Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Beiladung zu Recht abgelehnt, da die in § 65 Abs. 1 und 2 VwGO geregelten Voraussetzungen für eine Beiladung in Bezug auf die Beiladungsantragstellerin nicht vorliegen.
Ein Fall notwendiger Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO liegt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nicht vor. Dritte sind an dem streitigen Rechtsverhältnis nur dann derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte der Dritten betroffen, d.h. gestaltet, bestätigt, festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1976 – V C 73.74 -, BVerwGE 51, 268). Maßgeblich ist, dass die Sachentscheidung dem Dritten und den Hauptbeteiligten gegenüber aus Rechtsgründen nur einheitlich ergehen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 65 Rn. 14 m. w. N.). Daran fehlt es hier bereits deshalb, weil die Aufhebung oder Bestätigung des klagebefangenen Planfeststellungsbeschlusses auch ohne Beiladung der Beiladungsantragstellerin erfolgen kann (vgl. für eine wasserstraßenrechtliche Planfeststellung: BVerwG, Beschluss vom 9. März 2010 – 7 B 3.10 -, juris Rn. 22).
Die einfache Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass rechtliche Interessen Dritter durch die Entscheidung berührt werden. Das ist der Fall, wenn der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem der oder den Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zu dem Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtslage („Rechtsposition“) verbessern oder verschlechtern könnte, d.h. wenn eine in der Sache ergehende Entscheidung für den Dritten ohne Vornahme der Beiladung zwar keine Rechtswirkungen (§ 121 VwGO) hätte, sich aber auf die Rechtsstellung des Dritten jedenfalls faktisch auswirken würde. Ist dieser Tatbestand erfüllt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Beiladung. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung trifft das Beschwerdegericht nach eigenem Ermessen, ohne auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein (vgl. OVG Bbg., Beschluss vom 27. Februar 2003 – 2 E 141/02 – S. 3, 5 des amtl. Abdrucks; Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O., § 65 Rn. 38; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: November 2009, § 65 Rn. 32 m.w.N. in Fn. 152).
Selbst wenn hier Rechtspositionen der antragstellenden Gemeinde durch die Entscheidung über die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten berührt werden, etwa weil ihre Planungshoheit berührt oder eigene Grundstücke von dem Plan betroffen werden, hält auch der Senat die Beiladung der Antragstellerin nicht für geboten. Gegen ihre Beiladung spricht zunächst, dass die Antragstellerin im Planfeststellungsverfahren wie auch andere Träger öffentlicher Belange beteiligt worden ist. Soweit sie in dem Planfeststellungsbeschluss eine Beeinträchtigung der eigenen Rechtsstellung sieht, stand auch ihr der Rechtsweg offen. Das prozessuale Instrument der Beiladung bietet keine Handhabe dafür, sich die Stellung eines Beteiligten in einem Prozess zu sichern, den als Hauptbeteiligter zu führen dem Beiladungsantragsteller nach Maßgabe der hierfür gesetzlich vorgesehenen Prozessvoraussetzungen freigestanden hätte. Ein durch einen Planfeststellungsbeschluss Betroffener hat nicht die Wahl, ob er die für ihn nachteilige Entscheidung selbst im Klagewege anficht oder im Klageverfahren eines Dritten, der im Gegensatz zu ihm selbst den prozessualen Anforderungen genügt hat, seine Beiladung betreibt. Die Beiladung darf nicht als Ersatz für eine Klage herhalten, die von Rechts wegen – so auch hier - möglich gewesen wäre, als – fristgebundenes – Rechtsschutzmittel aber, aus welchen Gründen auch immer, nicht genutzt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2005 – 4 A 1005/04 -, BRS 2005 (Bd. 69), 828). Der Kreis der Verfahrensbeteiligten soll auf das prozessual erforderliche Maß begrenzt bleiben (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Juni 2000 – 13 B 836/00 -, NVwZ-RR 2000, 726). Insofern ist auch darauf hinzuweisen, dass das Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss von den Klägern auf der Grundlage ihrer eigenen rechtlichen Betroffenheit und der im Verfahren erhobenen Einwendungen zu führen ist. Ausgehend davon, dass im Planfeststellungsverfahren die widerstreitenden Interessen in der Abwägung zu berücksichtigen und möglichst weitgehend in Ausgleich gebracht werden sollen, liegt es daher nicht auf der Hand, dass eine Einbeziehung der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt ihrer – bereits in das Verfahren eingebrachten – Interessen für das vorliegende Klageverfahren förderlich ist. Der Senat hält insofern auch die Erwägung des Verwaltungsgerichts für zutreffend, dass eine Beiladung der Antragstellerin geeignet ist, zu Verzögerungen des Klageverfahrens zu führen. Sie entspricht allgemeiner verwaltungsrichterlicher Erfahrung, wenn weitere Beteiligte hinzugezogen werden. Diese wird durch das Beschwerdevorbringen nicht widerlegt, weil weitgehend im Ungewissen verbleibt, welche Interessen die Antragstellerin in dem Verfahren zu verfolgen beabsichtigt; jedenfalls erkennt der Senat auf der Grundlage des im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erreichten Verfahrensstandes nicht, inwiefern eine Beteiligung der Antragstellerin das Verfahren fördern könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlichen Festgebühr nicht (Ziffer 5502 KV Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).