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Aufschiebende Wirkung - Klage - Aufforderung - Rehaantragstellung


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 08.08.2014
Aktenzeichen L 9 KR 133/14 B ER ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 44 SGB 5, § 51 Abs 1 SGB 5, § 51 Abs 3 SGB 5, § 86a Abs 1 SGG, § 86a Abs 2 Nr 3 SGG, § 86a Abs 2 Nr 5 SGG

Leitsatz

1. Zur Befugnis des Vorsitzenden zur Entscheidung nach § 155 Abs. 2 Satz 2 SGG.

2. Widerspruch und Klage gegen die Aufforderung nach § 51 Abs. 1 SGB 5 haben ebenso aufschiebende Wirkung wie gegen die Feststellung des Eintritts der Rechtsfolgen des § 51 Abs. 3 SGB 5.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 22. April 2014 geändert und die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 08. August 2014 bis zum 08. November 2014 Krankengeld zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

1.) Nach § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet der Vorsitzende über die Beschwerde allein, weil es sich um einen dringenden Fall i.S.d. genannten Vorschrift handelt. Im Hinblick auf die Funktion des hier vom Antragsteller begehrten Krankengeldes, seinen Lebensunterhalt zu sichern, und seinen Vortrag, dass ihm andere bereite Mittel nicht zur Verfügung stehen sowie den mit einem weiteren Zuwarten auf eine Beschwerdeentscheidung verbundenen (vorläufigen ) Rechtsverlust, dass ihm - wie noch darzulegen sein wird - Krankengeld lediglich ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Senats zugesprochen werden kann, ist nunmehr sofort über die Beschwerde zu entscheiden.

2.) Die nach §§ 172 Abs. 1, 173 SGG zulässige Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit der Antragsteller Krankengeld für einen Zeitraum begehrt, der vor der Entscheidung des Senats liegt und sich auf einen Zeitraum erstrecken soll, der länger als drei Monate nach dem Erlass dieser Entscheidung liegt, fehlt dem Antragsteller ein Anordnungsgrund i.S.d. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG; ein eiliges Regelungsbedürfnis ist insoweit nicht zu erkennen.

a) In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, im sozialgerichtlichen Verfahren der Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im – grundsätzlich vorrangigen – Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 – 1 BvR 1586/02 – und vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05, juris). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt; das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2013, L 9 KR 294/13 B ER, juris m.w.N.).

b) An einem eiligen Regelungsbedürfnis und damit an einem Anordnungsgrund fehlt es auch, soweit mit der einstweiligen Anordnung Krankengeld für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nach dem Zeitpunkt dieser Entscheidung begehrt wird.Eine Befristung einer einstweiligen Anordnung, mit der die Zahlung von Krankengeld zugesprochen wird, auf einen Zeitraum von maximal drei Monaten erscheint grundsätzlich geboten, um es der Antragsgegnerin zu ermöglichen, die Feststellung der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit sowie die Ergebnisse medizinischer Untersuchungen und Maßnahmen zur Behandlung der die Arbeitsunfähigkeit verursachender Erkrankungen unter Kontrolle zu halten und dadurch den Vorbehalt einer Überprüfung des Krankengeldanspruchs im Hauptsacheverfahren nicht leerlaufen zu lassen. Der Senat hält es in Fällen wie dem vorliegenden deshalb für geboten, stattgebende Entscheidungen auf einen Zeitraum von sechs Wochen bis zu drei Monaten zu befristen, weil in dieser Zeit eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Versicherten möglich ist. Dies bedeutet nicht, dass in dem der Befristung folgenden Zeitraum kein Krankengeld mehr gewährt werden muss. Hat ein Sozialgericht im Wege einstweiliger Anordnung Krankengeld zugesprochen und haben sich die Verhältnisse nach Überprüfung durch die behandelnden Ärzte nicht geändert, muss das Krankengeld weiter gewährt werden. Das hierfür erforderliche eilige Regelungsbedürfnis entsteht aber erst nach dem Ablauf des Zeitraums, für den die Sozialgerichte Krankengeld vorläufig zugesprochen haben (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2013, L 9 KR 294/13 B ER, juris).

3.) Für den Zeitraum vom 08. August bis zum 08. November 2014 ist die Antragsgegnerin dagegen verpflichtet, dem Antragsteller Krankengeld zu zahlen; insoweit hat der Antragsteller gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht .

a) Nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den Vertragsarzt begründet und beschränkt danach den Anspruch der Versicherten auf Krankengeld.

aa) Bei den dem Senat vorgelegten Verwaltungsakten der Antragsgegnerin befindet sich ebenso wie in den vom Senat beigezogenen Gerichtsakten des Sozialgerichts Cottbus (S 12 KR 12/14 und S 12 KR 43/14) lediglich eine ärztliche Bescheinigung des Dr. med. J H vom Notfallzentrum der Tklinik/ MVZ vom 11. November 2013, der dem Antragsteller Arbeitsunfähigkeit wegen eines Pseudothorax und zahlreicher Frakturen auf der linken Körperseite bescheinigte, und mitteilte, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit noch nicht absehbar sei. Der von der Antragsgegnerin zur Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit nach Aktenlage eingeschaltete Sozialmedizinische Dienst stellte in seinem Bericht unter dem 21. November 2013 fest, dass der Antragsteller wegen eines Polytraumas und eines Pseudothorax seit dem 26. August 2013 sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch für jede andere auch leichte körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Dauer arbeitsunfähig sei. Weitere ärztliche Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers, insbesondere für den Zeitraum ab Anfang August 2014 befinden sich nicht bei den Akten. Dies steht einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Krankengeld ab diesem Zeitpunkt jedoch nicht entgegen. In seiner Entscheidung vom 10. Mai 2012 (B 1 KR 20/11 R, juris) hat das BSG entschieden, dass auch eine einzige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld für mehrere Zeitabschnitte begründen und weitere Meldungen der Arbeitsunfähigkeit erübrigen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit - wie hier - den Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsunfähigkeit offenlässt, weil er nicht absehbar sei, und Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres bescheinigt. Weitere Ermittlungen des Senats zum Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit in dem hier entscheidungserheblichen Zeitraum August bis November 2014 erübrigen sich daher, zumal selbst der Sozialmedizinische Dienst des Antragsgegners von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers ausgeht.

bb) Der vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Krankengeld von Anfang August 2014 bis Anfang November 2014 steht auch nicht entgegen, dass sie den Antragsteller mit Bescheid vom 03. Dezember 2013, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2014, wegen einer erheblichen Gefährdung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit aufgefordert hat, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen und der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V kann die Krankenkasse Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf (§ 51 Abs. 3 SGB V).

cc) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Anspruch des Antragstellers auf Krankengeld (derzeit noch) nicht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 SGB V entfallen. Auch wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des SGB V für das Entfallen des Leistungsanspruchs vorliegen sollten (es bedarf der Ausübung von Ermessen, vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07. Januar 2013, L 11 KR 592/12 B, juris), steht dem das Verfahrensrecht entgegen. Denn der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 03. Dezember 2013 am 06. Dezember 2013 rechtzeitig Widerspruch und nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2014 am 27. Januar 2014 rechtzeitig Klage erhoben (Sozialgericht Cottbus S 12 KR 12/14). Die Aufforderung, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen, ist damit gegenüber dem Antragsteller nicht bestandskräftig geworden; da die Antragsgegnerin darauf verzichtet hat, die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides vom 03. Dezember 2013 gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGB V anzuordnen, musste und muss der Antragsteller der Aufforderung erst nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 03. Dezember 2013 nachkommen. Denn sein Widerspruch hatte und seine Klage hat gemäß § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung. Diese ist auch nicht nach § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG Kraft Gesetzes entfallen. Denn der Bescheid vom 03. Dezember 2014 entzieht dem Antragsteller keine laufende Leistung der Sozialversicherung. Krankengeld ist keine laufende Leistung im Sinne dieser Vorschrift. Denn es wird nur durch zeitlich befristete Verwaltungsakte gewährt, deren Laufzeit durch die Dauer der jeweiligen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bestimmt wird. Vor allem aber entzieht der Bescheid vom 03. Dezember 2013 dem Antragsteller nicht unmittelbar seinen Anspruch auf Krankengeld. In dem Bescheid wird der Antragsteller vielmehr aufgefordert, einen Rehabilitationsantrag zu stellen. Die Einstellung der Zahlung des Krankengeldes wird durch den Bescheid vom 03. Dezember 2013 nur angekündigt; seine Einstellung zum 14. Februar 2014 soll außerdem erst dann eintreten, wenn der Antragsteller keinen rechtzeitigen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation stellt. Sie steht deshalb unter der Bedingung des vergeblichen Fristablaufes (in diesem Sinne LSG Berlin-Brandenburg, 1. Senat, Beschluss vom 25. Mai 2009, L 1 KR 126/09 B ER, juris).

Erst durch den Bescheid vom 05. Februar 2014 hat die Antragsgegnerin das Ende des Krankengeldanspruchs des Antragstellers zum 14. Februar 2014 verfügt; auch dieser Bescheid entzieht dem Antragsteller keine laufende Sozialleistung und ist deshalb nicht gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG sofort vollziehbar. Abgesehen davon, dass Krankengeld keine laufende Leistung im Sinne dieser Vorschrift ist, stellt der Bescheid vom 05. Februar 2014 nur die gesetzliche Rechtsfolge (§ 51 Abs. 3 Satz 1 SGB V) aus dem vergeblichen Fristablauf fest. Da auch dieser Bescheid nicht für sofort vollziehbar erklärt und rechtzeitig durch Widerspruch und nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 03. März 2014 durch Anfechtungsklage (Sozialgericht Cottbus S 12 KR 43/14) angefochten worden ist, darf die Antragsgegnerin ihn dem Krankengeldanspruch des Antragstellers bis zum Eintritt seiner Bestandskraft nicht entgegenhalten.

b) Ist der (Anordnungs-)Anspruch des Antragstellers auf Krankengeld danach derzeit offensichtlich gegeben, sind an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nur noch geringe Anforderungen zu stellen. Für das erforderliche eilige Regelungsbedürfnis reicht es aus, dass der Antragsteller durch Vorlage von Kontoauszügen glaubhaft gemacht hat, dass er derzeit über kein Einkommen oder Barvermögen verfügt, mit dem er seinen Lebensunterhalt decken könnte und dass seine Ehefrau kein Einkommen erzielt, dass zur Deckung des Lebensunterhalts beider Eheleute ausreicht.

aa) Dass dem Antragsteller nicht zugemutet werden darf, einer Verfügung der Antragsgegnerin „vorsorglich“ nachzukommen, die nicht vollziehbar ist und die er für rechtswidrig hält, nur weil er so „einfacher“ zu seinem Krankengeld käme - wie das Sozialgericht meint - bedarf keiner weiteren vertieften Darlegungen. Mit der Anordnung der grundsätzlichen Geltung des Suspensiveffekts in § 86a Abs. 1 SGG hat der Gesetzgeber im Sozialrecht den Rechtsanspruch des Bürgers aus Art. 19 Abs. 4 GG umgesetzt, vor ihn belastenden Eingriffen bis zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit oder dem Eintritt der Bestandskraft geschützt zu sein. Auf dieses (Verfassungs-)Recht muss niemand verzichten, um sich einen Anspruch zu erhalten oder einem Gericht eine schwierige Entscheidung zu ersparen.

bb) Das Sozialgericht darf dem Antragsteller auch nicht entgegenhalten, dass die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht notwendig sei, weil es ihm grundsätzlich zuzumuten sei, Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. SGB XII) zu beantragen. Der Senat hat bereits als 9. Senat des Landessozialgerichts Berlin mit Beschluss vom 1. März 1999 (L 9 B 7/99 KR/ER, Breithaupt 1999, S. 910) entschieden, dass einer Verweisung auf Leistungen der Sozialhilfe der Nachranggrundsatz (seit dem 1. Januar 2005: § 2 SGB XII) entgegensteht und daher diese Rechtsauffassung nicht mit Art. 19 Abs. 4 GG zu vereinbaren ist. Auch im SGB II gilt dieser Grundsatz, wie sich dessen § 1 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 entnehmen lässt (vgl. auch Bieback, in: Gagel, SGB II, § 5 Rd. 11 m.w.N.). Ein Anordnungsgrund kann daher nicht generell mit der Begründung verneint werden, der Antragsteller könne Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Dies schließt eine abweichende Beurteilung in besonderen Konstellationen (etwa wenn Arbeitslosengeld II bereits bezogen wird) nicht aus. Solche Besonderheiten sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens selbst.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).