Die Parteien standen miteinander in Geschäftsverbindung. Der frühere Geschäftsführer der Klägerin Dr. M… H… und Frau C… A… sind Lebensgefährten. Frau A… war zunächst Prokuristin, später Geschäftsführerin der Beklagten. Im Zeitpunkt der für den Rechtsstreit maßgeblichen Ereignisse war Dr. B… G… Geschäftsführer der Beklagten.
Dr. H… wurde am 29.5.2008 als Geschäftsführer der Klägerin abberufen. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von Provisionszahlungen für Personalvermittlungen, die Dr. H… ihrer Auffassung nach zu Unrecht ohne Rechtsgrund veranlasst habe.
Die Parteien schlossen am 21.3.2007 einen Dienstleistungsvertrag und eine dazu gehörige Vergütungsvereinbarung (Bl. 17-19 d. A.). Danach sollte die Beklagte die Klägerin bei der Suche und der Vermittlung von neuen Mitarbeitern unterstützen. Nach der Vergütungsvereinbarung sollte die Beklagte u. a. eine Vermittlungsprovision von € 8.000,00 zzgl. MwSt. für jeden von ihr an die Klägerin vermittelten Mitarbeiter erhalten. Die Provision sollte drei Monate nach Einstellung des Mitarbeiters fällig werden, vorausgesetzt dieser befindet sich dann noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der Klägerin. Nach § 5 Nr. 1 des Dienstleistungsvertrages sollten Änderungen und Ergänzungen des Vertrages nur wirksam sein, wenn sie schriftlich erfolgen. Dies sollte auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses gelten.
Die Beklagte berechnete der Klägerin am 21.12.2007 für die Vermittlung der Mitarbeiter P…, S… und T… jeweils 8.000,00 € netto. Diese Rechnungen beglich die Klägerin am 23.1.2008 und am 20.2.2008. Unter dem 25.4.2008 berechnete die Beklagte für die Vermittlung des Mitarbeiters D… 8.000,00 €. Die Klägerin bezahlte die Rechnung am Folgetag.
Die Parteien unterzeichneten am 21.4.2008 eine Vereinbarung (Bl. 20 d. A.), nach der mehrere Änderungen ihres Dienstleistungsvertrages ab 1.5.2008 in Kraft treten sollten. Danach sollte die Vermittlungsprovision der Beklagten nunmehr € 8.300,00 zzgl. MwSt. für jeden von ihr an die Klägerin vermittelten Mitarbeiter betragen und die Provision am ersten Arbeitstag des von der Beklagten vermittelten Mitarbeiters fällig sein.
Die Beklagte stellte der Klägerin mit Datum vom 1.5.2008 drei Rechnungen über jeweils € 8.300,00 netto betreffend die Mitarbeiter K…, Ko… und B… (Bl. 21, 23 und 25 d. A.), die die Klägerin am 16.5.2008 in voller Höhe bezahlte. Mit diesen drei Mitarbeitern war jeweils ein Anstellungsvertrag am 8.4.2008 mit Arbeitsbeginn zum 1.5.2008 geschlossen worden, der sodann von der Klägerin jeweils mit Schreiben vom 13.6.2008 innerhalb der Probezeit zum 30.6.2008 gekündigt wurde.
Die Beklagte berechnete der Klägerin für die Vermittlung der Mitarbeiter W… und We…, mit denen am 16.4.2008 bzw. 10.4./21.4.2008 Arbeitsverträge unterzeichnet wurden, am 1.5.2008 ebenfalls jeweils € 8.300,00 netto (Bl. 29 und 30 d. A.). Diese Rechnungen beglich die Klägerin am 21.5.2008.
Mit Schreiben vom 14.7.2008 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung von insgesamt € 33.500,00 € auf; mit Anwaltsschreiben vom 20.8.2008 ließ die Klägerin die Beklagte mahnen und eine Zahlungsfrist bis zum 31.8.2008 setzen, die die Beklagte verstreichen ließ.
Die Beklagte hat am 2.9.2008 einen Mahnbescheid gegen die Klägerin in Höhe von € 40.000,00 erwirkt. Nach Widerspruch der Klägerin wurde das Mahnverfahren an das Landgericht Potsdam, Az.: 2 O 387/08, abgegeben. Im streitigen Verfahren hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 6.2.2009 die Klage bzw. den Mahnantrag mit der als Verzicht gemeinten Erklärung zurückgenommen, dass sie erkannt habe, dass die Forderung unbegründet sei.
Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren mit der Klageschrift vom 16.12.2008 negative Feststellungsklage dahingehend erhoben, dass der Beklagten gegen sie kein Anspruch in Höhe von € 40.000,00 zustehe. Insoweit haben die Parteien im Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 7.5.2009 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin hat gemeint, für die Vermittlung der Mitarbeiter, für die ihr die Beklagte am 1.5.2008 Rechnungen gestellt habe, habe noch die Vergütungsregelung des Dienstleistungsvertrages in seiner ursprünglichen Fassung vom 21.3.2007 gegolten. Deshalb habe die Beklagte ihr € 24.900,00 netto für die innerhalb der dreimonatigen Frist gekündigten Mitarbeiter K…, Ko… und B… zurückzuerstatten. Für die Vermittlung der Mitarbeiter W… und We… habe sie jeweils 300,00 € netto zuviel gezahlt.
Die Beklagte habe auch die vollen Provisionen von je € 8.000,00 netto betreffend die Mitarbeiter P…, S…, D… und T… zurückzuzahlen, da die Leistung der Beklagten nicht ursächlich für die Vertragsabschlüsse mit ihnen gewesen seien. Die Mitarbeiterin J… P… sei durch eigene Mitarbeiter der Klägerin gewonnen worden. Die spätere Mitarbeiterin B… S… habe sich aus eigener Initiative bei ihr, der Klägerin, beworben; dabei habe der damalige Geschäftsführer der Klägerin, Dr. H…, das Bewerbungsgespräch geführt und im Anschluss daran den Anstellungsvertrag mit ihr geschlossen. M… D… habe sich auf einen Tipp eines Kollegen der Fachhochschule … hin über die Webseite der Klägerin bei ihr aus eigener Initiative beworben. Die Mitarbeiterin L… T… habe ihre Bewerbung direkt an ihre E-Mail-Adresse "jobs@l....com" gesendet.
Ob ihr ehemalige Geschäftsführer Dr. H… und Frau A… kollusiv zusammengewirkt hätten, sei ohne Bedeutung. Mündliche Zusatzvereinbarungen der Parteien seien wegen der Schriftformklausel in dem Vertrag der Parteien unbeachtlich. Auch das Schreiben ihres Geschäftsführers vom 22.4.2008, auf das sich die Beklagte für ihre Behauptung der vorzeitigen Geltung der Änderungsvereinbarung zur Begründung ihrer Vergütungsansprüche berufe, genüge als einseitige Aussage dem Schriftformerfordernis nicht. Im Übrigen sei die Unterschrift unter diesem Schreiben nicht echt.
Die Beklagte schulde die Rückzahlung der Nettobeträge in Höhe von 57.500,00 € aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Außerdem habe sie wegen Verzuges für die vorprozessuale Tätigkeit ihres Rechtsanwaltes 1.099,00 € zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 58.599,00 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 33.500,00 € seit dem 1.9.2008 und aus 25.099,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, die damaligen Geschäftsführer der Parteien hätten hinsichtlich der Regelung über die dreimonatige Mindestverweildauer des Mitarbeiters für die Provision besprochen, dass diese nur in solchen Fällen greifen sollte, in denen eine arbeitnehmerseitige Kündigung ausgesprochen werde. Da dies bezüglich der drei Verträge mit den Mitarbeitern K…, Ko… und B… nicht geschehen sei, bestehe ein Rechtsgrund für die Provisionszahlungen. Es sei zudem auch fernmündlich zwischen den damaligen Geschäftsführern der Parteien vereinbart worden, dass für diese Mitarbeiter die neue Vergütungsregelung gelten sollte. Bezüglich der Mitarbeiter W… und We… habe ihr die Provision in Höhe von jeweils € 8.300,00 netto und nicht nur in Höhe von € 8.000,00 netto zugestanden; denn die damaligen Geschäftsführer der Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass die unter dem 21.4.2008 veränderte Vergütungsvereinbarung für all diejenigen Arbeitnehmer gelten sollte, die ihre Tätigkeit bei der Klägerin ab dem 1.5.2008 aufnehmen. Dies habe der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 22.4.2008 (Bl. 88 d. A., Original Bl. 139 d. A.) bestätigt.
Soweit die Klägerin die Rückzahlung der Vermittlungsprovision für die Mitarbeiter P…, S…, D… und T… verlange, habe sie, die Beklagte, in allen vier Fällen Aktivitäten zur Mitarbeitergewinnung entfaltet. So habe sie Bewerbungsunterlagen selektiert, Termine für Bewerbungsgespräche und E-Mails der Klägerin bearbeitet.
Dem Rückzahlungsverlangen der Klägerin stehe entgegen, dass sie durch Zahlung die Forderungen anerkannt habe. Dass die Klägerin sich auf die Schriftformklausel berufe, verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Bereits der Dienstleistungsvertrag, die Vergütungsvereinbarung dazu und die Änderungen hierzu lägen der Klägerin im Original nicht vor.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und der Beklagten die Kosten insgesamt auferlegt, auch soweit die Parteien den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.
Zur Begründung hat es ausgeführt, für die geleisteten Zahlungen habe ein Rechtsgrund nicht bestanden bzw. sei später weggefallen. Zum einen seien die Verträge von drei vermittelten Mitarbeitern innerhalb von drei Monaten gekündigt worden; dies führe nach den ursprünglichen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien zum Wegfall der Provision in Höhe von 24.000,00 €. Die geänderten Vereinbarungen fänden auf diese Provisionsansprüche keine Anwendung. Selbst wenn die Parteien mündlich die Geltung der neuen Regelung vereinbart hätten, sei diese Abrede jedenfalls mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam. Zurückzuzahlen seien deshalb auch zwei Mal 300,00 €. Hinsichtlich der gezahlten Provision für vier Mitarbeiter in Höhe von 32.000,00 € schulde die Beklagte deren Rückzahlung, weil sie insoweit keine Vermittlungsleistung erbracht habe, vielmehr seien diese Mitarbeiter auf eigene Initiative Arbeitnehmer der Klägerin geworden.
Der Beklagten seien auch die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils aufzuerlegen. Die negative Feststellungsklage sei zulässig gewesen. Ein Rechtsschutzinteresse sei erst nach dem Klageverzicht der Beklagten entfallen.
Gegen dieses Urteil, ihr zugestellt am 16.6.2009, hat die Beklagte durch bei Gericht am 24.6.2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 17.9.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf ihren am 17.8.2009, einem Montag, eingegangenen Antrag bis zu diesem Tag verlängert worden war.
Die Beklagte beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht ihren Vortrag unberücksichtigt gelassen, dass die Parteien schon bei der ursprünglichen Fassung des Vertrages die Schriftform nicht beachtet hätten. Die Berufung der Klägerin auf die vereinbarte Schriftform sei treuwidrig und deshalb unzulässig.
Fehlerhaft sei auch die Auslegung des Landgerichts, dass keine Vermittlungsprovision geschuldet sei, wenn das Arbeitsverhältnis der vermittelten Arbeitnehmer nicht fortbestanden habe; diese Klausel habe auf die streitgegenständlichen Provisionen keine Anwendung mehr finden sollen. Hierzu habe das Landgericht Beweis erheben müssen.
Ohne Sachaufklärung habe das Landgericht auch die Kausalität der Vermittlungsbemühungen der Beklagten in Abrede gestellt. Das Landgericht habe außerdem übersehen, dass der Wert der Gegenleistung, die die Klägerin empfangen habe, nach den Grundsätzen der Saldotheorie von ihren Ansprüchen abzusetzen sei.
Bei der Kostenentscheidung hinsichtlich des für erledigten Teils der Klage habe das Landgericht übersehen, dass vor dem Hintergrund der prozessualen Erklärung im Parallelverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis auf Feststellung bestanden habe.
Gegen die Beklagte ist im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.6.2010 ein die Berufung zurückweisendes Versäumnisurteil ergangen, das ihr am 6.7.2010 zugestellt worden ist. Dagegen hat sie durch am 20.7.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die Klägerin hält das landgerichtliche Urteil für richtig. Das Landgericht habe es auch nicht versäumt, den Wert der Leistungen abzuziehen, die die Beklagte für die Klägerin erbracht habe. Soweit davon auszugehen sei, dass es an Vermittlungsleistungen der Beklagten gemangelt habe, habe das Landgericht ohnehin keine Abzüge bei der Klageforderung vornehmen können.
Die Akte des Landgerichts Potsdam, Az.: 2 0 387/08, war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die Klägerin hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung die Rüge erhoben, der Beklagtenvertreter verfüge über keine Prozessvollmacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.