Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 23. Kammer | Entscheidungsdatum | 27.01.2010 | |
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Aktenzeichen | 23 Sa 168/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 611 Abs 1 BGB, Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 S 1 GG, § 1 Abs 1 TVG |
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 31.10.2008 - 58 Ca 6148/08 - teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.230,63 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.557,70 Euro seit dem 04.12.2007, aus weiteren 1.151,77 Euro seit dem 02.12.2008 und aus weiteren 521,16 Euro seit dem 01.12.2009 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.
3. Die Revision gegen das Urteil durch die Beklagte wird zugelassen.
„Die Zuwendung nach ZuwendungsTV beträgt ab 2007 (in v.H. der bisher gezahlten Zuwendung):
West
Ost
AVR
2007
63% + 250 € EZ
63% + 100 € EZ
10%
2008
63%
63%
20%
West
Ost
AVR
2009
45% + 100%
Urlaubsgeld45% + 100%
Urlaubsgeld30% + 100
Urlaubsgeld2010
45% + 150 € EZ
im April
+ 150 € im Juli45% + 150 €
im April
+ 150 € im Juli45% + 150 €
im April
+ 150 € im Juli
Im Übrigen erfolgen für den Zeitraum ab 2004 keine Anpassungen mit Ausnahme der hier geregelten Überleitung.“
„III a Überleitungsvorschriften für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008
….
(7) Zum 1. Januar 2007 werden die vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2006 nach den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) der Ch. Beschäftigten in die Vergütungs- und Lohnsystematik des BAT/BMT-G unter Anrechung von Vorzeiten überführt. Rückwirkende Zahlungsansprüche werden ausdrücklich nicht begründet.
(8) Die Tarifverträge über ein Urlaubsgeld für Angestellte/Arbeiter der jeweiligen Tarifgebiete finden für alle Beschäftigten Anwendung,
(9) Die Tarifverträge über eine Zuwendung für Angestellte/Arbeiter für die Tarifgebiete West und Ost finden mit der Maßgabe Anwendung, dass in Höhe der Zuwendung jeweils 63 v.H. des Zuwendungsbetrages des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973, Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung Ang-O) vom 10. Dezember 1990, Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter vom 12. Oktober 1973, Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter (TV Zuwendung Arb-O) vom 10. Dezember 1990, jeweils in der Fassung, die zum 1. Januar 2003 gegolten hat, beträgt.
(10) Die Tarifverträge über eine Zuwendung für Angestellte/Arbeiter für die Tarifgebiete West und Ost finden für AVR-Beschäftigte mit der Maßgabe Anwendung, dass die Höhe der Zuwendung im Jahr 2007 10 v.H. und im Jahr 2008 20 v.H. des Zuwendungsbetrages des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973, Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung Ang-O) vom 10. Dezember 1990, Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter vom 12. Oktober 1973, Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter (TV Zuwendung für Arb-O) vom 10. Dezember 1990, jeweils in der Fassung, die zum 1. Januar 2003 gegolten hat, beträgt.
(11) Im Jahr 2007 erhalten die Beschäftigten des Tarifgebietes West zusammen mit der Zuwendung eine Einmalzahlung in Höhe von 250 Euro, die Beschäftigten des Tarifgebietes Ost in Höhe von 100 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlung in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Die bis zum 31. Dezember 2006 nach AVR Beschäftigten sind hiervon ausgenommen.“
….
IIIb Für die Zeit ab 1. Januar 2009 gilt:
(1) Die Regelungen dieses Abschnittes und des Abschnitts III gelten mit der Maßgabe, dass die Entgelttabellen des TVöD- Bund (Tarifgebiet West) vom 1. Oktober 2005 angewandt werden.
(2) Die mit dem Entgelt für den Monat November 2009 zu zahlende Jahressonderzahlung berechnet sich für die Beschäftigten nach folgenden Maßgaben:
1. Der Bemessung der Jahressonderzahlung beträgt in allen Entgeltgruppen
a) bei Beschäftigten, für die nach dem TVöD die Regelungen des Tarifgebietes West Anwendung finden, 45 v.H. von 82,14 v.H.
b) bei Beschäftigten, für die nach dem TVöD die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, 45 v.H. von 61,60 v.H.
c) bei bis zum 31. Dezember 2006 nach AVR Beschäftigten im Tarifgebiet West 30 v.H. von 82,14 v.H.
d) bei bis zum 31. Dezember 2006 nach AVR Beschäftigten im Tarifgebiet Ost 30 v.H. von 61,60 v.H.
2. Der sich nach Nr. 1 ergebende Betrag der Jahressonderzahlung erhöht sich um einen Betrag in Höhe von 255,65 Euro. Bei Beschäftigten, für die nach dem TVöD die Regelungen des Tarifgebietes West Anwendung finden und denen am 1. Juli 2009 Entgelt nach einer der Entgeltgruppen 1 bis 6 zusteht, erhöht sich dieser Zusatzbetrag auf 332,34 Euro. ……“
„1. Es besteht Einigkeit, dass zwischen den Parteien seit dem 18.6.2005 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und dieses ungekündigt ist. Die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag vom 16.6.2005, soweit nicht in diesem Vertrag etwas anders bestimmt wird.
2. Die Parteien sind sich ferner darüber einig, dass der in „Eckpunkten“ vorliegende, unter dem 18.10.2006 zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft Ver.di vereinbarte Haustarifvertrag nach seinem Inkrafttreten auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden wird. Insbesondere gilt dies für die in den Eckpunkten vorgesehenen Zuwendungen/Jahressonderzahlungen ab 2007.
3. Die Beklagte verpflichtet sich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht über den vorliegenden Fall hinaus an die Klägerin zur Abgeltung der Klageforderung 1.000,00 Euro brutto (tausend) zu zahlen. Soweit ein Urlaubsgeld für das Jahr 2007 bereits gezahlt wurde, wird diese Zahlung auf den vorliegenden Betrag nicht angerechnet.
4. Mit diesem Vergleich ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.“
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 31.10.2008 - 58 Ca 6148/08 - teilweise abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.557,70 Euro brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.12.2007 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.151,77 Euro brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basszinssatz seit dem 2.12.2008 zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 521,16 Euro brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2009 zu zahlen.
die Berufung zurückzuweisen.