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Immissionsschutzrecht


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer Entscheidungsdatum 22.07.2013
Aktenzeichen 6 K 734/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 20 Abs 2 S 1 BImSchG, § 8a Abs 1 BImSchG, § 10 GebG BB

Leitsatz

Gemäß § 10 des Gebührengesetzes für das Land Brandenbug vom 18. Oktober 1991 (GVBl. I S. 452) in der Fassung vom 17. Dezember 2003 (GVBl I S. 298) kann kein Auslagenersatz für die Kosten der Postzustellung verlangt werden.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Nummer 3 der Stilllegungsverfügung des Beklagten vom 12. August 2008 (Gesch-Z.: ...) in der Gestalt der Nummer 1. des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 10. Juli 2009 (Gesch.-Z.: RO 4-2-G 03005) wird aufgehoben und die Nummer 4 der vorgenannten Verfügung insoweit, als darin eine Gesamtgebühr von mehr als 3.210,00 € festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich nunmehr allein gegen eine Gebührenfestsetzung für eine immissionsschutzrechtliche Stilllegungsverfügung.

Die Klägerin besitzt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Anlage zur Haltung von Rindern und für eine Biogasanlage auf den Flurstücken …, … und … der Flur ... in ..., die ihr mit dem Genehmigungsbescheid des Landesumweltamtes Brandenburg vom 29. Juni 2006 (Gesch.Z.: ...) erteilt wurde. Die Rinderhaltungsanlage ist unter anderem mit einer Kapazität für 1.429 Rinder und 120 Kälber genehmigt und die Biogasanlage unter anderem mit je 2 Fermentern und Nachgärspeichern mit einem Fassungsvermögen von 2.304 m3 je Behälter, 4 Blockheizkraftwerken mit Verbrennungsmotoren von jeweils 767 Kilowatt Feuerungswärmeleistung und 2 Güllebehältern von jeweils 9.043 m3 Fassungsvermögen. In der Nebenbestimmung IV.1.2 wird im Satz 2 angeordnet, dass die Genehmigung erlischt, wenn die Anlage zwar rechtzeitig errichtet, jedoch nicht innerhalb von einem Jahr in Betrieb genommen worden ist. Der Satz 3 dieser Nebenbestimmung lautet: „Soweit bis zu diesem Zeitpunkt nur Teile errichtet worden sind, erlischt die Genehmigung bezüglich der zu diesem Zeitpunkt noch nicht betriebsfertig errichteten Anlageteile.“

Die Klägerin übersandte dem Beklagten ihr Schreiben vom 25. September 2007 mit folgendem Inhalt, „nach erfolgreichem Probebetrieb der neu errichteten Milchviehanlage teilen wir Ihnen hiermit die geplante Aufnahme des Dauerbetriebes zum 15.10.2007 mit. Zusammen mit der Milchviehanlage wird auch der Dauerbetrieb der als Nebenanlage zur Milchviehanlage errichteten Güllebehälter aufgenommen. … Gleichzeitig teilen wir Ihnen die Aufnahme des Probebetriebes der Biogasanlage zum 15.10.2007 mit. Der Probebetrieb beginnt zunächst mit der Inbetriebnahme der Fermentbehälter zur Gaserzeugung. Zum 15.11.2007 planen wir die Aufnahme des Probebetriebes des BKHW zur Gaserzeugung.“

Am 18. April 2008 fand die Erstrevision der Rinder- und Biogasanlage statt. Bei dieser Begehrung gab der Geschäftsführer der Klägerin an, dass gegenwärtig etwa 1.400 Milchkühe und Jungrinder in der Anlage gehalten würden. Die Bediensteten stellten fest, dass der Milchviehstall und die Melkanlage betrieben würden sowie das errichtete Futterhaus. Weiter wurde festgestellt, dass eine Silagesickersaftgrube noch nicht errichtet war. Der Geschäftsführer gab hierzu an, dass der bisher angefallene Sickersaft auf dem westlichen Feld versickert sei.

Bei der Anlagebesichtigung am 28. Juli 2008 der Horizontalsiloanlage der Rinderanlage gab der Gesellschafter der Klägerin ... für den unterirdischen Silagesickersaftbehälter am westlichen Ende einer der Sammelrinnen ein Volumen von 12 m3 an. Bedienstete des Beklagten stellten unter anderem fest, dass am westlichen Ende der Betonfläche der Silos bisher keine Auskantungen ausgeformt waren und dass ein Ladeplatz für die Silagesäfte bisher nicht realisiert war. Bei der Besichtigung der Biogasanlage wurde festgestellt, dass der zweite Gärrestbehälter weiterhin fehlt und auch die Gärrest-/Gülleübergabestelle.

Mit Schreiben vom 07. August 2008 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass am 21. April 2008 die Übergabe der Biogasanlage von der Herstellerfirma an den Betreiber stattgefunden habe. Die Übernahme von der Herstellerfirma stelle den Beginn des Normalbetriebes dar. Der vollständige Normalbetrieb einer Biogasanlage werde erst nach einer Anlaufphase erreicht. Im Juli seien etwa 70 % der konzipierten Leistung erreicht worden. Zielstellung für den August seien 90 % der konzipierten Leistung.

Nach Anhörung der Klägerin ordnete der Beklagte mit der Nummer 1 der Stilllegungsverfügung vom 12. August 2008 (Gesch-Z.: ...) die Stilllegung der von der Klägerin betriebenen Milchvieh- und Biogasanlage bis spätestens zum 31. Dezember 2008 an. Unter den Nummern 2 bis 4 dieser Verfügung setzte er für diese Entscheidung eine Gebühr in Höhe von 3.210 € und Auslagen für die Zustellung in Höhe von 5,60 € und eine sich daraus ergebende Gesamtgebühr in einer Höhe von 3.215,60 € fest.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 05. September 2008 Widerspruch.

Auf den Antrag der Klägerin vom 03. September 2008 auf Verlängerung der Frist nach § 18 Abs. 3 BImSchG für die Errichtung der bisher noch nicht betriebsfertig errichteten Anlageteile, der damit begründet wurde, dass von dem im Umfang von 52.500 m3 beantragten Silolagerraum in der Fahrsiloanlage der Milchviehanlage (BE 00.04) nur Siloraum in einem Umfang von 23.712 m3 errichtet, die Fahrsiloanlage der Biogasanlage (BE 10.02) noch nicht errichtet, die 2. Ausbaustufe der Biogasanlage (BE 10.11 / BE 10.12 / BE 10.13 / BE 10.14 /BE 10.15) noch nicht errichtet und für die Gülleanlage, die mit einer Lagerkapazität von 2 x 9.043 m3 für Gülle und Gärreste beantragt worden sei, bislang ein Behälter mit 6.000 m3 betriebsfertig errichtet worden sei, verlängerte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 2008 die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage zur Haltung von Rindern und einer Biogasanlage bis zum 29. September 2009.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2009, mit dem unter der Nummer 2 zugleich eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 3.210,00 € festgesetzt wurde, wies der Beklagte den am 05. September 2008 erhobenen Widerspruch der Klägerin zurück.

Am 21. Juli 2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

Zu deren Begründung trägt sie vor, die Anlage sei nicht im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes betrieben worden, weil sich die Anlage noch im Probebetrieb befunden habe. Die Einstallung der Rinder markiere lediglich die Aufnahme des vorläufigen Probebetriebes, der nach der gesetzgeberischen Wertung nicht dem Betrieb einer Anlage, sondern der Errichtungsphase zuzuordnen sei (vgl. BT-Drs. 14/4599, S. 149). Aus § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV ergebe sich im Wege eines Erst-Recht-Schlusses, dass ein mehrere Monate andauernder Probebetrieb möglich sei, weil nach der Wertung der vorgenannten Vorschrift eine immissionsschutzrechtliche Relevanz erst zwölf Monate nach der Inbetriebnahme beurteilt werden könne. Das schrittweise Herbeiführen des Normalbetriebes sei charakteristisch für den Probebetrieb. Die im Oktober 2007 erfolgte Anzeige der Inbetriebnahme habe die tatsächlichen Gegebenheiten falsch wiedergegeben, weil zu diesem Zeitpunkt richtigerweise nur die Vorstufe der Inbetriebnahme und damit nur ein Probebetrieb vorgelegen habe; eine Falschbezeichnung sei jedoch unschädlich. Die Stilllegungsverfügung erweise sich in Ansehung des Fristverlängerungsbescheides vom 18. November 2009, mit dem die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage bis zum 29. September 2010 verlängert worden sei, als widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, weil auch der Beklagte nunmehr davon ausgehe, dass die Anlage bislang noch nicht in Betrieb genommen worden sei. Eine wesentliche Änderung der Milchvieh- und Biogasanlage ohne die dafür erforderliche Genehmigung liege nicht vor. Die durch die Änderung bewirkten Auswirkungen auf die Umwelt seien gering. Die Stilllegungsverfügung sei ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig, weil hier ein atypischer Fall vorliege. Die Umwelteinwirkungen seien hier gering und würden vom Beklagten überwacht, so dass eine Fortsetzung des Betriebes bis zur endgültigen Realisierung der Anlage hingenommen werden könne.

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der begehrten Aufhebung der Nummer 1 der Stilllegungsverfügung des Beklagten vom 12. August 2008 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin nunmehr sinngemäß,

die Nummern 2 bis 4 der Stilllegungsverfügung des Landesumweltamtes vom 12. August 2008 (Gesch.-Z.: ...) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2009 (Gesch.-Z.: ...) aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten sowie die in diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten I und II), die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt, soweit die Beteiligten hinsichtlich der Nummer 1 der angefochtenen Stilllegungsverfügung den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen hat die Klage, über die nach Zustimmung der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann, allein in dem aus der Entscheidungsformel dieses Urteiles ersichtlichem Umfange Erfolg.

Die Nummer 3 des angefochtenen Stilllegungsverfügung, mit der Auslagen für deren Zustellung in Höhe von 5,60 € festgesetzt wurden, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); dementsprechend ist auch die Nummer 4 dieser Verfügung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin eine Gesamtgebühr von mehr 3.210,00 € festgesetzt wurde.

Für den Ersatz der Auslagen für die Postzustellung gab es im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 12. August 2008 keine Rechtsgrundlage. Nicht einschlägig ist hier die aktuell gültige Fassung des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 07. Juli 2009 – GebGBbg n. F. – (GVBl. I S. 246), wonach mit Ausnahme der Entgelte für Standardbriefsendungen Entgelte für Postdienstleistungen zu erstatten sind. Denn diese Vorschrift ist gemäß § 27 Satz 1 GebGBbg n. F. erst am 16. Juli 2009 und damit nach Ergehen des hier angefochtenen Bescheides in Kraft getreten. Im Gegensatz zu dem nunmehrigen § 9 GebGBbg n. F. konnte nach der hier maßgeblichen Vorläuferregelung des § 10 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. I S. 452) in der Fassung vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 298) – GebGBbg a. F. – kein Auslagenersatz für die Postzustellung verlangt werden (vgl. zur Rechtswidrigkeit der Auslagenerhebung für Postzustellungskosten: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05. Februar 2009 - OVG 11 B 19.08 - zitiert nach Juris, Rdnr. 53). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 GebGBbg a. F. hat der Gebührenschuldner Auslagen zu ersetzen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung notwendig werden und die nicht bereits in die Gebühr mit einbezogen sind. Soweit die Gebührenordnung nichts anderes bestimmt, gelten nach dem Satz 2 dieser Vorschrift als nicht mit in die Gebühr mit einbezogen insbesondere Kosten, die durch die öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GebGBbg a. F.), sowie Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GebGBbg a. F.). In dem Katalog des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 GebGBbg a.F. werden Kosten bzw. Gebühren einer Postzustellung nicht angeführt. Auch in den §§ 1 bis 7 der Gebührenordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (GebO MLUR) vom 17. Juli 2007 (GVBl. II., S. 314) einschließlich der Anlage 1 zu dieser Gebührenordnung werden Auslagen für die Postzustellung nicht gesondert ausgewiesen. Nach der Regelungssystematik und dem -zweck der Sätze 1 und 2 des § 10 Abs. 1 GebGBbg a. F. sind die Kosten der Postzustellung keine Auslagen. Nach der Vorstellung des brandenburgischen Landesgesetzgebers waren mit einer Gebühr die Kosten für den allgemein üblichen Verwaltungsaufwand zu decken, die regelmäßig mit der Vornahme einer Amtshandlung verbunden sind; Auslagen sind diejenigen Kosten, die neben dem allgemein üblichen Aufwand dadurch entstehen, dass besondere und zusätzliche Leistungen erbracht werden; dazu zählen die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 aufgezählten Kostenfaktoren (Landtagsdrucksache 1/207 vom 07. Mai 1991, Seite 10 der Begründung). Mit diesem Zweck knüpfte diese Regelung an den § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – GebG NW – vom 23. November 1971 (GV NW S. 354) an, weil das brandenburgische Gebührengesetz vom 09. Juli 1991 weitgehend den entsprechenden Regelungen des nordrhein-westfälischen Gebührenrechts entsprach und hiervon lediglich hinsichtlich einiger brandenburgischer Spezifika abweichen sollte (vgl. Landtag, Brandenburg – 1. Wahlperiode – Plenarprotokoll 18 – 16. Mai 1991, Seiten 1385, 1386). Nach den insoweit maßgeblichen Vorstellungen des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers war … „unter Auslagen das zu verstehen, was die Verwaltung im Zusammenhang mit der Amtshandlung in besonderer Weise aufzuwenden hat, …, sei es, dass sie selbst über das normale Maß hinaus tätig werden muss. … Die Vorschrift geht davon aus, dass die Auslagen im Allgemeinen besonderer Erstattung nicht bedürfen, weil sie in die Gebühr mit einbezogen sind. …. Satz 2 zählt diejenigen Auslagen auf, die als nicht in die Gebühr einbezogen anzusehen und daher gesondert zu erstatten sind, soweit die Gebührenordnung nichts anderes bestimmt. … Die Aufzählung entspricht voll inhaltlich dem Katalog in § 10 VwKostG … “ (vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 7/821, Seite 28). In der Gesetzesbegründung zu § 10 des Verwaltungskostengesetzes, das dem § 10 GebG NW und wiederum dem § 10 GebGBbg a. F. aus den dargelegten Gründen als Vorbild diente, wird ausgeführt, dass es „ … für vertretbar gehalten [wird], von der in § 107 Abs. 3 Nr. 1 OWiG vorgesehenen … Erhebung von Postgebühren für die Zustellungen nach den inzwischen gemachten Erfahrungen im Interesse der Verwaltungsvereinfachung abzusehen …“ (Bundestagsdrucksache VI/330 vom 02. Februar 1970, Seite 14). Ausgehend von diesem Regelungszweck und dem Umstand, dass immissionsschutzrechtlichen Ordnungsverfügungen angesichts der Bedeutung der Sache typischerweise zugestellt werden und insoweit nur Postzustellungskosten in einem überschaubaren Maße anfallen, sind diese Kosten nicht als besondere Aufwendungen, sondern mit der allgemeinen Gebühr als abgegolten anzusehen. Die Auslagenfestsetzung kann auch nicht auf die im Ausgangsbescheid zitierten Vorschriften § 37 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 der Brandenburgischen Kostenordnung gestützt werden, weil in diesen Vorschriften nur der Kostenersatz für – im vorliegenden Fall nicht ergriffene – Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckungen geregelt ist. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf Amtshandlungen, die keine Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung darstellen, scheitert bereits daran, dass insoweit keine Regelungslücke vorliegt, weil der Gesetzgeber – wie den vorstehend aufgeführten Gesetzesbegründungen zu entnehmen ist – die Problematik der Postzustellkosten gesehen hat.

Rechtmäßig und deshalb nicht rechtsverletzend im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind dagegen die Gebührenfestsetzung in der Nummer 3 der angefochtenen Stilllegungsverfügung und der Nummer 2 des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2009; entsprechendes gilt für die Festsetzung der Gesamtgebühr in der Nummer 4 im Ausgangsbescheid, soweit darin ein Betrag von nicht mehr als 3.210,00 € festgesetzt wurde.

Zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid Bezug genommen, denen sich die Kammer mit der Maßgabe anschließt, dass sich die Gebühren nicht nach der in der Stilllegungsverfügung zitierten Gebührenordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung in der Fassung vom 23. September 2005 beurteilen, sondern nach der im Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden GebO MLUR vom 17. Juli 2007, und denen die Klägerin im Hinblick auf die Bemessung der Gebührenhöhe nicht entgegengetreten ist.

Keine andere Beurteilung ergibt sich auf der Grundlage des Klagevorbringens. Entgegen der Annahme der Klägerin verstößt die Gebührenfestsetzung nicht gegen § 14 Abs. 2 Satz 1 GebGBbg a. F., wonach Gebühren nicht erhoben werden, die bei richtiger Behandlung durch die Behörde nicht entstanden wären. Die Nummer 1 der Stilllegungsverfügung, derentwegen die hier angegriffene Gebühr erhoben wurde, ist aus den im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid angeführten Gründen, auf die gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird und denen sich die Kammer anschließt, rechtmäßig. Die hiergegen klageweise erhoben Einwendungen greifen nicht durch. Als reine Schutzbehauptung ist das Vorbringen der Klägerin anzusehen, für die Milchvieh- und Biogasanlage habe es nach den Anzeigen vom 25. September 2007 und 07. August 2008 lediglich einen Probebetrieb und keine Inbetriebnahme im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) gegeben. Denn die Klägerin hat mit den vorgenannten Schreiben die Inbetriebnahme der Anlagenteile angezeigt. Schlechterdings unerfindlich ist es, weshalb diese Anzeigen rechtsfehlerhaft und weshalb sie nach den Grundsätzen der „falsa demonstratio non nocet“ unbeachtlich sein sollen. Hiergegen spricht schon in der Sache, dass sich nach den eigenen Aussagen des Geschäftsführers der Klägerin bei Erstrevision der Anlage vom 18. April 2008 etwa 1.400 Rinder in der Milchviehanlage befanden und die Anlage damit zu etwa 90% der genehmigten Kapazität (1.219 Milchkühe und 120 Kälber) ausgelastet war und dass die Biogasanlage am 21. April 2008 vom Hersteller übergeben worden und nach der Anlaufphase im Juli 2008 70 % und im August 2008 90 % der konzipierten Leistung erreicht hatte. Mit einem Probebetrieb, der ausschließlich der Prüfung der Betriebstauglichkeit dient, ist eine dauerhafte Kapazitätsauslastung der Anlagen in diesem Ausmaß nicht vereinbar, zumal nicht einmal ansatzweise dargetan wurde noch sonst ersichtlich ist, in welcher Hinsicht die betreffenden Anlagen noch auf ihre Betriebstauglichkeit geprüft worden sein sollen. Vielmehr wurden bei dem vermeintlichen Probebetrieb grundlegendste Anforderungen zum Schutz der Umwelt missachtet und entsprechende Schutzvorkehrungen unterlassen, indem die Klägerin – wie bei der Erstrevision zugestanden – angefallenen Sickersaft auf dem westlichen Feld versickern ließ und die Anlagen mit einem Auslastungsgrad von etwa 90 % betrieben wurden, obwohl ausweislich des Verlängerungsantrages 03. September 2008 von den mit einer Kapazität von 18.086 m3 (2 x 9.043 m3) genehmigten Einrichtungen zur Aufbewahrungen der Gülle und der Gärreste erst ein Behälter mit einem Fassungsvermögen von 6.000 m3 und damit von weniger als einem Drittel errichtet worden war. Obwohl die Anlagen hiernach offensichtlich noch nicht in einer genehmigungskonformen Weise hätten betrieben werden können und ein Probebetrieb mit einem Auslastungsgrad von etwa 90 % wegen offensichtlicher Funktionsuntüchtigkeit hätte eingestellt werden müssen, hat die Klägerin die Anlage dennoch weiter betrieben. Unzutreffend ist das Vorbringen, die Betriebsaufnahme sei rechtsirrig bzw. rechtsfehlerhaft angezeigt worden, aber auch deshalb, weil in den betreffenden Schreiben der Klägerin auf einen erfolgreichen Probebetrieb hingewiesen worden war, so dass hieraus allein die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass der Klägerin der Unterschied zwischen einem Probebetrieb und einem Betrieb bekannt gewesen war. Angesichts des Hinweises auf einen erfolgreich abgeschlossen Probetrieb und den Beginn des Normalbetriebes ist es nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Anlagen in dem Zeitraum, der nach diesen Bekanntgaben lag, wieder im Probebetrieb gefahren worden sein sollen. Unbeschadet dessen ist der Beginn von Maßnahmen zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit einer Anlage gemäß § 8a Abs. 1 BImSchG in der bis zum 28. Februar 2010 gültigen Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) ebenfalls genehmigungsbedürftig. Unzutreffend ist des Weiteren der Hinweis auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4.BImSchV), wonach der Betrieb einer Anlage einer Genehmigung bedarf, soweit nach den Umständen zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an dem selben Ort betrieben wird. Der darin zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke, dass zeitlich befristet betriebene Anlagen keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, ist nicht im Wege eines Erst-Recht-Schlusses (argumentum a fortiori) auf den Probebetrieb einer Anlage übertragbar, die – wie hier die Erteilung der Genehmigungsbescheides vom 29. Juni 2006 für den vorliegenden Fall zeigt – länger als zwölf Monate betrieben werden soll. Dem steht bereits § 8a Abs. 1 BImSchG in der vorgenannten Fassung entgegen, wonach ein Probebetrieb nicht genehmigungsfrei, sondern nur auf Antrag zugelassen werden kann. Ferner kann im Hinblick auf die von der Klägerin bereits betriebenen Anlagenteile, deren Betriebsaufnahme sie angezeigt hatte, nichts aus dem Fristverlängerungsbescheid vom 14. Oktober 2008 zur Verlängerung des Genehmigungsbescheides 030.00.00/05 vom 29. September 2006 in der Weise hergleitet werden, dass insoweit noch nicht der Anlagenbetrieb aufgenommen worden war. Denn der zu Grunde liegende Verlängerungsantrag vom 17. September 2008 diente ausweislich der Erläuterung und Begründung zu diesem Antrag dazu, dass der Genehmigungsbescheid vom 29. Juni 2006 für die noch nicht betriebsfertig errichteten Anlagenteile nicht entsprechend der darin enthaltenen Nebenstimmung IV.1.1.2 erlöschen sollte. Dementsprechend bezog sich der Fristverlängerungsbescheid vom 14. Oktober 2008 auch nur auf die im Verlängerungsantrag bezeichneten Anlagenteile. Im Umkehrschluss folgt daraus des Weiteren, dass die nicht im Verlängerungsantrag vom 17. September 2008 bezeichneten Anlagenteile bereits betriebsfertig errichtet worden waren und damit auch schon aus diesem Grunde die Behauptung der Klägerin, insoweit habe nur ein Probebetrieb stattgefunden, unzutreffend und als eine Schutzbehauptung anzusehen ist. Keine andere Wertung ergibt sich aus den gleichen Gründen aus dem Fristverlängerungsbescheid vom 18. November 2009, der überdies die Rechtmäßigkeit des hier angegriffenen Bescheides schon deshalb nicht berühren kann, weil er erst nach Abschluss des hier maßgeblichen Widerspruchsverfahrens ergangen ist. Die Stilllegungsverfügung leidet schließlich an keinem Ermessensfehler. Entgegen der Annahme des Prozessbevollmächtigten der Klägerin liegt ein atypischer Fall auch nicht aus dem Grunde vor, dass der Beklagte sich nicht erstmals und unvermittelt mit dem ungenehmigten Betrieb befasste, sondern die davon verursachten Umwelteinwirkungen auf Grund seiner bisherigen Überwachungstätigkeit und bezüglich der Anlage erlassenen Maßnahmen bereits so weit unter Kontrolle gehalten hatte, dass die Fortsetzung bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens hingenommen werden konnte. Dem steht hier schon entgegen, dass aus der Milchviehanlage bereits Sickerwässer westlich der Silagefläche auf den dahinterliegenden Acker ausgelaufen waren und der Boden und Grundwasser durch die nicht vorhandene Sammelbehälter für Silagesickerwässer geschädigt worden ist. Diese Gesichtspunkte hat der Beklagte bei der Entscheidung über die Stilllegungsverfügung berücksichtigt. Angesichts des Fehlens der vorgenannten Anlagenteile, deren Vorhandensein für einen Betrieb ohne schädliche Umwelteinwirkungen zwingend notwendig ist, geht auch der Einwand fehl, dass hier keine wesentliche Änderung ohne Genehmigung vorgelegen haben soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und § 161 Abs. 2 VwGO; nach billigem Ermessen sind der Klägerin unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes auch die Verfahrenskosten hinsichtlich des gegen die Nummer 1 der Stilllegungsverfügung gerichteten und übereinstimmend für erledigt erklärten Teiles der Klage aufzuerlegen, weil die unter der Nummer 1 angeordnete Betriebsstilllegung aus den bereits dargelegten Gründen rechtmäßig gewesen ist und die hiergegen gerichtete Klage keinen Erfolg gehabt hätte.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Gründe, die bereits nach § 124 a Abs. 1 VwGO eine Zulassung der Berufung rechtfertigen würden, liegen hier nicht vor.