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Personalvertretung; Mitbestimmung; einstweilige Verfügung; Antrag auf Rückgängigmachung einer Maßnahme; subjektives Recht der Personalvertretung (kein); Feststellungsantrag; Jobcenter; gemeinsame Einrichtung; Umzug des Arbeitsuchenden; Zustimmung zum Umzug; Bewilligung der Mehrkosten; Verlagerung von Aufgaben der Leistungsteams auf die Arbeitsvermittlungsteams; Mehrarbeit; Hebung der Arbeitsleistung (keine); Kompensationsmöglichkeiten


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen Entscheidungsdatum 29.03.2012
Aktenzeichen OVG 62 PV 1.12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 569 Abs 1 ZPO, § 920 Abs 2 ZPO, §§ 935ff ZPO, § 76 Abs 2 Nr 5 BPersVG, § 22 SGB 2, § 44b SGB 2, § 44d Abs 1 SGB 2, § 44d Abs 4 SGB 2, § 44d Abs 5 SGB 2, § 48b Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 2

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Beteiligten in erster Linie aufgegeben werden soll, ihre Verfügung 08/2011 „Umzüge/Anträge nach § 22 Abs. 8“ bis zum Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens auszusetzen.

Bei der auf drei Standorte aufgeteilten Dienststelle der Beteiligten handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und des Landkreises Oberspreewald-Lausitz zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 44b SGB II, nach deren Geschäftsmodell die Aufgaben der Arbeitsvermittlung von zugewiesenen Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit (AV-Teams) wahrgenommen werden und diejenigen der Leistungsgewährung von zugewiesenen Mitarbeitern der Kreisverwaltung (Leistungsteams).

Mit der genannten Verfügung ordnete die Beteiligte an, dass vom 24. Oktober 2011 an Anträge auf Zustimmung zu Umzügen von Leistungsberechtigten einschließlich aller mit dem Umzug in Zusammenhang stehenden Kosten durch die Arbeitsvermittler (AV-Teams) anstelle der bisher zuständigen Leistungs-Sachbe-arbeiter (Leistungsteams) bearbeitet werden sollen. Anträge auf Übernahme von Mietschulden zur Sicherung der Unterkunft sollen durch die Leistungsteams bearbeitet werden.

Mit E-Mail vom 20. Oktober 2011 forderte der Antragsteller die Beteiligte auf, die Verfügung zurückzunehmen bis ein ordnungsgemäßes Mitbestimmungsverfahren stattgefunden habe. Mit der geplanten Maßnahme sei zwangsläufig und für die Mitarbeiter unausweichlich eine Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 5 Alt. 1 BPersVG verbunden, weil es durch die Neuverteilung der Aufgaben zu einer Leistungsverdichtung bei den AV-Teams komme. Es müsse mehr Arbeit in gleicher Zeit erledigt werden, was auch nicht durch Entlastung an anderer Stelle ausgeglichen werden könne.

Nachdem die Beteiligte die Verfügung zum 1. Dezember 2011 in Kraft gesetzt und mitgeteilt hatte, dass nach ihrer Auffassung der benannte Mitbestimmungstatbestand nicht eröffnet sei, hat der Antragsteller am 1. Dezember 2011 bei dem Verwaltungsgericht Potsdam das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er ausgeführt: Nach dem SGB II sei die Arbeitsvermittlung für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht zuständig, weshalb die von der Bundesagentur für Arbeit erstellten Tätigkeits- und Kompetenzprofile (TuK) bei den Arbeitsvermittlern keine entsprechenden Aufgaben erwähnten. Durch die Umsetzung der Verfügung ohne seine Zustimmung entstünden für ihn und für die davon betroffenen Arbeitsvermittler schwere und unzumutbare Nachteile, die durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Aufgrund der Dauer des Hauptsacheverfahrens müsste er für einen langen Zeitraum die Missachtung seiner Beteiligungsrechte hinnehmen. Damit würde der Schutz der Beschäftigten vereitelt. An den Standorten Senftenberg und Lauchhammer sei den Arbeitsvermittlern vor Inkrafttreten der streitgegenständlichen Verfügung lediglich die Prüfung von Umzugskosten übertragen gewesen, wenn der Umzug mit einer Arbeitsaufnahme verbunden gewesen sei. In Lübbenau hätten die Arbeitsvermittler bereits vor dem Inkrafttreten der Verfügung 08/2011 über die Notwendigkeit und Angemessenheit des Wohnraumes im Falle eines Umzugs entschieden; mit der Verfügung kämen aber auch dort Tätigkeiten im Zusammenhang mit den weiteren Kosten des Umzugs hinzu. Die Übertragung der Zuständigkeit für Schuldenübernahmen nach § 22 Abs. 8 SGB II auf die Leistungsteams entlaste nicht die Arbeitsvermittler, sondern die Fallmanager. Eine Entlastung sei auch nicht durch zeitliche Streckung der Arbeit möglich. Die vor Erlass der fraglichen Verfügung zu erfüllenden Aufgaben müssten in gleicher Höhe und Qualität erbracht werden, obwohl die Arbeitsvermittler mit den Zielzahlen bereits vor Umsetzung der Verfügung im Sollbereich gelegen hätten. Es sei mit durchschnittlich drei Umsetzungsanfragen pro Woche und Arbeitsvermittler zu rechnen. Neben den 25 obligatorischen Vermittlungsgesprächen pro Woche verblieben für die sonstigen Tätigkeiten nur 7 ¾ bis 9 ¾ Stunden, die mit wöchentlichen Dienstberatungen, Trägergesprächen mit Bildungsträgern etc. bereits ausgeschöpft seien.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Beteiligte im Wege einstweiliger Verfügung zu verpflichten, die Umsetzung der Verfügung 08/2011 - Umzüge/Anträge nach § 22 Abs. 8 SGB II - aufzuheben, solange er nicht zugestimmt hat oder seine Zustimmung in einer Einigungsstelle ersetzt worden ist,

hilfsweise,

im Wege einstweiliger Verfügung festzustellen, dass die Verfügung 08/2011 - Umzüge/Anträge nach § 22 Abs. 8 SGB II - seine Mitbestimmungsrechte verletzt, solange er nicht zugestimmt hat oder seine Zustimmung in einer Einigungsstelle ersetzt worden ist.

Die Beteiligte hat zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags ausgeführt: Mit der Verfügung 08/2011 sei keine Hebung der Arbeitsleistung, sondern eine einheitliche Bearbeitung an allen drei Standorten beabsichtigt. Die Umorganisation solle nicht zu einer einseitigen Mehrbelastung, sondern zu einer möglichst gleichmäßigen Belastung aller Dienstkräfte führen. Außerdem sei die mit der Zuständigkeit für Umzüge verbundene Mehrarbeit überschaubar. Aus einer Mehrbelastung im Umfang von ca. zwei Umzugsanträgen pro Mitarbeiter und Monat lasse sich keine unnötige oder unzumutbare körperliche oder seelische Belastung ableiten. Außerdem könne die Mehrarbeit durch eigenverantwortliche Gestaltung der neben den 25 Vermittlungsgesprächen pro Woche verbleibenden 14 bzw. 16 Wochenstunden Arbeitszeit kompensiert werden.

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2011 hat das Verwaltungsgericht Potsdam den Antrag abgelehnt: Zwar sei für den Hauptantrag ein Verfügungsgrund dargelegt, weil die streitbefangene Verfügung der Beteiligten seit dem 1. Dezember 2011 in Anwendung stehe, nicht aber für den Hilfsantrag. Denn die nachträgliche Feststellung der Rechtsverletzung könne auch in dem bereits anhängigen Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden. Ungeachtet dessen fehle es jeweils an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs. Der hier inmitten stehende Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Nr. 5 Alt. 1 BPersVG sei nicht erfüllt. Bei der Verfügung handele es sich nicht um eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung. Schon bislang seien am Standort Lübbenau die fraglichen Tätigkeiten von den Arbeitsvermittlern erbracht worden, am Standort Lauchhammer teilweise. Dagegen seien die Arbeitsvermittler am Standort Senftenberg bislang noch nicht mit der Bearbeitung von Umzügen bzw. Anträgen nach § 22 Abs. 8 SGB II befasst gewesen. Etwaige Mehrarbeit könne aber kompensiert werden. Denn die Arbeitsleistung der betroffenen Beschäftigten sei nicht in ein so enges Zeitraster gefasst, dass die zusätzliche Bearbeitung der Umzüge und der Anträge nach § 22 Abs. 8 SGB II zwangsläufig eine Arbeitsverdichtung mit sich brächte. Vielmehr bleibe nach den überzeugenden Darlegungen der Beteiligten auch bei Einhaltung der Vorgaben über die durchschnittliche Zahl der Vermittlungsgespräche, deren Dauer und den typischen Nachbereitungsaufwand rund ein Viertel der Arbeitszeit der Betroffenen frei verfügbar mit der Folge, dass einer etwaigen Mehrbelastung durch zeitliche Umschichtungen bzw. Streckungen Rechnung getragen werden könne.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Er führt aus: Die zusätzlichen Aufgaben für die AV-Teams führten zwangsläufig zu einer Arbeitsverdichtung und zu einem Quantitätsverlust; so würden seit Oktober 2011 die Integrationszahlen nicht mehr erreicht. Durch die monatliche Bekanntgabe der Arbeitsergebnisse im Rahmen von Dienstberatungen werde ein psychischer Druck aufgebaut, der zu Arbeitsunfähigkeit und Demotivation führen könne. Es gebe im Bereich der Arbeitsvermittlung bereits zahlreiche Langzeiterkrankungen, die über dem Schnitt der Erkrankungen von Mitarbeitern der Leistungsabteilung lägen. Die Nachteile könnten im Hauptsacheverfahren nicht ausgeglichen werden.

Die Beteiligte verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt weiter zu etwaigen, vom Antragsteller weitgehend bestrittenen Kompensationsmöglichkeiten vor. Sie habe beim Service-Center auf Grundlage des im November 2011 bereitgestellten Service-Portfolios für das Jahr 2012 18.000 Minuten für sog. Outbound-Telefonie eingekauft, was jeden Arbeitsvermittler um rund 27 Minuten im Monat entlaste und die Kompensationsmöglichkeiten der Arbeitsvermittler noch weiter erhöhe. Über die mit den Trägern geschlossene Zielvereinbarung werde kein psychologischer Druck auf die Mitarbeiter ausgeübt. Abgeschlossen werde die Zielvereinbarung durch die Geschäftsführung und nur sie sei in Person den Trägern gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Die Ergebnisse würden allerdings kommuniziert und zusammen mit den Mitarbeitern ausgewertet, um bei Zielabweichungen Maßnahmen zur Verbesserung der Ergebnisse zu besprechen und umsetzen zu können. Dies schränke die individuellen Kompensationsmöglichkeiten jedoch nicht ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat die Fachkammer den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt.

A. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg.

Das darin zum Ausdruck gebrachte Begehren, die Beteiligte zu verpflichten, die Einführung des Erlasses 08/2011 einstweilen aufzuheben, ist auf die Durchsetzung einer rein objektiv-rechtlichen Pflicht gerichtet. Dieser Pflicht steht kein im Beschlussverfahren durchsetzbares Recht des Antragstellers gegenüber. Dies sperrt auch den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung, da insoweit ein Verfügungsanspruch nicht besteht.

Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ist seinem Charakter nach ein objektives Verfahren, das grundsätzlich nicht der Verfolgung von Individualrechten dient. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Anspruch des Personalrats auf Unterlassen oder Rückgängigmachung der Maßnahme des Dienststellenleiters, um deren Beteiligungspflichtigkeit es geht, daher stets verneint worden (vgl. Beschlüsse vom 15. März 1995 - BVerwG 6 P 28.93 -, Juris Rn. 17, vom 20. Januar 1993 - BVerwG 6 P 18.90 -, Juris Rn. 12, vom 23. September 1992 - BVerwG 6 P 26.90 -, juris Rn. 18 und vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 13.78 -, Juris Rn. 42 ff.).

Mit Rücksicht auf die sich aus dem Demokratieprinzip ergebenden Beschränkungen einer Einflussnahme der Personalvertretung auf die Wahrnehmung von Amtsaufgaben durch die Dienststelle und die damit im Zusammenhang stehende Eigenart des Beschlussverfahrens bedarf es einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, sofern der Personalvertretung subjektive materiell-rechtliche Rechtspositionen eingeräumt werden sollen (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2009 - OVG 61 PV 1.09 -, juris Rn. 30 unter Bezugnahme auf Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, Juris Rn. 143 ff.). Verpflichtungsaussprüche im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind daher nur anerkannt, wenn und soweit das Personalvertretungsrecht dem jeweiligen Antragsteller eine durchsetzungsfähige Rechtsposition einräumt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2011 - BVerwG 6 P 4.10 -, juris Rn. 36 zu § 63 Satz 2 NdsPersVG). Eine solche eindeutige Regelung eines individuellen Anspruchs der Personalvertretung gegen den Dienststellenleiter auf Unterlassung einer unter Verstoß gegen Beteiligungsrechte angeordneten oder auf Rückgängigmachung einer durchgeführten Maßnahme lässt sich dem Bundespersonalvertretungsgesetz nicht entnehmen.

B. Auch dem mit dem Hilfsantrag verfolgten Feststellungsbegehren ist kein Erfolg beschieden.

Allerdings steht dem Erlass einer einstweiligen Verfügung hier, anders als beim Hauptantrag, der objektive Charakter des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nicht grundsätzlich entgegen. Da in personalvertretungsrechtlichen (Hauptsache-)Beschlussverfahren Feststellungsanträge zur Klärung von Beteiligungsrechten wegen des objektiv-rechtlichen Charakters des Verfahrens einerseits und der Bindung der Dienststellen an Recht und Gesetz andererseits das maximale und zugleich hinreichende Rechtsschutzziel darstellen, können sie diesen Zweck auch erfüllen, wenn sie in Gestalt einer einstweiligen Verfügung ergehen (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. November 2011 - OVG 61 PV 3.11 -, juris Rn. 17). Weil damit jedoch die Hauptsache zumindest teilweise vorweggenommen wird, muss in diesen Fällen nahezu Gewissheit über die Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme bestehen und ein im Hauptsacheverfahren nicht mehr auszugleichender Rechtsverlust des Antragstellers drohen (vgl. Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2009 - OVG 61 PV 1.09 -, juris Rn. 46, m.w.N. und vom 24. November 2011 - OVG 61 PV 3.11 -, juris Rn. 17). An beiden Voraussetzungen fehlt es hier.

1. Die begehrte Verfügung erscheint zur Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf das streitige Mitbestimmungsrecht zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht notwendig. Der Antragsteller hat einen im Hauptsacheverfahren nicht mehr auszugleichenden Rechtsverlust nicht mit der dafür erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht i.S.v. § 83 Abs. 2 BPersVG, § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 920 Abs. 2, 935 ff. ZPO.

a) Er hat nicht dargetan, dass ihm ein irreparabler Schaden entstehen könnte, sofern die Frage, ob die in Rede stehende Änderung der Geschäftsverteilung mitbestimmungspflichtig ist, nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern erst in der Hauptsache geklärt werden wird. Ein möglicher Verstoß gegen ein Beteiligungsrecht des Antragstellers sowie der mögliche Nachteil, dass er wegen der Dauer des Verfahrens in der Hauptsache eine etwaige Missachtung des Beteiligungsrechts ggf. über einen längeren Zeitraum hinnehmen müsste, bilden als solche noch keinen Verfügungsgrund (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2009 - OVG 61 PV 1.09 -, juris Rn. 42 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. August 1991 - 17 M 8357.91 -, PersR 1992, 25, 26). Das ergibt sich folgerichtig aus der Qualifizierung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens als eines objektiven Verfahrens, das in Bezug auf streitige Beteiligungsrechte auf eine feststellende Streitentscheidung und nicht auf den Schutz von individualrechtlichen Ansprüchen der Personalvertretung angelegt ist.

b) Soweit der Antragsteller auf den notwendigen Schutz der Beschäftigten vor den aus seiner Sicht drohenden Folgen der Änderung der Geschäftsverteilung abstellt, ist bereits fraglich, inwieweit diese Belange zu berücksichtigen sind. Das Verfahren vor den Fachgerichten für Personalvertretungsangelegenheiten ist (erst recht) nicht dazu bestimmt, individuelle Rechte der Beschäftigten zu sichern, sondern dient dazu, objektive Streitfragen des Personalvertretungsrechts zu entscheiden (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2009 - OVG 61 PV 1.09 -, juris Rn. 43). Selbst wenn man allerdings zugunsten des Antragstellers die Interessen der Beschäftigten in die Prüfung des Verfügungsgrundes insofern einbeziehen würde, als der Personalrat Interessenwalter der Beschäftigten ist, wäre kein unzumutbarer Nachteil gegeben. Denn der Antragsteller hat nicht mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass für die Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung der Schutz der Beschäftigten ganz oder zum Teil unwiederbringlich vereitelt würde.

Der Antragsteller behauptet zwar, dass ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung für die Mitarbeiter der Arbeitsvermittlung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, hat dies jedoch nicht zu substantiieren vermocht. Zu seinen Gunsten unterstellt, die in Rede stehende Änderung der Geschäftsverteilung erhöhte die Menge an Arbeit für die AV-Teams, so wäre dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache allenfalls dann nicht zuzumuten, wenn mit der Erhöhung der Arbeitsmenge eine längere Arbeitszeit oder - bei gleicher Arbeitszeit - eine unangemessene körperliche oder seelische Mehrbelastung einherginge. Für beides gibt es nicht genügend Anhaltspunkte:

Da die Ableistung von Überstunden oder Mehrarbeit seit dem Inkrafttreten der Verfügung am 1. Dezember 2011 unstreitig nicht angeordnet worden ist, müsste sich bei dem bei der Beteiligten praktizierten Arbeitszeitmodell eine - freiwillige - Mehrarbeit in höheren Zeitguthaben bei den Arbeitsvermittlern mit der Folge einer höheren Zahl von Anträgen auf Freizeitausgleich, Genehmigung der Überschreitungen der höchstmöglichen Zeitguthaben etc. niederschlagen. Dies alles ist aber nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beteiligten im Termin zur mündlichen Anhörung nicht der Fall.

Einen höheren Krankenstand als Folge einer Vergrößerung der Arbeitsmenge bei gleicher Stundenzahl hat der Antragsteller ebenfalls nicht zu belegen vermocht. Er hat zwar in der Beschwerdebegründungsschrift die Behauptung aufgestellt, im Bereich der Arbeitsvermittlung gebe es zahlreiche Langzeiterkrankungen, welche weit über dem Schnitt der Erkrankungen der Mitarbeiter der Leistungsabteilung lägen. Das vermag jedoch schon im Ansatz nicht den Schluss zu tragen, dass diese höhere Zahl an Langzeiterkrankungen durch die Änderung der Geschäftsverteilung verursacht worden ist. Denn der Antragsteller hat noch nicht einmal behauptet, dass die von ihm erwähnte höhere Zahl von Langzeiterkrankungen in den Arbeitsvermittlungsteams erstmals in der Zeit nach dem 1. Dezember 2011 aufgetreten sei. Darüber hinaus hat er keinen Beleg für die behauptete Kausalität zwischen Geschäftsverteilung und höherem Krankenstand geliefert.

Wenn sich aber bei den AV-Teams eine höhere Arbeitsmenge weder durch eine höhere Anzahl von Über- oder Mehrstunden noch über den Krankenstand bemerkbar macht, so müsste die Mehrarbeit - unterstellt, die AV-Teams seien schon vor dem Inkrafttreten der Verfügung 08/2011 vollständig ausgelastet gewesen - zumindest zu einer Verringerung von Qualität und Quantität der Arbeit führen. Das bedeutete jedoch nur dann einen unzumutbaren Nachteil für die betroffenen Dienstkräfte, wenn, wie vom Antragsteller behauptet, dadurch „psychischer Druck“ auf sie ausgeübt würde. Diesen Druck sieht der Antragsteller in der Bekanntgabe des Erreichen oder Nichterreichens von Zielzahlen. Dagegen spricht allerdings sein eigener Vortrag, wonach die Zielzahlen bereits vor Inkraftsetzen der Verfügung nicht erreicht worden seien.

Selbst wenn man jedoch zugunsten des Antragstellers davon ausginge, dass das Nichterreichen der Zielzahlen in der Arbeitsvermittlung im Dezember 2011 tatsächlich maßgeblich auf die Änderung der Geschäftsverteilung zurückzuführen ist, so bleibt jedenfalls offen, inwieweit allein durch die Bekanntgabe der Statistik in der Dienststelle ein derartiger psychischer Druck auf die AV-Teams aufgebaut werden sollte, dass dem Antragsteller ein Zuwarten bis zur Hauptsache-entscheidung unzumutbar wäre. Zielvereinbarungen werden, darauf weist die Beteiligte zutreffend hin, gem. § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zwischen den Trägern und den Geschäftsführern der Jobcenter abgeschlossen. Sie begründen eine Verantwortung für die Zielerreichung nur zwischen den Parteien der Vereinbarung. Aus diesem Grund ist nicht einsichtig, dass die dienststelleninterne Veröffentlichung des Nichterreichens (oder Erreichens) der auf Leitungsebene vereinbarten Zielzahlen einen für die einzelnen Mitarbeiter unzumutbaren Nachteil begründen sollte. Eher wären ein weiteres Absinken der Arbeitsergebnisse und deren dienststelleninterne Kommunikation geeignet, der Geschäftsleitung die Unwirtschaftlichkeit der von ihr angeordneten Maßnahme vor Augen zu führen.

2. Der Antragsteller hat auch einen Verfügungsanspruch in Form eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses nicht mit der dafür erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.

a) Dem Antragsteller als in der gemeinsamen Einrichtung gebildeter Personalvertretung stehen allerdings grundsätzlich Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder der Geschäftsführung Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen (vgl. § 44h Abs. 3 SGB II). Unzweifelhaft ist die Beteiligte als Leiterin der Dienststelle berechtigt, die Geschäfte innerhalb des Jobcenters zu verteilen (vgl. § 44d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 5 SGB II). Dazu gehört auch die Befugnis, Arbeitsvermittlern die Zuständigkeit für Entscheidung im Rahmen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als „Entscheidungen … zu Leistungen nach dem SGB II“ zuzuweisen (vgl. „Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten“ im sog. TuK-Katalog Aufgabengebiet SGB II - Stand 1. April 2011, Seite 15 - Anl. 4 zum Antragsschriftsatz vom 1. Dezember 2011). Bei der Verfügung 08/2011 handelt es sich daher der Sache nach um eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans für das Jobcenter, die grundsätzlich in die Zuständigkeit von Geschäftsführung und Personalrat des Jobcenters fällt.

b) Da das Bundespersonalvertretungsgesetz jedoch Änderungen der Geschäftsverteilung als solche nicht der Beteiligungspflicht unterwirft, kommt als möglicherweise betroffenes Beteiligungsrecht nur die Mitbestimmung entsprechend § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BPersVG in Betracht. Danach hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung. Die Verfügung 08/2011 stellt nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung jedoch keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung dar.

Unter diesen Begriff fallen nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung Maßnahmen, die darauf abzielen, die Effektivität der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ und/oder quantitativ zu fördern, das heißt die Güte und/oder Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern. Entscheidend ist, ob die beabsichtigte Maßnahme darauf angelegt ist, auf einem Arbeitsplatz oder auf mehreren Arbeitsplätzen einen höheren mengenmäßigen Arbeitsertrag zu erzielen oder die Qualität des Arbeitsprodukts zu verbessern. Dabei ist als Hebung der Arbeitsleistung nicht die Steigerung der Menge oder Qualität des Arbeitsertrages anzusehen, sondern vielmehr die erhöhte Inanspruchnahme des oder der betroffenen Beschäftigten, zu der solche Maßnahmen typischerweise führen. Diese kann in gesteigerten körperlichen Anforderungen oder in einer vermehrten geistig-psychischen Belastung als Folge eines schnelleren Arbeitstaktes oder eines geänderten Arbeitsablaufs bestehen. Denn der Begriff "Arbeitsleistung" bezeichnet weder die Menge der während der festgelegten Arbeitszeit geleisteten Arbeit noch ihren sachlichen Ertrag, das Arbeitsprodukt. Er meint vielmehr den körperlichen Einsatz und den geistigen Aufwand, den der/die Beschäftigte erbringen muss, um das ihm abverlangte Arbeitsergebnis in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu erzielen. Der Zweck des Tatbestandes besteht darin, den oder die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren. Für diesen Regelfall des Mitbestimmungstatbestandes kommt es auf die Zielgerichtetheit der Maßnahme an. Nicht hingegen ist erforderlich, dass sich die wöchentliche oder tägliche Arbeitszeit erhöht. Kommt es dem Arbeitgeber auf eine Hebung der Arbeitsleistung an und soll dabei die Qualität der Arbeit unverändert bleiben, so ist es unerheblich, ob die Beschäftigten die möglicherweise nur in einem Teilbereich ihrer Arbeit erhöhte Inanspruchnahme durch eine Minderarbeit in einem anderen Bereich kompensieren können. Eine Maßnahme zielt nicht nur dann erklärtermaßen und unmittelbar auf eine Hebung der Arbeitsleistung ab, wenn der Dienstherr unzweideutig erklärt, dass er bei insgesamt gleichbleibender vorgeschriebener Wochenstundenzahl - beispielsweise - einen schnelleren Arbeitstakt oder einen höheren mengenmäßigen Ertrag erwartet. Vielmehr genügt es, wenn er dies sinngemäß unter Einbeziehung aller Umstände zum Ausdruck bringt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2011 - BVerwG 6 P 10.10 -, juris Rn. 27, m.w.N. zur wortgleichen Regelung in § 85 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 PersVG Berlin).

Die von der Beteiligten in Kraft gesetzte Verfügung 08/2011 zielt nicht im vorbezeichneten Sinne darauf ab, das Arbeitsergebnis im Kernbereich der Tätigkeit der Arbeitsvermittler zu erhöhen. Vielmehr soll die Verfügung einen Ausgleich bei der Arbeitsbelastung zwischen den Mitarbeitern der Arbeitsvermittlung einerseits und der Leistungsabteilung andererseits herbeiführen und die bislang unterschiedliche Praxis an den drei Standorten der Dienststelle vereinheitlichen. Mit der dadurch erreichten Minderung der Arbeitsbelastung der Mitarbeiter der Leistungsabteilung geht nicht zwangsläufig eine Hebung der Arbeitsleistung bei den Arbeitsvermittlern einher. Die Umorganisation diente in erster Linie der geordneten Aufgabenerfüllung durch gleichmäßige Belastung von Arbeitsvermittlung und Leistungsverwaltung. Der Regelfall des Mitbestimmungstatbestandes „Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung“ liegt deshalb hier nicht vor, was letztlich auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt.

Damit hat es indes noch nicht sein Bewenden. Denn die Mitbestimmung erfasst ausnahmsweise auch an sich nicht auf Hebung der Arbeitsleistung abzielende Maßnahmen, d.h. solche, bei denen eine derartige Zielrichtung mangels entsprechender Absichtserklärung nicht ohne weiteres feststellbar ist. Der Mitbestimmungstatbestand liegt auch dann vor, wenn unbeschadet sonstiger Absichten die Hebung zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich (mittelbar) damit verbunden ist, das Arbeitsergebnis zu erhöhen, etwa, weil bestimmte Tätigkeiten in unverminderter Menge und Güte in verringerter minutengenauer Zeit verrichtet werden müssen. Ebenso ist dies dann anzunehmen, wenn Tätigkeiten in größerer Zahl bei unverminderter Güte in gleichbleibender, exakt festgelegter Zeit verrichtet werden müssen. Die Zwangsläufigkeit der erhöhten Inanspruchnahme allein reicht indessen in beiden Fällen für die Annahme einer Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung nicht aus. Wesentlich für den Schluss von den objektiven Gegebenheiten auf den Zweck der Hebung ist die Unausweichlichkeit der mit der zwangsläufigen Beschleunigung oder Vermehrung der zu verrichtenden Tätigkeiten verbundenen erhöhten Arbeitsbelastung im Ganzen. Von einer solchen Unausweichlichkeit ist dann nicht auszugehen, wenn eine Kompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, dass eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheimgestellt wird. Dies kann - abhängig von den Gesamtumständen - auch stillschweigend geschehen, insbesondere dann, wenn den betroffenen Beschäftigten eine eigenverantwortliche Arbeitsgestaltung zugestanden ist. Eine Mitbestimmung scheidet in derartigen Fällen auch dann aus, wenn eine wesentliche Entlastung möglich ist und nur ihr Ausmaß sich nicht genau vorhersehen lässt. Eine zwangsläufige Mehrbelastung rückt den Zweck der Hebung der Arbeitsleistung erst dann in den Vordergrund, wenn entweder eine gleichzeitige Entlastung überhaupt nicht möglich ist oder aber die Summe aller gleichzeitig möglichen Entlastungen von vornherein und eindeutig hinter den Mehrbelastungen zurücktreten muss. Somit kommt es nur und ausschließlich in derartigen Ausnahmefällen darauf an, ob den Bediensteten eine Kompensation bei anderen Verrichtungen anheimgestellt ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Juni 2011, a.a.O., Rn. 28, m.w.N.).

Der Antragsteller vermochte dem Senat auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht die Überzeugung zu vermitteln, dass eine zu seinen Gunsten unterstellte, durch die Verfügung 08/2011 verursachte Mehrarbeit bei den AV-Teams nicht durch Arbeitserleichterung an anderer Stelle kompensiert werden kann.

Zwischen den beiden Verfahrensbeteiligten sind nahezu sämtliche für die Beurteilung einer Kompensationsmöglichkeit maßgeblichen Daten und Fakten streitig: So steht noch nicht einmal fest, wie viele Umzugsfälle die Arbeitsvermittler nach der Umverteilung durchschnittlich pro Monat als zusätzliche Arbeit zu erledigen haben. Während die Beteiligte nach den im Zeitraum Dezember 2011 bis März 2012 erhobenen Daten im Jobcenter Oberspreewald-Lausitz von zwei Umzugsfällen pro Monat und Arbeitsvermittler ausgeht, beziffert der Antragsteller die zusätzliche Arbeitslast auf Grundlage der Erfahrungen am Standort Lübbenau mit bis zu 12 Umzugsfällen pro Monat und Arbeitsvermittler. Umstritten ist in diesem Zusammenhang auch der durchschnittliche zeitliche Arbeitsaufwand jedes Umzugsfalles. Streitig ist zwischen den Verfahrensbeteiligten weiter, ob und inwieweit Vorsprachen der Hilfeempfänger im Zusammenhang mit Umzügen auf das von jedem Arbeitsvermittler zu erbringende Kontingent von 25 Vermittlungsgesprächen pro Woche angerechnet werden und wieviel Zeit die 25 Gespräche durchschnittlich in Anspruch nehmen, was wiederum für die verbleibende Zeit für die sonstigen Arbeitsaufgaben maßgeblich ist. Während die Beteiligte für die obligatorischen Gespräche mit Arbeitsuchenden durchschnittlich 25 Wochenstunden ansetzt, hält der Antragsteller dem einen Zeitrahmen von 31,25 Wochenstunden entgegen. Ebenso uneinheitlich sind die Angaben zu Art und Umfang der in der verbleibenden Arbeitszeit zu erledigenden Tätigkeiten der Arbeitsvermittler.

Da der Vortrag des einen Verfahrensbeteiligten nicht überzeugender ist als das Vorbringen des anderen Beteiligten, sieht sich der Senat nicht in der Lage festzustellen, dass eine durch die Verfügung ausgelöste Mehrarbeit bei den AV-Teams nicht in der den Arbeitsvermittlern außerhalb der 25 obligatorischen Vermittlungsgespräche verbleibenden, disponiblen Restarbeitszeit bewältigt werden kann, zumal - wie bereits erwähnt - unstreitig keine Überstunden und keine Mehrstunden in nennenswertem Umfang angefallen sind. Vielmehr spricht die Tatsache, dass auch eine durch Mehrarbeit verursachte Anhebung des Krankenstandes nicht glaubhaft gemacht ist, eher dafür, dass bei den AV-Teams noch Leistungsreserven vorhanden sind.

Es kommt hinzu, dass der Antragsteller im Termin zur mündlichen Anhörung bestätigt hat, dass die Beteiligte für das Jahr 2012 beim Service-Center der Bundesagentur für Arbeit zusätzlich 18.000 Gesprächsminuten eingekauft hat, die für sog. Outbound-Telefonie genutzt werden. Damit wird unstreitig eine Entlastung der Arbeitsvermittler/innen erzielt, indem z.B. nach einem Vermittlungsvorschlag für ein konkretes Arbeitsangebot an einen Arbeitsuchenden die obligatorische telefonische Nachfrage nach dem Ergebnis zehn Tage später vom Service-Center übernommen wird. Ob die Entlastung tatsächlich 27 Minuten pro Monat und Arbeitsvermittler beträgt und ob sie die Mehrbelastung vollständig ausgleicht, ist unerheblich. Personalvertretungsrechtlich allein entscheidend ist, ob die durchgeführten Entlastungsmaßnahmen von vornherein eindeutig ungeeignet oder unzureichend sind. Das kann der Senat nicht feststellen, zumal es der Antragsteller im Termin zur mündlichen Anhörung hierzu an substantiiertem Gegenvortrag hat fehlen lassen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.