| Gericht | LG Neuruppin 4. Zivilkammer | Entscheidungsdatum | 18.03.2026 | |
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| Aktenzeichen | 4 S 59/25 | ECLI | ECLI:DE:LGNEURU:2026:0318.4S59.25.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
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Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 02.04.2025, Az. 20 C 384/20, abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.01.2021 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.01.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 92 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 6 % und die Beklagte zu 1) weitere 2 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 6 % und die Beklagte zu 1) zu weiteren 2 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 90 % und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin 94 %. Im Übrigen finden eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Beschluss
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Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
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I.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche betreffend die Erhebung und Weitergabe medizinischer Daten.
Die Klägerin leidet an einer langjährigen immunologischen Erkrankung und befand sich aus diesem Grunde in Behandlung in der rheumatologischen Praxis des Dr. …. Die Beklagte zu 1) betreibt ein medizinisches Labor; die Beklagte zu 2) war BERUF.
Im Rahmen der Behandlung der Klägerin wurde die Beklagte durch Überweisung des behandelnden Arztes … wiederholt mit der Bestimmung von Blutwerten eingesandter Proben der Klägerin beauftragt. Konkret erfolgten Überweisungen der Klägerin an die Beklagte zu 1) am 28.02.2017 und am 15.01.2019. Hinsichtlich der Analysen der Anti-Nukleosomen-AK und Anti-Histon-AK erfolgte jeweils eine Weiterüberweisung bzw. Weiterleitung an Drittlabore.
Im Jahr 2017 erfolgte eine solche Weiterleitung an das Drittlabor „Labor …“ (im Folgenden „Labor …“) unter Angabe der nicht anonymisierten persönlichen Daten der Klägerin (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Geschlecht).
Im Jahr 2019 erfolgte eine Überweisung an das Drittlabor „Labor …“ (im folgenden „Labor …“) - bei diesem handelt es sich um einen gemeinschaftlichen Betrieb der ... und ... -, ebenfalls unter Angabe der vorgenannten Daten der Klägerin. Diese Auftragsweitergabe erfolgte grds. in Kenntnis und im Einverständnis der Klägerin. Strittig ist jedoch, ob die Klägerin auf einer Pseudonymisierung bei eventueller Weitergabe bestanden hat. Durch das Drittlabor wurden im Auftrage der Beklagten ferner Blutwerte bestimmt, welche mit dem ursprünglichen Überweisungsschein nicht beauftragt worden waren (Anti-Nukleosomen-AK u. Anti-Histon-AK). Ferner bestimmte auch die Beklagte selbst diverse weitere Blutwerte (Immunblot, bestehend aus 19 Einzelwerten, ANA/ENA), welche im schriftlichen Überweisungsauftrag des Dr. … nicht enthalten waren.
Im weiteren Verlauf verlangte die Klägerin von der Beklagten Auskunft nach der DSGVO über ihre dort gespeicherten und verwendeten Daten. Die Auskunft erteilte die Beklagte spätestens mit Schreiben v. 17.10.2019. Wegen der Einzelheiten der Auskunft wird auf die Anlage K21 Bezug genommen. Im Nachgang übersandte die Beklagte der Klägerin aufforderungsgemäß mit Schreiben vom 03.12.2019 auch Kopien der gespeicherten Daten.
Die Klägerin war erstinstanzlich der Ansicht, die Beklagte hätte für die Unterüberweisung ihre persönlichen Daten anonymisieren müssen. Hinsichtlich der Überweisung 2019 hat sie ferner behauptet, dass der behandelnde Arzt Dr. … bezüglich der Analyse d. Nukleosomen-AK einen gesonderten „zweiten“ Überweisungsschein an die Beklagte gefertigt habe, auf welchem er den Psyeudonymisierungswunsch der Klägerin notiert habe. Der beklagtenseits vorgelegte Überweisungsschein (Anlage B1) stelle lediglich die Überweisung an die Beklagte hinsichtlich der übrigen Blutwerte dar.
Des Weiteren hat die Klägerin behauptet, die Beklagte hätte eigenmächtig nicht beauftragte Blutwerte erhoben. Auch der 2019 beim Drittlabor „Labor …“ beauftragte Histon-Wert sei nicht von der Überweisung erfasst gewesen.
Außerdem habe die Beklagte bei einer weiteren Gelegenheit Blutproben der Klägerin eigenmächtig in das Labor des Testherstellers ... gesandt. Eine Anonymisierung sei hier ebenfalls nicht erfolgt.
Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagten hätten hierdurch gegen die DSGVO verstoßen und die Schweigepflicht gebrochen.
Hintergrund der Weitergabe an das Drittlabor sei gewesen, dass die Beklagte zu 1) Tests geringerer Sensitivität (tierisches Substrat) verwendet habe, das „Labor …“ jedoch Test mit höherer Sensitivität (humanes Substrat). Die Beklagte habe entgegen dem bekannten Wunsch der Klägerin weiterhin Test mit tierischem Substrat verwendet. Die Klägerin sah darin eine nicht fachgerechte Behandlung und war der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die aus den verschiedenen Testmethoden resultierenden divergierenden Ergebnisse nicht freizugeben.
Infolge der Datenerhebung und -weitergabe sowie einer verzögerten bzw. unvollständigen Auskunftserteilung sei ihr ein immaterieller Schaden entstanden.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage ursprünglich die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 5.000 € geltend gemacht. Mit nachfolgendem Schriftsatz vom 31.03.2021 hat sie nur noch ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500 € gefordert und dementsprechend erstinstanzlich zuletzt beantragt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von EUR 4.500,00 nicht unterschreiten sollte.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, eine Anweisung im Jahr 2019, die Daten der Klägerin bei Weitergabe an das Drittlabor zu anonymisieren, habe es nicht gegeben, jedenfalls habe die Beklagte zu 1) keinen „zweiten“ Überweisungsschein erhalten. In dem Einverständnis der Klägerin mit der Auftragsweitergabe läge vielmehr auch ein Einverständnis in die Weitergabe ihrer Daten. Ferner habe der behandelnde Arzt Dr. … der Klägerin am 18.01.2019 telefonisch eine Bestimmung der ANA/ENA-Werte nachgefordert.
Des Weiteren haben die Beklagten behauptet, es handele sich um eine im Gesundheitsbereich übliche Vorgehensweise, Laboruntersuchungen an Drittlabore zu vergeben, wenn die entsprechenden Mittel nicht selbst vorgehalten würden. Außerdem sei der Klägerin durch die Datenweitergabe sowie die weitere Blutwerteanalyse kein Schaden entstanden.
Das Amtsgericht hat die Zeugen … (behandelnder Arzt) und … (Mitarbeiter der Beklagten) schriftlich zu der Auftragserteilung vernommen. Sodann hat es mit Urteil vom 02.04.2025 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es jedenfalls an einem Schaden der Klägerin fehle, da die Befürchtung einer missbräuchlichen Verwendung der Daten nicht bestehe.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Schmerzensgeldbegehren weiter und erweitert dieses erneut auf eine Zahlung in Höhe von mindestens 5.000,00 € nebst Prozesszinsen.
Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen, stellt jedoch klar, dass es sich bei der Überweisung im Jahr 2017 an das „Labor …“ um eine Überweisung an ein Labor des Testherstellers Euroimmun gehandelt habe.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des AG Oranienburg vom 02.04.2025 - Az. 20 C 384/20 werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 5.000 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückweisen.
Sie nehmen im Wesentlichen ebenfalls Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und erheben hinsichtlich der - nach ihrer Ansicht so einzuordnende - Klageerweiterung um 500,00 € die Einrede der Verjährung.
II.
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Die Berufung ist zulässig.
Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz nunmehr (erneut) ein Schmerzendgeld in Höhe von 5.000,00 € geltend macht, so ist dies nach § 264 ZPO zulässig. Es handelt sich nicht um eine Klageerweiterung nach §§ 263, 533 ZPO, da der Klagegrund unverändert bleibt. Die quantitative Erweiterung des geforderten Mindestbetrages um 500,00 € beurteilt sich vielmehr allein nach § 264 ZPO (BGH, Urt. v. 07.05.2015 – VII ZR 145/12). Das Gericht legt den klägerischen Vortag dahingehend aus, dass Gegenstand auch im Berufungsverfahren lediglich ein Schmerzensgeldanspruch aufgrund der vermeintlichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen sein soll und der Anspruch – entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht (auch) auf einen Behandlungsfehler der Beklagten in Form der Verwendung minderwertiger Tests und Freigabe widersprüchlicher Ergebnisse gestützt werden soll. Im Zweifel sind Anträge und Parteivorbringen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Prozessordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (Anders/Gehle/Anders, 84. Aufl. 2026, ZPO § 253 Rn. 39). In der erst zweitinstanzlichen Geltendmachung eines Behandlungsfehlers läge eine – hier nach § 533 ZPO unzulässige – Klageerweiterung vor, wobei diesbezüglich dem lediglich rudimentären Vorbringen insbesondere ein kausaler Schaden nicht im Ansatz zu entnehmen ist. Aus diesem Grunde sind die Ausführungen der Klägerin zu den Testmethoden lediglich als Beleuchtung des Hintergrundes des Rechtsstreits bzw. Unmutsbekundungen anzusehen. Die zweitinstanzliche Erweiterung der Klage auch auf die Zahlung von Prozesszinsen ist ebenfalls zulässig.
Die Berufung ist zumindest in geringem Umfang auch begründet. Das Amtsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € gem. § 7 BDSG a.F., Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
Hinsichtlich der unstrittigen Datenübermittlung im Jahre 2017 an das Labor … beurteilt sich der Sachverhalt nicht nach der erst 2018 in Kraft getretenen DSGVO, sondern nach dem BDSG a.F. Auch dieses sah jedoch in § 7 BDSG a.F. einen Schadensersatzanspruch des Betroffenen vor, wenn die verantwortliche Stelle diesem durch einen Verstoß gegen die Bestimmungen des BDSG einen Schaden zufügte.
Vorliegend ist hinsichtlich der Übermittlung der personenbezogenen Daten der Klägerin an das Drittlabor von einem Verstoß gegen § 4 BDSG a.F. auszugehen. Unabhängig von der Frage der Beweislastverteilung trifft die Beklagte zu 1) jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der von ihr vorgenommenen Datenverarbeitung. Dieser ist sie nicht nachgekommen.
Eine auch nur konkludente Einwilligung der Klägerin in die Datenübermittlung haben die Beklagten nicht dargelegt, wobei § 4a Abs. 1 S. 3 BDSG a.F. noch als Regelfall die Schriftform vorsah. Zu den Vorgängen im Jahr 2017 hat sich die Beklagte lediglich pauschal darauf berufen, es habe sich um eine übliche Datenweitergabe im Rahmen des Untersuchungsauftrages gehandelt. Dies genügt indes im vorliegenden Fall nicht.
Die Beklagte hat sich schon nicht zum Umfang des originären, ihr erteilten Laborauftrages verhalten. Auch die Erforderlichkeit einer Auftragsweitergabe ist insofern nicht dargelegt. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass die Beklagte auf den von ihr ausgestellten Überweisungsschein (Anlage K19), welcher lediglich eine „Kontrolluntersuchung“ als Eigenauftrag der Beklagten zum Gegenstand hatte, nicht eingegangen ist und sich aus der erteilten Auskunft (Anlage K21) ergibt, dass die Beklagte zu 1) im Jahr 2017 nicht nur das Labor ..., sondern nur fünf Tage später auch das Labor … beauftragt hat. Dabei handelte es sich jedoch jeweils ausschließlich um die Bestimmung des Anti-Nukleosomen-AK, mit dem einzigen Unterschied, dass im Labor … humanes Substrat verwendet werden sollte. Einen Grund für diese Mehrfachuntersuchung, geschweige denn die medizinische Erforderlichkeit tragen die Beklagten nicht vor, wobei unstreitig ist, dass die Verwendung humanes Testsubstrates bereits Gegenstand des fachlichen Diskurses zwischen dem die Klägerin behandelnden Arzt Dr. … und der Beklagten zu 2) gewesen ist.
Die Voraussetzungen einer Auftragsverarbeitung nach § 11 BDSG lagen, unabhängig von der fraglichen Eröffnung des Anwendungsbereiches, nach dem Parteivortrag gleichermaßen nicht vor.
Hinsichtlich der Datenverarbeitung im Jahr 2019 hat die Klägerin ebenfalls einen Anspruch auf Schmerzensgeld aus Art. 82 DSGVO wegen einer unzulässigen Übermittlung personenbezogener Daten an das Labor … sowie einer unzulässigen Datenerhebung bezüglich nicht beauftragter Blutwerte durch die Beklagten selbst.
Die Datenweitergabe an das Labor … stellt sich vorliegend als unzulässig dar.
Für die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung tragen die Beklagten nach den allgemeinen Grundsätzen, für das Vorliegen einer Einwilligung zudem auch nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO, die Darlegungs- und Beweislast (BeckOK DatenschutzR/Stemmer, 54. Ed. 1.11.2025, DS-GVO Art. 7 Rn. 89; Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 82 Rn. 46; Ehmann/Selmayr/Heberlein, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 5 Rn. 43).
Soweit die Beklagten die Auftragsweitergabe auf den Überweisungsschein vom 15.01.2019 (Anlage B1) stützten, so ist dieser vorliegend als Rechtfertigung ungeeignet. Ein Auftrag zur Bestimmung der Nukleosomen-AK ist dort nicht enthalten. Den klägerseits behaupteten gesonderten „zweiten“ Überweisungsschein bezüglich dieser Analyse hat die Beklagte jedoch nach eigenen Angaben nicht erhalten. Unter diesen Umständen bestand für die Beklagten bereits dem Grunde nach keine Veranlassung, das Labor … überhaupt zu beauftragen. Diesem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin sind die Beklagten auch nicht mehr entgegengetreten. Offen bleibt zudem, aus welchen Gründen die Beklagte wiederum eine Mehrfachuntersuchung des Nukleosomen-AK (durch sie selbst und durch das Labor …) durchgeführt hat.
Des Weiteren haben die Beklagten unerlaubt (Gesundheits-)Daten der Klägerin erhoben, indem sie nicht beauftragte Blutwerte ermittelt haben bzw. durch das Labor … ermitteln haben lassen. Für den sowohl bei der Beklagten und beim Labor … bestimmten Histon-AK ist dies bereits unstreitig. Jedoch auch hinsichtlich der ANA/ENA-Analyse sowie der weiteren Einzelwerte (Anlage K4) ist eine nachträglich telefonische Beauftragung der Beklagten zu 1) durch die Klägerin bzw. ihren behandelnden Arzt … nicht bewiesen. Der Zeuge … hat eine solche Absprache nicht bestätigt und der Zeuge … konnte sich an ein entsprechendes Telefonat nicht erinnern.
Hinsichtlich der weiteren klägerseits angeführten vermeintlichen Verstöße der Beklagten steht der Klägerin kein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zu.
Die (nochmalige) Auskunftserteilung unter Einschaltung der Prozessbevollmächtigten bzw. die Datenübermittlung an die beauftragte Kanzlei war gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f), 9 Abs. 2 lit. f) DSGVO zulässig. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht. Unter diesen Umständen ist es dem Verantwortlichen zur Wahrnehmung seiner Rechtsverteidigung gestattet, Daten – nach Art. 9 Abs. 2 lit. f) DSGVO auch ausdrücklich Gesundheitsdaten – an seinen Rechtsanwalt zu übermitteln (Kühling/Buchner/Weichert, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 9 Rn. 85). Ob darüber hinaus auch eine Rechtfertigung nach Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. 2) DSGVO vorliegt, da die Einbeziehung der Prozessbevollmächtigten (auch) der Erfüllung des Auskunftsverlangens diente, kann dahinstehen.
Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch wegen einer verspätet oder unvollständig erteilten Auskunft zu. Unabhängig von einem solchen Verstoß gegen die DSGVO hat die Klägerin einen kausalen Schaden nicht dargelegt. Insbesondere genügt hinsichtlich einer Auskunftserteilung ein – hier nicht einmal behaupteter – Kontrollverlust grds. nicht (BAG, Urt. v. 20.02.2025 – 8 AZR 61/24; BSG, Urt. v. 24.09.2024 – B 7 AS 15/23 R; BAG Urt. v. 20.06.2024 – 8 AZR 91/22; zustimmend BGH, Urt. v. 28.01.2025 – VI ZR 109/23). Des Weiteren muss die hier gegenständliche Verzögerung als gering angesehen werden.
Soweit die Klägerin meint, ihr sei ein Schaden durch Speicherung „falscher“ Gesundheitsdaten entstanden, fehlt es jedenfalls an einem Verstoß der Beklagten. Die Klägerin trägt zwar zutreffend vor, dass die auf verschiedenen Methoden basierenden Testergebnisse widersprüchlich waren, daraus resultieren jedoch keine „unrichtigen“ Daten i.S.d. DSGVO. Denn die verarbeiteten Daten beschränken sich hier auf die Testergebnisse. Ob diese ggf. für die weitere Diagnostik unbrauchbar gewesen sein mögen oder ggf. die Testmethode fehleranfällig oder ungeeignet gewesen sein mag, ist für die Richtigkeit des Ergebnisses, also des gemessenen Wertes, irrelevant; die vermeintliche Verbreitung einer Fehldiagnose liegt nicht vor. Im Übrigen ist ein Berichtigungsverlangen der Klägerin nach Art. 16 DSGVO nicht vorgetragen.
Auch ein Verstoß der Beklagten gegen Art. 17 DSGVO durch unterlassene Löschung der rechtswidrig erhobenen Daten liegt nicht vor. Die Kläger hat im Laufe des Rechtsstreits selbst zutreffend auf die 10-jährige Aufbewahrungspflicht nach § 630f Abs. 3 BGB hingewiesen, welche einer Löschung entgegensteht (Art. 17 Abs. 3 lit. b) DSGVO).
Die datenschutzrechtlichen Verstöße der Beklagten rechtfertigen Schmerzensgelder in Höhe von insgesamt 500,00 €.
Soweit das Amtsgericht einen Schaden der Klägerin pauschal verneint hat, so überzeugt dies unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht. Denn danach kann bereits der bloße Kontrollverlust für einen Schadenersatz ausreichen. Weder muss eine konkrete missbräuchliche Verwendung dieser Daten zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sein, noch bedarf es sonstiger zusätzlicher spürbarer negativer Folgen. Der bloße Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO genügt hingegen nicht (BGH, Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24).
Im hiesigen Fall liegt ein immaterieller Schaden der Klägerin in Form eines teilweisen Verlustes der Datenhoheit vor, welcher nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Klägerin mit einem seelisch belastenden Gefühl des „Bloßgestelltseins“ und der Ungewissheit über das Schicksal ihrer Daten einhergeht.
Dies rechtfertigt Schmerzensgelder in Höhe von 200,00 € für die Vorgänge im Jahr 2017 sowie in Höhe von 300,00 € für die Vorgänge im Jahr 2019.
In Anbetracht der Ausgleichsfunktion des in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Schadenersatzanspruchs ist eine Entschädigung in Geld als „vollständig und wirksam“ anzusehen, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen; eine Abschreckungs- oder Straffunktion soll der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO – entgegen der Ansicht der Berufung - dagegen nicht erfüllen (BGH, Urt. v. 28.01.2025 – VI ZR 183/22; Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24). Folglich darf weder die Schwere des Verstoßes berücksichtigt werden, noch der Umstand, ob ein Verantwortlicher mehrere Verstöße gegenüber derselben Person begangen und ob er vorsätzlich gehandelt hat (BGH, Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24 m.w.N).
Bei der danach anzustellenden Schätzung des Schadens sind insbesondere die etwaige Sensibilität der konkret betroffenen personenbezogenen Daten, deren typischerweise zweckgemäße Verwendung, die Art des Kontrollverlusts (begrenzter/unbegrenzter Empfängerkreis), die Dauer des Kontrollverlusts und die Möglichkeit der Wiedererlangung der Kontrolle zu berücksichtigen (BGH, a.a.O.).
Auch die begründete Befürchtung einer Person, dass ihre personenbezogenen Daten aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO von Dritten missbräuchlich verwendet werden, kann ausreichen, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, wobei die bloße Behauptung einer Befürchtung ohne nachgewiesene negative Folgen ebenso wenig genügt wie ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten (BGH, Urt. v. 28.01.2025 – VI ZR 109/23).
Im gegenständlichen Fall betreffen die Verstöße der Beklagten teilweise auch Gesundheitsdaten, welche bereits nach der gesetzgeberischen Wertung als besonders sensibel einzustufen sind (Art. 9 DSGVO). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die generierten Daten zwar Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der Klägerin zulassen, es sich jedoch um im Verhältnis zur Gesamterhebung der Daten wenige zusätzliche Einzelwerte im Rahmen eines im Übrigen auftragsgemäß erstellten Blutbilds handelt. Die Klägerin hat zu den Werten selbst ausgeführt, dass auch diverse Rheumatologen die erhobenen Werte nicht einzuordnen vermochten (Schriftsatz v. 22.02.2021, S. 3). Zudem wurden durch Drittlabore lediglich der Anti-Nukleosomen-AK und der Histon-AK bestimmt.
Des Weiteren ist der klägerseits subjektiv empfundene Kontrollverlust objektiv als äußerst begrenzt anzusehen. Unrechtmäßige Empfänger der Daten der Klägerin waren hier zwei Drittlabore, welche als Institute im Gesundheitswesen der öffentlich-rechtlichen Aufsicht unterfallen. Dieser übersichtliche Empfängerkreis ist der Klägerin auch bekannt, sodass es ihr dementsprechend offen steht, die Dritten (ggf. mittels der zuständigen staatlichen Stellen oder der Gerichte) auf Auskunft in Anspruch zu nehmen.
Zu beachten ist außerdem, dass für gesetzlich Versicherte eine Anonymisierung grds. von Gesetzes wegen ausscheidet, sodass die Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Gesundheitswesen für Millionen Menschen die Regel ist. Dies lässt die datenschutzrechtlichen Verstöße der Beklagten nicht entfallen, mindert jedoch das Gewicht der hier nur ausnahmsweise überhaupt als Schaden anzusehenden Folgen. Auch hätte es der Beklagten vorliegend offen gestanden, den Auftrag der Klägerin hinsichtlich der begehrten Tests, welche sie nicht vorhielt, abzulehnen. In diesem Fall hätte die Klägerin selbst das Labor … unter Übermittlung ihrer Daten beauftragen oder sich ein anderes Labor suchen müssen.
Unter diesen Umständen weist bereits das Amtsgericht zutreffend auf eine fehlende Wiederholungsgefahr hin. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht es ihr gerade frei, nicht die Beklagte zu 1) mit Laborleistungen zu beauftragen. Ihre diesbezüglichen Wünsche kann sie – wie sie es hier bereits in der Vergangenheit getan hat – dem jeweiligen behandelnden Arzt mitteilen. Spiegelbildlich steht es auch der Beklagten und dem Labor … frei, die (Mit-)Behandlung der Klägerin zukünftig zu verweigern. Eine Behandlungspflicht ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Soweit die Klägerin ihren Schaden insbesondere auch mit der Befürchtung einer missbräuchlichen Datenverarbeitung durch das Labor … begründet (unzureichende Sicherheitsmaßnahmen, Zugriffe Dritter, etc.), so bestehen hierfür aufgrund des unstrittig gebliebenen Vorbringens und Bezugnahme auf Datenschutzberichte der letzten Jahre durchaus Anhaltspunkte, welche einen empfundenen Kontrollverlust auch objektiv nachvollziehbar machen. Diese Unsicherheit bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Datenverarbeitung durch das Labor … im Jahre 2019, d.h. nur einen geringen Teil der hier gegenständlichen Daten und Verstöße.
Hinsichtlich der Beklagten und des Labor … reicht hingegen das rein hypothetische Risiko der missbräuchlichen Datenverwendung bzw. weiterer Verstöße gegen die DSGVO nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Solche könnten vielmehr nur zu eigenständigen Schadensersatzansprüchen führen; ein sich daraus ggf. ergebender Kontrollverlust hätte seine Ursache aber nicht in dem streitgegenständlichen Verstoß (BGH, Urt. v. 28.01.2025 – VI ZR 109/23). (BGH, Urt. v. 28.01.2025 – VI ZR 109/23).
In der Gesamtschau sind auch unter Berücksichtigung des pauschalen Vorbringens der Klägerin, ohne Darlegung spezifischer negativer Beeinträchtigungen, welche über die vorstehend dargelegten Befürchtungen bzw. den Kontrollverlust hinausgingen, Schmerzensgelder in Höhe von respektive 200,00 (Verstöße 2017) und 300,00 € (Verstöße 2019) als Kompensation angemessen.
Diesbezüglich haften die Beklagten in Höhe von 300,00 € als Gesamtschuldner, da die Beklagte zu 2) die unzulässige Datenerhebung und -weitergabe selbst veranlasst hat. Hinsichtlich der Weitergabe im Jahr 2017 an das Labor … ist für eine persönliche (Geschäftsführer-)Haftung der Beklagten zu 2) durch die Klägerin nichts dargetan.
Ein (weitergehender) Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich im Übrigen nicht aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das hier betroffene Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der Folgen bereits vollumfänglich über Art. 82 DSGVO geschützt, dessen rechtliche Voraussetzungen insofern hinter den strengeren Anforderungen des § 823 BGB als nationalem Recht zurückbleiben, welcher insbesondere – anders als Art. 82 DSGVO – einen schwerwiegenden, also erheblichen Eingriff voraussetzt (BGH, Urt. v. 12.03.2024 – VI ZR 1370/20). Ferner gelten die vorstehenden Ausführungen zum Umfang der Beeinträchtigung und ihres Ausgleichs in Form einer Geldentschädigung auch im Rahmen des § 823 BGB bzw. rechtfertigen diese keine abweichende Schadensschätzung.
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10 ZPO.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Landgericht NeuruppinFeldmannstraße 116816 Neuruppin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
· mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
· von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
· auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
· an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Richter am Landgericht |
Richter am Landgericht |
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Landgericht Neuruppin4 S 59/25 Verkündet am 18.03.2026…, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |