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Entscheidung 3 K 2928/05


Metadaten

Gericht VG Potsdam 3. Kammer Entscheidungsdatum 22.02.2011
Aktenzeichen 3 K 2928/05 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen RAVersorgG BB, RAVersorgSa BB, § 91 VwGO, § 256 Abs 2 ZPO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger, Mitglied des Versorgungswerks, dessen Vorstandsvorsitzender der Beklagte ist, wendet sich gegen die Beitragsbescheide betreffend die Jahre 2001 bis 2005, und, nach mehreren Klageerweiterungen, auch gegen die Bescheide betreffend die Jahre 2006 bis 2010.

Der im Jahr 1960 geborene Kläger wurde 1991 in Brandenburg zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist seit dem 05.09.1996 Mitglied des Versorgungswerks. Am 30.12.1996 beantragte er seine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft.

Mit Bescheid vom 12.10.1998 beschied der Beklagte den Antrag auf vollständige Befreiung des Klägers von der Pflichtmitgliedschaft abschlägig und setzte die Monatsbeiträge des Klägers für Dezember 1996 und die Jahre 1997 und 1998 jeweils auf den halben Regelbeitrag fest entsprechend § 44 Abs. 2 der am 3. Juli 1996 beschlossenen Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land Brandenburg (Amtlicher Anzeiger Nr. 37 vom 4.9.1996, Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg Nr. 38 – Satzung 1996 –). Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte zurück. Im sich darauf anschließenden Klageverfahren - 3 K 3190/99 - hob der Beklagte am 25.02.2003 nach dem gerichtlichen Hinweis auf einen eventuellen Veröffentlichungsmangel der Satzung 1996 den Bescheid vom 12.10.1998 auf.

Mit Bescheiden vom 17.03.2005 setzte der Beklagte die Monatsbeiträge des Klägers für 2001 auf 356,45 € fest, für 2002 auf 358,13 €, für 2003 auf 414,38 €, für 2004 auf 424,13 € und für 2005 auf 429,00 €. Der Kläger erhob gegen alle fünf Bescheide am 19.05.2005 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2005 zurückwies, dem Kläger zugegangen am 22.11.2005.

Der Kläger hat am 20.12.2005 Klage erhoben.

Er ist der Auffassung, die rückwirkende Geltendmachung von Beiträgen vor 2003 sei unzulässig, weil er das Verhalten des Beklagten im vorangegangenen Gerichtsverfahren dahin habe verstehen können, dass für die dort streitigen Zeiträume keine Beiträge gefordert würden. Es sei unverhältnismäßig, von ihm auch rückwirkend Beiträge zu fordern; er habe seine Altervorsorge bereits durch Immobilienerwerb gesichert. Die Absicherung über den Beklagten sei wirtschaftlich unzumutbar. Die in der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land Brandenburg vom 8.11.2002 (ABl. für Brandenburg Nr. 39 vom 1.10.2003, S. 886 – Satzung 2002 –) angeordnete echte Rückwirkung sei unzulässig. Es sei treuwidrig, ihn kurz vor dem Vollenden seines 45. Lebensjahres (erstmals) zur Beitragszahlung heranzuziehen, der Grenze für die Mitgliedschaft gemäß § 21 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz – BbgRAVG) vom 04. Dezember 1995 (GVBl. I/95, [Nr. 21], S. 266), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2002 (GVBl. I/02, [Nr. 12], S.189,190). Die Übergangsregelung des § 44 Abs. 2 der Satzung, wonach im Jahr 1995 bereits zugelassene Rechtsanwälte, die noch keine 45 Jahre alt seien, die Hälfte des Regelpflichtbeitrags entrichten müssten, und nicht die Hälfte des einkommensabhängigen Beitrags, sei gleichheitswidrig. Seine Pflichtmitgliedschaft sei verfassungswidrig. Sie sei auch unzumutbar deswegen, weil der Beklagte keine Auskunft über die Finanzlage des Versorgungswerks erteile. Seine Vorsorgeaufwendungen für 2001 bis 2004 habe er 2005 nicht mehr steuermindernd geltend machen können.

Jedenfalls seien die den Bescheiden zugrunde liegenden Satzungsbestimmungen unwirksam.

Die Satzung 1996 sei weder ordnungsgemäß beschlossen noch ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die Satzungsgebung sei nicht nachvollziehbar. Das Protokoll der Sitzung, in dem die Satzung beschlossen sein solle, sei offenbar unrichtig, etwa im Hinblick auf die Anwesenheitsliste, und zudem nur vom Vorsitzenden unterschrieben. Die Beschlussvorlage fehle. Zwischen der Beschlussfassung und der Genehmigung bzw. der Publikation seien noch Änderungen am Text der Satzung vorgenommen worden, weshalb auch der Ausfertigungsvermerk unrichtig sei. Dieser sei zudem, wie die Satzung als Ganzes, nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden. Eine Wahlordnung sei weder beschlossen noch genehmigt oder veröffentlicht worden. Jedenfalls sei die Satzung 1996 durch § 47 Satz 2 der Satzung 2002 ausdrücklich aufgehoben worden, wonach die (neue) Satzung die Satzung 1996 ersetze.

Das gelte unabhängig davon, dass auch die Satzung 2002 unwirksam sei. Diese sei ebenfalls nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Die zur Satzungsgebung berufene Vertreterversammlung sei nicht wirksam gewählt worden. Es habe schon – mangels wirksamer Satzung 1996 – keine wirksamen Wahlvorschriften gegeben; der Fehler sei so schwerwiegend, dass die Wahl nicht nur als unwirksam, sondern sogar als nichtig anzusehen sei. Auf eine Notgeschäftsführungskompetenz könne sich die Vertreterversammlung nicht stützen, denn nach § 20 Abs. 5 BbgRAVG führten die Mitglieder der ersten Vertreterversammlung ihr Amt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers fort. Zudem hätte die Notgeschäftsführungskompetenz lediglich zur Beseitigung der Formfehler bestanden; anderenfalls wäre jegliche demokratische Beteiligung auszuhebeln. Das Protokoll der Sitzung der Vertreterversammlung vom 07.11.2003, in der die Satzung 2003 beschlossen worden sein solle, sei nur von der Protokollführerin unterschrieben, so dass fraglich sei, ob überhaupt Beschlüsse gefasst worden seien. Der Beklagte habe mit dem Erlass der Satzung 2002 ein neues Übergangsrecht schaffen müssen. Der Ausfertigungsvermerk sei nicht in der originalen Form bekannt gemacht worden.

Auch die Satzung 2003 leide an formellen Fehlern. Das Protokoll der Sitzung der Vertreterversammlung vom 07.11.2003, in der die Satzung 2003 beschlossen worden sein solle, sei nur von der Protokollführerin unterschrieben, weshalb auch insoweit Zweifel bestünden, was – wenn überhaupt – tatsächlich beschlossen worden sei. Der Ausfertigungsvermerk sei ebenfalls nicht in der originalen Form bekannt gemacht worden. Auch hier habe eine Wahlordnung Teil der Satzung sein sollen, die nie existiert habe, weshalb auch diese Satzung nie vollständig genehmigt und publiziert worden sei.

Mit Bescheid vom 10.01.2006 setzte der Beklagte die Monatsbeiträge des Klägers für das Jahr 2006 auf 429,00 € fest. Der Kläger erhob gegen den ihm am 17.01.2006 zugegangenen Bescheid am 17.02.2006 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2006 zurückwies. Der Kläger hat insoweit am 16.10.2006 die Klageerweiterung erklärt.

Mit Bescheid vom 10.01.2007 setzte der Beklagte die Monatsbeiträge des Klägers für das Jahr 2007 auf 452,73 € fest, den halben Regelpflichtbeitrag. Der Kläger erhob gegen den ihm am 12.01.2007 zugegangenen Bescheid am 12.01.2007 Widerspruch. Mit Bescheid vom 10.01.2008 setzte der Beklagte die Monatsbeiträge des Klägers für das Jahr 2008 auf 447,75 € fest, den halben Regelpflichtbeitrag. Der Kläger erhob am 11.02.2008 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2008 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 10.01.2007 und 10.01.2008 zurück, dem Kläger zugegangen am 04.06.2008. Der Kläger hat insoweit am 02.07.2008 Klageerweiterung erklärt.

Mit Bescheid vom 13.01.2009 setzte der Beklagte die Monatsbeiträge des Klägers für das Jahr 2009 auf 452,73 € fest, den halben Regelpflichtbeitrag. Den dagegen am 13.02.2009 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2009 zurück. Der Kläger hat insoweit am 06.05.2009 Klageerweiterung erklärt.

Daneben mahnte der Beklagte beim Kläger mit Bescheiden vom 13.05.2008 und 09.07.2009 den jeweils aufgelaufenen Zahlungsrückstand an und setzte jeweils einen Säumniszuschlag sowie Verzugszinsen nebst Zustellkosten fest. Hiergegen sowie gegen die auf seinen jeweiligen Widerspruch hin ergangenen Widerspruchsbescheide vom 26.09.2008 und 21.08.2009 hat der Kläger am 24.10.2008 bzw. 28.09.2009 Klageerweiterung erklärt. Das Verfahren ist insoweit mit Beschluss der Kammer vom 27.01.2011 abgetrennt worden und wird unter dem Aktenzeichen VG 3 K 144/11 fortgeführt.

Mit Bescheid vom 07.01.2010 setzte der Beklagte die Monatsbeiträge des Klägers für das Jahr 2010 auf 462,68 € fest, den halben Regelpflichtbeitrag. Den dagegen am 09.02.2010 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2010 zurück, dem Kläger zugegangen am 03.03.2010. Der Kläger hat insoweit am 31.03.2010 Klageerweiterung erklärt.

Der Kläger beantragt,

I. 1. die Bescheide des Beklagten vom 17.03.2005 (Jahre 2001 – 2005) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.11.2005,

2. den Bescheid des Beklagten vom 10.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.09.2006,

3. die Bescheide des Beklagten vom 10.01.2007 und vom 10.01.2008 (für 2008) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.05.2008,

4. den Bescheid des Beklagten vom 13.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.04.2009,

5. den Bescheid des Beklagten vom 07.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2010

aufzuheben.

Außerdem beantragt der Kläger

im Weg der Zwischenfeststellungsklage, für den Fall der Unzulässigkeit der Zwischenfeststellungsanträge, im Wege der Feststellungsklage anzuerkennen:

II. 1. Der Beklagte ist gehindert, gegenüber dem Kläger auch künftig Beitragsbescheide auf seine Satzung aus dem Jahr 1996 zu stützen,
hilfsweise: Die Satzung 1996 ist nichtig;

2. Der Beklagte ist gehindert, gegenüber dem Kläger auch künftig Beitragsbescheide auf seine Satzung aus dem Jahr 2002 zu stützen,
hilfsweise: Die Satzung 2002 ist nichtig;

3. Die gegenüber dem Kläger ergangenen Beitragsbescheide des Beklagten sind aufgrund der Nichtigkeit der Satzung des Beklagten aus dem Jahre 1996 rechtswidrig,
hilfsweise: Die Satzung 1996 ist nichtig;

4. Die gegenüber dem Kläger ergangenen Beitragsbescheide des Beklagten sind aufgrund der Nichtigkeit der Satzung des Beklagten aus dem Jahr 2002 rechtswidrig,
hilfsweise: Die Satzung 2002 ist nichtig;

5. Der Beklagte besitzt keine Notkompetenz zum Erlass von Beitragssatzungen, insbesondere nicht zum Erlass der streitgegenständlichen Satzung 2002;

6. die Wahlen zur Vertreterversammlung des Beklagten aus dem Jahre 2001 sind nichtig;

7. die Wahlen zur Vertreterversammlung des Beklagten aus dem Jahre 2006 sind nichtig;

8. im Wahlverfahren der oben genannten Wahl unterliefen dem Beklagten und seinem Wahlausschuss insgesamt 52 Wahlfehler, und zwar diejenigen, die in Anlage V zum Schriftsatz vom 18.01.2011 nummeriert wurden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Bescheide könnten sämtlich auf § 9 Abs. 2 Satz 2 BbgRAVG i. V. m. § 33 der Satzung 2002 bzw. 2003 gestützt werden. Die Satzung 1996 sei nicht erheblich, da sie wirksam durch die Satzung 2002 ersetzt worden sei. Unabhängig von der Wirksamkeit der Wahl der Vertreterversammlung im Jahr 2001 habe diese jedenfalls im Wege der Notkompetenz handeln können und müssen, da anderenfalls die Funktionsfähigkeit des Versorgungswerks nicht zu gewährleisten gewesen wäre; die Vertreterversammlung sei kein Nichtorgan gewesen. Die Satzung 2002 habe auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden können; das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz erlaube eine anderweitige Bestimmung des Inkrafttretens. Die hierin liegende echte Rückwirkung sei gerechtfertigt, weil anderenfalls ein der verfassungsmäßigen Ordnung entgegenstehender Zustand bestanden hätte. Ein etwaiger Unterschriftsmangel beim Protokoll über die Sitzung der Vertreterversammlung sei nicht derart gravierend, dass er zur Nichtigkeit der Satzung führe. Die Übergangsregelung des § 21 BbgRAVG treffe den Kläger nicht, der im Dezember 1995 erst 35 Jahre alt gewesen sei. Immobilienbesitz allein genüge nicht für eine Befreiung. Eine unbillige Härte liege in der Geltendmachung des Rückstandes nicht; dass er so hoch auflief, habe der Kläger selbst verursacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte in dieser Besetzung entscheiden ungeachtet der erneuten Befangenheitsgesuche des Klägers gegen die mitwirkenden Berufsrichter, gestellt im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.02.2011 bzw. mit Schriftsatz vom 17.02.2011 sowie 20.02.2011, eingegangen am 21.02.2011. Diese sind aus den im Beschluss vom 21.02.2011 näher dargelegten Gründen unbegründet bzw. als offensichtlich missbräuchlich unbeachtlich. Auf den Beschluss wird ergänzend Bezug genommen. Das gegen die mitwirkenden ehrenamtlichen Richter gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers vom 17.02.2011 ist ebenfalls als offensichtlich missbräuchlich unbeachtlich. Der pauschal gegen alle mitwirkenden Richter gestellte Antrag enthält keinen konkreten Vortrag zu einem Verhalten der ehrenamtlichen Richter, das bei einem unbefangenen Beobachter den Eindruck der Voreingenommenheit entstehen lassen könnte.

Ein Grund für die durch den Kläger beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 2 und 173 VwGO i. V. m. 156 ZPO besteht nicht. Insbesondere enthält der angeführte – nicht nachgelassene – Schriftsatz des Klägers vom 20.02.2011 kein neues tatsächliches oder rechtliches Vorbringen, das eine Erörterung nach § 104 Abs. 1 VwGO erforderlich machen würde. Die sich über mehr als vier Stunden erstreckende mündliche Verhandlung bot ausreichend Gelegenheit, zur Sach- und Rechtslage vorzutragen.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist im Punkt I. zulässig, auch im Hinblick auf die in den jeweiligen Klageerweiterungen liegenden Klageänderungen. Diese sind zulässig gemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO schon deshalb, weil der Beklagte sich rügelos hierauf eingelassen hat. Sie sind auch sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageerweiterung die endgültige Beilegung des Streits fördert.

Die Klage zu I. ist jedoch unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage der Bescheide sind §§ 3 Abs. 1 und 9 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz – BbgRAVG) vom 04. Dezember 1995 (GVBl. I/95, [Nr. 21], S. 266), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2002 (GVBl. I/02, [Nr. 12], S. 189/190) i. V. m. § 33 der Satzung 2002 bzw. – soweit Beiträge für die Zeit ab 11.11.2004 festgesetzt werden – i. V. m. § 33 der Satzung 2003.

Nach § 9 Abs. 1 BbgRAVG ist der monatliche Regelpflichtbeitrag nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogen; er muss den Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten berücksichtigen. Nach Absatz 2 Satz 1 und 2 der Vorschrift sind Mitglieder bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet. Die Beiträge werden vom Versorgungswerk durch Bescheid festgesetzt. Nach § 33 Abs. 1 der Satzung 2002/2003 ist der monatliche Regelpflichtbeitrag ein bestimmter Teil der im Land Brandenburg geltenden Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 159 SGB VI. Sofern ihn die Vertreterversammlung – wie hier – nicht anders festsetzt, stimmt er (der Bruchteil) überein mit dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach Absatz 2 der Vorschrift tritt für Mitglieder, bei denen die Summe von Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, für die Bestimmung des Beitrages anstelle der Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI die Summe des jeweils nachgewiesenen Arbeitseinkommens und Arbeitsentgelts. Unabhängig von Absatz 2 ist nach Absatz 3 als Beitrag mindestens 1/10 des Regelpflichtbeitrages (gemäß Absatz 1) zu entrichten. Nach Absatz 5 haben Mitglieder in den ersten fünf Jahren ihrer Mitgliedschaft grundsätzlich nur den halben Beitrag zu bezahlen, mindestens jedoch den Beitrag gemäß Absatz 3.

Gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage bestehen entgegen der Auffassung des Klägers keine Bedenken.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie der Verwaltungsgerichte, darunter der BayVGH und das BVerwG, ist gegen die gesetzlich angeordnete Pflichtmitgliedschaft unter anderem von Rechtsanwälten in einem Versorgungswerk von Verfassungs wegen nichts zu erinnern (BVerfG, Beschl. v. 25.02.1960 – 1 BvR 239/52 – NJW 1960, 620; Beschl. v. 04.04.1989 – 1 BvR 685/88 – NJW 1990, 1653; BayVGH, Beschl. v. 18.12.2008 – 21 ZB 08.470 – DStR 2009, 874; BVerwG, Urt. v. 05.12.2000 – 1 C 11/00 2001 – NJW 2001, 1590; Urt. v. 29.01.1991 – 1 C 11/89 –, BVerwGE 87, 324 = NJW 1991, 1842). Dem folgt die Kammer (vgl. VG Potsdam, Urt. v. 26.11.2010, VG 3 K 417/10). Der klägerische Vortrag gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Die der konkreten Beitragserhebung jeweils zugrunde liegenden satzungsmäßigen Bestimmungen sind entgegen der Auffassung des Klägers wirksam.

Rechtsgrundlage der Satzung 2002 ist § 18 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Satz 1 BbgRAVG. Nach § 18 Abs. 1 BbgRAVG werden die Angelegenheiten des Versorgungswerks, soweit sie nicht gesetzlich bestimmt sind, durch die Satzung geregelt. Hierzu gehört nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BbgRAVG die nähere Bestimmung des monatlichen (Regelpflicht-)Beitrags. Die Satzung und etwaige Änderungen werden gemäß § 7 Abs. 5 BbgRAVG von der Vertreterversammlung beschlossen. Sie bedarf nach Absatz 6 der Vorschrift der Genehmigung des Ministeriums der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten, das im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie entscheidet. Die Vertreterversammlung beschließt gemäß Absatz 7 der Vorschrift mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter, bei Änderungen der Satzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.

Nach diesen Maßstäben ist die Satzung 2002 ordnungsgemäß zustande gekommen. Sie wurde am 08.11.2002 von der Vertreterversammlung beschlossen, am 18.07.2003 durch die zuständige Ministerin genehmigt und am 01.10.2003 im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 39/2003 auf S. 886 ff. veröffentlicht.

Die Vertreterversammlung war entgegen der Auffassung des Klägers zum Satzungserlass berufen. Zwar rügt er insbesondere, die Wahl zur Zweiten Vertreterversammlung im Jahre 2001 sei aus mehreren Gründen unwirksam, zu denen das Fehlen wirksamer Wahlvorschriften – der ordnungsgemäß beschlossenen wie publizierten Satzung 1996 wie einer Wahlordnung – ebenso gehöre wie erhebliche Verstöße gegen das Demokratieprinzip, etwa durch die Zurwahlstellung nur einer Liste. Damit kann er indes nicht durchdringen. Die Rechtmäßigkeit der Wahl zur satzungsgebenden Versammlung ist in einem eigenen Wahlprüfungsverfahren zu klären. Erst die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungsgemäßheit der Wahl berührt die Wirksamkeit der nach diesem Zeitpunkt gefassten Beschlüsse dieser Versammlung. Es liefe der Eigenständigkeit des Wahlprüfungsverfahrens zuwider, die Wirksamkeit der Wahl inzident im Rahmen eines anderen Streitverfahrens zu klären (BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 – 1 C 7/98 –, BVerwGE 108, 169 = NJW 1999, 2292, zu Satzungsbestimmungen einer Handwerkskammer und Beschluss der 3. Kammer vom 24.10.2006 – 3 L 149/06 –).

Ein Wahlprüfungsverfahren betreffend die Wahl zur Vertreterversammlung 2001 ist bislang nicht erfolgreich durchgeführt worden. In dem einzigen der Kammer bekannten Fall ist die Klage (mangels Rechtsschutzbedürfnisses) als unzulässig abgewiesen worden (VG Potsdam, Urt. v. 19.08.2010 – 1 K 1120/08). Jedenfalls wird die rechtliche Wirksamkeit von Beschlüssen und sonstigen Rechtsakten nicht berührt, wenn die Wirksamkeit der Bestellung des Organs - hier der Zweiten Vertreterversammlung - durch die Wahlanfechtung zwar in Frage gestellt, die Bestellung aber noch nicht rechtskräftig für unwirksam erklärt worden ist. Dieser Grundsatz ist in der Rechtsprechung des BVerfG bei der Wahl der Landtage und des Deutschen Bundestages entwickelt und damit begründet worden, es sei mit der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit unvereinbar, wenn die Maßnahmen und Beschlüsse des Organs, die bis zur Rechtskraft der Entscheidung getroffen bzw. gefasst worden seien, in ihrem Rechtsbestand und in ihrer Verbindlichkeit in Frage gestellt würden. Diese im Rechtsstaatsprinzip verankerten und daher beispielsweise auch für die Wahlen zu Gemeinde- und Kreistagen geltenden Grundsätze sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.12.1998, a. a. O.), dem sich die Kammer anschließt, auch bei Selbstverwaltungskörperschaften wie einer Handwerkskammer oder hier eines Rechtsanwaltsversorgungswerks anzuwenden. Mit der Gewährung funktionaler Selbstverwaltung innerhalb eines von vornherein durch Wesen und Aufgaben der Körperschaft begrenzten Bereichs hat der Staat einzelnen gesellschaftlichen Gruppen Satzungsgewalt zu dem Zweck verliehen, durch demokratisch gebildete Organe in überschaubaren Bereichen solche Angelegenheiten zu regeln, die sie selbst betreffen und die sie am sachkundigsten beurteilen können. Die nach dem Demokratiegebot grundsätzlich zu fordernde demokratische Rückanbindung an die Volksvertretung wird hier durch eine mitgliedschaftliche Binnenstruktur der jeweiligen Selbstverwaltungskörperschaft ersetzt; damit wird zugleich das Defizit an demokratischer Verantwortung der Volksvertretung kompensiert. Diesen Anforderungen trägt die Wahl der Vertreterversammlung gemäß § 7 Abs. 1 BbgRAVG als mitgliedschaftlich legitimierte Organwahl Rechnung. Ob dabei auch der Wahlmodus dem Demokratiegebot entsprach, kann deshalb bis zu einer gegenteiligen Wahlprüfungsentscheidung dahinstehen. Die Vertreterversammlung ist daher selbst während eines Verfahrens über die Gültigkeit der Wahl nicht gehindert, die ihr gesetzlich vorbehaltenen Beschlüsse zu fassen. Dies gebietet auch die Kontinuität der Arbeit des Versorgungswerks, das angesichts der nicht kalkulierbaren Dauer eines Rechtsstreits über die Gültigkeit der Wahl der Vertreterversammlung anderenfalls in seiner Funktionsfähigkeit in nicht übersehbarer Weise beeinträchtigt wäre. Die Beschlüsse der Vertreterversammlung können daher allenfalls nach einer die Wahl betreffenden Ungültigkeitserklärung unwirksam sein (BVerwG ebd.; in diesem Sinne bereits Beschluss der Kammer v. 02.06.2009 – 3 L 573/08 – zur sog. Notkompetenz m. w. N.). Die vom Kläger für seine gegenteilige Auffassung angeführten Entscheidungen von Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit beruhen ersichtlich auf Besonderheiten des Betriebsverfassungsrechts.

Nichts anderes ergibt sich, soweit der Kläger ausdrücklich die Nichtigkeit anstelle der Unwirksamkeit der Wahl anführt. Das Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und die daraus allgemein etwa im Beamtenrecht abgeleiteten Unterscheidung zwischen der Berufung oder Konstituierung eines Organs, die nichtig sein kann, und den von diesem Organ im Rahmen seiner „Zuständigkeit“ erlassenen Hoheitsakten, die trotz jener Nichtigkeit der Berufung des Organs gültig sein können, besteht bei einer unwirksamen ebenso wie bei einer nichtigen Berufung oder Konstituierung des Organs (BVerfG, Urt. v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 –, BVerfGE 1, 14). Das Beamtenrecht sieht entsprechend die Rechtswirksamkeit der Amtshandlungen unabhängig davon vor, ob die Berufung des Beamten als nichtig oder aufgrund von erheblichen Formverstößen als Nichternennung zu beurteilen ist (vgl. nur Battis, BBG, 2. Aufl. 1997, § 14 BBG Rdnr. 2; für das brandenburgische Landesrecht siehe Kotulla, Landesbeamtengesetz Brandenburg, Stand Oktober 1999, § 17 LBG Rdnr. 2). Auf die vorgenommene Unterscheidung kommt es mithin nicht an.

Die Zweite Vertreterversammlung als satzungsgebendes Organ des Versor-gungswerks durfte daher im Jahre 2002 eine neue Satzung erlassen, damit die dem Versorgungswerk kraft Gesetzes obliegende Aufgabe der Versorgung der Mitglieder des Versorgungswerks und deren Hinterbliebenen (vgl. § 2 BbgRAVG) erfüllt werden konnte. Ohne wirksame Satzung können Beiträge von den Mitgliedern des Versorgungswerks nicht erhoben werden. Die Beitragserhebung sichert allein die Funktionsfähigkeit des Versorgungswerks, da das Versorgungswerk die ihm obliegenden Leistungen, wie z. B. die Altersrente, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente (vgl. § 10 Abs. 1 BbgRAVG), ausschließlich aus eigenen Mitteln erbringt (vgl. § 2 Abs. 2 BbgRAVG). Bis zur ordnungsgemäßen Wahl und zum Zusammentritt einer neuen Vertreterversammlung ist die Zweite Vertreterversammlung daher zur Weiterführung ihres Amtes befugt (vgl. § 7 Abs. 3 BbgRAVG). Auf die Befugnisse der in § 20 BbgRAVG näher geregelten Ersten Vertreterversammlung kann es schon deshalb nicht mehr ankommen, da diese mit dem Zusammentreten der Zweiten Vertreterversammlung aufgelöst war, § 20 Abs. 5 BbgRAVG.

Demnach kommt es auf die Frage, ob die Satzung 1996 wirksam bekanntgegeben wurde (vgl. hierzu OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2002 – 1 A 147/02 – und andererseits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2010 – OVG 12 S 10.10 –) und ob die Satzung 1996 an weiteren, vom Kläger mit der Fehlerübersicht geltend gemachten formellen Mängel leidet, nicht an.

Durchgreifende formelle Fehler beim Satzungserlass sind nicht zu konstatieren.

Die Satzung 2002 wurde ordnungsgemäß ausgefertigt. Zwar ist keine konkrete Norm erkennbar, die das Erfordernis und die Ausgestaltung einer Ausfertigung der von der Vertreterversammlung beschlossenen Satzungen bzw. Satzungsänderungen regelt. In § 18 Abs. 3 Satz 1 BbgRAVG ist vielmehr – anders als etwa in § 3 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) – lediglich bestimmt, dass die Satzung und jede Änderung mit dem Genehmigungsvermerk im Amtsblatt für Brandenburg bekanntzugeben sind. Allerdings ist es ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, dass Rechtsnormen nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden dürfen, so dass Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen bestehen muss (BVerwG, Beschl. v. 16.05.1991 – BVerwG 4 NB 26.90 –, BVerwGE 88, 204 = NVwZ 1992, 371). Vorliegend bestätigt der Ausfertigungsvermerk des Beklagten und des Vorsitzenden der Vertreterversammlung vom 06.08.2003 die Identität des am 08.11.2002 von der Vertreterversammlung beschlossenen Textes mit der vorliegenden Ausfertigung der Satzung. Das genügt den Anforderungen.

Die Satzung 2002 ist auch – mitsamt dem Ausfertigungsvermerk – ordnungsgemäß im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht. Dass der Ausfertigungsvermerk selbst nicht vollständig veröffentlicht wurde, ist angesichts dessen unerheblich, dass eine Publikation des Vermerks nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BbgRAVG nicht erforderlich ist. Ungeachtet dessen ist die Satzung vollständig veröffentlicht. Dass nicht auch die Wahlordnung publiziert wurde, die nach dem Wortlaut des Ausfertigungsvermerks Bestandteil der Satzung ist, ist ebenfalls unschädlich. Dies führt nicht zu der rechtlichen Folge, dass die Satzung 2002 nicht als (vollständig) veröffentlicht anzusehen ist. Der Veröffentlichungsmangel betrifft allein die Wahlordnung, die kein unselbständiger Teil der Satzung ist. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BbgRAVG trifft zwar die Satzung insbesondere Bestimmungen unter anderem über die Wahl der Vertreterversammlung. Dem entsprechend enthält § 4 Abs. 2 bis 5 der Satzung 1996 und – wortgleich – der Satzungen 2002 und 2003 nähere Bestimmungen zur Wahl der Vertreterversammlung. In Absatz 2 Satz 1 und 2 heißt es hierzu, dass die Vertreter und acht Ersatzvertreter durch Briefwahl gewählt werden, wobei Näheres die Wahlordnung „als Bestandteil dieser Satzung“ bestimmt. Die hierin liegende Regelungstechnik soll ersichtlich die Normqualität der Wahlordnung in einer § 18 Abs. 2 Nr. 1 BbgRAVG entsprechenden Weise ausgestalten, nicht aber auch die Satzung untrennbar mit der Wahlordnung verknüpfen mit der Folge, dass das Fehlen oder Fehler der Wahlordnung zur Unwirksamkeit der Satzung als Ganzes führen. Im Übrigen wäre auch einer mangels Wahlordnung unvollständigen (im Sinne der gesetzlichen Inhaltsbestimmung gemäß § 18 Abs. 2 BbgRAVG) Satzung die Rechtswirksamkeit im Übrigen nicht abzusprechen.

Die übrigen Rügen des Klägers betreffend etwaige Formverstöße beim Satzungserlass, erstmals vorgetragen im Termin zur mündlichen Verhandlung, waren gemäß § 87b Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Sie wurden nach Ablauf der dem Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 26.01.2011 gesetzten Frist am 08.02.2011 vorgebracht, bei der er auf die Folgen der Fristversäumnis hingewiesen wurde, ohne dass der Kläger die Verspätung hinreichend entschuldigt hätte. Ihre Zulassung würde die Erledigung des Rechtsstreits schon deshalb verzögern, weil dem Beklagten eine Erwiderung auf diesen neuen umfangreichen Vortrag im Termin nicht möglich gewesen wäre. Hinzu kommt, dass der Kläger zum Beweis der Tatsachen nicht präsente Beweismittel anführt.

Die Satzung durfte sich auch wie geschehen Rückwirkung beimessen.

Einfaches Gesetzesrecht steht dem – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht entgegen. In § 18 Abs. 3 Satz 2 BbgRAVG ist ausdrücklich bestimmt, dass die Satzung und jede Änderung am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft treten, soweit nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Eine solche andere Bestimmung liegt hier in der Angabe des 05.09.1996, zu dem die Satzung 2002 rückwirkend in Kraft tritt.

Auch Verfassungsrecht steht der Rückwirkung nicht entgegen. Zwar handelt es sich hier um eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung, da die Satzung 2002 den Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs in § 47 Satz 1 auf einen Zeitpunkt festlegt, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Satzung rechtlich existent geworden ist. Eine solche Rückwirkung ist nur in engen Grenzen zulässig und zwar dann, wenn die neue Satzung eine unwirksame ersetzt oder eine unklare oder verworrene Regelung mit Rückwirkung ändert, denn ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand einer unwirksamen oder unklaren Regelung besteht nicht. Anders liegt es, wenn der Satzungsgeber eine fehlerhafte Bestimmung einer Satzung rückwirkend zu Lasten von Beitragspflichtigen ändert oder die wegen erkannter Satzungsmängel erforderliche Neufassung dazu nutzt, gleichzeitig mit Wirkung in die Vergangenheit wirksame Bestimmungen zu Lasten der Pflichtigen zu ändern (so bereits Beschluss der Kammer vom 02.06.2009 – 3 L 573/08 –, unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 14.05.1986 – 2 BVL 2/83 – BVerfGE 72, 200; BVerwG, Urt. v. 07.04.1989 – 8 B 83/87 –, NVwZ 1990, 168; OVG Münster, Urt. v. 17.05.1990 – 2 A 500/88 –, NVwZ-RR 1991, 664 ff. m. w. N.; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 01.03.2010 – OVG 12 M 121.08 –; BVerwG, Urt. v. 26.06.1970 – IV C 134.68 = DVBl. 1970, 835; Urt. v. 28.11.1975 – IV C 45.74 –, BVerwGE 50, 2 = NJW 1976, 1115; Urt. v. 15.04.1983 – 8 C 170/81 – BVerwGE 67, 129 = NVwZ 1983, 612; OVG Lüneburg, Urt. v. 15.06.2010 – 8 LC 102/08).

Nach diesen Maßstäben ist gegen das rückwirkende Inkraftsetzen nichts zu erinnern. Seit dem Inkrafttreten des BbgRAVG musste jedes Mitglied des Beklagten und damit auch der Kläger mit seiner Beitragspflicht rechnen. Diese war auch in ihrer etwaigen Höhe vorhersehbar, bestimmt § 9 Abs. 1 BbgRAVG doch, der einkommensbezogene monatliche Regelpflichtbeitrag müsse den Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten berücksichtigen. Ein Vertrauen darauf, dass die Satzung 1996 wegen eines etwaigen Fehlers bei der Publikation als unwirksam anzusehen ist, ist nicht schützenswert, zumal hier nicht erkennbar ist, dass der Kläger die Gültigkeit der Satzung unter Berufung auf diesen Fehler schon vor der erwähnten Entscheidung des OVG Brandenburg (vom 23.10.2002 – 1 A 147/02.Z –) bezweifelt hätte. Er musste bereits mit Blick auf die gesetzliche Regelung zur Beitragspflicht mit dem Erlass einer neuen Satzung rechnen und konnte nicht darauf vertrauen, dass das Versorgungswerk auf die Ersetzung der für unwirksam erachteten Satzung verzichten würde. Eine rückwirkende Schlechterstellung der Beitragspflichtigen durch die Satzung 2002 behauptet der Kläger nicht. Sie ist angesichts des nahezu identischen Wortlauts auch sonst nicht ersichtlich (so bereits Beschl. der Kammer v. 02.06.2009 – 3 L 573/08 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 01.03.2010 – OVG 12 M 121.08 –).

Die ebenfalls auf §§ 18 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Satz 1 BbgRAVG beruhende Satzung 2003 ist gleichfalls rechtswirksam. Sie wurde am 07.11.2003 beschlossen, am 08.07.2004 durch die zuständige Ministerin genehmigt und am 10.11.2004 im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 44/2004, S. 838 bekannt gemacht.

Durchgreifende Formfehler beim Satzungserlass bestehen auch hier nicht. Die vom Kläger gerügten Mängel des Protokolls vom 07.11.2003 sind unerheblich. Es ist schon nicht erkennbar, aufgrund welcher gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen die Vertreterversammlung überhaupt zur Führung eines Protokolls verpflichtet gewesen wäre. Daher ist auch nicht erkennbar, welche Anforderungen an ein solches Protokoll zu stellen wären, etwa welchen Mindestinhalt es haben und welche Unterschriften es tragen müsste. Schon deshalb kann ein Verstoß gegen Protokollierungsbestimmungen nicht angenommen werden. Die weitergehende Schlussfolgerung des Klägers, mangels eines seinen Vorstellungen entsprechenden Protokolls sei nicht sichergestellt, dass am 07.11.2003 die Satzung 2003 wie später veröffentlicht beschlossen wurde, so dass davon auszugehen sei, dass kein Satzungsbeschluss gefasst worden sei, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Dem stehen schon der Ausfertigungsvermerk und die nachfolgende Genehmigung sowie Publikation der Satzung entgegen (vgl. auch VG Potsdam, Urt. v. 19.08.2010 – 1 K 497/07 –; siehe ferner BVerwG, Beschl. v. 16.04.2003 – 9 B 81/02 –, NVwZ 2003, 995). Gleiches trifft auf die angeblichen Fehler im Protokoll der Sitzung vom 8.11.2002 zu.

Da sich die Satzung 2002 Rückwirkung beimaß, bedurfte die Satzung 2003 dessen nicht.

Keine durchgreifenden Bedenken bestehen schließlich gegen die vom Kläger gerügte Übergangsregelung des § 44 Abs. 2 der Satzung 2002/2003. Nach § 44 Abs. 1 der Satzung wird, wer als Mitglied am 9. Dezember 1995 der Rechtsanwaltskammer im Lande Brandenburg angehörte und das 45. Lebensjahr zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet hatte, auf Antrag von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk oder von der Beitragspflicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ganz oder teilweise befreit. Ohne Nachweis eines anderweitigen Befreiungstatbestandes erfolgt gemäß Absatz 2 die Befreiung von der Beitragspflicht bis zur Hälfte des Regelpflichtbeitrages gemäß § 33 Abs. 1. Der Beitragssatz wird folglich einkommensunabhängig festgesetzt.

Ein Gleichheitsverstoß liegt hierin auch im Hinblick auf einkommensschwache Pflichtmitglieder nicht, zu denen der Kläger seinem Vortrag nach im Übrigen nicht gehört. Keiner der von der Regelung Erfassten ist auf diese Art der Veranlagung festgelegt. Nach § 44 Abs. 3 Satz 3 der Satzung können Mitglieder, deren Pflichtbeitrag gemäß den Absätzen 2 und 3 unabhängig von dem nach § 33 Abs. 2 beitragspflichtigen Arbeitseinkommen festgesetzt ist, jederzeit auf diese Festsetzung ihres einkommensunabhängigen Pflichtbeitrages verzichten und ihren Beitrag fortan einkommensbezogen entrichten. Die Satzung ermöglicht damit die vom Kläger vermisste Berücksichtigung geringerer Einkommen auch bei den von § 44 Abs. 2 erfassten Pflichtmitgliedern.

Die Voraussetzungen der gesetzlichen bzw. satzungsgemäßen Beitragspflicht des Klägers liegen vor.

Der Kläger ist als seit 1991 zur Rechtsanwaltschaft in Brandenburg Zugelassener seit der Gründung des beklagten Versorgungswerks dessen Pflichtmitglied.

Nach § 3 BbgRAVG sind Pflichtmitglieder des Versorgungswerks alle Mitglieder der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg.

Hierzu gehört der Kläger.

Von der Pflichtmitgliedschaft ausgenommen sind nach § 3 Abs. 2 BbgRAVG Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das 45. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), Rechtsanwälte, die nach Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglied der Rechtsanwaltskammer werden (Nr. 2) sowie Rechtsanwälte, die an dem Tag, an dem die Pflichtmitgliedschaft beginnen würde, berufsunfähig sind (Nr. 3).

Keine dieser Voraussetzungen liegen vor. Der am 1.5.1960 und seit dem 6.3.1991 im Land Brandenburg als Rechtsanwalt zugelassene geborene Kläger war am 05.12.1995 erst 35 Jahre alt und zu diesem Zeitpunkt bereits – nicht berufsunfähiger – Rechtsanwalt.

An der angefochtenen Festsetzung der Mitgliedsbeiträge ist der Beklagte auch nicht durch die gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Bestimmungen über die Befreiung von der Mitgliedschaft gehindert. Insoweit kann offen bleiben, ob diese Frage nicht allein im Wege der – nicht erhobenen – Verpflichtungsklage zu klären wäre. Eine Befreiung kommt hier nicht in Betracht.

Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BbgRAVG wird, wer bei Inkrafttreten des Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg ist und das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, Mitglied des Versorgungswerks; er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden. Die entsprechenden Bestimmungen zur Befreiung von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht enthält § 44 der Satzung 2002/2003.

Aus dem Zusammenhang der Regelungen des § 44 der Satzung 2002/2003 wird deutlich, dass der Satzungsgeber eine Minderung der Beitragspflicht über die Hälfte hinaus oder eine noch weitergehend begünstigende gänzliche Befreiung von der Mitgliedschaft nur dann gewährt, wenn bei dem Mitglied eine gleichwertige Versorgung sichergestellt ist, sei es durch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Absatz 7) oder eine anderweitige, in Absatz 3 näher spezifizierte Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Das wird insbesondere deutlich aus Absatz 4, wonach durch eine volle Beitragsbefreiung die Mitgliedschaft beendet wird. Auch die Regelung in § 44 Absatz 2 widerspricht der Auffassung des Klägers, Absatz 1 gewähre einen voraussetzungslosen Anspruch auf Befreiung von der Mitgliedschaft für Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits zugelassen, aber noch keine 45 Jahre alt waren. Denn voraussetzungslos gewährt die Satzung hier gerade nur eine hälftige Beitragsbefreiung, vgl. § 44 Abs. 2 der Satzung 2002/2003.

Zu einer weitergehenden Regelung im Sinne des Klägers wäre der Satzungsgeber auch nicht befugt. Denn § 21 Abs. 1 Nr. 1 BbgRAVG ermächtigt den Satzungsgeber nur dazu, nähere Regelungen zu treffen, aufgrund derer von der Mitgliedschaft ganz oder teilweise befreit werden kann, wer bei Inkrafttreten des Gesetzes das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat. Eine voraussetzungslose Befreiung kann hiermit schon deshalb nicht verbunden sein, weil diese Gruppe von Rechtsanwälten nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers von Gesetzes wegen Mitglied des Versorgungswerks wird, § 21 Abs. 1 Nr. 1 BbgRAVG. Hierin liegt eine deutliche Abgrenzung zu den Rechtsanwälten, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits 45 Jahre alt und von der Pflichtmitgliedschaft ausgenommen sind, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BbgRAVG. Diese unterschiedliche Behandlung ist auch sachgerecht. Von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk soll nur befreit sein, wer bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits anderweitig ausreichend versichert ist und deshalb gezwungen wäre, eine Überversicherung in Kauf zu nehmen oder wegen seiner Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk die bisherige Versicherung aufzugeben (LT-Drs. 2/1234, S. 20 und 31 f.). Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich erst nach einer gewissen Zeit der Berufstätigkeit eine ausreichende Alters- und Hinterbliebenenversorgung aufgebaut hat. Das Abstellen auf das Lebensalter stellt hierbei eine im Sinne der Praktikabilität zulässige Pauschalisierung dar. Die Zeiten der Berufsausbildung unterscheiden sich angesichts der vergleichsweise einheitlich langen Zeiten des Studiums und des Vorbereitungsdienstes nicht wesentlich voneinander.

Eine weitergehende Befreiung als in § 44 Abs. 2 der Satzung 2002/2003 vorgesehen kommt nicht in Betracht. Von den Voraussetzungen der Absätze 3 bis 7 liegt nur der rechtzeitig gestellte Antrag des Klägers auf Befreiung vor. Er hat indes keinen der materiellen Befreiungstatbestände nachgewiesen, so dass es nur bei der hälftigen Beitragsbefreiung des Absatzes 2 bleiben kann, die voraussetzungslos zu gewähren ist und gewährt wurde.

Insbesondere genügt das vom Kläger mehrfach angeführte Immobilieneigentum für sich genommen nicht den Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 und des darin in Bezug genommenen Befreiungstatbestand nach § 12 Abs. 1 der Satzung 2002/2003 (so bereits Beschl. der Kammer v. 02.06.2009 – 3 L 573/08 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.11.2009 – OVG 12 S 58.09 –). Die aus dem Immobilieneigentum erzielten Nettovermögenserträge im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Satzung 2002/2003, die der Kläger nunmehr mit gut 8.500 € angibt, waren jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der jeweils angegriffenen Widerspruchsbescheide nicht in der von § 44 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Satzungen geforderten Form nach Grund und Höhe nachgewiesen. Erforderlich wäre danach der Nachweis von Nettovermögenserträgen, ermittelt nach steuerlichen Grundsätzen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung, die mindestens die Höhe der Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente erreichen, wie sie ohne Befreiung bestehen würde, wenn der halbe Regelpflichtbeitrag entrichtet worden wäre. Auch die erstmals im Termin der mündlichen Verhandlung vorgelegte Auskunft des Steuerberaters des Klägers entspricht diesen Maßstäben schon deshalb nicht, weil sie sich nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bezieht und zudem nicht deutlich macht, nach welchen steuerlichen Grundsätzen die Zahlen ermittelt wurden.

Die rückwirkende Geltendmachung der Beiträge bis zum Jahr 2001 war auch nicht im Hinblick auf die Aufhebung der Beitragsbescheide für diesen Zeitraum im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens - 3 K 3190/99 - ausgeschlossen.

Dem Prozessverhalten des Beklagten im vorigen Anfechtungsprozess kann nicht die vom Kläger angenommene Bedeutung eines Verzichts beigemessen werden. Der Beklagte hat in dem genannten Rechtsstreit aufgrund des gerichtlichen Hinweises auf die problematische Veröffentlichung der Satzung 1996 die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Diesem Verhalten kann nicht die Erklärung beigemessen werden, der Beklagte werde nach der Klärung oder der Herstellung der Satzungswirksamkeit keine weiteren für den streitigen Zeitraum geltenden Bescheide erlassen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.11.2009 – OVG 12 S 58.09 –).

Die Heranziehung des Klägers zu Mitgliedsbeiträgen ist nicht deshalb unbillig, weil er mittlerweile gegebenenfalls über eine hinreichende anderweitige Altersversorgung verfügt. Die Einbeziehung auch der Rechtsanwälte in das Versorgungswerk, die bereits anderweitig abgesichert ist, stellt grundsätzlich keinen Gleichheitsverstoß dar. Eine auf dem Versicherungsgrundsatz aufbauende kollektive Altersversorgung ist wirtschaftlich nur durchführbar, wenn grundsätzlich alle Berufsangehörigen zu ihrer Finanzierung beitragen. Es liegt in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, den Mitgliederkreis so weit und die Befreiungstatbestände so eng zu fassen, dass eine möglichst leistungsfähige Solidargemeinschaft entsteht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.09.1990 – 1 BvR 907/87 –, NJW 1991, 746, unter Verweis auf BVerfG, Urt. v. 25.02.1960 – 1 BvR 239/52 –, BVerfGE 10, 354 = NJW 1960, 619 und BVerfG, Beschl. v. 09.02.1977 – 1 BvL 11/74 u. a. – BVerfGE 44, 70 = NJW 1977, 1099; ebenso BVerwG, Urt. v. 29.01.1991 – 1 C 11/89 –, BVerwGE 87, 324 = NJW 1991, 1842).

Allerdings ergeben sich aus den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes Grenzen für die Beitragspflicht. So ist auf schwerwiegende Besonderheiten und unbillige Härten, insbesondere auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Mitglieds, Rücksicht zu nehmen, wobei bei bereits zuvor anderweitig versorgten Mitgliedern eine unzumutbare Überversicherung zu vermeiden ist. Dem genügt aber regelmäßig eine Beitragsermäßigung für beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits anderweitig versorgte Mitglieder, verbunden mit einer Härtefallregelung, die eine Stundung bis hin zur Niederschlagung ermöglicht, insbesondere bei existenzbedrohenden Notlagen (BVerwG ebd. m. w. N.). Die hier in Rede stehenden Satzungen entsprechen diesen Anforderungen mit ihren Regelungen in §§ 33 Abs. 8 und 44. Mit der Beschränkung der Ausschlussgründe auf bestimmte anderweitige Altersversorgungssysteme in § 44 der Satzung 2002/2003 ist keine unzumutbare Überversicherung der bereits entsprechend abgesicherten Mitglieder verbunden. Der von ihnen zu entrichtende halbe Regelpflichtbeitrag – bzw. bei geringerem Einkommen gegebenenfalls ein entsprechend geringerer Betrag – ergibt nur einen entsprechend geringen Versorgungsanspruch. Dieser kann neben einer anderweitigen Versorgung sinnvoll sein, und zwar insbesondere dann, wenn die anderweitige Versorgung weniger gesichert ist oder keine dynamischen Rentenansprüche gewährt. In diesen Fällen kann der sich aus der Mindestbeteiligung an dem Versorgungswerk ergebende Rentenanspruch einen nützlichen, dynamisch ausgestalteten Ausgleich schaffen (vgl. BVerwG ebd.). Die Einordnung bestimmter anderweitiger Versorgungssysteme als genügend oder nicht liegt im Gestaltungsermessen des Satzungsgebers. Für eine willkürliche Gestaltung ist hier nichts erkennbar.

Darüber hinausgehende Befreiungen aus Billigkeitsgründen sind auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht erforderlich. Insbesondere ist es nicht erforderlich, eine nach dem Beitritt (wesentlich) aufgebaute Altersversorgung in Form einer (weitergehenden) Beitragsermäßigung oder -befreiung zu berücksichtigen. Wer in Kenntnis des Bestehens der gesetzlich angeordneten Pflichtmitgliedschaft parallel eine weitere Altersversorgung aufbaut, führt selbst die teilweise doppelte Beitragslast bewusst herbei und kann insoweit nicht unzumutbar belastet sein (vgl. BVerwG ebd. ebenso OVG Brandenburg, Urt. v. 31.08.1995 - 2 (4) A 26/94 -). So liegt der Fall hier. Der vom Kläger angeführte Immobilienerwerb geschah zwar seinen Angaben zufolge vor seinem Beitritt zum beklagten Versorgungswerk. Der wesentliche Vermögensaufbau begann jedoch erst im Folgenden.

Die rückwirkende Geltendmachung der Beiträge ist auch nicht deshalb unbillig, weil der Kläger die Vorsorgeaufwendungen nicht rückwirkend steuerlich geltend machen kann, wie er angibt. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, in welcher Höhe der Kläger durch diesen ihn vermeintlich treffenden steuerlichen Nachteil wirtschaftlich belastet wird.

Die Ansprüche sind nicht verjährt und nicht verwirkt. Allein der Zeitablauf zwischen der im Februar 2003 erfolgten Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 12.10.1998 über das Bestehen der Pflichtmitgliedschaft des Klägers einschließlich Beitragsfestsetzung für den Zeitraum Dezember 1996 bis Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids und der erneuten Heranziehung des Klägers zu Beiträgen zum Versorgungswerk im Jahre 2005 rechtfertigt nicht die Annahme der Verwirkung. Hiermit hat der Beklagte nicht einmal ansatzweise zu erkennen gegeben, dass er nunmehr den Kläger von der Mitgliedschaft oder Beitragspflicht befreien wollte (sog. Umstandsmoment; vgl. bereits den Beschl. der Kammer v. 02.06.2009 – 3 L 573/08 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.11.2009 – OVG 12 S 58.09 –).

Im Punkt II. ist die Klage bereits unzulässig.

Eine auch im Verwaltungsprozess grundsätzlich statthafte Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO kann nur zur Klärung eines zwischen den Parteien streitigen Rechtsverhältnisses erhoben werden, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt. Sie ist folglich unzulässig sowohl dann, wenn sie ein Rechtsverhältnis betrifft, das zum Streitgegenstand gehört und hinsichtlich dessen ohnehin Rechtskraftwirkung eintritt, wie auch dann, wenn sie ein Rechtsverhältnis betrifft, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung nicht abhängt (so grundlegend BVerwG, Urt. v. 09.12.1971 – VIII C 6.69 –, BVerwGE 39, 135 = ZMR 1972, 160; ebenso jüngst BVerwG, Beschl. v. 23.01.2008 – 10 B 88/07).

Danach ist die Klage im Punkt II.1., 3. und 5. bis 8. bereits deshalb als Zwischenfeststellungsklage unzulässig, weil sie insoweit jeweils ein Rechtsverhältnis betrifft, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung – wie dargelegt – nicht abhängt. In Punkt 4. ist die Klage ebenfalls unzulässig, weil sich die Klage nicht auf ein Rechtsverhältnis bezieht, sondern auf ein Begründungselement der Anfechtungsklage zu I.

Im Übrigen ist die Klage, ob als Feststellungs- (§ 43 VwGO) oder als Zwischenfeststellungsklage (§ 256 ZPO) erhoben – unzulässig, da sie eine Klageänderung in Form der Klageerweiterung (hierzu grundlegend BGH, Urt. v. 21.12.1960 – VIII ZR 145/59 –, NJW 1961, 777; a. A. – ohne Begründung – Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 43 VwGO Rdnr. 35) ist, für die die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen. Der Beklagte hat keine Einwilligung zur Klageerweiterung erklärt. Diese ist auch nicht sachdienlich. Hierfür wäre insbesondere erforderlich, dass der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. Davon kann angesichts des erheblichen Umfangs des Feststellungsbegehrens nicht gesprochen werden, das u. a. die Gültigkeit von Wahlen (vgl. Nr. 6 bis 8) oder Satzungen (vgl. Nr. 3) in Rede steht, die für das hiesige Verfahren irrelevant ist, aber erhebliche Aufklärung und Prüfung erfordern würde.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 und 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird festgesetzt gemäß § 52 Abs. 2 und 3 GKG
– auf 23.785,08 € bis zum 16.10.2006,
– auf 28.933,08 € ab diesem Datum bis zum 02.07.2008,
– auf 39.738,84 € ab diesem Datum bis zum 24.10.2008,
– auf 40.059,81 € ab diesem Datum bis zum 06.05.2009,
– auf 45.492,57 € ab diesem Datum bis zum 28.09.2009,
– auf 49.033,90 € ab diesem Datum bis zum 31.03.2010,
– auf 54.586,06 € ab diesem Datum bis zum 27.01.2011 und
– auf 50.723,76 € ab diesem Datum bis zum 15.02.2011 und
– auf 55.723,76 € ab diesem Datum.

Gründe

Die Festsetzungen bis zum 15.02.2011 entsprechen dem jeweilig streitigen Geldbetrag (§ 52 Abs. 3 GKG). Die im Termin erstmals erhobene (Zwischen-) Feststellungsklage war ohne nähere Anhaltspunkte mit 5.000 € zu bemessen (§ 52 Abs. 2 GKG).