Gericht | VG Cottbus 1. Kammer | Entscheidungsdatum | 15.03.2011 | |
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Aktenzeichen | VG 1 L 20/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 3 Abs 1 S 1 FeV, Anl 4 FeV, § 46 Abs 1 S 2 Nr 8.1 FeV, § 3 Abs 1 S 1 StVG, § 23 Abs 1 S 2 VwVG BB |
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. Oktober 2010 gegen die Ordnungsverfügung zur Untersagung des Führens von Fahrzeugen (-796/10) wird wiederhergestellt und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. Oktober 2010 gegen die Ordnungsverfügung zur Festsetzung von Zwangsgeld vom 12. Oktober 2010 (- 862/10) wird angeordnet, soweit dem Antragsteller unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins angedroht worden ist; im Übrigen wird der Antrag auf Regelung der Vollziehung abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.875,00 € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wesentlichen gegen Ordnungsverfügungen des Antragsgegners, mit denen ihm die Fahrerlaubnis der Klassen A und C1E entzogen und das Führen von einem Mofa und einem Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr untersagt wurde.
Am 15. August 2009 gegen 01:15 Uhr kollidierte der stark alkoholisierte Antragsteller - die gegen 02:53 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 2,21 ‰ - mit seinem Fahrrad mit einem Personenkraftwagen. Das Amtsgericht X belegte ihn mit einem seit dem 18. November 2009 rechtskräftigen Strafbefehl vom 30. Oktober 2009 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs mit einer Geldstrafe.
Der Antragsgegner forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 30. März 2010 auf der Grundlage des § 46 Abs. 3, § 3 Abs. 2, § 11 und § 13 Nr. 2 lit. c) der Fahrerlaubnis-Verordnung auf, bis zum 16. Juni 2010 das medizinisch-psychologische Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Klärung der Fragen vorzulegen:
Ist zu erwarten, dass Herr A. künftig (auch) ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen psychofunktionale Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 2 (Klassen A/EW/C1E) infrage stellen?
Ist zu erwarten, dass Herr A. künftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird?
Nachdem der Antragsgegner die Frist zur Vorlage des Gutachtens auf den Hinweis des Antragstellers, er halte sich wegen seines Berufs als Seemann häufig nicht in Deutschland auf, bis zum 16. Juli 2010 verlängert hatte, entzog er dem Antragsteller mit einer am 18. September 2010 zugestellten Ordnungsverfügung vom 16. September 2010 (-794/10) die Fahrerlaubnis (Ziffer 1.), ordnete die sofortige Vollziehung "dieses Bescheides" an (Ziffer 2.), ordnete die sofortige Vollziehung „zur Abgabe des Führerscheins“ an (Ziffer 3.) und drohte dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € an, "sollte der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins nicht nachgekommen werden" (Ziffer 4.). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
Mit einer weiteren am 18. September 2010 zugestellten „Ordnungsverfügung zur Untersagung des Führens von Fahrzeugen" vom 16. September 2010 (-796/10) untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller zudem unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Führen von einem Mofa und einem Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr.
Der Antragsteller, so die Begründung der Untersagungsverfügung, sei darauf hingewiesen worden, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung auf die Nichteignung schließen dürfe, sofern er das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorlege. Es sei von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Fahrzeugen auszugehen und die Untersagung sei anzuordnen.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 ( – 862/10) setzte der Antragsgegner das angedrohte Zwangsgeld gegen den Antragsteller fest, bestimmte eine Zahlungsfrist bis zum 12. November 2010 und wies darauf hin, dass von der Zahlung des Zwangsgeldes nur abgesehen werden könne, wenn der Antragsteller den Führerschein „binnen 5 Tagen seit Zustellung“ abgebe. Außerdem drohte der Antragsgegner dem Antragsteller unmittelbaren Zwang an, sofern der Führerschein nicht „in der vorgenannten Frist“ abgegeben werde.
Der Antragsteller legte gegen die Bescheide am 18. Oktober 2010 Widerspruch ein und beantragte am 14. Januar 2011 die Gewährung gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes, nachdem der Antragsgegner einen Aussetzungsantrag abgelehnt hatte.
Der Antragsteller trägt im Wesentlichen unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vom 05. Januar 2010 vor, er habe sich im April 2010 auf einem Schiff bei den Philippinen befunden, als die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens eingegangen sei; „erst am 30.03.2010“ – gemeint ist April 2010 - sei er nach Cottbus zurückgekehrt und habe sich bereits am 05. Mai 2010 mit seinem Verfahrensbevollmächtigten wegen der Anordnung der medizinisch-psychologischen Begutachtung in Verbindung gesetzt. Ihm sei von der Begutachtungsstelle der Rat gegeben worden, vor einer Begutachtung zunächst die Leberwerte überprüfen zu lassen und Ende Mai habe er wiederum die Aufforderung erhalten, am 05. Juni 2010 auf einem Schiff anzuheuern. Das Gutachten habe so schnell nicht erstellt werden können.
Dem Antrag sei zu entsprechen, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Entzugs der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins nicht gesondert und damit nicht ausreichend begründet sei. Im Übrigen bestehe ein überwiegendes Vollzugsinteresse nicht. Er sei keinesfalls alkoholabhängig, sondern konsumierte "gelegentlich Alkohol", dieses allerdings nie, wenn er ein Kraftfahrzeug führe. Der Untersagung des Führens eines Fahrrades fehle die Rechtsgrundlage.
Mit Schreiben vom 09. Februar 2011 legte der Antragsteller dem Gericht sowie dem Antragsgegner das medizinisch-psychologische Gutachten der … mbH - vom 20. Januar 2011 sowie ein Schreiben an die Begutachtungsstelle vor, mit welchem er Mängel des Gutachtens rügt und um Nachbesserung ersucht. Der Antragsteller führt weiter aus: Das Gutachten sei im gerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen; entscheidend sei in diesem Verfahren, ob "der Antragsgegner die Fahrerlaubnis bereits vorab entziehen durfte". Die Ausführungen des Antragsgegners zu der Frage, ob er künftig auch ein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand führen werde, seien spekulativ.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 16.9.2010 auf Untersagung des Führens eines Mofas und eines Fahrrades im öffentlichen Straßenverkehr wiederherzustellen,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 16.9.2010 auf Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen, sowie
die „eingeleiteten Zwangsmaßnahmen aufzuheben“.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt im Wesentlichen vor, die Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens sei rechtmäßig angeordnet worden und der Antragsteller habe in dem Zeitraum vom 30. April 2010 bis zum 04. Juni 2010 eine hinreichende Möglichkeit besessen, es vorzulegen. Auch die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung sei zu Recht angeordnet worden, denn der Antragsteller habe während der Trunkenheitsfahrt ein Fahrzeug beschädigt. Die Untersagungsverfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung, wonach das Führen von Fahrzeugen untersagt, beschränkt oder mit Auflagen zu versehen sei, wenn sich eine Person in diesem Zusammenhang als ungeeignet oder nur bedingt geeignet erweise. Weil der Antragsteller das Gutachten nicht vorgelegt habe, sei auch insoweit von seiner Ungeeignetheit auszugehen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Das von Seiten des Antragstellers vorgelegte Gutachten sei verwertbar und die von ihm gerügte Passage, in welcher der Name einer fremden Person benannt werde, begründet nicht die Annahme, es betreffe insgesamt eine fremde Person. Dem Gutachten fehle auch richtigerweise eine Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb der Antragsteller bisher in der Lage gewesen sei, die Grenze zwischen dem Trinken von Alkohol und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu ziehen. Aus einem unauffälligen Verhalten könne aufgrund der Möglichkeit einer, langfristig gesehen, immer schlimmer werdenden Alkoholkrankheit nicht zwangsläufig geschlossen werden, der Antragsteller werde die Grenze zukünftig einhalten. Das Gutachten, das eine manifeste Alkoholproblematik mit deutlich ausgeprägter Trinkfestigkeit belege, sei in sich schlüssig.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
II.
Das Gericht geht davon aus, dass sich der Antrag auf Regelung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Begehren zu Ziffer 3., „die eingeleiteten Zwangsmaßnahmen aufzuheben“, auf die dem Antrag beiliegende Ordnungsverfügung vom 12. Oktober 2010 über die "Festsetzung von Zwangsgeld" bezieht, mit der dem Antragsteller des Weiteren unmittelbarer Zwang angedroht worden ist.
Der so verstandene Antrag ist unbegründet, soweit er sich gegen die Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis sowie gegen die hiermit in Zusammenhang stehenden Nebenentscheidungen richtet (2.); die Ordnungsverfügung zur Untersagung des Führens von Fahrzeugen (dazu unter 3.) erweist sich demgegenüber ebenso wie die Androhung unmittelbaren Zwangs im Rahmen der Ordnungsverfügung vom 12. Oktober 2010 ( unter 4.) als offensichtlich rechtswidrig.
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis, der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins (Ziffern 1. und 2. der „Ordnungsverfügung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung“ vom 16. September 2010) sowie der Untersagung des Führens von Fahrzeugen ("Ordnungsverfügung zur Untersagung des Führens von Fahrzeugen mit Anordnung der sofortigen Vollziehung“ vom 16. September 2010) entspricht im Ergebnis den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Zu dem lediglich formellen Begründungserfordernis dieser Vorschrift hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 25. Mai 2010 – 11 Cs 10.227 – juris, Rn. 12) - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09 – juris, Rn. 3; vgl. auch das frühere Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschl. v. 05. Februar 1998 - 4 B 134/97 –, juris) und der Rechtsprechung der Kammer - ausgeführt:
„...Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs der Fahrerlaubnisentziehung genügt den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar bedarf es zu diesem Zweck regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde aber nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH vom 10.3.2008 Az. 11 CS 07.3453 m. w. Nachw.). Ausgehend von der Annahme, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, hat die Behörde daher zu Recht den Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung angeordnet. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Behörde zu Unrecht von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen sei, ist dieser Einwand für die Frage, ob die Behörde den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügte, unerheblich...“
Der Antragsgegner begründet die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziffern 1. und 2.) mit den von einem ungeeigneten Kraftfahrzeugführer ausgehenden Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs; wegen der Nichtvorlage des Gutachtens könne nicht weiterhin von der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden und dessen Interesse werde von den gegenläufigen öffentlichen Belangen überwogen. Diese auch der Gestaltung des Bescheides nach von der Begründung der Fahrerlaubnisentziehung gestalterisch getrennten Erwägungen des Antragsgegners machen in hinreichender Weise deutlich, dass sich der Antragsgegner der Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO und des Ausnahmecharakters einer Vollziehungsanordnung bewusst war; ein Ausnahmefall, der eine spezifisch auf die Besonderheiten des Einzelfalls abstellende Begründung erfordert hätte, liegt nicht vor (vgl. instruktiv: Beschl. der 2. Kammer vom 02. November 2007 – 2 L 236/07 - juris: Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauchs 8 Jahre nach der Trunkenheitsfahrt). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Begründung der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins. Die Verpflichtung als solche kann dem Bescheid ungeachtet eines ausdrücklichen Ausspruches im Tenor und einer insoweit vollständig fehlenden Begründung seinem Sinn nach aus Ziffer 3. und 4. des Tenors sowie der Begründung zu diesen Entscheidungen entnommen werden.
Die Begründung der Untersagung des Führens von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr genügt ebenfalls - noch - den lediglich formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, denn sie macht ebenfalls deutlich, dass sich der Antragsgegner des Regel-Ausnahme-Verhältnisses zwischen der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO und der Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO bewusst war. Auf die Frage, ob die Begründung auch inhaltlich voll zu überzeugen vermag, kommt es - wie ausgeführt - in dem vorliegenden Zusammenhang nicht an.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat auch in materieller Hinsicht keinen Erfolg, soweit er sich gegen die Ordnungsverfügung über den Entzug der Fahrerlaubnis und die damit in Zusammenhang stehenden Nebenentscheidungen wendet. Insoweit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts das private Interesse des Antragstellers, von seiner Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, weil sich die zur Prüfung durch das Gericht gestellten Regelungen des angefochtenen Bescheides mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen (2.1) und zudem ein besonderes öffentliches Interesse, welches das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt, die Vollziehung gebietet (2.2).
2.1 Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung in dem Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft eine eigene Ermessensentscheidung und hat zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen, wobei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind: Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes fehlt regelmäßig, wenn sich dieser bereits im Rahmen einer summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist; demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben, wenn die Regelung offensichtlich rechtmäßig ist und - in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO - ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt. Ist der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Der Antragsteller erweist sich in dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt bei fehlendem Abschluss des Widerspruchsverfahrens: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20. Mai 2010 – OVG 1 S 44.10 – Beschlussabdruck < BA > S. 4) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so dass ihm nach § 3 Abs. 1 S. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 S. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980 ff.) die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr - und keine Sanktion für ein früheres Fehlverhalten - und sie erfordert daher eine Prognoseentscheidung, in deren Rahmen eine umfassende Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr vorzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Februar 1987 – BVerwG 7 C 87/84 –, NJW 1987, 2246 und zu der die Fahrerlaubnisbehörde treffenden materiellen Beweislast für das Vorliegen eines Eignungsmangels: vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Juli 1988 – BVerwG 7 C 46.87-, BVerwGE 80, 43, 48).
Von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere dann auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nummer 8.1 dieser Anlage ist dieses insbesondere der Fall bei einem Alkoholmissbrauch, das heißt wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann; nach Beendigung des Missbrauchs ist die Fahreignung nur dann gegeben, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist (Nummer 8.2 der Anlage 4). Das von dem Antragsteller vorgelegte Gutachten der … GmbH vom 20. Januar 2011 ist als neue selbstständige Tatsache im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren zu berücksichtigen, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Antragsgegners vom 30. März 2010 ankäme, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen (BVerwG, Urt. v. 28. April 2010 – BVerwG 3 C 2.10 –, juris, Rn. 19; BVerwG, Beschl. v. 19. März 1996 - BVerwG 11 B 14.96 -, Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 26, S. 10; zu dem ansonsten für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Februar 2010 – BVerwG 3 C 15.09 -, juris; BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 2008 – BVerwG 3 C 26.07 -, BVerwGE 132, 315, 316; BVerwG, Urt. v. 5. Juli 2001 – BVerwG 3 C 13.01-, Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29, S. 2; BVerwG, Urt. v. 27. September 1995 – BVerwG 11 C 34.94 –, BVerwGE 99, 249, 250). Hiervon ausgehend liegt ein Eignungsmangel vor, wenn im Ergebnis der Würdigung zu erwarten ist, dass der Fahrerlaubnisinhaber weiterhin oder erneut Alkohol konsumiert und es ihm voraussichtlich (auch weiterhin) daran fehlt, den Konsum und das Fahren von Fahrzeugen trennen zu können (BVerwG, Urt. v. 21. Mai 2008 – BVerwG 3 C 32.07 -, BA S. 8/9 und BVerwGE 131, 163).
Das ist hier der Fall. Das Gutachten ist entgegen der Auffassung des Antragstellers derzeit verwertbar, ungeachtet der Tatsache, dass es hinsichtlich der Daten offensichtliche Fehler aufweist. So wird das Geburtsdatum des Antragstellers auf S. 1 des Gutachtens zutreffend mit dem XX.XX.XXXX angegeben, demgegenüber sein Alter auf S. 11 fehlerhaft mit "?? Jahren". Auch dürfte der Antragsteller nicht die "Neuerteilung der Fahrerlaubnis" beantragt haben, die Trunkenheitsfahrt ereignete sich am 15. August 2009 - und nicht im Jahr „2005“ - und die Fahrerlaubnis wurde dem Antragsteller am 16. September 2010 - und nicht Oktober 2010 - entzogen (jeweils S. 2 des Gutachtens); darüber hinaus ist, wie der Antragsteller zutreffend ausführt, auf S. 12 des Gutachtens nicht sein Name genannt worden. Hieraus folgt jedoch ohne ergänzende Darlegung des Antragstellers nicht, dass die Begutachtungsstelle die Daten einer fremden Person zu Grunde gelegt hätte, insbesondere dürften die Fragen an den Antragsteller und seine Antworten im Rahmen der psychologischen Untersuchung mangels einer entsprechenden Darlegung des Verfahrensbevollmächtigten in dem Schreiben an die Begutachtungsstelle vom 09. Februar 2011 zutreffend wiedergegeben sein.
Das Zwischenergebnis des Gutachtens, bei dem Antragsteller sei von einer manifesten Alkoholproblematik mit deutlich ausgeprägter Trinkfestigkeit auszugehen (S. 12, unten), ergibt sich aus seinen Antworten im Rahmen der ausführlichen (55 Minuten) psychologischen Exploration (vgl. insb. die Antworten auf S. 7) und es wird darüber hinaus durch die Alkoholfahrt vom 15. August 2009, den im Rahmen dieser Fahrt festgestellten Wert von 2,21 ‰, das seinerzeitige Fehlen von Ausfallerscheinungen (vgl. S. 33 des ärztlichen Berichts vom 15. August 2009) und die Angaben des Antragstellers, er trinke weiterhin bis zu „3 Bier“, belegt.
Ist danach von einer massiven Alkoholproblematik bei dem Antragsteller auszugehen, begründet auch die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bereits bei einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,6 ‰ Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers. Dies ergibt sich bereits aus der Wertung des Verordnungsgebers, der mit § 13 S. 1 lit. c) FeV die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens schon zugelassen hat, wenn der Fahrerlaubnisinhaber ein Fahrzeug - und nicht erst ein Kraftfahrzeug - im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt hat. Dies beruht darauf, dass nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung eine Blutalkoholkonzentration ab diesem Wert auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit deutet. Das mit einer entsprechenden Alkoholgewöhnung einhergehende erhöhte Gefährdungspotential wird auch durch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung bestätigt, die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind (BVerwG, Urt. v. 21. Mai 2008 – BVerwG 3 C 32.07 – UA S. 16 und BVerwGE 131, 163; Urt. v. 27. Dezember 1995 - BVerwG 11 C 34.94 -, juris, Rn. 14). In ihrer Nr. 3.11 gehen die Begutachtungs-Leitlinien davon aus, dass bei Personen, die mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden sind, jedoch kein Kraftfahrzeug geführt haben, aufgrund der Tatsache, dass eine hohe Blutalkoholkonzentration beweiskräftig festgestellt wurde, zunächst in jedem Einzelfall die Gefahr besteht, dass es in Zukunft auch zu einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug kommt (BVerwG, Urt. vom 21. Mai 2008 – BVerwG 3 C 32.07 -, UA S. 10). Aufgabe der Begutachtung müsse es daher sein, im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit zu untersuchen, inwieweit die in der Regel nach dem medizinischen und psychologischen Kenntnisstand nahe liegende Gefahr einer zukünftigen Trunkenheitsfahrt im konkreten Einzelfall hinreichend gemindert ist. An die Belege für die notwendige Minderung der Gefährdung im Einzelfall seien strenge Anforderungen zu richten. Zu berücksichtigen sei, dass das empirische Erfahrungswissen über die Begleitumstände und die dabei zwangsläufig eintretende Trink- bzw. Giftfestigkeit gezeigt habe, dass die Verhaltenskontrolle in der Regel sehr erschwert wird, da die automatischen Reaktionen des Körpers auf starke Alkoholisierung fehlten. Vor diesem Hintergrund komme es bei der Begutachtung darauf an zu prüfen, inwieweit der Einzelne aus psychologischer Sicht überzeugende Belege dafür erbringen könne, dass er selbst nicht nur theoretische Kenntnisse über die für ihn bestehende Gefährdung besitzt, sondern dass er einen grundlegenden Einstellungs- und Verhaltenswandel im Hinblick auf den Umgang mit dem Alkohol erreicht hat. In vielen Fällen werde der sicherste Weg darin bestehen, völlig auf den Alkoholkonsum - unabhängig von einer beabsichtigten Verkehrsteilnahme - zu verzichten. Sofern der Betroffene nicht völlig abstinent geworden sei, sei zu prüfen, ob er jedenfalls zuverlässige Selbstkontroll- und Verhaltensmechanismen im Hinblick auf den Alkoholkonsum entwickelt habe, um die für ihn nahe liegende Gefahr einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug mit hinreichender Zuverlässigkeit ausschließen zu können. Formelhafte "Vorsätze" könnten hierbei keine ausreichende Basis für eine positive Verhaltensprognose sein (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan: Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., 2005 unter Nr. 3.11.1, S. 143/144). In dem Gutachten sind insbesondere die Umstände der in der Vergangenheit bereits zu verzeichnenden Trunkenheitsfahrt, das Trinkverhalten des Betroffenen anhand seiner Vorgeschichte und Entwicklung sowie sein Persönlichkeitsbild unter dem Blickwinkel näher aufzuklären und zu bewerten, ob für die Zukunft auch die Gefahr einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug besteht. Insoweit komme es darauf an, ob die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad Ausdruck eines Kontrollverlustes gewesen sei, der genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen könne. Ist danach von dem Betroffenen eine Änderung seines Trinkverhaltens zu fordern, muss diese hinreichend stabil sein, damit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bejaht werden kann. Dies setzt unter anderem ein angemessenes Problembewusstsein und eine hinreichende Integration der Änderung in das Gesamtverhalten voraus (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2008 – BVerwG 3 C 32.07 -, UA S. 12 und BVerwGE 131, 163).
Hiervon ausgehend dürfte das Gutachten auch in seiner Schlussfolgerung im Ergebnis nicht zu beanstanden sein, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller künftig auch ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Zwar hätten sich bei dem Antragsteller keine Hinweise auf Alkoholmissbrauch in jüngster Vergangenheit gezeigt und es habe eine Bereitschaft ermittelt werden können, Konsequenzen aus der Alkoholvorgeschichte zu ziehen; demgegenüber seien die Reflektionen zu seinem früheren Trinkverhalten, zu den Trinkmotiven jedoch auffällig allgemein geblieben. Eine selbstkritische Auseinandersetzung mit der eigenen Alkoholproblematik sei zumindest eingeleitet worden, die Möglichkeit, dass unerwartete Ereignisse die Verwirklichung der Verhaltensstrategie erschweren oder verhindern könnten, scheine jedoch noch unterschätzt zu werden. Es bestünden Zweifel, ob diese Veränderung als stabil eingeschätzt werden könne und inwieweit ein Rückfall in alte Gewohnheiten zu erwarten sei, wenn der Antragsteller wieder mehr mit geselligen Trinksituationen und weniger geregelten Lebensumständen konfrontiert sei. Es bestehe eine größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass die ursprünglich gefassten Vorsätze nicht eingehalten werden.
Diese Einschätzung des Gutachtens findet in den Antworten des Antragstellers seine Entsprechung, aus denen vor allem deutlich hervorgeht, dass auch die Trunkenheitsfahrt vom 15. August 2009 Ausdruck eines Kontrollverlustes war (vgl. allgemein, S. 7, Mitte, auf die Frage, ob es jemals zu "Filmrissen gekommen sei" und hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt insb. die Antwort S. 6, oben: "Zu den konsumierten Trinkmengen gefragt, gab er an: 6-8 Bier oder 10 Bier (je 0,5 l), ich traf auch noch mal den Wirt, der meinte, ich hätte mit ihm auch mindestens noch 2 Tequila getrunken, ich hatte offenbar schon gar keine Kontrolle mehr, das wusste ich schon gar nicht mehr..." und S. 6, unten: „Gefragt, wie er sich bei Fahrtantritt gefühlt habe, äußerte er: Vielleicht noch sicher, aber merkte dann auch gleich, dass es nicht mehr hinhaute, verlor dann die Kontrolle..."). Auch die Frage, ob bei dem Antragsteller, der nach eigenen Angaben weiterhin nicht abstinent lebt, sondern bis zu „3 Bier“ - gemeint sind offenbar jeweils 0,5 l - konsumiert, von einer hinreichend festen Verhaltensänderung ausgegangen werden kann, beantwortet dieser selbst (vgl. insb. S. 6, unten: „Wie macht er das, seitdem er seinen Alkoholumgang geändert hat? Ich beantworte die Frage so, dass nicht gleich eine weitere kommt, einige sind auch durch mein Radfahrt vorsichtig mit Alkohol geworden, aber es gibt auch die, die einen einladen wollen zum Bier. Das lehne ich jetzt eher ab, ich bleibe mehr zu Hause in der Woche..." und S. 8, Mitte, auf die Frage, „ob/welche möglichen Rückfallgefahren zu beachten seien“: "Ich versuche es zu vermeiden. (...) Ich kann nicht sagen, es wird nie wieder passieren, dann würde ich lügen, oder auch nicht, weiß man nicht...“ – Hervorhebungen durch das Gericht).
Die Anordnung, den Führerschein binnen fünf Tagen nach Zustellung der Verfügung bei der Behörde abzugeben, beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Insoweit sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.
Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 € für den Fall, dass der Führerschein nicht rechtzeitig abgegeben wird, findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Nr. 2 und § 20 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVG BB).
2.2 Vor dem Hintergrund, dass sich die Fahrerlaubnisentziehung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen wird, überwiegt das Vollziehungsinteresse das Interesse des Antragstellers, von einer sofortigen Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. Zum einen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, die Sicherheit des Straßenverkehrs und hochrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten und einen Kraftfahrzeugführer, der sich aller Voraussicht nach als ungeeignet erweisen wird, ohne Gewährung eines zeitlichen Aufschubs schon vor dem bestands- bzw. rechtskräftigem Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens von der Teilnahme mit Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr auszuschließen. Dieses Interesse überwiegt regelmäßig die gegenläufigen Belange des Antragstellers, insbesondere ist der mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundene Eingriff in die Grundrechtssphäre des Antragstellers in Ansehung des hohen Ranges, der dem Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer zukommt, verhältnismäßig (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. September 2008 – OVG 1 S 138.08 –, BA S. 6 und Beschl. v. 07. August 2008 - OVG 1 S 100.08 -, BA S. 8/9). Zudem hält sich der Antragsteller seinem eigenen Vorbringen nach überwiegend nicht auf dem Festland auf und es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass er die Fahrerlaubnis aus beruflichen Gründen benötigte, noch gar, dass seine berufliche Existenz ohne sie gefährdet wäre.
Vor diesem Hintergrund besteht auch bezüglich der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins ein überwiegendes öffentliches Vollziehungsinteresse, da es zu verhindern gilt, dass durch den weiteren Besitz des die Fahrerlaubnis verkörpernden amtlichen Dokuments der Anschein erweckt werden kann, Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein.
3. Die weitere Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. September 2010, mit der dem Antragsteller untersagt wurde, ein Fahrrad oder ein Mofa im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, erweist sich derzeit als ermessensfehlerhaft und offensichtlich rechtswi-drig.
Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers kann die Verfügung des Antragsgegners, das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge im Straßenverkehr zu untersagen, ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 S. 1 FeV finden, wonach die Fahrerlaubnisbehörde jemandem das Führen unter anderem von Fahrzeugen zu untersagen oder zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen hat, wenn sich diese Person als ungeeignet oder nur bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen erweist; die Vorschriften der §§ 11 – 14 FeV finden entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeuges ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist (vgl. dazu auch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 01. April 2008 – 12 ME 35.08 -, juris; Bayerischer VGH, Beschl. v. 08. Februar 2010 – 11 C.09.2200 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25. September 2009 – 10 B 10930.09 -, juris). Im Rahmen dieser Vorschrift kommt der Behörde zwar kein Entschließungsermessen zu, vielmehr dürfte der Antragsgegner bei erwiesener Ungeeignetheit zum Handeln verpflichtet sein, es liegt jedoch bereits nach dem Wortlaut der Norm im (Auswahl-)Ermessen der Behörde, ob sie den Gefahren durch eine Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge, eine bloße Beschränkung oder durch geeignete Auflagen begegnet. Der Antragsgegner hat der angefochtenen Entscheidung nach ein Auswahlermessen jedoch nicht betätigt und sich vielmehr, wie auch die Antragserwiderung verdeutlicht, offenbar gebunden gefühlt, eine Untersagung anzuordnen. Eine Ermessensreduzierung auf Null erscheint jedoch in der vorliegenden Fallkonstellation als äußerst zweifelhaft. Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Teilnahme mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr, insbesondere aber mit einem Fahrrad, in den Kernbereich des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes fällt und dass ihr mit Blick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegend eine nochmals herausgehobene Bedeutung für die persönliche Bewegungsfreiheit des Antragstellers zukommt, soweit sich dieser auf dem deutschen Festland aufhält. Darüber hinaus beeinträchtigen fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge die Sicherheit des Straßenverkehrs und anderer Straßenverkehrsteilnehmer schon wegen ihrer erheblich geringeren Geschwindigkeit und vor allem ihrer erheblich geringeren Masse typischerweise nicht im gleichen Ausmaß wie Kraftfahrzeuge. Hiervon ausgehend und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit musste hier zumindest an ein zeitlich beschränktes Verbot, eine Auflage, etwa ein Gespräch mit einem Verkehrspsychologen, oder auch zunächst die Androhung eines Verbotes für den Wiederholungsfall zu denken sein (in diesem Sinne auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25. September 2009 – 10 B 10930.09 -, juris).
4. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung ist unbegründet, soweit mit ihm sinngemäß begehrt wird, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 500 € in der Ordnungsverfügung vom 12. Oktober 2010 ( – 862/10) nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. i. V. m. Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO und § 39 S. 1 VwVG BB anzuordnen. Mit Blick darauf, dass der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins etwa binnen eines Monats nicht entsprochen hat, unterliegt die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes mit einer Zahlungsfrist bis zum 12. November 2010, § 20 Abs. 2 VwVG BB, keinen rechtlichen Bedenken.
Die Androhung unmittelbaren Zwangs aus dieser Ordnungsverfügung - die sich zwar nicht aus dem Tenor, wohl aber aus der Begründung zweifelsfrei ergibt ("Für den Fall, dass Sie Ihren Führerschein nicht in der vorgenannten Frist in der Fahrerlaubnisbehörde Cottbus abgeben, drohe ich Ihnen hiermit gemäß §§ 17 und 22 VwVGBbg die Anwendung des unmittelbaren Zwanges an, das heißt, dass ihr Führerschein zwangsweise durch Vollzugsdienstkräfte der Stadt Cottbus oder ggf. der Polizei eingezogen wird.“) - erweist sich jedoch als offensichtlich rechtswidrig.
Das Gericht kann offen lassen, ob die Androhung unmittelbaren Zwangs nach einmaliger Festsetzung eines Zwangsgeldes dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen würde, weil das vorrangige Zwangsgeld nach § 20 VwVG BB nicht zum Ziel führen würde oder untunlich wäre, § 18 Abs. 3 S. 1 VwVG BB bzw. § 22 Abs. 1 S. 1 VwVG BB, denn die Androhung erweist sich jedenfalls mit Blick auf § 23 Abs. 1 S. 2 VwVG BB als offensichtlich rechtswidrig, wonach dem Betroffenen in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen ist. Die „Fristbestimmung“ der angefochtenen Verfügung („in der vorgenannten Frist") ist rechtswidrig, weil auch durch Auslegung nicht hinreichend sicher geklärt werden kann, ob sich diese Formulierung auf die im Rahmen des Tenors benannte Frist von "5 Tagen seit Zustellung " oder aber das konkrete Datum "12.11.2010" beziehen soll. Zwar spricht für die erstgenannte Alternative, dass auch die Ordnungsverfügung vom 16. September 2010 - wiederum im Rahmen der Begründung - eine Frist von „5 Tagen nach Zustellung“ benennt, mit Blick darauf, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers in dem Schreiben vom 12. Juli 2010 darauf hingewiesen hatte, dass sein Mandant "am 5.6.2010 die Republik für mindestens 4 Monate verlassen musste", kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass dem Antragsteller eine großzügigere Frist eingeräumt werden sollte.
In dem vorliegenden Verfahren veranlasst nicht nur diese Formulierung das Gericht zu der Anmerkung, dass gerade Regelungen im Rahmen des Zwangsvollstreckungsrechts einer hinreichenden Bestimmtheit bedürfen und dass Zweifel zu Lasten der Behörde gehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Nach Ziffer 46.1, 46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgdr. u. a. bei Kopp/Schenke: VwGO, 16. Aufl. 2009, Anh. § 164 Rn. 14) ist für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen A und C1E (unter Einschluss anderer Klassen, § 6 Abs. 3 FeV) von einem Streitwert in Höhe von 10.500,00 € auszugehen. Die Untersagungsverfügung zur Benutzung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bemisst die Kammer in Anlehnung an Ziffer 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem halben Auffangwert (vgl. sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 07. Oktober 2009 – 3 E 81.09 -, NVwZ-RR 2010, 1000). Die „Ordnungsverfügung zur Festsetzung von Zwangsgeld“ ist im Rahmen der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen, weil es sich um ein „selbstständiges Vollstreckungsverfahren“ i. S. v. Ziffer 1.6.1 handelt, insoweit geht das Gericht von der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes und für die auf dasselbe Ziel gerichtete Androhung unmittelbaren Zwangs von der Hälfte dieses Betrages aus. Dieser Streitwert ist für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.