Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 27. Senat | Entscheidungsdatum | 07.06.2012 | |
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Aktenzeichen | L 27 R 431/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 240 SGB 6 |
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2009 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheides vom 27. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2005 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01. November 2005 bis zum 28. Februar 2009 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zur Hälfte zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die 1949 geborene Klägerin, die zwischenzeitlich seit dem 1. März 2009 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht, begehrt im Berufungsverfahren (noch) die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 28. Februar 2009.
Die Klägerin erlernte in der Zeit vom 1. September 1965 bis zum 6. Juni 1969 den Beruf einer Agrarzüchterin an einer Landwirtschaftsschule in Tschechien und war sodann bis 1972 als Büroangestellte beim tschechischen Militär beschäftigt. Vom 6. Juni 1972 bis zum 16. Juni 1974 arbeitete sie sodann als Rezeptionsangestellte in einem Hotel in Tschechien. Vom 1. November 1979 bis zum 30. September 1982 war die Klägerin als Kassiererin bei der Firma c tätig. Ab dem 18. Oktober 1982 übte sie eine Tätigkeit bei der B Buchhandlung K zunächst als Verkaufshilfe, dann ab dem 1. Oktober 1983 als Kassiererin und ab dem 1. Februar 1991 als Buchhalterin aus. Das Arbeitsverhältnis endete betriebsbedingt zum 23. September 2002. Die Klägerin wurde nach dem Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer des Buchhandels des Landes Berlin vom 1. Mai 1981 und den Folgeverträgen nach der Tarifgruppe G 2 und ab dem 1. Oktober 1983 nach der Tarifgruppe G 3 entlohnt.
Den am 4. April 2005 gestellten Rentenantrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte nach Beiziehung eines Gutachtens der Fachärztin für Orthopädie MR Dr. St vom 19. Mai 2005 und des Nervenarztes Dr. H vom 23. Mai 2005 mit Bescheid vom 27. Juni 2005 ab. Die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert noch berufsunfähig. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne die Klägerin sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch in ihrem bisherigen Beruf als Büroangestellte noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich verrichten. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 29. Juni 2005 wies die Beklagte nach weiteren medizinischen Ermittlungen mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2005 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin hat das Gericht in medizinischer Hinsicht insbesondere Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt und sodann den Arzt für Orthopädie und Rheumatologie Prof. Dr. S mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 4. Februar 2008 gelangte der Sachverständige nach ambulanter Untersuchung der Klägerin vom 18. Januar 2008 zu der Einschätzung, dass die Klägerin trotz bestehender Gesundheitsstörungen in Form einer mittelgradigen Verschleißerkrankung des Achsorganes mit Betonung der Hals- und Lendenwirbelsäule und geringgradigen Nervenwurzelreizerscheinungen, eines chronischen Schmerzsyndroms und einer depressiven Reaktion, Reizerscheinungen der Bauchspeicheldrüse und des Magens sowie eines Bluthochdruckleidens noch in der Lage sei, körperlich leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung im einzelnen beschriebener qualitativer Leistungseinschränkungen im Umfang von 8 Stunden täglich zu verrichten.
Mit Urteil vom 24. Februar 2009 hat das Sozialgericht Berlin die auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 1. April 2005 gerichtete Klage abgewiesen. Die Klägerin sei weder voll- noch teilweise erwerbsgemindert, weil sie bereits nicht berufsunfähig sei. Denn unter Berücksichtigung der Feststellungen des eingeholten Gutachtens des Prof. Dr. S sei die Klägerin noch in der Lage, ihren bisherigen Beruf einer (ungelernten) Büroangestellten/Buchhalterin im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich auszuüben.
Gegen das ihr am 23. März 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. April 2009 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren beschränkt auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis zum 28. Februar 2009 weiterverfolgt.
Das Landessozialgericht hat in medizinischer Hinsicht nach Beiziehung u. a. von Befundberichten der die Klägerin behandelnden Ärzten von Amts wegen den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie Dr. L als Hauptsachverständigen und den Chirurgen und Sozialmediziner Dr. B als Zusatzsachverständigen mit der Erstattung von Sachverständigengutachten beauftragt. Dr. B gelangt in seinem nach Aktenlage erstellten Gutachten vom 5. Juli 2011 nebst ergänzender Stellungnahme vom 20. September 2011 zu der Einschätzung, dass die Klägerin auch unter Berücksichtigung der weiteren Gesundheitsbeeinträchtigungen in Form eines Struma nodosa und einer beidseitigen Schwerhörigkeit und eines beidseitigen Tinnitus noch körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten mit im einzelnen beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen im Umfang von 6 bis 8 Stunden täglich verrichten könne. Die Klägerin sei insbesondere in der Lage, als Pförtnerin und – wenn es sich um leichte Versandstücke handele – als Versandfertigmacherin vollschichtig zu arbeiten. Der Sachverständige Dr. L gelangt in seinem nach Aktenlage erstellten Gutachten vom 30. August 2011 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. Oktober 2011 zu der Einschätzung, dass die Klägerin auch mit Blick auf die auf seinem Fachgebiet diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigungen (migränoides Kopfschmerzsyndrom, neurotische Depression/Dysthymie, vorausgegangener depressiver Anpassungsstörung, anhaltender somatoformer Schmerzstörung) noch körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten mit den im einzelnen beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen im Umfang von 6 bis 8 Stunden täglich verrichten könne. Eine Tätigkeit als Pförtnerin oder Versandfertigmacherin sei der Klägerin zumutbar, wobei Nacht- oder Dreischichtarbeit auszuschließen sei.
Das Landessozialgericht hat in berufskundlicher Sicht Berufsinformationskarten nach Berufsordnungen (BIK/BO) der Bundesagentur für Arbeit zum Pförtner (BO 793) und zum Versandfertigmacher (BO 522) sowie berufskundliche Stellungnahme des Berufskundlers M L, die in anderen Gerichtsverfahren zur Tätigkeit als Pförtner und Versandfertigmacher eingeholt wurden, vom 14. Februar 2000, 1. November 2002 und vom 24. November 2002 und vom 14. Januar 2005 und vom 13. Oktober 2008 beigezogen. Ferner hat das Landessozialgericht eine Auskunft des letzten Arbeitgebers der Klägerin, der Firma K vom 28. April 2010 nebst ergänzender Stellungnahme vom 26. Mai 2010 eingeholt. Sodann hat das Landessozialgericht den Berufskundler M L mit der Erstattung eines berufskundlichen Gutachtens zur Tätigkeit einer Mitarbeiterin in der Buchhaltung beauftragt, dass dieser am 21. Oktober 2011 nebst ergänzender Stellungnahme vom 13. November 2011 erstattet hat.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie mit Blick auf die Eingruppierung in die Gehaltsgruppen G 2 und G 3 des Tarifvertrages der Facharbeiterebene zuzuordnen sei. Auf Tätigkeiten als Pförtner oder Versandfertigmacher sei sie daher nicht verweisbar.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2009 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 27. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2005 zu verurteilen, der Klägerin ab dem 1. November 2005 bis zum 28. Februar 2009 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ergänzend verweist sie auf die berufskundliche Stellungnahme des berufskundlichen Beraters H vom 30. November 2011, die ärztliche Stellungnahme der Referatsleiterin H vom 5. Dezember 2011 und die berufskundliche Stellungnahme der berufskundlichen Beraterin R vom 7. November 2011.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die Berufung der Klägerin zulässig und begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist im hier noch angefochtenen Umfang fehlerhaft. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2005 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Klägerin hat Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit befristet für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 28. Februar 2009, § 240 des VI. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) i. V. m. §§ 101 Abs. 1, 102 Abs. 2 SGB VI.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 02. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind. Berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig, seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI).
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht – BSG – SozR 2200, § 1246 Nr. 53, 94, 130 zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI). Allerdings bleibt eine frühere versicherungspflichtige Beschäftigung maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (vgl. u. a. BSGE 2, 181, 187).
Maßgeblicher Beruf der Klägerin ist vorliegend die von ihr zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Buchhaltung. Diesen Beruf kann die Klägerin zur Überzeugung des Senats aus medizinischen Gründen nicht mehr ausüben. Wie sich aus dem eingeholten berufskundlichen Gutachten des Berufskundlers M L vom 21. Oktober 2011 ergibt, handelt es sich bei der Tätigkeit einer Mitarbeiterin in der Buchhaltung um eine körperlich leichte, überwiegend im Sitzen zu verrichtete Tätigkeit, die mit geistig mittelschweren und zum Teil schwierigen Aufgaben verbunden ist. Es werden besondere Anforderungen an Reaktionsvermögen, Aufmerksamkeit und Verantwortungsbewusstsein gestellt. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die eingeholte Arbeitgeberauskunft der Firma K vom 28. April 2010, wonach zur Ausübung einer solchen Tätigkeit besondere Anforderungen an das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Übersicht, das Verantwortungsbewusstsein und die Zuverlässigkeit zu stellen sind. Diesem Anforderungsprofil wird die Klägerin nicht mehr gerecht. Wie der Sachverständige Dr. L in seinem Gutachten 30. August 2011 in Auswertung der vorliegenden Befunde und nach eigener Begutachtung der Klägerin überzeugend ausgeführt hat, leidet die Klägerin u. a. an einem migränoiden Kopfschmerzsyndrom, einer neurotischen Depression/Dysthymie, einer vorausgegangenen depressiven Anpassungsstörung, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, so dass sie nur noch in der Lage sei, Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an Reaktionsvermögen, Aufmerksamkeit und Übersicht zu verrichten. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat vollumfänglich an. Ihren bisherigen Beruf als Mitarbeiterin in der Buchhaltung kann die Klägerin folglich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben.
Die Beklagte hat auch keine Verweisungstätigkeit benannt, auf die die Klägerin medizinisch und sozial zumutbar verweisbar ist.
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. u. a. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.. 50 m. w. N. zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden in der Angestelltenversicherung die Berufe in vier Gruppen eingeteilt. Das sind diejenigen der unausgebildeten Angestellten (Stufe 1), der Angestellten mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren (Stufe 2) , der Angestellten mit einer noch längeren Ausbildung - durchschnittlich 3 Jahre – (Stufe 3) sowie der Angestellten mit hoher beruflicher Qualität, die regelmäßig eine akademische oder vergleichbare Qualifikation voraussetzt und die deswegen regelmäßig ein Bruttoarbeitsentgelt oberhalb, an oder in der Nähe unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt (Stufe 4) <vgl. BSG in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 1 und 2 >. Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verweisen werden. Dabei bedarf es ab der Stufe der Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren, die innerhalb ihrer Gruppe dem oberen Bereich (Anlern- bzw. Ausbildungszeit von mehr als 12 Monaten bis zu 2 Jahren) angehören, der konkreten Benennung mindestens einer in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit (vgl. BGSG SozR 2200 § 1246 Rn. 132 und Nr. 45) durch den Rentenversicherungsträger (BSG SozR 3-2600 § 43 Rn. 13 und 14).
Ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer Gruppe des Mehrstufenschemas ist allein die Wertigkeit der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrheit von Faktoren zu ermitteln qualitative Wert der Arbeit für den Betrieb. Anhand der in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale ist eine Gesamtschau aller maßgeblichen Bewertungskriterien vorzunehmen. Als Kriterium bzw. Indizien sind hierbei die Ausbildung, die tarifliche Entlohnung und die Anforderungen des Berufes zu berücksichtigen (vgl. u. a. Niesel in: Kasseler Kommentar zum SGB VI, Stand: Januar 2002, § 240 SG VI, Rn. 43)
Dies zu Grunde gelegt, ist die Klägerin mit Blick auf die von ihr zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Buchhaltung zumindest der oberen Ausbildungs- bzw. Anlernebene der 2. Stufe zuzuordnen. Hierfür spricht, dass unter Berücksichtigung der Arbeitgeberauskunft der Firma K vom 28. April 2010 nach den überzeugenden Ausführungen des Berufskundlers M L in seinem Gutachten vom 21. Oktober 2011 die Klägerin aufgrund ihrer Vorbildung und Berufserfahrung über eine Teilqualifikation in einem kaufmännischen Beruf mit einer mehr als 2-jährigen Berufsausbildung verfügt. Auch die Entlohnung nach Maßgabe der Gehaltsgruppe G 3 des hier einschlägigen Tarifvertrages rechtfertigt diese Eingruppierung.
Besteht mithin die Verpflichtung der Beklagten, eine der Klägerin gesundheitlich und sozial zumutbare Verweisungstätigkeit zu benennen, hat die Beklagte eine solche im vorliegenden Verfahren nicht benannt.
Soweit die Beklagte auf eine Tätigkeit als Bürohilfskraft – Registraturhilfskraft – der Vergütungsgruppe IX des Bundesangestelltentarifes (jetzt Entgeltgruppe 2 des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes) in ihrer berufskundlichen Stellungnahme vom 7. November2011 verweist, wird damit dem Erfordernis der Benennung einer sozial zumutbaren konkreten Verweisungstätigkeit nicht genügt. Insoweit fehlt es an einer typisierenden Arbeitsplatzbeschreibung (vgl. BSG, Urteil vom 27. März 2007 - B 13 R 63/06 R -).
Auf eine Tätigkeit als Versandfertigmacherin ist die Klägerin aus medizinischen Gründen nicht verweisbar. Der Sachverständige Dr. L hat insbesondere in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. Oktober 2011 überzeugend ausgeführt, dass infolge des Karpaltunnelsyndroms rechts Leistungseinschränkungen insbesondere mit Blick auf die Fingerfertigkeit verblieben sind. Eine solche ist nach Einschätzung des Senats zur Ausübung einer Tätigkeit als Versandfertigmacherin jedoch unerlässlich. Zudem hat der Sachverständige Dr. B mit Blick auf bestehende Leistungseinschränkungen aufgrund von Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat überzeugend ausgeführt, dass die Klägerin nur in der Lage ist, leichte Versandstücke zu bearbeiten. Die Tätigkeit als Versandfertigmacherin ist jedoch in der Regel mit der Verarbeitung von Versandstücken unterschiedlicher Größe und unterschiedlichen Gewichts verbunden, so dass es auch insoweit an einer der Klägerin medizinisch zumutbaren Verweisungstätigkeit fehlt.
Auch eine Verweisung der Klägerin auf eine Tätigkeit als Pförtnerin scheidet aus gesundheitlichen Gründen aus. Die Tätigkeit als Pförtner erfordert mit Blick den Publikumsverkehr, die üblicherweise anfallenden Telekommunikationsarbeiten sowie bedingt durch die Lage des Arbeitsplatzes in Eingangsbereichen von Behörden und Betrieben und die regelmäßig zur Arbeitsausübung zu nutzenden Pförtnerlogen, dass der Betreffende zumindest über ein uneingeschränktes normales Hörvermögen verfügt. Daran fehlt es hier. Der Sachverständige Dr. B hat in seinem Gutachten vom 5. Juli 2011 ausgeführt, dass die Klägerin mit Blick auf die bestehende Schwerhörigkeit bds. sowie den bestehenden Tinnitus bds. keine Arbeiten mehr verrichten könne, die ein uneingeschränktes Hörvermögen voraussetzen würden. Angesichts dessen lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin noch über ein medizinisches Leistungsvermögen verfügt, um als Pförtnerin vollschichtig leistungsfähig zu sein.
Andere Verweisungstätigkeiten, auf die die Klägerin medizinisch und sozial verweisbar ist, hat die Beklagte nicht benannt.
Vor diesem Hintergrund konnte der Senat offen lassen, ob die Klägerin, was zwischen den Beteiligten streitig ist, einen noch höheren Berufsschutz genießt.
Ausgehend von einem Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Monat der Antragstellung im April 2005 war das Klagebegehren – wie im Übrigen beantragt - auf die Zeit ab dem 7. Monat nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu beschränken (vgl. § 101 Abs. 1 SGB VI). Die gemäß § 102 Abs. 2 SGB VI im Regelfall befristet auszusprechende Rentenleistung war - wie ebenfalls beantragt - auf die Zeit bis zur Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu befristen. Jedenfalls bis zum Eintritt in die Altersrente am 1. März 2009 war aufgrund der medizinischen Ermittlungen von einer verminderten Erwerbsfähigkeit der Klägerin auszugehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht gegeben sind.