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Lehrer; Rückforderung überzahlter Bezüge; kinderbezogener Anteil im Familienzuschlag; Überzahlung; Entreicherung; Wegfall der Bereicherung; Darlegungs- und Beweislast; rechtsvernichtende Einwendung; Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast; geringfügige Überzahlung; Zehnprozentwert; Höchstbetrag; Billigkeitsentscheidung bei Rückforderung; Ratenzahlung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat Entscheidungsdatum 05.12.2019
Aktenzeichen OVG 4 B 14.17 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1205.OVG4B14.17.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 12 Abs 2 BBesG, § 818 Abs 3 BGB, § 40 Abs 6 BBesG, § 40 Abs 5 BBesG

Leitsatz

Auch bei Überzahlungen des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag ist der Wegfall der Bereicherung von dem Empfänger substanziiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, sofern es sich nicht nur um geringfügige Beträge handelt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. Dezember 2015 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 3/4 und der Beklagte 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag.

Der 1... geborene Kläger ist Lehrer im Dienst des beklagten Landes. Er beantragte im April 2007, ihm für drei im J..., im J... und im J... geborene Kinder den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag zu gewähren. In dem Antrag gab er an, dass seine Ehefrau das Kindergeld für die Kinder erhalte. Als Arbeitgeber seiner Ehefrau benannte er unter der Frage, ob der Ehepartner im öffentlichen Dienst tätig sei, das D... e.V. Die Ehefrau des Klägers erklärte sich in dem Antrag damit einverstanden, dass diesem der Kinderanteil im Familienzuschlag gezahlt werde. Mit seiner Unterschrift unter dem Antrag bestätigte der Kläger, die Informationen zum Familienzuschlag erhalten und von ihrem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Er erhielt ab Mai 2007 den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag für die drei Kinder.

Die Schulstiftung der E... übernahm zum 1. August 2008 die Trägerschaft der zuvor vom D... e.V. betriebenen E...Grundschule ..., bei der die Ehefrau des Klägers beschäftigt ist. Die in dieser Grundschule tätigen Mitarbeiter wurden nach Ablauf einer Schutzfrist von einem Jahr zum 1. August 2009 in das für diese Schulstiftung geltende Tarifwerk (TV-EKBO) übergeleitet. Der Kläger gab in seiner Erklärung vom 31. August 2009 zum Bezug von Familienzuschlag an, dass Arbeitgeber seiner Frau (nunmehr) die Schulstiftung der E... sei und seine Frau keine Familien- oder Sozialzuschläge erhalte; sie beziehe jedoch weiterhin das Kindergeld für die drei Kinder. Die Schulstiftung teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 3. Juni 2010 sowie vom 7. Juli 2010 mit, dass ihre Mitarbeiter für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld gezahlt werde, einen Anspruch auf Kinderzuschlag in Höhe von 100 Euro hätten und die Ehefrau des Klägers für die drei Kinder seit dem 1. August 2009 den Kinderzuschlag erhalte.

Nach Anhörung des Klägers forderte der Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2010 von diesem den im Zeitraum von Mai 2007 bis Juli 2010 gezahlten kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag in Höhe von 8.501,86 Euro zurück. Nach § 40 Abs. 5 BBesG stehe ein kinderbezogener Zuschlag lediglich seiner Ehefrau als der Bezieherin des Kindergeldes zu. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 25. Juli 2012 zurück und führte ergänzend aus, der Kläger könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er einer verschärften Haftung unterliege. Er habe aus den Gehaltsmitteilungen seiner Ehefrau erkennen können, dass diese einen Familienzuschlag erhalten habe. Über die besoldungsrechtlichen Folgen sei er durch ein ihm ausgehändigtes Merkblatt informiert worden. Auch in einem Telefonat mit der Zentralen Bezügestelle im März 2007 sei ihm erklärt worden, dass nur einem der Ehegatten ein Anspruch auf kinderbezogene Anteile zustehe. Es sei nicht angezeigt, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung von der Rückforderung abzusehen. Ihn, den Beklagten, treffe an der Überzahlung kein Verschulden. Die Rückforderungssumme werde in monatlichen Raten (unterhalb der Pfändungsfreigrenze) in Höhe von 750 Euro von den laufenden Bezügen einbehalten. Auf begründeten Antrag des Klägers könne die Höhe der Ratenzahlung verringert werden.

Der Kläger hat am 22. August 2012 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass die Berechnung des Rückforderungsbetrages nicht nachvollziehbar sei. Außerdem habe seine Ehefrau in der Zeit von Mai 2007 bis Juli 2009 keine kinderbezogenen Leistungen von ihrem Arbeitgeber erhalten. Sie habe erst mit der Gehaltszahlung für Juni 2010 eine kinderbezogene Leistung in Höhe von 235,03 Euro nebst einer Nachzahlung von 2.334,65 Euro bekommen. Er und seine Ehefrau hätten die Bestimmung getroffen, dass ihm die Kinderzuschläge zustehen sollten. Schließlich sei er entreichert. Die gezahlten Kinderzuschläge habe er im Rahmen seiner Unterhaltspflichten verwandt.

Mit Bescheid vom 29. November 2012 hob der Beklagte den Bescheid vom 2. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2012 auf, soweit der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag für den Zeitraum von Mai 2007 bis Juli 2009 sowie für Oktober 2009 zurückgefordert wurde (3.887,39 Euro). In der Zeit von Mai 2007 bis Juli 2009 habe der Arbeitgeber der Ehefrau des Klägers keinen kinderbezogenen Zuschlag gewährt; für Oktober 2009 könne sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Hinsichtlich der verbleibenden Rückforderung (in Höhe von 4.614,47 Euro) verneinte der Beklagte eine Entreicherung, weil die jeweiligen monatlichen Überzahlungen die in Nr. 12.2.12 BBesGVwV gezogene Grenze überschritten, bis zu der ohne nähere Prüfung ein Wegfall der Bereicherung unterstellt werden könne. Dem Kläger werde jedoch weiterhin die Möglichkeit einer Ratenzahlung in Höhe eines Betrages unterhalb der Pfändungsfreigrenze eingeräumt. Im Rahmen der Klageerwiderung führte der Beklagte ergänzend zur Billigkeitsentscheidung aus, von der Rückforderung des verbleibenden Betrages könne nicht abgesehen werden, weil die Ursache der Überzahlung in der Sphäre des Klägers liege. Insoweit würden ihm Versäumnisse seiner Ehefrau zugerechnet. Wenn sich diese nicht über das neue Tarifsystem ihres Arbeitgebers informiere, könne dies nicht zum Vorteil des Klägers gereichen.

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit der Beklagte den Bescheid vom 2. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2012 aufgehoben hat.

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat mit Urteil vom 17. Dezember 2015 das Verfahren im Umfang des von den Beteiligten für erledigt erklärten Teils eingestellt. Die angefochtenen Bescheide hat das Gericht hinsichtlich eines 412,41 Euro übersteigenden Betrages aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Rückforderung gemäß § 12 Abs. 2 BBesG seien lediglich für den Monat Juli 2010 erfüllt. Dem Kläger sei zwar der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag während des gesamten Rückforderungszeitraums zuviel gezahlt worden. Er könne sich aber mit Ausnahme des Monats Juli 2010 auf Entreicherung berufen. Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag diene dazu, diejenigen Mehraufwendungen auszugleichen, die typischerweise durch die Familie entstünden und die der Betroffene aufgrund der ihm obliegenden Unterhaltspflicht zu tragen habe. Er decke die anfallenden Mehraufwendungen jedoch nur zum Teil, so dass er im Fall seines zweckentsprechenden Einsatzes, der beim Kläger unterstellt werden könne, vollständig aufgezehrt werde und insoweit Entreicherung eintrete. Um den kinderbedingten Mehraufwand betragsmäßig fassen zu können, orientiere sich die Kammer an den Leitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zur Barunterhaltspflicht gemäß § 1612a BGB (bezogen auf die Jahre 2009 und 2010). Danach ergebe sich eine Barunterhaltspflicht von deutlich über 900 Euro monatlich. Der dem Kläger gezahlte kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag liege weit unterhalb dieses Wertes. Soweit der Kläger entreichert sei, hafte er abgesehen vom Monat Juli 2010 nicht verschärft. Er habe den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung nicht gekannt und dieser sei auch nicht so offensichtlich gewesen, dass er ihn hätte erkennen müssen. Die kinderbezogenen Leistungen seien erstmals in der Gehaltsabrechnung seiner Ehefrau für den Monat Juni 2010 ausgewiesen worden, die dem Kläger erst zum Monatsende bekannt geworden sei bzw. habe bekannt werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Entreicherung für diesen Monat - jedenfalls im Wesentlichen - jedoch bereits eingetreten. Die Überzahlung im Monat Juli 2010 habe der Kläger hingegen aufgrund der Gehaltsabrechnung seiner Ehefrau erkennen müssen. Er habe gewusst, dass die Arbeitgeberin seiner Ehefrau eine dem öffentlichen Dienst gleichgestellte Arbeitgeberin sei. Denn er habe dies in seiner Erklärung vom 31. August 2009 ausdrücklich so angegeben. Außerdem habe er ein Merkblatt mit Informationen zum Familienzuschlag erhalten. In diesem werde im Einzelnen dargestellt, wann eine vergleichbare Leistung im Sinne des § 40 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BBesG vorliege und dass bei mehreren potentiell Leistungsberechtigten die kinderbezogene Leistung nur demjenigen gewährt werde, der auch das Kindergeld erhalte. Aufgrund dieser Hinweise und Belehrungen habe der Kläger nicht davon ausgehen können, dass ein Wahlrecht bestehe, wer die kinderbezogene Leistung von seinem Arbeitgeber erhalte. Die Billigkeitsentscheidung des Beklagten sei nicht zu beanstanden.

Gegen dieses Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 8. September 2017 die Berufung zugelassen. Zu deren Begründung trägt der Beklagte vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer Entreicherung des Klägers ausgegangen. Die Annahme eines Verbrauchs des kinderbezogenen Familienzuschlags über die Bestimmung der Barunterhaltspflicht des Klägers anhand der Leitlinien des Oberlandesgerichts Brandenburg widerspreche dessen Beweislast bei der Berufung auf Entreicherung. Zwar könne nach Nr. 12.2.12 BBesGVwV der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 v.H. des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 153 Euro nicht überstiegen. Diese Vermutung greife bei dem Kläger jedoch aufgrund der Höhe der monatlichen Überzahlungen nicht. Da die Ehefrau des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum ebenfalls kinderbezogene Leistungen von ihrer Arbeitgeberin erhalten habe, seien weitere Mittel für den Unterhalt der Kinder verfügbar gewesen. Auch wenn diese erst im Juni 2010 gezahlt worden seien, hätten sie jedoch zu diesem Zeitpunkt wieder das Vermögen der unterhaltspflichtigen Eheleute erhöht. Dies stehe der Annahme einer Entreicherung entgegen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. Dezember 2015 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger tritt der Berufung entgegen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Entreicherung liege nicht bei ihm. Eine andere Betrachtungsweise greife in sein Familienleben ein und widerspreche der freien Verwendung der Dienstbezüge. Bei verhältnismäßig geringer Überzahlung von Dienstbezügen an Angehörige unterer oder mittlerer Einkommensgruppen werde ein ersatzloser Verbrauch für die Lebenshaltung im Wege des Anscheinsbeweises auch ohne Einzelnachweis vermutet. Als verhältnismäßig geringfügig könne in der Regel eine Überzahlung von bis zu 10 v.H. der regulären Bezüge gelten; es bestehe jedoch keine absolute Obergrenze und die Gerichte seien auch nicht an Richtlinien gebunden, die insbesondere im Bereich des öffentlichen Dienstes der Länder bestünden. Die von dem Beklagten genannte Verwaltungsvorschrift habe lediglich ermessensleitende Funktion. Die Beweiserleichterung entfalle nur, wenn der Dienstherr plausibel vortrage, dass der Beamte über weitere Einkünfte verfüge oder wider Erwarten bleibende Vermögenswerte geschaffen habe. Dies sei nicht geschehen. Jedenfalls sei der überzahlte Betrag im Rahmen des familiären Zusammenlebens verbraucht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und deren Inhalt - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Sie führt unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts zur Klageabweisung.

Der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 2. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2012 sowie des Änderungsbescheides vom 29. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2017 - 5 C 5.16 - juris Rn. 27).

Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 12 Abs. 2 BBesG (in der am 31. August 2006 geltenden Fassung), der im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als Bundesrecht im Land Brandenburg fortgalt (Art. 125a Abs. 1 GG i.V.m. § 86 BBesG, ab 1. August 2013 § 85 BBesG, § 1 Abs. 1 BbgBesG a.F.). Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Zuviel gezahlt sind Bezüge, die ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden. Bei einer Zahlung ohne Bescheid ist dies der Fall, wenn die Zahlung im Widerspruch zum geltenden Recht steht. Dem Kläger stand im streitigen Zeitraum nach § 40 Abs. 5 BBesG kein Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag zu. Denn seine Ehefrau hatte gegen ihre Arbeitgeberin, die nach § 40 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2, Satz 3 BBesG dem öffentlichen Dienst gleichgestellt ist, einen Anspruch auf kinderbezogene Leistungen, die dem kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag gleichgestellt sind. Die Arbeitgeberin der Ehefrau des Klägers, die Schulstiftung der E..., wendet den Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg schlesische Oberlausitz (TV-EKBO) an. Dieser ist wesentlich gleichen Inhaltes wie die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge und gewährt kinderbezogene Leistungen, die dem beamtenrechtlichen Familienzuschlag entsprechen. Zudem erhält sie Personalkostenzuschüsse von der öffentlichen Hand. Bei diesem Kinderzuschlag, den die Schulstiftung der E... jedem Mitarbeiter gewährt, der für das Kind Kindergeld bezieht und dem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, handelt es sich um eine dem kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag gemäß § 40 Abs. 2 BBesG entsprechende sonstige Leistung im Sinne von § 40 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BBesG. Die Anknüpfung an den Kindergeldanspruch und die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind zeigt, dass der von der Schulstiftung der E... gewährte Kinderzuschlag - ebenso wie der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag - diejenigen Mehraufwendungen ausgleichen soll, die typischerweise durch die Familie entstehen und die der Betroffene aufgrund der ihm obliegenden Unterhaltspflicht zu tragen hat.

Nach dem Schreiben der Schulstiftung der E... vom 7. Juli 2010 stand der Ehefrau des Klägers die kinderbezogene Leistung ab 1. August 2009 und damit während des hier (noch) streitigen Zeitraumes zu. Sie erhielt diese auch, wie die von dem Kläger vorgelegten Gehaltsabrechnungen seiner Ehefrau bestätigen, in denen ab Juni 2010 rückwirkende Leistungen auch für die Vormonate ausgewiesen werden. Die konkrete Höhe der gewährten Leistungen ist unerheblich. Die nach § 40 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BBesG zu vergleichenden Leistungen müssen nicht in allen Einzelheiten deckungsgleich sein, um dem Familienzuschlag zu „entsprechen“. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass sie in derselben Höhe gezahlt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 2 C 51.09 - juris Rn. 13 m.w.N.). Der Kläger stellt eine Überzahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag für den noch streitigen Rückforderungszeitraum nicht (mehr) in Abrede. Ebenso wenig hält er an seiner im Klageverfahren erhobenen Rüge fest, die Berechnung der Rückforderungsbeträge sei nicht nachvollziehbar. Sie ist auch nicht berechtigt. Die Höhe der jeweiligen Überzahlungen lässt sich anhand der Besoldungsakte des Klägers nachvollziehen. Der Beklagte legt seiner Berechnung der Rückforderung zutreffend Bruttobeträge zugrunde (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 - juris Rn. 17 und Beschluss vom 17. März 2014 - 2 B 45.13 - juris Rn. 30 f., jeweils m.w.N.).

Der Kläger beruft sich gegenüber der Rückforderung des Beklagten ohne Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB.

Nach § 818 Abs. 3 BGB ist der Bereicherungsanspruch ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Diese Vorschrift dient dem Schutz des gutgläubig Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf den Bestand des Rechtsgrundes verbraucht hat und nicht über den Betrag der noch bestehenden Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll. Bei einer Überzahlung von Bezügen ist entscheidend, ob der Empfänger die Beträge restlos für seinen Lebensbedarf verbraucht hat oder sich in seinem Vermögen noch vorhandene Werte oder Vorteile, etwa durch Ersparnisse oder Tilgung eigener Schulden, befinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 C 15.91 - juris Rn. 11 f.; BAG, Urteil vom 23. Mai 2001 - 5 AZR 374/99 - juris Rn. 15 f.; BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - juris Rn. 70). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann bei dem Kläger eine Entreicherung nicht schon deshalb angenommen werden, weil der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag eine zweckbezogene Leistung sei, der wegen des unterstellten zweckentsprechenden Einsatzes vollständig aufgezehrt werde. Diese Ansicht widerspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts, sowie der des erkennenden Senats zur Entreicherung. Danach liegt die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Bereicherung bei dem Empfänger der Überzahlung, weil es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1985 - 6 C 37.83 - juris Rn. 19; BAG, Urteile vom 6. Juni 2007 - 4 AZR 573/06 - juris Rn. 32 und vom 26. Mai 2009 - 3 AZR 797/07 - juris Rn. 29). Dieser hat substanziiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass vermögenswerte Vorteile zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Rückforderung nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden sind. Die bloße Behauptung, nicht mehr bereichert zu sein, genügt nicht (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 2 L 24/01 - juris Rn. 22; VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Dezember 2002 - 4 S 309/00 - juris Rn. 25; OVG Saarlouis, Urteil vom 17. April 2019 - 1 A 28/18 - juris Rn. 32; OVG Weimar, Urteil vom 16. Februar 1999 - 2 KO 769/96 - juris Rn. 39, jeweils m.w.N.).

Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, die vom Senat geteilt wird, können dem Beamten lediglich Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast in Fällen geringer Überzahlungen zugutekommen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1993 - 2 C 15.91 - juris Rn. 11 f. und vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 - juris Rn. 8). Danach ist bei überzahlten Dienst- oder Versorgungsbezügen davon auszugehen, dass in einem gewissen Rahmen Erhöhungen solcher Bezüge der allgemeinen Lebensführung zugeführt werden und als Verbrauch gelten können. Diese Annahme beruht auf der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich die Lebenshaltung der Beamten und Versorgungsempfänger regelmäßig nach den ihnen zur Verfügung stehenden Bezügen richtet und daher mit einer Erhöhung der Bezüge (durch eine Überzahlung) auch die Ausgaben für die Lebenshaltung entsprechend steigen. Dies gilt insbesondere für Beamte der unteren und mittleren Besoldungsgruppen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1961 - 6 C 25.60 - BVerwGE 13, 107 <109 ff.> und vom 30. August 1962 - 2 C 90.60 - juris Rn. 19, 22; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1958 - III ZR 101/57 - juris R. 11 f.; OVG Berlin, Urteil vom 17. April 1979 - IV B 41.77 - juris Rn. 16; OVG Brandenburg, Urteil vom 19. März 1998 - 2 A 72.96 - juris; zur vergleichbaren Rechtslage im Arbeitsrecht siehe BAG, Urteile vom 18. Januar 1995 - 5 AZR 817/93 - juris Rn. 19 f., vom 23. Mai 2001 - 5 AZR 374/99 - juris Rn. 17 und vom 6. Juni 2007 - 4 AZR 573/06 - juris Rn. 32). Dabei orientiert sich die Rechtsprechung für die Grenze, bis zu der ein Wegfall der Bereicherung vermutet wird, im Einklang mit der Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz an einem Zehnprozentwert bezogen auf die an sich zustehenden monatlichen Bezüge, abgesehen davon an einem Höchstbetrag, der im Verlaufe der Änderungen der Verwaltungsvorschrift etwas angestiegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1985 - 6 C 37.83 - juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. September 2018 - 5 LB 98/16 - juris Rn. 91;OVG Magdeburg, Beschluss vom 19. März 2002 - 3 L 391/01 - juris Rn. 12; VGH München, Urteil vom 23. Januar 2014 - 7 B 13.860 - juris Rn 22; OVG Münster, Urteil vom 22. Juni 2016 - 1 A 2580/14 - juris Rn. 26 f.; OVG Saarlouis, Urteil vom 1. September 2014 - 1 A 494/13 - juris Rn. 40 f., jeweils m.w.N.). Der Höchstbetrag lag im Rückforderungszeitraum bei 153,39 Euro (vgl. Nr. 12.2.12 BBesGVwV vom 11. Juli 1997); derzeit liegt er bei 250 Euro (Nr. 12.2.9 BBesGVwV vom 14. Juni 2017). Unerheblich ist, ob die Überzahlung im allgemeinen Besoldungsrecht erfolgt oder aber kinderbezogene Zuschläge betrifft; für solche Zuschläge gibt es keine Privilegierung. Der Senat geht davon aus, dass Überzahlungen von versorgungsrelevanten Bezügen typischerweise für die ganze Familie verwendet werden. Im Übrigen trifft die Annahme des Verwaltungsgerichts von einem zweckentsprechenden Einsatz des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag bei dem Kläger offenkundig nicht zu. Er beruft sich zu Recht auf die „freie Verwendung von Dienstbezügen“. Er war nicht verpflichtet, die Unterhaltsleistung für die Kinder mit dem ihm als kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag gezahlten Betrag zu erbringen, zumal ihm die überzahlten Zuschläge nicht gesondert von den übrigen Dienstbezügen ausgezahlt wurden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. August 1962 - 2 C 90.60 - juris Rn. 22).

Die Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast kommen dem Kläger aber nicht zugute. Er erhielt im streitigen Zeitraum monatliche (Brutto-)Bezüge in Höhe von durchschnittlich 3.381,76 Euro im Jahr 2009 und in Höhe von 3.591,01 Euro im Jahr 2010. In diesen Beträgen sind die dem Kläger nicht zustehenden monatlichen Überzahlungen enthalten, die von diesen noch abzuziehen sind. Diese liegen bei 365,99 Euro im August 2009 (zuzüglich einer Nachzahlung von 10,96 Euro im Folgemonat) und bei 376,95 Euro monatlich im Rest dieses Jahres sowie bei 407,52 Euro bzw. 412,41 Euro monatlich im Jahr 2010; sie übersteigen damit sowohl 10 v.H. der zustehenden monatlichen Bezüge als auch den Höchstbetrag von damals 153,39 Euro. Bei dem Kläger ist auch kein atypischer Sachverhalt erkennbar, der ausnahmsweise eine abweichende Betrachtung erfordern könnte, zumal seine Ehefrau im streitigen Zeitraum berufstätig war und damit ebenfalls zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen konnte.

Der Kläger hat bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht substanziiert dargelegt, nicht mehr bereichert zu sein. Trotz Aufforderung durch den Beklagten bei der Anhörung zur beabsichtigten Rückforderung, zu einer Entreicherung vorzutragen, äußerte er sich dazu nicht. Er berief sich erstmals im Klageverfahren auf einen Wegfall der Bereicherung und behauptete ohne nähere Begründung, die ausgezahlten Beträge im Rahmen seiner Unterhaltspflichten verwandt zu haben. Eine substanziierte Darlegung ist ihm offenbar nicht möglich. Denn auch auf entsprechende Nachfrage des Senats hat er lediglich pauschale Ausführungen gemacht. Im Übrigen erscheint sein Vorbringen verfahrensangepasst. Zunächst wird vorgetragen, das Geld sei „ins Haus investiert“ worden. Nach einem Hinweis des Beklagten, dass dies einer Entreicherung entgegenstehen könne, erklärt der Kläger, damit sei gemeint, es sei „ins Haus Zeit investiert“ worden.

Da sich der Kläger nicht auf eine Entreicherung berufen kann, bedarf es keiner Erörterung, ob er nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG i.V.m. § 819 Abs.1 BGB verschärft haftet, weil er den Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlungen kannte oder ihn hätte erkennen müssen. Allerdings dürfte dies aus den vom Verwaltungsgericht dargestellten Gründen (UA Bl. 7) für die Zeit bis einschließlich des Monats Juni 2010 zu verneinen sein. Die Zahlung der kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlags stand auch nicht unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass keine andere dem öffentlichen Dienst angehörende Person berechtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 16.84 - juris Rn. 23 m.w.N.).

Die von dem Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG getroffene Billigkeitsentscheidung, von der Rückforderung nicht ganz oder teilweise abzusehen, ist nicht zu beanstanden.

Diese Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Besteht kein überwiegendes behördliches Mitverschulden für die Überzahlung von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen, genügt die Einräumung von angemessenen Ratenzahlungsmöglichkeiten regelmäßig den Erfordernissen einer im Rahmen des Rückforderungsbescheides zu treffenden Billigkeitsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 - juris Rn. 18 und vom 21. Februar 2019 - 2 C 24.17 - juris Rn. 18 ff., jeweils m.w.N.). Die Billigkeitsentscheidung des Beklagten entspricht diesen Anforderungen.

Im Fall des Klägers lässt sich kein überwiegendes Verschulden des Beklagten feststellen. Vielmehr kam es in erster Linie deswegen zu einer Überzahlung, weil der Kläger bzw. dessen Ehefrau, deren Verhalten er sich zurechnen lassen muss, sich nicht über das neue Tarifsystem ihrer Arbeitgeberin zum 1. August 2009 informierte. Zudem gab er in seiner Erklärung vom 31. August 2009 an, seine Ehefrau erhalte keine kinderbezogenen Leistungen.

Der Beklagte setzte im Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2012 eine Ratenzahlung in Höhe von 750 Euro monatlich fest. Auf dieser Grundlage wird der Rückzahlungsbetrag in Höhe von 4.614,47 Euro in einem guten halben Jahr getilgt, während der Rückforderungszeitraum elf Monate beträgt. Dies begegnet auch mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 - (juris Rn. 22) keinen Bedenken. In jener Entscheidung hat dieses Gericht ausgeführt, dass es in der Regel der Billigkeit entspreche, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Der Kläger erhielt aber keine Überzahlungen in jeweils geringer Höhe, weil sie über 10 v.H. der monatlichen Bezüge liegen. Insoweit ist an die Maßstäbe im Rahmen des § 818 Abs. 3 BGB anzuknüpfen. Außerdem unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem Regelfall einer Überzahlung, weil die Rückforderung gegenüber dem Kläger mit einer den gleichen Zeitraum umfassenden Nachzahlung an dessen Ehefrau einhergeht. Abgesehen davon hat der Beklagte dem Kläger, der die Höhe der festgesetzten Raten nicht beanstandet, eine Verringerung der Ratenzahlung auf entsprechend begründeten Antrag angeboten.

Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch streitigen Rückforderungsbetrages folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kostenlast des Beklagten hinsichtlich des in der Vorinstanz erledigten Teils des Rechtsstreits beruht auf der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2015 gemäß § 161 Abs. 2 VwGO, die der Beklagte mit seinem Rechtsmittel nicht angegriffen hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 8. September 2005 - 3 C 50.04 - juris Rn. 31 ff.). Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenquote im Rahmen der zu treffenden einheitlichen Kostenentscheidung ergibt sich aus der jeweiligen Kostentragungspflicht. Der Beklagte hat knapp die Hälfte der Kosten des Klageverfahrens zu tragen, während die übrigen Kosten des Klageverfahrens und die gesamten des Berufungsverfahrens auf den Kläger entfallen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG genannten Gründe vorliegt.