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Wohngeldrecht


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer Entscheidungsdatum 20.06.2017
Aktenzeichen VG 6 K 1374/14 ECLI ECLI:DE:VGFRANK:2017:0620.6K1374.14.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Wohngeldleistungen.

Die im Jahr 1967 geborene Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Sie steht unter Betreuung. Als Betreuer war zunächst die Berufsbetreuerin eingesetzt, seit Oktober 2010 (bis heute) der Berufsbetreuer Der Aufgabenkreis umfasst u. a. die Vermögenssorge einschließlich der Entscheidung der Wohnungsangelegenheiten.

Streitgegenständlich ist vorliegend die Gewährung von Wohngeld an die Klägerin im Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 30. September 2013. In diesem Zeitraum erhielt sie folgende monatliche Wohngeldleistungen:

- 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2008: 57,- Euro;
- 1. Januar 2009 bis 30. September 2011: 68,- Euro:
- 1. Oktober 2011 – 30. September 2013: 47,- EUR.

In den (von den Betreuern gestellten) jährlichen Wohngeldanträgen war als Einkommen der Klägerin jeweils nur die Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin angegeben worden, nur diese wurde vom Beklagten in den betreffenden Bewilligungsbescheiden als Einkommen berücksichtigt. Erstmalig im Antrag vom 30. August 2013 wurde mitgeteilt, dass die Klägerin auch monatlich Kindergeld erhielt. Dieses wurde von der Familienkasse auf das Konto der Klägerin überwiesen. Am 6. August 2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes nach § 74 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG), dem die Familienkasse mit Bescheid vom 8. September 2014 entsprach.

Der Beklagte führte nachfolgend eine Neuberechnung des Wohngelds für den streitgegenständlichen Zeitraum unter Berücksichtigung des Kindergeldbezugs durch. Mit Bescheid vom 22. August 2014 nahm er die Bewilligungsbescheide für diesen Zeitraum zurück und machte gleichzeitig gegen die Klägerin eine Rückforderung i. H. v. 4.251,- Euro geltend. Zur Begründung führte der Beklagte aus, Unterhaltsleistungen der Eltern gehörten zum Jahreseinkommen. Dabei sei unerheblich, ob die Eltern die Unterhaltsleistungen aus dem Kindergeld bestritten (sog weitergeleitetes Kindergeld). Zahle die Familienkasse das Kindergeld unmittelbar an das Kind aus, sei zwischen der Abzweigung des Kindergeldes und einer einfachen Zahlungsanweisung zu unterscheiden. Das abgezweigte Kindergeld werde beim Kind nicht als Einkommen berücksichtigt, was aber einen entsprechenden Verwaltungsakt der Familienkasse voraussetze. Die bloße Angabe der Kontoverbindung des Kindes sei keine Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG. Vorliegend habe die Mutter der Klägerin die Familienkasse um Überweisung des Kindergelds auf das Konto der Klägerin gebeten. In diesem Fall bleibe die Mutter kindergeldberechtigt und gehöre das weitergeleitete Kindergeld zum Einkommen des Kindes.

Der Widerspruch der Klägerin vom 26. August 2014 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2014, zugestellt am 2. Oktober 2014, zurückgewiesen.

Die Klägerin hat am Montag, den 3. November 2014 Klage beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. November 2014 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Auszahlung des Kindergelds an sie durch die Familienkasse stelle eine zumindest konkludente Abzweigung des Kindergeldes dar, so dass dieses nicht als Einkommen angerechnet werden könne. Zudem könne ihrer früheren Betreuerin keine grobe Fahrlässigkeit wegen der Nichtangabe des Kindergeldes vorgeworfen werden bzw. sei ihr ein etwaiges Verschulden der Betreuerin jedenfalls nicht zurechenbar.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 22. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Die Betreuer der Klägerin hätten wissen müssen, dass die Klägerin das Kindergeld erhielt und dass dieses im Rahmen der Antragstellung anzugeben war. Dass eine monatliche Überweisung von der Kindergeldkasse als Einkommen angesehen werden könne, liege auf der Hand. Die wiederholte Nichtangabe des Kindergeldes sei als grobe Fahrlässigkeit der Betreuer zu bewerten, die sich die Klägerin zurechnen lassen müsse.

Auf Nachfrage des Gerichts hat die Familienkasse mit Schreiben vom 19. Mai 2016 mitgeteilt, dass das Kindergeld im streitigen Zeitraum auf das Konto der Klägerin überwiesen worden sei. Die Mutter der Klägerin habe bei der Antragstellung dieses Konto angegeben. Eine Antragstellung nach § 74 Abs. 1 EStG sei erst am 6. August 2014 erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der den streitgegenständlichen Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 30. September 2013 betreffenden Wohngeldbewilligungsbescheide vom 12. Oktober 2005, 12. Oktober 2006, 27. September 2007, 10. September 2008, 12. Oktober 2009, 26. Oktober 2010, 10. November 2011 und 10. September 2012 (mit den Rechenlauf-Daten 6. Oktober 2005, 5. Oktober 2006, 20. September 2007, 3. September 2008, 6. Oktober 2009, 20. Oktober 2010, 3. November 2011 und 4. September 2012) ist § 45 SGB X. Nach dessen Absatz 1 darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die Rücknahme ist nicht zulässig, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Unter bestimmten, in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X näher geregelten Voraussetzungen besteht kein Vertrauensschutz; in diesen Fällen ist die Rücknahme gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X auch mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig. Die danach erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen hier vor, auch Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Die aufgehobenen Bewilligungsbescheide sind rechtswidrig, weil das maßgebliche Einkommen der Klägerin unzutreffend ermittelt worden ist. Das im vorgenannten Zeitraum an die Klägerin ausgezahlte Kindergeld hätte bei der Einkommensermittlung wohngeldmindernd berücksichtigt werden müssen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung (und ebenso nach § 10 Abs. 2 Nr. 5.1 des Wohngeldgesetzes in der von 2005 bis 2008 geltenden Fassung) gehören die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm von Nicht-Haushaltsmitgliedern gewährt werden, zum Jahreseinkommen. Hierzu zählt auch das Kindergeld, das von Eltern an Kinder weitergeleitet wird, denn dabei handelt es sich um Unterhalt, der zu den wiederkehrenden Bezügen gehört (vgl. Hartmann, in: Buchsbaum/Hartmann, Wohngeldrecht Kommentar Band 1, 2. Auflage, Stand: Dezember 2015, § 14 Rn. 620; Klein, in: Klein/Schulte/Unkel, WoGG Kommentar, § 14 Rn. 206). Ob neben dem weitergeleiteten Kindergeld noch zusätzliche Unterhaltsleistungen erfolgen, ist für die Anrechenbarkeit des Kindergelds ohne Bedeutung.

Vorliegend spricht alles dafür, dass das Kindergeld im vorgenannten Sinne an die Klägerin weitergeleitet wurde. Insoweit kann es keinen Unterschied machen, ob die Eltern das Kindergeld an das Kind auszahlen oder – wie dies hier nach der Mitteilung der Familienkasse vom 19. Mai 2016 der Fall war – veranlassen, dass die Familienkasse das Kindergeld unmittelbar auf ein Konto des Kindes überweist. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann hier ersichtlich nicht angenommen werden, die Familienkasse habe ihr das Kindergeld im streitigen Zeitraum auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG ausgezahlt. Nach dieser Vorschrift kann das Kindergeld an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt (sog. abgezweigtes Kindergeld). Bei der Abzweigung des Kindergeldes handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, der bewirkt, dass der Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes vom Kindergeldberechtigten auf das Kind übergeht (vgl. Pust, in: Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommenssteuerrecht, Band 5, § 74 Rn. 56, 72).

Eine solche Abzweigungsentscheidung hat die Familienkasse im hier interessierenden Zeitraum nicht getroffen. Auch die Annahme einer „konkludenten Abzweigung“ des Kindergeldes kommt – anders als die Klägerin meint – nicht in Betracht. Zwar kann nach § 119 Abs. 2 AO ein Verwaltungsakt auch in sonstiger Weise erlassen werden, so dass ein konkludenter Erlass nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass sich der Inhalt und die Bekanntgabe des (konkludent erlassenen) Verwaltungsaktes aus einem unmissverständlichen Verhalten der Behörde ergeben (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 37 Rn. 79, § 35 Rn. 81 und § 41 Rn. 101). Daran fehlt es hier. Dass die Familienkasse das Kindergeld auf das von der kindergeldberechtigten Mutter der Klägerin angegebene Konto überwiesen hat, kann kein auf eine Abzweigungsentscheidung gerichteter Erklärungswert beigemessen werden. Dies gilt umso mehr, als eine Unterhaltspflichtverletzung gegenüber der Familienkasse nicht geltend gemacht wurde und dieser offenbar noch nicht einmal bewusst war, dass es sich um ein Konto der Klägerin handelte (vgl. Schreiben der Familienkasse vom 25. Juli 2014, Bl. 107 des Verwaltungsvorgangs). Erst mit Bescheid vom 8. September 2014 hat die Familienkasse das Kindergeld auf Antrag der Klägerin ab September 2014 zu deren Gunsten abgezweigt. Unter diesen Umständen braucht auf die weitere Frage, ob das nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG abgezweigte Kindergeld wohngeldrechtlich nicht als Einkommen anzurechnen ist (so Teil A Nr. 14.21.19 Abs. 1 Satz 4 WoGVwV; Klein, a. a. O.), hier nicht weiter eingegangen zu werden.

Der Beklagte war auch berechtigt, die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, weil sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, § 45 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Die aufgehobenen Bewilligungsbescheide beruhten auf Angaben, die zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, weil die Kindergeldzahlungen an die Klägerin nicht mitgeteilt wurden. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X). Hier handelte zunächst die frühere Betreuerin der Klägerin im vorgenannten Sinne grob fahrlässig, indem sie in den im Zeitraum 2005 bis 2010 gestellten Wohngeldanträgen das Kindergeld nicht angab. Dass solche Geldzahlungen anzugeben waren, hätte sie bereits den Hinweisen in den Antragsformularen entnehmen können. Dort wurde jeweils darauf hingewiesen, dass sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 EStG, bestimmte steuerfreie Einkünfte sowie Unterhaltszahlungen für Kinder wohngeldrechtlich Einkommen darstellen können und anzugeben sind. Unabhängig hiervon musste sie als Berufsbetreuerin wissen, dass die Kindergeldzahlungen den Wohngeldanspruch der Klägerin beeinflussen bzw. beeinflussen können. Deshalb ließe auch ein etwaiger Irrtum der früheren Betreuerin über die Anrechenbarkeit des weitergeleiteten Kindergelds den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht entfallen, weil er die fehlende Angabe in den Wohngeldanträgen nicht rechtfertigen könnte. Es versteht sich von selbst, dass die Prüfung der Rechtsfolgen des Kindergeldbezugs allein dem Beklagten als Bewilligungsbehörde (und ggf. nachfolgend den Gerichten) vorbehalten ist. Aus den vorstehenden Gründen trifft der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Übrigen auch den gegenwärtigen Betreuer der Klägerin. Dieser hatte die Kindergeldzahlungen in dem von ihm gestellten Wohngeldanträgen vom 13. Oktober 2011 und 27. August 2012 ebenfalls nicht angegeben. Schließlich muss sich die Klägerin die grobe Fahrlässigkeit ihrer Betreuer nach allgemeinen Grundsätzen zurechnen lassen. Diese handelten hier im Rahmen ihres Aufgabenkreises und damit gemäß § 1902 BGB als gesetzliche Vertreter der Klägerin (vgl. hierzu etwa OVG Münster, Beschluss vom 6. Februar 2014 - 12 A 2734/13 -; LSG Essen, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - L 19 AS 1814/13 B -; SG Aachen, Urteil vom 28. September 2010 - S 20 SO 40/10 -; SG Karlsruhe, Urteil vom 27. August 2009 - S 1 SO 182/09 -).

Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist vom Beklagten gewahrt worden. Ebenso wenig bestehen Zweifel an der Einhaltung der Rücknahmefrist für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (§ 45 Abs. 3 SGB X). Da vorliegend – aus den vorstehenden Gründen – die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 gegeben sind, gilt insoweit mindestens eine Frist von zehn Jahren nach Bekanntgabe der aufgehobenen Bewilligungsbescheide (§ 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X).

Ermessensfehler bei der Rücknahme sind ebenfalls nicht festzustellen. Der Beklagte hat das Interesse der Klägerin am Bestand der (rechtswidrigen) Bewilligung mit dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und an einem sparsamen und effizienten Umgang mit staatlichen Haushaltsmitteln abgewogen. Diese Erwägungen orientieren sich am Zweck der Ermächtigung, denn § 45 SGB X schließt die Einbeziehung fiskalischer Interessen nicht aus. Da die Klägerin bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens keine für die Ermessensausübung relevanten Gesichtspunkte vorgetragen hat, durfte der Beklagte sich auch auf diese knappe allgemeine Interessenabwägung beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2013 – 5 C 10.12 –, juris Rn. 40).

Soweit ein Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten. Rechtliche Bedenken gegen die Höhe der Rückforderung sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.251,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Klägerin, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetztes.