Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 08.06.2011 | |
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Aktenzeichen | 6 K 1033/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks H-Straße, Flur .., Flurstücke .. und .. in X, Ortsteil xx.
Mit Bescheid vom 12. Mai 2009 zog der Beklagte die Klägerin für die Möglichkeit des Anschlusses des vorgenannten Grundstückes an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 7.284,50 Euro heran.
Hiergegen legte die Klägerin am 25. Mai 2009 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Der Anspruch der Stadt sei – sollte er jemals bestanden haben – verjährt. Bereits vor der Eingemeindung habe es Beitragssatzungen für die Erhebung von Anschlussbeiträgen gegeben, die Fristen für deren Geltendmachung seien daher längst abgelaufen. Der Beklagte könne insoweit verjährte Beitragsforderungen nicht durch eine neue Satzung neu aufleben lassen. Der Anschluss des Grundstückes sei zwar am 26. September 2003 vorgenommen worden. Die Anschlussmöglichkeit habe aber bereits kurz nach dem 3. Oktober 1990 bestanden. Zu diesem Zeitpunkt habe das Grundstück im Gebiet der Gemeinde xx gelegen. Die maßgebliche Schmutzwasserbeitragssatzung der Gemeinde vom 28. Oktober 2002 sei rückwirkend zum 1. Januar 1996 in Kraft getreten. Nach § 4 des 2. Gemeindegebietsreformgesetzes i.V.m. § 25 des 4. Gesetzes zur landesweiten Gebietsreform habe das Ortsrecht der Gemeinde xx fortgegolten. Die Beitragssatzung der Gemeinde xx habe auch keinen Beitrag für einen – wie vorliegend – nur Schmutzwasseranschluss vorgesehen, sondern lediglich für einen Vollanschluss inklusive Regenwassereinleitung. Hieran sei der Beklagte als Rechtsnachfolger der Gemeinde xx gebunden. Ansonsten komme es zu einer nicht erlaubten und von § 8 Abs. 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) nicht gewollten Rückwirkung. Gemessen an den Vorgaben des § 8 KAG sei die Ermittlung des Beitragssatzes fehlerhaft erfolgt. So diene der festgelegte Beitragssatz – wie sich etwa aus dem Schreiben der LWG vom 4. Dezember 2007 im Anhörungsverfahren ergebe – nicht nur der Refinanzierung der bezüglich des Grundstücksanschlusses tatsächlich entstandenen Kosten, sondern der gesamten öffentlichen Schmutzwassereinrichtung, bei der erhebliche Fördermittel „Aufbau Ost“ eingesetzt worden seien. Diese Fördermittel seien nicht ausgewiesen. Der gemäß § 18 KAG nicht beitragsfähige Aufwand für vor dem 3. Oktober 1990 getätigte Investitionen sei nicht gesondert ausgewiesen worden, so dass nicht von einer ordnungsgemäßen Kalkulation ausgegangen werden könne. Dies betreffe den Aufwand der Gemeinden xx und xy, der nicht berücksichtigungsfähig sei. Zudem sei die Einrichtung ohne ordnungsgemäße Ausschreibungen errichtet worden und habe der Beklagte gar keine Refinanzierungskosten für die gesamte öffentliche Einrichtung der Schmutzwasserentsorgung. Soweit der Beitragssatz für einen Teilanschluss Schmutzwasser nach der Beitragssatzung des Beklagten 3,40 Euro und damit 70% des für einen Vollanschluss vorgesehenen Beitragssatzes betrage und insoweit dem in § 4 der Schmutzwasserbeitragssatzung der Gemeinde xx festgesetzten Beitragssatz entspreche, bestünden erhebliche Zweifel, ob er nicht willkürlich festgelegt worden sei. Jedenfalls sei die beitragspflichtige Grundstücksfläche fehlerhaft angegeben. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans seien nur 540 m² beitragspflichtig.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2010 zurück. Zur Begründung führte er aus: Am 26. September 2003 habe die Stadt X die Möglichkeit geschaffen, das veranlagte Grundstück an das Abwassernetz der Stadt X anzuschließen. Insofern sei eine Voraussetzung der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gegeben gewesen. Zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Bescheides habe die städtische Kanalanschlussbeitragssatzung in der Fassung, wie sie am 26. November 2008 von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt X beschlossen worden sei, gegolten. Erst mit dem Inkrafttreten dieser Satzung am 1. Januar 2009 sei die sachliche Beitragspflicht entstanden. Denn es handele sich bei dieser Satzung um die erste wirksame Schmutzwasserbeitragssatzung der Stadt X, welche die Beitragspflicht für den hier durchgeführten Anschluss des Grundstücks an das öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungssystem rechtlich wirksam regele. Auch die Gemeinde xx habe vor ihrer Eingemeindung durch die Stadt X nicht über eine wirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügt. Weil die Verjährung eines Anspruches voraussetze, dass der Anspruch bestehe, habe mangels wirksamer Satzung die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung des Kanalanschlussbeitrages nicht zu laufen beginnen können, infolgedessen sei Verjährung nicht eingetreten. Auch die konkrete Veranlagung im Übrigen sei nicht zu beanstanden. Die veranlagten Grundstücke lägen insgesamt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes H-Straße und unterfielen damit § 6 Abs. 2 lit. a) der Kanalanschlussbeitragssatzung vom 1. Januar 2009. Der Bebauungsplan weise aus, dass in seinem Geltungsbereich die Flurstücke nur im Umfang von 40% bebaut sein dürften. Wenn man die befestigte Fläche auf dem Flurstück .. zugrunde lege, so sei zu erkennen, dass allein mit dieser Fläche ca. 50% versiegelt und bebaut seien. Um die mit dem Bebauungsplan vorgegebenen bebaubaren 40% einzuhalten, habe die Klägerin im Rahmen der baulichen Nutzung ganz offensichtlich beide Flurstücke als eine Einheit angesehen, um die genannte 40%- Grenze einzuhalten und das Grundstück nicht planungsrechtswidrig zu nutzen. Im Übrigen komme hier der wirtschaftliche Grundstücksbegriff zur Anwendung, wonach beide Flurstücke als Einheit im wirtschaftlichen Sinne zu behandeln seien.
Mit ihrer am 3. Dezember 2009 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung stützt sie sich zunächst auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie aus: Die Erhebung eines Kanalanschlussbeitrages sei verfassungswidrig. Sie habe auf die Wirksamkeit der „alten Satzungen“ vertraut. Anderenfalls werde der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit ins Gegenteil verkehrt. Als Rechtsnachfolger der Gemeinde xx habe der Beklagte nur die Ansprüche, die auch die Gemeinde xx gehabt hätte, wenn sie noch existierte. Einen Beitrag nur für einen Teilanschluss Schmutzwasser könne der Beklagte insoweit nicht erheben, da die alten Schmutzwasserbeitragssatzungen der Gemeinde xx dies nicht vorgesehen hätten. Anderenfalls komme es zu einer unzulässigen Rückwirkung. Auch habe es keinen Normenkontrollantrag gegeben, in dem eine der Beitragssatzungen des Beklagten oder der Gemeinde xx für unwirksam erklärt worden seien, so dass von der Verjährung, jedenfalls Verwirkung der Beitragsforderung auszugehen sei. Dies gelte umso mehr, als das Grundstück bereits kurz nach dem 3. Oktober 1990 an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung habe angeschlossen werden können. Von einer Verjährung, jedenfalls einer Verwirkung der bzw. einem Verzicht auf die Beitragsforderung sei insoweit auch deshalb auszugehen, weil der Beklagte bereits im Jahre 2007 einen Beitragsbescheid erlassen habe, den er später aufgehoben habe. Nach alter – hier wegen des Vorhandenseins der Anschlussmöglichkeit vor dem 31. Januar 2004 maßgeblicher – Rechtslage sei es nämlich für den Beginn der Verjährung nicht auf das Inkrafttreten einer wirksamen, sondern lediglich irgendeiner Satzung angekommen. Schließlich sei die Beitragssatzung unwirksam, da der Beitragssatz willkürlich bzw. unplausibel, weil nicht nachvollziehbar festgesetzt worden sei. Bei der Kalkulation werde nicht zwischen vor dem 3. Oktober 1990 und nach diesem Zeitpunkt anschließbaren Grundstücken differenziert. Bei Grundstücken, die erst nach dem 3. Oktober 1990 die Anschlussmöglichkeit erhalten hätten, würden zudem nicht nur die Kosten zum Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit herangezogen, sondern auch die Kosten der Rekonstruktionen und Erweiterungen der Anlage danach. Dies sei fehlerhaft. Der Beklagte habe überhaupt keinen Aufwand bei der Herstellung der Abwasserentsorgungseinrichtung gehabt, könne also auch nichts umlegen. So seien bei der Berechnung in der Kalkulation die Werte laut Buchhaltung der L. zugrunde gelegt worden, was nicht ginge, wenn die Stadt den Aufwand gehabt hätte. Die getätigten Investitionen dienten insoweit nicht der Herstellung einer Einrichtung, die im kommunalen Vermögen stehe. Die Stadt X sei nie Eigentümerin der ehemaligen volkseigenen, dann im Eigentum der C. und nunmehr der L. stehenden leitungsgebundenen Einrichtungsteile zur Abwasserbeseitigung geworden, wie sich auch aus § 12 des Abwasserbeseitigungsvertrages vom 15. Januar 2004 mit der L. ergebe. Jedenfalls bewirtschafte die L. die kommunalen Anlagen und investiere selbst, ohne dass eine Rechtspflicht des Beklagten zur Erstattung bestehe und dieser gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG einen erstattungsfähigen Aufwand habe. Eine zwingende schuldrechtliche oder sonstige Verpflichtung des Aufwandsausgleichs gegenüber Dritten nach vorstehender Vorschrift seitens des Beklagten sei insoweit nicht erfolgt. Der Beklagte habe daher auch nie eigene Finanzmittel zur Herstellung dieser nicht in ihrem Eigentum befindlichen Anlagen aufgewandt. Dies belege bereits die Änderung des Abwasserbeseitigungsvertrages, wonach die vereinnahmten Beiträge nunmehr auf ein Konto der Stadt flössen und von dort neue Maßnahmen der L. bezahlt werden sollten; bereits bezahlte Maßnahmen blieben unberücksichtigt. Dennoch profitiere die Stadt als Gesellschafterin der L. von der Erhöhung des Wertes des Anlagevermögens durch die von anderer Seite vorgenommenen Investitionen, da sich ihr Gesellschaftsanteil wertmäßig erhöhe. Im Falle der Veräußerung der Geschäftsanteile erhalte die Stadt einen entsprechenden Gegenwert. Der Aufwand durch den Einsatz des Gesellschaftskapitals werde bereits durch die Schaffung des Gegenwerts kompensiert und führe in der Folge durch die Nutzung des geschaffenen Anlagevermögens zur laufenden Gewinnerzielung durch eine Vermehrung des investierten Kapitals. Dies sei unzulässig. Auch aus den sonstigen Bestimmungen des Abwasserbeseitigungsvertrages und den sonstigen vertraglichen Vereinbarungen ergebe sich, dass der Beklagte keinen herstellungsbeitragsfähigen Aufwand gehabt habe, sondern (allenfalls) die L. und deren Rechtsvorgänger. Der Beklagte habe niemals die wirkliche Planungshoheit für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung besessen, sondern diese aus der Hand gegeben, was sich u.a. darin zeige, dass Investitionspläne keines genehmigenden Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung bedürften, und sich im Übrigen aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe. Es könne daher bereits nicht vom Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung ausgegangen werden. Es werde auch bestritten, dass derartige Beschlüsse jemals erfolgt seien. Mit den gemäß § 10 des genannten Vertrages vom Beklagten an die L. zu erbringenden Leistungsentgelten seien alle Investitionen abgegolten. Die Erstattung von Kosten für eine Herstellung von Anlagenteilen seitens der L. durch den Beklagten für die Jahre 2004 bis 2007 sei insoweit nicht vereinbart worden. § 10 Abs. 2 des Vertrages erfasse nur Maßnahmen der Erneuerung, Erweiterung und Sanierung von nicht mehr als 300.000 Euro jährlich, ohne dass Sanierung von Erneuerung und Erweiterung zu unterscheiden wäre. Herstellungsentgelte seien nicht vereinbart. Für die Refinanzierung der bis zum 31. Dezember 2003 errichteten Anlagenteile sei eine Vereinbarung in § 10 Abs. 3 des Vertrages getroffen worden. Die in § 10 Abs. 3 des Abwasserbeseitigungsvertrages vereinbarten jährlichen Beiträge machten bis einschließlich September 2006 insgesamt 34.387.974 Euro aus. Diese Jahresbeträge seien außerdem für den Nachweis der Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht plausibel, da es pauschale Beträge für Altvermögen und Neuinvestitionen einschließlich Straßenentwässerung und für alle sonstigen Leistungen für den Betrieb der Abwasseranlagen seien, ohne dass erkennbar sei, wie sie sich konkret zusammensetzten. Kosten für Straßenentwässerung hätten zudem in der Kalkulation des Aufwandes für die Abwasserbeseitigung nichts zu suchen. Auch handele es sich nach Wortlaut und Kontext der Bestimmung nicht um die Refinanzierung eines Herstellungsaufwandes. Zudem sei unklar, wie lange die vertraglich vereinbarten Zahlungen noch weitergehen sollten. Die insoweit pauschal vereinbarten Beträge ließen eine Feststellung, dass von einem der Kalkulation zugrunde gelegten beitragsfähigen Aufwand gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG auszugehen sei, nicht zu. Es sei allenfalls möglich, dass über die genannte Vorschrift die laufenden Betriebskosten der L. vergütet werden sollten, weil die L. die an sich der Kommune obliegende Abwasserbeseitigung mit ihrem eigenen Vermögen wahrnehme. Gerade dies aber bedeute, dass der Beklagte jedenfalls die bis zum 31. Dezember 2003 errichteten Abwasseranlagen nicht finanziert habe, sondern die L.. Zudem sei unklar, wie sich das in § 10 des genannten Vertrages vereinbarte Entgelt zu der Entgeltvereinbarung in § 8 des Betriebsvertrages vom 26. März 1993 verhalte. Der Beklagte lege nicht dar, wie sich der in der Kalkulation angesetzte Aufwand der Vorschrift des § 10 des Vertrages zuordnen lasse. Der Beklagte dürfe nur tatsächlichen und keinen pauschalen Aufwand erstatten. Eine pauschale Aufwandsermittlung sei für die Kalkulation nicht herangezogen worden und könne auch nicht herangezogen werden, zumal im Zeitpunkt der Vereinbarung der vermeintlichen Pauschale die Kalkulation noch völlig unbekannt gewesen sei. Auch in § 12 des Vertrages fehle eine ausdrückliche Bezugnahme auf eine beitragsrechtliche Herstellung. Diese diene offenbar der Profitsicherung und –maximierung des neu hinzutretenden Gesellschafters, lasse aber jedenfalls die Schlussfolgerung zu, dass die Finanzierung der bis zu dem genannten Zeitpunkt errichteten Abwasseranlagen nicht durch den Beklagten, sondern (allenfalls) durch die L. erfolgt sei. Die Rückübertragungsklausel des § 12 des Abwasserbeseitigungsvertrages mit dem dort vereinbarten Vermögensausgleich belege insoweit gleichfalls, dass der Beklagte bislang keinerlei Herstellungsaufwand getragen habe. Zudem ließen weder die vorgenannte Vorschrift noch sonstige Umstände die Annahme einer für die Annahme des Vorliegens einer öffentlichen Einrichtung nachhaltigen und dauerhaften Sicherung der Vorteilslage für die angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücke zu, die auch bei einer Beitragserhebung für den Aufwendungsersatz Dritter erforderlich sei. Die L. sei im Falle der Beendigung des Abwasserbeseitigungsvertrages nicht verpflichtet, der Stadt die übernommenen und hergestellten alten Abwasserbeseitigungsanlagen zu übereignen. § 12 Abs. 3 des Vertrages gelte nur für Neuanlagen und nicht für solche, die bis zum 31. Dezember 2003 errichtet worden seien. Zudem sei unklar, was im Falle einer Insolvenz geschehen solle. Ein Investitionsvorteil sei nicht insolvenzfest dauerhaft gesichert. Die Übertragungsverpflichtungen aus § 12 des Vertrages seien insoweit nach §§ 873, 125 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig. Der Kalkulation sei zudem ein endgültiger Herstellungszeitpunkt der Einrichtung nicht zu entnehmen. Bis zum Oktober 2006 habe es kein förmliches Abwasserbeseitigungskonzept gegeben, obgleich die betreffende gesetzliche Grundlage hierfür bereits mit Inkrafttreten des Brandenburgischen Wassergesetzes im Juli 1994 vorhanden gewesen sei und die maßgebliche Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 1995 diesbezügliche Vorgaben enthalte. Das Konzept sei daher für den umgelegten Aufwand bis September 2006 nicht maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des OVG Sachsen- Anhalt sei die kommunale Abwasserbeseitigungseinrichtung im Rechtssinne erst hergestellt, wenn die Gesamtanlage in der gesamten Ausdehnung entsprechend dem Abwasserbeseitigungskonzept des Einrichtungsträgers betriebsbereit geschaffen worden sei. Ein Abwasserbeseitigungskonzept sei insoweit Voraussetzung für die Herstellung einer öffentlichen Einrichtung. Ohne förmliches Abwasserbeseitigungskonzept müsse es daher zumindest eine Gesamtplanung geben. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Alle tatsächlich erfolgten Maßnahmen aus der Rückschau zu einem Plan zu addieren, wie der Beklagte das jetzt mache, sei unzulässig. Jährlich neu erstellte Investitionspläne oder sonstige einzelne Unterlagen ohne Gesamtplan genügten nicht und seien als Ersatz für ein Abwasserbeseitigungskonzept untauglich, zumal sie von der Stadtverordnetenversammlung nicht geprüft und im Vorfeld oder zumindest im Nachhinein abgesegnet worden seien. Auch lägen die erforderlichen Zustimmungen der Gesellschafterversammlung zu den vorgenommenen Änderungen der Jahresinvestitionspläne nicht vor. Ein Gesamtplan solle zudem nach den gesetzlichen Vorgaben wie auch den Vorgaben des Gesellschaftsvertrages des Beklagten mit der L. mindestens 5 Jahre umfassen. Ein solcher Plan sei weder durch die Stadtverordnetenversammlung noch durch die Gesellschafterversammlung beschlossen worden. Auch seien die Investitionspläne aus sich heraus nicht verständlich. Wegen Fehlens eines Gesamtkonzepts sei es auch zu einer Erweiterung der Überkapazitäten gekommen. Hinzukommen müsse unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des OVG Sachsen- Anhalt, dass ein Wille zur Herstellung der öffentlichen Einrichtung auch (noch) im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kommunalabgabengesetzes existiert haben müsse. Denn es stehe grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Einrichtungsträgers zu bestimmen, ob die von ihm übernommene Abwasserentsorgungseinrichtung provisorischen Charakter trage und damit eine Beitragserhebung für die anschließende Herstellung rechtfertige. Einen solchen Willen könne der Beklagte – auch mangels Abwasserbeseitigungskonzepts – nicht dokumentieren. Ein Abwasserbeseitigungskonzept und ein Planungswille im beschriebenen Sinne seien nur dann nicht erforderlich, wenn die übernommene Einrichtung bereits hergestellt gewesen sei, dass sie eine dauerhafte Vorteilsvermittlung für die anschließbaren Grundstücke bewirkt habe. Im Zweifel sei eine Abwasserentsorgungseinrichtung insoweit dann erstmalig hergestellt, wenn sie diejenige Reinigungskapazität erreicht habe, die zur Entsorgung der Stadt ausreichend sei. Dies sei hier bereits mit dem Inkrafttreten der Kommunalverfassung im Mai 1990 bzw. des Kommunalvermögensgesetzes im Juli 1990, jedenfalls bzw. spätestens am 3. Oktober 1990 der Fall gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Einrichtung zudem bereits überdimensioniert gewesen. Einen Plan zur weiteren Vergrößerung bzw. Entwicklung der Abwasserentsorgungseinrichtung bzw. ein planerisches Ausbaukonzept habe es zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben, was die bereits damalige endgültige Herstellung belege. Erst im Jahre 1997 sei der Beklagte bzw. die L. darauf verfallen, die ohnehin überdimensionierte Einrichtung noch einmal zu erweitern. Auch aus dem Betriebsvertrag vom 26. März 1993 ergebe sich, dass die L. eine bereits kommunal(abgaben)rechtlich entstandene, komplett funktionierende Einrichtung übernommen habe. Es sei insoweit sehr wohl möglich, dass eine kommunalrechtlich neu entstandene Anlage mit ihrer Entstehung – wie im vorliegenden Fall – auch abgabenrechtlich schon hergestellt sein könne. Anderenfalls mache die Vorschrift des § 18 KAG keinen Sinn, der zum Ausdruck bringe, dass die vorhandenen leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen als Gesamtheit und funktionierendes System einen solchen Ausbauzustand aufweisen könnten, dass damit die abgabenrechtliche Herstellung bei Entstehung der Einrichtung gegeben sei. Eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung bestehe nicht virtuell und unabhängig von ihrer technischen Substanz. Der Beklagte habe insofern die vorhandenen Anlagen(-Teile) schlicht übernommen. Diese seien noch nicht einmal in das kommunale Eigentum überführt worden. Die Beurteilung der rechtlichen Identität heutiger Abwasserentsorgungseinrichtungen und solcher der vormaligen DDR möge in anderen Kommunen anders (gewesen) sein, hier gehe es aber um X. Die bloße technische Sanierung bestehender Anlagenteile führe nicht dazu, dass diese einer grundlegenden Neuherstellung gleichkomme, also eine neue oder andere Anlage geschaffen werde. Das Auswechseln etwa einer verbrauchten und maroden Rohrleitung bzw. eines entsprechenden Hauptsammlers oder sonstiger defekter Anlagenteile (Schieber, Pumpen o.ä.) sei insoweit im rechtlichen Sinne keine Neuherstellung, sondern nur eine Instandhaltung bzw. Unterhaltung. Man könne technisch nur sanieren, was rechtlich und technisch hergestellt sei. Auch geringfügige territoriale Ausdehnungen veränderten die Einrichtung nicht. Die vorgenommenen technischen Sanierungen seien daher auch in rechtlicher Hinsicht Instandhaltungen bzw. –setzungen. Die einzig verlässlichen Zahlen in den Anschaffungs- und Herstellungskosten für die bis zum 3. Oktober 1990 hergestellte Anlage seien die übernommenen Verbindlichkeiten in Höhe von 1.424.466,00 Euro. Allenfalls diese könnten – wie sich aus § 18 KAG, der sowohl Verbindlichkeiten aus der Übernahme des Volkseigentums als auch Verbindlichkeiten für Investitionen vor dem 3. Oktober 1990 umfasse, ergebe – der Kalkulation des Beitragssatzes zugrunde gelegt werden. Danach betrüge der Beitragssatz 0,041 Euro/m² und nicht – wie durch die Satzung vorgesehen - 3,40 Euro/m². Der nicht hiervon abgedeckte Aufwand sei von den Anschließern bereits vor dem 3. Oktober 1990 aufgebracht worden. Angesichts der Vereinbarungen im Vertrag vom 15. Januar 2004 sei allerdings fraglich, ob der Beklagte überhaupt auch nur diese Verbindlichkeiten übernommen habe. Verbesserungen, Erweiterungen sowie Kosten der Instandhaltung und Reparatur bzw. Erneuerung nach der endgültigen Herstellung könnten gemäß § 8 Abs. 3 KAG nur durch einen Verbesserungsbeitrag umgelegt werden und dies auch nur dann, wenn sie zu einem zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil der angeschlossenen Grundstücke führten. In die Kalkulation des Herstellungsbeitrages dürften derartige Kosten nicht einfließen. Im vorliegenden Fall seien aber die Kosten für alle Maßnahmen und Investitionen der genannten Art, die bis September 2006 erfolgt seien, zugrunde gelegt worden, wie sich aus Seite 4, letzter Ordnungspunkt der Information der Stadtverordnetenversammlung vom 26. Mai 2010 und aus der Anlagenbuchhaltung der L. per September 2006 ergebe. Dies sei unzulässig. Maßgeblich seien die Kosten zum Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit ohne die Kosten für Rekonstruktionen, Ersatzmaßnahmen und Instandhaltungen, die es nach 1990 ausschließlich gegeben habe. Habe eine Einrichtung nach den Planvorstellungen des Einrichtungsträgers ihren endgültigen Ausbauzustand erreicht, so sei mit diesem Zeitpunkt die Grenze dessen bezeichnet, was an Kosten der erstmaligen Herstellung beitragsfähig sei. Nach diesem Zeitpunkt entstehende Kosten seien nicht solche der erstmaligen Herstellung. Unabhängig von vorstehenden Ausführungen sei der für die Ermittlung des Anlagevermögens gewählte Stichtag per 31. Dezember 2007 bzw. September 2006 willkürlich gewählt worden, die Berechnung infolgedessen fehlerhaft. Auch sei in der Kalkulation des Beitragssatzes der Anteil der Kosten der Einrichtung, der über Benutzungsgebühren abgegolten worden sei, völlig unberücksichtigt geblieben, wie sich aus Seite 5, Nr. 2 der Information der Stadtverordnetenversammlung vom 26. Mai 2010 ergebe. Insoweit komme es zu einer Doppelveranlagung und einer 100%igen Überdeckung der Kosten durch die Beitragserhebung. Insbesondere die Altanschließer, also die Eigentümer der vor dem 3. Oktober 1990 angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücke, hätten über die Benutzungsgebühren in der Vergangenheit bereits einen Teil der Kosten der Abwasserentsorgungseinrichtung getragen und würden nun, da von ihnen keine geringeren Beiträge erhoben würden, doppelt belastet. Die Altanschließer hätten nämlich über einen längeren Zeitraum den kalkulatorischen Anteil der Kosten in den Benutzungsgebühren bezahlt als die Neuanschließer. Das Verhältnis der Kostendeckung zwischen den Abgabenarten Benutzungsgebühren und Kanalanschlussbeiträgen ändere sich insoweit permanent in dem Umfang, wie im Laufe der Zeit die (kalkulatorischen) Kosten bereits durch die laufenden Benutzungsgebühren getilgt worden seien. Die Altanschließer hinsichtlich der Höhe der Kanalbenutzungsgebühren wie Neuanschließer zu behandeln, verstoße daher gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Infolgedessen sei die Einführung gestaffelter Gebührensätze geboten. Dies verkenne der Beklagte. Ihm gehe es, wie sich aus Seite 10 der Information vom 26. Mai 2010 ergebe, nur um Liquiditätssteigerung. Schließlich sei bei der Kalkulation des Beitragssatzes nicht der Kostenanteil subtrahiert worden, der auf die durch Erschließungs- bzw. Straßenbaubeiträge abgegoltene bzw. abzugeltende Regenentwässerung entfalle. Letztlich sei auch die konkrete Höhe der Veranlagung zu beanstanden. Die Grenze der Bebaubarkeit nach dem Bebauungsplan verlaufe mitten durch das streitgegenständliche Grundstück hindurch, die dahinter liegenden Flächen dürften aufgrund der Festlegung dieser Baugrenzen nicht überbaut werden. Daher sei nur eine Fläche von 540 m² beitragsfähig- und pflichtig. Dies entspreche jeweils § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Schmutzwasserbeitragssatzung der Stadt X bzw. der (ehemaligen) Gemeinde xx, wonach die Grundstücksflächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes zu berücksichtigen seien, auf die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzung beziehe und über die diesbezüglichen Grenzen hinaus gehende Grundstücksteile unberücksichtigt blieben.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den Beitragsbescheid des Beklagten über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen vom 12. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er ergänzend zu seinem Vorbringen im Heranziehungsverfahren aus: Die in § 6 Abs. 2 lit. e) der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 1. Dezember 2008 getroffene Regelung für die Veranlagung von als Friedhof oder Sportplatz festgesetzten bzw. genutzten Flächen sei nicht zu beanstanden. Es handele sich insoweit um eine vertretbare Typisierung desjenigen Quantums an anrechenbarer Grundstücksfläche bzw. des Nutzungsmaßes, das mit einer solchen Nutzung regelmäßig einhergehe. Der Umfang der anrechenbaren Grundstücksfläche orientiere sich sachgerecht an der Grundfläche der aufstehenden Gebäude, welche an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen seien, dividiert durch die Grundflächenzahl von 0,2. Dies sei sachgerecht, da mit den genannten Nutzungen regelmäßig ein besonders niedriges Nutzungsmaß einhergehe. Unabhängig hiervon sei der Anteil dieser Grundstücksflächen – gemessen an den Gesamtgrundstücksflächen – mit 3,41 Prozent sehr gering, die Veranlagungsfläche betrage sogar nur 0,52 Prozent der Gesamtveranlagungsfläche. Der Beitragssatz verändere sich insoweit nicht, wenn man in den genannten Fällen die Bemessung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 lit. a) bis d) der Schmutzwasserbeitragssatzung durchführte. Es gebe im Beitragsgebiet keine Grundstücke, die vom beplanten Bereich gemäß § 30 Baugesetzbuch (BauGB) in den unbeplanten Innenbereich übergingen und lediglich – wegen ihrer Lage im Innenbereich – bebaubar oder in sonstiger Weise nutzbar seien oder die vom (beplanten oder unbeplanten) Innenbereich in den Außenbereich oder vom beplanten in den unbeplanten Innenbereich übergingen und nicht mit einer Grundstücksgrenze an das Grundstück grenzten, unter dem der Schmutzwasserkanal verlaufe. Aufgrund der Planungspraxis der Stadt sei auch künftig von solchen Fällen nicht auszugehen. Auch der festgesetzte Beitragssatz sei nicht zu beanstanden. Es seien keinesfalls nur die übernommenen Verbindlichkeiten der Kalkulation zugrunde zu legen. Von einer willkürlichen Ermittlung des Beitragssatzes bzw. der Einstellung nicht beitragsfähigen Aufwandes könne nicht ausgegangen werden. Insbesondere habe es entgegen den Darlegungen der Klägerin neben den übernommenen Verbindlichkeiten sehr wohl Investitionen für die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung gegeben, da die Kläranlage neu errichtet und im Stadtgebiet etwa weitere Abwasserleitungen und Pumpenanlagen gebaut worden seien. Die öffentliche Einrichtung Abwasser der DDR sei mit der Wiedervereinigung untergegangen und eine neue Einrichtung entstanden. Im Zuge des Aufbaus der neuen öffentlichen Einrichtung seien die vorhandenen Anlagen im technischen Sinne saniert, instand gesetzt und rekonstruiert worden. Hierauf sei die betreffende Wortwahl in der vorgelegten Kalkulation zurückzuführen. Rechtlich betrachtet sei dies aber eine Herstellung im Sinne des § 8 KAG gewesen. Dies ergebe sich auch aus dem maßgeblichen Abwasserbeseitigungskonzept sowie – soweit bestimmte Maßnahmen im Abwasserbeseitigungskonzept nicht aufgeführt seien, insbesondere für Aufwendungen aus der Zeit vor Erstellung des Abwasserbeseitigungskonzepts - dem Investitionskonzept, die die der Kalkulation zugrunde gelegten Maßnahmen als solche der Herstellung und nicht der Verbesserung qualifizierten. Hinsichtlich der von der L. getätigten Investitionen liege eine wirksame schuldrechtliche Verpflichtung zur Übernahme derselben in der Gestalt des Abwasserbeseitigungsvertrages vor. Es sei auch keine Verjährung eingetreten. Die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 sei die erste wirksame Beitragssatzung. Dies gelte auch für das Gebiet der ehemaligen Gemeinde xx. Schließlich sei auch die Höhe der Veranlagung nicht zu beanstanden. Innerhalb der aus der Planzeichnung ersichtlichen - Baugrenzen darstellenden - blauen Linien dürften Wohnhäuser gebaut werden. Dies betreffe vorliegend das veranlagte Flurstück .. zu einem Teil. Die hinter den genannten Baugrenzen liegenden Teile des Flurstücks .. und des Flurstücks .. dürften zwar nicht mit Wohnhäusern bebaut werden, seien aber ebenfalls Wohngebiet. Hier seien etwa Nebenanlagen zulässig. Insoweit seien durch den Bebauungsplan lediglich bestimmte Bepflanzungen vorgegeben. Das Flurstück .. werde von dem davorliegenden Flurstück .. erschlossen und sei nur von diesem aus zugänglich, so dass die Flurstücke eine wirtschaftliche Einheit bildeten, und zwar mit einer – auch veranlagten – Fläche von insgesamt 1714 m².
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs und der Gerichtsakte verwiesen. Dies gilt insbesondere für die nach Durchführung des Erörterungstermins vom 10. Februar 2011 eingegangenen zahlreichen Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, namentlich vom 21. Februar 2011, vom 2. März 2011, vom 11. März 2011, vom 18. März 2011, vom 18. April 2011, vom 28. April 2011, vom 29. April 2011, vom 9. Mai 2011, vom 10. Mai 2011, vom 11. Mai 2011, vom 18. Mai 2011, vom 20. Mai 2011, vom 24. Mai 2011, vom 27. Mai 2011 und vom 1. Juni 2011. Ferner wird Bezug genommen auf die vom Beklagten eingereichten Satzungs- und Kalkulationsunterlagen, die im vorliegenden Verfahren beigezogen wurden und die Gegenstand des Erörterungstermins und der ausgetauschten Schriftsätze der Beteiligten waren.
Die Kammer konnte gemäß §§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden im Wege des schriftlichen Verfahrens entscheiden, da sich die Beteiligten im Erörterungstermin am 10. Februar 2011 hiermit einverstanden erklärt haben. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 2. März 2011 seine Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren zurückgezogen hat, ist dies ohne Bedeutung. Das Einverständnis ist als Prozesshandlung unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. Brüning in: Posser/Wolff, VwGO Komm., § 101 Rn. 10 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin (daher) nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Beitragsbescheid findet in der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Satzung der Stadt X über die Erhebung eines Beitrages für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt X – Kanalanschlussbeitragssatzung vom 26. November 2008 (KABS 2008) eine i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage.
Der Erhebung eines Abwasserbeitrages auf der Grundlage der genannten Beitragssatzung scheitert entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daran, dass die Abwasserentsorgung keine öffentliche Einrichtung des Beklagten darstellte, weil dieser die „Planungshoheit aus der Hand gegeben“ bzw. „sich wesentlicher Einwirkungsmöglichkeiten auf die L. begeben“ habe bzw. wesentliche Funktionen der Abwasserentsorgung von der L. wahrgenommen würden und dieser allein auch Eigentum an den der Abwasserentsorgung dienenden Anlagen und Grundstücken zustehe.
Die Berechtigung der Gemeinden zur Beitrags- wie zur Gebührenerhebung kann sich zwar nur auf - zumindest auch - in ihrer Trägerschaft stehenden öffentlichen Einrichtungen beziehen. Dieser Begriff hat dieselbe Bedeutung wie in den allgemeinen kommunalrechtlichen Vorschriften (vgl. etwa § 12 Brandenburgische Kommunalverfassung – BbgKVerf). Er ist als organisatorisch verfestigter Mittelbestand zur Erbringung von Leistungen im Rahmen gemeindlicher Selbstverwaltungsaufgaben zu definieren (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 3. Juni 2003 - 4 D 373/99 -, zit. nach juris). Wird die Aufgabe unter Verwendung leitungsgebundener Systeme erbracht, erstreckt sich die Einrichtung auf das gesamte Leitungsnetz einschließlich aller Haupt- und Nebenanlagen und zugehöriger Grundstücke (vgl. Dahmen, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 4 Rn. 216 ff.). Bei der danach gebotenen zusammenfassenden Betrachtung lässt sich die öffentliche Einrichtung, auch wenn die Anlagen technisch getrennt sein sollten, mit der Selbstverwaltungsaufgabe als solcher bezeichnen. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung weist insoweit anstelle eines einzelgegenständlich-technischen einen generellen aufgabenbezogenen Charakter auf (vgl. zum Ganzen Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 52 ff.).
Eine öffentliche Einrichtung muss nicht zwingend durch die Gemeinde selbst betrie-ben werden. Diese kann damit auch einen privaten Dritten, insbesondere ein Unternehmen in der Form einer juristischen Person des Privatrechts, beauftragen. Es ist daher in Sonderheit nicht erforderlich, dass die personellen und sachlichen Mittel, die für den Betrieb der Einrichtung gewidmet sind (vgl. dazu noch unten), organisatorisch in die Verwaltung des Einrichtungsträgers eingegliedert sind oder die zur Einrichtung gehörenden Grundstücke und Anlagen in seinem Eigentum stehen oder die Einrichtung und deren Bestandteile von diesem ausschließlich aus eigenen Mitteln erstellt oder unterhalten werden; eine öffentliche Einrichtung kann auch auf fremden, insbesondere auf angemieteten oder gepachteten Grundstücken betrieben werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 1971 – II A 554/69 –, OVGE 26, 204; Urteil vom 22. März. 1971 – II A 586/69 –, OVGE 26, 214; Bayerischer VGH, Urteil vom 26. Februar 1980 – Nr. 167 XXIII 75 –, VerwRspr. 31, 851; Hessischer VGH, Urteil vom 12. März 1980 – V TH 24/79 –; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Dezember 1995 – 2 L 24/93, NVwZ-RR 1997 S. 47; VG Stade, Urteil vom 16. Mai 2002 – 1 A 732/01 –, zit. nach juris; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 64). Der Einrichtungsträger muss daher weder Dienstherr des Personals noch Eigentümer der Gegenstände sein (vgl. Freese in Rosenzweig/Freese, a. a. O., § 5 Rn. 32 f., 38 f.). Es genügt vielmehr, dass er die Einrichtung im Zusammenwirken mit anderen oder durch andere Personen einrichtet, betreibt oder unterhält. Hierzu ist die Gemeinde aufgrund ihrer Organisationshoheit, d.h. ihrer Befugnis zur Festlegung der Strukturen für die Erfüllung ihrer Sachaufgaben, berechtigt. Die Wahrnehmung von Leistungsfunktionen durch einen privaten Dritten im Bereich von Selbstverwaltungsaufgaben schließt die Existenz einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde somit nicht grundsätzlich aus. Die Gemeinde darf jedoch nicht ihre Stellung als verantwortliche Trägerin der Einrichtung aufgeben. Sie muss vielmehr „das Heft in der Hand behalten“. Überlässt sie die Einrichtung als solche einer Privatrechtsperson mit der Folge, dass jene insoweit die alleinige Trägerschaft erlangt, scheidet die Annahme einer Einrichtung der Gemeinde von vornherein aus (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 12. August 2009 – 15 A 2267/07 –, KStZ 2009 S. 195). Doch auch, wenn die öffentliche Körperschaft Einrichtungsträgerin bleibt und den Dritten nur in den Betrieb der Einrichtung einschaltet, muss sie die Verantwortung behalten, damit noch von einer öffentlichen Einrichtung gesprochen werden kann (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 3. Juni 2003, a.a.O.). Denn die öffentliche Einrichtung stellt ein Instrument zur Ausübung gemeindlicher Selbstverwaltungsaufgaben dar. Würde die Gemeinde die Verantwortung für den Betrieb der Einrichtung abgeben, wäre sie jedoch außerstande, die mithilfe der Einrichtung zu erfüllende Aufgabe nach eigenen Maßstäben autonom wahrzunehmen. Ohne eigene Verantwortung für den Einrichtungsbetrieb könnte die Gemeinde ferner die gesetzlichen Zulassungsansprüche der nach § 12 BbgKVerf zur Benutzung der Einrichtung Berechtigten nicht realisieren. Außerdem ist die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs in Bezug auf eine dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtung durch die Gemeinde nach § 12 Abs. 2 Bbg KVerf im Hinblick auf den darin liegenden Grundrechtseingriff nur gerechtfertigt, wenn sie in der Lage ist, ein dem Anschluss- und Benutzungszwang korrespondierendes Recht der Grundstückseigentümer auf Anschluss und Benutzung der Einrichtung sicherzustellen und deren Betrieb dementsprechend zu steuern (vgl. zum Ganzen OVG Sachsen, Urteil vom 3. Juni 2003, a.a.O.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 64; Stober, Kommunalrecht in der Bundesrepublik Deutschland, S. 236). Nicht zuletzt kann der Beitragsanspruch der Gemeinde nach § 8 KAG nur bestehen, wenn die Einrichtung unter ihrer Verantwortung betrieben und dadurch gewährleistet wird, dass dem Beitragspflichtigen gegenüber eine fortdauernde Leistung erbracht wird.
Ob die Trägerschaft und Verantwortung der Gemeinde für die Einrichtung bzw. ihren Betrieb von der Einschaltung eines privaten Dritten unberührt bleibt oder aber eine entsprechende Veränderung mit negativer Auswirkung für die Eigenschaft als öffentliche Einrichtung der Gemeinde eintritt, hängt von der im Einzelfall gewählten rechtlichen Konstruktion ab.
Die Stellung der Gemeinde als Trägerin der Einrichtung und damit deren Qualität als gemeindliche öffentliche Einrichtung geht verloren, wenn die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Einrichtung ursprünglich gebildet wurde, auf eine Privatrechtsperson übertragen und damit vom öffentlichen in den gesellschaftsrechtlichen bzw. zivilrechtlichen Bereich verlagert wird. Eine derartige so genannte materielle Privatisierung oder Aufgabenprivatisierung kann durch Übertragung der Aufgabenpflicht bewirkt werden. Mit der Übertragung der Aufgabenpflicht geht ein Übergang der Trägerschaft für die betreffende Einrichtung von der Gemeinde auf die Privatrechtsperson einher (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 3. Juni 2003, a.a.O.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 66).
Anders liegt der Ausgangspunkt, wenn die Aufgabenzuständigkeit bei der Gemeinde verbleibt und das Privatrechtssubjekt lediglich zur Erbringung der konkreten Leistungen der Einrichtung herangezogen wird (sog. funktionale Privatisierung oder Erfüllungsprivatisierung). Insoweit setzt die Einstufung als Einrichtung der Gemeinde - nur, aber immerhin - die gemeindliche (Eigen-)Verantwortung für den Einrichtungsbetrieb voraus. Dazu muss ihr das Recht zu jederzeitiger Einwirkung auf das Handeln der Privatrechtsperson vorbehalten sein, um ihre Vorstellungen dieser gegenüber durchsetzen zu können. Der erforderliche maßgebende Einfluss auf den Einrichtungsbetrieb ist nur gegeben, wenn der private Dritte den Weisungen der Gemeinde unterliegt, mit denen diese die Umsetzung der gesetzlichen und satzungsrechtlichen sowie der weiteren von ihr für zweckmäßig gehaltenen Vorgaben sicherstellen kann. Darüber hinaus bedarf es geeigneter Mechanismen einer effektiven Überwachung der Tätigkeit des Dritten (vgl. Püttner, DVBl. 1975, 353 [356]; Bauer, VVDStRL 54 [1995], 243 [268 ff. und 277 ff.]; Stober, ebda.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 66a). Sofern diese Anforderungen erfüllt sind und die Gemeinde derart ihrer Verantwortung für den Betrieb der Einrichtung gerecht wird, verliert die Einrichtung der Gemeinde ihren Status andererseits weder im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses mit dem privaten Dritten noch wegen etwa weitreichender Befugnisse des Dritten im Rahmen der Aufgabenerfüllung im Übrigen.
Will sich die Gemeinde unter Wahrung ihrer Verantwortung für die Einrichtung eines privaten Dritten bei der Aufgabenerfüllung „bedienen“, verfügt sie im Wesentlichen über drei Möglichkeiten der konkreten Ausformung des betreffenden Rechtsverhältnisses.
Sie kann den Dritten einmal schlicht als Verwaltungshelfer einsetzen (vgl. Queitsch, UPR 2000, 247 [250]). In diesem Fall bleibt nicht nur die Trägerschaft, sondern auch der Betrieb der Einrichtung bei der Gemeinde. Sie handelt dann zwar „durch“ den Dritten, d. h. mit seiner Hilfe, betreibt aber damit die Einrichtung im Rechtssinne selbst. Der Dritte tritt demgegenüber nach außen nicht in rechtlich relevanter Weise in Erscheinung.
Auch nach den beiden anderen Konzeptionen bleibt die Gemeinde Trägerin der Einrichtung, sie überträgt aber den Einrichtungsbetrieb auf den Dritten. Dieser gibt insoweit jeweils eigene rechtserhebliche Erklärungen ab. Die eine der beiden Varianten besteht darin, dass der Dritte die Einrichtung im Namen der Gemeinde betreibt. Dann begründet er wie ein Vertreter rechtliche Beziehungen zwischen den Erklärungsempfängern und der Gemeinde. Das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und ihm selbst ist als Mandat zu qualifizieren. Der Betreiber der Einrichtung kann andererseits zum Handeln im eigenen Namen, also dazu berechtigt sein, die Rechtsbeziehungen zu den Adressaten mit ihm selbst zu schaffen. Diese Befugnis beruht auf einer als Konzession zu bezeichnenden Ermächtigung (vgl. Schoch, DVBl. 1994, 962 [974]).
Von einer Delegation, die ebenfalls zum Handeln im eigenen Namen berechtigt, unterscheidet sich die Konzession dadurch, dass die Aufgabe als solche nicht übertragen wird. Das Auftreten des Dritten im eigenen Namen beschränkt sich somit auf die rein aufgabenerfüllende Tätigkeit; er nimmt hingegen nicht die Aufgabenträgerschaft als solche in Anspruch. Auch im Fall weitgehender rechtlicher Verselbständigung aufgrund einer Konzession betreibt der Dritte bei entsprechender Bindung an die gemeindlichen Weisungen eine öffentlichen Einrichtung der Gemeinde, da diese für den Einrichtungsbetrieb weiterhin verantwortlich ist (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004 – 5 BS 119/04 -, SächsVBl. 2005, 14; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 66 b).
Ebenso wenig wie eine relativ selbständige Stellung des Privatrechtssubjekts nach seiner konstruktiven Einbindung in den Einrichtungsbetrieb hindern grundlegende Befugnisse in sonstiger Hinsicht bei fortbestehender gemeindlicher Verantwortung die Einordnung als Einrichtung der Gemeinde. So ist es ohne Belang, ob das private Unternehmen als Betriebsführer oder als Betreiber herangezogen wird. Im ersten Fall wird es mit der kaufmännischen und technischen Leitung des Betriebs einschließlich der Wartung und Instandhaltung der Anlagen beauftragt (vgl. Nisipeanu, in: Privatisierung der Abwasserbeseitigung, S. 1 [81 ff.]; Zacharias, DÖV 2001, 454 [455]), im zweiten Fall ist es umfassend für die Finanzierung und den Bau der Versorgungsanlagen sowie für den gesamten Einrichtungsbetrieb zuständig (vgl. Spelthahn/Steger, Privatisierung der Abwasserbeseitigung, S. 40 ff.; Nisipeanu, a.a.O, S. 77 ff.; Queitsch, a.a.O, S. 251; Zacharias, a.a.O, S. 457). Es ist weiterhin – wie bereits oben ausgeführt - unerheblich, ob die der Aufgabenerfüllung dienenden Anlagen im Eigentum der Gemeinde oder des privaten Unternehmens stehen. Bei der Betriebsführung durch den Dritten wird häufig ersteres, beim Betreibermodell letzteres zutreffen; diese Differenzierung ist jedoch nicht zwingend (vgl. Nisipeanu, aaO, S. 77 f.; OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.). Schließlich kommt es nicht darauf an, ob die Gemeinde die von den Benutzern zu entrichtenden Entgelte selbst erhebt, mit der Einziehung das Unternehmen beauftragt oder allgemein, auf wessen Konto die erhobenen Abgaben fließen. Der Sinn der Indienstnahme des Unternehmens besteht gerade in einer weitgehenden Entlastung der Gemeinde (vgl. statt vieler OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2009, a.a.O.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 66a jeweils mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).
Vorliegend ist entgegen der Auffassung der Klägerin durch den Abschluss des Ver- und Entsorgungsvertrags für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungsvertrag - AwbV) zwischen dem Beklagten und der L. am 15. Januar 2004 die Eigenschaft der Abwasserentsorgung als öffentliche Einrichtung des Beklagten nicht entfallen. Der Beklagte hat sich weder der Trägerschaft noch ihrer Verantwortung für den Betrieb der öffentlichen Einrichtung der Abwasserentsorgung begeben.
Eine Übertragung der Pflicht zur Abwasserentsorgung auf die L. hat nicht stattgefunden. Das folgt allgemein bereits aus § 1 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Stadt X über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und ihre Benutzung im Gebiet der Stadt X - Abwassersatzung vom 26. November 2008 (AWS 2008), wonach der Beklagte die zentrale Schmutzwasserbeseitigung im Stadtgebiet – mit Ausnahme des Stadtteils K__ - als eine einheitliche öffentliche Einrichtung betreibt. Da nach dieser Vorschrift sogar der konkrete Einrichtungsbetrieb in die Kompetenz des Beklagten fallen soll und in der Abwassersatzung 2008 von der L. als Betreiber der Einrichtung an keiner Stelle die Rede ist, diese vielmehr in § 2 AWS 2008 lediglich als Verwaltungshelfer bzw., Erfüllungsgehilfe bezeichnet wird, fehlt es für die Annahme einer Übertragung der Abwasserentsorgungspflicht im Ganzen an jeglicher (satzungsrechtlicher) Grundlage. Auch der Vertrag vom 15. Januar 2004 gibt für eine solche Annahme nichts her. Bereits in Satz 1 der Präambel bekräftigen die Vertragsparteien, dass die Abwasserentsorgung eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe des Beklagten bleibt. Nach Satz 3 der Präambel „bedient sich“ die Stadt „zur Erfüllung der ihr gemäß § 66 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) obliegenden Aufgaben der Abwasserentsorgung der L. als Verwaltungshelfer. Diese Formulierungen verdeutlichen zusätzlich, dass der Vertrag nur die Übernahme betrieblicher Funktionen, nicht aber eine Übertragung der Aufgabe der Abwasserentsorgung als solche zum Gegenstand hat. Auch § 1 Abs. 1 AwbV, nach dem die Stadt - in Übereinstimmung mit der Regelung in § 1 AWS 2008 - die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung betreibt und die L. für die Stadt (lediglich) die „Durchführung“ der Abwasserbeseitigung im Namen und für Rechnung der Stadt durchführt, § 1 Abs. 2 AwbV, wonach die der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagen, Bauwerke und Gegenstände Bestandteile der öffentlichen Einrichtung sind, § 3 Abs. 1 AwbV, wonach die L. alle der Stadt gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der Abwasserbeseitigung erfüllt, die in §§ 3 und 5 AwbV festgelegten Pflichten der L., insbesondere ihre Weisungsgebundenheit sowie §§ 4 und 12 AwbV, die vom Fortbestand der gesetzlichen Entsorgungspflicht des Beklagten ausgehen, lassen keinen Zweifel daran, dass der Vertrag allenfalls eine funktionale (Erfüllungs-)Privatisierung, nicht aber eine materielle Privatisierung in Form einer kompletten Aufgabenverlagerung vornimmt.
Der Qualifizierung der Abwasserentsorgung als öffentliche Einrichtung des Beklagten steht auch nicht entgegen, dass diesem zur Wahrung seiner Verantwortung keine umfassenden Möglichkeiten der Einwirkung in Gestalt von Weisungs- und Überwachungsrechten zu Gebote stünden. Ob er seiner Verpflichtung bereits im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Entscheidungsstrukturen nachkommen kann, kann dabei offen bleiben. Der Beklagte hat sich jedenfalls in dem mit der L. abgeschlossenen Abwasserbeseitigungsvertrag die nötigen Einwirkungsbefugnisse vorbehalten. Zunächst hat er nach § 3 Nr. 3 AwbV das Recht, der L. im Einzelfall Weisungen zur vertragsgemäßen Durchführung der Abwasserentsorgung in Erfüllung seiner gesetzlichen Entsorgungspflicht zu erteilen. Da die L. vertraglich zur Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften, Regelwerke und allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie zur Befolgung von Verwaltungsakten verpflichtet ist (vgl. §§ 3 und 5 sowie Nr. 3 der Präambel AwBV ), geht schon dieses Weisungsrecht relativ weit. Zudem besteht nach § 8 AwbV ein Zustimmungsvorbehalt der Stadt bei der Weitergabe von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag. Dabei geht es in den genannten Vorschriften ersichtlich nicht nur um die Umsetzung konkreter gesetzlicher Vorgaben in Bezug auf die Entsorgungspflicht, sondern allgemein um die Sicherstellung der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der pflichtigen Selbstverwaltungsaufgabe der Abwasserentsorgung. Der Beklagte verfügt damit über eine wirkungsvolle Handhabe zur Realisierung seiner generellen wie speziellen Zweckmäßigkeitsvorstellungen, d. h. zur Lenkung des Einrichtungsbetriebs nach eigenem kommunalpolitischen Dafürhalten. Dass die Einwirkungsmöglichkeiten nicht in jedem Einzelfall aufgeschlüsselt wurden, ist unerheblich. Ein inhaltlich unbeschränktes Weisungsrecht wie in § 3 Nr. 3 AwbV reicht zumindest ebenso weit wie detailliert geregelte Einzelbefugnisse. Dass die L. bei der Betriebsführung teilweise eigenverantwortlich handelt und auch im Übrigen bei der Erfüllung der ihr vertraglich zugewiesenen Funktionen selbständig agiert, führt nicht zu einer Schwächung der Einwirkungsmöglichkeiten des Beklagten. Seine Verantwortung für den Einrichtungsbetrieb erfordert keine präventive Aufsicht in der Weise, dass ihm jedes konkrete Vorhaben der L. zur Billigung vorgelegt werden müsste (allgemein ebenso Queitsch, a.a.O, S. 250; Zacharias, a.a.O, S. 455). Ein derartiges Vorgehen wäre zu schwerfällig und würde den mit der Einbeziehung der L. angestrebten Entlastungseffekt in Frage stellen. Daher muss eine repressive Aufsicht in Form von Weisungen im Bedarfsfall genügen. Diese Befugnis wird durch vielfältige Informations- und Überwachungsrechte in § 5 AwbV ergänzt, welche u.a. die Einsicht in die Unterlagen der LWG (Nr. 3 und Nr. 9) und die Besichtigung und Kontrolle der Anlagen und Untersuchungen der Wasserqualität (Nr. 1, Nr. 6 und Nr. 8) umfassen. Dass die L. die Stadt nicht aus ihrer verantwortlichen Stellung verdrängt, wird schließlich auch darin deutlich, dass die L. Art und Umfang der Abwasserentsorgung nicht unabhängig vom Beklagten bestimmt, sondern die Abwasserbeseitigung unter Berücksichtigung der Planungen der Stadt, insbesondere der Generalentwässerungspläne, des Abwasserbeseitigungskonzepts und der Abwasserbeseitigungssatzung durchzuführen hat (§ 3 Nr. 1 AwbV).
Auf das hinsichtlich der weiteren Ausgestaltung der betrieblichen Funktionen der L. praktizierte Modell, insbesondere auf die Frage, wie die Einbeziehung der L. in die beim Beklagten verbliebene Aufgabe der Abwasserbeseitigung rechtlich konkret zu bewerten ist, insbesondere ob die Rolle der L. tatsächlich nur – wie Nr. 1 der Präambel bzw. § 3 Nr. 1 AwbV nahelegen – die eines Verwaltungshelfers bzw. „Erfüllungsgehilfen“ ist, kommt es nach vorstehenden Darlegungen nicht an. Der Status der Abwasserentsorgung als Einrichtung des Beklagten wird – wie dargelegt - ebenso wenig durch den Umstand beeinträchtigt, dass die der Abwasserentsorgung dienenden Anlagen und Grundstücke (zumindest teilweise oder gar überwiegend) im Eigentum der L. stehen mögen oder noch übergehen werden. Auch die in § 9 Nr. 3 AwbV zunächst geregelte, durch das Anpassungsverlangen vom 10. September 2007 modifizierte Einschaltung der L. in das Entgelt- und Beitragserhebungsverfahren, insbesondere die vereinbarte Weiterleitung von Beiträgen an die L. ist insoweit nach den obigen Ausführungen ohne Bedeutung. Bei entsprechender vertraglicher Regelung könnte der von der Gemeinde beauftragte Dritte die (privatrechtlichen) Entgelte auch im eigenen Namen erheben. Dann würden die Geldbeträge auf ein eigenes Konto des Dritten gezahlt. Es besteht kein Grund, in einem solchen Vorgehen demgegenüber bei der Erhebung von Gebühren und Beiträgen - wenn diese auch originär der Gemeinde zustehen - ein Hindernis für die Annahme einer gemeindlichen Einrichtung zu sehen.
Soweit die Existenz einer „öffentlichen“ Einrichtung stets eine entsprechende Widmung, mit der die Gemeinde den Nutzungszweck der Einrichtung festlegt und die Grundlage für ihre Benutzung durch die Berechtigten schafft, erfordert (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 4 N 595/94 -, LKV 2002, 534, 538; OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.), ist auch diese Voraussetzung erfüllt, was auch die Klägerin ausweislich ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom 1. Juni 2011 nicht in Frage zu stellen scheint. Die Form der betreffenden öffentlich-rechtlichen Willenserklärung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben; sie kann ausdrücklich, aber auch konkludent erfolgen (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 133 ff.). Das Vorliegen einer solchen Erklärung unterliegt keinem Zweifel, wenn sie die Gestalt einer satzungsrechtlichen Regelung einnimmt, weil die Gemeinde ihren auf Begründung von Benutzungsrechten im Rahmen der Zweckbestimmung gerichteten Willen damit in besonders hervorgehobener Weise dokumentiert. So verhält es sich hier. Der originäre Widmungsakt liegt in § 1 AWS 2008, wonach der Beklagte die Abwasserentsorgung als öffentliche Einrichtung betreibt. Bezieht sich die Widmung wie bei der Abwasserentsorgung auf eine Sachgesamtheit, werden von ihr auch die später in die Einrichtung eingebrachten Gegenstände erfasst (wie hier OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.). Besondere Anforderungen an die Widmung gelten zwar, wenn zu der Einrichtung Sachen gehören, die im privaten Eigentum eines Dritten stehen. Da die Widmung ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrechtsregime begründet, das der private Eigentümer gegen sich gelten lassen muss, liegt in ihr nach verbreiteter Auffassung eine grundrechtlich relevante Regelung. Wenn sie sich nicht auf eine gesetzliche Ermächtigungsnorm stützen lässt, ist sie danach nur dann verfassungsrechtlich legitimiert, wenn der Eigentümer ihr zustimmt. Seine Zustimmung stellt dann eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Widmung dar (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.). Ob dieser Auffassung zu folgen ist und ob es somit im Hinblick auf die Inanspruchnahme der im Eigentum der L. stehenden, der Abwasserentsorgung dienenden Anlagen und Grundstücke ihrer Zustimmung zu dem vom Beklagten satzungsrechtlich erlassenen Widmungsakt bedarf, kann dahin stehen. Denn die L. hat die erforderliche Mitwirkungshandlung ausdrücklich in § 3 Nr. 1 AwbV erbracht, indem sie die jeweils geltende Abwasserentsorgungssatzung - und damit auch § 1 Satz 1 AWS 2008, der mit den entsprechenden Regelungen der Vorgängersatzungen, soweit hier von Interesse, identisch ist -, zustimmend zur Kenntnis nimmt bzw. genommen hat. Außerdem ist ihre Zustimmung allgemein in ihrer auf Abschluss des Vertrags gerichteten Erklärung zu sehen, weil u.a. die Präambel sowie § 1 Nr. 1 und Nr. 3 AwbV mit ihren Aussagen über den Betrieb der Abwasserentsorgung als öffentliche Einrichtung des Beklagten auf die satzungsrechtliche Widmung Bezug nimmt.
Soweit die Klägerin ausführt, dass dann, wenn sich eine Gemeinde bei dem Betrieb einer Einrichtung eines privaten Dritten bediene, sie für dessen etwaigen Ausfall – etwa bei Insolvenz - Vorkehrungen zu treffen habe, um den weiteren Betrieb sicherzustellen, sofern sie zur Finanzierung der Einrichtung Beiträge erhebe, mag dem zwar im Grundsatz zuzustimmen sein. Denn ein Beitrag hat nach § 8 KAG die Funktion einer Gegenleistung, mit der die in der Verschaffung der Möglichkeit des Anschlusses an die Einrichtung liegende Leistung der Gemeinde abgegolten wird. Dabei dient die Beitragserhebung der Deckung der Investitionen für die Errichtung der erforderlichen Anlagen. Erbringen die Beitragspflichtigen derart jeweils ihren finanziellen Anteil an der Herstellung bzw. Anschaffung der für den ständigen Einrichtungsbetrieb benötigten Sachgesamtheit, dürfte im Interesse einer dauerhaften Vorteilssicherung gewährleistet sein müssen, dass die Gemeinde ihnen die Einrichtung dauerhaft zur Verfügung stellt. Deshalb dürften hinreichende Maßnahmen der Vorsorge für die Aufrechterhaltung der Entsorgung bei Ausfall des mit dem Einrichtungsbetrieb betrauten privaten Dritten zu ergreifen sein. Dies dürfte insbesondere hinsichtlich einer Insolvenz dann gelten, wenn der Dritte – wie im vorliegenden Fall - Eigentümer der Anlagen der Einrichtung ist. Daher dürfte die Vorsorge darauf zu richten sein, die Versorgungsanlagen als materielle Basis der Aufgabenerfüllung für den Einrichtungsbetrieb zu erhalten (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.; Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm. § 8 Rn. 537). Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen ist aber entgegen der sich wiederholenden schriftsätzlichen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerade von einer dauerhaften Vorteilssicherung im beschriebenen Sinne auszugehen.
Dafür reicht es nämlich entgegen der Auffassung der Klägerin bereits aus, dass sich L. in § 12 AwbV verpflichtet hat, die Grundstücke, technischen Einrichtungen und Anlagen im Fall der Vertragsbeendigung an den Beklagten zu übertragen, um eine den gesetzlichen Regelungen entsprechende Abwasserbeseitigung aufrecht zu erhalten. Die in Rede stehende Vorschrift ist nach ihrem Sinn und Zweck weit auszulegen. Sie meint hiernach auch den Fall der Insolvenz und umfasst alle Anlagen(bestandteile), unabhängig davon, wann sie Bestandteil der öffentlichen Einrichtung geworden sind. Insbesondere lässt sich ihr entgegen der Auffassung der Klägerin eine Beschränkung auf nach dem 31. Dezember 2003 errichtete „Neuanlagen“ nicht entnehmen (vgl. noch unten die Ausführungen zur Kalkulation des Beitragssatzes). Darüber hinaus ist – anders als die Klägerin meint - in der Widmung der öffentlichen Einrichtung der Abwasserentsorgung eine geeignete Vorkehrung für die gebotene Substanzsicherung bzw. den Fortbestand der Abwasserentsorgungseinrichtung zu sehen. Auszugehen ist insoweit von der bereits gewonnenen Erkenntnis, dass die Gemeinde nicht Eigentümerin der Versorgungsanlagen sein muss. Fällt der Eigentümer der Anlagen für die weitere Ausübung seiner bisherigen betrieblichen Funktionen aus, kann die Gemeinde, auch ohne das Eigentum an ihnen zu erwerben, den Betrieb der Einrichtung (wieder) aktiv übernehmen. Grundlage für eine Fortführung des Einrichtungsbetriebs durch die Gemeinde ist die Widmung. Diese gilt auch über den Fall der Insolvenz des mit dem Betrieb bzw. der Betriebsführung beauftragten privaten Eigentümers der Anlagen hinaus. Sie konstituiert grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung in Bezug auf alle der Einrichtung zuzurechnenden Anlagen im Rahmen des von ihr bestimmten Einrichtungszwecks die in § 12 BbgKVerf geregelten öffentlich-rechtlichen Nutzungs- bzw. Zulassungsrechte, deren Wahrnehmung der private Anlageneigentümer hinzunehmen hat. Auf diese Weise begründet die Widmung von Sachen im Einrichtungsgebrauch eine Duldungspflicht, durch die der Anlageneigentümer in der Ausübung der aus seinem Eigentum fließenden Rechte beschränkt wird. Sie stellt demnach einen privatrechtsgestaltenden Hoheitsakt dar. Dieser entfaltet seine Wirkungen nicht nur hinsichtlich desjenigen Eigentümers, der dem Widmungsakt zugestimmt hat, sondern überdauert auch einen etwaigen Eigentümerwechsel. Damit ist gewährleistet, dass die Einrichtung der uneingeschränkten Verfügungsgewalt der Gemeinde unterliegt (wie hier OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.; im Ergebnis ähnlich, wenn auch z.T. mit abweichender Begründung: Papier, Recht der öffentlichen Sachen, S. 16 und 30; Axer, Die Widmung als Schlüsselbegriff des Rechts der öffentlichen Sachen, S. 176 ff.). Zwar erlangen die der öffentlichen Einrichtung dienenden Anlagen nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Sache; die Widmung begründet also keine dinglichen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisse (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1980 – IV C 40.77 -, NJW 1980, 2538). Ihre Wirkungen sind jedoch allgemein mit dem Vorrang öffentlich-rechtlicher Regelungen und Rechtsakte vor privatrechtlichen Regelungen und Rechtsgeschäften zu erklären. Auch vor dem Hintergrund der Grundrechtsrelevanz der Widmung bedarf es daher keiner Erneuerung der Zustimmung durch den Eigentumserwerber. Denn der Veräußerer kann diesem nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, demzufolge niemand mehr Rechte auf einen anderen übertragen kann, als er selbst innehat, von vornherein nur öffentlich-rechtlich beschränktes Eigentum verschaffen. Das gilt auch im Fall der Insolvenz. Es genügt daher eine einmalige Zustimmung durch die Privatrechtsperson, die im Zeitpunkt dieses Mitwirkungsakts Eigentümerin ist (wie hier OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.).
Ein mit Blick auf die von § 8 KAG vorausgesetzte Vorteilsvermittlung dauerhaft gesicherter Betrieb der Einrichtung wird im Übrigen nicht dadurch gefährdet, dass der Beklagte der L. im Fall ihrer Insolvenz oder der Kündigung des Vertrags bei Übernahme der Anlagen und Grundstücke nach § 12 Nr. 4 AwbV für diese einen Kaufpreis zu zahlen bzw. den Übertragungswert zu erstatten hat. Zwar erscheint diese Bestimmung nicht unbedenklich, soweit die L. die Anlagen und Grundstücke ihrerseits ohne Zahlung eines Kaufpreises erworben hat und den weiteren Bau von Anlagen im Wesentlichen durch die ihr gemäß § 9 Nr. 3 AwBV i.d.F. des Anpassungsverlangens vom 22. August 2007/10. September 2007 zugeleiteten Beiträge finanziert. Gleichwohl hat die genannte Vorschrift nicht etwa – wie die Klägerin meint - zur Folge, dass die Anlagen dann sozusagen ein zweites Mal zu finanzieren wären und die Beitragspflichtigen womöglich weitere Beiträge im Sinne des § 8 KAG entrichten müssten. Entscheidend ist vielmehr, dass die Zahlung eines Kaufpreises bzw. Übertragungswertes nach § 12 Nr. 4 AwbV keinen - auch keinen weiteren - beitragsfähigen Aufwand darstellt und in die dem satzungsmäßigen Beitragssatz zugrunde liegende Kalkulation auch nicht eingestellt wurde. Beiträge können nur für die Deckung von Investitionen für die Herstellung oder Anschaffung dem Betrieb der Einrichtung dienender Anlagen erhoben werden. Die bei Vertragsbeendigung durch den Beklagten von der L. „übernommenen“ Anlagen sind jedoch – wie oben dargelegt - (längst) unmittelbarer Bestandteil der öffentlichen Einrichtung der Abwasserentsorgung. Auf den betreffenden Eigentumswechsel von der L. zum Beklagten kommt es nicht an, weil – wie bereits mehrfach ausgeführt - die Existenz einer gemeindlichen öffentlichen Einrichtung von den Eigentumsverhältnissen generell unberührt bleibt. Der „Übergang“ der Anlagen vom Betriebsführer bzw. Betreiber auf die Gemeinde als Trägerin der Einrichtung ist lediglich ein einrichtungsinterner Vorgang, der keine Beitragspflicht auslösen kann. Auch unter dem Gesichtspunkt der vertraglichen Vereinbarung eines Kaufpreises bzw. Rückübertragungswertes für den (Rück-)Erwerb der Anlagen durch den Beklagten wird die Funktion der Beiträge als Abgeltung für die Möglichkeit dauerhafter Nutzung der öffentlichen Einrichtung also nicht in Frage gestellt (wie hier OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.).
Der Klägerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie der Sache nach vorträgt, die satzungsmäßige Regelung eines Herstellungsbeitrages verfehle hier den in § 4 KABS 2008 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. KAG normierten Tatbestand einer unter diesem rechtlichen Anknüpfungspunkt beitragsfähigen Maßnahme und könne daher schon deshalb als Grundlage für den Erlass des angefochtenen Bescheides nicht dienen. Die Auffassung der Klägerin, es sei nach dem 3. Oktober 1990 keine (neue) öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung erstmals hergestellt worden, die Gegenstand der Erhebung eines Herstellungsbeitrages sein könne, vielmehr sei bereits eine auf technisch modernem Stand befindliche (überdimensionierte) Einrichtung vorhanden gewesen, geht fehl.
In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001 - 2 D 73/00.NE -, S. 14 ff. des E.A.; Urteil vom 5. Dezember 2001 – 2 A 611/00 -, MittStGB 2002, 126; Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733/03 -, LKV 2004, 555, 557) bzw. Berlin- Brandenburg (vgl. Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris) und der Kammer (vgl. zuletzt Beschluss vom 24. Februar 2009 – 6 L 319/08 -, zit. nach juris) ist geklärt, dass die auf der Grundlage der Kommunalverfassung der DDR, der Gemeindeordnung bzw. des Gesetzes für kommunale Gemeinschaftsarbeit neu entstandenen kommunalen öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtungen rechtlich nicht identisch sind mit der früheren staatlichen Abwasserentsorgung der DDR. Das gilt ungeachtet der Übernahme und weiteren Bewirtschaftung von technischen Entsorgungsanlagen, die in der DDR gebaut wurden. Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem Kommunalabgabengesetz sind – wie bereits ausgeführt - nicht Anlagen im technischen, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunalrechtlichen Sinne. Diese entstanden originär erst, seit die Abwasserentsorgung aufgrund der kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften aus den Händen der VEB ___ wieder auf die Kommunen übergegangen waren. Dementsprechend sind etwa auch die "altangeschlossenen" Grundstücke durch diese Einrichtungen beitragsrechtlich bevorteilt. Durch die Berechtigung, diese neuen kommunalen öffentlichen Einrichtungen dauerhaft zu nutzen, entstand auch für sie erstmalig eine Vorteilslage im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG. Diese rechtfertigt die Beitragserhebung nicht nur, sondern gebietet sie sogar vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen und gerechten Beteiligung aller durch die Anschlussmöglichkeit zu der öffentlichen Einrichtung bevorteilten Grundstücke, sofern der Einrichtungsträger von dem ihm insoweit durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eingeräumten Ermessen, Beiträge zu erheben - wie hier - Gebrauch gemacht hat. Weder der Gesetzeswortlaut noch seine Materialien geben etwas dafür her, was eine Grundlage dafür bieten könnte, sog. altangeschlossene Grundstücke generell von der Pflicht zur Leistung von Herstellungsbeiträgen auszunehmen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001, a. a. O.; Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O.). Bestand und besteht daher keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR-Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen, ist die Annahme ausgeschlossen, eine Einrichtung sei bereits am 3. Oktober 1990 hergestellt gewesen, etwa weil sie bereits zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Kapazität zur Abwasserentsorgung bzw. Wasserversorgung des betreffenden Gebiets gehabt habe. Hieran ist auch unter Berücksichtigung des redundanten, über weite Strecken abwegigen – bestenfalls rechtsirrigen – Vorbringens der Klägerin zur Differenzierung zwischen kommunalrechtlicher und –abgabenrechtlicher Herstellung festzuhalten. Eine solche ist bereits im Ansatz verfehlt. Aus der zitierten Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, ergibt sich ohne weiteres, dass eine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR-Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen nicht nur in kommunalrechtlicher, als auch in kommunalabgabenrechtlicher Hinsicht nicht besteht. Insoweit ist nach der Rechtsprechung des OVG Brandenburg (vgl. Urteile vom 5. Dezember 2001, a.a.O. und vom 12. April 2001, a.a.O.) davon auszugehen, dass der Vorteil, der durch die Anschlussmöglichkeit an die Abwasserentsorgung im Sinne des § 8 KAG als rechtlich gesichert vermittelt wird, nicht mit den Vorteilen identisch ist, die zur Zeit vor der Schaffung kommunaler Abwasserentsorgungseinrichtungen auf der Grundlage der DDR-Kommunalverfassung und der Zuordnung des Kommunalvermögens durch den Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit an die volkseigene Abwasserversorgung der DDR vermittelt worden sind. Die auf dem Gebiet der ehemaligen DDR vorhandenen kommunalen Abwassereinrichtungen wurden den Städten und Gemeinden durch die Anordnung über die Bildung der VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung vom 23. März 1964 (GBl. III Nr. 20 S. 206) entzogen, wonach ihre Zuständigkeit für diese Aufgabe abschließend beendet und die Anlagen den VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (WAB) übertragen wurde. Damit gingen, soweit entsprechend dieser Anordnung verfahren wurde, etwaige vorher bestehende öffentliche Einrichtungen der Kommunen für die Abwasserentsorgung unter. Erst mit dem Vorhandensein neuer Rechtsgrundlagen, insbesondere § 2 Abs. 2 der DDR-Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages und Anlage II Kap. IV Abschn. III Nr. 2 zum Einigungsvertrag, sind Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung wieder zu kommunalen Aufgaben geworden und konnten öffentliche Einrichtungen der Kommunen in diesem Aufgabenbereich neu entstehen (vgl. auch OVG Bautzen, Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 2 S 175/96 - LKV 1997, 219; OVG Greifswald, Beschluss vom 21. April 1999 - 1 M 12/99 - LKV 1999, 161 m. Anm. Bluhm, LKV 2000, 141 und Degen, LKV 2000, 481). Daraus folgt, dass die in der Zeit zwischen dem Übergang der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung auf die VEB WAB und dem Rückfall dieser Aufgabenbereiche etwa gezahlten Beiträge oder ihnen vergleichbare Leistungen nicht zur Abgeltung von Anschlussvorteilen erbracht worden wären, die durch die (neuen) kommunalen Einrichtungen bzw. Anlagen vermittelt werden. Bereits dies steht der von der Klägerin vertretenen Auffassung entgegen. Für die Stadt X gilt insoweit nichts anderes als für andere Einrichtungsträger in den neuen Bundesländern. Aus diesem Grund war auch auf das „Beweisangebot“ der Klägerin im Schriftsatz vom 2. März 2011 mangels Erheblichkeit nicht näher einzugehen.
Der Erhebung eines Herstellungsbeitrages steht auch nicht – wie die Klägerin meint - entgegen, dass der Beklagte mangels Existenz eines Abwasserbeseitigungskonzepts bis zum Jahre 2006 keine Herstellungsbeiträge erheben könnte, weil ohne ein solches Konzept die Annahme der Verwirklichung des Herstellungstatbestandes ausgeschlossen sei.
Unter dem Begriff Herstellung ist grundsätzlich die erstmalige Schaffung einer öffentlichen Einrichtung zu verstehen. Die Herstellung umfasst daher alle baulichen Maßnahmen, die diesem Zweck dienen. Da aus dem Gesetz zum Umfang der hergestellten öffentlichen Ver- oder Entsorgungseinrichtung keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind und es insoweit auch keiner Festlegung in ortsrechtlicher Form bedarf, obliegt es dem Einrichtungsträger, über Art, Umfang und Ausgestaltung der Einrichtung sowie den Zeitraum ihrer Herstellung im Rahmen des ihm insoweit zustehenden (technisch- wirtschaftlichen und planerischen) Ermessens zu entscheiden (vgl. Klausing in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 972).
Ob insoweit Voraussetzung für die Herstellung einer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtung zur Abwasserentsorgung i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG in jedem Fall die Aufstellung eines auf der Grundlage des § 66 Abs. 1 Satz 4 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) erstellten und dessen Anforderungen genügenden Abwasserbeseitigungskonzepts durch die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft ist, mag dahinstehen. Hierfür könnte sprechen, dass möglicherweise nur bei Vorliegen eines solchen Konzepts festgestellt werden kann, ob den angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücken eine dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit geboten wird oder ob es sich nur um ein Provisorium handelt (in diesem Sinne wohl etwa zum dortigen Landesrecht OVG Niedersachsen, Beschluss vom 3. April 1997 – 9 L 179/96 -, NdsVBl. 1997, 261; OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 4. Dezember 2003 – 1 L 226/03 -, zit. nach juris; Beschluss vom 28. November 2006 – 4 L 384/06 -, zit. nach juris, wonach eine Widmung von Anlagen oder Anlagenteilen als öffentliche Einrichtung, der Erlass einer Abgabensatzung, die Erhebung von Abgaben oder auch die Wiedergabe des Planungswillens der Körperschaft in Einzelunterlagen ein Abwasserbeseitigungskonzept nicht ersetzen könnten und lediglich Indizien für das Vorhandensein eines solchen Konzeptes darstellten; Urteil vom 28. Oktober 2009 – 4 L 117/07 -, zit. nach juris; Klausing in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 972). Hiergegen ließe sich anführen, dass es für die Beurteilung des Vorliegens eines Herstellungstatbestandes bzw. der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes lediglich einer Planungsgrundlage, eines sogenannten Bauprogramms, bedürfen könnte, aus der sich ersehen lässt, welchen endgültigen technischen Umfang die herzustellende Einrichtung haben soll und welche Investitionskosten und Flächen in die Beitragskalkulation einzustellen sind. Je nach Kalkulationszeitraum könnten hierfür verschiedene Planungsgrundlagen geeignet sein, etwa Abwasserbeseitigungskonzepte, Genehmigungsunterlagen, Bau- und Flächennutzungspläne, Haushaltspläne oder sonstige Finanzplanungen, aber auch das Satzungsrecht des Einrichtungsträgers (in diesem Sinne etwa zum dortigen Landesrecht Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. September 2000 – 23 ZB 00.1949 -, zit. nach juris; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 11. Februar 1999 – 2 S 2162/96 -, zit. nach juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. Mai 1990 – 9 L 115/89 -, zit. nach juris; VG Gera, Urteil vom 9. März 2011 – 2 K 726/08 -, zit. nach juris; unklar Möller in: Driehaus, a.a.O., der auf das Abwasserbeseitigungskonzept abstellen will, soweit es um die Herstellung bzw. Anschaffung der öffentlichen Einrichtung geht, hinsichtlich Erneuerung oder Verbesserung aber auch andere Planungsgrundlagen ausreichen lässt).
Dies bedarf indes keiner abschließenden Klärung. Denn selbst wenn man für die Beurteilung, ob ein Herstellungstatbestand gegeben ist bzw. ob der in die Kalkulation des Beitragssatzes (vgl. dazu noch unten) eingestellte Aufwand herstellungsbeitragsfähig ist, ein Abwasserbeseitigungskonzept grundsätzlich für erforderlich hält, so genügt es, dass ein solches – wie vorliegend der Fall - im Zeitpunkt des (wirksamen) Inkrafttretens der Herstellungsbeitragssatzung existiert. Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass ein solches Konzept bereits bei Beginn der ersten vom Einrichtungsträger als herstellungsbeitragsfähig angesehenen Maßnahme vorlag (a.A. möglicherweise OVG Sachsen- Anhalt, Urt. vom 4. Dezember 2003, a.a.O.). Denn die Bedeutung des Abwasserbeseitigungskonzepts liegt vor allem, wenn nicht in erster Linie darin, beurteilen zu können, ob die technischen Anlagen aus Sicht des anschließbaren Grundstücks funktionsfähig hergestellt sind oder lediglich ein Provisorium vorliegt (in diesem Sinne auch OVG Schleswig- Holstein, Urteil vom 25. Januar 1996 – 2 L 245/94 -, Gemeinde 1996, 302; auf diese Funktion des Abwasserbeseitigungskonzepts abstellend auch OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 5. Juli 2007 – 4 L 229/06 -, zit. nach juris) bzw. darin, die Herstellung von der Verbesserung abzugrenzen (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 5. Juli 2007, a.a.O. und hierzu noch sogleich). Diese Funktion kann das Abwasserbeseitigungskonzept aber auch dann erfüllen, wenn es zu dem Zeitpunkt wirksam vorliegt, zu dem auch die erste wirksame Herstellungsbeitragssatzung in Kraft tritt. Da gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nunmehr von dem Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung abhängt, droht eine Umgehung von Verjährungsvorschriften (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733/03 -, LKV 2004, 555 a.a.O.) bei Zugrundelegung der hier vertretenen Auffassung, wonach ein solches Konzept – wenn überhaupt - erst bei Inkrafttreten der ersten wirksamen Herstellungsbeitragssatzung vorliegen muss, nicht. Soweit hiernach ggf. in der Vergangenheit vom Einrichtungsträger zu Unrecht Verbesserungsbeiträge erhoben wurden – wofür vorliegend die Klägerin nichts vorgetragen hat und auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen – ist dies möglicherweise rückabzuwickeln oder bei der nunmehrigen Erhebung von Herstellungsbeiträgen im Einzelfall zu berücksichtigen, für die Beantwortung der hier aufgeworfenen Fragen ansonsten aber ohne Relevanz.
Ferner kommt es für die Erhebung eines Herstellungsbeitrages auch nicht darauf an, dass – sofern man ein Abwasserbeseitigungskonzept grundsätzlich für erforderlich hält - jede einzelne beitragsfähige Maßnahme in diesem aufgeführt ist. Es genügt, wie sich auch unmittelbar aus dem Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten ergibt, wenn auf der gewissermaßen den Planungsrahmen schaffenden Grundlage des Abwasserbeseitigungskonzepts die notwendigen Einzelmaßnahmen in (mittelfristigen) Investitionsplänen konkretisiert und in Abhängigkeit der Sicherung der Finanzierung jeweils im Rahmen der Investitions- Jahresplanung abschnittsweise eingeordnet, vorbereitet und durchgeführt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auch ohne ausdrückliche Erwähnung der betreffenden Maßnahmen im Abwasserbeseitigungskonzept die Feststellung möglich ist, ob die technischen Anlagen aus Sicht des anschließbaren Grundstücks funktionsfähig hergestellt sind oder lediglich ein Provisorium vorliegt und ob es sich bei den betreffenden Maßnahmen um Herstellung oder Verbesserung handelt. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der von der Klägerin, insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 11. März 2011 aufgeführten Maßnahmen ohne Weiteres vor, wie sich unter anderem aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 24. Februar 2011 ergibt. Die Klägerin trägt insoweit nichts (substantiiert) dafür vor, dass die Anlage nicht funktionsfähig hergestellt bzw. lediglich als Provisorium anzusehen sei. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Wenn die Klägerin ausführt, bei den vorgenommenen Investitionen handele es sich – wie auch bei den sonstigen, vom Beklagten nicht näher erläuterten Maßnahmen - um nicht herstellungsbeitragsfähige Maßnahmen der Verbesserung, Instandhaltung und/oder Sanierung, beruht dies auf der – wie oben ausgeführt – unzutreffenden Annahme, die in Rede stehende Einrichtung sei schon bei Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes bzw. am 3. Oktober 1990 im kommunalangabenrechtlichen Sinne hergestellt gewesen. Denn wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG Maßnahmen der laufenden Unterhaltung oder Instandsetzung auch nicht zu den herstellungsbeitragsfähigen Maßnahmen rechnet, so sind hiermit von vornherein nicht solche Maßnahmen erfasst, die die „Sanierung“ alter Anlagenteile, insbesondere Kanäle aus DDR- Zeiten betreffen, um diese als Maßnahme der erstmaligen Schaffung der Schmutzwasserentsorgungseinrichtung in einen zeitgemäßen Anforderungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Solche Maßnahmen sind keine Reparaturmaßnahmen hinsichtlich bereits hergestellter Anlagenteile oder als Verbesserungsmaßnahmen zu qualifizieren, sondern erfüllen den Tatbestand der Herstellung; der diesbezügliche Aufwand ist als beitragsfähiger Herstellungsaufwand zu betrachten (wie hier OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 21. April 1999 – 1 M 12/99 -, NordÖR 1999, 302; VG Schwerin,Urteil vom 13. September 2004 – 4 A 2645/02 -, zit. nach juris; VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2008 – 9 A 277/06 -, zit. nach juris). Dass – wie die Klägerin meint – die Investitionspläne aus sich heraus nicht verständlich seien, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Unschädlich ist schließlich, dass die betreffenden Investitionspläne nicht von der Stadtvertretung durch eine gesonderte Beschlussfassung ausdrücklich gebilligt worden zu sein scheinen. Denn dies ist, soweit eine ausdrückliche Billigung durch das Vertretungsorgan - anders als bei der Kalkulation, die gerade nicht von diesem ausdrücklich zu beschließen ist - überhaupt für erforderlich angesehen wird, jedenfalls konkludent mit der Beschlussfassung über die Beitragssatzung und die dieser zugrunde liegende Kalkulation, die auf der Grundlage der (zum Teil überarbeiteten) Kostenschätzungen des Abwasserbeseitigungskonzeptes erstellt worden ist (vgl. hierzu noch unten), geschehen (in diesem Sinne auch etwa VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2004, a.a.O.).
Die Rechtsprechung des OVG Brandenburg (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.o.) steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen.
Nach dieser hängt die Beantwortung der Frage, ob sich eine konkrete Maßnahme als Herstellung oder Verbesserung darstelle, zwar (zunächst) davon ab, was die Gesamtplanung ("Abwasserbeseitigungskonzept") als endgültige technische Ausstattung der Einrichtung umfasse, insbesondere ob die Entschließung zur Errichtung einer Kläranlage mit zusätzlichen Reinigungsstufen eine darüber hinausgehende Maßnahme darstelle. Umfasse das betreffende Konzept schon die Errichtung einer entsprechenden Kläranlage, handele es sich bei der Errichtung nicht um eine Verbesserung der bisherigen beitragsfähigen öffentlichen Einrichtung oder Anlage im Rechtssinne, sondern nur um die Verwirklichung der technischen Planung, deren Vorteile abgegolten würden oder, falls von der Erhebung eines solchen Beitrages abgesehen werde, abgegolten werden könnten. Für diese Betrachtung sei auf den Zeitpunkt zurückzugehen, in dem der Plan, eine solche Kläranlage zu errichten, in das zu realisierende Abwasserbeseitigungskonzept aufgenommen werde. Denn mit dieser Entscheidung gehöre die Anlage im Sinne der vorstehenden Ausführungen zum Erscheinungsbild der Gesamteinrichtung in ihrem konzeptionsgemäßen Ausbauzustand. Habe die herstellungsbeitragsfähige Abwasserentsorgungseinrichtung schon vor diesem Zeitpunkt bestanden, komme für diejenigen Grundstücke, für die aufgrund entsprechenden Satzungsrechts die Herstellungsbeitragspflicht schon entstanden gewesen sei, die Erhebung eines Verbesserungsbeitrages für die neue Kläranlage in Betracht. Bei einer solchen Sachlage werde der durch die Errichtung der Kläranlage vermittelte Vorteil beitragsrechtlich folglich auf zwei verschiedenen Wegen erfasst und abgegolten. Für die Grundstücke, für die die sachliche Herstellungsbeitragspflicht schon vor der Änderung des Abwasserbeseitigungskonzepts entstanden gewesen sei, könne ein weiterer Beitrag als Verbesserungsbeitrag erhoben werden, weil sich für diese Grundstücke die Errichtung der Kläranlage als neue (weitere) beitragspflichtige Maßnahme neben der Errichtung bzw. Herstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung, für die schon ein Herstellungsbeitrag angefallen sei, darstelle. Für die Grundstücke, für die die Herstellungsbeitragspflicht erst nach dem Zeitpunkt der Planungsänderung entstehe, umfasse das Konzept zur Errichtung der öffentlichen Einrichtung schon den Bau der Kläranlage und sei dementsprechend der dadurch vermittelte Vorteil Teil der Vorteilslage, die mit der einheitlichen beitragspflichtigen Herstellungs- bzw. Errichtungsmaßnahme verbunden sei. Er werde für diese Grundstücke folglich mit dem Herstellungsbeitrag abgegolten. Diesem Umstand müsse durch eine satzungsmäßige Differenzierung zwischen beiden Beitragsverpflichtungen und eine entsprechende Kalkulation des Herstellungsbeitrages Rechnung getragen werden, wenn und ggf. soweit der Aufwand für den Bau der Kläranlage über Beiträge finanziert werden solle. Mit der Änderung des Abwasserbeseitigungskonzepts durch Einbeziehung des Baus der Kläranlage als zu realisierender Planung müsse demnach eine Neukalkulation des Herstellungsbeitrages einhergehen, die den zu prognostizierenden Aufwand für die Kläranlage nach Maßgabe der konkret angewendeten gesetzlichen Ermittlungsmethode einbeziehe.
Dieser Rechtsprechung lässt sich indes weder entnehmen, dass Voraussetzung für die Herstellung einer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtung zur Abwasserentsorgung i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG in jedem Fall die Aufstellung eines Abwasserbeseitigungskonzepts durch die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft sei noch ergibt sich aus ihr, zu welchem Zeitpunkt ein solches Konzept vorliegen müsse oder dass sich jede einzelne abgerechnete Maßnahme in diesem Konzept wiederfinden müsse.
Gegen die Wirksamkeit der Beitragserhebung zugrunde liegende Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin gleichfalls keine Bedenken.
Die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 weist keine formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum vom Oberburgermeister ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 18 der Hauptsatzung der kreisfreien Stadt X vom 29. September 2004 in der Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 30. März 2005 im Amtsblatt für die Stadt X vom 13. Dezember 2008 auf S. 14 ff. veröffentlicht, wobei diese Veröffentlichung keinen Bedenken begegnet (vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2010 – 6 L 289/09 – S. 4 des E.A.).
Materielle Satzungsfehler, die die Annahme der Unwirksamkeit der Kanalanschlussbeitragssatzung 2009 rechtfertigen könnten, sind gleichfalls nicht ersichtlich. Die Satzung enthält die von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG vorgesehenen Satzungsmindestbestandteile, deren Wirksamkeit keinen Bedenken begegnet.
Dies gilt zunächst für die Vorschriften zum Abgabentatbestand (§ 4 KABS 2008), zum Kreis der Abgabenschuldner (§ 8 KABS 2008), zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe (§ 9 KABS 2009) und für die in der Satzung enthaltenen Regelungen zum Beitragsmaßstab (§ 6 KABS 2008). Hinsichtlich der drei zuerst genannten Satzungsmindestbestandteile bedarf dies keiner näheren Ausführungen.
Hinsichtlich des Beitragsmaßstabes führt die in 6 Abs. 2 lit. e) KABS 2008 getroffene Regelung zur Privilegierung von als Sportplatz oder Friedhof nutzbaren bzw. genutzten Grundstücken nicht zur Unwirksamkeit der Satzung.
Der Umstand, dass § 6 Abs. 2 lit. e) KABS 2008 einzelne Nutzungen privilegiert, indem diese Grundstücke mit einem Abschlag der anrechenbaren Grundstücksfläche veranlagt werden, lässt für sich genommen noch nicht den Schluss zu, die Satzung sehe entgegen § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG, wonach bei leitungsgebundenen Anlagen und Einrichtungen ausschließlich das Maß der Nutzung berücksichtigt werden darf, einen Abschlag aufgrund der Art der Nutzung vor (sog. Artabschlag). Dem Wortlaut der Satzung lässt sich zunächst nicht eindeutig entnehmen, dass der Satzungsgeber an dieser Stelle einen (unzulässigen) Artabschlag vorsehen wollte; insoweit fehlt es an Formulierungen, die auf die Art der Nutzung ausdrücklich Bezug nehmen, z.B. in dem der Abschlag selbst als "Artabschlag" bezeichnet wird (vgl. für einen solchen Fall: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Dezember 2009 -9 B 65.08-, veröffentlicht in Juris). Ist in einer Satzung -wie hier- nicht ausdrücklich von einer Vorteilsbemessung nach der Art der Nutzung oder von Artzuschlägen oder Artabschlägen die Rede, sondern enthalten lediglich die Satzungsbestimmungen über die anrechenbare Grundstücksfläche oder über das Nutzungsmaß Regelungen, die teilweise an einzelne Nutzungsarten anknüpfen, so ist festzustellen, ob diese Vorschriften dazu dienen, die Teilflächen eines Grundstücks abzugrenzen, auf die sich die Anschlussmöglichkeit nicht gebrauchswerterhöhend auszuwirken vermag. In diesem Zusammenhang ist: gegebenenfalls ferner zu prüfen, ob es sich um vertretbare Typisierungen desjenigen Quantums an anrechenbarer Grundstücksfläche oder an Nutzungsmaß handelt, das mit einer bestimmten Nutzungsart regelmäßig einhergeht, oder ob jenseits dessen doch die Art der Nutzung als solche in die Vorteilsbemessung eingeflossen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2010, -9 S 62.10-, S. 3 f. des E.A.; Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 9 S 33.10 -, S. 4 f. des E.A.).
Soweit die Regelung des § 6 Abs. 2 lit. e) KABS 2008 als anrechenbare Grundstückfläche lediglich die Grundfläche der an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossenen oder anschließbaren Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 bestimmt, was dem fünffachen der Grundfläche entspricht, ist dies unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen für Friedhöfe im beplanten Bereich von dem weiten Ermessen des Satzungsgebers gedeckt und nicht zu beanstanden (vgl. Urteile der Kammer vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06 -, veröff. in juris; vom 3. März 2011 - 6 K 351/09 -, veröff. in juris und vom 21. April 2011 – 6 K 135/10 -, veröff. in juris). Ausgangspunkt aller Überlegungen ist insoweit die Grundstücksbezogenheit des Vorteils, nach dessen Ausmaß sich wiederum die jeweilige Beitragshöhe zu bemessen hat. Der beitragsrechtliche Vorteil definiert sich dabei allerdings nicht nach einer im Einzelfall zu errechnenden Wertsteigerung, sondern folgt aus der durch den Anschluss begründeten qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit der Anlage zugunsten des Grundstücks, also einer abstrakten Besserstellung. Der Anschluss muss insoweit den Gebrauchswert des Grundstücks positiv beeinflussen. Dient der hier angewandte Vollgeschossmaßstab als Produkt der Grundstücksfläche und eines sich nach der Zahl der Vollgeschosse bemessenden Nutzungsfaktors zur Beschreibung des grundstücksbezogenen Vorteils aus dem (möglichen) Anschluss an die öffentliche Einrichtung, so kann bzw. muss dieser Maßstab insbesondere über die Definition der anrechenbaren Grundstücksfläche berücksichtigen, ob Teilflächen überhaupt einen relevanten Anschlussvorteil erlangen. Insofern führt er zur Abgrenzung jener Teilflächen, denen durch den Anschluss an die öffentliche Einrichtung kein Vorteil vermittelt wird. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen trägt eine Regelung der genannten Art dem Umstand Rechnung, dass Friedhofsgrundstücke, soweit die Grundstücksfläche als Gräber- und Ruhestätte genutzt wird, durch die Möglichkeit eines Anschlusses an die Kanalisation keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangen, weil hiermit keine Gebrauchswertsteigerung des Grundstücks verbunden ist (vgl. VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2010 -4 A 460/08-, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 05. November 1986 -5 K 3261/85-, Seite 11f. des Entscheidungsabdrucks, veröffentlicht in Juris nur Leitsatz). Sie sind, im Gegensatz zur straßenseitigen Erschließung, wonach ein Friedhofsgrundstück in hohem Maße auf die Zugänglichkeit zur Straße angewiesen ist, nicht im gleichen Maße von einem Anschluss an die Abwasseranlage bevorteilt. Ein Anschluss an die Abwasseranlage löst daher eine Erhöhung des Gebrauchswerts des Friedhofsgrundstücks nicht im gleichen Maße aus, wie dies bei Wohn- und gewerblichen Grundstücken regelmäßig der Fall ist. Lediglich in Fällen, in denen der Friedhof noch mit (zusätzlichen) Gebäuden bebaut ist (z.B. einer Leichenhalle oder einer Kapelle), besteht eine Abhängigkeit zwischen der Nutzung der Baulichkeit bzw. der Gebrauchswertsteigerung und dem Anschluss an die Abwasseranlage; denn derartige Bauwerke sind gleichermaßen wie sonstige (Wohn- oder Gewerbe-) Gebäude auf die ordnungsgemäße Ableitung des Schmutzwassers angewiesen. Hingegen bedarf es einer Abwasserableitung für die Fläche des Friedhofs nicht, die nach ihrer Zweckbestimmung als Gräberfeld und Ruhestätte der Verstorbenen dient.
Aber auch im Hinblick auf Grundstücke im unbeplanten Innenbereich, die bloß tatsächlich als Friedhof genutzt werden, sind die privilegierenden Regelungen in § 6 Abs. 2 lit. e) KABS 2008 ausnahmsweise zulässig und beitragsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Privilegierung ist – im Unterschied zu gewöhnlichen untergeordnet genutzten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich - dadurch gerechtfertigt, dass diese Nutzungen regelmäßig im Rahmen einer Widmung bzw. öffentlichen Einrichtung erfolgen, somit nur erschwert aufgegeben werden können und daher vermutlich lange bzw. dauerhaft bestehen bleiben, zumal an der Nutzung als Friedhof, regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse bestehen dürfte (vgl. Urteile der Kammer vom 24. Februar 2011, a.a.O.; vom 3. März 2011, a.a.O. und vom 21. April 2011, a.a.O.).
Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen, ist auch eine Regelung, die Sportplätze im beplanten Bereich in der geschilderten Weise privilegiert, nicht zu beanstanden. Denn Sportplätzen ist gemein, dass sie im Gegensatz zu den zu wohnlichen oder gewerblichen Zwecken genutzten Grundstücken regelmäßig mit untergeordneter Bebauung versehen sind und deutlich hinter dem sonst üblichen Nutzungsmaß baulich oder gewerblich nutzbarer Grundstücke zurückbleiben. Dies ist bei Sportplätzen, bei denen sich die baulichen Werke auf Ballfangzäune, Begrenzungsgeländer und vereinzelte Sitzgelegenheiten für Zuschauer u.ä. beschränken, wie sie im dörflich und kleinstädtisch geprägten Gebieten häufig anzutreffen sind, augenfällig. Nichts anderes gilt im Regelfall auch dann, wenn der Sportplatz mit einem Vereinsheim, Umkleidekabinen o.ä. versehen ist. Soweit hierzu vertreten wird, dass dann die Vorteilssituation kaum von der eines wohnlich oder gewerblich genutzten Grundstücks abweiche (so: Möller in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rdn. 1931), so ist dem nicht zu folgen. Insoweit ist in die Betrachtung einzubeziehen, dass ein Grundstück, auf dem sich ein Sportplatz nebst der genannten Baulichkeiten befindet, im Vergleich zu einem zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken genutzten Grundstück regelmäßig erheblich größere Dimensionen aufweist. Ein Fußballfeld besitzt die Ausmaße von gewöhnlich 68 mal 105 Meter, was allein einer Fläche von mehr als 7000 m² entspricht. Hinzu kommen weitere größere und nicht bebaute bzw. bebaubare Flächen wie Zuschauerbereiche oder Laufbahnen. Angesichts dessen wird deutlich, dass die unbebaute Fläche eines Sportplatzes gegenüber der bebauten bzw. bebaubaren Fläche für ein Vereinsheim mit Umkleidekabinen u.ä. ein deutliches Übergewicht hat und das Bebauungsmaß bezogen auf die Gesamtfläche erheblich hinter dem für Wohn- und Gewerbegrundstücke üblichen Maß zurückbleibt. Hinzu kommt, dass in Bebauungsplänen ausgewiesene Sportplätze -also insbesondere die für das Fußballspiel vorgesehenen Spielflächen- einer Bebauung nicht zugänglich sind; dies folgt aus den Festsetzungen des Bebauungsplans selbst, der für die Fläche gerade keine Nutzung als Bauland sondern als Sportplatz vorsieht. Dass der Satzungsgeber dem durch einen Abschlag bei der Beitragsbemessung Rechnung trägt, erscheint daher nicht willkürlich, wenn nicht geboten (vgl. zum Ganzen die bereits zitierten Urteile der Kammer).
Indes dürfte die Satzungsregelung - jedenfalls für solche als Sportplatz genutzte Grundstücke, die nicht auf der Grundlage einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Widmung untergeordnet genutzt werden - unwirksam sein, wenn und soweit sie im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB nicht auf die zulässige Nutzung, sondern darauf abstellt, dass diese Grundstücke "tatsächlich so genutzt werden". Diese Regelung ist fehlerhaft, weil sie Eigentümer von Grundstücken in unbeplanten Gebieten, bei denen die tatsächlich vorhandene Bebauung hinter dem zurückbleibt, was nach der Bebauung der näheren Umgebung zulässig wäre, ohne sachlichen Grund privilegiert gegenüber Beitragspflichtigen, für die im Grundsatz jeweils auf die - nach dem Bebauungsplan oder nach der näheren Umgebung - zulässige Nutzung unabhängig davon abgestellt wird, ob diese ausgenutzt wird. Insoweit sind Fälle denkbar, in denen die derzeitige tatsächliche Nutzung des Grundstücks eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung darstellt, das Grundstück aber aufgrund seiner Lage in einem Gebiet nach § 34 BauGB und der näheren Umgebung in zulässiger Weise zu Wohn- oder Gewerbezwecken genutzt werden kann. Eine solche Ungleichbehandlung ist nach dem Vorteilsprinzip des § 8 Abs. 6 Satz 1 und 2 KAG und auch nach dem Bemessungsansatz der Satzung, wonach der Beitrag von der Größe und Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks abhängig ist (vgl. § 6 Abs. 1 KABS 2008), sachlich nicht gerechtfertigt. Denn der durch die Anschlussmöglichkeit gebotene Vorteil bemisst sich nach der rechtlich zulässigen, nicht aber nach der tatsächlich verwirklichten Nutzung (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 -2 D 29/98.NE -, LKV 2001, S. 132, 139).
Die Regelung, wonach im unbeplanten Innenbereich auf die tatsächlich vorhandene Nutzung abgestellt wird, ist hiernach zwar noch zu rechtfertigen, soweit die Sportplätze öffentliche Einrichtungen der Gemeinden sind (vgl. oben zitierte Urteile der Kammer). Hier kann der Satzungsgeber im Rahmen seines weiten satzungsgeberischen Ermessens davon ausgehen, dass aufgrund der Widmung dauerhaft eine anderweitige Nutzung ausgeschlossen ist, mithin die derzeitige Nutzung Ausdruck der (auch für die Zukunft) zulässigen Nutzung des Grundstücks ist. Nicht mehr anzunehmen dürfte dies aber dann sein, wenn es sich um Grundstücke handelt, die (typischerweise) nicht im Rahmen des Betriebes einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde genutzt werden, da hier weder ein Widmungszweck noch andere Beschränkungen einer Umwandlung der Grundstücke in eine (normale) Baulandnutzung entgegen stehen dürften.
Ungeachtet dessen zieht eine (etwaige) Unwirksamkeit der Regelung zu Grundstücken im unbeplanten Innenbereich, die nicht im Rahmen einer Widmung zur öffentlichen Einrichtung als Sportplätze genutzt werden, nicht eine Gesamtnichtigkeit der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 nach sich, sondern hat lediglich die Teilnichtigkeit zur Folge (vgl. insoweit Urteile der Kammer vom 3. März 2011, a.a.O., vom 24. Februar 2011, a.a.O. und vom 21. April 2011, a.a.O.). Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Nach dem Rechtsgedanken des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. allgemein zur Heranziehung des § 139 BGB auf Abgabensatzungen etwa BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 – VII C 44.76 zitiert nach juris; vgl. auch OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 1997 – 2 A 135/97 – m.w.N., Urteil vom 14. Juli 2000 - 2 D 27/00.NE - S. 9 EU; Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE - KStZ 2003, 233 -insoweit nicht abgedruckt S. 20 f. EU) führt die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung dann nicht zu deren Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil eine selbständige Bedeutung behält und sinnvoll bleibt (Grundsatz der objektiven Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers) (vgl. BVerwG und OVG für das Land Brandenburg, jeweils a.a.O.). Dabei ist eine geltungserhaltende Aufteilung im Sinne einer objektiven Teilbarkeit dann ausgeschlossen, wenn die ungültige Regelung Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn verliert, wenn ein Bestandteil herausgenommen wird, weil die Teile aufgrund ihrer Zweckbezogenheit als Einheit zu verstehen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 – 2 BvL 4/56 u.a. – BVerfGE 8, 274, 301 ff.). Hiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass die (Gesamt-)Satzung durch eine Teilnichtigkeit in ihrer Sinnhaftigkeit nicht berührt wird. Die Satzung ist auch ohne die nichtige Regelung zu bestimmten nicht oder nur untergeordnet bebauten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich vollständig und sinnvoll. Soweit es die Flächenermittelung betrifft, verbleibt es bei den übrigen Regelungen des § 6 KABS 2008, die für sich genommen für jedes bauplanungsrechtliche Gebiet (vgl. noch unten) Regelungen zur Flächenermittlung vorsehen. Auch der mutmaßliche Wille des Satzungsgebers, dass die Satzung ohne den zu beanstandenden Teil erlassen worden wäre, kann angenommen werden. Insoweit kann regelmäßig unterstellt werden, der Satzungsgeber wolle nur rechtlich wirksame Regelungen erlassen. Wie ausgeführt, bleibt dem Satzungsgeber, von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen, von vornherein kein Spielraum bei der Gestaltung der Satzungsregelung betreffend Grundstücke im unbeplanten Innenbereich, weil hier grundsätzlich nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern nur auf die zulässige Nutzung abgestellt werden darf.
Die Regelungen in § 6 KABS 2009 im Übrigen begegnen unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beklagten in seinen Schriftsätzen vom 28. April 2011, vom 19./20. Mai 2011 und vom 30. April 2011 auch nicht mit Blick auf den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, nach dem der Ortsgesetzgeber einen Verteilungsmaßstab für alle im Entsorgungsgebiet denkbaren Anwendungsfälle treffen muss (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2004 -2 B 31/04-, S. 4 f. des E.A.; Urteil der Kammer vom 21. April 2011, a.a.O.; Birk in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 666; Lohmann: in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 876), Bedenken. Weitere Darlegungen hierzu hält die Kammer mit Blick auf die überzeugenden Erläuterungen des Beklagten in den genannten Schriftsätzen, auf die Bezug genommen wird, nicht für angezeigt.
Auch der in § 5 Abs. 1 KABS 2008 normierte Beitragssatz unterliegt entgegen der Auffassung der Klägerin keiner Beanstandung. Es ist insbesondere kein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 8 Abs. 4 Sätze 7 und 8 KAG ersichtlich.
Im gerichtlichen Verfahren wird – unbeschadet substantiierter Einwendungen des Abgabenpflichtigen - die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 30). Zum einen überprüft das Gericht, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot gemäß § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG beachtet wurde, wonach das veranschlagte Beitragsaufkommen den ermittelten umlagefähigen Aufwand nicht überschreiten soll. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg ist dabei auch dann von einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot auszugehen, wenn sich der Satzungsgeber dazu entschlossen hat, nur einen Teil des Aufwands über Beiträge zu decken, und dann durch den Beitrag mehr an Aufwand umgelegt wird als der nach dem entsprechenden Beschluss umzulegende Anteil (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 40). Ferner überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet wurde oder nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 – 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 – 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 35; VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008 – 9 K 1128/05 -, juris Rn. 25). Bedenken gegen die Plausibilität der Beitragskalkulation bestehen hiernach nicht. Die von der Klägerin vorgebrachten Einwände überzeugen – soweit sie (hinreichend) substantiiert sind – gleichfalls nicht.
Die vorliegende Beitragskalkulation ist eine zulässige Globalkalkulation gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG. Sie beruht auf den tatsächlichen Aufwendungen für den Gesamtzeitraum vom Beginn bis zur endgültigen Herstellung der Anlage und zwar regelgerecht in der Weise, dass der Aufwand seit dem 3. Oktober 1990 einschließlich sämtlicher Anlageübernahmeverbindlichkeiten und der Investitionen in der Folgezeit sowie des zukünftigen Aufwands für den durch das fortgeschriebene Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt bis 2016 prognostizierten zukünftigen Aufwand berechnet worden ist. Der so ermittelte Gesamtaufwand wurde nach Abzug der Zuschüsse Dritter (§ 8 Abs. 4 Satz 7 KAG) auf die für die Vergangenheit ermittelten und für die Zukunft prognostizierten beitragspflichtigen Flächen verteilt. Die Kammer hat keinen Anlass, den in den Anlagen dokumentierten beitragsfähigen Aufwand als solchen – jenseits der von der Klägerin geltend gemachten Bedenken (vgl. dazu sogleich) - in Frage zu stellen. Der Beklagte hat ferner zu Recht „Zukunftskosten“ nach Maßgabe des fortgeschriebenen Abwasserbeseitigungskonzepts in Ansatz gebracht. Es handelte sich um voraussehbare Aufwendungen, die prognostisch für den Zeitraum 2008 – 2016 veranschlagt werden konnten (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 – 2 A 168/02 –, S. 27 d. E.A.).
Soweit die Klägerin rügt, bei der Kalkulation werde nicht zwischen vor dem 3. Oktober 1990 und nach diesem Zeitpunkt anschließbaren Grundstücken differenziert, ist dies unerheblich. Wie bereits ausgeführt, besteht keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR-Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen. Dementsprechend sind auch die "altangeschlossenen" Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an die zentrale Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten (vgl. zu diesem Begriffsverständnis OVG Brandenburg, Urt. vom 3. Dezember 2003, a.a.O.), durch diese Einrichtungen beitragsrechtlich bevorteilt. Durch die Berechtigung, diese neuen kommunalen öffentlichen Einrichtungen dauerhaft zu nutzen, entstand auch für sie erstmalig eine Vorteilslage im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG. Diese rechtfertigt die Beitragserhebung nicht nur, sondern gebietet sie sogar vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen und gerechten Beteiligung aller durch die Anschlussmöglichkeit zu der öffentlichen Einrichtung bevorteilten Grundstücke, sofern der Einrichtungsträger von dem ihm insoweit durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eingeräumten Ermessen, Beiträge zu erheben, durch den Erlass einer Beitragssatzung Gebrauch macht und sich so das durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eröffnete Ermessen zur Beitragserhebung zur Beitragserhebungspflicht verdichtet (vgl. für den Bereich der Trinkwasserversorgung OVG Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001, a.a.O.; ferner Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417.01 –, S. 17 d.E.A.; Urteile vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733.03 -, a.a.O.; zur Beitragserhebungspflicht vgl. auch Schmidt-Wottrich, LKV 2008 S. 355, 356). Maßgeblich ist allein, dass auch den altangeschlossenen bzw. -anschließbaren Grundstücken durch die Abwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten ein die Erhebung eines Herstellungsbeitrages rechtfertigender und gebietender Dauervorteil vermittelt wird.
Ins Leere geht auch der Einwand der Klägerin, bei Grundstücken, die erst nach dem 3. Oktober 1990 die Anschlussmöglichkeit erhalten hätten, würden nicht nur die „Kosten zum Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit“ herangezogen, sondern auch die „Kosten der Rekonstruktionen und Erweiterungen der Anlage danach“. Dies trifft nicht zu, da die Klägerin insoweit – wie bereits oben ausgeführt – von einem unzutreffenden Herstellungszeitpunkt der öffentlichen Einrichtung ausgeht.
Soweit die Klägerin rügt, die Einrichtung weise Überkapazitäten auf, gebotene Ausschreibungen seien unterblieben und zudem geltend macht, der für die Ermittlung des Anlagevermögens gewählte Stichtag per 31. Dezember 2007 sei willkürlich gewählt worden, ist der diesbezügliche Einwand in Bezug auf den genannten Stichtag mit Blick auf die Erstellung der Kalkulation im Juni 2008 und den Inkrafttretenszeitpunkt der Satzung am 1. Januar 2009 bereits im Ansatz nicht nachvollziehbar. Im Übrigen und ungeachtet dessen ist er unsubstantiiert, so dass die Kammer ihm nicht näher nachgehen musste. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze des Zumutbaren zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO findet jedoch in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten seine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, das Gericht bei der Erforschung des Sachverhalts zu unterstützen, sondern auch und gerade darin, dass ein Kläger die zur Begründung seines Rechtsbehelfs und seiner Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO angeben soll. Solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhafter Satzungsbestimmungen nicht nachzugehen. Insoweit ist insbesondere bei der Überprüfung von Kalkulationen aufgrund der Bindung der öffentlichen Verwaltung ein Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) davon auszugehen, dass Aufklärungsmaßnahmen nur insoweit angezeigt sind, als sich dem Gericht im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nach den beigezogenen Unterlagen oder Sachvortrag der klagenden Partei Fehler und/oder Widersprüche aufdrängen. Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen, begnügt sie sich vielmehr mit schlichtem Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder Spekulationen und ergibt sich auch aus den Unterlagen im Sinne einer Plausibilitätskontrolle kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 12. Februar 2009 – 6 K 333/08 -, veröff. in juris), so dass die Kammer auch dem „Beweisangebot“ zur Feststellung einer Überdimensionierung im Schriftsatz vom 11. März 2011 nicht weiter nachgehen musste. Aus den genannten Gründen brauchte auch dem pauschalen und unsubstantiierten Vortrag der Klägerin, in die Kalkulation seien zu Unrecht Kosten der über Straßenbau- bzw. Erschließungsbeiträge abzugeltenden Straßenentwässerung eingestellt worden, nicht weiter nachgegangen werden. Der Beklagte hat hierzu in seinen beiden Schriftsätzen vom 8. Februar 2011 Stellung genommen, ohne dass sich die Klägerin hiermit auseinandergesetzt hätte. Davon dass dem Beklagte hiernach bei der Ermittlung des Aufwandes Fehler unterlaufen sein könnten (vgl. hierzu Dietzel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 593 ff.; Birk in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 655; Friedl in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 738; Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 846; Klausing, a.a.O., § 8 Rn. 1033 ff.), ist unter Zugrundelegung des überzeugenden Vortrags des Beklagten, auf den Bezug genommen wird, nichts ersichtlich.
Wenn die Klägerin ausführt, in die Kalkulation des Herstellungsbeitrages sei zu Unrecht der Aufwand für die Sanierung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagenteilen eingeflossen und es hätten allenfalls gemäß § 18 KAG die übernommenen Verbindlichkeiten in die Kalkulation eingestellt weren dürfen, beruht dies – wie oben ausgeführt – auf der unzutreffenden Annahme, die öffentliche Einrichtung sei spätestens am 3. Oktober 1990 hergestellt gewesen.
Auch gegen die Einbeziehung der Verbindlichkeiten anlässlich der Übernahme von Anlageteilen bestehen keine Bedenken.
Der Beklagte hat nicht – wie die Klägerin meint – in unzulässiger Weise den Herstellungsaufwand (auch) auf der Grundlage von Altanlagen i. S. des § 18 Satz 1 KAG und Kostenschätzungen bezüglich der übernommenen Anlagenteile berechnet. Letzteres hätte allerdings dem im Rahmen einer Globalkalkulation nach § 8 Abs. 4 Satz 2 1. Alternative KAG verbindlich festgelegten Begriff der „tatsächlichen Aufwendungen“ widersprochen. Nur soweit die Abgaben erhebende Körperschaft tatsächlich Aufwendungen hat, können diese in eine Beitragskalkulation eingesetzt werden. Insofern ist die Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG, wonach der Aufwand auch den Wert umfasst, den die bereitgestellten eigenen Grundstücke der Abgaben erhebenden Körperschaft bei Beginn der Maßnahme haben, eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Dem trägt die Regelung des § 18 KAG Rechnung. Das Einstellen des Wertes einer Altanlage ist hiernach nur dann zulässig, wenn diesbezüglich Verbindlichkeiten übernommen worden sind (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011, a.a.O.; ferner auch OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 13. November 2001 - 4 K 16/00 -, KStZ 2002, S. 132, 134). Ist die Altanlage für Null Euro bzw. DM übernommen worden, ist es rechtlich nicht zulässig, für die Altanlage einen Wiederbeschaffungszeitwert in die Kalkulation einzustellen. Bei dem Wert der Anlage handelt es sich nicht um Kosten, die der Abgabengläubigerin für die Herstellung tatsächlich entstanden sind (vgl. Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011, a.a.O.; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 15. November 2000 - 4 K 8/99 -, zit. nach juris). Der Beklagte hat in der Kalkulation die diesbezüglichen Vorgaben regelgerecht umgesetzt und bezüglich Herstellungskosten der Altanlagen aus DDR-Zeiten gemäß § 18 Satz 2 KAG nur auf die übernommenen Verbindlichkeiten in Höhe von 1.424,456 Euro abgestellt, die zu hinterfragen für die Kammer keine Veranlassung besteht. Die Kammer hat insbesondere keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass in der - in die Kalkulation in Form von Anschaffungskosten eingestellten - Höhe Verbindlichkeiten übernommen worden sind. Die Klägerin hat dies auch nicht substantiiert in Frage gestellt.
Fehler der Globalkalkulation können auch nicht damit begründet werden, dass sich aus dem Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten, wie die Klägerin meint, möglicherweise andere Zahlen zu den Investitionen ergeben. Wie bereits oben ausgeführt, ist nicht erforderlich, dass sich jede einzelne Herstellungsmaßnahme im Abwasserbeseitigungskonzept wiederfindet. Zudem umfasst das vom Beklagten erstellte Abwasserbeseitigungskonzept wie auch die Kalkulation einen Planungszeitraum bis 2016. Bereits aufgrund dieses Planungszeitraums können sich unterschiedliche Zahlen ergeben, denn was etwa im Jahre 2006 noch geplant war, war im Jahre 2010 bereits realisiert oder auch endgültig als Planung aufgegeben. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass die Gesamtplanung aus dem Jahr 2006, die Planungen bis zum Jahr 2016 umfasst, ohne Einschränkungen und Änderungen in den nächsten Jahren umgesetzt werden kann und muss. Eine solche Verbindlichkeit kommt dem Bauprogramm bzw. dem Abwasserbeseitigungskonzept nicht zu. Schon aus tatsächlichen Gründen sind Änderungen unabdingbar, sei es durch eine geänderte Fördermittelvergabe, durch geänderte Prioritäten bei Investitionen, durch eine sich ändernde Haushaltslage der Stadt oder auch durch die allgemeine Wirtschaftslage, die zu teureren Krediten führen kann. Solche Änderungen kann und muss der Beklagte im Blick haben. Deshalb kommt es nur darauf an, ob die Prognoseentscheidung im Zeitpunkt der Erstellung der Globalkalkulation bzw. des Inkrafttretens der Satzung sachgerecht und vertretbar war. Das ist vorliegend der Fall und wird von der Klägerin auch nicht substantiiert bestritten, sondern lediglich ins Blaue hinein behauptet. Dass nach dem Abwasserbeseitigungskonzept nicht dem öffentlichen Entsorgungsgebiet zugehörige Flächen in die Kalkulation aufgenommen worden wären (vgl. hierzu OVG Sachsen, Urteil vom 12. Juli 2007 – 5 B 576/05 -, zit. nach juris), trägt die Klägerin nicht (substantiiert) vor und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Klägerin, in der Kalkulation des Beitragssatzes sei der Anteil der Kosten, der über Benutzungsgebühren abgegolten worden sei, völlig unberücksichtigt geblieben, insbesondere hätten die Eigentümer der vor dem 3. Oktober 1990 angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücke über die Benutzungsgebühren in der Vergangenheit bereits einen längeren Zeitraum einen Teil der Kosten der Abwasserbeseitigung getragen und würden nun, da von ihnen keine geringeren Beiträge erhoben würden, doppelt belastet.
Das sogenannte Verbot der Doppelbelastung untersagt es, über Beiträge Aufwendungen zu finanzieren, die bereits über erhobene Gebühren finanziert worden sind und umgekehrt. In Bezug auf Letzteres hat das Verbot der Doppelbelastung seinen gesetzlichen Ausdruck darin gefunden, dass bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, die im Rahmen der Gebührenkalkulation stattfindet, der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht bleibt (§ 6 Abs. 2 Satz 5 KAG). Der Sinn des Verbotes der Doppelbelastung besteht in erster Linie darin sicher zu stellen, dass die Abgabenpflichtigen in ihrer Gesamtheit auch bei einer Zusammenschau von Beitrags- und Gebührenerhebung finanziell nicht mehr zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten beitragen als überhaupt angefallen sind; insoweit verwirklicht das Verbot der Doppelbelastung das Aufwandsüberschreitungsverbot gleichsam "abgabenübergreifend". Der "gebührenrechtliche Pfeiler" des Verbotes der Doppelbelastung stellt dabei - im Zusammenwirken mit dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit - sicher, dass eine gewisse Binnengerechtigkeit innerhalb des Kreises der Gebührenpflichtigen geschaffen wird. Bestehen zwischen einzelnen Gruppen von Gebührenpflichtigen erhebliche Unterschiede, was die Belastung mit Anschlussbeiträgen angeht, so etwa dahin, dass bestimmte Gebührenzahler auch Beitragszahler sind, andere Gebührenzahler indessen nicht, weil die Beitragserhebung im Laufe der Zeit aufgegeben worden ist, so muss dem (wenn nicht die bereits erhobenen Beiträge zurückgezahlt werden), auf der Gebührenseite dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder gespaltene Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vorgesehen werden oder dass die Beitragszahler auf der Gebührenseite anderweitig, nämlich spätestens in Form von Billigkeitsmaßnahmen entlastet werden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, zit. nach Juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, zit. nach Juris). Auf diese Weise wird auf der Gebührenseite wenigstens eine gewisse "Gruppengerechtigkeit" geschaffen, und zwar dahin, dass das nur von einigen aufgebrachte Beitragsvolumen nicht allen Gebührenzahlern, sondern nur der Gruppe von Gebührenzahlern zu Gute kommt, die auch Beiträge gezahlt hat. Damit wird vermieden, dass diese Gruppe zu einem Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten doppelt beiträgt, während die andere Gruppe (nämlich die Nichtbeitragszahler) sich an diesem Kostenteil überhaupt nicht beteiligt. Diese Überlegungen dürften aber im Fall derjenigen Grundstückseigentümer, die bereits über einen längeren Zeitraum Benutzungsgebühren gezahlt und damit ggf. zu einer höheren Deckung des Investitionsaufwandes der öffentlichen Einrichtung beigetragen haben als andere Grundstückseigentümer, von vornherein nicht Platz greifen. § 6 Abs. 2 KAG und höherrangigem Recht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG dürften sich keinerlei Vorgaben dahin gehend entnehmen lassen, bei der Festlegung der Gebührensätze danach zu differenzieren, seit wann die Leistungen der öffentlichen Einrichtung in Anspruch genommen werden. Auf der Beitragsseite gibt es insoweit ohnehin keine Entsprechung: Während gezahlte Beiträge bei der Gebührenerhebung nicht nur überhaupt, sondern im Grundsatz auch wenigstens "gruppengerecht" in Ansatz gebracht werden müssen, sind gezahlte Gebühren bei der Beitragserhebung nur insgesamt, nicht aber "gruppengerecht" zu berücksichtigen. Aus dem Wesen des Beitrags als einmaliges Entgelt für die bloße Inanspruchnahmemöglichkeit der Anlage folgt ohne weiteres, dass bei der Beitragserhebung nicht danach unterschieden werden muss, ob einzelne Beitragszahler oder bestimmte Gruppen von Beitragszahlern bereits über Gebühren mehr zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten beigetragen haben als andere; derartige Unterschiede sind beitragsrechtlich unerheblich. Auch wird eine Beitragserhebung als solche nicht dadurch rechtswidrig, dass Unterschieden auf der Beitragsebene, die nach dem zuvor gesagten auf der Gebührenebene wenigstens einen gruppengerechten Ausgleich erfahren müssen, auf der Gebührenebene tatsächlich nicht ausgeglichen werden; dieser Fehler ist ein Fehler der Gebühr und infiziert nicht den Beitrag (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, zit. nach juris; in diesem Sinn bereits: Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 82.05 -, S. 5 f. des EA).
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann schließlich nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten überhaupt kein Aufwand im Sinne des § 8 Abs. 4 KAG entstanden wäre.
Zwar steht nach den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 30. Mai 2011 fest, dass die L. nicht nur – wie bereits oben ausgeführt – zivilrechtlicher Eigentümer der Anlagenteile ist, sondern diese auch bei wirtschaftlicher Betrachtung die Abwasseranlagen auf eigene Rechnung angeschafft bzw. hergestellt hat, ohne diese in das Vermögen des Beklagten einzugliedern (vgl. hierzu auch VG Leipzig, Urteil vom 23. März 2010 – 6 K 1307/07 -, SächsVBl. 2010, 222). Dies ist indes unerheblich. Aus dem Gesetz selbst ergibt sich, dass diese Fremdfinanzierungskosten als beitragsfähiger Aufwand in die Beitragskalkulation aufgenommen werden können. Denn § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG lässt explizit die Möglichkeit zu, auch solche Anschaffungs- und Herstellungskosten in den umlagefähigen Aufwand einzubeziehen, soweit sie einem Dritten entstanden ist, dessen sich die Gemeinde oder der Gemeindeverband bedient hat, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband geschuldet werden. Dies spricht grundsätzlich für die Zurechenbarkeit der Aufwendungen Dritter zu dem beitragsfähigen Aufwand, sofern sich der Aufwand Dritter unzweifelhaft den Anschaffungs- und Herstellungskosten der öffentlichen Einrichtung zurechnen lässt und eine zwingende schuldrechtliche oder sonstige Verpflichtung der Kostenübernahme zwischen Einrichtungsträger und Drittem besteht (wie hier VG Potsdam, Urteil vom 22. Dezember 2010 – 8 K 140/09 -, zit. nach juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. So lässt sich der in der Kalkulation zugrunde gelegte Aufwand ohne weiteres den Anschaffungs- und Herstellungskosten der öffentlichen Einrichtung zurechnen. Soweit die Klägerin dies damit in Frage zu stellen versucht, dass sie von der Herstellung der öffentlichen Einrichtung bereits am 3. Oktober 1990 ausgeht und damit den getätigten Aufwand der Sanierung bzw. Verbesserung der öffentlichen Einrichtung zuordnet, geht dies – wie oben ausgeführt – fehl. Es besteht auch eine zwingende Verpflichtung der Kostenübernahme zwischen dem Beklagten und der L. als Drittem. Diese ergibt sich aus dem bereits mehrfach erwähnten Abwasserbeseitigungsvertrag vom 15. Januar 2004i.d.F. des Anpassungsverlangens vom 22. August 2007/10. September 2007. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt eine Gesamtschau der in diesem Vertrag getroffenen Regelungen ohne weiteres den Schluss zu, dass die L. den Herstellungsaufwand vollständig an den Beklagten weiterreicht. So ist in § 7 Nr. 1 AwbV bestimmt, dass die Stadt zweckgebundene Fördermittel an die L. für deren Investitionen in dem erhaltenen Umfang weiterleitet, wobei gemäß § 7 Nr. 2 AwbV die LWG einen Mittelverwendungsnachweis zu führen hat. Ferner sind gemäß § 10 AwbV laufende Entgelte zu zahlen, die sich zumindest auch nach den Investitionskosten bemessen und die insoweit – anders als die Klägerin meint – bei verständiger Auslegung die Entgeltvereinbarungen in § 8 des Betriebsvertrages vom 26. März 1993 offensichtlich abgelöst haben. So ist zunächst in § 10 Nr. 2 AwbV eine Entgeltregelung für Investitionen in die Abwasseranlagen getroffen, nach der die Stadt X an die L. als Entgelt einschließlich des allgemeinen Unternehmerwagnisses in Höhe von 5 % auf die vorkalkulatorisch ermittelten Nettoselbstkosten einen vorkalkulatorisch ermittelten Selbstkostenfestpreis „Neuinvestitionen“ für Maßnahmen ab dem Jahre 2004 zu zahlen hat. Dass in diesem Zusammenhang von „Erneuerung“, „Erweiterung“ und „Sanierung“ von Abwasseranlagen die Rede ist, ist offensichtlich ein redaktionelles Versehen und daher unschädlich. Denn durch die Bezugnahme auf das (fortgeschriebene) Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt wird deutlich, dass die dort angesprochenen Maßnahmen zur Herstellung der öffentlichen Einrichtung abgegolten werden sollen. Verbesserungs-, Erweiterungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen im Rechtssinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG sind im (fortgeschriebenen) Abwasserbeseitigungskonzept gerade nicht angesprochen, da dort davon ausgegangen wird, dass die Einrichtung nicht vor 2016 hergestellt sein wird. Soweit Sanierungsarbeiten an Anlagenteilen aus DDR- Zeiten erfolgen, sind diese – wie oben ausgeführt – als Herstellungsmaßnahmen zu werten. In § 10 Nr. 3 AwbV ist schließlich eine Entgeltregelung für die Refinanzierung der „bestehenden“, d.h. bis 31. Dezember 2003 errichteten Anlagen getroffen worden, also derjenigen Anlagenteile, die bis zu diesem Zeitpunkt hergestellt wurden. Dies dient offensichtlich der Abgeltung der bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Herstellungsmaßnahmen i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. KAG, da unter Zugrundelegung des (fortgeschriebenen) Abwasserbeseitigungskonzepts der Stadt sonstige in § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG angesprochene Maßnahmen gerade nicht erfolgt sind. Unerheblich ist, dass sich der Beklagte und die L. in dem Abwasserbeseitigungsvertrag dafür entschieden haben, ein pauschales Entgelt zu vereinbaren, das sowohl der Deckung der Investitions- als auch der Betriebskosten der L. dient und in das auch – wie die Klägerin zu Recht ausführt - nicht ansatzfähige – in der Kalkulation allerdings auch nicht angesetzte - Kosten der Straßenentwässerung und für sonstige Leistungen der L. eingeflossen sind. Denn jedenfalls wird in der Vereinbarung das System der Refinanzierung der Investitionen, zum einen bis zum 31. Dezember 2003, zum anderen nach diesem Zeitpunkt deutlich. Dem festgesetzten Beitragssatz liegt dabei die oben genannte Kalkulation der Investitionskosten zugrunde, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Stadt X letztlich – wie die Klägerin ausführt – an die L. möglicherweise mehr an Investitionskosten entrichten muss, als sie sich aus der Kalkulation ergeben, weil die Zahlungen an die L. zeitlich nicht begrenzt sind. Maßgeblich ist in beitragsrechtlicher Hinsicht allein, dass der Beklagte keinen geringeren Aufwand als den kalkulierten, zur Grundlage des Beitragssatzes gemachten, hat. Hierfür ist nichts ersichtlich. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, dass im Zeitpunkt der Entgeltvereinbarung die Kalkulation noch unbekannt war. Aus der Rückübertragungsklausel des § 12 AwbV mit dem dort vereinbarten Vermögensausgleich ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes. Zwar erscheint – wie bereits ausgeführt - diese Bestimmung nicht unbedenklich, soweit die L. die Anlagen und Grundstücke ihrerseits ohne Zahlung eines Kaufpreises erworben hat und den weiteren Bau von Anlagen im Wesentlichen durch die ihr gemäß § 9 Nr. 3 AwBV i.d.F. des Anpassungsverlangens vom 22. August 2007/10. September 2007 zugeleiteten Beiträge finanziert. Gleichwohl hat die genannte Vorschrift nicht etwa zur Folge, dass die Anlagen dann sozusagen ein zweites Mal zu finanzieren wären und die Beitragspflichtigen womöglich weitere Beiträge im Sinne des § 8 KAG entrichten müssten. Entscheidend ist vielmehr, dass die Zahlung eines Kaufpreises bzw. Übertragungswertes nach § 12 Nr. 4 AwbV keinen - auch keinen weiteren - beitragsfähigen Aufwand darstellt und als solcher auch nicht in die Kalkulation eingestellt wurde. Beiträge können nur für die Deckung von Investitionen für die Herstellung oder Anschaffung dem Betrieb der Einrichtung dienender Anlagen erhoben werden. Die bei Vertragsbeendigung durch den Beklagten von der L. „übernommenen“ Anlagen sind jedoch – wie oben dargelegt - (längst) unmittelbarer Bestandteil der öffentlichen Einrichtung der Abwasserentsorgung. Auf den betreffenden Eigentumswechsel von der L. zum Beklagten kommt es nicht an, weil die Existenz einer gemeindlichen öffentlichen Einrichtung von den Eigentumsverhältnissen generell unberührt bleibt. Der „Übergang“ der Anlagen vom Betriebsführer bzw. Betreiber auf die Gemeinde als Trägerin der Einrichtung ist lediglich ein einrichtungsinterner Vorgang, der keine Beitragspflicht auslösen kann. Auch unter dem Gesichtspunkt der vertraglichen Vereinbarung eines Kaufpreises bzw. Rückübertragungswertes für den (Rück-)Erwerb der Anlagen durch den Beklagten wird die Funktion der Beiträge als Abgeltung für die Möglichkeit dauerhafter Nutzung der öffentlichen Einrichtung also nicht in Frage gestellt. Unerheblich ist schließlich, dass sich das an die L. zu zahlende Betreiberentgelt nicht in der Kalkulation wiederfindet, so dass sich die nach dem Betreibervertrag zu zahlenden Entgelte nicht mit dem kalkulierten Aufwand decken und welche Positionen im Einzelnen in das Betreiberentgelt eingeflossen sind bzw. ob erkennbar ist, wie sich das Betreiberentgelt konkret zusammensetzt. Bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands darf weder ein von der Gemeinde an den Dritten zu zahlendes Betreiberentgelt noch ein an ihn bei Beendigung des Betreibervertrags zu zahlender Kaufpreis berücksichtigt werden. Für die von der L. in ihrer Funktion als Betriebsführerin oder Betreiberin der Einrichtung erbrachten Dienstleistungen als solche dürfen von vornherein keine Beiträge erhoben werden. Es handelt sich um einrichtungsinterne Vorgänge, die nicht beitragsfähig sind (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.; VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2004, a.a.O.). Dem tragen im Übrigen die vertraglichen Regelungen Rechnung, nach denen das von der Antragsgegnerin an die L. zu zahlende Betreiberentgelt (§ 10 AwbV) von der Beitragserhebung entkoppelt ist. Die Beiträge sind zwar gemäß § 9 Nr. 1 AwbV i.d.F. des Anpassungsverlangens vom 22. August 2007/10. September 2007 bzw. der „Klarstellung“ vom 29. September 2010/4. Oktober 2010 mit den von der L. getätigten Investitionen zu verrechnen, das Entgelt im Übrigen steht aber mit den Beitragseinnahmen in keiner Verbindung. Die Frage, ob infolge der Einschaltung der L. eine Verteuerung des Einrichtungsbetriebs eingetreten ist, kann allenfalls für die Gebührenerhebung, nicht aber für die hier allein zu überprüfende Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes Bedeutung haben. Zwar knüpft die Gebührenkalkulation über die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG an die Beitragskalkulation an, so dass Fehler der Beitragsberechnung unter Umständen auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung durchschlagen können. Dieses Verhältnis lässt sich jedoch nicht dergestalt umkehren, dass bei – hier im Übrigen keinesfalls von vornherein ersichtlichen - Fehlern in der Gebührenkalkulation auch die Beitragskalkulation Bedenken unterläge und in der Folge der festgelegte Beitragssatz als fehlerhaft anzusehen wäre (vgl. bereits oben die Ausführungen zum Einwand der Klägerin zum Vorliegen einer unzulässigen Doppelfinanzierung).
Soweit die Klägerin meint, die Stadt X profitiere als Gesellschafterin der L. von der Erhöhung des Wertes des Anlagevermögens durch die von anderer Seite vorgenommenen Investitionen, da sich ihr Gesellschaftsanteil wertmäßig erhöhe und sie im Falle der Veräußerung der Geschäftsanteile einen entsprechenden Gegenwert erhalte, obleich der Aufwand durch den Einsatz des Gesellschaftskapitals bereits durch die Schaffung des Gegenwerts kompensiert werde und in der Folge durch die Nutzung des geschaffenen Anlagevermögens zur laufenden Gewinnerzielung durch eine Vermehrung des investierten Kapitals führe, ist dies für die Frage, ob der Beitragssatz ordnungsgemäß kalkuliert wurde und der Beklagte den Beitragspflichten nicht mehr als den von ihm zu tragenden Aufwand überbürdet, irrelevant.
Ergibt sich mithin bereits aus vorstehenden Ausführungen, dass dem Beklagten ein beitragsfähiger Aufwand entstanden ist, brauchte die Kammer den auf einem unzutreffenden Rechtsverständnis beruhenden „Beweisangeboten“ bzw. Anträgen der Klägerin im Schriftsatz vom 18. Mai 2011 mangels Erheblichkeit nicht weiter nachzugehen.
Auch die konkrete Veranlagung der Klägerin ist nicht zu beanstanden.
Auf der Grundlage der wirksamen Satzung ist die Beitragspflicht für das klägerische Grundstück entstanden.
Der Beitragstatbestand des § 4 Abs. 1 lit. a) KABS 2008 ist erfüllt. Danach unterliegen an die betriebsfertige zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossene oder anschließbare Grundstücke der Beitragspflicht, wenn sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, durch den die bauliche oder sonstige Nutzung festgesetzt ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans„H-Straße/G-Straße“ vom 13. August 2002 (Ausfertigungsdatum). Das Grundstück ist auch an die zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen. Ob von der genannten Tatbestandsregelung nur solche (baulich oder gewerblich nutzbare) Grundstücke erfasst werden, für die erst nach dem Inkrafttreten der Satzung eine Anschlussmöglichkeit geboten wird, nicht aber (ohne weiteres) solche Grundstücke, bei denen die Anschlussmöglichkeit – wie hier – schon vor dem Inkrafttreten der Satzung eingetreten ist (in diesem Sinne etwa OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. vom 21. Dezember 1976 – II A 596/75 -, S. 2 ff. des E.A.; Urt. vom 20. Juni 1984 – 2 A 1300/82 -, S. 5 ff. des E.A.; Urt. vom 26. September 1984 – 2 A 2649/91 -, S. 5 ff. des E.A.; Urteil vom 31. Mai 1988 – 2 A 2608/85 -, S. 12 ff. des E.A.; 13. September 2004, a.a.O.; Dietzel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 555; a.A. etwa OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 26. März 2001 – 1 M 101/00 -, zit. nach juris; VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2004, a.a.O.), bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Denn wenn – wie hier - die den Gegenstand der Beitragspflicht regelnde Vorschrift den Begriff „Anschlussmöglichkeit“ nicht näher konkretisiert, so genügt es jedenfalls, dass sich ein entsprechender Wille des Ortsgesetzgebers, auch schon früher anschließbare Grundstücke der Beitragspflicht zu unterwerfen, mit hinreichender Deutlichkeit aus anderen Vorschriften der Satzung ergibt, die insoweit (im weitesten Sinne) zur Tatbestands(gesamt)regelung gehören (vgl. o.g. Entscheidungen des OVG Nordrhein- Westfalen, jew. a.a.o.). Ein solcher Wille ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 7 Abs. 3 KABS 2008, in dem im Zusammenhang mit der Regelung über den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bestimmt wird, dass für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen werden konnten, die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der Satzung entstehe. Dass die Vorschrift an sich den Entstehungszeitpunkt betrifft, ist ohne Belang. Denn indem sie ein Regelung über den Zeitpunkt trifft, setzt sie voraus, dass auch solche Grundstücke, die schon vor Inkrafttreten der Satzung angeschlossen oder anschließbar waren, unter den Beitragstatbestand fallen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, jew. a.a.O.).
Hinsichtlich der Frage der zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit durch den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 am 1. Januar 2009 gilt, dass diese entgegen der Auffassung der Klägerin auf der Grundlage des neu gefassten Kommunalabgabengesetzes nicht erforderlich ist. Dem steht insbesondere nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen stehen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung – frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung – und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 –, LKV 2008, 369). Diese Rechtsprechung beruht nämlich auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommune von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) zum 1. Februar 2004. Nach dieser entstand die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F., sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden konnte, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Vorliegend findet indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung, weil der Beklagte – wie noch auszuführen sein wird - vor dem 1. Januar 2009 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte – die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 als erste wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung der Klägerin erst nach diesem Zeitpunkt mit der letzten Behördenentscheidung vom 2. März 2010 abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., auch dazu, dass in der Anwendung des § 8 Abs, 2 Satz 7 KAG n.F. auf Fälle der vorliegenden Art keine unzulässige Rückwirkung liege). Nach § 8 Abs.7 Satz 2 KAG n.F. entsteht die sachliche Beitragspflicht nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Darauf, wann die Anschlussmöglichkeit für das klägerische Grundstück gegeben war, kommt es insoweit in diesem Zusammenhang nicht an.
Der Beitragserhebung steht – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht der Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) entgegen. Insoweit erweist sich als maßgebend, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, zu laufen beginnt. Die sachliche Beitragspflicht ist jedoch vor Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 mangels vorheriger rechtswirksamer Beitragssatzungen nicht entstanden (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45.06 -, LKV 2008, 369; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris), wobei es unerheblich ist, ob insoweit rechtskräftige Entscheidungen in einem Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO vorliegen oder nicht.
Dies gilt zunächst für die Beitragssatzung zur Abwassersatzung der Stadt A-Stadt vom 30. Juni 1993 (Abwasserbeitragssatzung - AWBS 1993). In Bezug auf diese Satzung mangelt es bereits an einer wirksamen Ausfertigung, da sie nicht vom dazu berufenen Organ unterschrieben worden ist. Darüber hinaus ist sie aus materiellen Gründen unwirksam, weil ihre Maßstabsregelung mit der Folge der Gesamtnichtigkeit der Satzung unwirksam ist. Als fehlerhaft erweisen sich die Vorschriften zur Ermittlung der Geschosszahl bei bebauten Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan weder Geschosszahl noch die Grundflächen- und/oder Baumassenzahl festsetzt. Während in beplanten Gebieten nach § 3 Abs. 5 AWBS 1993 die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse gilt und nach § 3 Abs. 6 lit. b AWBS 1993 unbeplanten Gebieten bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend ist, kommt es nach § 3 Abs. 6 lit. a AWBS 1993 bei bebauten Grundstücken auf die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse an. Darin liegt eine Privilegierung der Eigentümer bebauter Grundstücke im unbeplanten Gebiet, bei denen die vorhandene Geschosszahl hinter dem zurückbleibt, was nach der Bebauung der näheren Umgebung zulässig wäre, gegenüber Beitragspflichtigen im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans wie auch gegenüber Eigentümern unbebauter, aber bebaubarer Grundstücke im unbeplanten Innenbereich, für die jeweils auf die -- nach dem Bebauungsplan oder nach der näheren Umgebung -- zulässige Nutzung unabhängig davon abgestellt wird, ob diese verwirklicht wird. Diese Ungleichbehandlung ist nach dem Vorteilsprinzip des § 8 Abs. 6 Satz 1 und 2 KAG, jedenfalls aber dem Bemessungsansatz der Satzung sachlich nicht gerechtfertigt; denn der durch die Anschlussmöglichkeit gebotene Vorteil bemisst sich danach nach der rechtlich zulässigen, nicht nach der tatsächlich verwirklichten Nutzung. Sie ist auch nicht aus Erwägungen der Praktikabilität zu rechtfertigen (vgl. zum Ganzen ausführlich: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98 -, juris Rn. 72, ständige Rechtsprechung). Damit fehlt es an einer wirksamen Regelung über die bei bebauten, im unbeplanten Innenbereich bzw. nicht im Geltungsbereich eines die Geschosszahl oder die Grundflächen- und/oder die Baumassenzahl festsetzenden Bebauungsplans liegenden Grundstücken anzusetzende Geschosszahl. Hieraus folgt im Hinblick auf den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit der satzungsmäßigen Verteilungsregelung (vgl. bereits oben) die Unwirksamkeit der Maßstabsregelung des § 3 AWBS 1993 und damit wegen Fehlens eines Satzungsmindestbestandteils gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG der Satzung insgesamt.
Auch die Kanalanschlussbeitragssatzungen der Stadt A-Stadt vom 26. August 1998 (KABS 1998 I) und vom 16. Dezember 1998 (KABS 1998 II) sind aus materiellen Gründen unwirksam. Ihnen haftet jeweils in § 3 Abs. 5 lit. a) KABS 1998 I bzw. II der gleiche Mangel an wie der Abwasserbeitragssatzung 1993. Das gleiche gilt für die Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt A-Stadt vom 24. November 1999 (Kanalanschlussbeitragssatzung - KABS 1999) sowie die Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt A-Stadt vom 31. Mai 2000 (Kanalanschlussbeitragssatzung – KABS 2000) mit Blick auf die dort jeweils in § 3 Abs. 5 KABS 1999 bzw. 2000 getroffenen Regelungen.
Auch die Kanalanschlussbeitragssatzungen der Stadt A-Stadt vom 28. November 2001 (Kanalanschlussbeitragssatzung – KABS 2001) und vom 18. Dezember 2002 (Kanalanschlussbeitragssatzung – KABS 2002) sind unwirksam. In ihnen fehlt es jeweils an Regelungen dazu, wie bei (bebauten) Grundstücken im Außenbereich die Vollgeschosse zu ermitteln sind, was mit dem oben dargelegten Grundsatz der konkreten Vollständigkeit nicht vereinbar ist. Auch ist die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 bzw. 4 KABS 2002 bzw. 2001 enthaltene Tiefenbegrenzung rechtswidrig und nichtig. Dies hat die Kammer bereits mit Urteil vom 28. April 2004 (-6 K 862/03 -, S. 7 des E.A.) festgestellt. Hieran wird festgehalten. Der jeweils in § 3 KABS 2002 und 2001 geregelte Beitragsmaßstab erweist sich darüber hinaus auch als vorteilswidrig lückenhaft und verstößt gegen § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG in der vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. Teil I Nr. 16, S. 294) geltenden Fassung, weil er die Vorteilslage in Baugebieten mit zugelassener gewerblicher oder industrieller Nutzung nicht erfasst. Denn nach dem wirtschaftlichen Vorteilsbegriff des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG, wonach Beiträge für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage gebotene Steigerung des Gebrauchswertes des Grundstückes erhoben werden (ständige Rechtsprechung des OVG Brandenburg, vgl. u.a. Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE –, LKV 2003, S. 284), bedarf es nach alter, hier noch maßgeblicher Rechtslage für gewerbliche und industrielle Nutzung sowie diejenige in Kerngebieten eines Zuschlages nach der Nutzungsart, wenn eine solche Nutzung nicht nach den örtlichen Verhältnissen im Gebiet des Einrichtungsträgers – was in der auch durch gewerbliche und industrielle Nutzungen geprägten Stadt A-Stadt offensichtlich nicht der Fall ist - vernachlässigt werden können. Der wirtschaftliche Gebrauchswert des Grundstücks wird – nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. Teil I Nr. 16, S. 294) – auch durch die Art der baurechtlich zulässigen Nutzung geprägt und es entspricht einer zulässigen maßstabsrechtlichen Betrachtung, dass eine zugelassene gewerbliche oder industrielle Nutzung regelmäßig bereits als solche einen höheren Gebrauchswert des Grundstücks gegenüber einer Wohnnutzung nach sich zieht und die Steigerung des Gebrauchswerts durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Abwasserentsorgung deshalb höher zu bewerten ist, weil durch die Nutzung des Grundstücks typischerweise eine deutlich höhere Rendite erzielt werden kann, als dies bei einer Nutzung nur für Wohnzwecke der Fall ist (OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 –, S. 19 des E.A.).
Auch die Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt A-Stadt vom 30. Juni 2004 (Kanalanschlussbeitragssatzung – KABS 2004 I) ist unwirksam. Auch sie enthält in ihrem § 3 keine Regelung zur Ermittlung der Vollgeschosse bei (bebauten) Außenbereichsgrundstücken und verstößt daher gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit. Das gleiche gilt für die Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt A-Stadt vom 30. März 2005 (Kanalanschlussbeitragssatzung – KABS 2005 I), die darüber hinaus in ihrem § 2 eine unwirksame Tatbestandsregelung enthält. Eine Regelung im Beitragstatbestand, wie vorliegend mit § 2 Abs. 2 KABS 2005 I der Fall, wonach bebaute bzw. gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzte Grundstücke im Außenbereich erst dann der Beitragspflicht unterliegen, wenn sie tatsächlich angeschlossen werden, steht mit § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG in der seit Februar 2004 geltenden Fassung nicht im Einklang und ist mit der Folge der Gesamtnichtigkeit der Beitragssatzung unwirksam. Jedenfalls solche vollständig im Außenbereich gelegenen Grundstücke unterliegen nach neuer Rechtslage der Beitragspflicht, die bebaut oder gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt sind und denen eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung eingeräumt wird (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 24. Februar 2011 – 6 K 953/06 -, zit. nach juris). Die 1. Änderungssatzung zur Kanalanschlussbeitragssatzung vom 25. Mai 2005 geht insoweit mangels zu ändernden Substrats ins Leere.
Auch die Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt A-Stadt vom 22. Dezember 2004 für die Gemeinde Groß Gaglow (Kanalanschlussbeitragssatzung – KABS 2004 II) ist unwirksam. Sie enthält keine Regelung zur Ermittlung der Vollgeschosse bei (bebauten) Außenbereichsgrundstücken. Darüber hinaus entspricht der in § 2 KABS 2004 II geregelte Beitragstatbestand für Außenbereichsgrundstücke mit § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG in der seit Februar 2004 geltenden Fassung nicht im Einklang. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Kanalanschlussbeitragssatzung 2005 I Bezug genommen werden. Gleiches gilt für die Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt A-Stadt vom 30. November 2005 für die Gemeinde Groß Gaglow (Kanalanschlussbeitragssatzung – KABS 2005 II). Diese enthält darüber hinaus eine unwirksame Regelung zum Beitragspflichtigen, da in § 7 Abs. 1 KABS 2005 II für die Beitragspflicht des Nutzers im Sinne des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nicht auf die mit Blick auf das Inkrafttreten der Satzung am 1. Januar 1998 (vgl. § 14 KABS 2005 II) maßgebliche Fassung des § 8 Abs. 2 Satz 6 KAG, sondern auf die seit dem 1. Februar 2004 geltende Fassung abgestellt wird (vgl. hierzu zuletzt Urteil der Kammer vom 28. April 2011 – 6 K 529/09 -, veröff. in juris).
Eine sachliche Beitragspflicht konnte auch nicht auf der Grundlage der Beitragssatzungen zur Abwassersatzung der (vormaligen) Gemeinde Groß Gaglow entstehen. Dies gilt zunächst für die Beitragssatzung der Gemeinde Groß Gaglow vom 28. Oktober 2002 (Abwasserbeitragssatzung Groß Gaglow – AWBS GG 2002). Diese Satzung ist zumindest deshalb materiell unwirksam, weil sie ebenfalls keine Regelung zur Ermittlung der Vollgeschosse bei (bebauten) Außenbereichsgrundstücken enthält und es in ihr auch an dem unter Zugrundelegung obiger Ausführungen nach damaliger Rechtslage erforderlichen Artzuschlag für gewerbliche und industrielle Nutzungen fehlt. Auch erklärt § 7 AWBS GG 2002 den Nutzer gemäß § 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz zum Beitragspflichtigen, obgleich § 8 KAG dies im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung am 1. Januar 1996 (vgl. § 12 Abs. 1 der Satzung) noch nicht vorsah. Unwirksam sind schließlich auch die Beitragssatzungen zur Abwassersatzung der Gemeinde Groß Gaglow vom 21. Januar 1994 (Abwasserbeitragssatzung Groß Gaglow – AWBS GG 1994) und vom 25. Februar 1998 (Abwasserbeitragssatzung Groß Gaglow – AWBS GG 1998). Als fehlerhaft erweisen sich zunächst die Vorschriften zur Ermittlung der Geschosszahl bei bebauten Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan weder Geschosszahl noch die Grundflächen- und/oder Baumassenzahl festsetzt. Während in beplanten Gebieten nach § 3 Abs. 5 AWBS GG 1994 und 1998 die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse gilt und nach § 3 Abs. 6 lit. b AWBS GG 1994 und 1998 unbeplanten Gebieten bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend ist, kommt es nach § 3 Abs. 6 lit. a AWBS GG 1994 und 1998 bei bebauten Grundstücken auf die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse an. Darin liegt eine Privilegierung der Eigentümer bebauter Grundstücke im unbeplanten Gebiet, bei denen die vorhandene Geschosszahl hinter dem zurückbleibt, was nach der Bebauung der näheren Umgebung zulässig wäre, gegenüber Beitragspflichtigen im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans wie auch gegenüber Eigentümern unbebauter, aber bebaubarer Grundstücke im unbeplanten Innenbereich, für die jeweils auf die -- nach dem Bebauungsplan oder nach der näheren Umgebung -- zulässige Nutzung unabhängig davon abgestellt wird, ob diese verwirklicht wird. Insoweit kann auf obige Ausführungen Bezug genommen werden. Schließlich enthält auch § 3 AWBS GG 1994 bzw. 1998 keine Regelung zur Ermittlung der Vollgeschosse bei (bebauten) Außenbereichsgrundstücken (vgl. hierzu bereits oben).
Erweisen sich mithin sämtliche vor dem 1. Januar 2009 Geltung beanspruchende Schmutzwasserbeitragssatzungen der Stadt A-Stadt bzw. der (vormaligen) Gemeinde Groß Gaglow als unwirksam, bestimmt sodann der durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 (GVBl. 2008 S. 218) eingeführte § 12 Abs. 3 a KAG, dass – soweit hier von Interesse - bei der Erhebung eines Beitrags für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Abwasserbeseitigung nach § 8 Abs. 7 KAG oder die Möglichkeit eines solchen Anschlusses die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endet (Satz 1), sofern nicht die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes (am 7. Oktober 2008, vgl. Art. 2 des Gesetzes) bereits eingetreten ist (Satz 2). Ist die sachliche Beitragspflicht damit frühestens am 1. Januar 2009 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides wie auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 erkennbar nicht verstrichen. Darauf dass der Beklagte bereits unter dem 18. Dezember 2007 einen an die Klägerin gerichteten Schutzwasserbeitragsbescheid erlassen hatte, den er mit Bescheid vom 18. Februar 2009 aufgehoben hatte, kommt es insoweit nicht an.
Auch für die Annahme eines Verzichtes auf die bzw. einer Verwirkung der Beitragsforderung bestehen ist. Die bloße Aufhebung eines bereits erlassenen Beitragsbescheides reicht hierfür nicht. Im übrigen ist es aufgrund des Gebotes der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung grundsätzlich unzulässig, auf die nach den einschlägigen satzungsrechtlichen Vorschriften zu erhebenden Beiträge auch nur teilweise zu verzichten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. März 1989 – 9 A 1359/87 u.a. -; Urteil vom 1. Juni 1989 – 9 A 1297/87 –, OVG 41, 144, 147; VG A-Stadt, Beschluss vom 7. April 2009 - 6 L 365/08 -, zit. nach juris).
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erstmalige Begründung einer Beitragspflicht der Klägerin durch die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 bestehen insoweit nicht.
Besondere Rückwirkungsregelungen sind im Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg nicht vorgesehen. Begrifflich ist insoweit zu unterscheiden zwischen echter und unechter Rückwirkung (so die Terminologie des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. März 1983 – 2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 343, 356f; Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvR 19/82 -, BVerfGE 67, 1,14, Beschluss vom 25. Mai 1993 – 1 BvR 1509/91 – und - 1 BvR 1648/91 -, BVerfGE 88, 384; Beschluss vom 15. Oktober 1996 – 1 BvL 44/92 – und - 48/92 – BVerfGE 95, 64) bzw. – in der Regel ohne nennenswerte sachliche Unterschiede – Rückbewirkung von Rechtsfolgen und tatbestandlicher Rückanknüpfung (so die Terminologie des 2. Senates des Bundesverfassungsgerichts, der allein die Rückbewirkung von Rechtsfolgen als Rückwirkung qualifiziert und unmittelbar am Rechtsstaatsprinzip, die tatbestandliche Rückanknüpfung dagegen vorrangig an den Grundrechten misst, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 242ff; Beschluss vom 15. Mai 1995 – 2 BvL 19/91 u.a. -, BVerfGE 92, 277, 325; Beschluss vom 3. Dezember 1997 – 2 BvR 882/97 –, BVerfGE 97, 67, 78f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt hiernach eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, wenn nachträglich ändernd in vor der Verkündung liegende und damit der Vergangenheit angehörende, nicht nur dort begonnene, sondern abgewickelte Tatbestände eingegriffen wird bzw. wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm – durch Verkündung – rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist (vgl. BVerfG, vorgenannte Entscheidungen jeweils a.a.O.). Bei Abgabensatzungen liegt eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, wenn im Zeitpunkt der Verkündung die Abgabenschuld bereits entstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 1965 – 2BvL 8/64 -, BVerfGE 19,187, 195; Beschluss vom 23. März 1971 – 2 BvL 17/69 -, BVerfGE 30, 392, 401 jeweils für das Steuerrecht). Eine unechte Rückwirkung liegt demgegenüber vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996, a.a.O.). Vorliegend bestimmt zwar – wie bereits ausgeführt - § 7 Abs. 3 KABS 2008, dass für Grundstücke, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits ein Anschluss oder eine Anschlussmöglichkeit bestand, die sachliche Beitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung entsteht. Da indes – wie ausgeführt – sämtliche vor Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 Geltung beanspruchenden Schmutzwasseranschlussbeitragssatzungen des Beklagten ungültig waren, kann mit Blick auf die genannte Vorschrift des § 7 Abs. 3 KABS 2008 mangels Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bis zum Inkrafttreten einer erstmals wirksamen Beitragssatzung aber nicht von einer echten, sondern allenfalls – wenn, da die Satzung erst nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten ist, überhaupt - von einer unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung ausgegangen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 – 9 A 3.08 -, S. 13f d. E.A.).
Die vorliegend allenfalls gegebene unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung begegnet keine Bedenken. Solche Regelungen sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 -, BVerfGE 101, 239, 263). Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist demnach nur dann ausnahmsweise unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen braucht, den er also bei seinem Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 – 1 BvL 5/80 u.a. –, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 – 1 BvR 99,461/85 -, BVerfGE 72, 175, 196). Zudem muss das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Für das Vorliegen solcher der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung entgegenstehenden Umstände hat die Klägerin nichts vorgetragen. Sie hat keinerlei (gewichtige) Interessen angeführt, die dem öffentlichen Interesse, kommunale öffentliche Einrichtungen der vorliegenden Art nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanzieren zu lassen, vorgehen. Vielmehr war zu dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge von der Satzung durch die Vorschrift des § 7 Abs. 3 KABS 2008 möglicherweise zurückbezogen wird, mit einer solchen rückwirkenden Regelung, welche der Körperschaft die Wahrnehmung der gesetzlich eingeräumten Befugnis einer Geltendmachung des Kanalanschlussbeitrags ermöglicht, zu rechnen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn bereits eine unwirksame Beitragssatzung vorlag und damit der Wille des Satzungsgebers zur Beitragserhebung manifestiert war. Denn in einem solchen Fall ist aufgrund des bereits beschlossenen Satzungsrechts ein etwaiges Vertrauen des Bürgers auf die Unwirksamkeit der Satzung nicht schutzwürdig; ebenso wenig kann der Bürger damit gehört werden, er habe auf die Wirksamkeit des bisherigen Satzungsrechts vertraut und sei deshalb von einer Verjährung der Beitragsforderung ausgegangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 – VIIC 32.76 –, Buchholz 401.69 Nr. 3; Urteil vom 15. Dezember 1978 – VIIC 3.78 -, KStZ 1979, 71; Beschluss vom 15. April 1983 – 8 C 170/89 -, BVerwGE 67, 129 zum Anschlussbeitragsrecht; Beschluss vom 7. Februar 1996 – 8 B 13.96 –, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 zum Anschlussbeitragsrecht).
Soweit die Klägerin meint, der Beklagte dürfe einen Beitrag für den Teilanschluss Schmutzwasser nicht erheben, weil auch die (vormalige) Gemeinde Groß Gaglow das nicht getan habe, geht dies gleichfalls fehl.
Ein Unterschied in der Vorteilsverschaffung, dem bei der Kalkulation und Normierung von Anschlussbeiträgen Rechnung getragen werden muss, ist zwar dann gegeben, wenn nicht allen Eigentümern von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, im Leistungsbereich der Einrichtung desselben Trägers die gleiche Vorteilslage geboten wird (vgl. OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 15. März 1995 – 4 K 22/94 -, KStZ 1996, 114; OVG Schleswig- Holstein, Urteil vom 30. November 1992 - 2 L 285/91 -, zit. nach juris). Eine solche unterschiedliche Vorteilslage kann auch nach dem für die Rechtslage in Brandenburg maßgeblichen Vorteilsverständnis der mit der Verschaffung der Anschlussmöglichkeit verbundenen Gebrauchswertsteigerung des betreffenden Grundstücks im Hinblick auf die Regenwasserkanalisation bestehen, wenn eine Regenwasserkanalisation nicht für das gesamte Wirkungsgebiet der Einrichtung vorgesehen ist. Denn die Gebrauchswertsteigerung für das betreffende Grundstück ist höher, wenn auch Regenwasser entsorgt werden kann. Die Zusammenfassung von Schmutz-, Niederschlags- und ggf. Mischwasserkanalisation unter Erhebung einheitlicher Beiträge dürfte insoweit grundsätzlich nur zulässig bei Deckungsgleichheit des Entwässerungsgebietes sein. Das bedeutet, dass die Grundstücke jeweils sowohl an den Schmutzwasserkanal als auch an den Niederschlagswasserkanal oder an den Mischwasserkanal angeschlossen werden können müssen. Ein Grundstück, das z.B. nur an den Schmutzwasserkanal anschließbar ist, dürfte nicht denselben Vorteil haben wie ein Grundstück, das zusätzlich an einen Regenwasserkanal angeschlossen werden kann. Es dürfte in einem solchen Fall geboten sein, jeweils eine Schmutz- und eine Regenwasserkanalisation als selbständige öffentliche Einrichtung zu schaffen oder es dürften Teilbeiträge für die einheitliche Einrichtung kalkuliert und festgesetzt werden müssen (vgl. OVG Schleswig- Holstein, Urteil vom 30. November 1992, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 22. September 1989 - 9 L 57/89 -, DNG 1989, 387; Urteil vom 24. Mai 1989 - 9 L 3/89 -, NVwZ-RR 1990, 50; Urteil vom 25. Oktober 1989 - 9 L 71/89 -, zit. nach juris; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 15. März 1995, a.a.O.). Dem trägt das Ortsrecht des Beklagten aber Rechnung. Gemäß § 1 AWS 2008 betreibt der Beklagte die Niederschlagswasserbeseitigung als selbständige öffentliche Einrichtung, Beiträge werden nur für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung erhoben (vgl. auch § 14 AWS 2008). Dementsprechend ist auch in die Kalkulation des Beitragssatzes gemäß § 5 Abs. 1 KABS kein Aufwand für die Niederschlagswasserbeseitigung eingeflossen, während vor diesem Zeitpunkt wirksames Schmutzwasserbeitragssatzungsrecht nicht existent war. Die Gemeinde Groß Gaglow ist mit der Eingliederung in die Stadt A-Stadt untergegangen und insoweit eine neue öffentliche Einrichtung entstanden. Es ist daher unerheblich, dass in der Gemeinde Groß Gaglow die Niederschlagswasserbeseitigung Bestandteil der öffentlichen Einrichtung gewesen sein dürfte (vgl. § 2 Nr. 1 der Abwassersatzung der Gemeinde Groß Gaglow vom 28. Oktober 2002 – AWS GG 2002). Dies gilt umso mehr, als der nunmehr erhobene Beitrag nicht über jenem von der Gemeinde Groß Gaglow satzungsmäßig festgelegten liegt.
Auch die Höhe der Veranlagung ist nicht zu beanstanden.
So begegnet es zunächst entgegen der Klägerin keinen Bedenken, dass das Grundstück der Klägerin mit seiner gesamten Fläche veranlagt wurde. Liegt ein Grundstück – wie hier - vollständig im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, hier des Bebauungsplanes „Harnischdorfer Straße/Grötscher Straße“ vom 13. August 2002 (Ausfertigungsdatum), so ist es grundsätzlich mit seiner gesamten Fläche, also auch hinsichtlich der einer Bebauung entzogenen Grundstücksteile beitragspflichtig, da unter der Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs (dazu noch sogleich) regelmäßig das gesamte Grundstück durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist. Im Bebauungsplan festgesetzte oder (sonstige) öffentlich- rechtliche Nutzungsbeschränkungen, die dazu führen, dass ein Grundstück (im wirtschaftlichen Sinne) nicht vollständig überbaut werden kann, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn das von der Baubeschränkung betroffene Nutzungsmaß eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 9 S 58/06 -, S. 3 des E.A.; Beschluss vom 1. August 2005 – 9 S 2.05 -, S. 9 ff. des E.A.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2002 – 2 B 133/02 -, S. 11 des E.A.; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 25. September 2001 – 15 A 3850/99 -, KStZ 2002, 190), etwa wenn bei beplanten Grundstücken auf die Fläche abzustellen ist, die im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 32. Dezember 2009 – 15 A 2133/09 -, zit. nach juris). Dies ist bei dem in § 6 KABS 2008 normierten sog. kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab grundsätzlich nicht der Fall, so dass die Festsetzung von Baugrenzen oder privaten Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 des Baugesetzbuches (BauGB) eine Zugehörigkeit der Fläche zum der Beitragspflicht unterworfenen Grundstück nicht ausschließt (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2009, a.a.O.). Insbesondere aus § 6 Abs. 2 lit. a) und c) KABS 2009 folgt nichts anderes. Diesem ist entgegen der Auffassung der Klägerin eine Beschränkung auf bebaubare Grundstücksflächen nicht zu entnehmen, da er auch sonstige Nutzungen erfasst. Die genannte Vorschrift knüpft zudem an §§ 3, 4 und 6 Abs. 1 KABS 2008 an, in denen für die Vorteilsvermittlung bzw. Beitragsberechnung auf die Flächen abgestellt wird, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung einen wirtschaftlichen Vorteil zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bietet und die durch die Anlage, die Gegenstand der beitragsfähigen Maßnahme ist, erschlossen werden. An diesem so beschriebenen Vorteil nehmen auch nicht baulich oder gewerblich nutzbare Flächen teil (vgl. zu einer solchen Auslegung auch OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. August 2005, a.a.O.). Aus § 6 Abs. 2 lit. c) KABS 2009 ergibt sich zudem, dass bei einer – wie hier - übergreifenden Grundstücksnutzung die gesamte Grundstücksfläche beitragspflichtig ist.
Schließlich begegnet es keinen Bedenken, dass Gegenstand der Veranlagung im Beitragsbescheid vom 12. Mai 2009 zwei – nach Lage der Akten – selbständige Buchgrundstücke (vgl. zum Begriff des Buchgrundstücks Beschluss der Kammer vom 11. Mai 2011 – 6 L 56/11 -, S. 6 f. des E.A.), nämlich die Flurstücke 1200 und 1238 sind. Die Klägerin hat insoweit die Auffassung des Beklagten, dass es sich bei diesen Grundstücken um eine wirtschaftliche Einheit handele, nicht in Frage gestellt. Unter einem Grundstück im wirtschaftlichen Sinne versteht die Rechtsprechung jeden demselben Eigentümer gehörenden Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden und an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE -, zit. nach juris). Ausgangspunkt bei der Bestimmung wirtschaftlicher Einheiten bleibt das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Eine durch den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff gebotene Abweichung vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff – sei es in Form einer Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke desselben Eigentümers zu einer wirtschaftlichen Einheit, sei es durch die Aufteilung eines Buchgrundstückes in mehrere wirtschaftliche Einheiten – stellt damit eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme dar (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – 9 S 24.09 -, S. 4 ff. des E.A.). Für eine Zusammenlegung von Flächen – wie vorliegend - verlangt der Begriff der wirtschaftlichen Einheit ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen. Eine solche wird durch die rechtlich nur mögliche oder vorgeschriebene gemeinsame Nutzung bewirkt, nicht aber durch eine lediglich tatsächliche gemeinsame Nutzung. Sie hängt auch von tatsächlichen Umständen, wie Lage, Zuschnitt und Größe der Flächen ab (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 1998 – 15 A 6852/95 – zit. nach juris). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, ist der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Nach diesem Zeitpunkt beurteilt sich also, ob das für die Zusammenfassung mehrerer Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit erforderliche Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit vorliegt und ob die Grundstücke demselben Eigentümer gehören (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 – zit. nach juris). Das zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit durch die Zusammenlegung von Flächen erforderliche Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit ist gegeben, wenn bei einem Grundstück eine eigenständige bauliche oder gewerbliche Nutzung (z.B. infolge geringerer Größe) schlechthin ausscheidet, aber auch wenn eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung dieses Grundstücks nur gemeinsam mit einer anderen Fläche möglich ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2005, a.a.O.). Ist das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen zu vergrößern oder zu verkleinern, kann dies in der Weise geschehen, dass nicht selbständig baulich nutzbare Buchgrundstücke zusammengefasst werden oder das Buchgrundstück auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen reduziert wird, um die Grundflächen desselben Eigentümers, denen ein einheitlicher Vorteil durch den Kanalanschluss oder die Ausbaumaßnahme vermittelt wird, als wirtschaftliche Einheit zu erfassen. Für eine Zusammenlegung von Flächen verlangt der Begriff der wirtschaftlichen Einheit ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002, a.a.O.; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 1999 – 15 B 256/99 -, S. 2 f. des E.A.). Im beplanten Gebiet ist dabei davon auszugehen, was der Bebauungsplan selbst als Einheit vorsieht. Denn die Beurteilung, ob es sich bei einer Grundfläche um ein einheitliches Grundstück oder um mehrere wirtschaftliche Einheiten handelt, hängt – wie ausgeführt - von tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den hierfür durch das Bauplanungsrecht festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung ab (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 28. Februar 1983 – 2 A 433/81 -, S. 7 ff. des E.A.; Beschluss vom 30. Juni 1995 – 15 B 2146/95 -, S. 2 f. des E.A; Urteil vom 24. Oktober 1995 – 15 A 3408/92 -, S. 10 ff. des E.A.; Beschluss vom 22. Februar 1999, a.a.O.). Hier sieht der Bebauungsplan eine wirtschaftliche Einheit der genannten Flurstücke vor, da diese von den beiden Verkehrswegen Harnischdorfer Straße und Grötscher Straße umschlossen werden und nach dem Bebauungsplan die wegemäßige Erschließung des Flurstücks 1238 von der Harnischdorfer Straße allein über das an die genannte Straße angrenzende Flurstück 1200 erfolgt. Dies begründet die erforderliche rechtliche Zusammengehörigkeit für die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit
Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die genannten Grundstücke keine wirtschaftliche Einheit bildeten, ist die Veranlagung nicht zu beanstanden.
Das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit des Abgabenbescheides aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) und Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO verlangt bei grundstücksbezogenen Anschlussbeiträgen zwar auch, dass erkennbar wird, für welches Grundstück der Beitrag erhoben wird. Es ist aber nicht erforderlich, dass sich die genaue Abgrenzung des veranlagten Grundstücks in der Örtlichkeit aus dem Bescheid ergibt. Lediglich der verfügende Teil, also die Festsetzung des zu zahlenden Betrages, muss präzise auf eine genaue Summe lauten. Demgegenüber sind die für die Berechnung des Beitrages erheblichen Daten nur Teil der Begründung des Bescheides, die – selbst wenn sie mangelhaft ist – nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 4. Juni 2002 – 15 B 475/02 -, zit. nach juris; Beschluss vom 15. November 2005 – 15 A 2728/04 -, zit. nach juris; Beschluss vom 7. Dezember 2007 – 15 B 1837/07 -, zit. nach juris; Beschluss vom 3. September 2008 – 15 E 1125/08 -, zit. nach juris). Soweit in der Rechtsprechung zum Erschließungsbeitragsrecht gefordert wird, dass für jedes einzelne Buchgrundstück eine gesonderte Beitragsfestsetzung – wenn auch in einem Beitragsbescheid zusammengefasst möglich – erfolgen müsse, ist für das Anschlussbeitragsrecht von Bedeutung, dass hier eine gemeinsame Festsetzung für mehrere Buchgrundstücke dann dem Bestimmtheitserfordernis genügt, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden. Hier ist eine einheitliche Beitragsfestsetzung ohne jede interne Differenzierung zulässig (vgl. zum Ausbaubeitragsrecht OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 17. Oktober 1991 – 3 A 508/88 -, KStZ 1992 S. 198; Urteil vom 15. März 2005 – 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005 S. 317; Beschluss vom 12. April 2007 – 15 A 100/07 -, zit. nach juris). Da dem Anschlussbeitragsrecht ein wirtschaftlicher Grundstücksbegriff zugrunde liegt, bedarf es demnach nur dann mehrerer gesonderter Festsetzungen, wenn sich die Beitragsforderung auf mehrere wirtschaftliche Einheiten bezieht. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO fordert nämlich bei mehreren Beitragsfällen bzw. bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück für jeden Beitragsfall eine gesonderte Festsetzung des Beitrages. Die gesetzlich nicht ausdrücklich untersagte Zusammenfassung mehrerer Beitragsfälle in einem Beitragsbescheid ist jedoch nicht schlechthin und in jedem Fall unzulässig. Ob durch eine derartige Zusammenfassung die erforderliche hinreichende Bestimmtheit des Beitragsbescheides beeinträchtigt wird, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Erfordernis inhaltlicher Bestimmtheit des Beitragsbescheides soll sicherstellen, dass für den Betroffenen erkennbar ist, welcher Sachverhalt der Beitragserhebung unterworfen wird. Eine Zusammenfassung beeinträchtigt daher nicht die Bestimmtheit des Beitragsbescheides, wenn gleichwohl eindeutig feststeht, welche Beitragsfälle von dem Bescheid erfasst werden, und auch sonst keine Notwendigkeit für eine Differenzierung besteht. Enthält danach der Beitragsbescheid alle Angaben, die erforderlich sind, um festzustellen, welcher Beitrag auf welches Grundstück entfällt, ist eine Differenzierung des Beitrages nach Flurstücken nicht erforderlich. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO, der die Angabe des Betrages des festgesetzten Beitrages vorschreibt, ist unter diesen Voraussetzungen Genüge getan: Ist der Betrag der (insgesamt) festgesetzten Beiträge angegeben, bedeutet dies für den Fall, dass es sich um mehrere Grundstücke im beitragsrechtlichen Sinne und damit um mehrere Beitragsforderungen handelt, dass auch jeder Einzelbetrag festgesetzt ist. Die Frage nach der internen Differenzierung nach Grundstücken betrifft nicht die Angabe des Betrages der festgesetzten Abgabe, sondern die allgemeine Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i.V.m. § 119 Abs. 1 AO. Dafür genügt es, wenn durch Auslegung des Bescheides festgestellt werden kann, welcher Betrag auf welches Grundstück entfällt. Es reicht daher aus, dass aufgrund der im Bescheid angegebenen Berechnungsgrundlagen aus dem festgesetzten Gesamtbetrag bzw. den festgesetzten Gesamtbeträgen ohne weiteres der auf jedes Grundstück entfallende Beitrag berechnet werden kann (vgl. zum Ausbau- bzw. Anschlussbeitragsrecht OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 12. April 2007 – 15 A 100/08 -, zit. nach juris; Urteil vom 24. Oktober 1995 – 15 A 890/90 -, S. 14 des E.A.; zum Gebührenrecht Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 243). Betrifft ein Beitragsbescheid mehrere Grundstücke und bilden diese Grundstücke keine wirtschaftliche Einheit bzw. handelt es sich um mehrere wirtschaftliche Einheiten, so muss mithin aus dem Beitragsbescheid zur Gewährleistung hinreichender Bestimmtheit erkennbar sein, wie sich der Beitrag auf die verschiedenen Grundstücke verteilt, für welches Grundstück also welcher Beitrag festgesetzt und gefordert wird. Dies gilt schon angesichts des Umstandes, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, der möglicherweise gegebenen Abwälzbarkeit des Beitrages auf Dritte und einer möglicherweise unterschiedlichen Entwicklung der Eigentumsverhältnisse (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Oktober 1989 – 12 B 86/89 –, NVwZ 1990 S. 399 für einen Entwässerungs(beitrags)bescheid). Anderenfalls liegt ein Verstoß gegen den (allgemeinen) Bestimmtheitsgrundsatz vor. Ist dies nicht der Fall und ist im Beitragsbescheid für mehrere Grundstücke, die keine wirtschaftliche Einheit bzw. mehrere wirtschaftliche Einheiten bilden, ein Gesamtbetrag festgesetzt worden, ohne dass sich – was vorliegend so sein dürfte - der auf jedes Flurstück entfallende Beitrag anhand der Angaben im Bescheid berechnen lässt und sind deshalb die allgemeinen Anforderungen an die Bestimmtheit des Abgabenbescheides nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i.V.m. § 119 Abs. 1 AO nicht erfüllt, so kann die Behörde diesen Mangel aber dadurch heilen, dass sie diesen Gesamtbetrag in Beiträge für jedes Grundstück aufspaltet. Diese Aufspaltung ist selbst noch im gerichtlichen Verfahre möglich (vgl. zum Straßen(aus)baubeitragsrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 1995 – 15 A 3337/92 –; Beschluss vom 9. September 1996 – 15 B 902/96 –; zum Benutzungsgebührenrecht Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 243). Dies hat die LWG für den Beklagten vorliegend mit an das Gericht übermittelten Schriftsatz vom 8. Februar 2011 getan, indem sie den auf jedes Flurstück entfallende Beitrag dargestellt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).