Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 28.11.2013 | |
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Aktenzeichen | OVG 11 N 74.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 17 Abs 6 NatSchG BB, § 54 Abs 1 S 2 NatSchG BB, § 5 Abs 1 Nr 11 ScharmützelLSchGebV BB |
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Dezember 2011 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Dezember 2011 für beide Rechtsstufen auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt.
Die Kläger wenden sich gegen naturschutzrechtliche Ordnungsverfügungen, mit denen ihnen die Beseitigung einer Steganlage aufgegeben wurde. Das Verwaltungsgericht hat ihre Anfechtungsklage durch Urteil vom 15. Dezember 2011 abgewiesen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Kläger führen nicht aus, auf welchen Berufungszulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sie sich stützen. Soweit ihrem Rechtsbehelfsvorbringen die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu entnehmen ist, haben Sie diesen Berufungszulassungsgrund jedenfalls nicht begründet dargelegt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin zu 2) als unzulässig abgewiesen. Die dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Klägerin zu 2) hat gegen die an sie gerichtete Ordnungsverfügung vom 14. Dezember 2006 (Aktenzeichen: 367 322a 026/06) weder persönlich noch vertreten durch den Kläger zu 1) fristgerecht Widerspruch erhoben. Es kann dahinstehen, ob der Kläger zu 1) von der Klägerin zu 2) bevollmächtigt war, weil er hiervon jedenfalls nicht nach außen erkennbar Gebrauch gemacht hat. Von einer danach der Klägerin zu 2) gegenüber eingetretenen Bestandskraft ist auch der Beklagte ausgegangen (vgl. Seite 3 des Widerspruchsbescheides) und hat gegen die Klägerin zu 2) keinen Widerspruchsbescheid, sondern vielmehr mit Bescheid vom 28. Mai 2008 eine Zwangsgeldfestsetzung erlassen (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 88), die, anders als die Kläger anzunehmen scheinen, übrigens nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist. Darauf, dass der Beklagte auf den Widerspruch des Klägers zu 1) hin teilweise mit beiden Klägern korrespondiert hat, kommt es rechtlich nicht an, weil er sich letztlich sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Klageverfahren auf den rechtlich nicht angreifbaren Standpunkt gestellt hat, dass die gegenüber der Klägerin zu 2) erlassene Ordnungsverfügung bestandskräftig geworden ist.
Die Klage des Klägers zu 1) hat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Auch die dagegen erhobenen Einwände führen nicht zum Erfolg. Das Rechtsbehelfsvorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, dass die von der Ordnungsverfügung erfasste Steganlage bestandskräftig genehmigt ist. Obwohl sie die materielle Beweiskraft für die Legalität der Steganlage trifft, haben die Kläger weder für die Anfang der sechziger Jahre erfolgte Errichtung noch für die in den siebziger Jahren vorgenommene Erweiterung der Steganlage eine bestandsschutzfähige behördliche Genehmigung beibringen können. Aus den von ihnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht überreichten Ablichtungen ergibt sich allenfalls, dass der frühere Ehemann der Klägerin zu 2) einen Antrag auf Baugenehmigung eines Bootssteges gestellt hat. Nicht einmal das ist aber sicher, weil die abgelichteten Schriftstücke weder eine Unterschrift noch einen Eingangsvermerk der zuständigen Behörde enthalten. Die darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingereichten Ablichtungen betreffen eine andere als die hier streitgegenständliche Steganlage. Die allgemeinen Ausführungen der Kläger zu ihrem Verständnis der Rechtslage nach dem preußischen Wassergesetz sowie den Wassergesetzen der DDR von 1963 und 1982 führen nicht weiter, weil es weiterhin an einem Beleg dafür fehlt, dass die ursprüngliche Errichtung der Steganlage tatsächlich genehmigt war. Aber selbst wenn man dies unterstellen würde, könnten sich die Kläger insoweit nicht mehr auf Bestandsschutz berufen, weil die – unterstellt – ursprünglich genehmigte Steganlage nicht mehr besteht. Denn der Kläger zu 1) hat die ursprünglich 6 m lange und 0,7 m breite Steganlage in den siebziger Jahren erheblich, nämlich wenigstens auf eine Länge von 12,2 m und eine Breite von 1,4 bzw. 1,6 m ausgebaut. Dies führt unabhängig von der Frage, welche Teile der alten Steganlage ausgetauscht worden sind, schon wegen der erheblichen Veränderung der Ausmaße zu etwas qualitativ anderem, nämlich zu einer neuen Steganlage, die mit der ursprünglichen nicht mehr identisch ist und schon von daher die Legalisierungswirkung ihrer Genehmigung, sollte diese denn einmal erteilt worden sein, nicht mehr für sich in Anspruch nehmen kann. Die vorgelegten Nebenbestimmungen zu der einem Nachbarn Anfang der 1960er Jahre erteilten Genehmigung gem. § 22 PrWG zeigen im Übrigen, dass dies auch der damaligen Verwaltungspraxis entsprach. Denn nach der dort unter A. 4 aufgenommenen Nebenbestimmung war bei Änderung der entsprechend den eingereichten Beschreibungen und Zeichnungen genehmigten Anlage eine neue Genehmigung einzuholen. Zudem galt die Genehmigung nach der Nebenbestimmung unter B. 1 ausdrücklich nur für den damaligen Antragsteller und erlosch bei einem Besitzwechsel, was hier aber keiner näheren Betrachtung bedarf.
Soweit das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, dass der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt habe und dass die Steganlage nicht nur in formeller, sondern auch in materieller Hinsicht rechtswidrig sei, fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der eingehenden Begründung des Verwaltungsgerichts, das unter anderem ausgeführt hat, die Steganlage verhindere, dass sich der Schilfgürtel (vgl. dazu die Fotos auf Seite 1 und 53 des Verwaltungsvorgangs) in dem betreffenden Bereich wieder komplett schließe. Soweit die Kläger pauschal auf den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 31. März 2009 sowie weiterhin auf den von ihnen eingereichten Beschluss der Gemeindevertretung Wendisch-Rietz vom 23. Juni 1999 Bezug nehmen, fehlt es schon an einer nachvollziehbaren Darlegung der entscheidungsrelevanten rechtlichen Auswirkungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Senat bemisst das – nicht nur materielle – Interesse an der Beibehaltung einer Steganlage regelmäßig mit dem Auffangwert.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).