Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 1 AR 22/20


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Strafsenat Entscheidungsdatum 25.11.2020
Aktenzeichen 1 AR 22/20 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2020:1125.1AR22.20.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Płock vom 21. November 2019 (Az. II Kop 34/19) ist unzulässig.

Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 14. Oktober 2020 (1 AR 22/20) wird aufgehoben.

Gründe

1. Der Senat hat unter dem Datum des 14. Oktober 2020 aufgrund des auf dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Płock vom 21. November 2019 (Az. II Kop 34/19) beruhenden Auslieferungsersuchens der polnischen Justizbehörden einen Auslieferungshaftbefehl erlassen. Da sich der Verfolgte mit einer Auslieferung nach Polen im vereinfachten Auslieferungsverfahren nicht einverstanden erklärt hatte, war über die Zulässigkeit der Auslieferung durch den Senat zu entscheiden. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Senatsentscheidung vom 14. Oktober 2020 Bezug genommen.

2. a) Wie in dem Auslieferungshaftbefehl ausgeführt worden ist, war der Verfolgte in Abwesenheit durch das Urteil des Amtsgerichts Ciechanow vom 23. Januar 2017 (Az. II K 396/16) verurteilt worden. Der Verfolgte hatte hierzu eingewendet: „Zwar haben die polnischen Behörden im Europäischen Haftbefehl bekundet, „ein Recht auf erneute Erörterung des Falls bzw. Berufung“ (Bl. 128 d. A.) einräumen zu wollen. Da es sich vorliegend um ein rechtskräftiges Verfahren handelt, wird eine dem deutschen Recht entsprechende Tatsacheninstanz auch nach dem polnischen Recht nicht möglich sein. Die polnische Strafprozessordnung sieht für rechtskräftig abgeschlossene Verfahren allenfalls die Möglichkeit einer Wiederaufnahme nach Art. 540 §§ 1-3, die jeweils an das Vorliegen besonderer Umstände gebunden sind (mögliche Beeinflussung der Entscheidungen durch strafbares Handeln; Bekanntwerden neuer Umstände oder Beweise; Feststellung der Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Bestimmungen durch das Verfassungsgericht; Wiederaufnahme aufgrund der Entscheidung eines völkerrechtlichen Organs). Artikel 540b § 1 der polnischen StPO sieht demgegenüber eine besondere Möglichkeit der Wiederaufnahme solcher rechtskräftig abgeschlossener Verfahren vor, bei denen das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten ergangen ist. Diese können nach Artikel 540b § 1 der polnischen StPO auf Antrag des Angeklagten wieder aufgenommen werden, wenn dieser Antrag binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat ab dem Tag gestellt wird, an dem der Angeklagte von der gegen ihn ergangenen Entscheidung erfahren hat, sofern der Angeklagte glaubhaft macht, dass er von dem Verhandlungstermin und der Möglichkeit des Ergehens einer Entscheidung gegen ihn in seiner Abwesenheit keine Kenntnis hatte. Nach Artikel 540b § 2 der polnischen StPO findet die Bestimmung des Artikels 540b § 1 der polnischen StPO allerdings keine Anwendung in den Fällen des Artikels 133 § 2, des Artikels 136 § 1 sowie des Artikels 139 § 1 der polnischen StPO, die im vorliegenden Fall offensichtlich zur Anwendung gekommen sind, weil der Verfolgte selbst keine Ladung zur Verhandlung erhalten hat."

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat daraufhin mit Schreiben vom 10. November 2020 die polnischen Behörden um ergänzenden Klärung gebeten.

Mit Telefaxschreiben des Bezirksgerichts in Płock vom 17. November 2020 haben die polnischen Behörden nicht mitgeteilt, nach § 83 Abs. 4 IRG verfahren zu wollen. Die Eröffnung eines neuen Verfahrens stehe im Ermessen des Gerichts, das den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme untersuche.

b) Der Verfolgte ist vorliegend in Abwesenheit verurteilt worden, ohne dass ein Ausnahmetatbestand aus § 83 Abs. 2 oder 3 IRG vorgelegen hat. Zudem wollen die polnischen Behörden nicht nach § 83 Abs. 4 IRG verfahren, eine entsprechende Zusicherung ist trotz Aufforderung durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht erfolgt. Die Auslieferung des Verfolgten auf Grundlage des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Piotrkow Trybunalski vom 5. Juni 2020 (Az.: III Kop 20/20) zum Zwecke der Vollstreckung des noch zu verbüßenden Teils von fünf Monaten und 29 Tagen der durch Urteil des Amtsgerichts Ciechanow vom 23. Januar 2017 (Az. II K 396/16) wegen tätlichen Angriffs bzw. Körperverletzung (Art. 158, 156, 157 des polnischen Strafgesetzbuches) gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG erweist sich deshalb als derzeit unzulässig.

Der Mutmaßung eines Fluchtfalles durch die polnischen Behörden war nicht weiter nachzugehen, denn nach ihrer Auskunft im vorbezeichneten Schreiben war an dem Verfahren, das zur Verurteilung des Verfolgten geführt hat, kein Verteidiger beteiligt, sodass diese Voraussetzung aus § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG nicht gegeben ist.

3. Infolge der Unzulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten an die polnischen Justizbehörden zur Strafvollstreckung entbehrt der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 14. Oktober 2020 einer Rechtsgrundlage und unterliegt der Aufhebung.