Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 01.02.2017 | |
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Aktenzeichen | OVG 11 N 91.15 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr BE, Art 3 Abs 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO |
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene, dem Kläger am 17. August 2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. August 2015 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 500,00 EUR festgesetzt.
Durch schriftliche Entscheidung vom 6. August 2015 hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger gegen den Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 4. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2014 erhobene Anfechtungsklage abgewiesen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil das für die Prüfung maßgebende Rechtsbehelfsvorbringen keinen der geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 VwGO rechtfertigt.
I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat der Kläger nicht begründet dargelegt.
Dass die einfach-gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung der streitgegenständlichen Rundfunkbeiträge erfüllt sind, stellt der Kläger nicht in Abrede. Er vertritt vielmehr die Ansicht, dass der angefochtene Bescheid auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhe. Dem ist nicht zu folgen. Das BVerwG hat mit Urteilen vom 18. März 2016 (u.a. – 6 C 6/15 –) und 19. September 2016 (u.a. – 6 C 19/16 –) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Die Einwände des Klägers rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
1. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletze nicht Art. 70 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 105, 106 GG, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine der Gesetzgebungskompetenz des Bundes vorbehaltene Steuer, sondern eine in die Regelungskompetenz der Länder fallende nichtsteuerliche Abgabe handele. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese abgabenrechtliche Qualifikation höchstrichterlich bestätigt. Danach sind Steuern öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast voraussetzungslos, d.h. ohne individuelle Gegenleistung an die Steuerpflichtigen, zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Der Rundfunkbeitrag erfüllt diese Voraussetzungen des Steuerbegriffs nicht: Zum einen wird er nach dem Regelungskonzept der §§ 2 ff. RBStV nicht voraussetzungslos erhoben. Er soll vielmehr, ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr, die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen. Die Landesgesetzgeber haben die Rundfunkbeitragspflicht an das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung geknüpft, weil sie davon ausgegangen sind, die Wohnung sei der typische Ort des Rundfunkempfangs. Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Nach § 1 RBStV, § 12 und 40 RStV ist es weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6/15 –, Rn. 12-15, juris; Urteil vom 19. September 2016 – 6 C 19/16 –, Rn. 12-15, juris).
a) Der Kläger macht geltend, die zu betrachtende Gegenleistung, das Programmangebot des Beklagten, sei kein individualisiertes Angebot und es werde auch nicht durch die Anknüpfung an die Wohnung individualisiert. Der Beklagte sende sein Angebot völlig unabhängig von den Betroffenen, die das Angebot nutzen sollen. Er finanziere durch den Beitrag daher nicht sein Pauschalangebot in einem individuellen Verhältnis, sondern er treibe die nach eigenen Berechnungen notwendigen Gesamtkosten ein.
Dem ist nicht zu folgen. Ein ausgleichspflichtiger individueller Vorteil entsteht nicht nur, wenn eine Leistung der öffentlichen Hand in Anspruch genommen, d.h. tatsächlich genutzt wird. Vielmehr kann bereits die Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, einen derartigen Vorteil darstellen (BVerwG, Urteil vom 19. September 2016 – 6 C 19/16 –, Rn. 28, juris).
b) Ferner wendet der Kläger ein: Die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft als Abgrenzungskriterium und als Begründung gegen den Steuercharakter überzeuge nicht. Aufgrund der Verbreitung mobiler Endgeräte und des allgegenwärtigen Internetempfangs würden Rundfunk- und Fernsehsendungen nur zu einem geringen Prozentsatz in der eigenen Wohnung empfangen. Der Beklagte nutze das Abgrenzungskriterium der Wohnung nur, weil aufgrund des Meldegesetzes jeder Bürger irgendwo gemeldet sei und es ihm durch Datenabgleich am einfachsten erschienen sei, alle Bürger zu erfassen und zu belangen.
Auch dieser Einwand greift nicht durch. Die Rundfunkempfangsmöglichkeit stellt einen Vorteil dar, der Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden kann, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen. Diese Annahme ist aufgrund des tatsächlichen Befunds berechtigt, dass Wohnungen weitestgehend mit Empfangsgeräten ausgestattet sind. Die statistischen Daten lassen den Schluss zu, dass nahezu jeder beitragspflichtige Inhaber einer Wohnung dort Zugang zu einem Rundfunkempfangsgerät hat. Der Verbreitungsgrad neuartiger Empfangsgeräte lässt darauf schließen, dass die meisten der Bewohner der 3,8 % bzw. 3 % der Wohnungen ohne Fernsehgerät Zugang zu einem anderen für den Rundfunkempfang geeigneten Gerät haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2016, a.a.O. Rn. 30 f., mit statistischen Nachweisen). Die zusätzliche Nutzung mobiler Empfangsgeräte außerhalb der Wohnung kann daher nicht die vom Kläger vertretene Auffassung rechtfertigen, die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft sei kein sachgerechtes Kriterium. Dies gilt im Übrigen auch mit Blick auf die vergleichsweise kleine Gruppe nicht mit festem Wohnsitz gemeldeter, mobile Empfangsgeräte nutzender Personen.
2. Der Kläger ist ferner der Auffassung, die Beitragserhebung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil der Wohnungsinhaber als Beitragsschuldner nicht erkennen könne, welche weiteren Gesamtschuldner ihm gegenüber zum Ausgleich verpflichtet sein könnten. Dem ist bereits entgegenzuhalten, dass es weder auf der Hand liegt noch vom Kläger vorgetragen wird, aus welchen Gründen einem Wohnungsinhaber seine Mitbewohner unbekannt sein sollten. Soweit der Kläger geltend macht, der beitragspflichtige Wohnungsinhaber habe auch keine Kenntnis von Befreiungstatbeständen anderer und wisse insbesondere nicht, ob der Beklagte andere potentielle Gesamtschuldner von der Beitragspflicht befreit habe, ist darauf hinzuweisen, dass er gemäß § 4 Abs. 3 RBStV von einer gewährten Befreiung oder Ermäßigung eines Mitbewohners ohnehin nur profitieren würde, wenn diese seinen Ehegatten, seinen eingetragenen Lebenspartner oder das Mitglied einer Einsatzgemeinschaft im Sinne von § 19 SGB XII betreffen würden. Hierbei handelt es sich sämtlich um dem Wohnungsinhaber vertraute Personen, hinsichtlich derer unterstellt werden darf, dass er von deren möglichen Befreiungen Kenntnis hat.
3. Weiterhin macht der Kläger geltend, die Beitragspflicht sei unverhältnismäßig. Sie sei zwar geeignet, die Finanzierung des Beklagten sicherzustellen, allerdings keineswegs notwendig.
a) Der Beklagte könne sich bereits durch das Programmangebot selbst, nämlich ebenso wie andere Mitbewerber auch, ausschließlich durch Werbung finanzieren.
Dieser Einwand greift nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit berechtigt und verpflichtet ist, die Aufgaben des klassischen Rundfunkauftrags zu erfüllen. Danach leiste der öffentlich-rechtliche Rundfunk unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung, d.h. des Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern, einen maßgebenden Beitrag in den Bereichen der Information, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, der Kultur und der Unterhaltung. Die verfassungsrechtliche Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks müsse zwangsläufig durch eine Finanzierungsgarantie ergänzt werden. Das Bundesverfassungsgericht leitet aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch der Rundfunkanstalten her, mit den zur Erfüllung ihres Rundfunkauftrags notwendigen Finanzmitteln ausgestattet zu werden. Sie können eine Finanzausstattung verlangen, die sie unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung dauerhaft in die Lage versetzt, ihr Programm eigenverantwortlich weiterzuentwickeln und neue Verbreitungsmöglichkeiten zu entwickeln und zu nutzen. Dabei kommt nur eine Finanzierung in Betracht, die die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten berücksichtigt. Es muss eine Finanzierung vermieden werden, die sich nachteilig auf die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebene Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten und die Vielfalt ihrer Programme auswirken kann. Dies engt die Möglichkeiten der Mittelbeschaffung entscheidend ein: Die Rundfunkanstalten dürfen nicht darauf verwiesen werden, sich die erforderlichen Mittel für eine funktionsgerechte Ausstattung vorrangig „auf dem Markt“, d.h. von der werbenden Wirtschaft, zu beschaffen. Die Finanzierung durch bezahlte Rundfunkwerbung darf nicht im Vordergrund stehen, weil sie tendenziell zu einer Abhängigkeit von Einschaltquoten, d.h. von der Anzahl der Zuschauer oder Zuhörer, führt (BVerwG, Urteil vom 19. September 2016, a.a.O., Rn. 18, 20, 21, m.w.N.).
b) Weiter wendet der Kläger ein, der Beklagte sei gehalten, den eigenen Finanzierungsbedarf so gering wie möglich zu halten, tue dies aber nicht. Er gewährleiste nicht nur die verfassungsrechtlich gerechtfertigte Grundversorgung, sondern unterhalte unzählige Regionalsender und Lokalredaktionen sowie einen aufgeblasenen Verwaltungsapparat und verweigere Angaben zu den konkreten Ausgaben für die Leitungsfunktionäre und zu den gezahlten Spitzengagen für einzelne Moderatoren. Der Rundfunkbeitrag eröffne dem Beklagten die Möglichkeit, Zusatzeinnahmen zu generieren, um den Fuhrpark der Intendanten aufzubessern. Der Beklagte lasse Apps für mobile Endgeräte entwickeln und verbreitete seine Programme weltweit über das Internet, zahle für die Übertragungsrechte von Fußballspielen und anderen sportlichen Großereignissen Höchstpreise und verdränge auf diese Weise Konkurrenten.
Auch diese Einwände rechtfertigen nicht die Annahme, dass die Bemessung des Rundfunkbeitrags unverhältnismäßig, dessen Erhebung deshalb rechtswidrig und die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen wäre. Die Bemessung des Rundfunkbeitrags liegt nicht im Belieben des Beklagten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ein unabhängiges, außerhalb der Staatsorganisation stehendes Gremium über den voraussichtlichen Finanzbedarf der Rundfunkanstalten entscheiden, wobei es deren Programmfreiheit zu beachten hat. Dementsprechend prüft die hierfür eingerichtete Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) die finanziellen Vorstellungen der Rundfunkanstalten daraufhin nach, ob sie sich im Rahmen des Rundfunkauftrags halten, das heißt in Zusammenhang mit der Herstellung und Verbreitung der Programme stehen, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten und die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und diejenige der öffentlichen Haushalte berücksichtigen – § 14 RStV; §§ 1, 3 RFinStV (BVerwG, Urteil vom 19. September 2016, a.a.O., Rn. 23). Diesbezügliche substantiierte Einwände erhebt der Kläger nicht. Er verkennt im Übrigen, dass der Bereich der Grundversorgung nicht allein auf politische und kulturelle Inhalte beschränkt ist (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 07. November 2016 – 1 A 25/15 –, Rn. 73, juris).
Ohne Erfolg beanstandet der Kläger weiter, dass das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland – zudem beitragsfrei – genutzt werden könne. Keinesfalls gehöre es zu den Aufgaben des Beklagten, die Grundversorgung mit deutschsprachigen Inhalten weltweit sicher zu stellen. Diesbezüglich hat zum einen bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag schon aufgrund seines Geltungsbereichs nur Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfasst (vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 07. November 2016 – 1 A 25/15 –, Rn. 75, juris). Zum anderen legt der Kläger auch nicht dar, inwieweit grenzüberschreitende Empfangsmöglichkeiten einen höheren Finanzierungsaufwand begründen sollten. Ein gezieltes Rundfunkangebot für das Ausland erfolgt durch die Deutsche Welle (§ 3 DWG), deren Finanzierung nicht aus Rundfunkbeiträgen erfolgt (vgl. § 45 DWG).
4. Der Kläger rügt ferner, der Beitrag verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
a) Im Endeffekt zahle nur derjenige, den sich der Beklagte zuerst in wirksamer Weise „herauspicke“. Dieser zahle, mangels Festlegung ohne Rückgriffsmöglichkeiten, für alle anderen Gesamtschuldner.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags und damit der Richtigkeit des angefochtenen Urteils folgen aus diesem Vortrag nicht. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Da mehrere Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften, können sie die Beitragszahlungen nach ihren Vorstellungen unter sich aufteilen. Warum dem vom Beklagten in Anspruch genommenen Gesamtschuldner im Innenverhältnis der Gesamtschuldnerausgleich nach allgemeinen Regeln verschlossen sein sollte, legt der Kläger nicht dar. Der Ausgleich der Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander erfolgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Anteilen (§ 426 Abs. 1 BGB). Können demnach die Gesamtschuldner die Beitragszahlungen nicht nach ihren Vorstellungen einvernehmlich unter sich aufteilen, stehen dem zahlenden Wohnungsinhaber im Streitfall wirksame Rückgriffsmöglichkeiten auf gesetzlicher Grundlage gegenüber weiteren Wohnungsinhabern zur Verfügung, ohne dass es einer speziellen Regelung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bedarf. Entgegen der Annahme des Klägers ist auch eine besondere Auskunftsregelung zugunsten des leistenden Inhabers nicht erforderlich. Wie bereits ausgeführt wurde, dürfte es jedem Wohnungsinhaber - im Gegensatz zur Rundfunkanstalt - bekannt sein, wer mit ihm Inhaber der Wohnung ist. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die Befreiung eines Wohnungsinhabers von der Beitragspflicht dem in § 4 Abs. 3 RBStV genannten Personenkreis von vornherein bekannt ist (vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 07. November 2016 – 1 A 25/15 –, Rn. 61, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04. November 2016 – 2 S 548/16 –, Rn. 56, juris).
b) Der Kläger hält den Rundfunkbeitrag darüber hinaus insoweit für verfassungswidrig, als dass derjenige, der eine Zweitwohnung oder gar mehrere Unterkünfte sein Eigen nenne, „doppelt und dreifach“ zahle, obgleich er das Angebot des Beklagten insgesamt nur einmal nutzen könne.
Dieser Einwand kann schon mangels Entscheidungserheblichkeit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen, denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die gegenüber dem Kläger geltend gemachten Rundfunkbeiträge eine Zweitwohnung betreffen.
5. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, „hinsichtlich der Höhe und der beantragten Befreiungstatbestände“ seien Abwägungen vorzunehmen; selbst wenn eine Möglichkeit erkannt werden würde, den Beitrag um 0,50 € zu senken, wäre dies im Rahmen der Grundrechtsabwägung zu fordern, fehlt es schon im Ansatz an der gebotenen rechtlichen und tatsächlichen Substantiierung dieses Vortrags. Insbesondere trägt der Kläger auch nicht vor, inwieweit Befreiungstatbestände in seinem Fall relevant sein sollten.
II. Das Rechtsbehelfsvorbringen des Klägers rechtfertigt auch nicht die Zulassung der Berufung wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Es ist nicht ersichtlich, welche überdurchschnittlich schwierigen Rechts- oder Tatsachenfragen das Verfahren aufwirft, nachdem die Verfassungsgemäßheit des Rundfunkbeitrags durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen geklärt ist. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt zudem eine qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache voraus, die sich auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auswirkt. Diese Anforderung ist nur erfüllt, wenn aufgrund des Zulassungsvorbringens keine Prognose über den Erfolg des Rechtsmittels getroffen werden kann, dieser vielmehr als offen bezeichnet werden muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2016 – 2 N 51.16 –, Rn. 28, juris). Soweit der Kläger geltend macht, gerade in Bezug auf die Reichweite der Grundversorgung, die Möglichkeiten der alternativen Finanzierung und der Unangemessenheit der Ausgabenstrukturen sei eine sorgfältige und komplizierte Sachverhaltsanalyse erforderlich, die das Verwaltungsgericht unterlassen habe, umreißt er lediglich die bereits mit dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten, aus den oben genannten Gründen aber zurückzuweisenden Einwände. Gleiches gilt für die vom Kläger als schwierig angesehene abgabenrechtliche Einordnung des Rundfunkbeitrags. Soweit er schließlich vorträgt, schwierig sei im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle auch der Prüfungsmaßstab, der dem Rechtsstaatsprinzip genauso Rechnung tragen müsse wie dem Grundsatz der Pressefreiheit und damit auch der Freiheit vor Zensur, fehlt es schon an der gebotenen Substantiierung dieses Ansatzes, erst recht an einer ausreichenden Darlegung der Erfüllung des in Rede stehenden Zulassungsgrundes.
III. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 –, NJW 1997, 3 1328). Daran fehlt es hier.
Der Kläger trägt vor, streitentscheidend und damit klärungsbedürftig sei „vorliegend die vom Beklagten bundesweit geübte Verwaltungspraxis.“ Sie betreffe Millionen von Haushalten und, da die Vermutungswirkungen unwiderlegbar seien, jeden erwachsenen Menschen in Deutschland, bis er sterbe oder taubblind werde. Die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits liege damit auf der Hand. Zudem seien die Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, wie weit der Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks reiche, ob die Gebühren derzeit teilweise jenseits dieses Grundversorgungsauftrags verwendet würden und ob dies Einfluss auf die Höhe des Beitrags haben müsse. „Diese Frage“ sei auch klärungsbedürftig, da sie weder letztinstanzlich noch obergerichtlich entschieden worden sei. „Insbesondere auch die Frage, ob bei aktueller Betrachtung der öffentlich-rechtliche Rundfunk noch verfassungskonforme Einschränkungen der Grundrechte“ erlaube, sei „auch noch nicht vom BVerfG in seinen Urteilen zum alten Beitragsmodell entschieden worden.“ Gleiches gelte zur Klärung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Grundversorgung. Es sei „die grundsätzliche Frage zu klären, welche Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks der Grundversorgung unterfallen, ob und gegebenenfalls welche weiteren Programm-inhalte jenseits der Grundversorgung beitragsfinanziert angeboten werden dürfen.“
Eine die Durchführung des Berufungsverfahrens erfordernde rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist damit nicht dargetan. Soweit der Kläger die „vom Beklagten bundesweit geübte Verwaltungspraxis für klärungsbedürftig“ hält, fehlt es schon an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatfrage und erst recht an der Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit und ihrer obergerichtlichen Klärungsbedürftigkeit. Soweit der Kläger meint, es sei im Berufungsverfahren zu klären, ob und gegebenenfalls inwieweit der Rundfunkbeitrag über die Finanzierung der „Grundversorgung“ hinausgehe und insoweit unverhältnismäßig hoch sei, ist auf die oben stehenden Ausführungen zur Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu verweisen. Insoweit ist obergerichtlicher Klärungsbedarf ebenfalls nicht dargelegt. Soweit der Kläger schließlich geltend gemacht hat, dass es (zur Frage der Verfassungsgemäßheit des Rundfunkbeitrags) an höchstrichterlicher Rechtsprechung fehlen würde, ist dies, wie eingangs dargelegt, nicht mehr der Fall. Die höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage schließt deren obergerichtlichen Klärungsbedarf jedoch prinzipiell aus (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2016 – 11 N 99.16 – und vom 5. Oktober 2016 – 11 N 57.16 –, Rn. 7, juris).
Ohne Erfolg macht der Kläger weiterhin geltend, grundsätzliche Bedeutung habe die Frage, „ob es die Gewissensfreiheit erlaubt, den Beitrag zu verweigern, wenn die Inhalte des Rundfunks abgelehnt werden oder man andere Gewissensgründe vorbringt, sowie ob die Gewissensfreiheit durch die grundrechtlich geschützte Daseinsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wirksam eingeschränkt ist.“ Soweit der Kläger damit „andere Gewissensgründe“ anspricht, fehlt es schon an der erforderlichen Konkretisierung, was er damit meint. Im Übrigen lässt sein Vortrag obergerichtlichen Klärungsbedarf nicht erkennen Die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags als solche ist nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG sowie des Art. 9 EMRK wird durch die Beitragserhebung als solche nicht tangiert (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2015, 7 A 10455/15, Rz. 18, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2015, 2 A 2311/14, Rn. 84 f. juris). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die Pflicht zur Steuerzahlung den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit nicht berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.08.1992, 2 BvR 478/92, juris, und Beschluss vom 02.06.2003, 2 BvR 1775/02, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt, eine Gewissensentscheidung, die beispielsweise die Organisation und Finanzierung der Verteidigung ablehne, berühre grundsätzlich nicht die Pflicht zur Steuerzahlung. Die Steuer sei ein Finanzierungsinstrument des Staates, aus dessen Aufkommen die Staatshaushalte allgemein – ohne jede Zweckbindung – ausgestattet werden. Über die Verwendung dieser Haushaltsmittel entscheide allein das Parlament. Durch die strikte Trennung von Steuererhebung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung gewinne der Staat rechtsstaatliche Distanz und Unabhängigkeit gegenüber dem ihn finanzierenden Steuerpflichtigen und sei deshalb allen Bürgern – mögen sie erhebliche Steuerleistungen erbringen oder nicht zu den Steuerzahlern gehören – in gleicher Weise verantwortlich. Andererseits nehme er dem Steuerzahler Einflussmöglichkeit und Verantwortlichkeit gegenüber den staatlichen Ausgabeentscheidungen. Dementsprechend sei die individuelle Steuerschuld aller Steuerpflichtigen unabhängig von der zukünftigen Verwendung des Steueraufkommens, mag der Staat Verteidigungsaufgaben finanzieren oder auf sie verzichten. Auf der Grundlage dieser strikten Trennung zwischen steuerlicher Staatsfinanzierung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung sei für den einzelnen Steuerpflichtigen weder rechtserheblich noch ersichtlich, ob seine Steuerzahlungen an die Landesfinanzbehörden, in den Bundes- oder in den Landeshaushalt fließen und für welchen konkreten Verwendungszweck innerhalb eines dieser Haushalte seine Zahlungen dienen. Die Pflicht zur Steuerzahlung lasse mithin den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG unberührt (BVerfG, Beschluss vom 26.08.1992, 2 BvR 478/92, Rn 3, juris).
Auch wenn es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im abgabenrechtlichen Sinne handelt, lässt sich diese Rechtsprechung auf ihn übertragen. Denn der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zu entnehmen, dass der Schutzbereich der Gewissensfreiheit nur so weit reicht wie der eigene Verantwortungsbereich des Grundrechtsträgers (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18.04.1984, 1 BvL 43/81, juris, Rz. 35; VG Saarland, Urteil vom 25. Januar 2016 – 6 K 525/15 –, Rn. 88, juris). Die Programmentscheidung liegt jedoch nicht im Verantwortungsbereich des Klägers. Zwar wird der Rundfunkbeitrag – anders als die Steuer – zu einem konkreten Zweck, nämlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, erhoben. Jedoch steht nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird. Der Beitragsschuldner, der sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit beruft, kann nicht davon ausgehen, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt (vgl. bereits OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2015 – 7 A 10455/15 –, Rz. 18, juris).
Soweit der Kläger hinsichtlich der von ihm aufgeworfenen Frage nach der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit der Gewissensfreiheit auf das Urteil des EGMR vom 26. Juni 2012 – 9300/07 – zur Zwangsmitgliedschaft von die Jagd auf Tiere aus Gewissensgründen ablehnenden Grundstückseigentümern in Jagdgenossenschaften hinweist, räumt er selbst ein, dass der Gerichtshof eine gesonderte Prüfung der Rüge des Beschwerdeführers auf der Grundlage des Art. 9 EMRK für nicht erforderlich erachtet hat (EGMR, Urteil vom 26. Juni 2012, a.a.O., Rn. 11919, juris). Warum gleichwohl davon auszugehen sei, „das unter Beachtung der Kontinuität der Rechtsprechung des EGMR eine Rechtsfehlerhaftigkeit der Entscheidung 1 BvR 2084/05 festgestellt worden wäre“, legt der Kläger ebenso wenig dar, wie die Übertragbarkeit auf den vorliegenden Fall. Diese Übertragbarkeit liegt auch keineswegs auf der Hand. Denn während das Bundesverfassungsgericht in seiner den jagdrechtlichen Fall betreffenden vorgehenden Entscheidung vom 13. Dezember 2006 – 1 BvR 2084/05 – eine Schutzbereichsverletzung des Art. 4 GG als zweifelhaft und jedenfalls nicht schwerwiegend bezeichnet und damit – anders als in den zitierten Fällen der Steuerverweigerung aus Gewissensgründen – nicht ausgeschlossen, sondern mit Blick auf die kollidierenden Verfassungsgüter aus Art. 14 GG und Art. 20a GG als gerechtfertigt angesehen hat, hat es in den oben zitierten Fällen bereits den Schutzbereich nicht als beeinträchtigt angesehen (Rn. 25 ff., juris).
IV. Schließlich wird der Berufungszulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht begründet dargelegt. Denn dies setzt voraus, dass die Begründung des Berufungszulassungsantrags einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vor-instanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Rechtsmittelführers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 23. März 2016 – 1 B 29/16 –, Rn. 9, juris).
Die Begründung des Berufungszulassungsantrags genügt diesen Anforderungen nicht. Der Kläger trägt vor, das Bundesverfassungsgericht habe stets betont, dass nur die Grundversorgung finanziert werden dürfe und überdies die Mittel sparsam verwendet werden müssen. Hierzu zitiert er das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 1986 – 1 BvF 1/84 –, ohne jedoch zu kennzeichnen, an welcher Stelle sich die dem Bundesverfassungsgericht zugeschriebenen Aussagen in diesem Urteil finden sollen. Noch weniger legt der Kläger dar, mit welchen Rechtssatz das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift eine abweichende Auffassung vertreten haben soll. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger geltend macht, das Bundesverfassungsgericht und das Verwaltungsgericht hätten zur verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte der Beitragshöhe unterschiedliche Auffassungen vertreten. Soweit der Kläger schließlich eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reklamiert, benennt er noch nicht einmal eine Divergenzentscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).