Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 08.02.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 10 S 6.10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 35 Abs 1 Nr 3 BauGB, § 35 Abs 3 S 1 Nr 2 BauGB, § 35 Abs 3 S 1 Nr 5 BauGB, § 36 Abs 2 BauGB, § 212a Abs 1 BauGB, § 70 BauO BB, § 7 NatSchG BB, § 80 Abs 5 VwGO, § 80a Abs 3 S 2 VwGO, § 146 VwGO |
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. März 2010 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. Dezember 2009 und die dabei erfolgte Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens wird angeordnet.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass der Antragsgegner der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Mobilfunkmastes erteilt und dabei das Einvernehmen der Antragstellerin ersetzt hat, und möchte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs erreichen.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2009 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen, einem in Deutschland ansässigen Mobilfunkunternehmen, die Genehmigung zur Errichtung eines Mobilfunkmastes mit Systemtechnik und Umzäunung. Der ca. 40 m hohe Stahlgitterturm soll auf dem der Deutschen Bahn AG gehörenden Grundstück Gemarkung F..., Flur 3..., Flurstück 1... in der Nähe des S-Bahnhofes F... südlich der Gleisanlagen und östlich des Parkplatzes am Südzugang des Bahnhofs errichtet werden. In dem Bescheid ersetzte der Antragsgegner das Einvernehmen der Antragstellerin, das diese insbesondere unter Hinweis darauf verweigert hatte, dass in der Nähe des Vorhabens eine kommunale Kindertagesstätte errichtet werde, der geplante Mobilfunkmast das Ortsbild beeinträchtige und der beantragte Standort den Darstellungen eines Grünordnungsplans widerspreche, weil er in einem Gebiet liege, das konkret für landschaftspflegerische Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sei.
Die Antragstellerin legte gegen die Baugenehmigung und die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist, und hat, nachdem der Antragsgegner einen Aussetzungsantrag abgelehnt hat, am 3. Februar 2010 beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens stelle sich als offensichtlich rechtmäßig dar, weil das Vorhaben der Beigeladenen als privilegiert im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB anzusehen sei und ihm öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Es widerspreche weder den Darstellungen des Flächennutzungsplans noch denen des von der Antragstellerin zitierten Grünordnungsplans und führe auch nicht zu einer Verunstaltung des Ort- und Landschaftsbildes.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
II.
Die nach § 146 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Das Vorbringen der Antragstellerin, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Bei der im Rahmen von § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der Aufrechterhaltung der sich aus § 212 a Abs. 1 BauGB, § 70 Abs. 3 Satz 3 BbgBO ergebenden sofortigen Vollziehbarkeit der unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilten Baugenehmigung. Denn nach summarischer Prüfung spricht auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens viel dafür, dass die Antragstellerin das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus Gründen, die sich hier aus § 35 BauGB ergeben, versagen durfte, weil das Vorhaben nach § 35 BauGB planungsrechtlich nicht zulässig ist (vgl. zum gerichtlichen Prüfungsumfang im Streit um die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 5. Juli 2006 - OVG 10 S 6.06 -, juris Rn. 4 ff.), so dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2009 Erfolg haben dürfte.
Aus den von der Beschwerde aufgezeigten Gründen erscheint es nach der gegenwärtigen Erkenntnislage zweifelhaft, ob sich die Beigeladene auf eine Privilegierung ihres Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB berufen kann. Die geplante Errichtung des Mobilfunkmastes soll zwar eine bestehende und auch von der Antragstellerin nicht bezweifelte Versorgungslücke im Funknetz der Beigeladenen schließen (vgl. hierzu etwa die funktechnische Stellungnahme zum Baugenehmigungsantrag) und dient damit der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Dies genügt jedoch noch nicht für die Erfüllung des Privilegierungstatbestandes.
Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus erfordert eine privilegierte Errichtung von Anlagen der öffentlichen Versorgung im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB einen spezifischen Standortbezug. Dieser ist nur dann gegeben, wenn die Anlage unmittelbar nach ihrem Gegenstand und ihrem Wesen auf die geografische und geologische Eigenart einer bestimmten Stelle angewiesen ist und nur dort betrieben werden kann. Hierfür genügt es nicht, dass sich der Standort aus Gründen der Rentabilität anbietet oder gar aufdrängt. Erforderlich ist vielmehr, dass er an anderer Stelle seinen Zweck verfehlen würde. Dieses bei gewerblichen Betrieben ausdrücklich formulierte Merkmal der Ortsgebundenheit ist auch bei Anlagen der öffentlichen Versorgung zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - BVerwG 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95, juris Rn.14 ff. zu Windenergieanlagen; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. April 2009 - OVG 11 S 59.08 -, juris Rn. 14 f zu Biogasanlagen) und daher auch für die Beurteilung einer Privilegierung von Mobilfunkanlagen heranzuziehen (vgl. etwa VGH BW, Beschluss vom 25. August 1997 - 8 S 1861/97 -, BauR 1998, 313, juris Rn. 8; OVG NW, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 7 A 354/01 -, juris Rn. 6 ff.; BayVGH, Urteil vom 9. August 2007 - 25 B 05.1341 -, juris Rn. 25 und Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 1 B 08.2884 -, juris Rn. 23 ff.). Die Besonderheit dieser Anlagen liegt darin, dass sie, um ihre Funktion im Funknetz des Unternehmens erfüllen zu können, regelmäßig zwar nicht an einem einzigen konkreten Standort, aber jedenfalls innerhalb eines bestimmten Bereichs oder Gebiets errichtet werden müssen. Insoweit ist das Merkmal der Ortsgebundenheit auf dieses Gebiet bezogen, wobei zu berücksichtigen ist, dass innerhalb dieses Bereichs regelmäßig mehrere Standorte in Betracht kommen (vgl. BayVGH, Urteil vom 13. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 25). Von diesem Prüfungsansatz ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen.
Im Zusammenhang mit der Frage des spezifischen Standortsbezugs und etwaiger Alternativstandorte hat das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend auf die Verpflichtung des Mobilfunkunternehmens hingewiesen, die Vergeblichkeit seiner Bemühungen um einen Standort im Innenbereich nachvollziehbar zu belegen (Seite 4 des Beschlusses unter Bezugnahme auf BayVGH, Urteil vom 13. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 25 und 26). Der Einschätzung, dass die Beigeladene ausreichend dargelegt habe, dass sie - bezogen auf den Innenbereich - erfolglos Alternativstandorte geprüft habe, tritt die Beschwerde nicht wirkungsvoll entgegen. Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Erörterung der Selbstverpflichtung der Mobilfunkbetreiber beanstandet, dass die Beigeladene die Auskunft, eine Mitnutzung des bereits vorhandenen Standortes in der R... sei aufgrund der vollständigen statischen Auslastung dieses Mobilfunkmastes nicht möglich, lediglich hingenommen habe, ohne sich um eine Mitnutzung dieses Standortes zu bemühen oder die Übernahme der Kosten für die Neuerrichtung eines den statischen Anforderungen genügenden Mobilfunkmastes an diesem Standort anzubieten, überspannt sie die Anforderungen an die Prüfung von Alternativstandorten. Insoweit erscheint es bei summarischer Prüfung ausreichend, dass die Beigeladene Mitnutzungsanfragen bezüglich des vorhandenen Mobilfunkmastes in der G.../R... gestellt und diese wiederholt, zuletzt im März 2009, von der DFMG Deutsche Funkturm GmbH abschlägig beschieden worden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht allerdings hinsichtlich der Prüfung weiterer Alternativstandorte darauf abgestellt hat, diese lägen offensichtlich ebenfalls im Außenbereich und könnten daher der Einordnung des Vorhabens als privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, hat die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Ansatz mit dem in § 35 BauGB verankerten Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs (vgl. auch § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB) nicht zu vereinbaren sein dürfte. Der Senat schließt sich insoweit den Überlegungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 13. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 28) an, wonach die Verpflichtung zu einer schonenden Ausführung bei einem „gebietsgebundenen“ Vorhaben wohl auch Bedeutung für die Wahl des konkreten Standorts innerhalb des Gebiets haben dürfte. Kommen danach in diesem Gebiet - auch hinsichtlich der zivilrechtlichen Verfügbarkeit - mehrere Standorte in Betracht und bestehen zwischen diesen Alternativen signifikante Unterschiede bei den Auswirkungen der Anlage auf die öffentlichen Belange, muss das Unternehmen wohl den „schonenderen“ wählen. Dieser Prüfungsansatz trägt dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs, der als Leitgedanke den gesamten § 35 BauGB beherrscht (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994, a.a.O., Rn. 15), Rechnung und berücksichtigt, dass auch dann, wenn ein Vorhaben auf die Errichtung innerhalb eines bestimmten Gebiets im Außenbereich angewiesen ist, die öffentlichen Belange je nach Wahl des Standorts innerhalb dieses Gebiets in unterschiedlicher Weise beeinträchtigt sein können. Angesichts der räumlichen Begrenztheit des in Betracht kommenden Gebiets bei der Errichtung von Mobilfunkanlagen mag zwar die Auswirkung auf öffentliche Belange in der Regel innerhalb des Gebiets einheitlich beurteilt werden; bestehen jedoch insoweit spürbare Unterschiede zwischen den Standorten innerhalb des Gebiets, erscheint es konsequent, eine Verpflichtung zur Wahl des Standorts anzunehmen, der die geringsten Auswirkungen auf öffentliche Belange zeigt.
Unter Zugrundelegung dieses von der Beschwerde zutreffend aufgezeigten Prüfungsansatzes spricht viel dafür, dass das Vorhaben der Beigeladenen deshalb nicht als privilegiert anzusehen sein könnte, weil ein Alternativstandort im Außenbereich in Betracht kommt, der die öffentlichen Belange weniger beeinträchtigt.
Die Beschwerde verweist insoweit auf das im Widerspruchsverfahren vorgelegte Gutachten der TÜV SÜD Industrieservice GmbH vom 7. Dezember 2009 und die darin als A3 bezeichnete Standortvariante. Dieser Alternativstandort liegt östlich des bisher geplanten Standorts (A1) ebenfalls auf dem südlichen Bahngelände etwa in Höhe der R...südlich des erwähnten bereits vorhandenen, aber ausgelasteten Funkmastes (A2) und dürfte dem Vorschlag entsprechen, den die Antragstellerin der Beigeladenen mit Schreiben vom 11. März 2010 unterbreitet hat, ohne dass die Beigeladene nach Aktenlage darauf reagiert hätte. Soweit die Beigeladene diesen Standort in der Erwiderung auf die Beschwerde als funktechnisch nicht geeignet bezeichnet hat, wird dies nicht näher begründet. Die Behauptung, die im TÜV-Gutachten angegebenen Versorgungssimulationen seien wenig aussagekräftig, weil aus ihnen nicht hervorgehe, mit welcher Sendeleistung die Versorgung simuliert und aus welcher Höhe gesendet wurde, erscheint nicht nachvollziehbar, weil auf Seite 3 des Gutachtens dargelegt wird, von welcher Sendemasthöhe und welchen Sendeleistungen das Gutachten ausgeht, und diese Werte ersichtlich auch bei der Beurteilung der Alternativstandorte zugrunde gelegt wurden. Mit diesen Vorgaben setzt sich die Beigeladene nicht auseinander. Auf der Grundlage des nachvollziehbar begründeten und vom Antragsgegner und der Beigeladenen nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Gutachtens spricht viel dafür, dass der Standort A3 als Alternative ernsthaft in Betracht kommt. Allein die Verlagerung des Standorts nach Osten dürfte der Geeignetheit jedenfalls nicht ohne weiteres entgegenstehen, weil der ebenfalls östlich gelegene Standort des schon vorhandenen Mobilfunkmastes offenbar von der Beigeladenen als geeignet angesehen worden ist, wie die Mitnutzungsanfragen belegen.
Der von der Antragstellerin aufgezeigte Alternativstandort erweist sich bei summarischer Prüfung auch als „außenbereichsschonender“, weil er geringere Auswirkungen auf öffentliche Belange hat.
Die Frage der Auswirkungen eines Vorhabens auf öffentliche Belange beurteilt sich in erster Linie nach § 35 Abs. 3 BauGB. Vorliegend dürften öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB betroffen sein, weil der geplante Standort des Mobilfunkmastes einen Bereich betrifft, für den ein Grünordnungsplan der Antragstellerin besteht, mit dessen Darstellungen der geplante Standort des Mobilfunkmastes nicht vereinbar ist.
Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass es sich bei dem von der Antragstellerin vorgelegten Grünordnungsplan zum Bebauungsplan Nr. 20 „Kita - südlicher Bahnhofsbereich“ vom Mai 2005 um einen Plan im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB handelt, weil - worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - Grünordnungspläne nach § 7 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes - BbgNatSchG - eine besondere Form von Landschaftsplänen darstellen, die die Gemeinden als Träger der Bauleitplanung für Teile des Gemeindegebiets aufstellen können (örtlicher Landschaftsplan, vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1. September 2010, § 35 Rn. 83 zur entsprechenden Vorschrift des BNatSchG). Soweit das Verwaltungsgericht allerdings ausgeführt hat, das Vorhaben der Beigeladenen widerspreche nicht den Darstellungen des genannten Grünordnungsplans, ist dem aus den in der Beschwerde ausgeführten Gründen nicht zu folgen.
Der von der Antragstellerin vorgelegte Grünordnungsplan zum Bebauungsplan Nr. 20 „Kita - südlicher Bahnhofsbereich“ vom Mai 2005 dient dazu, die Eingriffe in Natur und Landschaft, die mit dem genannten Bebauungsplan über die Neuerrichtung einer Kindertagesstätte verbunden sind, zu ermitteln und durch geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Wegen der Kleinräumigkeit des Plangebiets wurden dabei auch Ersatzmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgeschlagen, darunter die Maßnahmen A1 und E1, die das Gebiet betreffen, in dem der streitgegenständliche Mast errichtet werden soll. Zwar sind diese Maßnahmen nicht Teil der Planzeichnung in Teil A oder der textlichen Festsetzungen in Teil B des von der Antragstellerin vorgelegten Bebauungsplans BP 20 „Kita - südlicher Bahnhofsbereich““ (bekanntgemacht im Amtsblatt der Gemeinde vom 20. Juli 2006), weil sie nicht innerhalb des Plangebiets liegen. Die Antragstellerin hat jedoch die Darstellungen des Grünordnungsplans im Rahmen des Abwägungsvorgangs berücksichtigt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 g, Abs. 7 BauGB, Seite 12, 14, 15 ff. der Begründung des Bebauungsplans) und sich schon zuvor in einem mit dem Antragsgegner im Herbst 2005 geschlossenen städtebaulichen Vertrag zur Durchführung der Kompensationsmaßnahmen verpflichtet (§ 1 a Abs. 3 Satz 4, § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BauGB; vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Vertrages auch OVG Bln-Bbg, Urteil vom 9. November 2005 - OVG 2 B 16.02 -, BRS 69 Nr. 215) sowie die Zustimmung der Deutschen Bahn AG eingeholt, um die für erforderlich gehaltenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gewährleisten zu können.
Das Vorhaben der Beigeladenen widerspricht bei summarischer Betrachtung auch den Darstellungen des Grünordnungsplans. Soweit das Verwaltungsgericht meint, die im Grünordnungsplan unter E1 vorgesehene Maßnahme der Pflanzung von 30 Bäumen bleibe unberührt, weil die vom Vorhaben der Beigeladenen betroffenen Bäume (maximal vier Stück, tatsächlich wohl nur zwei Bäume) vor Baubeginn fachgerecht umzusetzen seien und sich aus dem Grünordnungsplan nicht die Feststellung eines bestimmten Standorts für jeden einzelnen Baum entnehmen lasse, hat die Antragstellerin in der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass der Grünordnungsplan in Verbindung mit der dazugehörigen Abbildung zu den Kompensationsmaßnahmen E1 und A1 auch inhaltlich Aussagen zur Gestaltung der Baumpflanzungen trifft. Danach geht es um eine Ergänzung des bereits im Rahmen der Gestaltung des neugebauten Bahnhofsumfeldes gepflanzten Baumbestandes, wobei wegen der Standortbedingungen unter gestalterischen Gesichtspunkten Platanen gepflanzt werden sollen. Die beigefügte Abbildung zeigt eine Anlage von 30 Bäumen, die in drei parallel geführten Reihen angeordnet sind. Hieraus lässt sich entnehmen, dass die Baumpflanzungen auch unter gestalterischen Gesichtspunkten in einer bestimmten Anordnung erfolgen sollen. In dieser Weise wurde die Bepflanzung im Übrigen in der Folgezeit auch vorgenommen. Durch die bei Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen erforderliche Umsetzung von zwei Bäumen aus der mittleren Reihe in einen Bereich östlich des von den übrigen Bäumen gebildeten Rechtecks lässt sich die gestalterische Absicht des Grünordnungsplans jedenfalls nicht verwirklichen.
Zudem widerspricht das Vorhaben der Beigeladenen auch der im Grünordnungsplan vorgesehenen Entsiegelung der Fläche. Als Maßnahme A1 sollen danach zum Ausgleich für die verloren gegangenen Bodenfunktionen Flächen des ehemaligen Gleiskörpers vollständig entsiegelt werden, damit sich darauf wieder eine Vegetationsdecke ausbilden und das Bodenleben regenerieren könne. Auch wenn die von der Beigeladenen benötigte Fläche von ca. 56 m² im Hinblick auf den Umfang der Maßnahme A1, der mit ca. 2.750 m² angegeben ist, vergleichsweise gering ist, steht sie doch der vom Grünordnungsplan geforderten völligen Entsiegelung entgegen.
Die Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen führt somit dazu, dass die im Grünordnungsplan dokumentierten planerischen Ziele der Antragstellerin zumindest nicht in vollem Umfang umgesetzt werden können. Damit entfaltet der geplante Standort Auswirkungen auf einen öffentlichen Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB, die bei dem von der Antragstellerin vorgeschlagenen Alternativstandort nicht auftreten würden, da dieser außerhalb des vom Grünordnungsplan erfassten Gebiets liegt.
Da bereits öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB beeinträchtigt sind, kommt es auf die Frage, inwieweit bei Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen auch ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB wegen Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes betroffen sein könnte, nicht mehr an.
Es bestehen somit gegenwärtig erhebliche Zweifel, ob die Beigeladene sich auf eine Privilegierung ihres Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB berufen kann, weil ein geeigneter Alternativstandort zur Verfügung stehen dürfte, der deutlich geringere Auswirkungen auf öffentliche Belange hat. Als sonstiges Vorhaben kann die beantragte Errichtung eines Mobilfunkmastes jedoch nur ausnahmsweise nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, wenn dadurch öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden, was aus den dargestellten Gründen nicht der Fall sein dürfte.
Da nach summarischer Prüfung viel dafür spricht, dass die Antragstellerin ihr Einvernehmen versagen durfte und die Erteilung der Baugenehmigung unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens rechtswidrig war, überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ausnahmsweise das Vollzugsinteresse des Antragsgegners und der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei - wie schon das Verwaltungsgericht - an der Empfehlung in Nr. II.9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327), der für Klagen einer Nachbargemeinde gegen eine Baugenehmigung einen Streitwert von 30.000 Euro vorsieht, wobei der Betrag hier wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entsprechend der Empfehlung in Nr. II.1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2006, a.a.O., Rn. 17).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).