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Entscheidung VG 2 L 299/26


Metadaten

Gericht VG Potsdam 2. Kammer Entscheidungsdatum 07.07.2026
Aktenzeichen VG 2 L 299/26 ECLI ECLI:DE:VGPOTSD:2026:0707.2L299.26.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, das mit Verfügung vom 16. Februar 2026 abgebrochene Auswahlverfahren zur Besetzung des unter der Kennziffer 4_____ausgeschriebenen Dienstpostens „G_____“ fortzuführen.

 

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

 

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens.

Der Antragsgegner hat die mit E 12 / A 13 gD bewertete Stelle der G_____im August 2023 zum ersten Mal ausgeschrieben. Darauf bewarben sich der Antragsteller und eine weitere Bewerberin. Nach Durchführung von Auswahlgesprächen brach der Antragsgegner das Auswahlverfahren mit Vermerk vom 27. Mai 2024 mit der Begründung ab, es bestünden Bedenken gegen die Eignung der Bewerbenden.

Die Stelle wurde daraufhin im August 2024 erneut ausgeschrieben. Von den insgesamt 11 Bewerbenden wurden vier – einschließlich des Antragstellers – als geeignet angesehen. Es wurde entschieden, die Auswahlentscheidung auf ein strukturiertes Auswahlverfahren zu stützen, weil eine Bestenauslese auf der Grundlage von Beurteilungen nicht möglich sei, da nicht alle Bewerbenden über Beurteilungen verfügten und diese auch nicht vergleichbar seien. Auf den Antrag des Antragstellers hat die Kammer dem Antragsgegner mit Beschluss vom 24. Oktober 2025 (VG 2 L 497/25) vorläufig untersagt, die Stelle mit der ausgewählten Bewerberin zu besetzten. Die Kammer hat dabei die Auffassung vertreten, der Antragsgegner hätte zunächst einen Vergleich der Bewerbenden auf der Grundlage der vorliegenden Beurteilungen und Arbeitszeugnisse jedenfalls versuchen müssen, ehe er ein strukturiertes Auswahlverfahren als ergänzendes Auswahlinstrument heranzieht.

Der Antragsgegner hat daraufhin mit Vermerk vom 16. Februar 2026 den Versuch unternommen, das Auswahlverfahren nach den Vorgaben des Beschlusses vom 24. Oktober 2025 fortzuführen und die vorliegenden Beurteilungen des Antragstellers und des Bewerbers A_____sowie das Arbeitszeugnis der Bewerberin O_____vergleichbar zu machen. Der Bewerber L_____wurde nicht mehr berücksichtigt, da er zum Auswahlgespräch nicht erschienen sei und sich auch nicht mehr gemeldet habe. Nach Auswertung der Beurteilungen bzw. des Arbeitszeugnisses wurden der Antragsteller sowie der Bewerber A_____auf Platz 1, die Bewerberin O_____auf Platz 2 gesehen. Anschließend wurden die Einschätzungen aus dem im Februar 2025 durchgeführten strukturierten Auswahlverfahren herangezogen, aufgeteilt auf die Bereiche Verwaltungsfachkenntnisse und übrige Bereiche. In der Gesamtschau ergab sich die Reihung O_____– A_____– Antragsteller. Mit Vermerk vom gleichen Tag (16. Februar 2026) entschied die Anstaltsleiterin, das Auswahlverfahren abzubrechen. Sie begründete dies damit, dass alle Bewerbenden durch die fehlerhafte Auswahlentscheidung im Verfahren beschädigt seien. Zudem habe der gerichtlich festgestellte Fehler nicht gänzlich geheilt werden können, da es nicht möglich gewesen sei, Beurteilungen bzw. Arbeitszeugnisse einzuholen, die den Beurteilungen der Konkurrenten nach Art, Inhalt und betrachtetem Zeitraum vergleichbar seien. Eine Fortführung des Auswahlverfahrens führe zu einem „Makel“ der ausgewählten Person in einem hervorgehobenen, zur Anstaltsleitung gehörenden Amt.

II.

Der Antrag des Antragstellers,

den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, das durch Mitteilung vom 20.02.2026, zugegangen am 24.02.2026, abgebrochene Auswahlverfahren zur Besetzung des unter der Kennziffer 4_____ausgeschriebenen Dienstpostens „G_____“ fortzuführen,

hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller kann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden (a.) und hat den Antrag innerhalb der maßgeblichen Rechtsschutzfrist gestellt (b.).

a. Entgegen der in der früheren Rechtsprechung noch vertretenen Auffassung (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 6 B 717/10 -, juris Rn. 3) ist der Antragsteller nicht etwa wegen des Verbots der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache zur Wahrung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG) auf das Klageverfahren zu verweisen. Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden. Das Begehren auf zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens kann durch eine Hauptsacheklage nicht erreicht werden. Der Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ergibt sich daher aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens selbst, das auf eine sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist und bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann. Das Erfordernis einer zeitnahen Klärung folgt auch aus dem Gebot der Rechtssicherheit. Sowohl der Dienstherr als auch die Bewerber brauchen Klarheit darüber, in welchem Auswahlverfahren die Stelle vergeben wird. Der zeitliche Parallellauf mehrerer auf dieselbe Planstelle bezogener Verfahren mit unterschiedlichen Bewerbern würde zu schwierigen Vergabe- und Rückabwicklungsproblemen führen. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs muss daher geklärt sein, bevor in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung getroffen und das Amt vergeben wird (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2025 - 2 VR 18.25 -, juris Rn. 16; Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 22 f.; Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 12).

b. Die Monatsfrist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Zugang der Mitteilung über den Abbruch des Verfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2025 - 2 VR 18.25 -, juris Rn. 17; Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 24) ist eingehalten. Der Antragsteller hat den Eilantrag am 20. März 2026 und somit innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens am 24. Februar 2026 gestellt.

2. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sogenannte Regelungsanordnung). Dafür müssen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund in rechtlicher Hinsicht gegeben sein, wobei die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen von dem Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Der Anordnungsgrund folgt aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens selbst, das auf eine sofortige Verpflichtung des Dienstherrn zur Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens gerichtet ist und – wie aufgezeigt – bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2025 - 2 VR 18.25 -, juris Rn. 16; Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 22).

Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens mit Vermerk vom 16. Februar 2026 ist ohne sachlichen Grund erfolgt (a.). Die Kammer sieht sich zur Vermeidung weiterer gerichtlicher Verfahren und im Interesse einer rechtssicheren Besetzung der ausgeschriebenen Stelle zu Hinweisen für die Fortsetzung des Auswahlverfahrens veranlasst (b.).

a. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens mit Vermerk vom 16. Februar 2026 war rechtswidrig. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dem Einzelnen erwächst durch das hierin zum Ausdruck kommende Leistungsprinzip kein Anspruch auf Beförderung oder Übertragung eines begehrten Amtes. Aus Art. 33 Abs. 2 GG folgt lediglich der Anspruch darauf, dass über sein Beförderungsbegehren ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Maßgabe dieser Kriterien entschieden wird (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch). In Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG kann der unterlegene Bewerber in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden ist. Der Anspruch des Bewerbers richtet sich indes nur auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe eines bestimmten (höheren) Statusamts. Die konkrete Stellenausschreibung und das sich daran anschließende Auswahlverfahren dienen insoweit der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Bewerber (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris Rn. 20 f.; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 15; Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2025 - OVG 4 S 23.25 -, juris Rn. 14). Folge der Abhängigkeit des Bewerbungsverfahrensanspruchs von dem konkreten Stellenbesetzungsverfahren ist, dass der Anspruch durch Beendigung des Auswahl- und Besetzungsverfahrens erlöschen kann. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Dienstherr das Stellenbesetzungsverfahren rechtmäßig abbricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 16; Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 11).

Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ist vorliegend jedenfalls materiell rechtswidrig. Der Antragsgegner hat im Vermerk vom 16. Februar 2026 keinen rechtlich tragfähigen sachlichen Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens dargelegt. Bezüglich der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Beendigung eines laufenden Bewerbungs- und Auswahlverfahrens kommt dem Dienstherrn zwar ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu. Im Rahmen dessen ist dem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG allerdings Rechnung zu tragen. Deshalb bedarf der Abbruch des Auswahlverfahrens eines sachlichen Grundes (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 u.a. -, juris Rn. 40; Kammerbeschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, juris Rn. 26).

Beendet der Dienstherr ein durch Ausschreibung eingeleitetes Stellenbesetzungsverfahren, muss auch hinsichtlich Art und Umfang der gerichtlichen Kontrolle differenziert werden. Art. 33 Abs. 2 GG und die dort normierten Auswahlgrundsätze sind auf eine Auswahlentscheidung bezogen. Dementsprechend ist der Bewerbungsverfahrensanspruch auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren gerichtet und besteht grundsätzlich nur, wenn eine Ernennung oder eine diese vorherbestimmende Dienstpostenvergabe vorgenommen werden soll. Entfällt der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, weil die Planstelle nicht mehr zur Verfügung steht oder weil sich der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden hat, das ausgeschriebene Amt so nicht zu vergeben, wird das hierauf bezogene Auswahlverfahren gegenstandslos (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 25. November 2025 - 2 VR 18.25 -, juris Rn. 25).

Will der Dienstherr den unverändert bleibenden Dienstposten dagegen – wie vorliegend – weiterhin vergeben, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren durchführen, bedarf es eines sachlichen Grundes für den Abbruch. Prüfungsmaßstab hierfür ist Art. 33 Abs. 2 GG. Der Abbruch betrifft in diesem Falle nicht die der Organisationsgewalt des Dienstherrn vorbehaltene Entscheidung darüber, ob und welche Ämter er schaffen und wie er seine Dienstposten zuschneiden will. Die Stelle soll vielmehr unverändert bestehen bleiben und auch vergeben werden. Die Entscheidung, das in Gang gesetzte Auswahlverfahren abzubrechen und die Stelle erneut auszuschreiben, bezieht sich damit nicht auf Zuschnitt und Gestaltung des Amtes, sondern auf dessen Vergabe. Dieser Abbruch eines Auswahlverfahrens bedarf daher eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Der Dienstherr kann demnach das Auswahlverfahren abbrechen, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2025 - 2 VR 18.25 -, juris Rn. 26 f.; BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2020 - 2 VR 3.20 -, juris Rn. 13; Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 19; Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2025 - OVG 4 S 5.25 -, juris Rn. 5).

Die Kammer folgt der in der neueren Rechtsprechung (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - 1 B 1552/20 -, juris Rn. 15 m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 1 B 1160/17 -, juris Rn. 22 ff.; a.A. aber OVG Bautzen, Beschluss vom 2. September 2020 - 2 B 247/20 -, juris Rn. 20 f.) und Literatur (vgl. insbesondere Lorse, DVBl. 2017, 1143, 1146 f.) vertretenen Einschränkung, dass eine verwaltungsgerichtliche Beanstandung des Auswahlverfahrens den Dienstherrn nicht in jedem Fall zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens berechtigt, sondern nur dann, wenn das Verfahren bei einer Fortführung nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann. Diese Einschränkung entspricht bereits der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2025 - 2 VR 18.25 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 18; tendenziell offener noch Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 20; Urteil vom 31. März 2011 – 2 A 2.09 –, juris Rn. 20). Eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung kann dann nicht mehr getroffen werden, wenn der gerichtlich festgestellte Mangel in dem in Gang gesetzten Auswahlverfahren nicht geheilt werden kann. Ein Mangel, der in dem Auswahlverfahren behoben werden kann, rechtfertigt einen Abbruch zum Zwecke der Neuausschreibung hingegen nicht. Die insbesondere in der früheren Rechtsprechung verbreitete Formulierung, dass die gerichtliche Beanstandung einer Auswahlentscheidung grundsätzlich einen sachlichen Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens darstelle, sofern die Ausführungen des Gerichts dem Dienstherrn berechtigten Anlass gäben, seine Entscheidungsfindung zu überdenken (vgl. BAG, Urteil vom 17. August 2010 - 9 AZR 347/09 -, juris Rn. 24; OVG Münster, Beschluss vom 18. Mai 2016 - 1 A 1957/14 -, juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. September 2006 - 5 ME 219/06 -, juris Rn. 15; weitere Nachweise bei OVG Münster, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 1 B 1160/17 -, juris Rn. 26) bedarf der Einschränkung. Diese weite Auffassung entwertet den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch, da sie der Auswahlbehörde regelhaft ermöglicht, den grundsätzlich auf ein konkretes Auswahlverfahren bezogenen Bewerbungsverfahrensanspruch durch dessen Abbruch nach gerichtlicher Beanstandung zu beseitigen (vgl. Lorse, DVBl. 2017, 1143, 1146). Die Zulässigkeit eines an keine weiteren Voraussetzungen gebundenen Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens eröffnet dem Dienstherrn vielfältige Möglichkeiten, den gerichtlichen Erfolg des Beamten im Konkurrentenstreitverfahren etwa durch Veränderungen im Anforderungsprofil der Neuausschreibung oder durch die Einholung neuer Anlassbeurteilungen nachträglich zu entwerten, die mit den rechtlichen Maßstäben der Missbrauchskontrolle häufig nur unzureichend zu erfassen sein dürften (vgl. dazu instruktiv OVG Münster, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 1 B 1160/17 -, juris Rn. 27 ff.; Lorse, DVBl. 2017, 1143, 1147).

Gemessen daran hat der Antragsgegner in seinem Abbruchvermerk nicht darzulegen vermocht, dass das Auswahlverfahren aufgrund des von der Kammer mit Beschluss vom 24. Oktober 2025 (VG 2 L 497/25) festgestellten Fehlers nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann. Dies ist auch anderweitig nicht ersichtlich. Der Antragsgegner stützt den Abbruch insoweit vor allem auf die Erwägung, die mit dem neuen Auswahlvermerk vom 16. Februar 2026 getroffenen Auswahlentscheidung zugunsten der Bewerberin O_____sei erneut angreifbar, weil es nicht möglich gewesen sei, entsprechend der gerichtlichen Empfehlung Beurteilungen bzw. Arbeitszeugnisse einzuholen, die den dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten nach Art, Inhalt und betrachtetem Zeitraum vergleichbar seien. Diese Begründung trägt nicht und legt im Übrigen – selbst wenn sie zutreffend wäre – keinen unheilbaren Mangel dar. Die Kammer hat in dem Beschluss vom 24. Oktober 2025 (S. 8 f. des Beschlussabdrucks) den Antragsgegner zwar dem Grunde nach für verpflichtet gehalten, die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, um Verhältnisse herzustellen, die einen rechtlich einwandfreien Vergleich der Bewerber ermöglichen, ehe auf ein strukturiertes Auswahlverfahren zurückgegriffen werden darf. Dies umfasst auch die Verpflichtung, für jeden Bewerber eine dienstliche Beurteilung oder eine aussagekräftige Leistungseinschätzung, insbesondere ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, einzuholen, die den dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten nach Art, Inhalt und betrachtetem Zeitraum vergleichbar ist. Diese Verpflichtung hat die Kammer auch ausdrücklich für die drei externen Bewerbenden angenommen (S. 10). Erneut ist aber festzustellen, dass der Antragsgegner auf den Beschluss vom 24. Oktober 2025 hin jedenfalls nach Aktenlage keinen Versuch unternommen hat, aktuelle und aussagekräftige Beurteilungen bzw. Arbeitszeugnisse einzuholen oder Einsicht in die Personalakten zu nehmen. Ein dahingehender Vorschlag ist von der Anstaltsleiterin mit der Begründung abgelehnt worden, man könne an den neuen Arbeitgeber der Bewerberin O_____nicht einfach so herantreten (vgl. E-Mail vom 3. Dezember 2025). Damit ist jedoch nicht dokumentiert, dass die Bewerberin O_____zu dieser Vorgehensweise überhaupt befragt worden wäre. Zudem hätte es nahe gelegen, nach deren Ausscheiden bei ihrem vormaligen Arbeitgeber – dem A_____– das ihr von dort wohl anlässlich ihres Ausscheidens erteilte Arbeitszeugnis von der Bewerberin anzufordern. Ein Bemühen um eine aktuelle und aussagekräftige Beurteilung des Bewerbers A_____lässt sich den Verwaltungsvorgängen ebenfalls nicht entnehmen. Nicht zu beanstanden ist es nach Auffassung der Kammer hingegen, dass der Bewerber L_____nicht weiter berücksichtigt worden ist, nachdem sein Verhalten Anlass zu der Annahme gibt, dass er seine Bewerbung nicht weiter verfolgt. Insgesamt aber kann der Antragsgegner nicht davon ausgehen, der gerichtlich festgestellte Fehler sei nicht mehr heilbar, wenn Schritte zu dessen Heilung erkennbar nicht unternommen worden sind.

Ungeachtet dessen wäre der von der Kammer im Beschluss vom 24. Oktober 2025 festgestellte Fehler auch dann nicht unheilbar gewesen, wenn tatsächlich erfolgte Versuche des Antragsgegners, aktuelle und aussagekräftige Leistungseinschätzungen für die Bewerbenden zu erlangen, ohne Erfolg geblieben wären. Die Kammer hat den Antragsgegner nur für verpflichtet gehalten, die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Wären diese erfolglos ausgeschöpft worden, hätte der Vergleich zwischen den Bewerbern auf der Grundlage der vorliegenden Beurteilungen bzw. Arbeitszeugnisse erfolgen können und müssen. Davon ist offenbar der Antragsgegner selbst auch ausgegangen, wie der neue Auswahlvermerk vom 16. Februar 2026 zeigt, der auf der ersten Stufe den Leistungsvergleich auf die Anlassbeurteilung (fiktive Nachzeichnung) des Antragstellers vom 22. Februar 2024, die nicht datierte und offenbar auf den Zeitraum bis zum 30. Juni 2022 bezogene dienstliche Beurteilung des Mitbewerbers A_____und das Zwischenzeugnis der Beigeladenen vom 19. Juni 2023 stützt. Allerdings kann der Auswahlvermerk aus nachfolgend unter b. noch darzulegenden Gründen rechtlich nicht Grundlage der Auswahlentscheidung sein.

Nach Auffassung der Kammer ist der in dem Beschluss vom 24. Oktober 2025 festgestellte Mangel des Abstellens auf die Erkenntnisse aus einem strukturierten Auswahlverfahren, ohne zuvor den rechtlich gebotenen Leistungsvergleich auf der Grundlage von dienstlichen Beurteilungen und Arbeitszeugnissen unternommen oder zumindest versucht zu haben, auch nicht grundsätzlich unheilbar. Dies ist etwa angenommen worden für die fehlende schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen (BAG, Urteil vom 17. August 2010 - 9 AZR 347/09 -, juris Rn. 26 ff.) oder für ein unzulässiges Merkmal des zwingenden Anforderungsprofils (VGH Kassel, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 B 286/15 -, juris Rn. 14 a.E.). Damit ist der in dem Beschluss vom 24. Oktober 2025 festgestellte Fehler nicht vergleichbar. Das Auswahlverfahren kann grundsätzlich zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung geführt werden, wenn der gebotene Leistungsvergleich vorgenommen und ein ggf. weiterhin erforderliches strukturiertes Auswahlverfahren neu durchgeführt wird (zur mangelnden Verwertbarkeit des bereits durchgeführten strukturiertes Auswahlverfahrens sogleich unter b.).

Einen den Abbruch rechtfertigenden sachlichen Grund stellt es schließlich nicht dar, dass die zwischenzeitliche fehlerhafte Auswahlentscheidung alle Bewerbenden „beschädigt“ habe bzw. die Gefahr drohe, dass der Dienstposten der Geschäftsleitung mit einem „Makel“ behaftet sei. Es ist für die Kammer bereits nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund den Bewerbenden oder der ausgewählten Person ein Ansehensschaden dadurch drohen sollte, in einem Stellenbesetzungsverfahren ausgewählt worden zu sein, das einen Rechtsfehler aufweist, der nach gerichtlicher Beanstandung korrigiert worden ist. Ungeachtet dessen kann ein befürchteter Ansehensverlust nach Auffassung der Kammer den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht rechtfertigen. Es handelt sich dabei nicht um einen sachlichen Grund, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Die Bewerbenden verlieren nicht deshalb ihre Eignung für das angestrebte Amt, weil das Auswahlverfahren fehlerbehaftet und korrekturbedürftig war.

b. Zur Vermeidung weiterer gerichtlicher Verfahren und im Interesse einer rechtssicheren Besetzung der ausgeschriebenen Stelle sieht sich die Kammer für das fortzusetzende Auswahlverfahren zu folgenden Hinweisen veranlasst: Der Auswahlvermerk vom 16. Februar 2026 dürfte nicht zur Grundlage einer Auswahlentscheidung gemacht werden können. Bereits jetzt liegt das Ende des Beurteilungszeitraums bzw. des im Arbeitszeugnis beurteilten Zeitraums bei der Bewerberin O_____(Zwischenzeugnis vom 19. Juni 2023) und dem Bewerber A_____(30. Juni 2022) mehr als drei Jahre zurück und kann daher nicht mehr Grundlage einer Auswahlentscheidung sein (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 Landesbeamtengesetz - LBG). Zudem hat die Kammer Zweifel daran, dass der Antragsgegner auf die Erkenntnisse des im Februar 2025 durchgeführten strukturierten Auswahlverfahrens für eine neue Auswahlentscheidung zurückgreifen darf. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 23. April 2026 - OVG 4 S 14/26 -, juris Rn. 13) dürfen Auswahlgespräche zur Gewinnung ergänzender Erkenntnisse für die Bestenauslese erst nach Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen mit dem Ergebnis eines Gleichstands oder in dem Fall, dass eine abschließende Entscheidung auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen nicht möglich ist, durchgeführt werden. Die Auswahlgespräche dürfen also grundsätzlich nicht bereits vorsorglich, gleichsam „auf Vorrat“ geführt werden, bevor die Voraussetzungen für die ergänzenden Heranziehung weiterer Auswahlinstrumente geklärt worden sind.

Um das fortzusetzende Auswahlverfahren noch zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung zu führen, müsste der Antragsgegner demnach zunächst für die drei verbliebenen Bewerbenden aktuelle und aussagekräftige Beurteilungen bzw. Arbeitszeugnisse einholen und zum Gegenstand eines Vergleichs machen. Sollte sich dabei zeigen, dass die Auswahlentscheidung nicht insgesamt auf dienstliche Beurteilungen gestützt werden kann, wäre ggf. ein neues strukturiertes Auswahlverfahren durchzuführen. Der infolgedessen zu erwartende weitere Zeitablauf von erheblicher Dauer dürfte allerdings rechtlich erheblich sein und dem berechtigten Interesse des Antragsgegners an einer Aktualisierung des Bewerberkreises zunehmendes Gewicht verleihen (vgl. VGH München, Beschluss vom 11. August 2015 - 6 CE 15.1379 -, juris Rn. 25; Lorse, DVBl. 2017, 1143, 1147). Die Regelung des Art. 33 Abs. 2 GG dient nicht nur dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen, sondern auch dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, juris Rn. 11). Die Kammer weist darauf hin, dass die mit weiterem Zeitablauf in dem inzwischen bereits rund zwei Jahre laufenden Auswahlverfahren wachsenden rechtlichen Risiken nicht nur von dem Antragsgegner, sondern auch von dem Antragsteller in Rechnung zu stellen sind. Ein (erneuter) Abbruch des Auswahlverfahrens und eine Neuausschreibung im gegenseitigen Einvernehmen könnte nach Auffassung der Kammer im wohlverstandenen Interesse auch des Antragstellers liegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Ungeachtet des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes scheidet eine Halbierung des Streitwerts aus. Für das Begehren auf Fortsetzung des abgebrochenen Auswahlverfahrens kommt ausschließlich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht, der die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt. Der Regelstreitwert ist angemessen, weil der Antrag lediglich auf die Fortführung des Auswahlverfahrens und nicht bereits auf die Vergabe des Dienstpostens an den Antragsteller gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2020 - 2 VR 3.20 -, juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2025 - 4 S 23.25 -, juris Rn. 34; Beschluss vom 20. März 2025 - 4 S 5.25 -, juris Rn. 14).

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.

 

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

 

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde.

 

Gegen den Beschluss zu 2. ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen; der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.