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Unternehmensflurbereinigungsverfahren; Nationalpark Unteres Odertal; vorläufige Besitzeinweisung; Abfindungsmängel; Wertgleichheit; grobes Missverhältnis; Abfindung von mit öffentlichen Zuwendungen erworbenen und zweckgebundenen Austauschgrundstücken im Totalreservat; Grundstückserwerb im Rahmen des Gewässerrandstreifenprojekts; unzumutbarer Eingriff in die Betriebsstruktur


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 70. Senat Entscheidungsdatum 08.10.2013
Aktenzeichen OVG 70 S 1.13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 65 FlurbG, § 80 Abs 5 VwGO

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landesamts für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 11. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, das gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 50.000 Euro ist. Ferner wird ein Pauschsatz von 30,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der 1992 als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgender Verein mit dem Ziel der Unterstützung der Gründung, Entstehung und Entwicklung eines deutsch-polnischen Europa-Nationalparks im „U...“ ...gegründet wurde, begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines mit Schreiben vom 4. Juli 2013 erhobenen Widerspruchs gegen die vorläufige Besitzeinweisung für das Gebiet der Unternehmensflurbereinigung U... im Bescheid des Landesamts für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 11. Juni 2013.

Dem Antragsteller wurden in den Jahren von 1992 bis 1999 auf der Grundlage von Zuwendungsbescheiden des Landes Brandenburg insgesamt rund 32 Millionen DM an Bundes- und Landesmitteln für die Durchführung des 1992 begonnenen Naturschutzgroßprojektes mit gesamtstaatlicher repräsentativer Bedeutung (Gewässerrandstreifenprogramm „U...“) - nachfolgend: GRP - zur Verfügung gestellt. Mit diesen Zuwendungen sollte der Antragsteller als Träger des Projekts dessen Gesamtausgaben finanzieren, wobei die Förderung zu 75 % aus Bundes- und zu 15 % aus Landesmitteln erfolgen sowie die restlichen 10 % von ihm selbst getragen werden sollten. In den Nebenbestimmungen der Zuwendungsbescheide wurde das Mittelverteilungsschreiben der (früheren) Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie vom 6. Oktober 1992 - nachfolgend: Mittelverteilungsschreiben - zum Bestandteil der Bescheide gemacht. Hiernach sollte das ca. 11.000 ha große Projektgebiet in seiner Gesamtheit für den Naturhaushalt erhalten und entwickelt, durch biotoplenkende Maßnahmen optimiert und durch umfangreiche Flächenankäufe dauerhaft gesichert werden. Insbesondere sollten im Kerngebiet des Projektes alle nicht projektentsprechend genutzten Privatflächen in das Eigentum des Antragstellers überführt bzw. durch langfristige Vereinbarungen die Projektziele gesichert werden. Dortige Ackerflächen sollten hiernach in Grünland umgewandelt und zum Kerngebiet gehörende Wälder aus der forstwirtschaftlichen Nutzung ausgenommen und der Sukzession überlassen werden. Außerhalb des Kerngebiets zu Austauschzwecken erworbene Flächen sollten innerhalb bestimmter Fristen lagerichtig in dieses hinein getauscht werden. Ferner heißt es im Mittelverteilungsschreiben, auch im Hinblick auf die langfristige Sicherung und naturschutzgerechte Entwicklung des Projektgebiets habe das Land Brandenburg dafür Sorge zu tragen, dass das Projektkerngebiet sobald als möglich als Naturschutzgebiet ausgewiesen werde.

In der Folgezeit wurde im u... zwischen Hohensaaten und Mescherin, d.h. im Kerngebiet des GRP mit Ausnahme eines ca. 500 ha großen Trockenpolders im südlichen Bereich, durch das Brandenburgische Gesetz zur Errichtung eines Nationalparks “U...“ vom 27. Juni 1995 zum Zweck des Schutzes, der Pflege und Erhaltung der in Mitteleuropa besonderen Auenlandschaft und u.a. des artenreichen Tier- und Pflanzenbestandes der „Nationalpark U...“ errichtet. Hiernach findet in der Schutzzone I keine wirtschaftliche Nutzung statt und bleibt diese mit Ausnahme von Hochwasserschutzanlagen auch sonst uneingeschränkt der natürlichen Entwicklung überlassen (Totalreservat). In der alle übrigen Flächen erfassenden Schutzzone II wird die biotoptypische Mannigfaltigkeit von Flora und Fauna auf der Grundlage der Behandlungsrichtlinien erhalten oder wiederhergestellt und die Mahd, Beweidung und Bodenbearbeitung an den Ansprüchen der im Gebiet zu fördernden Tier- und Pflanzenarten ausgerichtet. Nach § 1 Satz 3 des Gesetzes gilt der Nationalpark, soweit im Gesetz nichts anderes geregelt ist, als Naturschutzgebiet. Nach Novellierung ist zwischenzeitlich das Gesetz über den Nationalpark U... vom 9. November 2006 (nachfolgend: Nationalparkgesetz) an dessen Stelle getreten. Das Gebiet der Schutzzone I, das hierin untergliedert ist in die Schutzzone Ia, in der die uneingeschränkte Überlassung der natürlichen Entwicklung bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. am 17. November 2006, gilt, und in die Schutzzone Ib, in der dies erst durch Bereitstellung angemessener Tauschflächen oder Entschädigung in Geld gelten soll, umfasst hiernach 50,1 % der Fläche des Nationalparks von etwa 10.500 ha.

Zwecks Realisierung des Nationalparks ordnete das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg durch Beschluss vom 19. Dezember 2000 gemäß § 87 FlurbG die Unternehmensflurbereinigung „U...“ für ein Verfahrensgebiet mit einer Größe von etwa 19.600 ha an. Ziel dieses Verfahrens sollte es neben weiteren Unternehmenszwecken vor allem sein, den Flächenbedarf zur Umsetzung des Nationalparkgesetzes durch Flächentausch aufzubringen bzw. den durch das Unternehmen entstehenden Flächenverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen. Die bisher vom Land Brandenburg, dem Unternehmens- bzw. Vorhabenträger, und dem Antragsteller erworbenen Flächen von ca. 3.500 ha reichten hierfür auch unter Einbeziehung weiterer Flächen der öffentlichen Hand nicht aus. Angesichts der bisherigen erfolglosen freihändigen Erwerbsbemühungen sei eine Verwirklichung der Ziele deshalb nur im Rahmen des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens möglich. Da der Antragsteller verpflichtet sei, die außerhalb des Kerngebiets des GRP erworbenen Flächen in das Projektgebiet einzutauschen, diene das Verfahren auch seinen Interessen. Die nach Zurückweisung des Widerspruchs des Antragstellers hiergegen erhobene Klage hat das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) durch Urteil vom 17. September 2003 zum Aktenzeichen 8 D 35/01.G rechtskräftig abgewiesen.

Nach Durchführung u.a. des Wertermittlungsverfahrens und von umfangreichen Planwunschgesprächen mit den Beteiligten hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 11. Juni 2013 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die vorläufige Besitzeinweisung für das Gebiet der Unternehmensflurbereinigung U... in sämtlichen Verfahrensteilgebieten gemäß § 65 FlurbG mit Wirkung vom 1. August 2013 angeordnet und in den Überleitungsbestimmungen der Anlage 1 den Übergang von Besitz, Verwaltung und Nutzung der neuen Grundstücke nutzungs- und fruchtartenbezogen auf der Grundlage der bisher ausgeübten Nutzung für bestimmte Stichtage bis Ende 2013 geregelt. Zur Begründung ist ausgeführt, die vorläufige Besitzeinweisung diene der beschleunigten Durchführung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens und liege im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Diese hätten sich bereits auf den Besitzübergang in diesem Jahr eingestellt und wollten möglichst bald und ohne den Nachteil längerer Übergangszeit die bodenordnerischen, insbesondere auch agrarstrukturellen Vorteile der Besitzzusammenlegung ausnutzen sowie die erforderlichen Umstellungen und Vorbereitungen einleiten. Auch würden hiermit die seit geraumer Zeit bestehenden Konflikte zwischen privatem Eigentum und den naturschutzfachlich begründeten Einschränkungen und Entwicklungszielen des Nationalparks ausgeräumt, indem den Eigentümern adäquate Tauschflächen außerhalb der Flächen mit besonderem Schutzstatus zugewiesen würden. Hieran habe auch der Vorhabenträger des Nationalparks ein starkes Interesse. Zudem bestehe ein dringendes Bedürfnis, die weiteren verfahrensgegenständlichen Vorhaben (Deichsanierung und verkehrsrechtliche Maßnahmen) zu ermöglichen. Die mit der vorläufigen Besitzeinweisung verbundene Neuordnung verwirkliche im Hinblick auf den Übergang von Pachtrechten auch das Verfahrensziel, vorhabenbedingte Existenzgefährdungen von Landwirtschaftsbetrieben zu vermeiden bzw. zu mindern. Insofern liege der Besitzstandswahrung von Pachtrechten an den Flächen des Landes Brandenburg und an den „zweckgebundenen Flächen“ des Antragstellers eine entsprechende Abwägung zur Verteilung der Flächenverluste unter den Landwirtschaftsbetrieben zugrunde.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde mit dem öffentlichen und dem überwiegenden (privaten) Interesse der Verfahrensbeteiligten an der unverzüglichen und ungehinderten Übernahme der in der Mehrzahl Altparzellen verschiedener Teilnehmer umfassenden Abfindungsflächen unabhängig vom Widerspruch einzelner Verfahrensbeteiligter und der sich daraus ggf. ergebenden Probleme und Nachteile begründet. Auch sei ein Nutzungswechsel ohne Nutzungsausfall nur in der Zeit zwischen letzter Ernte und neuer Pflanzsaison möglich.

II.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs im Schreiben vom 4. Juli 2013 gegen die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung für das Gebiet der Unternehmensflurbereinigung Unteres Odertal nebst Überleitungsbestimmungen im Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juni 2013 hat gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG keinen Erfolg.

Entgegen der Annahme des Antragsgegners bestehen allerdings keine durchgreifenden Zweifel an der Zulässigkeit des vorliegenden Antrags. Zwar ist entsprechend den Überleitungsbestimmungen der Besitzwechsel für bestimmte Nutzungs- und Kulturarten, bereits eingetreten, namentlich für die Waldflächen zum 30. September 2013. Es ist allerdings weder dargelegt noch sonst von vornherein ersichtlich, dass der Besitzwechsel bereits zu unabänderlichen Folgen geführt hätte und im Falle des Erfolgs des antragstellerischen Begehrens nicht rückgängig gemacht werden könnte.

Der Antrag ist aber jedenfalls unbegründet. Die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende, im Rahmen des hiesigen Verfahrens mögliche Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der getroffenen Anordnung einbeziehende Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

Gemäß § 65 Abs. 1 FlurbG können die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten bekanntzugeben und auf Antrag an Ort und Stelle zu erläutern.

Davon, dass diese tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 FlurbG hier erfüllt sind, ist vorliegend auszugehen. Der Antragsgegner hat bereits im Rahmen der Begründung des Bescheids über die vorläufige Besitzeinweisung sowie im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Schriftsatz vom 19. Juli 2013 unwidersprochen dargelegt, dass für das gesamte Gebiet des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens „U...“ die Einlage- und Abfindungsnachweise für alle Teilnehmer vorlägen und die neuen Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden seien (Kennzeichnung durch Pflöcke, soweit nach den örtlichen Verhältnissen möglich) sowie dass den künftigen Eigentümern auf Wunsch an Ort und Stelle Lage und Abgrenzung der neuen Grundstücke erläutert worden seien. Für eine gegenteilige Annahme ist nach den vorgelegten Unterlagen auch nichts ersichtlich. Insbesondere liegen die nach §§ 27 ff. FlurbG ermittelten endgültigen Flächen- und Wertnachweise für die eingebrachten Flächen des Antragstellers und für die Abfindungsflächen vor, hinsichtlich derer dieser insbesondere ein „im Ergebnis“ grobes Missverhältnis rügt.

Dass der Antragsgegner die für die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung nebst Überleitungsbestimmungen des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens „U...“ zuständige Flurbereinigungsbehörde ist und die öffentliche Bekanntmachung bzw. Auslegung ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. § 65 Abs. 2 FlurbG), wird seitens des Antragstellers, der eine Kopie des Amtsblatts für die Stadt S... vom 26. Juni 2013 mit der diesbezüglichen öffentlichen Bekanntmachung vorgelegt hat, ebenfalls nicht bestritten. Gleiches gilt für die im Rahmen der Begründung des Bescheids über die vorläufige Besitzeinweisung dargelegte und gemäß § 65 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 62 Abs. 2 FlurbG nur erforderliche Anhörung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft (vgl. Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, Standardkommentar, 9. Auflage, § 65 Rz. 15 m.w.N.).

Wie sich bereits unmittelbar aus § 87 Abs. 2 Satz 2 FlurbG ergibt, ist eine vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG auch im Rahmen eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens zulässig. Dass dies auch für Unternehmen auf rechtssatzmäßiger Grundlage - wie vorliegend - gilt und dass dem Zeitpunkt des Abschlusses bzw. der Umsetzbarkeit des unternehmensbezogenen Planungsverfahrens in § 87 Abs. 2 Satz 2 FlurbG in diesem Fall der Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Regelung, mithin hier des Nationalparkgesetzes U..., durch das rechtliche Wirkungen für dieses Gebiet unmittelbar eintreten, entspricht, hat bereits das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) in seinem Urteil vom 17. September 2003 zum Aktenzeichen 8 D 35/01.G (juris Rz. 56 f.) festgestellt. Bedenken gegen die Zulässigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung bestehen deshalb vorliegend auch insoweit nicht.

Entgegen der zur Begründung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dargelegten Auffassung ist auch nicht feststellbar, dass die streitgegenständliche vorläufige Besitzeinweisung im Bescheid vom 11. Juni 2013 Abfindungsmängel aufweist, die die vorübergehende Nutzung bis zur Planausführung für den Antragsteller unzumutbar erscheinen lassen.

Soweit er die fehlende Wertgleichheit der Abfindung beanstandet, gilt im rechtlichen Ausgangspunkt Folgendes:

Die vorläufige Besitzeinweisung nimmt den Beteiligten nicht das Recht, später den Flurbereinigungsplan gemäß §§ 59 und 44 FlurbG voll überprüfen zu lassen, und kann im Hinblick auf die fehlende Bezugnahme auf § 44 FlurbG grundsätzlich auch nicht mit der Begründung angefochten werden, die dortigen Regelungen über die Wertgleichheit seien verletzt. Gerügt werden kann insoweit vielmehr nur, dass die vorübergehende Nutzung bis zur Planausführung unzumutbar ist. Abfindungsmängel können deshalb zur Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung ausnahmsweise dann führen, wenn zwischen Einlage und Abfindung entgegen § 44 Abs. 1 FlurbG offensichtlich ein grobes Missverhältnis besteht oder die vorläufige Besitzeinweisung offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des betroffenen Betriebs führt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: vgl. zuletzt Beschluss vom 12. November 2010 - 9 B 41/10 -, juris Rz. 4 m.w.N.; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 65 Rz. 20 f.).

Dass nach diesem rechtlichen Maßstab entgegen § 44 Abs. 1 FlurbG im Wert zwischen Einlage und Abfindung des Antragstellers offensichtlich ein grobes Missverhältnis besteht, wie im Schwerpunkt des Antragsvorbringens gerügt wird, vermag der Senat nicht festzustellen.

Der Antragsteller macht insoweit zunächst geltend, der Großteil der ihm zugewiesenen Abfindungsflächen von insgesamt 5.662 ha liege mit 2.757 ha, d.h. ca. 48,71 %, in der Schutzzone I des Nationalparks und sei damit für ihn wirtschaftlich wertlos, da er dort keinerlei Einnahmen, vielmehr nur Ausgaben für Verwaltung, Verkehrssicherungspflichten und Gebühren zu erwarten habe, sowie dass er außerdem Schadensersatzforderungen seiner Pächter befürchten müsse. Dieser Verweis auf den (unstreitig großen) Umfang der Abfindungsflächen in der Schutzzone I allein vermag ein offensichtlich bestehendes grobes Missverhältnis nicht zu begründen. Vielmehr hätte es insoweit der konkreten Darlegung bedurft, wie groß der Anteil und der Wert der Einlageflächen des Antragstellers ist, die sich bereits vor der vorläufigen Besitzeinweisung im Bereich der Schutzzone I befunden haben und die entweder von der Neuregelung unberührt geblieben oder nur andernorts innerhalb dieser Schutzzone abgefunden worden sind (vgl. zu den vom Antragsteller nicht in Frage gestellten Grundsätzen der Abfindung: Schriftsatz des Antragsgegners vom 10. September 2013 zu II.4.).

Nichts anderes gilt für das Vorbringen des Antragstellers, auch die in der Schutzzone II des Nationalparks gelegenen Flächen von etwa 1.894 ha seien nur eingeschränkt nutzbar, so dass er nur geringere Erträge als bisher zu erwarten hätte. Denn auch insoweit hat der Antragsteller nicht dargelegt, wie groß der Anteil und der Wert seiner innerhalb dieser Schutzzone bereits vor der vorläufigen Besitzeinweisung befindlichen Einlageflächen gewesen ist, um damit einen Vergleich des Werts mit den Abfindungsflächen zu ermöglichen.

Das Bestehen eines groben Missverhältnisses insoweit liegt auch nicht deshalb auf der Hand, weil der Antragsteller - und hierauf konzentriert sich sein Vorbringen zumindest in seinen letzten Schriftsätzen, wonach dies der „Kern des Rechtsstreits“ sei - geltend macht, eine Vielzahl seiner außerhalb des Nationalparks und des Kerngebiets des GRP erworbenen Grundstücke, bei denen es sich teilweise um wertvolles Ackerland handele, sei mit für ihn wertlosen Flächen in der Schutzzone I des Nationalparks „U...“, d.h. im Totalreservat, abgefunden worden. Dass es sich bei diesen Einlagegrundstücken um mit zweckgebundenen Fördermitteln des GRP zu Austauschzwecken erworbene Flächen handele - nur um diese Grundstücke und nicht um solche, die ausschließlich mit Eigenmitteln des Vereins erworben worden seien, gehe es vorliegend -, sei hierbei unerheblich. Denn auch insoweit könne er sich auf den Eigentumsschutz aus Art. 14 GG berufen.

Ein offensichtlich bestehendes grobes Missverhältnis ist mit diesem Vorbringen nicht begründet dargelegt. Denn der Antragsgegner verweist zu Recht darauf, dass diese Austauschgrundstücke für den Antragsteller wirtschaftlich allenfalls von geringem Wert sind. Das ergibt sich daraus, dass sie im Rahmen des GRP nahezu ausschließlich mit öffentlichen Mitteln der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Brandenburg als Austauschgrundstücke für „Naturschutzzwecke“ erworben wurden und damit zuwendungsrechtlich zweckgebunden sind. Diese Zweckbindung ist, wie in den Nebenbestimmungen der Zuwendungsbescheide unter Ziffer 10 vorgesehen und vom Antragsteller auch eingeräumt wird, zugunsten des Bundes und des Landes zudem durch entsprechende Grundschuldeintragungen sowie beschränkte persönliche Dienstbarkeiten („Naturschutzrecht für …“) dinglich abgesichert worden. Zwar bedarf es, wie der Antragsteller zutreffend geltend macht, für die Absicherung der dauerhaften naturschutzrechtlichen Zweckbindung der Abfindungsgrundstücke selbst noch der Eintragung konkreter naturschutzrechtlicher Grunddienstbarkeiten zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Brandenburg in die jeweiligen Grundbücher. Das stellt jedoch die grundbuchrechtlich abgesicherte zuwendungsrechtliche Zweckbindung schon der Austauschgrundstücke für Naturschutzzwecke nicht in Frage.

Dies gilt auch in Würdigung des Vorbringens des Antragstellers, in den Zuwendungsbescheiden sei die Förderung des Nationalparkprojekts nicht erwähnt bzw. mit diesen sei dessen Realisierung noch gar nicht beabsichtigt gewesen. Vielmehr sei das GRP inhaltlich, administrativ und finanziell etwas völlig anderes als das Nationalparkvorhaben.

Dass Letzteres zutrifft, dürfte allerdings zweifelhaft sein. Vielmehr spricht viel dafür, dass das GRP U... der Vorbereitung und Umsetzung des Nationalparkvorhabens „U...“ dienen sollte. Denn der Antragsteller ist ausweislich seiner Satzung vom 5. Februar 1992 nicht nur mit dem alleinigen Zweck der Unterstützung der Gründung, Entstehung und Entwicklung eines deutsch-polnischen Europa-Nationalparks im „U...“ gegründet worden, sondern er wurde auch unmittelbar danach zum Projektträger des Naturschutzgroßprojektes GRP U... gemacht. Dessen Kerngebiet stimmt bis auf einen kleineren Bereich auch vollständig mit dem des nur drei Jahre später errichteten Nationalparks überein.

Ob das GRP U... die Realisierung des Nationalparkvorhabens Unteres Odertal vorbereiten sollte, ist für die Frage, ob vorliegend ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert der Einlage und der Abfindung besteht, jedoch ebenso unerheblich wie das Fehlen eines Hinweises in den Zuwendungsbescheiden für das GRP U... auf die Förderung des Nationalparkvorhabens. Denn der Antragsteller hat nicht darzulegen vermocht, dass die mit dem Eintausch seiner zweckgebundenen Austauschgrundstücke in die Schutzzone I des Nationalparks „U...“ verbundenen Nutzungseinschränkungen sich derart wesentlich von denjenigen des vorgesehenen Eintausches in das Kerngebiet des GRP unterschieden, dass dies evident zu einer weitergehenden erheblichen Werteinschränkung führen würde. Das drängt sich vorliegend auch nicht auf. Denn ausweislich des bereits erwähnten Mittelverteilungsschreibens vom 6. Oktober 1992, das in den Nebenbestimmungen der Zuwendungsbescheide ausdrücklich zu deren Bestandteil gemacht worden ist, waren vielfältige, umfassende und dauerhafte Nutzungseinschränkungen für das Projektkerngebiet, das spätestens bis zum Ablauf des Förderzeitraumes als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden sollte, vorgesehen. Hierbei sollten u.a. Ackerflächen des Kerngebiets in Grünland umgewandelt und eine Düngung ausgeschlossen werden. Ferner sollten zum Kerngebiet gehörende Wälder aus der forstlichen Nutzung herausgenommen und der Sukzession überlassen werden. Auch Jagd und Fischerei (einschließlich Angelnutzung) sollte dort eingestellt werden.

Weil die Abfindung der zweckgebundenen Austauschflächen mit Flächen der Schutzzone I des Nationalparks kein grobes Missverhältnis des Wertes von Einlage und Abfindung begründet, kommt es nicht darauf an, ob ein Austausch auch in dessen Schutzzone II bzw. - zumindest teilweise - in den kleinen Bereich des Kerngebiets des GRP möglich gewesen wäre, der nicht Nationalpark geworden ist. Im Übrigen hätte der Antragsteller zwar die mit Fördermitteln erworbenen Tauschflächen zuvor in jene Bereiche eintauschen können, hat von der Eintauschmöglichkeit innerhalb der in den Zuwendungsbescheiden festgesetzten Tauschfrist „innerhalb von drei Jahren, spätestens aber bis zum 31. 12. 2004“ (Nebenbestimmungen, Satz 1 i.V.m. Mittelverteilungsschreiben Ziffer 3) aber keinen Gebrauch gemacht.

Soweit der Antragsteller geltend macht, vorrangig seien für den Tausch in die Schutzzone I des Nationalparks landeseigene Flächen, die es in hinreichendem Umfang gebe, heranzuziehen, was sich daraus ergebe, dass nur das Land Brandenburg - und nicht auch er - Unternehmensträger des Nationalparks sei und dass nur dies auch, worauf er vertraut habe, der Grundkonzeption bei Anordnung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens entspreche, ist das für die vorliegend streitgegenständliche vorläufige Besitzeinweisung und die allein maßgebliche Frage, ob offensichtlich ein grobes Missverhältnis zwischen Einlage und Abfindung des Antragstellers vorliegt, unerheblich und kann deshalb dahinstehen. Dieser Einwand wäre ggf. gegenüber dem Flurbereinigungsplan geltend zu machen. Im Übrigen ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass in den Gründen des Anordnungsbeschlusses des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens vom 19. Dezember 2000 lediglich ausgeführt ist, das Ministerium des Inneren des Landes Brandenburg als Enteignungsbehörde habe mit dem Antrag auf Durchführung dieses Verfahrens „die Forderung verbunden“, alle Flächen der Schutzzone I dem Unternehmensträger zu übereignen. Dass dies sodann tatsächlich zur Grundlage des Anordnungsbeschlusses selbst gemacht worden ist, lässt dieser zumindest nicht unmittelbar erkennen, so dass auch entsprechendes Vertrauen des Antragstellers hierauf kaum Rückhalt finden dürfte. Auch weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass die seitens des Antragstellers zweckgebunden erworbenen Flächen im Anordnungsbeschluss selbst (vgl. etwa S. 7 Absatz 2) dem „Flächenpool“ für den Nationalpark zugerechnet worden sind.

Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20. August 2013 geltend gemacht hat, die vorübergehende Nutzung bis zur Planausführung sei für ihn deshalb unzumutbar, weil seine bisherigen Pachteinnahmen und sonstigen Erträge - bei gleichbleibenden Ausgaben von etwa 200.000 EUR - künftig von ca. 320.000 EUR auf voraussichtlich ca. 110.000 EUR, davon ca. 100.000 EUR Pachteinnahmen, zurückgehen würden und ihm deshalb die Insolvenz drohe, ist das schon nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass die vorgelegte Berechnung des Antragstellers nur die Pachteinnahmen für die nutzbaren Flächen von 1.831 ha in der Schutzzone II des Nationalparks, nicht aber die Erträge aus den verbleibenden Abfindungsflächen von 1.011 ha außerhalb des Nationalparks berücksichtige. Dass der Antragsteller annimmt, er müsse hinsichtlich ca. 400 ha dieser Flächen den Erlass von Rückforderungsbescheiden wegen fehlender Eintauschmöglichkeiten in das Kerngebiet des GRP befürchten und diese Flächen ggf. verkaufen, ändert hieran, selbst wenn man das als richtig und ferner auch die Notwendigkeit eines alsbaldigen Verkaufs dieser Grundstücke unterstellt, jedenfalls hinsichtlich der anderen Flächen in diesem Bereich nichts. Auch verweist der Antragsgegner nachvollziehbar darauf, dass sich schon durch die Verringerung der Zahl der zu verwaltenden Grundstücke von ca. 4.500 Einlagegrundstücken auf ca. 715 Abfindungsgrundstücke zumindest die Verwaltungskosten für den Antragsteller verringern dürften. Nicht überzeugend erscheint auch das Vorbringen des Antragstellers, er müsse im Hinblick auf den Untergang von Pachtrechten mit Schadensersatzansprüchen der Pächter rechnen. Diesbezüglich hat der Antragsgegner bereits mit Schriftsatz vom 10. September 2013, ohne dass der Antragsteller dem in den späteren Schriftsätzen entgegengetreten ist, darauf verwiesen, dass der Antragsteller seine Pachtverträge ganz überwiegend auf den Zeitpunkt des jetzigen Besitzwechsels ausgerichtet habe und dass bei der getroffenen Regelung der Surrogation der Pachtbeziehungen in Verbindung mit der weitergehenden Nutzbarkeit der Flächen in der Schutzzone Ib gewährleistet werde, dass bestehende Pachtverträge überwiegend noch erfüllt werden könnten und diese allenfalls im Einzelfall entschädigungspflichtig aufzuheben seien.

Im Übrigen muss sich der Antragsteller entgegenhalten lassen, dass er mit den finanziellen Folgewirkungen des Eintauschs der außerhalb des Kerngebiets des GRP gelegenen zweckgebundenen Austauschflächen von Anfang an rechnen musste und sich deshalb hierauf auch einzustellen hatte. Dass sich die zu erwartenden finanziellen Einbußen durch den Eintausch in die Schutzzone I des Nationalparks wesentlich von den prognostizierbaren Einnahmeverlusten durch den Eintausch in das Kerngebiet des GRP unterschieden, ist nach den obigen Ausführungen nicht ersichtlich.

Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die vorläufige Besitzeinweisung entgegen § 44 Abs. 5 FlurbG offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur seines Betriebs führen wird, wie von ihm unter Hinweis auf konkrete Entwicklungswünsche geltend gemacht wird.

Derartige besondere betriebliche Entwicklungstendenzen, d.h. in einem Planwunsch des Teilnehmers Ausdruck findende Entwicklungsmöglichkeiten, müssen bereits so konkretisiert und verfestigt sein, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist. Dazu müssen, soweit dies nicht ohnehin für den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erkennbar ist, vom Teilnehmer im (Plan)Wunschtermin die maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt und konkrete Gestaltungsvorschläge gemacht werden. Nur dann gehören derartige „qualifizierte Planwünsche“ zum Abwägungsmaterial. Wesentlichster Anwendungsfall solcher Entwicklungstendenzen sind hinreichend konkretisierte und verfestigte Aussiedlungsvorhaben, die durch die Abfindung nicht entzogen werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2006 - 10 C 4/05 -, juris Rz. 29 ff.; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 65 Rz. 20 f.).

Der Antragsteller macht insoweit lediglich geltend, konkreter Entwicklungswunsch - hierbei handele es sich um einen qualifizierten Planwunsch - sei vorliegend der Eintausch der Flächen ohne Nutzungsausschluss zur Verfolgung des Vereinszwecks, der nach der Satzung nunmehr auch die Förderung der ökologischen Landwirtschaft umfasse. Dass er „seit 2009 als Zweckbetrieb einen landwirtschaftlichen Betrieb“ führe, der allerdings einen deutlich kleineren Anteil als der übrige Betrieb ausmache, sei dem Antragsgegner hinlänglich bekannt. Im Rahmen des Planwunschtermins sei diesem 2009 auch die Größe der bewirtschafteten Flächen und die Anzahl der eingesetzten Nutztiere mitgeteilt worden.

Mit diesem Vorbringen ist die Entziehung einer bereits konkretisierten und verfestigten Entwicklungsperspektive bereits durch die vorläufige Besitzeinweisung und ein sich daraus ergebender schwerwiegender, mit dem Flurbereinigungsplan nicht mehr zu korrigierender Abwägungsfehler nicht dargelegt. Denn es ist jedenfalls weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, dass die Förderung der ökologischen Landwirtschaft im Rahmen der Fortführung des vom Antragsteller seit 2009 nebenbei geführten landwirtschaftlichen Betriebs, soweit man hierin überhaupt eine - dem verfestigten Aussiedlungsvorhaben eines Betriebs vergleichbare - betriebliche Entwicklungsperspektive des gemeinnützigen Antragstellers sieht, nicht zumindest auf den ihm verbleibenden großen Flächen außerhalb des Nationalparks möglich ist. Auch hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 10. September 2013 unwidersprochen darauf hingewiesen, dass der Antragsteller im vorliegenden Unternehmensflurbereinigungsverfahren keine konkreten Angaben zur Flächenausstattung seines landwirtschaftlichen Betriebs bzw. zur konkret ausgeübten Nutzung gemacht hat, die im Rahmen der Besitzeinweisung zur Ausweisung entsprechender Surrogate für die Eigennutzung hätten führen können.

Dass dem Antragsteller, dem die Grundzüge der vom Antragsgegner beabsichtigten vorläufigen Besitzeinweisung im Bescheid vom 11. Juni 2013 im Übrigen bereits seit längerem bekannt sind, eine ordnungsgemäße Interessenwahrnehmung im vorliegenden Verfahren nicht möglich gewesen ist, obwohl ihm entsprechend seinen Anforderungen zwischenzeitlich umfassend Akteneinsicht durch den Antragsgegner gewährt bzw. angeboten worden ist, vermag der Senat nicht festzustellen. Dass dies zweifellos mit erheblichem Aufwand des Antragstellers verbunden und angesichts der nicht zentralen Aktenführung erschwert war, kann hierbei unterstellt werden.

Auch gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung bzw. deren Begründung bestehen vorliegend keine durchgreifenden Bedenken. Zu Recht verweist der Antragsgegner insoweit darauf, dass - neben dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung der eigentumsrechtlichen Hindernisse für die Entwicklung des bereits seit 1995 errichteten Nationalparks als Naturschutzgebiet insbesondere im Bereich der Schutzzone I - gerade auch die privaten Interessen der Beteiligten an der unverzüglichen und ungehinderten Übernahme der in der Mehrzahl Altparzellen verschiedener Teilnehmer umfassenden Abfindungsflächen unabhängig vom Widerspruch einzelner Verfahrensbeteiligter - und der sich daraus ggf. ergebenden Probleme und Nachteile - die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen. Auch sei ein Nutzungswechsel ohne Nutzungsausfall nur in der Zeit zwischen letzter Ernte und neuer Pflanzsaison möglich. Dass darüber hinaus auch ein Interesse der Teilnehmer des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens am schon - seit langem avisierten - alsbaldigen Besitzübergang wegen der agrarstrukturellen Vorteile der Besitzzusammenlegung und der Beseitigung der bereits längere Zeit bestehenden Konflikte zwischen privatem Eigentum im Nationalpark und dessen naturschutzrechtlich begründeten Einschränkungen existiert, ist vom Antragsgegner zutreffend bereits zur Begründung der vorläufigen Besitzeinweisung dargelegt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG. Hinsichtlich der Höhe des Gebührenstreitwerts gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 und 2 GKG legt der Senat dabei - wie das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) in seinem die Anordnung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens betreffenden Urteil vom 17. September 2003 zum Aktenzeichen 8 D 35/01.G - den zehnfachen Auffangstreitwert zugrunde. Eine Halbierung dieses Streitwerts für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren (vgl. Ziffer II Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) kommt wegen der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache mit dem vorliegenden Verfahren nicht in Betracht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).