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Entscheidung 5 L 340/19.A


Metadaten

Gericht VG Cottbus 5. Kammer Entscheidungsdatum 09.12.2019
Aktenzeichen 5 L 340/19.A ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2019:1209.5L340.19.A.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Leitsatz

- Republik Südafrika ist bereit und im Stande, gegen Zwangsheirat zu schützen.
- Republik Südafrika gewährleistet angemessene medizinische Versorgung bei HIV.

Tenor

Prozesskostenhilfe wird versagt.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtete Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 5 K 863/19.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Mai 2019 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig aber unbegründet.

Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist die gerichtliche Prüfung im Rahmen der im Eilverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf die Frage beschränkt, ob ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG darf die in der Abschiebungsandrohung gesetzte Ausreisefrist nur dann eine Woche betragen, wenn der Asylantrag offensichtlich unbegründet ist. Damit beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob die Einschätzung des Bundesamtes, dass die Unbegründetheit des Asylantrages offensichtlich ist, ernstlichen Zweifeln unterliegt. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Geringe Zweifel reichen hierfür nicht aus (vgl. BVerfGE 94, 166/194).

Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, wie von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig, § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG.

Ernstliche Zweifel an dem Offensichtlichkeitsverdikt des Bundesamtes bestehen nicht. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes liegen offensichtlich nicht vor. Gleiches gilt für die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheitert bereits daran, dass die Urheber der geltend gemachten Verfolgung, Verwandte der Antragstellerin, keine Verfolger i.S.d. § 3c AsylG sein können. Diese Verwandten sind weder der Staat selbst (§ 3c Nr. 1 AsylG) noch eine Partei oder Organisation, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrscht (§ 3c Nr. 2 AsylG), so dass sie allenfalls als nichtstaatliche Akteure i.S.d. § 3c Nr. 3 AsylG begriffen werden könnten. § 3c Nr. 3 AsylG setzt aber voraus, dass der Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Der Umstand allein, dass die staatlichen Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft nicht immer in der Lage sind, die Betroffenen vor Übergriffen wirkungsvoll zu schützen, reicht für die Annahme des Gegenteils nicht aus. Kein Staat – auch nicht der deutsche Staat – vermag einen lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen einschließlich sog. Amtswalterexzesse bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens ausbleiben. Deshalb lässt weder eine Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung noch eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon die staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit im Normsinne des § 3c Nr. 3 AsylG entfallen. Umgekehrt ist eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-)Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. Juli 1994 – 9 C 1.94 – Juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 24. März 1995 – 9 B 747.94 – Juris Rn. 5; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. August 2014 - 6a K 2888/11.A - Juris Rn. 46 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25.April 2017 - 11 A 88/17.A - Juris Rn.19; VG Trier, Urteil vom 22. Juni 2018 – 1 K 1063/18.TR – Juris Rn. 67). Eine derartige Schutzversagung kann für Südafrika schon nicht als erwiesen angenommen werden, vielmehr steht das Gegenteil fest. Die Praxis der Zwangsheirat steht dort seit 2016 unter Strafe. Die Strafbewehrung wurde begleitet von einer Kampagne der südafrikanischen Staatsanwaltschaft und der dortigen Polizei gegen die Zwangsheirat (vgl. golegal.co.za/forced-marriage-ukuthwala-criminal Quelle zit. im Bescheid S. 8). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die staatsanwaltschaftliche oder polizeiliche Bekämpfung der Zwangsheirat bestimmte Personengruppen unberücksichtigt lässt, sie sich also nicht ohne Ansehen der Person vollzieht. Vielmehr berichtet die Antragstellerin selbst, dass ihre Anzeige bei der Polizei zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens geführt hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Polizei erklärt haben soll, sie nur vor Angriffen in Johannesburg schützen zu können, gegen die Familie der Antragstellerin, die ca. 500 km von Johannesburg wohne, aber keine Handhabe zu besitzen. Die Schutzbereitschaft durch die Polizei vor Ort wird damit nicht widerlegt, sondern im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit bestätigt. Die Antragstellerin räumt auf die Frage, ob die Polizei sie gegen Angriffe in Johannesburg hätte schützen können, selbst ein: „Ja. Wenn ich in Johannesburg von jemandem bedroht werde, würde dies funktionieren.“ Gleiches gilt für die Bedrohungen, die der kongolesische Ehemann der Antragstellerin wegen seiner politischen Betätigung im Kongo seitens seiner Landsleute in Südafrika erfahren haben soll, soweit die Antragstellerin davon betroffen sein sollte.

Unabhängig vom Vorstehenden scheidet Flüchtlingsschutz auch deshalb aus, weil sich der Antragstellerin interner Schutz nach § 3e AsylG in Südafrika bietet. Für ihre 500 km von Johannesburg lebende Familie ist sie nach einem Umzug in andere Landesteile, etwa in eine andere südafrikanische Großstadt wie Capetown, Durban oder Pretoria, praktisch nicht auffindbar. In Südafrika gibt es kein wie in Deutschland übliches polizeiliches Meldewesen. Alle Anschriften- und Personensuchen sind deshalb sehr schwierig und in vielen Fällen, wenn keine weiteren Angaben vorliegen, sogar unmöglich. Die südafrikanischen Behörden erteilen über Anschriften und Aufenthalte keine Auskünfte an Dritte (Auswärtiges Amt: „Suche nach Personen oder Adressen in Südafrika“ unter: southafrica.diplo.de). Es kann von ihr auch vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich in einer anderen Großstadt zusammen mit ihrem Sohn, dem Antragsteller im Verfahren 5 L 257/19.A, niederlässt. Insbesondere stünde dann zu erwarten, dass sie durch eigene Arbeit für sich und ihren Sohn auf vergleichbarem Niveau ein Auskommen finden würde, wie vor ihrer Ausreise. Angesichts ihrer weit überdurchschnittlichen Qualifikation (Abitur und zwei Hochschulabschlüsse in den Fächern Sicherheitsmanagement und Informatik) hat die Antragstellerin gute Chancen einen gut bezahlten Arbeitsplatz zu erhalten. Denn berufliche Bildung ist ein Schlüsselfaktor auf dem südafrikanischen Arbeitsmarkt (DW: Südafrikas Kampf um Wachstum und Jobs vom 2. 6. 2018), wobei gerade in der Informatikbrache Arbeitskräfte gesucht werden (vgl. Arbeiten in Südafrika – Auslandsjob.de). Dementsprechend hatte die Antragstellerin bereits vor ihrer Ausreise eine Arbeitsstelle als Sicherheitsoffizier und verdiente damit ihren Lebensunterhalt. Zudem würde der Ehemann der Antragstellerin ihr wirtschaftlich beistehen, wie er dies auch schon vor ihrer Ausreise getan hat. Auf wirtschaftliche Schwierigkeiten als Hindernis für einen Umzug in andere Landesteile beruft sich die Antragstellerin selbst nicht.

Aus gleichen Gründen scheidet gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3d und § 3c AsylG auch subsidiärer Schutz offensichtlich aus. Nichts anderes gilt mit Blick auf die HIV-Infektion der Antragstellerin. Subsidiärer Schutz kommt mangels eines Akteurs i.S.d. § 4 Abs. 3 AsylG nicht in Betracht (vgl. BVerwGE 146, 12 Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 – Juris Rn. 6 und 13).

Schließlich liegen Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, insbesondere wegen der HIV-Infektion der Antragstellerin, offensichtlich nicht vor. Für die Rückkehrprognose ist zu Grunde zu legen, dass die Antragstellerin zusammen mit ihrem minderjährigen Sohn, dem Antragsteller im Verfahren 5 L 257/19.A, zurückkehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 – 1 C 45.18 – Asylmagazin 2019, 311-312).

Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2/19 – Juris Rn. 6). Nach der Rechtsprechung des EGMR haben die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat weder notwendig noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich - Rn. 278 und vom 29. Januar 2013 - Nr. 60367/10, S.H.H./Vereinigtes Königreich - Rn. 74). Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK annehmen zu können. Denn die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Anderes gilt nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (EGMR <GK>, Urteil vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich - NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich - Rn. 278; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 23, 25; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 – Juris Rn. 6). So hat der EGMR ein Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK zugunsten eines im fortgeschrittenen, tödlichen und unheilbaren Stadiums an Aids Erkrankten angenommen, weil die Abschiebung seinen Tod beschleunigen würde, er keine angemessene Behandlung erreichen könne und kein Beweis für irgendeine mögliche moralische oder soziale Unterstützung im Zielstaat zu erbringen sei (EGMR, Urteil vom 2. Mai 1997 - Nr. 146/1996/767/964, D./Vereinigtes Königreich - NVwZ 1998, 161 Rn. 52 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor. Die Antragstellerin ist unbeschadet ihrer HIV-Infektion beschwerdefrei, weshalb die Infektion zufällig im Zuge der vorgeburtlichen Untersuchungen entdeckt wurde. Sie selbst bezeichnet sich als im Allgemeinen gesund. Auch das ärztliche Attest vom 25. Juni 2019 erwähnt keinerlei Beschwerden. Es weist einzig darauf hin, dass lebenslange Therapiebedürftigkeit bestehe, um künftig opportunistische Infektionen (AIDS-definierte Erkrankungen) zu verhindern. Für das am 19. Februar 2019 per Kaiserschnitt zur Welt gebrachte Kind (Antragsteller im Verfahren 5 L 257/19.A) konnte ein Nachweis für eine Infektion nicht erbracht werden. Danach fehlt es bereits an einer akuten schweren Erkrankung. Unbeschadet der Frage, ob die unbehandelte HIV-Infektion im Falle der Antragstellerin in absehbarer Zeit einen schweren, zu AIDS führenden Verlauf nehmen würde, ist offensichtlich auszuschließen, dass die Antragstellerin auf die indizierte Therapie in Südafrika verzichten müsste. Die südafrikanische Regierung hat das weltweit größte Programm zur Bekämpfung von HIV aufgelegt. Seit 2004 stellt der Staat allen Betroffenen kostenlos HIV-Medikamente zur Verfügung. Zur Entlastung des Gesundheitssystems wird etwa Atroiza (eine Kombination von Mitteln, die das Virus zurückdrängt und den Patienten bei regelmäßiger Einnahme ein weitgehend normales Leben ermöglichen kann) über eine Automatenapotheke abgegeben (Zeit Online: „Wenn HIV-Mittel abholen so leicht ist wie Geld abheben“ vom 10. Januar 2019). Für Behandlung und regelmäßige Überwachung (etwa der Laborparameter) stehen öffentliche Fachkliniken bereit (Zeit Online: „Wenn HIV-Mittel abholen so leicht ist wie Geld abheben“ vom 10. Januar 2019). Regional gelingt es durch regelmäßige Medikation das sog. 90-90-90 Ziel der Vereinten Nationen zu erreichen, d.h. 90% der Infizierten ist die Infektion bekannt, 90% nehmen die Medikamente und bei mehr als 90% ist der Virus nicht mehr nachweisbar (Deutschlandfunk: Südafrika – Erfolge im Kampf gegen HIV, Beitrag vom 16. Juni 2019). Der Einwand der Antragstellerin, nur 44% der Infizierten nähmen die Medikamente ein, weil das Gesundheitssystem überlastet sei, was insbesondere für ländliche Regionen gelte, geht schon deshalb fehl, weil sie selbst nicht geltend macht, sich entgegen ihrer bisherigen Lebensführung auf dem Lande niederzulassen, was im Übrigen angesichts der in § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG zum Ausdruck gebrachten gesetzlichen Wertung auch rechtlich unerheblich wäre.

Nichts anderes gilt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit müsste der Antragstellerin eine extreme allgemeine Gefahr drohen. Denn bei HIV-Infektionen handelt es sich in Südafrika um eine Volkskrankheit. Von 57,7 Mio. Einwohnern (Stand 2018) Südafrikas sind 7,5 Millionen, also 13% der Bevölkerung, mit HIV infiziert, womit Südafrika weltweit die meisten HIV-Infektionen aufweist (Zeit Online: „Wenn HIV-Mittel abholen so leicht ist wie Geld abheben“ vom 10. Januar 2019). Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist deshalb von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwGE 146, 12-31, Rn. 38). Hierfür fehlt nach dem Vorstehenden jeder Anhalt.

Angesichts der Beschwerdefreiheit und des Umstandes, dass sich das eingereichte ärztliche Attest jedweden Hinweises auf eingeschränkte Arbeitsfähigkeit enthält, ist auch davon auszugehen, dass die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt – wie schon vor der Ausreise – durch eigene Erwerbstätigkeit wird sichern können. Unabhängig davon kann sie auf den Beistand ihres Ehemannes zurückgreifen, was etwaige Einschränkungen durch Kinderbetreuung ausgleichen kann. Dass sich an der Beistandsbereitschaft ihres Ehemannes („Ich habe mir meinen Lebensunterhalt durch meine Arbeit finanziert. Außerdem arbeitete auch mein Ehemann.“) etwas geändert hat, trägt die Antragstellerin nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.