noch nicht beendet.

Hinsichtlich des Ausspruches zu Ziffer 1. und Ziffer 4. (Verpflichtung der Beklagten, die Subventionen an die Klägerin herauszugeben, die sie nach der Ausübung des Rücktrittrechts durch die Klägerin für die Jahre 2005 und 2006 erlangt habe) habe das Landwirtschaftsgericht nicht berücksichtigt, dass bei Anwendbarkeit von § 346 BGB die Rechtsprechung zur Nichtübertragbarkeit von Zahlungsansprüchen nach § 596 BGB keine Berücksichtigung finde. Das Landwirtschaftsgericht habe irrig angenommen, Gegenstand des Pachtvertrages sei ein landwirtschaftlicher bzw. gewerblicher Betrieb gewesen. Gepachtet worden seien aber lediglich zur landwirtschaftlichen Benutzung bestimmte Flächen von insgesamt 226,36 ha prämienberechtigtes Ackerland. Dies zeige sich auch darin, dass der Vertrag als „Landpachtvertrag für Einzelgrundstücke“ überschrieben worden sei. Auf den verpachteten Flächen seien auch keine Wohn- oder Wirtschaftsgebäude, die einen landswirtschaftlichen Betrieb ausmachten, vorhanden gewesen, solche Gebäude seien auch nicht angepachtet gewesen. Zudem seien öffentlich-rechtliche Zuwendungen bzw. Beihilfen keine Nutzungen i.S.d. §§ 346, 99, 100 BGB. Die Klägerin hätte ihrerseits die Fördervoraussetzungen in den Jahren 2005/2006 nicht erfüllt; sie sei nicht in der Lage gewesen, die Flächen im eigenen Namen und für eigene Rechnung in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen der öffentlichen-rechtlichen Förderungsnormen und Richtlinien zu bewirtschaften, da sie bereits – unstreitig - ab dem 14.09.2005 unter Zwangsverwaltung gestanden habe. Selbst wenn die Herausgabe der Flächen im Jahre 2004 erfolgt wäre, hätte die Klägerin die Förderung für die Jahre 2005/2006 nicht erhalten können. Denn diese sei nach Übergabe eines wesentlichen Teiles von mit Kaufvertrag vom 7. Januar 2003 verkauften Geräten und Maschinen auch technisch nicht mehr in der Lage gewesen, eine den Zielsetzungen der öffentlich-rechtlichen Förderungsrichtlinien entsprechende Bewirtschaftung vorzunehmen. Auch erfülle die Klägerin nicht die öffentlich-rechtlichen Auflagen, da sie in den Jahren 2005 und 2006 auf den angepachteten Flächen keine landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausgeübt habe.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Weiter ist sie der Auffassung, das Pachtverhältnis sei hier als eine Verpachtung eines Betriebes (§ 585 Abs. 1 BGB) zu bewerten und nicht nur als ein reiner Flächenpachtvertrag. Nach § 1 Abs. 1 2 lit. a) des Pachtvertrages seien auch die auf den Flächen stehenden Gebäude und Einrichtungen mitverpachtet und der nicht mitverpachtete Teil des Wirtschaftsgebäudes sei der Beklagten gleichwohl zur Mitnutzung überlassen worden (§ 12 Abs. 6 des Pachtvertrages). So sei von der Beklagten auch die Maschinenwerkstatt mit angepachtet worden. Zudem meint sie, die Beklagte habe nach § 987 BGB die Nutzungen, die sie aus der Fläche gezogen habe, an sie herauszugeben, davon seien auch die zugeteilten Zahlungsansprüche als „Nutzung der Fläche“ umfasst. Der verklagte Besitzer solle nämlich von dem Besitz an den landwirtschaftlichen Fläche nicht profitieren, wenn sich später herausstelle, dass die Klägerin diejenige sei, die die Flächen von Anfang an habe besitzen und nutzen dürfen. Käme die Regelung des § 596 Abs. 1 BGB in diesem Falle ebenfalls zur Anwendung kommen, würde dies den Vorgaben des Erwägungsgrundes des Art. 21 VO (EG) 1782/2003 entgegenstehen, während die §§ 292, 987 BGB dazu führten, dass die spätere Entscheidung auf Herausgabe der Pachtsache insoweit Wirkung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage entfalte, also der verklagte rechtmäßige Besitzer die Zahlungsansprüche als Nutzungen, die er nur deshalb erlangt habe, weil er die landwirtschaftlichen Flächen im Zeitpunkt der Zuteilung der Zahlungsansprüche zu unrecht besessen habe, herausgeben müsse. Es stünden die Grundentscheidungen der GAP-Reform einer Anwendung von §§ 292, 987 BGB nicht entgegen, denn sie bezögen sich auf den Zeitpunkt der Zuteilung und mithin auf die Entstehung dieser Ansprüche und beseitigten die Folgen eines zu diesem Zeitpunkt bestehenden und von der Rechtsordnung nicht gewollten Fehlers im Besitz der landwirtschaftlichen Flächen. § 596 Abs. 1 BGB beziehe sich dagegen auf den Zeitpunkt des Pachtendes und korrigiere den Fehler im Hinblick auf den Erwägungsgrund des Art. 21 VO (EG) 1782/2003 nicht.

Ferner ist die Klägerin der Auffassung, ihr stehe auch ein Anspruch auf Ersatz für den ihr aus dem Herausgabeverzug entstandenen Schaden zu. Sie betreibe einen landwirtschaftlichen Betrieb und habe bis zur Verpachtung eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Flächen gewährleistet. Auch wenn sie ihr landwirtschaftliches Gerät veräußert habe, so hätte sie Lohnunternehmer mit dieser Aufgabe betrauen können.

Erstmals in der Berufung mit Schriftsatz vom 24.9.2009 macht die Klägerin geltend, für den Fall, der Senat werde ihr den erstinstanzlich unter Ziffer 4. ausgeurteilten Betrag nicht auf Grund der Herausgabepflicht der Beklagten für aus der Bewirtschaftung Erlangtes zuspreche, solle hilfsweise der Zahlungsanspruch auf den ihr - der Klägerin - zustehenden Verzugsschadensersatzanspruch gestützt werden, äußerst hilfsweise für den Fall, dass ihr dieser Betrag nicht als Verzugsschaden zugesprochen werde und ihr auch nicht die mit den Klageanträgen zu Ziffer 1. und 2. zugesprochenen Zahlungsansprüche zuerkannt werden, werde der Anspruch (Ziffer 4.) auf den ausgeurteilten Betrag auf einen Schadensersatzanspruch gestützt, weil die Beklagte in Folge der Nichtherausgabe der Fläche ihren - der Klägerin - zustehenden Anspruch auf Zuerkennung von Zahlungsansprüchen vereitelt habe.

Die Beklagte erachtet diesen Vortrag in dem insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24.9.2010 für nicht mehr berücksichtigungsfähig.

Die Beklagte stellt ferner in Abrede, dass die Klägerin die Pachtflächen so hätte besitzen und nutzen können, dass bei ihr Zahlungsansprüche bezüglich der gepachteten Flächen hätten entstehen können. wenn ihr die Beklagte die Pachtfläche zum Zeitpunkt der Zuteilung der Zahlungsansprüche bereits zurückgegeben hätte. Denn die Klägerin habe selbst - entgegen der Legaldefinition des Art. 2 lit. a) VO/EG 1782/2003 - in den Jahren 2005, 2006 keine landwirtschaftlichen Nutzflächen bewirtschaftet. Ausweislich des Handelsregisterauszuges habe sich die Klägerin vielmehr befasst mit der „Herstellung, den Handel und dem Verkauf von touristischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie gastronomischen Leistungen“. Zudem habe die Klägerin für das Jahr 2005 den Antrag auf Agrarförderung ausdrücklich und vollständig zurückgezogen.

Ferner meint die Beklagte, Gegenstand des Pachtvertrages sei kein landwirtschaftlicher bzw. gewerblicher Betrieb oder Betriebsteil gewesen. Die von der Klägerin nunmehr erwähnte Maschinenwerkstatt sei nicht angepachtet worden, dies folge bereits aus § 12 Abs. 6 des Pachtvertrages. Weiter ist sie der Auffassung, § 292 Abs. 1 BGB sei nicht einschlägig, da der herauszugebende Pachtgegenstand - hier die Pachtgrundstücke, soweit diese überhaupt an die Beklagte überlassen worden seien - sich nicht verschlechtert hätte, nicht untergegangen und seine Herausgabe auch nicht anderweitig unmöglich geworden sei. Die Vorschrift des § 292 Abs. 2 BGB möge tatbestandlich einschlägig sein, ein Anspruch der Klägerin ergebe sich daraus aber nicht, da die danach herauszugebenden Nutzungen auf Grund des Verweises auf § 989 BGB nur Sachfrüchte und Sachvorteile seien, jedoch nicht unmittelbare Rechtsfrüchte.§ 989 BGB sei nicht einschlägig, da es an der Verschlechterung, dem Untergang oder der anderweitigen Unmöglichkeit fehle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Akten 5 U (Lw) 115/04 des Brandenburgischen Oberlandesgerichts haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

II.

A.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513, 517, 519, 520 ZPO).

B.

Die Berufung hat auch Erfolg, die Klage ist insgesamt unbegründet.

Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Übertragung von Zahlungsanspruchsguthaben (Klageanträge zu Ziffer 1. und 2.), von Ansprüchen, die Grundlage der Klage gegen den Landrat des Landkreises … - Landwirtschaftsamt - vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) für den Förderzeitraum 2006 sind (Klageantrag zu Ziffer 3.) sowie auf Zahlung von insgesamt 74.984,63 € nebst Zinsen (Klageantrag zu Ziffer 4.) bestehen aus keinem denkbaren rechtlichen Grund.

Da alle 4 Klageanträge ohne Erfolg sind, kann im Ergebnis dahinstehen, ob sie - insbesondere der Klageantrag zu Ziffer 3. - einen hinreichend bestimmten Antrag aufweisen (§ 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO).

I.

Die Klageansprüche können weder auf Vorschriften der Verordnungen des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (VO [EG] 1782/2003 - ABl. L 270) und der Kommission vom 21. April 2004 mit den Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung (VO [EG] 795/2004 - ABl. L 141) noch auf das zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts erlassene Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1763) und die zu diesem ergangene Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I 3204) gestützt werden. Diese Normen enthalten keine Vorschrift, nach der die Zahlungsansprüche mit der Beendigung eines Rechts zur Bewirtschaftung auf den Verpächter oder den neuen Bewirtschafter zu übertragen sind (s. BGH NJW-RR 2007, 1279).

II.

Der Klägerin stehen aus dem Landpachtverhältnis mit der Beklagten die geltend gemachten Ansprüche ebenfalls nicht zu.

1.

Sie ergeben sich nicht aus dem Inhalt des „Landpachtvertrag für Einzelgrundstücke“ (nachfolgend Landpachtvertrag) vom 7. Januar 2003.

Dem Landpachtvertrag lässt sich weder ein ausdrücklicher noch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu ermittelnder Wille der Parteien entnehmen, wonach sich die Beklagte verpflichtet hat, bei Pachtende - aus welchem Grund auch immer - etwaige Prämien-, Förderungsansprüche oder Quotenvorrechte, die dieser auf Grund der GAP-Reform zugewiesen worden sind, auf die Klägerin zu übertragen.

a.

Die Veränderung des Systems der landwirtschaftlichen Beihilfen von den früheren produktionsbezogenen Prämien zu den jetzigen, davon entkoppelten Zahlungsansprüchen schließt zunächst nicht aus, einem aus Vereinbarungen - jedenfalls in sog. Altpachtverträgen, in denen sich der Pächter gegenüber dem Verpächter zur (Rück-)Übertragung der Ansprüche auf Beihilfen verpflichtet hat - ersichtlichen Vertragswillen Rechnung zu tragen und die vertragliche Regelung auch auf die neuen Zahlungsansprüche anzuwenden (vgl. BGH MDR 2009, 859). Vereinbarungen in Pachtverträgen über landwirtschaftliche Betriebe oder Nutzflächen, in denen sich der Pächter gegenüber dem Verpächter verpflichtet, bei Pachtende diese Ansprüche auf den Verpächter oder einen anderen von diesem ihm benannten Betriebsinhaber zu übertragen, sind auch nach der GAP-Reform möglich (vgl. BGH a.a.O.).

b.

Der Landpachtvertrag enthält jedoch keine derartige Vereinbarung. Eine solche Vereinbarung ist insbesondere nicht unter „§ 4 Rückgabe“ des Landpachtvertrages getroffen worden.

Darüber hinaus kann dem Inhalt des Landpachtvertrages auch nicht entnommen werden, dass die Parteien im Vertrag ihre Interessen so geregelt haben, dass die Vereinbarung etwa zur Erleichterung der Fortführung der Bewirtschaftung durch den Nachfolger der Beklagten als Pächterin alle diesem Zweck dienenden Ansprüche auf Beihilfen - gleich welcher Art sie auch seien - erfassen sollte. Eine solche Abrede zur Prämienabtretung ergibt sich weder ausdrücklich aus dem Vertrag noch im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Parteien. Vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage ist für eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne der Klägerin, um diese Zahlungsansprüche zu „erhalten“, kein Raum.

c.

Die Regelung über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder die speziell landpachtrechtliche Regelung des § 593a BGB führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Zwar sind nach diesen Vorschriften Verträge an veränderte Verhältnisse anzupassen; aber Prämienansprüche können durch eine Vertragsanpassung nicht geschaffen werden.

2.

Die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin folgen nicht aus der zwischen den Parteien unter dem 14. Mai 2003 geschlossenen Vereinbarung, nach der die Beklagte die Flächenbeihilfe für die aus der Anlage zur Vereinbarung ersichtlichen Flächen für das Jahr 2003 in einer Größe von 171.8035 ha beantragen sollte und sie auch beantragt hat.

Diese Vereinbarung betrifft bereits von ihrem eindeutigen Wortlaut her ausschließlich die Regelung der Modalitäten für die Beantragung von Fördergeldern für das Jahr 2003, um noch fristgerecht bis zum 15. Mai 2003 - also nur einen Tag nach ihrem Abschluss - diesen Antrag stellen zu können. Allein auf diesen Umstand der Beantragung von Fördergeldern für 2003 bezieht sich inhaltlich auch der Zusatz, der Klägerin solle daraus - also aus dieser Übereinkunft über die Regelung der Beantragung - kein Nachteil entstehen. Die Parteien wollten mit der Vereinbarung nämlich nicht ihren Streit über eine Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der Pachtflächen vorentscheiden.

Auch unter Einbeziehung der außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung, soweit sie einen Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1002), folgt nicht, dass die Parteien mit der Vereinbarung 14. Mai 2003 über das Jahr 2003 hinaus auch für weitere Jahre, insbesondere für ab den 1. Januar 2005 an die Beklagte zuzuweisende Zahlungsansprüche - eine Regelung treffen wollten. Gegen einen solchen Regelungsgehalt ist anzuführen, dass im Zeitpunkt 14. Mai 2003 die grundlegende Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) noch nicht verbindlich feststand und für die Parteien die genauen Regelungen auch noch nicht sicher absehbar waren. Der Verabschiedung dieser Reform erfolgte erst am 26. Juni 2003 durch die EU-Agrarminister; in der Bundesrepublik Deutschland ist die Reform zudem erst am 1. Januar 2005 in Kraft getreten.

III.

Die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin ergeben sich nicht aus § 596 Abs. 1 BGB. Die Norm, die den Pächter zur Rückgabe der Pachtsache in dem Zustand verpflichtet, der einer bis dahin fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht, erstreckt sich nicht auf den dem Pächter zugewiesenen Zahlungsanspruch nach der Verordnung des Rates VO (EG) 1782/2003 (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1279).

1.

Die Zahlungsansprüche sind - anders als die von dem Pächter bei der Erzeugung von Milch oder Zuckerrüben genutzten Referenzmengen und die daran anknüpfenden Beihilfevorschriften - nicht Reflex einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache. Es handelt sich vielmehr um Zahlungsansprüche, die gemäß ihrem nach Nr. 21 der Erwägungsgründe zur VO (EG) Nr. 1782/2003 verfolgten Zweck und ihrer Ausgestaltung in der Verordnung von der konkreten landwirtschaftlichen Nutzung der gepachteten Flächen entkoppelt sind (s. Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 21. Januar 2010 - Rs. C-470/08 - veröffentlicht unter AUR 2010, 78 -; BGH NJW-RR 2007, 1279). Die Bemessung der Zahlungsansprüche ist von den Eigentumsverhältnissen im Bezugszeitraum unabhängig, sie kann daher sinnvoll nur dem jeweiligen Betriebsinhaber zugeordnet werden (vgl. BMELV-Gutachten, AUR 2006, 89, 92).

2.

Ebenso wenig sind Zahlungsansprüche nach Art. 43 ff. der VO (EG) Nr. 1782/2003 nach ihrem Zweck und ihrer Ausgestaltung Bestandteil der von dem Pächter nach § 586 Abs. 1 Satz 3 BGB geschuldeten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache; sie sind vielmehr davon unabhängig (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1279).

Die als Betriebsprämie gewährte Beihilfe ist nach ihrem Zweck eine „Gegenleistung“ für ein im öffentlichen Interesse liegendes Verhalten des Betriebsinhabers. Sie wird nach Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 dafür gewährt, dass der Betriebsinhaber im öffentlichen Interesse Grundanforderungen für eine Erzeugung (nach Art. 4 der Verordnung i.V.m. der Anlage III) einhält oder die Flächen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, nach Art. 5 der Verordnung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhält.

Die Entkoppelung der Zahlungsansprüche von den im Bezugszeitraum bewirtschafteten Flächen folgt bereits daraus, dass allein der Betriebsinhaber über die Ansprüche (auch ohne eine Fläche) verfügen und diese auch für andere Flächen als diejenigen aktivieren kann, die ihm im Bezugszeitraum zur Bewirtschaftung zur Verfügung standen. Diese Lösung von der Bindung an die Pachtfläche ergibt sich aus Art. 46 der VO (EG) Nr. 1782/2003. Danach sind Zahlungsansprüche wie ein Wirtschaftsgut frei handelbar, sie können mit oder ohne Flächen übertragen werden. Der darin liegende grundlegende Unterschied zu den früheren Bestimmungen über Milchreferenzmengen (nach Art. 7 Abs. 1 VO [EWG] Nr. 857/84 und [EWG] 3590/92) ist in Lit. und Rspr. zu Recht als ein wesentliches Kriterium dafür gewertet worden, dass das in dem Zahlungsanspruch enthaltene Recht auf die Beihilfe dem Pächter als Betriebsinhaber und aktivem Erzeuger zugewiesen wurde, dass dieser auch nach Pachtende entweder durch Veräußerung oder durch Aktivierung auf anderen Flächen nutzen kann (vgl. BMELV-Gutachten, AUR 2006, 89, 93). Mithin entzieht die Entkoppelung den Zahlungsanspruch dem Anwendungsbereich des § 596 Abs. 1 BGB (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1279). Diese Vorschrift ist auch nicht auf den Zahlungsanspruch anzuwenden, weil die Bemessung des Anspruchs bei seiner Zuweisung flächenbezogen erfolgte und der Anspruch auch nur in dem Umfang nach Art. 46 der VO (EG) Nr. 1782/2003 genutzt - „aktiviert“ - werden kann, wie der Betriebsinhaber über beihilfefähige Fläche verfügt (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1279).

IV.

Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht nach §§ 346 Abs. 1, 99, 100 BGB verlangen, die aus der Bewirtschaftung der Flächen in den Jahren 2005 und 2006 erlangten Zahlungsansprüche an sie auszukehren.

Die unter Ziffer III. beschriebene Veränderung des Systems der landwirtschaftlichen Beihilfen von den früheren produktionsbezogenen Prämien zu den jetzigen davon entkoppelten Zahlungsansprüchen steht auch unter Berücksichtigung der Umstände im vorliegenden Fall einem solchen Anspruch entgegen.

1.

Mit dem rechtkräftigen Urteil des Senats vom 20.10.2005 - 5 U (Lw) 115/04 - steht fest, dass die Klägerin - des vorgenannten und des hiesigen Rechtsstreits - wirksam am 31. März 2003 den Rücktritt von dem zwischen den Parteien am 7. Januar 2003 geschlossenen „Landpachtvertrag für Einzelgrundstücke“ erklärt hat.

Nach § 346 Abs. 1 BGB sind im Falle der Rückabwicklung die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Nutzungen sind Früchte (§ 99 BGB) und Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB).

a.

Soweit der Bundesgerichtshof (BGHZ 63, 365) angenommen hat, dass dann, wenn ein Gewerbebetrieb vermietet oder verpachtet worden ist, zu den herauszugebenden Nutzungen in entsprechender Anwendung des § 987 BGB auch die Gewinne aus einem solchen Betrieb zu rechnen sind, dürfte diese Entscheidung hier schon deshalb nicht einschlägig sein, weil Gegenstand des Landpachtvertrages nicht die Verpachtung eines Gewerbebetriebes ist.

Ausweislich von § 6 Abs. 1 des Landpachtvertrages verpachtete die Klägerin der Beklagten „prämienberechtigtes Ackerland“ in einem Umfang von insgesamt 226,36 ha. Soweit nach § 6 Abs. 2 des Landpachtvertrages auch die auf den Grundstücken vorhandenen Gebäude, Anlagen und Einrichtungen mitverpachtet waren, liegt nach dem Inhalt des Landpachtvertrages in dieser Erwähnung lediglich eine Klarstellung, welchen genauen inhaltlichen Umfang der Pachtgegenstand hatte, insbesondere waren damit die Nutzungsrechte an dem vorhandenen Wasserleitungssystem sowie dem zugehörigen Brunnen verbunden.

Soweit in den „Vorbemerkungen“ zum Landpachtvertrag die Wendung „Betriebsteil des T…“ gebraucht wird, dient diese Formulierung nach dem inhaltlichen Zusammenhang des Vertrages nicht als Bezeichnung eines Gewebebetriebes, sondern lediglich als eine sprachliche wie inhaltliche Abgrenzung zum daneben bei der Klägerin vorhandenen Verarbeitungs- und Gastronomiebereich, der - unstreitig - nicht Gegenstand des Landpachtvertrages für Einzelgrundstücke war.

b.

Jedenfalls stellen die Zahlungsansprüche keinen Gewinn dar.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 21. Januar 2010 (AUR 2010, 78) bestätigt, dass Zahlungsansprüche gemäß ihrem nach Nr. 21 der Erwägungsgründe zur VO (EG) Nr. 1782/2003 verfolgten Zweck und ihrer Ausgestaltung in der Verordnung selbst von der Nutzung der gepachteten Flächen entkoppelte Ansprüche auf eine Beihilfe zur Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Betriebsinhabers sind.

Die als Betriebsprämie gewährte Beihilfe ist ihrem Zweck nach eine „Gegenleistung“ für ein im öffentlichen Interesse liegendes Verhalten des Betriebsinhabers. Sie wird nach Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 dafür gewährt, dass der Betriebsinhaber im öffentlichen Interesse Grundanforderungen für eine Erzeugung (nach Art. 4 der Verordnung i.V.m. der Anlage III) einhält. Der nach den Verhältnissen an einem Stichtag (31. März 2005) dem Pächter als Betriebsinhaber zugewiesene Zahlungsanspruch trägt damit zwar ebenso wie die früheren produktionsabhängigen Beihilfen als eine mit öffentlichen Mitteln finanzierte Leistung zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes bei. Dafür spricht auch, dass der grundlegende Unterschied zu den früheren Bestimmungen über Milchreferenzmengen (nach Art. 7 Abs. 1 VO [EWG] Nr. 857/84 und [EWG] 3590/92) als ein wesentliches Kriterium dafür gewertet worden ist, dass das in dem Zahlungsanspruch enthaltene Recht auf die Beihilfe dem Pächter als Betriebsinhaber und aktivem Erzeuger zugewiesen wurde, über das dieser auch nach Pachtende entweder durch Veräußerung oder durch Aktivierung auf anderen Flächen nutzen kann (vgl. BMELV-Gutachten, AUR 2006, 89, 93).

Diese Nutzungsmöglichkeit über das Pachtende hinaus würde aber gerade unterbunden, müsste der Pächter im Falle des wirksamen Rücktritts eines Pachtvertrages nach § 346 Abs. 1 BGB die Zahlungsansprüche quasi gekoppelt die die Flächen an den Verpächter herausgeben. Die Erforderlichkeit einer Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Verpächter in besonderer Lage zeigt zudem, dass die Zahlungsansprüche auch nach dem Ende der Pachtzeit beim Pächter verbleiben (vgl. EuGH AUR 2010, 78).

Eine Verpflichtung zur Herausgabe der Zahlungsansprüche nach § 346 Abs. 1 BGB widerspricht der rechtlichen Einordnung von Zahlungsansprüchen, die sich den vorerwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (veröffentlicht unter NJW-RR 2007, 1279 und MDR 2009, 859) zu § 596 Abs. 1 BGB entnehmen lassen und auf das Rückgewährschuldverhältnis übertragbar sind.

V.

Hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu Ziffer 4. verfolgten Anspruches hat die Klage auch keinen Erfolg, soweit der Anspruch auf einen Verzugsschaden gestützt wird, wie dies die Klägerin erstmals in der Berufung mit Schriftsatz vom 24.9.2009 geltend gemacht hat.

Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3. September 2009 der Klägerin zur Frage eines Schadensersatzes im Rahmen des § 989 BGB eine Schriftsatzfrist bis zum 24. September 2009 eingeräumt. Soweit die Beklagte mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 24. September neue Tatsachen vorgetragen hat, waren diese nicht nachgelassen. Gleichwohl hat der Senat geprüft, ob sich aus diesen Tatsachen für die von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche etwas anderes ergibt. Dies ist nicht der Fall.

1.

Die Vorschriften der §§ 987 ff. BGB sind auch anwendbar auf Tatbestandsverwirklichungen nach Besitzende im Abwicklungsverhältnis (Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl.2010, Vorb v § 987 Rn. 10). Ein Schaden infolge eines Verzuges ist nicht bereits von vornherein ausgeschlossen, da sich aus dem Abwicklungsverhältnis selbst ergebenden Ansprüche auf Schadensersatz durch die §§ 987 ff. BGB nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH NJW 1982; 2304).

2.

Hier kann aber im Ergebnis dahinstehen, ob die Beklagte die Herausgabe der Flächen bis zum Jahre 2006 an die Klägerin schuldhaft verzögert hat. Denn die Klägerin hat schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass sie - hätte sie die Flächen vor dem 17. Mai 2005 erlangt und selbst für die Jahre 2005 und 2006 Fördermittel beantragt - überhaupt Anspruchsberechtigte gewesen wäre.

Auch ist durch die ebenfalls insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht eine Kausalität zwischen einer etwaigen Verzögerung bei der Herausgabe der verfahrensgegenständlichen Flächen und dem geltend gemachten Schaden dargelegt worden, den sie mit insgesamt 74.984,63 € beziffert. Dieser Betrag setzt sich nach dem Vorbringen der Klägerin zusammen aus folgenden Zahlungen an die Beklagte: Betriebsprämie des Antragjahres 2005 in Höhe von 45.090,43 €; Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete in Höhe von 4.293,12 € und Förderung KULAP 2000 für das Antragsjahr 2004/2005 in Höhe von 25.601,07 €.

a.

Es steht nicht fest, dass die Klägerin - wäre sie im Besitz der verfahrensgegenständlichen Flächen im Zeitpunkt des Fristendes am 17. Mai 2005 gewesen - die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungsansprüchen nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 erfüllt hätte.

aa.

Es ergibt sich aus ihrem Vorbringen bereits nicht, dass sie im Bezugszeitraum der Kalenderjahre 2000 bis 2002 für die verfahrensgegenständlichen Flächen eine der im Anhang VI der Verordnung aufgeführten Stützungsleistungen erhalten hat.

Dies ist aber eine Voraussetzung für die Bewilligung von Zahlungsansprüchen ab dem 1. Januar 2005. Denn ab diesem Zeitpunkt erhält der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes gem. Art. 33 VO (EG) Nr. 1782/2003 eine einheitliche Betriebsprämie (nur) dann, wenn er im Bezugszeitraum - Kalenderjahre 2000 bis 2002 - eine derjenigen Stützungsleistungen erhalten hat, die im Anhang VI der Verordnung aufgeführt sind; also etwa eine flächenbezogene Beihilfe.

bb.

Ferner kann dem Vorbringen der Klägerin nicht entnommen werden, dass sie - ihren Besitz an den verfahrensgegenständlichen Flächen unterstellt - insoweit Betriebsinhaber gewesen ist und spätestens zum Ablauf der Antragsfrist zum 17. Mai 2005 in der Lage gewesen wäre, diese Flächen zu bewirtschaften.

Die Voraussetzungen an den Betriebsinhaber werden in Art. 2 lit. a) i.V.m. lit b) und c) VO (EG) Nr. 1782/2003 festgelegt. Maßgebend ist dabei allein die Bewirtschaftung zum maßgeblichen Zeitpunkt durch den Betriebsinhaber (vgl. BMELV-Gutachten, AUR 2006, 89, 91).

Hier bestehen bereits Bedenken, dass im Jahre 2005 die Klägerin die Voraussetzung eines „Betriebsinhabers“ gem. Art. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 1782/2003 erfüllt hätte. Voraussetzung dafür ist u.a. eine natürliche oder juristische Person, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Der Begriff der „landwirtschaftlichen Tätigkeit“ wird in Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1782/2003 u.a. legal definiert als Anbau landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Dass die Klägerin eine solche landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, erscheint bereits vor dem Hintergrund, dass ihr Unternehmensgegenstand - auch im Jahre 2005 - ausweislich des Auszuges aus dem Handelsregister die „Herstellung, der Handel und der Verkauf von touristischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie gastronomischen Leistungen“ gewesen ist, zweifelhaft.

b.

Letztlich kann dies aber dahinstehen, da den Darlegungen der Klägerin jedenfalls nicht hinreichend entnommen werden kann, dass sie zum Antragszeitpunkt im Jahre 2005 in der Lage gewesen wäre, diese Flächen tatsächlich zu bewirtschaften.

Die Tatsache, das sie nach ihrem unbestrittenen Vorbringen zu dieser Zeit Flächen in einer Größe von 40 ha. bewirtschaftet hat, lässt keinen sicheren Rückschluss darauf zu, das sie auch im Jahre 2005 in der Lage gewesen wäre, die Flächen - die Gegenstand des Landpachtvertrages vom 14. Mai 2003 gewesen sind - in einem Umfang von 226,36 ha - zu bewirtschaften. Zum einen handelt es sich um eine mehr 5 mal so große Fläche und zum anderen verfügte die Klägerin nicht über eigenes landwirtschaftliche Gerät zur Bewirtschaftung.

Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie hätte Lohnunternehmer für die Bewirtschaftung der Flächen von insgesamt 226,36 ha. beauftragen können, ergibt sich aus dem - insoweit bestrittenen - Vorbringen jedoch nicht, dass sie dazu im Jahre 2005 finanziell in der Lage gewesen wäre. Die bloße Behauptung seitens der darlegungsbelasteten Klägerin, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit hätte die Betrauung eines Lohnunternehmers ermöglicht, genügt nicht vor dem Hintergrund ihrer zu dieser Zeit offensichtlich eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. So war bereits am 14. September 2004 ein Zwangsversteigerungsvermerk für verfahrensgegenständliche Flurstücke im Grundbuch eingetragen worden war und mit Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 14. Juni 2006 - 3 L 422/06 - und vom 19. Juni 2006 - 3 L 354/06 - die Zwangsverwaltung auch über verfahrensgegenständliche Flurstücke angeordnet worden, die erst mit den Beschlüssen des Amtsgerichts Strausberg vom 16. Oktober 2006 - 3 L 354/06 und 3 L 422/06 - wieder aufgehoben wurden.

Auch die mit Schriftsatz vom 24. September 2009 erstmals getätigte Behauptung der Klägerin, der aus der Bewirtschaftung der Fläche im Jahre 2005 zu erzielende Gewinn wäre so hoch gewesen, dass der Ernteerlös die Kosten der Bewirtschaftungskosten gedeckt hätte, ist nicht substantiiert, so dass dem angebotenen Beweis durch Einholung eines Gutachtachtens eines Sachverständigen nicht weiter nachzugehen war. Denn aus diesem Vorbringen der Beklagten ergeben sich schon keinerlei Anknüpfungstatsachen, mit welchen Feldfrüchten die Bewirtschaftung im Jahre 2005 durch die Beklagte bzw. den von ihr betrauten Lohnunternehmer hätte erfolgen sollen und welche Einnahmen und Ausgaben sich daraus für sie ergeben hätten.

Da von der Klägerin nicht eine Kausalität zwischen einer etwaigen Verzögerung bei der Herausgabe der verfahrensgegenständlichen Flächen und dem geltend gemachten Schaden dargelegt worden ist, konnte die Frage des Vertretenmüssens der Beklagten (§§ 276 - 278 BGB, § 286 Abs. 4 BGB hinsichtlich eine etwaigen verzögerten Herausgabe der verfahrensgegenständlichen Flächen offen bleiben.

VI.

Soweit der Anspruch (Ziffer 4.) auf den ausgeurteilten Betrag auf einen Schadensersatzanspruch gestützt wird, weil die Beklagte in Folge der Nichtherausgabe der Flächen bis zum Jahre 2006 ihren - der Klägerin - zustehenden Anspruch auf Zuerkennung von Zahlungsansprüchen vereitelt habe, besteht kein Anspruch, da jedenfalls der geltend gemachte Schaden nicht substantiiert worden ist.

Wie bereits ausgeführt, steht nicht fest, dass die Klägerin - wäre sie im Besitz der verfahrensgegenständlichen Flächen im Zeitpunkt des Fristendes am 17. Mai 2005 gewesen - die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 erfüllt hätte.

Das hat zur Folge, dass sie für den gesamten geltend gemachten Zeitraum (2005 und 2006) ihre Anspruchsberechtigung nicht dargelegt hat.

Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob die Klägerin etwa im Jahre 2006 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hätte. Denn die Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern grundsätzlich im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung zugewiesen. Dies folgt aus Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art 34 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003. Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen war ein bis zum 31. Dezember 2005 abschließendes - einmaliges - Procedere. In den Folgejahren können die Zahlungsansprüche - auf der Grundlage dieser einmaligen Bewilligung – lediglich bis zum Jahre 2013 jährlich erneut aktiviert werden.

Nach alledem sind alle 4 Klageanträge ohne Erfolg, die Klage insgesamt unbegründet.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

VIII.

Ein Grund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der es rechtfertigen könnte, die Revision zuzulassen, liegt nicht vor.

Insbesondere erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu der Frage der Entkoppelung der Zahlungsansprüche von der konkreten landwirtschaftlichen Nutzung sowie zur Frage der (Nicht-)Anwendbarkeit von § 596 Abs. 1 BGB weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW-RR 2007, 1279) ab. Der Senat folgt zudem zur Frage der Rechtsnatur der Zahlungsansprüche dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 21. Januar 2010 - Rs. C-470/08 -.

Bei der Auslegung der Vereinbarung der Parteien vom 14. Mai 2003 handelt es sich um eine Entscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des hier zu entscheidenden Einzelfalles.