| Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 7. Senat | Entscheidungsdatum | 06.08.2013 | |
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| Aktenzeichen | OVG 7 S 72.13 | ECLI | ||
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 28 Abs 1 S 4 AufenthG, § 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG, § 81 Abs 4 S 2 AufenthG, § 81 Abs 4 S 1 AufenthG, § 146 Abs 4 VwGO, § 166 VwGO, Art 6 GG | |||
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe werden Auslagen nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
1. Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juli 2013, mit dem sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 27 K 150.13 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Mai 2013 zurückgewiesen worden ist, hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht führt in seinem Beschluss vom 3. Juli 2013 aus, der Antragsteller sei im genannten Bescheid zu Recht zur Ausreise aufgefordert worden, da er die Verlängerung der ihm zuletzt am 29. März 2012 bis zum 28. März 2013 nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis verspätet erst am 30. April 2013 beantragt habe und diesem Antrag auch keine Fiktionswirkung im Sinne des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zukomme. Zwar könne die Ausländerbehörde nach dessen Satz 2 im Falle verspäteter Antragstellung die Fortgeltungswirkung zur Vermeidung einer unbilligen Härte anordnen, was - so die Gesetzesbegründung hierzu - voraussetze, dass die Frist nur geringfügig überschritten sei, dies lediglich auf Fahrlässigkeit beruhe und bei summarischer Prüfung davon auszugehen sei, dass der Aufenthaltstitel verlängert oder ein anderer habe erteilt werden können. Davon habe der Antragsgegner jedoch rechtsfehlerfrei abgesehen. Denn der Antragsteller habe bereits nicht glaubhaft gemacht, dass ihm eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich gewesen sei oder dass die Fristüberschreitung nur auf Fahrlässigkeit beruhe. Seine Inhaftierung seit dem 2. Januar 2013 begründe insoweit keine Unmöglichkeit, wie die seitens der Gruppenleiterin Frau H am 30. April 2013 per E-Mail „beantragte Verlängerung“ belege. Seine Behauptung, dieser rechtzeitig „Bescheid gegeben“ zu haben, sie habe sich allerdings verspätet an den Antragsgegner gewendet, werde durch die vorgelegte E-Mail der Gruppenleiterin vom 3. Juni 2013 nicht belegt. Darüber hinaus könne dahinstehen, ob eine einmonatige Überschreitung der Gültigkeitsfrist der Aufenthaltserlaubnis noch als geringfügig anzusehen sei, denn es sei nicht glaubhaft gemacht, dass ihm erneut eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen gewesen sei. Am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG bestünden angesichts der bereits vor der Inhaftierung seit dem 1. März 2012 bestehenden getrennten Wohnsitze von Antragsteller einerseits und der Kindesmutter mit den Kindern andererseits Zweifel. Auch stehe der Neuerteilung möglicherweise § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Die Abschiebungsandrohung bzw. -anordnung aus der Strafhaft sei rechtmäßig.
Ohne Erfolg macht der Antragsteller mit der Beschwerde geltend, an dem Versäumnis der Frist für die Stellung des Verlängerungsantrags sei er schuldlos, da er zum maßgeblichen Zeitpunkt unstreitig inhaftiert und ihm eine schriftliche Antragstellung nicht möglich gewesen sei, da er nicht schreiben könne. Deshalb habe er sich mit diesem Anliegen rechtzeitig vor dem 28. März 2013 an die Gruppenleiterin Frau H gewendet, was durch ein beigefügtes Schreiben der Genannten vom 17. Juli 2013 belegt werde. Insoweit muss er sich entgegenhalten lassen, dass auch dieses Schreiben sein Vorbringen zumindest nicht hinreichend zu belegen vermag. Denn dort heißt es:
„Bereits im Vorfeld hat Herr Z bekannt gegeben, dass er bei der Ausländerbehörde Berlin eine Verlängerung der bis zum 28.03.2013 befristeten Aufenthaltserlaubnis beantragen möchte. Ich habe ihn seinerzeit informiert, dass er noch keine Vollzugslockerungen erhalten kann, um persönlich zur Ausländerbehörde zu gehen. Ich habe sowohl ihm als auch seiner Ehefrau auf telefonische Anfrage hin empfohlen, eine Fristverlängerung bei der Ausländerbehörde unter Angabe der oben dargelegten Haftsituation zu beantragen“.
Auch hieraus ergibt sich nichts dafür, dass Frau H , wie mit der erstinstanzlichen Antragsbegründung geltend gemacht wurde, zugesichert habe, sich um die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu kümmern. Im Übrigen ist aber auch nichts dafür vorgetragen oder glaubhaft gemacht, dass seine „Ehefrau“ - tatsächlich ist der Antragsteller unverheiratet, auch er spricht in der Beschwerdebegründung nur von seiner „Lebensgefährtin“ - sich hierum nicht habe kümmern können, zumal dies von Frau H telefonisch empfohlen worden sein soll.
Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob die Überschreitung der Frist für die Stellung des Verlängerungsantrags gleichwohl nur auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, zumal äußerst zweifelhaft erscheint, ob die E-Mail von Frau H an den Antragsgegner vom 30. April 2013, mit der vor dem Hintergrund seiner nur zeitlich begrenzten Ausgänge lediglich um Mitteilung eines Termins für den Antragsteller wegen der notwendigen Verlängerung seiner abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis gebeten wurde, überhaupt als Verlängerungsantrag angesehen werden kann. Wäre das zu verneinen, wäre ein solcher Antrag erst mit dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 10. Juni 2013 gestellt worden. Angesichts der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids an den Antragsteller am 27. Mai 2013 erschiene dann nicht nur die Annahme einer bloß fahrlässigen, sondern vor allem auch einer nur „geringfügen“ Fristüberschreitung kaum noch vertretbar.
Einer Entscheidung insoweit bedarf es allerdings deshalb nicht, weil der Antragsteller auch mit der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht hat, dass „bei summarischer Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass - eine rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt - bei ordnungsgemäßer Prüfung der Aufenthaltstitel verlängert oder ein anderer Aufenthaltstitel erteilt werden kann“ (so die vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierte Begründung des Gesetzentwurfs für die seit dem 1. Juni 2012 geltende Neuregelung in § 81 Abs. 4 Satz 2 - damals noch als Satz 3 vorgesehen - in BT-Drs. 17/8682 zu Nr. 25, S. 22 f.).
Der Antragsteller trägt diesbezüglich vor, die Zweifel des Verwaltungsgerichts am Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG im Hinblick auf die Trennung bereits im März 2012, d.h. lange vor seiner Inhaftierung, seien unberechtigt. Denn die Trennung sei nur vorübergehend und kurz gewesen. Aus dem Schreiben der Frau H vom 17. Juli 2013 lasse sich entnehmen, dass sich seine Lebensgefährtin für ihn einsetze, indem sie „mit der Haftanstalt telefonische Anfragen gestellt hat“, auch habe diese seinen Kontakt mit dem hiesigen Verfahrensbevollmächtigten vermittelt, „mithin besteht die familiäre Gemeinschaft (auch) zu den Kindern“. Die letztgenannte Schlussfolgerung ist schon logisch nicht nachvollziehbar, da ein telefonischer Kontakt zur Kindesmutter bzw. deren Vermittlung eines Rechtsanwalts nichts über das Bestehen einer „familiären Gemeinschaft“ mit den gemeinsamen Kindern aussagt. Auch in tatsächlicher Hinsicht gibt das genannte Schreiben der Frau H hierfür nichts her und macht ferner nicht glaubhaft, dass die Trennung von der Mutter nicht mehr besteht oder nur vorübergehend war.
Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht die mit der Beschwerde darüber hinaus vertretene Ansicht, vorliegend sei aufgrund der gemeinsamen Sorgerechtsausübung mit der Kindesmutter § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG einschlägig. Insoweit verkennt der Antragsteller, dass das bloße Bestehen eines Personensorgerechts für die Erteilung eines hierauf gestützten Aufenthaltsrechts nicht genügt, sondern dass das Bestehen einer tatsächlichen schützenswerten Vater-Kind-Beziehung erforderlich ist (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris Rz. 28 ff.). Das jedoch ist auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht worden.
2. Nach alledem ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2013 nicht zu beanstanden und kommt auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten des Antragstellers für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).