Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat | Entscheidungsdatum | 17.12.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 9 B 8.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 19 aF VwVG BB, § 37 aF VwVG BB, § 11 aF VwVGKostO BB |
Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2012 geändert.
Der Kostenersatzbescheid vom 24. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2009 wird aufgehoben, soweit die geforderte Erstattungssumme 1.917,58 Euro übersteigt; im Übrigen, d. h. hinsichtlich einer Kostenerstattungssumme von 1.917,58 Euro (= 1.533,23 Euro + 21,58 Euro + 87,05 Euro + 256,17 Euro + 19,55 Euro) wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/9, die Beklagte zu 5/9.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beklagte ist Verbandsvorsteherin eines Wasser- und Abwasserzweckverbandes. Mit Bescheid vom 4. September 1998 gab sie dem Kläger auf, sein Grundstück an die leitungsgebundene Abwasserentsorgung anzuschließen. Der Bescheid wurde insoweit bestandskräftig (Widerspruchsbescheid vom 4. März 1999, klageabweisendes Urteil des VG Frankfurt [Oder] vom 16. April 2003 - 1 K 772/99 -, Ablehnung des Berufungszulassungsantrages durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt [Oder] vom 17. Juni 2005 - 2 A 681/03.Z -). Mit Bescheid vom 27. März 2008 drohte die Beklagte die Ersatzvornahme unter Angabe voraussichtlicher Kosten von 5.000 Euro an. Mit Bescheid vom 15. April 2008 setzte die Beklagte das Zwangsmittel der Ersatzvornahme fest. Der Kläger suchte erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz nach (Beschluss des VG Frankfurt [Oder] vom 18. April 2008 - 1 L 138/08 -, Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 20. April 2008 - 9 S 30.08). Am 21. April 2008 schloss die Beklagte das Grundstück des Klägers im Wege der Ersatzvornahme an die leitungsgebundene Abwasserentsorgung an.
Mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 24. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2009 forderte die Beklagte vom Kläger eine Kostenerstattung in Höhe von insgesamt 4.381,94 Euro, und zwar in Bezug auf folgende Kostenpositionen:
Bescheid | Widerspruchs- | |
Herstellung des Schmutzwasser-Hausanschlusses durch die Fa. […] Bau GmbH am 21. April 208 | 1.533,23 Euro | [unverändert] |
Absicherung der Ersatzvornahme durch einen Helfer des DRK | 21,58 Euro | [unverändert] |
Vor-Ort-Bereitschaft Schlüsseldienst […] | 87,05 Euro | [unverändert] |
Rechtliche Betreuung der Zwangsmaßnahme vor Ort durch Frau Rechtsanwältin H... (7 Stunden) | 1.756,68 Euro | [unverändert] |
Tätigkeit von Mitarbeitern des WAS im Zusammenhang mit der Durchführung der Ersatzvornahme | 296,50 Euro | 963,85 Euro |
Portokosten | 0 Euro | 19,55 Euro |
Summe: | 3.695,04 Euro | 4.381,94 Euro |
Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben und zugleich beantragt, die Beklagte zum Rückbau der im Wege der Ersatzvornahme verlegten Leitung zu verurteilen.
Mit Urteil vom 27. November 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage teilweise abgewiesen, nämlich hinsichtlich des Begehrens nach einem Rückbau des Anschlusses und hinsichtlich einer Kostenerstattungsforderung von 1.648,01 Euro. Den insoweit vom Kläger gestellten Berufungszulassungsantrag hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 12. März 2013 (OVG 9 N 43.13) abgelehnt.
Soweit die im angegriffenen Bescheid verlangte Kostenerstattung 1.648,01 Euro übersteigt, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Als nicht berechtigt angesehen hat das Verwaltungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils folgende Teilforderungen:
Rechtliche Betreuung der Zwangsmaßnahme vor Ort durch Frau Rechtsanwältin H... (7 Stunden) | 1.756,68 Euro |
Tätigkeit von [fünf] Mitarbeitern des Zweckverbandes im Zusammenhang mit der Durchführung der Ersatzvornahme | 963,85 Euro |
Portokosten | 19,55 Euro |
Summe | 2.740,08 Euro |
Die rechtsanwaltliche Begleitung habe nichts damit zu tun gehabt, dass die Beklagte eine vertretbare Handlung anstelle des Pflichtigen vorgenommen habe; außerdem sei sie spätestens in dem (frühen) Moment überflüssig geworden, in dem klar geworden sei, dass der Kläger die Ersatzvornahme hinnehmen würde. Die Kosten für die Tätigkeit von fünf Mitarbeitern im Zusammenhang mit der Durchführung der Ersatzvornahme seien vom Kläger nicht zu erstatten, weil allgemeine Verwaltungskosten, Bauleitungskosten sowie Personalkosten für den Einsatz schon vorhandener Dienst- und Arbeitskräfte aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zu den ersatzfähigen Aufwendungen gehörten. Denn insoweit seien von der Beklagten keine zusätzlichen, gerade durch die Ersatzvornahme veranlassten Aufwendungen getätigt worden; die Mitarbeiter seien ohnehin beim Zweckverband beschäftigt gewesen, die entsprechenden Personalkosten in den Verbandshaushalt eingestellt und in die Kalkulationen des Verbandes, etwa zur Gebührenberechnung, eingeflossen. Ihr Ansatz gegenüber dem Kläger würde danach einen gewissen Sanktionscharakter haben. Außerdem führe eine Ansatzfähigkeit im Einzelnen zu schwerwiegenden Zuordnungs- und Abgrenzungsproblemen, die bei Zugrundelegung der von der Kammer vertretenen Rechtsauffassung vermieden würden. Aus den gleichen Gründen wie die Personalkosten seien auch die Portokosten nicht ansatzfähig.
Für die Beklagte, d. h. im Umfang der Klagestattgabe, hat das Verwaltungsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Wegen der Teilzulassung der Berufung ist die Urteilsurschrift mit einer gespaltenen Rechtsmittelbelehrung (Berufung/Antrag auf Zulassung der Berufung versehen worden). Die an die Beteiligten übersandten Urteilsausfertigungen haben indessen nur eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, in der über das Rechtsmittel "Berufungszulassungsantrag" belehrt worden ist. Das solchermaßen ausgefertigte Urteil ist der Beklagten am 8. Januar 2013 zugegangen. Sie hat am 8. Februar 2013 Berufung eingelegt und ihre Berufung erstmals am 9. März 2013 (Samstag), 00.00 Uhr, begründet.
Die Beklagte bringt vor: Der Kläger sei nach § 19 Abs. 1, § 37 Abs. 4 VwVG Bbg a. F. in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 BbgKostO a. F. verpflichtet, die durch die Ersatzvornahme entstandenen Auslagen des Zweckverbandes zu erstatten. Der Begriff der Auslagen sei insoweit weit zu verstehen. Er erfasse auch die drei hier noch strittigen Kostenpositionen anwaltliche Betreuung der Ersatzvornahme vor Ort, Personalkosten und Porto.
Die anwaltliche Betreuung der Ersatzvornahme vor Ort sei schon aus Gründen der Waffengleichheit geboten gewesen. Der Kläger habe sich bei jedem Termin vor dem 21. April 2008 rechtsanwaltlich vertreten lassen und vehement gerichtlich, aber auch durch Einschaltung der Kommunalaufsicht, gegen die Ersatzvornahme gekämpft. Es sei zu erwarten gewesen, dass er sich auch am 21. April 2008 vor Ort anwaltlicher Hilfe bedienen und auch noch weitere Eilanträge stellen werde; insoweit habe die Beklagte, bei der kein Jurist angestellt sei, gleichziehen müssen. Auch sei juristischer Beistand notwendig gewesen, um die notwendige Abstimmung mit der um Vollzugshilfe gebetenen Polizei vorzunehmen; diese habe darauf bestanden, dass die Beklagte etwa bei Vorgesprächen durch technischen und juristischen Sachverstand vertreten sei. Zudem sei auf Grund der bisherigen Erfahrungen mit dem Kläger damit zu rechnen gewesen, dass er den bei der Ersatzvornahme tätigen Personen mit Strafanzeigen drohen oder solche erstatten werde; insoweit sei die Beklagte zu anwaltlichen Schutzvorkehrungen verpflichtet gewesen. Die für die Beklagte tätige Rechtsanwältin habe sich vor Ort auch nicht nur passiv in Reservestellung befunden. Vielmehr habe schon ihre Anwesenheit mit dazu beigetragen, dass die Ersatzvornahme ohne körperlichen Widerstand des Klägers abgelaufen sei; die Dinge lägen insoweit parallel zum Schlüsseldienst, dessen pure Anwesenheit den Kläger schon dazu bewogen habe, das Gartentor letztlich selbst zu öffnen. Unbeschadet des Umstandes, dass der Kläger die Mitarbeiter und Beauftragen der Beklagten erst nach eineinhalb Stunden auf sein Grundstück gelassen und die Arbeiten auch danach noch immer wieder gestört und Einwände erhoben habe, seien von ihm jedenfalls die An- und Abfahrtskosten der Rechtsanwältin und die Kosten für eine deren eineinhalbstündige Anwesenheit vor Ort zu erstatten.
Auch die Kosten für den Einsatz des verbandseigenen Personals im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme müsse der Kläger erstatten. Über eigene Techniker verfüge der Zweckverband ohnehin nicht, sondern müsse insoweit kostenpflichtig auf die im Abwasserbereich - im Sinne eines echten ("rheinischen") Betreibermodells tätige - Betriebsführungsgesellschaft zurückgreifen, weil derartige Sondereinsätze nicht mit über das allgemeine Betreiberentgelt abgegolten würden. Die durch die Vollstreckung entstehenden Kosten würden nicht anderweitig kalkulatorisch erfasst und über Benutzungsgebühren umgelegt. Im Übrigen lasse § 37 Abs. 1 Satz 1 VwVG a. F. erkennen, dass dem Pflichtigen die Kosten für alle durch ihn veranlassten Amtshandlungen aufzuerlegen seien. Soweit das alte Verwaltungsvollstreckungsgesetz in Verbindung mit der Kostenordnung dazu nichts regele, müsse die entsprechende Lücke durch eine Analogie geschlossen werden. Im Übrigen seien das alte Verwaltungsvollstreckungsgesetz und die Kostenordnung nicht abschließend; die Beklagte könne sich ergänzend auf die Gebührensatzung des Zweckverbandes stützen, wonach mit 994,50 Euro sogar noch ein höherer Zahlbetrag auf den Kläger zugekommen wäre als mit den jetzt geltend gemachten Personalkosten von 963,85 Euro.
Die geltend gemachten Portokosten seien nach § 37 VwVG a. F. in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KostO zu erstatten; Alternativen zum Postversand würden noch teurer gekommen sein.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2012 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Ersatzvornahme insgesamt für rechtswidrig. Der Zweckverband habe seine satzungsmäßige Pflicht verletzt, vor der Ersatzvornahme einen ordnungsgemäßen Grundstücksanschluss herzustellen, an den der Kläger sein Grundstück hätte freiwillig anschließen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
A) Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig. Zwar ist die Berufungsbegründung der Beklagten erst am Samstag, den 9. März 2013, 00.00 Uhr, beim Oberverwaltungsgericht eingegangen, während das angegriffene Urteil der Beklagten ausweislich des entsprechenden Empfangsbekenntnisses bereits am 8. Januar 2013 zugestellt worden ist. Hierin liegt indessen keine Verletzung der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO); diese Frist hat für die Beklagte mit der Urteilszustellung nicht zu laufen begonnen, weil sie nicht ordnungsgemäß über das für sie gegebene Rechtsmittel "Berufung" belehrt worden ist (§ 58 Abs. 1 VwGO).
B) Die Berufung der Beklagten ist jedoch nur zum Teil begründet.
Mit der Zurückweisung des Berufungszulassungsantrages des Klägers (Beschluss des erkennenden Senats vom 12. März 2013 - OVG 9 N 43.13 -) steht rechtskräftig fest, dass der Kläger der Beklagten mit Blick auf die durchgeführte Ersatzvornahme 1.648,01 Euro zu erstatten hat. Dies betrifft die Kosten für den Einsatz des Bauunternehmens (1.533,23 Euro), des Schlüsseldienstes (87,05 Euro) und des DRK-Helfers (21,58 Euro), d. h. zusammen 1.641,86 Euro, zuzüglich weiterer 6,15 Euro, um die sich das Verwaltungsgericht bei der Berechnung des aus seiner Sicht rechtmäßigen Erstattungsbetrages zu Gunsten des Beklagten verrechnet hat.
Die Beklagte macht mit ihrer Berufung geltend, dass der angegriffene Kostenerstattungsbescheid nicht nur hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht gebilligten Betrages (1.648,01 Euro), sondern hinsichtlich des gesamten im Bescheid geltend gemachten Erstattungsbetrages (4.381,94 Euro) rechtmäßig ist. Damit dringt sie nur zum Teil durch. Zwar kann die Beklagte neben den drei vom Verwaltungsgericht gebilligten Kostenpositionen (Bauunternehmen, Schlüsseldienst und DRK-Helfer) auch noch bestimmte Kosten für den Einsatz von Verbandsmitarbeitern (256,17 Euro) und die geltend gemachten Portokosten (19,55 Euro) verlangen, was zu einem rechtmäßigen Erstattungsbetrag von insgesamt 1.917,58 Euro führt. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Forderung ist der angegriffene Kostenersatzbescheid demgegenüber rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies betrifft weitere Personalkosten des Verbandes in Höhe von 707,68 Euro (963,85 Euro - 256,17 Euro) sowie die Kosten einer anwaltlichen Vorortbetreuung der Ersatzvornahme am 21. April 2008 (1.756,68 Euro).
1. Entgegen der Auffassung des Klägers scheitert die im Berufungsverfahren noch im Streit stehende weitergehende Erstattungsforderung der Beklagten nicht an einer Rechtswidrigkeit der Ersatzvornahme. Mit der bestandskräftigen Anschlussverfügung vom 4. September 1998 hat eine vollstreckbare Grundverfügung vorgelegen, die wegen der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt [Oder] vom 16. April 2003 - 1 K 772/99 - vorliegend auch nicht auf Nichtigkeit hin zu untersuchen ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2013 - 8 B 57.12 -, juris, Rdnr. 5). Die Ersatzvornahme ist dem Kläger bestandskräftig angedroht worden. Darüber hinaus hat die Beklagte die Ersatzvornahme wirksam - und kraft Gesetzes sofort vollziehbar - festgesetzt. Der gegen die Festsetzung gerichtete Eilantrag des Klägers ist in zwei Instanzen erfolglos geblieben. Schon im damaligen Eilverfahren hat der Kläger unter anderem vorgebracht, der Zweckverband dürfe die Anschlussverfügung nicht vollstrecken, weil der - vom Zweckverband als Teil der öffentlichen Anlage herzustellende - Grundstücksanschluss über ein im Bundeseigentum stehendes Grundstück verlaufe und rechtlich nicht zu Gunsten des Klägers abgesichert sei, weil der Grundstücksanschluss für den Kläger nicht auffindbar gewesen sei und weil die Verbindungsleitung zwischen diesem Grundstücksanschluss und dem Haus des Klägers viel länger sei als die Leitung, die der Kläger selbst von seinem Haus aus in Richtung des in der Hauptstraße liegenden Hauptsammlers vorgestreckt habe, und zwar bis zur Grundstücksgrenze. Der erkennende Senat hat hierzu im Eilbeschluss vom 20. April 2008 - OVG 9 S 30.08 - ausgeführt, dass die rechtliche Absicherung des Grundstücksanschlusses auf dem im Bundeseigentum stehenden Grundstück die Rechtsstellung des Klägers nicht berühre, sondern allein Sache des Zweckverbandes sei, dass der Kläger selbst auf seinem Grundstück einen mit dem von der Beklagten hergestellten Grundstücksanschluss verbundenen Revisionsschacht angelegt habe und darin eine schon ausreichende Befolgung des Anschlusszwangs sehe und dass nicht dargetan sei, warum dem Kläger neben dem bestehenden Grundstücksanschluss noch ein weiterer an der Hauptstraße geboten werden müsste. Dem ist beizupflichten. Die Beteiligten hatten über die vermeintlich fehlende rechtliche Absicherung sowie die genaue Lage und die technische Geeignetheit des von der Beklagten bereitgehaltenen Grundstücksanschlusses gestritten. Sodann hat der Kläger indessen nach Herstellung einer Verbindung zwischen dem bereitgehaltenen Grundstücksanschluss und einem auf seinem Grundstück befindlichen Revisionsschacht nebst Schmutzwassereinlass eine vollumfängliche Erfüllung der Anschlusspflicht behauptet. Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger die Androhung der Ersatzvornahme indessen nicht anders verstehen, als dass er seine Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere die Schmutzwasseranlage in seinem Haus, binnen der gesetzten Frist gerade mit dem von der Beklagten bereitgestellten Grundstücksanschluss verbinden sollte. Die Verpflichtung zum Anschluss an diesen Grundstücksanschluss war gerade mit Blick auf den Umstand, dass der Kläger sogar schon eine Erfüllung seiner Anschlusspflicht über diesen Grundstücksanschluss geltend machte, nicht unverhältnismäßig. Sie wurde auch nicht dadurch unverhältnismäßig, dass der Kläger während der mit der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist seine Grundstückentwässerungsanlage gleichsam entgegengesetzt in Richtung Hauptstraße vorstreckte, wo für ihn kein Grundstücksanschluss bereit gehalten wurde; der Kläger konnte nicht einerseits einen schon erfolgten Anschluss behaupten, andererseits doch wieder auf einem anderen Grundstücksanschluss bestehen, den die Beklagte erst noch herzustellen gehabt hätte.
2. Der erkennende Senat hat für eine vergleichbare Fallgestaltung bereits entschieden, dass die Kosten der rechtsanwaltlichen Betreuung einer Ersatzvornahme vor Ort nicht zu den vom Pflichtigen zu erstattenden Ersatzvornahmekosten gehören (Beschluss vom 8. April 2014 - OVG 9 N 142.13 u. a.-, juris, Rdnr. 44); hieran wird festgehalten.
Unbeschadet dessen gilt vorliegend (noch) Folgendes: Wurde die Verpflichtung, eine vertretbare Handlung vorzunehmen, nicht erfüllt, so konnte die Vollzugsbehörde "auf Kosten des Betroffenen" die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen (§ 19 Abs. 1 VwVGBbg a. F.). Für Amtshandlungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz wurden nach näherer Bestimmung einer Kostenordnung von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben (§ 37 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg a. F.). Der Minister des Innern war ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung die Kostenordnung zu erlassen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VwVGBbg a. F.). In der Kostenordnung konnten bestimmte Verwaltungsgebühren (§ 37 Abs. 2 Satz 3 VwVGbbg a. F.) sowie der Umfang der zu erstattenden Auslagen geregelt werden (§ 37 Abs. 4 VwVGBbg a. F.). Zu den erstattungspflichtigen Auslagen gehörten insbesondere Postgebühren (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BbgKostO a. F.). Darüber hinaus gehörten dazu insbesondere auch Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder bei Anwendung unmittelbaren Zwanges an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen waren, sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde (§ 16 VwVGBbg a. F.) durch die Ersatzvornahme entstanden sind (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 BbgKostO a. F.). Auch wenn der Begriff der Auslagen im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 BbgKostO a. F. durchaus weit zu verstehen ist, kann er nicht dahin ausgelegt werden, dass er alle auch nur kalkulatorisch bestimmbaren Kosten umfasst, die der Vollstreckungsbehörde irgendwie kausal durch die Androhung, Festsetzung, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Ersatzvornahme einschließlich der Geltendmachung der Ersatzvornahmekosten entstanden sind (vgl. hierzu schon OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 8. April 2014 - OVG 9 N 142.13 u. a.-, juris, Rdnr. 44 m.w.N.). Eine solche Auslegung liefe darauf hinaus, die Androhung, Festsetzung, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Ersatzvornahme insgesamt zu für den Bürger kostenpflichtigen Amtshandlungen zu machen, obwohl der Landesgesetzgeber seinerzeit nur bestimmte Verwaltungsgebühren in Bezug auf die Verwaltungsvollstreckung vorgesehen hat, und zwar ohne Gebühren für die zuvor genannten Amtshandlungen zu regeln (offener jetzt § 39 VwVGBbg n. F., umgesetzt durch die BbgKostO n. F. mit weitergehenden Gebührentatbeständen, vgl. nur § 1 BbgKostO n. F.). Sie verbietet sich deshalb. Stattdessen können - insoweit auch in Übereinstimmung mit § 19 Abs. 1 VwVGBbg a. F. - nur solche Kosten als Auslagen im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 BbgKostO a. F. angesehen werden, die der Behörde dadurch entstanden sind, dass sie die vom Pflichtigen geforderte vertretbare Handlung selbst oder durch Beauftrage vorgenommen hat. Das betrifft hier nur Personalkosten der Beklagten, die durch die technische Planung der vorzunehmenden Arbeiten, die Absprachen mit dem beauftragten Unternehmen sowie dessen Beaufsichtigung entstanden sind, mithin den Vororteinsatz des technischen Mitarbeiters K... am 15. April 2008 (11,95 Euro), das Gespräch zwischen der Geschäftsführerin M... und dem Bauunternehmen am 15. April 2008 (17,17 Euro) und den Vororteinsatz des technischen Mitarbeiters K... am 21. April 2008 zwecks Beaufsichtigung des Unternehmens. Soweit der technische Mitarbeiter am 21. April 2008 nicht nur das Bauunternehmen beaufsichtigt, sondern zugleich auch die ohnehin vom Zweckverband vorzunehmende technische Abnahme der im Wege der Ersatzvornahme geschaffenen Einrichtungen vorgenommen hat, hat er nicht allein anstelle des Klägers, sondern originär auch für den Verband gehandelt. Nachdem die Abnahme nach dessen Kostenersatzsatzung Schmutzwasser vom 10. Mai 2005 aber ohnehin kostenpflichtig war, und zwar nach dem tatsächlichen Aufwand (§ 3 der Kostenersatzsatzung), nötigt dies nicht zu Abstrichen bei den Kosten, die die Beklagte in Bezug auf den technischen Mitarbeiter für den 21. April 2008 insgesamt angesetzt hat (§ 227,05 Euro), so dass alles in allem Personalkosten von 11,95 Euro + 17,17 Euro + 227,05 Euro = 256,17 Euro ansatzfähig waren. Ebenfalls ansatzfähig waren die geforderten 19,55 Euro Postgebühren; Postgebühren sind nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BbgKostO a. F. ganz allgemein erstattungsfähig gewesen.
C) Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
D) Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 GKG auf 2.733,93 Euro festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).