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Entscheidung 20 Sa 1299/10


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 20. Kammer Entscheidungsdatum 27.07.2011
Aktenzeichen 20 Sa 1299/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen Art 3 Abs 1 GG

Leitsatz

1.) Setzt eine Betriebsvereinbarung eine tarifliche Versorgungszusage hinsichtlich einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung um, ohne eigene gestaltende Regelungen zu treffen, ist diese Betriebsvereinbarung hinsichtlich einer unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmern, die ihr Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet oder aber in den alten Bundesländern begründet haben, nicht an dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen.

2.) Eine tarifvertragliche Regelung, die nach der Verschmelzung von Unternehmen aus dem Beitrittsgebiet und den alten Bundesländern hinsichtlich einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach den weiterhin in dem "Tarifgebiet Ost" und dem "Tarifgebiet West" unterschiedlichen Versorgungszusagen differenziert und innerhalb des verschmolzenen Unternehmens Beiträge zur betrieblichen Zusatzversorgung an die Begründung des Arbeitsverhältnisses im Beitrittsgebiet oder in den alten Bundesländern knüpft, verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies gilt zumindest für solche Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor der Verschmelzung in den jeweiligen Tarifgebieten begründet wurde. Es besteht keine Verpflichtung der Tarifvertragsparteien nur solche Tarifverträge abzuschließen, die eine umgehende Angleichung der Arbeitsbedingungen in dem verschmolzenen Unternehmen herstellen. Ob eine sachgerechte Gruppenbildung der Tarifvertragsparteien nach dem Ort der Begründung des Arbeitsverhältnisses auch für solche Arbeitnehmer vorliegt, die nach der Verschmelzung des Unternehmens eingestellt werden, war vorliegend nicht zu entscheiden.

3.) Gewährt der Arbeitgeber des verschmolzenen Unternehmens freiwillig solchen Mitarbeitern, die das Arbeitsverhältnis im Tarifbereich des Beitrittgebietes begründet haben, eine Aufstockung der Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung, handelt es sich um eine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers, die an dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen ist. Ein Anspruch auf Angleichung besteht dennoch nicht, denn ein Arbeitgeber kann auch in einem verschmolzenen Unternehmen nach den bis zur Verschmelzung erworbenen Besitzständen differenzieren (vgl. BAG Urteil vom 31.08.2005 - 5 AZR 517/04 - AP Nr. 288 zu § 613 a BGB).
Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgt insoweit kein Anpassungsanspruch.

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 03.03.2010 – 6 Ca 2505/09 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Beiträge zu einer tariflichen Zusatzversorgung.

Der Kläger ist seit dem 01.01.1993 zunächst bei dem M. Dienst der K. im Land Brandenburg e.V. (im Weiteren: MDK Brandenburg) beschäftigt. Am 01.07.2000 wurde der ehemalige Arbeitgeber des Klägers der MDK Brandenburg mit dem M. Dienst der K. Berlin e.V. (MDK Berlin) zu den M. Dienst der K.Berlin-Brandenburg e.V. (MDK Berlin-Brandenburg) verschmolzen. Der Kläger ist in Neuruppin beschäftigt und war Arbeitnehmer des MDK Brandenburg.

Gemäß § 4 des Arbeitsvertrages des Klägers vom 01.11.1993 finden die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten der Medizinischen Dienste im Beitrittsgebiet (MDK-T/O) und des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkasse (MDS) sowie die diesem Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweiligen geltenden Fassung Anwendung. Nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen für Beschäftigte der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) im Beitrittsgebiet vom 29.06.1992 (MDK-T/O) regelten die Tarifvertragsparteien, dass auf das Beschäftigungsverhältnis der Angestellten und Arbeiter im Beitrittsgebiet der MDK-T und den diesen ergänzenden Tarifverträgen in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung findet. Ausgenommen von der Geltung war gem. § 1 MDK-T/O unter anderem § 41 (Alters- und Hinterbliebenenversorgung) des MDK-T ausgenommen. Weder tarifvertragliche noch betriebliche Regelungen sahen bis zum 31.12.1996 für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet, somit auch für den MDK Brandenburg, einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung vor. Für die Beschäftigten des MDK Berlin im so genannten Abrechnungskreis West bestand gemäß § 41 Abs. 1 MDK-T vom 15.10.1991 eine Pflichtversicherung bei der VBL. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 MDK-T, der gem. dem 1.Tarifvertrag zur Änderung des MDK-T/O vom 20.12.1994 für den Bereich des Beitrittsgebietes Anwendung fand, konnten Arbeitgeber im Beitrittsgebiet, die keine Vereinbarung mit der VBL geschlossen hatten, im Einvernehmen mit den Tarifpartnern eine andere Form der Altersversorgung wählen, sofern sie hierfür den gleichen Betrag, der im Beitrittsgebiet für die Pflichtversicherung bei der VBL vereinbart war, für die andere Versorgungsform der Beschäftigten aufwendeten. Im Februar 1997 schlossen die Betriebspartner des MDK Brandenburg eine Betriebsvereinbarung zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung ab. Dort ist bestimmt, dass der MDK Brandenburg den Tarifangestellten, anstelle der Pflichtversicherung in der VBL, gemäß § 41 Abs. 2 MDK-T/O eine Altersversorgung im Form einer Direktversicherung im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) entsprechend § 3 des Versorgungs-TV/MDK gewährt (Ziff. II der BV vom 01.01.1997). Nach Ziffer II 4. der Betriebsvereinbarung hatte der Arbeitgeber einen monatlichen Beitrag in Höhe des nach § 76 der Satzung der VBL festgesetzten Satzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Abs.7) des Versicherten zu zahlen. Wegen der Einzelheiten der Betriebsvereinbarung wird auf Bl. 126-128 d.A. Bezug genommen. Der ehemalige Arbeitgeber des Klägers der MDK Brandenburg sah auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung vom 01.01.1997 als betriebliche Altersversorgung für seine Mitarbeiter eine Direktversicherung über einen Gruppenvertrag mit der A. Lebensversicherungs AG vor. Ab dem 01.01.1997 zahlte der ehemalige Arbeitgeber des Klägers entsprechend der im Beitrittsgebiet für die Versicherten der VBL aufzuwendenden Beiträge, einen Betrag von 1 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes.

Mit der Verschmelzung des MDK Berlin und des MDK Brandenburg am 01.07.2000 zu dem MDK Berlin-Brandenburg endete die satzungsgemäße Mitgliedschaft des MDK Berlin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zum 30.06.2000. Die Tarifvertragsparteien haben in einer Protokollnotiz zu § 41 Abs. 2 MDK-T in der Fassung der 9. Änderungsvereinbarung rückwirkend zum 01.07.2000 folgendes festgelegt.

„§ 41
Alters- und Hinterbliebenenversorgung

(1) Die Beschäftigten werden zum Zwecke der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nach Maßgabe des „Versorgungstarifvertrages des MDK“ pflichtversichert. Dies gilt nicht für Beschäftige im Beitrittsgebiet und Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM-Maßnahmen). Arbeitgeber, die eine gleichwertige Vereinbarung mit einer landesgebundenen Versorgungskasse abgeschlossen haben, versichern die Beschäftigten nach Maßgabe von deren Satzung und dem Versorgungstarifvertrag des MDK.

(2) Der MDS wendet für seine Beschäftigten den gleichen Betrag für eine Ersatzversorgung auf. Arbeitgeber im Beitrittsgebiet, die keine Beteiligungsvereinbarung mit der VBL schließen, können im Einvernehmen mit den Tarifpartnern eine andere Form der Altersversorgung wählen, sofern sie hierfür jeweils den gleichen Betrag, der im Beitrittsgebiet für die Pflichtversicherung bei der VBL vereinbart ist, für die andere Versorgungsform der Beschäftigten aufwenden.

(3) Für die Beschäftigten, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (bis 31. Dezember 1991 § 7 Abs. 2 AVG) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, trägt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages zu einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung höchsten aber die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit worden wären.

Protokollnotiz zu Abs. 2:

Die Tarifpartner erzielen Einvernehmen darüber, dass zu den Arbeitgebern im Beitrittsgebiet auch der MDK Berlin-Brandenburg e.V. zählt. Der MDK Berlin-Brandenburg e.V. wendet für eine zur VBL alternative Form der Altersversorgung den Betrag als Arbeitgeber-Beitrag auf, den er bei einer Versicherung der Beschäftigen in Abhängigkeit vom Ort der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses im Tarifgebiet West oder im Tarifgebiet Ost bei der VBL aufzuwenden hätte. für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Tarifgebiet West begründet wurde, ist nach einer Umsetzung in das Tarifgebiet Ost für die zur VBL alternative Versorgungsform der Betrag aufzuwenden, der für die Pflichtversicherung bei der VBL im Tarifgebiet West aufzuwenden wäre.

Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet begründet wurde, ist bei einer Umsetzung in das Tarifgebiet West der Betrag für die zur VBL alternative Versorgungsform aufzuwenden, der als Arbeitgeberbeitrag für die Pflichtversicherung bei der VBL im Tarifgebiet West aufzuwenden wäre. Für Beschäftigte, die nach einer Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses im Tarifgebiet Ost ohne Unterbrechung mindestens 12 Monate im Tarifgebiet West tätig waren, ist nach einer Umsetzung in das Tarifgebiet Ost für die zur VBL alternative Versorgungsform der Betrag aufzuwenden, der für die Pflichtversicherung bei der VBL im Tarifgebiet West aufzuwenden wäre.

Bei der Wahl einer zur VBL alternativen Versorgungsform gewährleistet der MDK Berlin-Brandenburg e.V. für die bisher VBL-pflichtversicherten Beschäftigten den Besitzstand im Hinblick auf die von der VBL bei fiktivem fortbestehen der Beteiligungsvereinbarung mit der VBL zu beanspruchenden Leistungen. Maßgebend ist hierbei die VBL-Satzung bei Eintritt des Versicherungsfalles.

Diese Protokollnotiz erlangt rückwirkend mit der Entstehung des MDK Berlin-Brandenburg e.V. Wirksamkeit.“

Aufgrund der tarifvertraglichen Regelung (§ 14 ) des Versorgungs-TV/MDK vom 01.07.1993 in der Fassung des 4. Änderungstarifvertrages vom 30.09.2003 vereinbarten die Tarifvertragsparteien folgende Regelung:

„14 Arbeitgeberbeitrag zu anderen Systemen

(1) Die Arbeitgeber-Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung durch andere Systeme entsprechen dem Arbeitgeber-Umlagesatz nach der Satzung der VBL jeweils für die Abrechnungskreise West und Ost. Sie sind jedoch auf maximal 6,45 % begrenzt. Berechnungsgrundlage für die monatliche Beitragszahlung ist 1/12 des jeweiligen zusatzversorgungspflichtigen Bruttoentgelts des Vorjahres, wenn der Beschäftigte seit dem 01. Januar des Vorjahres beschäftigt war. In sonstigen Fällen errechnet sich der monatliche Beitrag aus 1/12 des zusatzversorgungspflichtigen Bruttoentgelts des ersten vollen Abrechnungsmonats, hochgerechnet bis zum Ende des Kalenderjahres. Welche Bezüge zusatzversorgungspflichtig sind, bestimmt sich nach der Satzung der VBL.“

Auf der Grundlage der Protokollnotiz zu § 41 Abs. 2 MDK-T vereinbarten der Beklagte und der Betriebsrat des MDK Berlin-Brandenburg am 29.11.2002 eine Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung im MDK Berlin-Brandenburg. Nach der Präambel der Betriebsvereinbarung sollte durch die Betriebsvereinbarung in Umsetzung der Protokollnotiz zu § 41 Abs. 2 MDK-T, eine einheitliche zukunftsorientierte betriebliche Altersversorgung im MDK Berlin-Brandenburg geschaffen werden. Mit der Umgestaltung der betrieblichen Altersversorgung werde ein Beitrag zur Zukunftssicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Mitarbeiter) des MDK Berlin-Brandenburg geleistet, indem eine zur VBL alternative Altersversorgung vereinbart werde. Dabei würden den bereits vor den 01.07.2000 bei der VBL pflichtversicherten Mitarbeitern im VBL-System erworbene Anwartschaften als Besitzstand gewährleistet und eine Versorgung nach dem VBL-Modell angeboten. Außerdem werde den Mitarbeitern die Möglichkeit angeboten, sofern diesen nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag ausgeschlossen sei, sich durch Entgeltumwandlungen eine zusätzliche Altersversorgung aufzubauen. (vgl. Präambel der Betriebsvereinbarung vom 29.11.2002, Bl. 13 d.A.)

Im Rahmen der Betriebsvereinbarung trafen die Betriebspartner u.a. folgende Regelungen:

Teil I Geltungsbereich

1. Räumlicher Geltungsbereich

Diese Betriebvereinbarung gilt für sämtliche Betriebsteile des MDK Berlin-Brandenburg e.V.

2. Persönlicher Geltungsbereich

2.1. Diese Betriebsvereinbarung findet hinsichtlich der Regelungen in Teil II für sämtliche Mitarbeiter des MDK Berlin-Brandenburg e.V. Anwendung, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung in einem Arbeitverhältnis bzw. in einem Ausbildungsverhältnis zum MDK Berlin-Brandenburg e.V. stehen.

2.2. …

2.3. Diese Betriebsvereinbarung findet hinsichtlich der Regelungen in Teil III für sämtliche Mitarbeiter des MDK Berlin-Brandenburg e.V. Anwendung.

Teil II Arbeitgeberfinanzierte Alterversorgung
(Betriebliche Grundversorgung)

1. Beitragsleistungen des MDK Berlin-Brandenburg e.V. im Rahmen der Durchführungswege Direktversicherung bzw. Pensionskasse

1.1. Begünstigter Personenkreis

Für Mitarbeiter des MDK Berlin-Brandenburg e.V.,

- die zukünftig ein gem. Teil I Ziffer 2.1 zur Versorgung berechtigendes Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis begründen

- die ab dem 1.7.2000 (Neuordnungsstichtag(mit Wirksamkeit der Protokollnotiz) in den MDK Berlin-Brandenburg e.V. eingetreten sind und zunächst unter Vorbehalt bei der VBL angemeldet wurden

- die am 30.06.2000 bereits in einem Arbeitsverhältnis zum MDK Berlin-Brandenburg e.V. stehen und im Rahmen der VBL oder in eine die VBL übergeleiteten vergleichbaren Zusatzversorgung noch keine Wartezeit von 60 Umlagemonaten bis zum 30.06.2000 zurückgelegt haben und ihr Wahlrecht nach Teil II Ziffer 2.1.2 zugunsten einer alternativen Versorgung ausgeübt haben,

bestimmen sich die betrieblichen Versorgungsrechte nach den Ziffern 1.2 bis 1.5.

Für Mitarbeiter, die vor dem Neuordnungsstichtag im früheren MDK im Land Brandenburg e.V. bzw. bis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Betriebsvereinbarung für eine Stelle im Tarifgebiet des MDK-T/O eingestellt wurden und noch in einem gemäß Teil I Ziffer 2.1 zur Versorgung berechtigenden Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen, finden ausschließlich die kollektivrechtlich getroffenen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung Anwendung, die unverändert fortgelten. (Anm.: Betriebsvereinbarung zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 1.1.1997)

1.2. Höhe des Arbeitgeberbeitrages zur betrieblichen Altersversorgung

Der MDK Berlin-Brandenburg e.V. sagt den unter Ziffer 1.1. genannten Mitarbeitern zu, zur Versorgung im Alter und ggf. bei Invalidität bzw. Hinterbliebenenversorgung monatliche Beiträge in eine betriebliche Direktversicherung und unter bestimmten Voraussetzungen in eine Pensionskasse aufzubringen.

Die Höhe der monatlichen Beiträge richtet sich auf der Grundlage des Versorgungstarifvertrages (Versorgungs-TV/MDK) danach, was nach dem MDK-T bzw. MDK-T/O vom MDK Berlin-Brandenburg e.V. für eine alternative betriebliche Altersversorgung aufzuwenden ist.

1.3. Durchführungswege, Zusageform

1.3.1. Direktversicherung (A.)

Die bereits für die Brandenburg Mitarbeiter/innen bestehende A.-Direktversicherung wird als Basisbaustein für das alternative Versorgungskonzept genutzt.

Der MDK Berlin-Brandenburg e.V. zahlt ab 01.07.2000 monatlich einen Beitrag zur Direktversicherung in der nach Ziffer 1.2. maßgeblichen Höhe.

Die Ermittlung der monatlichen Beiträge (in €) erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 des Versorgungstarifvertrages MDK-T auf der Basis des erzielten Jahresentgeltes des Vorjahres. Die so ermittelten Beiträge sind für jeweils 1 Kalenderjahr konstant.

Für die im Zeitraum vom 1.7.2000 bis einschl. Oktober 2002 an die VBL gezahlten und rückabzuwickelnden Umlagen und Beiträge wird abweichend geregelt, dass diese Umlagen und Beiträge in der tatsächlichen Höhe in die Direktversicherung umgeleitet werden.

1.3.2. Pensionskasse (Metallrente)

Übersteigt der nach Ziffer 1.2. für den MDK Berlin-Brandenburg e.V. maßgebliche monatliche Beitrag die steuerlich jeweils zulässige Pauschalierungsgrenze nach § 40 b EStG, wird der über die Pauschalierungsgrenze hinausgehenden Anteil des Arbeitgeberbeitrages in eine Pensionskasse eingezahlt.

(…)

2. Direktzusage für Mitarbeiter mit VBL-Anwartschaften zur Besitzstandswahrung (nach dem VBL-Punktmodell)

2.1. Begünstigter Personenkreis

2.1.1. Mitarbeiter des MDK Berlin-Brandenburg e.V., die

- bereits am 30.06.2000 in einem Arbeitsverhältnis zum MDK Berlin e.V. standen sowie am 1.12.2002 noch in einem Arbeitsverhältnis zum MDK Berlin-Brandenburg e.V. stehen und

- im Rahmen der VBL oder einer in die VBL übergeleiteten vergleichbaren Zusatzversorgung bereits eine Wartezeit von 60 Umlagemonaten bis zum 30.06.2000 zurückgelegt haben oder

- im Rahmen der VBL oder einer in die VL übergeleiteten vergleichbaren Zusatzversorgung noch keine Wartezeit von 60 Umlagemonaten bis zum 30.6.2000 zurückgelegt haben, ihr Wahlrecht nach Ziffer 2.1.2 jedoch nicht zugunsten der Versorgung über den Durchführungsweg der Direktversicherung bzw. Pensionskasse ausgeübt haben, bestimmt sich das betriebliche Versorgungsrecht nach den Bestimmungen der Ziffer 2.2. bis 2.4.

2.1.2. Mitarbeiter, die im Rahmen der VBL oder einer in die VBL übergeleiteten vergleichbaren Zusatzversorgung noch keine Wartezeit von 60 Umlagemonaten bis zum 30.6.2000 zurückgelegt haben, wird das Recht eingeräumt, zwischen der Versorgung über eine Direktversicherung / Pensionskasse und einer Versorgung über eine Direktzusage zur Besitzstandswahrung nach dem VBL-Punktemodell zu wählen. Sofern der betreffende Mitarbeiter sein Wahlrecht schriftlich bis zum 5.12.2002 zugunsten der Versorgung über eine Direktversicherung / Pensionskasse ausübt finden ausschließlich die Versorgungsregelungen gemäß den Ziffern 1.2 bis 1.5 Anwendung.

Anderenfalls finden ausschließlich die Versorgungsregelungen gemäß den Ziffern 2.2 bis 2.6 Anwendung.

Sofern ein Mitarbeiter aus objektiven Gründen gehindert war, sein Wahlrecht bis zum 5.12.2002 auszuüben, kann nach Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall durch den Arbeitgeber eine Verlängerung des Wahlrechts eingeräumt werden. Das Wahlrecht ist dann unmittelbar nach Wegfall der objektiven Hinderungsgründe vom Mitarbeiter auszuüben.

2.2. Konkrete Ausgestaltung der Direktzusage zur Wahrung des tariflich vereinbarten Besitzstandes

2.2.1. Infolge der Beendigung der VBL-Beteiligung haben die bisher VBL-pflichtversicherten Beschäftigten gegenüber dem MDK Berlin-Brandenburg e.V. im Versorgungsfall einen Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungs- und Versorgungsrente. Aufgrund des geänderten VBL-Rechts ist eine Anpassung erforderlich. Deshalb wird allgemein auf das VBL-Satzungsrecht zum Zeitpunkt der Beendigung der Beteiligung abgestellt.

Um Rechtssicherheit herzustellen verständigen sich die Vertragsparteien auf folgendes Verfahren:

Der MDK Berlin-Brandenburg e.V. gewährleistet für die unter Ziffer 2.1.1 genannte Mitarbeitergruppe den Besitzstand im Hinblick auf die von der VBL bei fiktivem Fortbestehen der Beteiligungsvereinbarung mit der VBL zu beanspruchenden Leistungen wie folgt:

2.2.2. Der MDK Berlin-Brandenburg e.V. erteilt den unter Ziffer 2.1.1 genannten Mitarbeitern eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktzusage. Im Versorgungsfall wird eine lebenslange Rente in Höhe des zugesagten Besitzstandes gezahlt. Die Höhe der Leistungen bemisst sich nach dem Punktemodell, das mit dem Systemwechsel im VBL-Versorgungsrecht in der VBL-Satzung, Neufassung zum 1. Januar 2001, Eingang gefunden hat. Der Umfang der Verpflichtungen vermindert sich um die gegenüber der VBL bestehenden Leistungsrechte.

2.2.3. Die zum 01.07.2000 beendeten Pflichtversicherungen werden beitragsfrei bei der VBL weitergeführt. Sofern Mitarbeiter VBL-Anwartschaften haben, wird als Grundlage für die Ermittlung des Besitzstandes das fiktive Startguthaben zum 1.1.2002 für diese Mitarbeiter festgestellt und in das Punktemodell transferiert. (…)“

Danach gilt für den Kläger als ehemaligen Mitarbeiter des so genannten Abrechnungskreises Ost weiterhin, dass – gekoppelt an den Beitragssatz der VBL – durch den Arbeitgeber, ohne Eigenbeteiligung des Klägers, ein Beitrag in Höhe von 1 % des nach der VBL zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu erbringen ist. Ab dem 01.07.2004 erhöhte der Beklagte einseitig den Betrag der Direktversicherung von 1 % auf 1,5 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

Der Umlagesatz im Abrechnungsverbund VBL West beträgt dem 01.01.2002 7,86 % des umsatzversorgungspflichtigen Entgelts, davon trägt der Arbeitnehmer einen Eigenanteil in Höhe von 1,41 %. Der Umlagesatz im Abrechnungsverbund VBL Ost beträgt seit dem 01.01.2003 1,2 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, wobei der Arbeitnehmer einen Eigenanteil von 0,2 % zu tragen hat. Die Beklagte beschäftigt 595 Personen, davon haben 169 Beschäftigte einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung im Durchführungsweg Direktversicherung/Pensionskasse mit einen Anspruch auf Arbeitgeberfinanzierung in Höhe von 6,45 % und 220 Beschäftige einen Anspruch auf einen Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 1,5 % nach der freiwillig erhöhten Beitragsleistung des Arbeitgebers. Nach Abschluss der Lohnangleichung im Jahre 2008 wurde von den Tarifvertragsparteien in der Tarifrunde 2010 eine Änderung der betrieblichen Altersversorgung-Ost insoweit geregelt, als ein Arbeitgeberbeitrag von 2 % im Falle einer Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer im Rahmen einer Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird.

Mit Schreiben vom 17.08.2009 machte der Kläger einen Anspruch auf einen Arbeitgeberbeitrag für seine betriebliche Altersversorgung in Höhe von 6,45 % geltend. Der Arbeitgeber wies die Forderung unter Bezugnahme auf die tarifvertraglichen Regelungen, die die Höhe des Umlagensatzes an den jeweiligen VBL Umlagesatz knüpfen, zurück.

Mit seiner am 17.11.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger zuletzt die Feststellung, dass seit dem 01.01.2006 ein monatlicher Beitrag von 6,45 % des zusatzversorgungspflichtigen Bruttoentgelts zu zahlen ist.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ein Feststellungsinteresse sei gegeben, da eine Bezifferung der künftigen Leistungen nicht möglich sei. Er hat erstinstanzlich weiter vorgetragen, dass der Beklagte verpflichtet sei, für seine Alterversorgung Arbeitgeberbeiträge in der Höhe abzuführen, wie er sie für Beschäftigte im Abrechnungskreises West abführt. Die tarifliche Regelung in § 14 des Versorgungstarifvertrages-MDK, die auf die in der VBL-Satzung festgelegten, unterschiedlichen Abrechnungskreise West und Ost abstelle, sei wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz unwirksam. Eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Arbeitgeberbeiträge zu betrieblichen Altersversorgung basierend auf der Unterscheidung zwischen Abrechnungskreis West und Ost sei nicht gerechtfertigt. Die tarifliche Regelung in § 14 des Versorgungstarifvertrages verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die betriebliche Altersversorgung des Klägers (Direktversicherung) seit dem 01.01.2006 einen monatlichen Beitrag in Höhe von 6,45 % des zusatzversorgungspflichtigen Bruttoentgelts zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, die Klage sei bereits wegen eines fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig. Die Differenz in der betrieblichen Altersversorgung zwischen Beschäftigten im Beitrittsgebiet, dem Abrechnungskreis Ost und den Beschäftigten des Abrechnungskreises West verletzte nicht den Gleichheitsgrundsatz. Unterscheidungskriterium sei, dass der Beklagte für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Abrechnungskreis West verpflichtend Leistungen für eine betriebliche Alterversorgung zu erbringen habe und für die ehemaligen Mitarbeiter des MDK Brandenburg die dort geltende Betriebsvereinbarung vom 01.01.1997 anzuwenden sei. Dies seien objektive Unterscheidungskriterien. Die Mitarbeiter in den jeweiligen unterschiedlichen Abrechnungskreisen würden gleich behandelt. Im Übrigen würde das Klagebegehren zu einer Vervielfachung der Aufwendung des Beklagten für die betriebliche Altersversorgung führen.

Mit dem Urteil vom 03.03.2010 hat das Arbeitsgericht Potsdam der Klage stattgegeben. Es hat die Ansicht vertreten, ein Feststellungsinteresse für die vom Kläger begehrte Feststellung gemäß § 256 Abs. 1 ZPO liege vor. Der Kläger habe ein Interesse an der Feststellung des Inhalts seines Versorgungsrechtes. Die sich aus der Protokollnotiz zu § 41 Abs. 2 MDK-T rückwirkend zum 01.07.2000 ergebende unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung – soweit diese nach den Abrechnungskreisen West und Ost differenzierten – sei nicht gerechtfertigt. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege vor, wenn im Wesentlichen gleich liegende Sachverhalte ohne einleuchtende Gründe unterschiedlich behandelt würden. Bis zum Verschmelzung des MDK Berlin und des MDK Brandenburg hätten unterschiedliche tarifvertragliche Regelungen bzw. darauf aufbauend Betriebsvereinbarungen hinsichtlich des Entgelts und der Altersversorgung gegolten. Nach der Verschmelzung des MDK Berlin und des MDK Brandenburg zum 01.07.2000, sei es bei der unterschiedlichen Behandlung der ehemaligen Beschäftigten des MDK Brandenburg und der ehemaligen Beschäftigten des MDK Berlin geblieben. Es seien keine nachvollziehbaren und einleuchtenden Gründe für die Gruppenbildung nach den in der VBL vorgesehenen unterschiedlichen Abrechnungskreisen Ost und West erkennbar. Die im Tarifvertrag vorgenommene Differenzierung, die auf der Unterscheidung zwischen dem Beitrittsgebiet und den alten Bundesländern beruhe, sei mehr als 20 Jahre nach dem Beitritt und fast zehn Jahre nach der Verschmelzung des MDK Berlin und des MDK Brandenburg nicht mehr tragfähig. Die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten aus den ehemaligen Abrechnungskreisen Ost und West verstoße gegen den Gleichheitssatzes Art. 3 GG mit der Folge, dass die tarifliche Regelung unwirksam sei.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Beklagten am 10.06.2010 zugestellt. Am 17.06.2010 erhob der Beklagte Berufung und begründete diese am 04.08.2010. Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Klage unbegründet. Aus den anzuwendenden Tarifverträgen ergäbe sich, dass die Höhe des Arbeitgeberbeitrages sowohl zur VBL als auch zu den alternativen Versorgungsformen der betrieblichen Altersversorgung zwingend an die jeweilige Höhe der Arbeitgeberumlage nach der jeweils gültigen VBL Satzung gekoppelt sei. Bereits aus diesem Grund könne eine Benachteiligung durch den Beklagten nicht stattfinden. Die tarifvertraglichen Regelungen sehen eine Entkoppelung der Aufwendungen des Beklagten von dem jeweiligen VBL-Umlagesatz nicht vor, so dass die Betriebsparteien mit den hier in Bezug genommenen betrieblichen Regelungen keine Abweichungen zu den tarifvertraglichen Regelungen zur betrieblichen Alterversorgung vorgenommen hätten.

Auch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG werde durch die in Bezug genommenen Tarifnormen nicht verletzt. Im vorliegenden Fall hätten die Tarifvertragsparteien eine Differenzierung ebenso wie dies mit den Regelungen in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zum Ausdruck komme, in Anknüpfung an historisch bedingten unterschiedlichen Sachverhalten vorgenommen. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sei erst mit Wirkung vom 01.01.1997 im Abrechnungskreis Ost eingerichtet worden, so dass auch erst ab diesem Zeitpunkt die Satzung der VBL Anwendung fand. Im Übrigen sei der Kläger aufgrund der erstmaligen Geltendmachung mit Schreiben vom 17.08.2009 wegen der Ausschlussfrist des § 47 des MDK-T mit Ansprüchen vor März 2009 ausgeschlossen.

Der Beklagte hat beantragt,

das Urteil des Arbeitsverhältnis Potsdam vom 03.03.2010 – 6 Ca 2505/09 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 26.04.2011 weiter hilfsweise beantragt,

1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zum Zeitpunkt des Renteneintritts bzw. des Versorgungsfalls eine Versorgung zu verschaffen, die er erhalten würde, wenn der Beklagte seit dem 01.01.2006 eine monatliche Beitragszahlung in Höhe von 6,45 % auf 1/12 des jeweiligen zusatzversorgungspflichtigen Bruttoentgeltes des Vorjahres entsprechend dem Arbeitsgeberumlagesatz nach der Satzung VBL für den Abrechnungskreis West ohne Besitzstand für die VBL-pflichtversicherten des MDK Berlin- Brandenburg e.V. als arbeitgeberfinanzierten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung mit einem erststelligen Teilbetrag von monatlich bis zu 146,00 € in die Lebensversicherung Nr. ....bei der A. Lebensversicherungs AG sowie den weitergehenden Betrag in die Pensionskasse (Metallrente) geleistet hätte.

Hilfsweise zum Antrag zu 1),

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, für die betriebliche Altersversorgung des Klägers seit dem 01.01.2006 monatliche Beiträge in Höhe von 6,45 % auf 1/12 des jeweiligen zusatzversorgungspflichtigen Bruttoentgeltes des Vorjahres entsprechend dem Arbeitsgeberumlagesatz nach der Satzung VBL für den Abrechnungskreis West ohne Besitzstand für die VBL-pflichtversicherten des MDK Berlin- Brandenburg e.V. als arbeitgeberfinanzierten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung zu zahlen und dabei die Verpflichtung besteht, einen erststelligen Teilbetrag von monatlich bis zu 146,00 € in die Lebensversicherung Nr. ....bei der A. Lebensversicherungs AG sowie den weitergehenden Betrag in die Pensionskasse (Metallrente) einzuzahlen.

Hilfsweise zum Antrag zu 2),

3. den Beklagten zu verurteilen,

a) für das Jahr 2006 in die Direktversicherung des Klägers in die Lebensversicherung Nr. ....bei der A. Lebensversicherungs AG weitere 720,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 60,02 € seit dem 16.01.2006, 16.02.2006, 16.03.2006, 16.04.2006, 16.05.2006, 16.06.2006, 16.07.2006, 16.08.2006, 16.09.2006, 16.10.2006, 16.11.2006, 16.12.2006 sowie in die Pensionskasse monatlich je 212,18 € für den Kläger zu zahlen,

b) für das Jahr 2007 in die Direktversicherung des Klägers in die Lebensversicherung Nr. ....bei der A. Lebensversicherungs AG weitere 355,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 59,02 € seit dem 16.07.2007, 16.08.2007, 16.09.2007, 16.10.2007, 16.11.2007, 16.12.2007 sowie in die Pensionskasse monatlich je 215,02 € für den Kläger zu zahlen,

c) für das Jahr 2008 in die Direktversicherung des Klägers in die Lebensversicherung Nr. ....bei der A. Lebensversicherungs AG weitere 713,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 59,44 € seit dem 16.01.2008, 16.02.2008, 16.03.2008, 16.04.2008, 16.05.2008, 16.06.2008, 16.07.2008, 16.08.2008, 16.09.2008, 16.10.2008, 16.11.2008, 16.12.2008 sowie in die Pensionskasse monatlich je 226,21 € für den Kläger zu zahlen,

d) für das Jahr 2009 in die Direktversicherung des Klägers in die Lebensversicherung Nr. ....bei der A. Lebensversicherungs AG weitere 612,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 51,06 € seit dem 16.01.2009, 16.02.2009, 16.03.2009, 16.04.2009, 16.05.2009, 16.06.2009, 16.07.2009, 16.08.2009, 16.09.2009, 16.10.2009, 16.11.2009, 16.12.2009 sowie in die Pensionskasse monatlich je 233,52 € für den Kläger zu zahlen,

e) für das Jahr 2010 in die Direktversicherung des Klägers in die Lebensversicherung Nr. ....bei der A. Lebensversicherungs AG weitere 639,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 53,27 € seit dem 16.01.2010, 16.02.2010, 16.03.2010, 16.04.2010, 16.05.2010, 16.06.2010, 16.07.2010, 16.08.2010, 16.09.2010, 16.10.2010, 16.11.2010, 16.12.2010 sowie in die Pensionskasse monatlich 247,35 € für den Kläger zu zahlen,

f) für das Jahr 2011 in die Direktversicherung des Klägers in die Lebensversicherung Nr. ....bei der A. Lebensversicherungs AG weitere 123,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 20,57 € seit dem 16.01.2011, 16.02.2011, 16.03.2011, 16.04.2011, 16.05.2011, 16.06.2011 sowie in die Pensionskasse monatlich je 256,37 € für den Kläger zu zahlen.

Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt vor, insbesondere die tarifvertragliche Regelung des § 14 Abs. 1 S. 1 Versorgungstarifvertrag-MDK verstoße mit der dort übernommenen Differenzierung in die Abrechnungskreise Ost und West gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Regelung führe dazu, dass für Arbeitnehmer der Beklagten, die wie der Kläger, dem Abrechnungskreis Ost zugeordnet würden, lediglich ein Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung von 1,5 % gezahlt werde. Arbeitnehmer des Abrechnungskreises West erhielten hingegen einen Arbeitgeberbeitrag für die betriebliche Versorgung in Höhe von 6,45 %. Diese Ungleichbehandlung sei evident. Die von der Beklagten wiederholt dargelegte historische Entwicklung erkläre zwar, wie es zu einer Ungleichbehandlung gekommen sei, einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung stelle sie hingegen nicht dar. Es sei daran festzuhalten, dass ein sachlicher Grund nicht erkennbar sei. Es liege offensichtlich eine Ungleichbehandlung zwischen zwei Gruppen von Normadressaten vor. Die historische Erklärung der Ungleichbehandlung könne nicht überdecken, dass zwei Gruppen betroffen seien. Lediglich, dass das Arbeitsverhältnis der einen Gruppe im Tarifgebiet West, das andere Arbeitsverhältnis im so genannten Beitrittsgebiet begründet worden sei, ergäbe keine sachgerechte Differenzierung der erheblichen Ungleichbehandlung. Unterschiede in den Arbeitsbedingungen, insbesondere der Arbeitszeit oder der Vergütung bestünden zumindest seit 2008 nicht mehr. Trotz der im Wesentlichen gleichen Situation der Arbeitnehmer aus dem Abrechnungskreis Ost und aus dem Abrechnungskreis West würden für die eine Gruppe höhere Beiträge in die betriebliche Altersversorgung eingezahlt. Auch die nunmehr mit der Neufassung des Versorgungs-TV/MDK (vom 16.03.2010) erfolgte Erhöhung des Beitrages auf 2 % der Bemessungsgrundlage könne die Ungleichbehandlung nicht beseitigen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitgegenstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist an sich (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG) und wegen des Streitgegenstandes (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG) statthaft, in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 517 ZPO i. V. m. §§ 64 Abs. 6 S. 1; 66 Abs. 1 S. 1, 2 ArbGG) sowie fristgerecht und ordnungsgemäß begründet (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 2 ArbGG; 520 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG).

2. Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte Beiträge in Höhe von 6,45 % an die bei der A. für den Kläger bestehende Direktversicherung zahlt.

2.1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Feststellungsantrag des Klägers war konkretisierend dahingehend auszulegen, dass festgestellt werden soll, dass der Beklagte verpflichtet ist, monatlich Beiträge in Höhe von 1/12 des jeweiligen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Vorjahres gem. § 3 Abs. 2 des Versorgungstarifvertrages-MDK zur für den Kläger bestehenden Direktversicherung bei der A. Lebensversicherungs-AG (Versicherungsnummer ……) zu zahlen.

2.1.1. Ein Feststellungsantrag ist grundsätzlich auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, dagegen nicht bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich nach der Rechtsprechung des BAG allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr, wie vorliegend, auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. BAG 10.02.2009 - 3 AZR 653/07 - EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Dazu gehört auch die zu leistende Beitragshöhe für eine im Rahmen einer Versorgungszusage für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung.

2.1.2. Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger auf künftige Leistungen klagen könnte und zurückliegende Beiträge beziffern könnte. Zwar hat eine Leistungsklage in der Regel Vorrang vor einer Feststellungsklage. Für eine Feststellungsklage kann allerdings trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage ein Feststellungsinteresse bestehen, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BAG 18.09.2007 - 3 AZR 391/06 - NZA-RR 2008, 156-158). So verhält es sich hier. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, ob der Beklagte dem Grunde nach Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge zu leisten hat. Es ist allein die Höhe der Beiträge ab dem 01.01.2006 im Streit. Durch die Klärung dieser Vorfrage kann der Streit der Parteien insgesamt beigelegt werden.

2.1.3. Allerdings muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen dabei klar und eindeutig sein (BAG 11.11.2009 - 7 AZR 387/08 - AP ZPO § 253 Nr. 50) und zwar in dem Maße, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Bei einer Feststellung im Sinne des Antrages darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen (BAG 23.01.2002 - 4 AZR 461/99 - juris). Dabei sind dieselben Anforderungen zu beachten wie bei einer Leistungsklage. Dabei ist für das Verständnis eines Klageantrages nicht am buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften und das Gericht ist gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit dahin auszulegen, dass eine Sachentscheidung über sie ergehen kann (BAG 11.11.2009 - 7 AZR 387/08 - AP Nr. 50 zu § 253 ZPO). Aus der Klage und deren Begründung lässt sich entnehmen, dass der Kläger ab einem bestimmten Stichtag hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung so gestellt werden will wie die Arbeitnehmer deren Arbeitsverhältnis bei dem MDK Berlin begründet wurde, die allerdings noch keine unverfallbaren Anwartschaften erlangt haben bzw. mit solchen Arbeitnehmern, die in dem Tarifbereich MDK-T bei dem MDK Berlin-Brandenburg eingestellt wurden.

2.2. Die zulässige Klage ist allerdings unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte monatlich Beiträge in Höhe von 1/12 des jeweiligen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Vorjahres gem. § 3 Abs. 2 des Versorgungstarifvertrages-MDK zur für den Kläger bestehenden Direktversicherung bei der A. Lebensversicherungs-AG (Versicherungsnummer ……) zahlt.

2.2.1. Ein Anspruch folgt – dies ist unstreitig – nicht aus den bestehenden tariflichen Regelungen und auch nicht aus der bei dem Beklagten bestehenden Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung im MDK Berlin-Brandenburg vom 29.11.2002. Gem. der Protokollnotiz zu § 41 MDK-T iVm Teil II Ziffer 1.1. finden für Mitarbeiter, die vor dem Neuordnungsstichtag im früheren MDK Brandenburg bzw. bis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Betriebsvereinbarung für eine Stelle im Tarifgebiet des MDK-T/O eingestellt wurden und noch in einem gemäß Teil I Ziffer 2.1. zur Versorgung berechtigenden Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen, ausschließlich die kollektivrechtlich getroffenen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung Anwendung, die unverändert fortgelten. Dabei handelt es sich um die Versorgungszusage aus der Betriebsvereinbarung zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 01.01.1997. gem. Teil II 1.2 der Betriebsvereinbarung vom 29.11.2002 richtet sich die Höhe der monatlichen Beiträge danach, was nach dem MDK-T oder dem MDK-T/O für eine alternative betriebliche Altersversorgung aufzuwenden ist. Der Kläger ist für den Bereich des MDK-T/O eingestellt und auch in diesem Tarifbereich tätig.

2.2.2. Ein Anspruch auf Zahlung der verlangten Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung folgt weder aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch direkt aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Protokollnotiz zu § 41 Abs. 2 MDK-T in der Fassung der 9. Änderungsvereinbarung rückwirkend zum 01.07.2000 gleichheitswidrig ist, ist dies nicht an dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verbietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zwar sowohl die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung als auch eine sachfremde Gruppenbildung, jedoch ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort anzuwenden, wo der Arbeitgeber durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - Normenvollzug (vgl. BAG 22.12.2009 – 3 AZR 895/07 – AP Nr. 319 zu Art. 3 GG; BAG 27.08.2008 - 4 AZR 484/07 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 210). Dies ist vorliegend der Fall. Auch die Betriebsvereinbarung vom 29.11.2002 schafft keine weiteren über die tariflichen Bestimmungen hinausgehenden Versorgungszusagen. Sie greift vielmehr die tariflichen vorgaben auf, damit ist von einem die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ausschließenden Normenvollzug auszugehen.

Es mag dahinstehen, welche Rechtsfolge sich aus einer gleichheitswidrigen tariflichen Gestaltung herleiten lassen, ob ein Unterschied besteht, und ob die tariflichen Regelungen kraft Tarifbindung, über arbeitsvertragliche Bezugnahme oder vermittelt durch eine umsetzende Betriebsvereinbarung anzuwenden sind. Vorliegend ist jedenfalls in Bezug auf den Kläger nicht von einer gleichheitswidrigen Gruppenbildung auszugehen. Nach der Rechtsprechung des BAG – auf die der Beklagte zutreffend hingewiesen hat – wird der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Tarifnorm dann verletzt, „wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Allerdings ist die richterliche Kontrolle von Tarifverträgen im Hinblick auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht unbeschränkt eröffnet; Einschränkungen ergeben sich vielmehr aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG, der den Tarifpartnern eine Einschätzungsprärogative garantiert, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Regelungsprobleme und der Rechtsfolgen geht, und einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum einräumt, soweit es um die inhaltliche Gestaltung der Regelungen geht (vgl. BAG 18. Mai 1999 - 9 AZR 419/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Fleischerhandwerk Nr. 1 = EzA BUrlG § 5 Nr. 19; ErfK/Schmidt 9. Aufl. Art. 3 GG Rn. 26). Deshalb ist es nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung für das Regelungsproblem gefunden haben; auch der Kompromisscharakter von Tarifverträgen als Verhandlungsergebnis divergierender Interessen muss in dem Sinne berücksichtigt werden, dass an die Systemgerechtigkeit der tarifvertraglichen Regelungen keine zu hohen Erwartungen gestellt werden dürfen (ErfK/Schmidt Art. 3 GG Rn. 43 f.). Im Übrigen ist anerkannt, dass die Tarifpartner - im Interesse praktikabler, verständlicher und übersichtlicher Regelungen - typisierende Regelungen treffen können. Aus diesem Grunde kann bei der Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abgestellt werden, sondern nur auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG 29. November 2001 - 4 AZR 762/00 - AP GG Art. 3 Nr. 296 = EzA GG Art. 3 Nr. 94). Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind jedoch dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BAG 18. September 2003 - 2 AZR 537/02 - zu B IV 1 der Gründe, ZInsO 2004, 1155; 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II 3 c cc der Gründe, BAGE 111, 8)“ (zitiert nach BAG Urteil vom 22.12.2009 – 3 AZR 895/07 – AP Nr 319 zu Art. 3 GG). Vorliegend ist die tarifvertragliche Regelung, die – unter anderem – danach unterscheidet, ob eine Versorgungszusage bereits in dem Tarifgebiet MDK-T/O (von dem früheren Arbeitgeber MDK Brandenburg) nach den für dieses Tarifgebiet geltenden Regelungen gemacht wurde oder eine Versorgungszusage nach den Bestimmungen die für das Tarifgebiet MDK-T (von dem Arbeitgeber MDK Berlin) besteht, aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Die Beklagte entstand durch eine Verschmelzung der früheren eigenständigen Medizinischen Dienste Berlin und Brandenburg e.V. Eine Unterscheidung der sozialen Besitzstände durch die Tarifvertragsparteien danach, welche Ansprüche in dem jeweiligen Arbeitsverhältnis vor Übernahme, Verschmelzung oder Betriebsübergang bestanden haben, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass die Tarifvertragsparteien keine neuen Versorgungsstrukturen mit der Protokollnotiz geschaffen haben. Sie haben (jedenfalls für die bereits Beschäftigten) lediglich die bestehenden Strukturen fortgeschrieben. Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Tarifverhandlungen nach Wiederherstellung der deutschen Einheit zunächst eine Angleichung der Vergütung im Focus hatten. Nunmehr haben sich die Tarifvertragsparteien auch, was an der nicht unerheblichen Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung für das Tarifgebiet MDK-T/O in der letzten Tarifrunde zu erkennen ist, der Angleichung der betrieblichen Altersversorgung angenommen. Da die Tarifvertragsparteien ihre Ziele im Rahmen des Art. 9 Abs. 3 GG eigenständig bestimmen, ist eine tarifliche Regelung, die – auch über längere Zeit – einen Teilbereich der Arbeitsbedingungen von einer Angleichung, auch innerhalb eines Unternehmens, ausnimmt, nicht in einem solchen Maße gleichheitswidrig, dass sie eine Angleichung geböte.

Allerdings hat der Beklagte nicht lediglich tarifliche Normen vollzogen, er hat über die tariflichen Normen hinaus eine verteilende Entscheidung getroffen, denn ab dem 01.07.2004 erhöhte der Beklagte die Beiträge für die Beschäftigten aus dem sog. Abrechnungskreis OST von 1 % auf 1,5 % des versorgungspflichtigen Entgelts, wohl im Rahmen einer Gesamtzusage, erhöht. Gleichwohl folgt daraus kein Anspruch des Klägers aus dem arbeitsrechtlichen Gleichheitssatz auf eine Erhöhung der Beiträge bis zu der Beitragshöhe, die der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer deren Beschäftigungsverhältnis im Bereich des MDK-T begründet wurde. Gewährt der Arbeitgeber nach der Übernahme oder Verschmelzung mehrerer Betriebe den übernommenen Arbeitnehmern weiterhin die Arbeitsvergütung oder die Zusatzleistungen, die sie bei ihrem jeweiligen früheren Arbeitgeber erhalten haben, verstößt er nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in einer älteren Entscheidung einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz mit der Begründung abgelehnt, die Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber nach einem Betriebsübergang nach dem bis zur Übernahme erworbenen sozialen Besitzstand differenziere (BAG 25.08.1976 - 5 AZR 788/75 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 41). Daran hat das Bundesarbeitsgericht auch in einer neueren Entscheidung festgehalten (BAG 31.08.2005 – 5 AZR 517/04 – AP Nr. 288 zu § 613a BGB). Gingen nach einem Betriebsübergang Arbeitsverhältnisse vom Veräußerer auf den Erwerber über und gewähre der Erwerber den übernommenen Arbeitnehmern die mit dem früheren Arbeitgeber vereinbarten oder sich dort aus einer Betriebsvereinbarung ergebenden Arbeitsbedingungen weiter, könne die übernommenen Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anpassung an die beim Erwerber bestehenden besseren Arbeitsbedingungen verlangen. Der Arbeitgeber vollziehe in diesem Fall nur die sich aus dem Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 und 2 BGB ergebenden gesetzlichen Rechtsfolgen. Er selbst trifft jedoch keine verteilende Entscheidung, was Voraussetzung der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei. Dies gelte ebenso, wenn infolge einer Verschmelzung durch Aufnahme eine bestehende Betriebsorganisation vollständig aufgelöst wird und die übernommenen Arbeitnehmer unterschiedslos in eine neue Betriebsorganisation eingegliedert würden. Auch in diesem Fall treffe der Arbeitgeber keine Regelung, sondern wendet nur § 324 UmwG iVm. § 613a Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB auf die Arbeitsverhältnisse an. Der Erwerber sei nicht verpflichtet, auch nach längerer Zeit eine Angleichung der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen herzustellen. Da bei der Weitergewährung der vor dem Betriebsübergang bestehenden Arbeitsbedingungen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes fehlten, besteht keine Rechtsgrundlage für eine spätere Anpassungspflicht. Der im Schrifttum vertretenen Auffassung (ErfK/Preis 5. Aufl. § 613a BGB Rn. 75), die unterschiedliche Behandlung könne “im Laufe der Zeit” ihren sachlichen Grund verlieren und zu einem Anpassungsanspruch der schlechter gestellten Arbeitnehmer führen, könne daher nicht gefolgt werden. Nur dann, wenn der Arbeitgeber neue Vergütungsstrukturen schafft, sei er an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden (BAG 31.08.2005 – 5 AZR 517/04 – AP Nr. 288 zu 613a BGB). Dem schließt sich die Kammer an. Dies gilt gleichermaßen für solche bereits beim früheren Arbeitgeber bestehende Zusatzleistungen wie z.B. Ansprüche aus Versorgungszusagen. Da ein Anspruch auf Angleichung nicht besteht, verstößt auch die „Teilangleichung“ Teilangleichung des Beklagten nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz.

2.2.3. Dabei weist die Kammer ausdrücklich darauf hin, dass damit nichts zu den Arbeitnehmern gesagt ist, die nach der Verschmelzung bzw. nach dem Betriebsübergang ein neues Arbeitsverhältnis mit dem MDK Berlin-Brandenburg begründet haben. Ob eine Differenzierung in eine Versorgungszusage „Ost“ und eine Versorgungszusage „West“ noch eine sachgerechte Differenzierung darstellt, der Art. 3 Abs. 1 GG nicht entgegensteht, kann jedoch für den vorliegenden Fall dahinstehen. Jedenfalls verstößt eine Differenzierung insoweit, als die Arbeitnehmer der „Altbetriebe“ ihre jeweiligen Besitzstände behalten nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ebenso nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichheitssatz.

2.3. Die von dem Kläger zuletzt mit Schriftsatz vom 19.07.2011 angekündigten und im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.07.2011 gestellten weiteren Anträge sind zumindest hinsichtlich des Antrages zu 1. und zu 3 a-f unzulässig. Dabei handelt es sich nicht um eine Anschlussberufung des Klägers. Dies folgt aus dem Antragsschriftsatz vom 19.07.2011 nicht. Vielmehr reagiert der Kläger mit den Anträgen auf die von dem Beklagten und der Kammer aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit des erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrages. Darüber hinaus wäre eine Anschlussberufung auch gem. § 524 Abs. 2 ZPO unzulässig, da sie nicht innerhalb der Berufungserwiderungsfrist begründet wurde. Eine Klageänderung setzt allerdings in der Berufungsinstanz voraus, dass eine zulässige Berufung erhoben wurde (vgl. Musielak, ZPO, 8. Auflage, § 533, Rn. 3. Der Kläger ist aber vorliegend nicht der Berufungsführer, Änderungen oder Erweiterungen des Streitgegenstandes sind für den Berufungsbeklagten allerdings nur im Wege der Anschlussberufung möglich. Aus diesem Grund waren die weiteren Anträge des Klägers ebenfalls abzuweisen. Es kann dahinstehen, ob der Antrag zu 2. aus dem Schriftsatz vom 19.07.2011 lediglich eine (zulässige) Konkretisierung des erstinstanzlichen Feststellungsantrages darstellt. Wie oben dargelegt besteht kein Anspruch auf die verlangte Feststellung.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er insgesamt mit seinem Klageverlangen unterlegen ist.

4. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.