Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 25. Senat | Entscheidungsdatum | 09.02.2012 | |
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Aktenzeichen | L 25 AS 559/11 B PKH | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 63 SGB 10, Nr 2401 RVG-VV |
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die ungeachtet des weniger als 750,- Euro betragenden Streitwertes zulässige Beschwerde (vgl. nur Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2010 – L 25 B 2246/08 AS PKH – juris) ist nicht begründet. Der Beschluss, mit dem das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren abgelehnt hat, in dem die Kläger die Erstattung von weiteren Aufwendungen für ein Widerspruchsverfahren in Höhe von 123,76 Euro, hilfsweise 30,74 Euro begehren, ist zutreffend.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig erscheint. Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. dem in Artikel 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsgrundsatz und der in Artikel 19 Abs. 4 GG verankerten Rechtsschutzgarantie gegen Akte der öffentlichen Gewalt eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 2009 – 1 BvR 439/08 – zitiert nach juris -; vom 14. März 2003 – 1 BvR 1998/02 – in NJW 2003, 2976; vom 7. April 2000 – 1 BvR 81/00 – in NJW 2000, 1936). Damit muss der Erfolg des Rechtsschutzbegehrens nicht gewiss sein; hinreichende Aussicht auf Erfolg ist nur dann zu verneinen, wenn diese nur entfernt oder schlechthin ausgeschlossen ist. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist daher gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Ist eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss ebenfalls Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. Leitherer, a. a. O., § 73a, Rn. 7a, b, m. w. N.).
Wie das Sozialgericht geht auch der Senat davon aus, dass die Klage im Sinne obiger Ausführungen keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.
Als Anspruchsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Aufwendungserstattungsanspruch kommt nur § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat - soweit der Widerspruch erfolgreich ist - der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.
Erstattungsfähig nach § 63 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 SGB X ist ausschließlich die anwaltliche Vergütung, die für das isolierte Vorverfahren anfällt. Ein isoliertes Vorverfahren lag hier vor (unter dem Az. W 6/08). Denn die Kläger haben gegen die Kostenentscheidung des Bescheides vom 5. Dezember 2008 - keine Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren W 2/08 - Widerspruch eingelegt, dem der Beklagte mit Bescheid vom 2. Februar 2009 abgeholfen hat. Der Beklagte hat weiterhin die im Widerspruchsverfahren W 6/08 entstandenen notwendigen Kosten dem Grunde nach als erstattungsfähig anerkannt. Streitig ist also nur die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen. Diese dürfte hier mit 147,56 Euro jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt sein.
Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwälte richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG nach dem VV der Anlage 1 zum RVG. Nach Nr. 2400 VV-RVG beträgt die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen – wie hier - im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), 40,- bis 520,- Euro. Ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen, beträgt nach Nr. 2401 VV-RVG die Gebühr Nr. 2400 VV-RVG für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren nur 40,- bis 260,- Euro. Nach Absatz 1 der Nr. 2401 VV-RVG ist bei der Bemessung der Gebühr nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist. Nach Absatz 2 der Nr. 2401 VV-RVG kann eine Gebühr von mehr als 120,- Euro nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Zu Recht dürften der Beklagte wie auch das Sozialgericht davon ausgegangen sein, dass sich der Vergütungsanspruch im Gebührenrahmen der Nr. 2401 VV-RVG bewegt. Der für das Widerspruchsverfahren reduzierte Gebührentatbestand der Nr. 2401 VV-RVG setzt voraus, dass der Tätigkeit im Widerspruchsverfahren eine Tätigkeit im selben Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Das Verwaltungsverfahren ist in § 8 Halbsatz 1 SGB X gesetzlich definiert. Die Definition stellt klar, dass unter diesem Begriff die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden zu verstehen ist, die unter anderem auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist. Zum Verwaltungsverfahren im Sinne des Ersten Kapitels des SGB X gehört auch das Vorverfahren. Um dasselbe Verwaltungsverfahren handelt es sich dann, wenn die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtete nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde auf einem identischen Verfahrensgegenstand beruht. Der Verfahrensgegenstand eines auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahrens wird vom Regelungswillen der Behörde und dem Begehren des Antragstellers bestimmt (vgl. zu Vorstehendem Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 25. Februar 2010 - B 11 AL 24/08 R – juris).
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen dürfte der Prozessbevollmächtigte der Kläger im selben Verwaltungsverfahren tätig geworden sein. Gegenstand des Widerspruchsverfahrens W 6/08 war die (negative) Kostengrundentscheidung für das Widerspruchsverfahren W 2/08. Im gegen den Bescheid vom 16. Mai 2008 gerichteten Widerspruchsverfahren W 2/08, welches mit dem Abhilfebescheid vom 5. Dezember 2008 (wobei dieser Bescheid eher deklaratorisch auf eine bereits erfolgte Abhilfe hinweist) geendet hat, war der Prozessbevollmächtigte der Kläger bereits tätig gewesen. Damit dürfte er aber auch in dem die Kostenentscheidung betreffenden Verwaltungsverfahren tätig geworden sein. Zwar handelt es sich bei der Kostengrundentscheidung um einen eigenständigen Verwaltungsakt, der auch selbständig anfechtbar ist (vgl. nur BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - B 5 RJ 66/04 R - juris). Anders als der Prozessbevollmächtigte der Kläger meint, bedarf es aber für den Erlass der Kostengrundentscheidung keines eigenständigen Antrags. Vielmehr ist sie mit Abschluss eines Widerspruchsverfahrens – gleich, ob dieser durch Erlass eines Widerspruchs- oder Abhilfebescheides erfolgt – regelmäßig von Amts wegen zu treffen (vgl. Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 63, Rn. 32). Hier musste also der Beklagte im Widerspruchsverfahren W 2/08 mit Abschluss des Widerspruchsverfahrens durch den Abhilfebescheid vom 5. Dezember 2008 eine Kostengrundentscheidung treffen, und er hat dies auch getan. Mithin dürfte der Prozessbevollmächtigte, indem er mit der Sache des Widerspruchsverfahrens W 2/08 befasst war, automatisch auch mit der dieses Verfahren betreffenden Kostenentscheidung für das Widerspruchsverfahren befasst gewesen sein, die anschließend Gegenstand des Widerspruchsverfahrens W 6/08 war. Die Tatsache, dass die Kostenentscheidung nicht Teil der Sachentscheidung, sondern zusätzlich zu treffen ist, und dass in dem Fall, in dem sie unterlassen worden ist, dies die Sachentscheidung nicht rechtswidrig und damit anfechtbar macht (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - B 5 RJ 66/04 R – juris), rechtfertigt im Übrigen keine andere Betrachtungsweise. Denn auch das BSG erachtet in der zuletzt zitierten Entscheidung die Kostenentscheidung als notwendig; fehlt sie, ist sie mit der Verpflichtungsklage zu erwirken.
Ausgehend von dem Gebührenrahmen der Nr. 2401 VV-RVG (40,- bis 260,- Euro) ist die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 26. März 2009 anerkannte Gebühr angemessen. Dies gilt namentlich für die anerkannte Gebühr nach Nr. 2401 VV-RVG in Höhe von 104,- Euro.
Da hier zwei Auftraggeber Widerspruch eingelegt haben, sind nach Nr. 1008 VV-RVG Mindest- und Höchstbetrag um 30 Prozent zu erhöhen. Dies bedeutet, dass sich die Mindestgebühr von 40,- Euro auf 52,- Euro und die Höchstgebühr von 260,- Euro auf 338,- Euro erhöht. Damit erhöht sich nach der Rechtsprechung des BSG auch die Schwellengebühr von 120,- Euro auf 156,- Euro (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2009 - B 14 AS 83/08 R - juris), was indes der Beklagte verkannt hat. Gleichwohl dürfte die Bemessung der Gebühr Nr. 2401 VV-RVG in Höhe der doppelten Mindestgebühr nicht zu beanstanden sein.
Innerhalb des Gebührenrahmens (hier von 52,- bis 338,- Euro) bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass über die Bestimmung dessen, was noch als billig oder schon als unbillig zu gelten hat, leicht Streit entstehen kann. Solchen Streit will der Gesetzgeber möglichst vermeiden, indem er dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt hat, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung jedenfalls der in § 14 RVG genannten Kriterien verbunden ist. Die Literatur und ihr folgend die Rechtsprechung gesteht dem Rechtsanwalt darüber hinaus einen Spielraum von 20 Prozent (Toleranzgrenze) zu, der von dem Dritten wie auch von den Gerichten zu beachten ist.
Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind objektive Kriterien. Zu diesen treten die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse als subjektive Kriterien hinzu. Darüber hinaus ist nach § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG bei Verfahren, auf die Betragsrahmengebühren anzuwenden sind, ein besonderes Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift ("vor allem") nicht abschließend, sodass weitere, unbenannte Kriterien mit einbezogen werden können. Solche weiteren Kriterien sind im vorliegenden Fall indessen nicht ersichtlich.
Zur Bestimmung der konkreten Gebühr ist wie folgt vorzugehen (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R): In einem ersten Schritt ist die Gebühr ausgehend von der Mittelgebühr zu bestimmen. Liegt diese über der Schwellengebühr, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob es bei der ermittelten Gebühr bleibt. Dies ist der Fall, wenn der Umfang und/oder die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich sind. Ist dem nicht so, wird die an sich zutreffende Gebühr in Höhe des Betrages der Schwellengebühr gekappt. Dies führt zu einer Gebühr in Höhe von 156,- Euro, wenn beispielsweise jedes der vier in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Bemessungskriterien durchschnittlich ist.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze können die Kläger insgesamt nicht mehr als 147,56 Euro Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren verlangen. Dabei ist hier von keiner höheren Geschäftsgebühr als 104,- Euro auszugehen.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war vorliegend unterdurchschnittlich. Hierbei ist der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch auf die Sache verwenden musste. Bezugspunkt der anwaltlichen Tätigkeit ist das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Die Nr. 2401 VV-RVG umfasst außergerichtliche Tätigkeiten in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, mithin kostenfreie Verfahren. Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit im Bereich des Sozialrechts kann daher etwa der Aufwand für Besprechung und Beratung, mitunter außerhalb der Kanzleiräume, das Lesen der Verwaltungsentscheidung, das Aktenstudium, die Anfertigung von Notizen und das Anfordern von Unterlagen beim Mandanten, deren Sichtung, die Rechtsprechungs- und Literaturrecherche, die Auseinandersetzung hiermit berücksichtigt werden; ferner auch das Eingehen auf von der Behörde herangezogene Beweismittel, der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber und der Gegenseite sowie ergänzend alle Tätigkeiten, die mangels entsprechender Gebührenvorschriften nicht durch eine besondere Gebühr vergütet werden. Vorliegend musste der Prozessbevollmächtigte der Kläger nur den Bescheid vom 5. Dezember 2008 sichten, erkennen, dass Bezug auf einen Abhilfebescheid vom 19. Mai 2008 genommen worden war, der ihm bei seiner Beauftragung durch die Kläger und bei Eingang seines Widerspruchs vom 22. Mai 2008 beim Beklagten am 23. Mai 2008 wohl noch nicht zugegangen war und hierzu einen knappen Schriftsatz fertigen. Zu dem Ergebnis eines unterdurchschnittlichen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit gelangt der Senat im Übrigen auch bei Beachtung des Absatzes 1 der Nr. 2401 VV-RVG.
Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist vorliegend ebenfalls unterdurchschnittlich. Die vom Umfang zu unterscheidende Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit. Ausgehend von einem objektiven Maßstab ist auf einen Rechtsanwalt abzustellen, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten. Dies beinhaltet aber auch, dass hierfür spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten in eingeschränktem Umfang erforderlich sein können. Damit ist auf der einen Seite unerheblich, ob der Rechtsanwalt wegen geringer Berufserfahrung Schwierigkeiten bei der Bewältigung der Aufgabe hat. Andererseits spielt es keine Rolle, dass der Anwalt zum Beispiel auf Grund vertiefter Fachkenntnisse oder Erfahrung das Mandat leichter als andere Rechtsanwälte bewältigen kann. Die Bewertung der Schwierigkeit als unterdurchschnittlich ergibt sich daraus, dass wohl leicht erkennbar gewesen sein dürfte, dass eine Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren W 2/08 nur in Betracht kommen konnte, wenn die Abhilfe durch Bescheid vom 19. Mai 2008 nicht vor Einlegung des Widerspruchs erfolgt war.
Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger war bestenfalls durchschnittlich. In Bezug hierauf kommt es auf eine unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit, an. Zu Recht hat der Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass in Streit nicht existenzsichernde Leistungen, sondern die Aufwendungen für ein abgeschlossenes Widerspruchsverfahren in Höhe von - ausgehend vom Gebührenansatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger - 395,08 Euro standen.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger waren unterdurchschnittlich. Ein besonderes Haftungsrisiko, das die Gebühr erhöhen könnte, und sonstige unbenannte Kriterien, die geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung zu führen, sind nicht gegeben.
Bei keinem überdurchschnittlichen und drei unterdurchschnittlichen Kriterien dürfte eine Absenkung der Schwellengebühr um drei Gebührenschritte angemessen sein. Die Schwellengebühr von 156,- Euro konnte hier demnach um bis zu 62,40 Euro (20,80 Euro mal drei; der Betrag von 20,80 Euro ergibt sich, wenn man die Differenz von Schwellen- und Mindestgebühr bildet – 104,- Euro – und diese durch die üblicherweise fünf Kriterien teilt) auf 93,60 Euro gekürzt werden. Auf dieser Grundlage dürfte der Ansatz von 104,- Euro durch den Beklagten jedenfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnen.
Zuzüglich der Pauschale nach Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20,- Euro und der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG ergibt sich der von dem Beklagten angenommene Betrag von 147,56 Euro.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).