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Neufeststellung der Bestandsrentner nach rückwirkender Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem nach Nr. 27 der Anlage zum AAÜG (hauptamtliche Mitarbeiter der SED, PDS); sozialgerichtlicher Herstellungsanspruch


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 21. Senat Entscheidungsdatum 26.07.2011
Aktenzeichen L 21 R 1692/08 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 10, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 8 Abs 5 S 1 AAÜG, § 8 Abs 5 S 2 AAÜG, § 307a SGB 6, § 307b SGB 6

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Neufeststellung ihrer Bestandsrente nach Erlass eines Feststellungsbescheides des Zusatzversorgungsträgers zu einem früheren Zeitpunkt.

Die 1930 geborene Klägerin war zunächst vom 01. Februar 1954 bis 31. März 1954 als Hilfsredakteurin im VEB D V der W, vom 02. April 1954 bis 31. August 1954 als Sachbearbeiterin im A GmbH, vom 13. September 1954 bis 15. März 1958 als Hilfs- bzw. Ressortredakteurin wiederum im VEB D V der W tätig, bevor sie am 17. März 1958 ihre Beschäftigung im D Verlag aufnahm und dort mit Unterbrechungen bis zum 28. Februar 1990 als Redakteurin, Lektorin bzw. Lektoratsleiterin arbeitete. Am 01. März 1990 trat sie in den Vorruhestand, der bis zum 30. November 1990 währte. Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde der Klägerin, die sich die Beiträge zum Zusatzversorgungssystem für die Zeit vom 01. August 1968 bis 31. Mai 1990 erstatten ließ, nicht ausgehändigt.

Auf den Antrag der Klägerin vom 29. Januar 1991 bewilligte ihr die Überleitungsanstalt mit Bescheid vom 04. März 1991 Altersrente ab dem 01. Dezember 1990. Gegen diesen Bescheid, der ihr nach eigenen Angaben am 10. April 1991 zuging, legte die Klägerin unter dem 10. Mai 1991, bei der Beklagten eingegangen am 16. Mai 1991, Widerspruch ein, da sie noch Rückfragen habe. Ein Widerspruchsbescheid erging nicht.

Mit Bescheid vom 27. November 1991 über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 01. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts wurde die der Klägerin gezahlte Versichertenrente nunmehr als Regelaltersrente ab dem 01. Januar 1992 gewährt.

Unter dem 23. Juni 1999 stellte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Hinblick auf den Bescheid der Beklagten vom 27. November 1991 einen Überprüfungsantrag bei dem damaligen Zusatzversorgungsträger, der PDS. Die PDS teilte der Klägerin mit Schreiben vom 02. Juli 1999 mit, dass die Klägerin mit ihrem Rentenversicherungsträger den Sachverhalt klären müsse, da es ihr nicht möglich sei zu überprüfen, aus welchen Gründen die Einbeziehung des Zusatzversorgungsträgers in die Rentenberechnung nicht erfolgt sei.

Am 08. Dezember 2004 bat die Klägerin den Beklagten um Entscheidung über ihren Widerspruch vom 16. Mai 1991 und stellte vorsorglich einen Überprüfungsantrag. Die PDS erstellte auf die daraufhin erfolgte Anforderung der Beklagten eine Bescheinigung über Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen gem. § 8 Abs. 1 S. 2 AAÜG. Infolgedessen erließ die Beklagte als Zusatzversorgungsträger am 25. Mai 2005 einen Bescheid, in dem sie die Anwendbarkeit des AAÜG nach dessen § 1 sowie die Zeiten vom 17. März 1958 bis 15. Mai 1961, 02. August 1961 bis 31. August 1972, 13. August 1973 bis 31. Mai 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS feststellte.

Infolge dieses Feststellungsbescheides stellte die Beklagte die Rente der Klägerin unter Berücksichtigung der Zusatzversorgungszeiten für die Zeit vom 01. August 2005 mit Bescheid vom 20. Juli 2005 neu fest. Sie berechnete die Rente der Klägerin unter Berücksichtigung weiterer Entgeltpunkte (Ost) für AAÜG-Beitragszeiten auf der Grundlage von 59,6583 Entgeltpunkten anstelle von bisher 33,1745 durchschnittlichen Entgeltpunkten (Ost) – jeweils ohne Zuschläge für Kinder. Die monatliche Rente hatte nach der Neuberechnung den höheren Wert von 1.393,31 Euro, woraus sich für den Monat August 2005 ein Nachzahlungsbetrag von 548,09 Euro ergab. Zur Begründung des Neufeststellungszeitpunkts führte die Beklagte aus, dass die Rente vom Beginn des Monats an neu festzustellen sei, der dem Monat des Eintritts der Bestandskraft des Feststellungsbescheides des Versorgungsträgers folgt.

Auf den gegen den Neufeststellungszeitpunkt gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 18. August 2005 korrigierte die Beklagte den Neufeststellungszeitpunkt mit Bescheid vom 23. März 2006 dahingehend, dass die Rente nunmehr ab 01. Juli 2005 neu festgestellt wurde. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2006, der Klägerin zugegangen am 23. Mai 2006, bei hälftiger Kostenerstattung zurück. Da sie durch die spezialgesetzliche Verpflichtung des § 8 Abs. 5 AAÜG gebunden sei, erfolge die Neufeststellung der Rente ab dem 01. des Folgemonats der Bindung des Bescheides des Versorgungsträgers, der eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X darstelle.

Hiergegen hat die Klägerin am 23. Juni 2006 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und eine Neufeststellung der Rente ab 01. Dezember 1990, hilfsweise ab 16. Mai 1991 beantragt.

Mit Urteil vom 01. September 2008, zugestellt am 19. September 2008, hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und ausgesprochen, dass die Beteiligten einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben.

Hiergegen hat die Klägerin am 08. Oktober 2008 Berufung eingelegt.

Sie habe einen Anspruch auf Neufeststellung ihrer Altersrente aus § 44 SGB X unter Berücksichtigung ihrer Zusatzversorgungszeiten seit dem 01. Dezember 1990, mindestens jedoch seit dem 16. Mai 1991. Jedenfalls stehe ihr das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zur Seite. Die Berücksichtigung der im Zusatzversorgungssystem zurückgelegten Zeiten sei wie ein Erstfeststellungsverfahren zu betrachten mit der Folge, dass die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 3 SGB X nicht greife. Bereits der Bescheid der Überleitungsanstalt vom 4. März 1991 sei rechtsfehlerhaft ergangen, denn im Zeitpunkt der Rentenantragsstellung hätten Anhaltspunkte für ihre Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS vorgelegen. Sie habe ausdrücklich ihre Tätigkeit beim Dietz Verlag angegeben und diverse Unterlagen, u. a. das Arbeitsbuch sowie den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung eingereicht, aus denen die Beklagte die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der SED/PDS hätte schließen müssen. Die Beklagte hätte wegen des geltenden Untersuchungsgrundsatzes bereits im Zeitpunkt der Rentenantragsstellung, zumindest aber im Zeitpunkt des Widerspruchs der Klägerin eine Anfrage beim Zusatzversorgungsträger durchführen bzw. die Klägerin entsprechend beraten müssen. Der Umstand, dass die Beklagte, anders als in drei Viertel der gestellten Feststellungsanträge, nicht von sich aus eine Anfrage an den Zusatzversorgungsträger gestellt hat, stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und damit einen Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Die anlassbezogene Beratungspflicht gelte umso mehr im Hinblick auf das durch die Wiedervereinigung hervorgerufene Durcheinander. In jedem Fall begründe das Verhalten der Beklagten einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Bei der Überführung von Versorgungsleistungen der Parteien nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27 zum AAÜG seien zudem die §§ 307b Abs. 2 bis 4, 307c SGB VI anwendbar. Schließlich hätte die PDS auf ihr Schreiben vom 23. Juni 1999, das als entsprechender Antrag auszulegen sei, einen Feststellungsbescheid erlassen müssen. Die Nichterteilung des Feststellungsbescheides stelle einen Verstoß gegen § 8 AAÜG dar, den sich die Beklagte zurechnen lassen müsse. Hilfsweise trägt sie vor, dass bei Anwendung des § 48 SGB X nicht Sinn und Zweck sei, den Rentenbeginn zu ihren Lasten erst am 01. Juli 2005 beginnen zu lassen. § 100 Abs. 1 SGB X lege als Rentenbeginn den Kalendermonat fest, zu dessen Beginn die Änderung wirksam geworden ist, was vorliegend bereits bei Erlass des Rentenbescheides der Fall gewesen sei. Auch sei eine rückwirkende Begrenzung gemäß § 44 Abs. 4 SGB X nicht anzunehmen, da sie – was unstreitig ist – bereits im Jahr 1991 Widerspruch eingelegt habe, was als Überprüfungsantrag zu werten sei mit der Folge, dass das Überprüfungsverfahren nach Abs. 1 als innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres der erstmaligen Erteilung eines Rentenbescheides begonnen gelte. Schließlich finde § 44 Abs. 4 SGB X keine Anwendung auf den hier einschlägigen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Die Beklagte könne sich nicht auf die Verjährung der Sozialleistungen gemäß § 45 Abs. 1 SGB I berufen, da die Verjährung durch Erhebung des Widerspruchs vom 10. Mai 1991, über den die Beklagte – was unstreitig ist – noch nicht entschieden habe, gehemmt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 01. September 2008 zu verpflichten, ihre Rente unter Abänderung des Bescheides vom 20. Juli 2005 in der Fassung des Bescheides vom 23. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2006 unter Berücksichtigung der vom Versorgungsträger im Bescheid vom 25. Mai 2005 festgestellten Zusatzversorgungszeiten bereits ab 01. Dezember 1990, hilfsweise ab 16. Mai 1991, weiterhin hilfsweise ab 02. Juli 1999 neu festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, dass ein Anspruch der Klägerin auf Zusatzversorgung nicht bestanden habe, da ihr – was unstreitig ist – laut Vermerk auf dem Primärdatenträger die Beiträge zur Zusatzversorgung zurückgezahlt worden seien. Eine Neufeststellung ihrer Rente für die Zeit ab 01. Dezember 1990 gemäß § 307b Abs. 1 bis 3 SGB VI sei daher nicht möglich, auch wenn der Klägerin nachträglich wieder Beitragszeiten zur Zusatzversorgung anerkannt würden. Von § 307b SGB VI würden nicht die Fälle erfasst, in denen der Versorgungsanspruch vor dem 01. Januar 1992 erloschen ist; § 1 AAÜG lasse insoweit nur untergegangene Anwartschaften wiederaufleben, als Zeiten nach §§ 5 ff. AAÜG anzuerkennen seien. Da die Rente der Klägerin somit zu Recht für die Zeit ab 01. Januar 1992 nach § 307a Abs. 1 bis 3 SGB VI umgewertet worden sei, sei eine Neufeststellung dieser Rente aufgrund des Entgeltbescheides des Versorgungsträgers für die Zusatzversorgungssysteme vom 25. Mai 2005 nur unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 31. März 2004 – Az. B 4 RA 39/03 R – möglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten (Az. 65 051230 L 527) Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Bescheid des Beklagten vom 20. Juli 2005 in der Fassung des Bescheides vom 23. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 1 S. 2 SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neufeststellung ihrer Rente unter Berücksichtigung der im Bescheid des Zusatzversorgungsträgers vom 25. Mai 2005 festgestellten Zeiten der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS nach Nr. 27 der Anlage zum AAÜG zu einem früheren Zeitpunkt.

Zutreffend hat die Beklagte die Neuberechnung der Rente zum 01. Juli 2005 auf § 48 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 SGB X gestützt. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin scheidet § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X als Ermächtigungsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch aus. Nach Maßgabe dieser Bestimmung ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Der Rentenbescheid der Überleitungsanstalt vom 04. März 1991 in der Fassung des Bescheides vom 27. November 1991 über die Umwertung und Anpassung der Rente war nicht rechtswidrig, so dass der Anwendungsbereich des § 44 SGB X nicht eröffnet ist.

Zutreffend wurde die mit Bescheid vom 27. November 1991 ab 01. Januar 1991 umgewandelte und angepasste Rente der Klägerin unter Berücksichtigung von § 307a SGB VI berechnet. Für die Ermittlung der Entgeltpunkte war nicht – wie die Klägerin meint – § 307b SGB VI anzuwenden. Gemäß § 307b SGB VI ist eine neue Rentenberechnung nach den Vorschriften des SGB VI vorzunehmen, wenn am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets bestand. Einen derartigen Anspruch hatte die Klägerin nicht. Ihr stand für Dezember 1991 kein Anspruch auf Zahlung einer Rente aus dem Versorgungssystem Nr. 27 gegen den Versorgungsträger zu, da sie sich die Beiträge zum Zusatzversorgungssystem für die Zeit vom 01. August 1968 bis 31. Mai 1990 erstatten ließ und somit aus dem Versorgungssystem ausschied. Folgerichtig ist ihr nicht durch Verwaltungsakt das Recht auf eine Versorgungsrente zuerkannt worden. Mit Bescheid vom 25. Mai 2005 hat der zuständige Zusatzversorgungsträger lediglich Zugehörigkeitszeiten der Klägerin zum Versorgungssystem Nr. 27 und die dabei erzielten Verdienste festgestellt, ihr aber nicht ein Stammrecht auf Versorgung für Dezember 1991 zuerkannt. Sie ist daher nicht zusatzversorgte Bestandsrentnerin im Sinne des § 307b SGB VI (vgl. BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – B 4 RA 27/02 [die Verfassungsbeschwerde hiergegen wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2003 – 1 BvR 1030/03], und vom 7. Juli 2005 – B 4 RA 42/04 R – ausdrücklich zum auch vorliegend streitigen Versorgungssystem Nr. 27).

Der Rentenbescheid vom 04. März 1991 war auch nicht rechtswidrig, weil die Überleitungsanstalt bereits bei Antragstellung die Zugehörigkeit der Klägerin zum Zusatzversorgungssystem Nr. 27 hätte erkennen, Ermittlungen anstellen bzw. sie entsprechend beraten müssen, so dass bereits seinerzeit die Zusatzversorgungszeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden wären. Sofern der Klägerin seinerzeit die Auskunft erteilt worden wäre, sie hätte keinen Anspruch auf eine Zusatzrente nach Nr. 27 der Anlage zum AAÜG, wäre diese richtig gewesen. Zutreffend hat die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich aus dem der Überleitungsanstalt vorliegenden Vermerk auf dem Primärdatenträger ergab, dass die Beiträge zur Zusatzversorgung zurückgezahlt wurden und die Klägerin keine zusatzversorgte Bestandsrentnerin war (s.o.).

Der Rentenbescheid war schließlich nicht rechtswidrig, weil die nach §§ 5 bis 8 AAÜG festzustellenden Zusatzversorgungszeiten unberücksichtigt blieben. Der Bescheid des Zusatzversorgungsträgers, mit dem für die Klägerin Zusatzversorgungszeiten nach Maßgabe der §§ 5 bis 8 AAÜG festgestellt wurden, erging erst am 25. Mai 2005, so dass keine zusätzlichen Entgeltpunkte nach § 307a SGB VI berücksichtigt werden konnten.

Es liegt auch keine verfrühte Entscheidung über das Recht der Rente der Klägerin vor, die einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses begründen könnte (vgl. zu dieser Problematik das Urteil des BSG vom 14. Mai 1996 – 4 RA 95/94). Zwar darf der Rentenversicherungsträger abschließend über den Höchstwert eines Rechts auf Rente erst entscheiden, wenn der Sachverhalt geklärt ist, wozu auch die versorgungsrechtlichen Datenfeststellungen nach den §§ 5 bis 8 AAÜG gehören. Der Rentenversicherungsträger muss also die Unanfechtbarkeit jeder begehrten oder angefochtenen Entscheidung eines Versorgungsträgers abwarten und darf abschließend nur entscheiden, wenn bei keinem Versorgungsträger ein Feststellungsverfahren nach §§ 5 bis 8 AAÜG anhängig ist (BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – B 4 RA 27/02 R). Da die Klägerin selbst kein derartiges Verfahren eingeleitet und sich erstmals am 23. Juni 1999 an die PDS als seinerzeit zuständigen Versorgungsträger (§ 8 Abs. 4 Nr. 3 AAÜG in der bis zum 31. Juli 2002 gültigen Fassung) gewandt hat, durfte die Rente der Klägerin bereits im Jahr 1991 endgültig festgestellt werden. Soweit die Klägerin vorträgt, mit ihrem Widerspruch vom 16. Mai 1991 gegen den Rentenbescheid vom 4. März 1991 ein entsprechendes Begehren verbunden zu haben, ist darin nach dem objektiven Empfängerhorizont kein Antrag auf Feststellung von Zusatzversorgungszeiten zu erkennen. Den – im Übrigen nach Maßgabe des §§ 64, 84 SGG verfristeten– Widerspruch legte die Klägerin wörtlich ein, „da sie noch Rückfragen (..) habe“. Selbst wenn hierin ein Überprüfungsantrag zu sehen wäre, ergäbe sich aus diesem ebenso wenig das Begehren auf Berücksichtigung von Zusatzversorgungszeiten. Aus dem Antrag der Klägerin an die PDS vom 23. Juni 1999 wird zudem deutlich, dass sie sich auch subjektiv wegen der Urteile des BSG vom 24. März 1998 – B 4 RA 27/97 R – und vom 23. Juni 1998 – B 4 RA 61/97 R – erst zu diesem Zeitpunkt veranlasst sah, die Feststellung von Zusatzversorgungszeiten zu begehren.

Der fehlende Antrag der Klägerin auf Feststellung von Zusatzversorgungszeiten ist auch nicht ausnahmsweise im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu ersetzen, weil – wie die Klägerin meint – bei Rentenantragstellung bereits Anhaltspunkte für Zusatzversorgungszeiten vorgelegen hätten. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist gesetzlich nicht geregelt. Er ist als richterrechtliches Institut von der ständigen Rechtsprechung des BSG für den Fall entwickelt worden, dass der Versicherungsträger eine ihm gegenüber dem Versicherten obliegende Nebenpflicht aus dem Sozialrechtsverhältnis – insbesondere zur Auskunft, Beratung und Betreuung (§§ 13 ff. SGB I) – verletzt und dem Versicherten dadurch sozialrechtlich ein Schaden zugefügt wird. Daraus kann dem Versicherten ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch erwachsen. Er ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolgen gerichtet, welche eingetreten wären, wenn der Versicherungsträger die ihm obliegenden Pflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte, wobei die Pflichtverletzung ursächlich für den sozialrechtlichen Schaden gewesen sein muss (BSG, Urteil vom 23. Juli 1986 – 1 RA 31/85). Es kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall der Herstellungsanspruch anwendbar ist, da eine Verletzung der Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers im Hinblick auf die bundesrechtlichen Regelungen des AAÜG bei Erlass des Rentenbescheides am 4. März 1991 schlechthin ausgeschlossen war, denn dieses Gesetz ist erst am 25. Juli 1991 in Kraft getreten. Unabhängig davon ist auch keine Pflichtverletzung des Rentenversicherungsträgers erkennbar, der über einen im Jahr 1998 erstmals richterrechtlich begründeten Anspruch (Urteile des BSG vom 24. März 1998 – B 4 RA 27/97 R – und vom 23. Juni 1998 – B 4 RA 61/97 R –) nicht aufklären bzw. beraten konnte und daher im Jahr 1991 den Höchstwert der Rente feststellen durfte.

Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Aufhebung der Feststellung des Höchstwertes ihres Rechts auf Regelaltersente nur aus § 48 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 SGB X herleiten. Dessen Voraussetzungen sind ab dem Kalendermonat erfüllt, zu dem die Feststellungen des Versorgungsträgers unanfechtbar geworden sind (vgl. BSG, Urteile vom 25. Januar 2001, – B 4 RA 10/99 R –, vom 29. Oktober 2002 – B 4 RA 27/02 R –, und vom 31. März 2004, – B 4 RA 39/03 R). Das ist mit Eintritt der Bestandskraft (§ 77 SGB X) des Feststellungsbescheides vom 25. Mai 2005 zum 01. Juli 2005 der Fall gewesen. Die gemäß § 8 Abs. 5 S. 2 AAÜG den Rentenversicherungsträger bindenden Feststellungen des Zusatzversorgungsträgers stellen eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X dar. Eine Aufhebung des Werts des bestehenden Rechts auf Rente für die Vergangenheit nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X ist erst ab Beginn des Monats möglich, zu dem alle begehrten oder angefochtenen Datenfeststellungen bindend geworden sind (BSG a. a. O.), hier also ebenfalls am 01. Juli 2005. Soweit die Klägerin meint, hier müsse hinsichtlich des Neufeststellungszeitpunkts der Rente § 100 Abs. 1 SGB VI Anwendung finden, deckt sich die dort enthaltene Regelung mit der in § 48 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 SGB X. Danach wird die Rente, für deren Höhe sich die Voraussetzungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nach ihrem Beginn ändern, in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam wird. Die Voraussetzungen für die Höhe der Rente der Klägerin haben sich erst mit Bestandskraft des Feststellungsbescheides des Zusatzversorgungsträgers geändert. Bis zum Eintritt der Bestandskraft der stets notwendigen Verwaltungsakte des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG ist der Anspruch auf Aufhebung der bisherigen Feststellung des Höchstwerts des Rentenrechts schlechthin ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 – B 4 RA 10/99 R). Nach der gesetzlichen Systematik des AAÜG ist es dem Rentenversicherungsträger nicht gestattet, einen früheren Zeitpunkt für eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X zu wählen, da im AAÜG das „kompetenz- und verwaltungsverfahrensrechtliche Trennungsprinzip“ gilt (BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R). Von Anfang an war bestimmt, dass nur der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung (auch aus dem AAÜG) zuständig ist, § 8 Abs. 5 S. 1 AAÜG. Dabei ist er an den („Datenfeststellungs“-)Bescheid des Versorgungsträgers gebunden (§ 8 Abs. 5 S. 2 AAÜG), in dem dieser nach § 8 Abs. 1 bis 3 AAÜG die nach den §§ 5 bis 8 AAÜG rentenversicherungsrechtlich erheblichen Daten festgestellt hat (BSG a. a. O.).

Die von der Klägerin begehrte Feststellung zu einem früheren Zeitpunkt lässt sich auch nicht durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen.

Insoweit kann dahinstehen, ob die Folgen einer fehlerhaften Rechtsanwendung – denn darum dürfte es sich bei dem “Nichterlass“ eines Bescheides durch den Zusatzversorgungsträger PDS auf den Antrag vom 23. Juni 1999 handeln – im Rahmen eines Verfahrens, welches auf Abänderung eines bestandskräftigen (Renten-) Leistungsbescheides aufgrund neuer Umstände nach § 48 SGB X gerichtet ist, überhaupt im Wege des Herstellungsanspruchs beseitigt werden können. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, liegen dessen Voraussetzungen hier nicht vor.

Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe bereits am 23. Juni 1999 einen Antrag auf Feststellung von Zusatzversorgungszeiten gestellt und daher einen Anspruch auf Neufeststellung ihrer Rente zu einem früheren Zeitpunkt, kann der Beklagten selbst ein Vorwurf der Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin nicht gemacht werden, da sie nach § 8 Abs. 5 AAÜG an die Entscheidung des Zusatzversorgungsträgers gebunden ist. Zwar dürfte der Klägerin darin zuzustimmen sein, dass ihr Schreiben vom 23. Juni 1999 an die PDS bei verständiger Würdigung als Antrag auf Feststellung von Zusatzversorgungszeiten auszulegen wäre. Hieraus ergibt sich jedoch nicht – wie sie meint – ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch dergestalt, dass der frühere Erlass des Feststellungsbescheides durch die Beklagte fingiert werden könnte. Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 SGB I) ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Er setzt demnach eine dem Sozialleistungsträger zurechenbare behördliche Pflichtverletzung voraus, die (als wesentliche Bedingung) kausal für einen sozialrechtlichen Nachteil des Berechtigten ist. Außerdem ist erforderlich, dass durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte (BSG, Urteil vom 30. September 2009 – 9 VG 3/08 R – m. w. N.). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann sich ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auch aus einem fehlerhaften Verhalten anderer Behörden ergeben, das sich der zuständige Leistungsträger zurechnen lassen muss. Einer anderen Behörde als der für die Entscheidung über die Leistung befugten Stelle kann eine Beratungspflicht, deren Verletzung zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegen den zuständigen Leistungsträger führen kann, dann obliegen, wenn die andere Behörde vom Gesetzgeber im Sinne einer Funktionseinheit in das Verwaltungsverfahren „arbeitsteilig“ eingeschaltet ist (BSG a. a. O. m. w. N.) Ebenso muss sich ein Leistungsträger das Fehlverhalten derjenigen Behörde zurechnen lassen, deren Funktionsnachfolge er angetreten hat (BSG a. a. O. m. w. N.) Eine Pflichtverletzung der PDS als Zusatzversorgungsträger wäre dem Rentenversicherungsträger nach den oben stehenden Ausführungen des BSG wohl grundsätzlich zurechenbar. Die Zurechnung setzt jedoch voraus, dass der Rentenversicherungsträger für die begehrte Amtshandlung überhaupt der zuständige Leistungsträger ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Vielmehr berührt die Pflichtverletzung der PDS als Zusatzversorgungsträger ihren eigenen Rechtskreis. Es ist dem Rentenversicherungsträger, der gemäß § 8 Abs. 5 S. 2 AAÜG an den Feststellungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers gebunden ist, von Gesetzes wegen verwehrt, selbst eine Regelung zu treffen, die in den gemäß § 8 AAÜG originären Zuständigkeitsbereich des Zusatzversorgungsträgers fällt. Die Amtshandlung, die die Klägerin von der Beklagten begehrt – nämlich die Feststellung ihrer Zusatzversorgungszeiten zu einem früheren Zeitpunkt –, verstößt gegen das kompetenz- und verwaltungsverfahrensrechtliche Trennungsprinzip des AAÜG (s. o.), da für die Feststellungen nach dem AAÜG allein der Versorgungsträger zuständig ist. Die Herleitung eines früheren Leistungsanspruchs aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger ist daher von vornherein ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, als eine Regelung des unzuständigen Rentenversicherungsträgers, wonach die Feststellung nach §§ 5 bis 8 AAÜG zu einem früheren Zeitpunkt fingiert würde, gegen die Bindungswirkung des Feststellungsbescheids des zuständigen Zusatzversorgungsträgers vom 25. Mai 2005 verstieße. Im Hinblick darauf, dass der Bescheid vom 25. Mai 2005 nicht angefochten wurde und daher bestandskräftig geworden ist, kann im vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen, ob es dem Zusatzversorgungsträger der Beklagten als seit dem 01. August 2002 zuständigen Funktionsnachfolger (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG) möglich wäre, die Feststellung im Bescheid vom 25. Mai 2005 auf einen früheren Zeitpunkt zu erstrecken. Ob etwas anderes gilt, wenn aufgrund eines Antrags nach § 44 SGB X beim Zusatzversorgungsträger ein neuer, rückwirkende Wirkung beanspruchender Feststellungsbescheid vorliegt, kann für den vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen. Nach der gesetzlichen Systematik des AAÜG, in dem für eine solche Regelung keine Ermächtigungsgrundlage erkennbar ist, könnte wegen der Bindungswirkung nach § 8 Abs. 5 AAÜG eine derartige Verschiebung ausgeschlossen sein. Das entspräche der Rechtsprechung des BSG, wonach die Neufeststellung einer Rente vor Unanfechtbarkeit aller Datenfeststellungen des Versorgungsträgers schlechthin ausgeschlossen ist (BSG, Urteile vom 25. Januar 2001 – B 4 RA 10/99 R –, vom 29. Oktober 2002 – B 4 RA 27/02 –, und vom 31. März 2004 – B 4 RA 39/03 R). Wegen der Pflichtverletzung der PDS als Zusatzversorgungsträger könnte dann nur ein Amtshaftungsanspruch gegen diese selbst nach § 839 BGB, Art. 34 GG in Betracht kommen, für die allerdings ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.