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Entscheidung 13 UF 110/16


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 06.12.2019
Aktenzeichen 13 UF 110/16 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2019:1206.13UF110.16.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Beschwerde Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 2. Juni 2016, der durch den Beschluss vom 15. Juni 2016 berichtigt worden ist, abgeändert:

Die Urkunde des Landkreises … vom 14. März 2000 - Urkunden-Reg-Nr. …/2000 - wird dahin abgeändert, dass die Höhe des von dem Antragsteller an den Antragsgegner zu 1 zu zahlenden Kindesunterhalts

für die Zeit von Mai bis Dezember 2016 monatlich 143 Euro und

für die Zeit von Januar 2017 bis zum 7. März 2018 monatlich 339 Euro

beträgt und dass seit dem 8. März 2018 Unterhalt nicht mehr geschuldet wird.

Der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 19. November 2015 - 24 F 92/15 - wird dahin abgeändert, dass die Höhe des von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin zu 2 zu zahlenden Kindesunterhalts

für die Zeit von Mai bis Dezember 2016 monatlich 117 Euro und

für die Zeit von Januar 2017 bis Februar 2018 monatlich 277 Euro

beträgt; für die Zeit danach schuldet der Antragsteller den in dem bezeichneten Beschluss titulierten Mindestunterhalt unter Anrechnung der Hälfte des Kindergeldes.

Der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 19. November 2015 - 24 F 92/15 - wird dahin abgeändert, dass die Höhe des von dem Antragsteller an den Antragsgegner zu 3 zu zahlenden Kindesunterhalts

für die Zeit von Mai bis Dezember 2016 monatlich 116 Euro und

für die Zeit von Januar 2017 bis Februar 2018 monatlich 274 Euro

beträgt; für die Zeit danach schuldet der Antragsteller den in dem bezeichneten Beschluss titulierten Mindestunterhalt unter Anrechnung der Hälfte des Kindergeldes.

Im Übrigen werden die Beschwerde zurückgewiesen und der Antrag abgewiesen.

Dieser Beschluss ist sofort wirksam.

Von den Gerichtskosten tragen der Antragsteller 60 Prozent, der Antragsgegner zu 1 30 Prozent und die Antragsgegner zu 2 und 3 je fünf Prozent. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen der Antragsgegner zu 1 30 Prozent und die Antragsgegner zu 2 und 3 je fünf Prozent. Der Antragsteller trägt von den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 1 25 Prozent und der Antragsgegner zu 2 und 3 je 90 Prozent.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.520 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller verfolgt die Herabsetzung titulierter Kindesunterhaltsansprüche.

Der 1964 geborene Antragsteller schloss die Schule nach der zehnten Klasse ab. Er wurde zum Facharbeiter für Nachrichtentechnik ausgebildet, leistete drei Jahre lang Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee und arbeitete danach bis 1990 als Nachrichtentechniker in einem Funkamt. Er wurde zum Kfz-Elektriker umgeschult und arbeitete bis 2016 sowohl in seinen erlernten Berufen als auch als Gebäudereiniger, Lagerarbeiter, Promoter, Rettungsschwimmer und Baumaschinenschlosser. Von April bis Dezember 2016 wurde der Antragsteller an der linken Hand, am rechten Knie und am Rücken operiert. Zuvor erzielte er ein monatliches Nettoeinkommen von 1.320 Euro. Nach dem Ende der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit war der Antragsteller als Breitbandtechniker angestellt und verdiente in einer 40-Stunden-Woche monatlich netto 1.130 Euro. Seit Dezember 2018 ist er arbeitslos.

Der Antragsteller bewohnt ein ihm gehörendes Grundstück, das mit einem in den 1930er Jahren errichteten Wohnhaus bebaut ist.

Im März 2000 bezog der Antragsteller ein monatliches Nettogehalt von 1.700 DM. Er verpflichtete sich durch eine Jugendamtsurkunde, dem in jenem Monat geborenen Antragsgegner zu 1 Kindesunterhalt in Höhe des Regelbetrages unter Anrechnung der Hälfte des Kindergeldes zu zahlen (Bl. 11).

Mit einem seit dem 31. Dezember 2015 rechtskräftigen Beschluss wurde der Antragsteller im Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft verpflichtet, den 2006 und 2009 geborenen Antragstellern zu 2 und 3 Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts abzüglich der Hälfte des Kindergeldes zu zahlen (Bl. 12 ff.).

Der Antragsteller hat im Januar 2016 seine Abänderungsanträge gestellt, die im April 2016 rechtshängig geworden sind. Er hat behauptet, er sei wegen intellektueller und charakterlicher Einschränkungen nicht in der Lage, eine besser entlohnte Arbeit zu finden. Er habe bis zum Beginn seiner krankheitsbedingten Einschränkungen monatlich höchstens 1.415 Euro netto verdient. Er habe sich vielfach, aber erfolglos um andere Anstellungen beworben. Der Antragsteller hat sein Grundstück wegen des mangelhaften Zustandes des nur laienhaft instandgehaltenen Gebäudes und wegen der Überschuldung für wertlos gehalten. Da er das Grundstück wegen dessen Zustand nicht vermieten könne, sei er bei der Arbeitsplatzsuche ortsgebunden, weil bei einem Umzug ein Mehrverdienst von Wohnkosten aufgezehrt werde.

Der Antragsteller hat beantragt,

in Abänderung der Urkunde des Landkreises … vom 14.03.2000 (…/2000) seine Unterhaltsverpflichtung für das Kind F… K…, geb. 08.03.2000, seit Rechtshängigkeit auf 92,00 Euro abzuändern,

in Abänderung des Beschlusses des AG Nauen vom 19.11.2015 (24 F 92/15) seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen minderjährigen Kindern F… E..., geb. ….10.2006, und S... E…, geb. ….07.2009, rückwirkend zum 01.02.2015 auf 74,00 Euro herabzusetzen.

Die Antragsgegner haben beantragt,

die Klage zurückzuweisen.

Sie haben behauptet, der Wohnwert des Grundstücks des Antragstellers betrage mindestens 800 Euro monatlich.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag abgewiesen. Den Antragsteller treffe eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, und er habe nicht dargelegt, weshalb er nicht oder nur eingeschränkt leistungsfähig sei. Da er seine Erwerbsbemühungen in Bezug auf eine besser bezahlte Arbeit und eine Nebentätigkeit nicht nachgewiesen habe, müsse seine Leistungsfähigkeit für den Mindestunterhalt unterstellt werden. Zum tatsächlich erzielten Nettogehalt von 1.320 Euro seien fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit und ein Wohnvorteil von je 450 Euro hinzuzurechnen.

Mit seiner Beschwerde wiederholt der Antragsteller seinen Vortrag, er sei über die mit seinen Anträgen zugestandene Höhe der Unterhaltsverpflichtungen nicht leistungsfähig. Er könne wegen seiner Einschränkungen eine besser bezahlte Tätigkeit nicht finden.

Der Antragsteller meint, er schulde dem Antragsgegner zu 1 seit dessen Volljährigkeit keinen Unterhalt mehr, weil dieser seine Bedürftigkeit nicht dargelegt habe.

Der Antragsteller beantragt,

in Abänderung der Urkunde des Landkreises … vom 14.03.2000 (…/2000) seine Unterhaltsverpflichtung für das Kind F… K…, geb. 08.03.2000, seit Rechtshängigkeit auf 92,00 Euro und ab dem 08.03.2018 auf 0,00 Euro abzuändern,

in Abänderung des Beschlusses des AG Nauen vom 19.11.2015 (24 F 92/15) seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen minderjährigen Kindern F… E…, geb. ….10.2006, und S… E…, geb. ….07.2009, rückwirkend zum 01.02.2015 auf 74,00 Euro herabzusetzen.

Die Antragsgegner beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss.

Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Anlagen verwiesen.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§§ 117 III, 68 III 2 FamFG). Auch auf die Ankündigung, so zu verfahren und dabei die Darlegungslast zu berücksichtigen, soweit nicht weiter vorgetragen werde (Vfg. v. 3. April 2019, Bl. 172), haben die Beteiligten ihre in Schriftsätzen ausführlich dargelegten Standpunkte nicht weiter ergänzt. Es ist nicht zu erwarten, dass mündliches Verhandeln zu einem Erkenntnisfortschritt führen könnte.

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Dass der Antragsteller den Antragsgegnern - dem Antragsgegner zu 1 bis zu dessen Volljährigkeit - dem Grunde nach gesteigert unterhaltspflichtig ist (§§ 1601, 1603 II 1 BGB), ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten und bedarf keiner näheren Ausführungen.

Gegen die auf Grund dieser Verpflichtung errichteten Titel wendet sich der Antragsteller mit zulässigen Abänderungsanträgen. Der Antragsteller hat den Zusammenhang der Unterhaltsfestsetzungen zu Gunsten der Antragsgegner zu 2 und 3 mit den Vaterschaftsfeststellungen und damit die freie Abänderbarkeit der Zahlungstitel nachgewiesen (§§ 237, 240 FamFG). Gegenüber dem Antragsgegner zu 1 hat der Antragsteller geschildert, welcher Brutto- und Nettoverdienst aus welcher Beruftstätigkeit zur Bemessung der in der Jugendamtsurkunde übernommenen Titulierung geführt hat; zum Einfluss der Wohnverhältnisse auf die Einkommensbemessung hat der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Angriff auf die Mindestunterhaltsverpflichtung ausreichend vorgetragen. Für die Zeit seit der Volljährigkeit des Antragsgegners zu 1 reicht es zur Zulässigkeit eines Abänderungsbegehrens aus, Bedarf und Bedürftigkeit in Frage zu stellen. Dies hat der Antragsteller vorgetragen.

Die zeitliche Beschränkung der Abänderbarkeit auf die Rechtshängigkeit (§ 238 III 1 FamFG) bzw. die Antragstellung innerhalb eines Monats nach Rechtskraft (§ 240 II 1 FamFG) hat der Antragsteller eingehalten.

Die Verpflichtung, den minderjährigen Antragsgegnern den Mindestunterhalt abzüglich der Hälfte des staatlichen Kindergeldes zu zahlen (§§ 1612 a, 1612 b BGB), hat der Antragsteller wirksam in Frage gestellt.

Wer - wie der Antragsteller - gegenüber minderjährigen einkommens- und vermögenslosen Kindern gesteigert barunterhaltspflichtig ist (§ 1603 II 1 BGB), trägt für den Einwand, nicht einmal den Mindestunterhalt aufbringen zu können, die vollständige Darlegungslast. Er muss seine Ausbildungs- und Erwerbsbiographie in allen Einzelheiten schildern, um auf diese Weise vorzutragen, dass auch ein vollständiges Einsetzen der körperlichen und geistigen Möglichkeiten in einer Erwerbstätigkeit nicht ausreicht, um aus dem daraus erzielbaren Verdienst unter Hinzurechnung sonstigen Einkommens und unter Schonung des notwendigen Selbstbehalts mindestens die Zahlbeträge des Mindestunterhalts für alle berechtigten Kinder aufzubringen.

Dieser strengen Darlegungslast ist der Antragsteller gerecht geworden. Er hat seine Schul- und Berufsausbildung vorgetragen und angegeben, in welchen Berufen er seither gearbeitet hat und welches Nettogehalt er dabei erzielt hat. Er hat substantiiert dargelegt, dass die Anstellungen und das aus ihnen erzielte Gehalt seine Möglichkeiten ausgeschöpft haben und dass seine Berufsausbildungen als Nachrichtentechniker und Kfz-Elektriker mit nachfolgender Berufstätigkeit in ausbildungsfremden Anstellungen und zudem seine geistigen und charakterlichen Einschränkungen es ihm verwehrten, besser bezahlte Stellen zu erreichen und ausfüllen zu können. Diesen substantiierten Schilderungen können die Antragsgegner mit einfachem Bestreiten nicht wirksam entgegentreten. Sie hätten aufzeigen müssen, welche andere als die von dem Antragsteller genannte Berufstätigkeit ihm offenstehe und welches höhere als das von ihm erzielte Gehalt dabei zu erreichen wäre. Die gesteigerte Mindestunterhaltsverpflichtung entlastet die Berechtigten nicht von der verfahrensrechtlichen Obliegenheit, auf substantiierten Vortrag des Pflichtigen substantiiert zu erwidern. Sie führt auch weder materiell- noch verfahrensrechtlich zu einer Vermutung, der Pflichtige sei zum vollständigen Mindestunterhalt für beliebig viele Kinder jedenfalls leistungsfähig.

Den Antragsteller trifft deshalb für die Jahre 2015 und 2016 nicht die - in anderen Fallkonstellationen relevante - Obliegenheit, Bemühungen um eine besser bezahlte Tätigkeit vorzutragen, etwa durch den Nachweis einer Vielzahl qualifizierter Bewerbungen. Die Verpflichtung, sich um eine besser bezahlte Anstellung zu bemühen, trifft den Unterhaltspflichtigen, der sein Leistungsvermögen und seine Arbeitskraft unzureichend ausnutzt, indem er einer Tätigkeit nachgeht, die - im Verhältnis zu seinen Barunterhaltspflichten - unzureichend bezahlt wird, obwohl er auch eine besser und ausreichend bezahlte Anstellung erreichen und ausfüllen könnte. Wer hingegen mit der ausgeübten Tätigkeit seine Möglichkeiten ausschöpft und dafür angemessen bezahlt wird, braucht sich nicht um einen Arbeitsplatzwechsel zu bemühen, weil ein solcher Wechsel nicht zu einer Verbesserung des für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens führt.

Bis März 2016 hat der Antragsteller nach seinem Vortrag ein Monatseinkommen von 1.320 Euro netto bezogen, das er in einer seinen Möglichkeiten entsprechenden Anstellung erzielte.

Unzureichend sind seine Darlegungen geblieben, mit denen er die Möglichkeit bestritten hat, aus einer Nebenbeschäftigung weiteres Einkommen zu erzielen. Dazu hätte er seinen Tagesablauf genauer schildern müssen, um deutlich werden zu lassen, dass weitere Arbeitsstunden bis zur arbeitsrechtlich zulässigen Höchstgrenze von 48 Wochenstunden auch in den frühen Morgen- und späten Abendstunden bei Berücksichtigung des Arbeitswegs zur Festanstellung nicht unterzubringen wären. Der Antragsteller hätte vortragen müssen, welche Bemühungen er angestellt hat, um eine in diesem Sinne passende Nebentätigkeit zu finden und auszuüben. Aus der unzureichenden Darlegung folgt die Zurechnung fiktiven Nebentätigkeitseinkommens von 450 Euro.

Auch ein Wohnvorteil aus der Nutzung des ihm gehörenden Grundstücks steht als aus dem Vermögen erzieltes Einkommen für den Unterhalt zur Verfügung. Der unterhaltsrelevante Vorteil besteht für den Grundstücks- oder Wohnungseigentümer darin, günstiger zu wohnen als ein Mieter. Es verfängt deshalb nicht, wenn der Antragsteller umfangreich dargelegt hat, weshalb das ihm gehörende, von ihm bewohnte Grundstück wegen des Zustandes des Gebäudes und des erheblichen Sanierungsbedarfs in dem Sinne wertlos sei, dass er es nicht verkaufen und nicht vermieten könnte. Sein Wohnvorteil besteht darin, dass er selbst es bewohnt und deshalb nicht darauf angewiesen ist, eine ihm nicht gehörende Wohnung zu mieten. Diesen Vorteil des Wohnens in einem erheblich sanierungsbedürftigen, aber doch noch bewohnbaren, für eine Person ausreichend großen und hergerichteten Haus in Nauen bemisst der Senat grob schätzend und pauschalierend (§§ 113 I FamFG, 287 II ZPO) mit monatlich 200 Euro.

Unterhaltsrechtlich relevante Abzüge sind nicht zu berücksichtigen. Pauschale Abzüge kommen nicht in Betracht, da der Mindestunterhalt in Frage steht. Auf den Wohnvorteil entfallen keine vom Antragsteller ausreichend substantiiert dargelegten Wohnkosten, die er nicht auch als Mieter tragen und deshalb aus dem Selbstbehalt bestreiten muss. Grundsätzlich sind Darlehensrückzahlungen, die mit dem Erwerb oder Erhalt des Wohngrundstücks in Verbindung stehen, vom Wohnvorteil abzuziehen. Aber der Antragsteller hat solche Rückzahlungen nicht ein Einzelheiten dargelegt. Zahlungen auf Darlehensverbindlichkeiten hat er nicht nachgewiesen. Der Vortrag, das Haus sei „mit überschießenden Schulden belastet“ (Beschwerdebegründung, S. 4 = Bl. 115), ist ebenso zu unbestimmt wie der Verweis auf noch eingetragene Grundschulden. Es bleibt ungewiss, in welcher Höhe Darlehen noch zurückzuzahlen sind und welche Zahlungen der Antragsteller darauf tatsächlich regelmäßig leistet. Auch aus dem Unterlassen einer Verwertung des Grundstücks durch den mit Sicherungsrechten versehenen Darlehensgläubiger lässt sich nichts schließen, da der Antragsteller selbst das Grundstück ausführlich als völlig wertlos beschrieben hat, so dass ein Grundschuld- oder Hypothekengläubiger deshalb von einer Zwangsversteigerung absehen könnte.

Weitere Schulden sind nicht vom unterhaltsrelevanten Einkommen abzuziehen. Der Antragsteller hat zum einen auch hier nicht nachgewiesen, dass er auf solche Verbindlichkeiten tatsächlich zahlt. Zum anderen ist nicht ausreichend dargelegt, weshalb die Antragsgegner sich die Verbindlichkeiten als unterhaltsmindernd entgegenhalten lassen müssten, die der Antragsteller nach seinen Angaben selbst allein tilgt, weil die Mutter der Antragsgegner den von ihr geschuldeten Anteil nicht erbringt. Etwaiges Fehlverhalten der Mutter der Antragsgegner belastet deren Unterhaltsanspruch nicht, und der Antragsteller hätte Bemühungen darzulegen, die Mutter der Antragsgegner zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten anzuhalten.

Bis April 2016 standen somit unter Schonung des notwendigen Selbstbehalts 1.320 + 450 + 200 - 1.080 = 890 Euro für den Kindesunterhalt zur Verfügung.

Der Titel des Antragstellers zu 1 sah eine Regelbetragsverpflichtung unter Anrechnung halben Kindergeldes vor (Anlage K 2 = Bl. 11). Nach § 36 Nr. 3 Buchst. a EGZPO beträgt der neue Prozentsatz (226 + 77) : 322 x 100 = 94,0 Prozent. Bis Juli 2015 ergibt sich daraus ein Zahlbetrag von 426 x 0,94 - 92 = 308 Euro.

Die Summe der Zahlbeträge belief sich also bis Juni 2015 auf 308 + 272 + 222 = 802 Euro, im Juli 2015 nach dem Aufrücken des Antragstellers zu 3 in die 2. Altersstufe auf 849 Euro. Für die titulierten Unterhaltsbeträge war der Antragsteller leistungsfähig. Ein Abänderungsanspruch in Bezug auf die den Regelbetrag bzw. den Mindestunterhalt festsetzenden Titel besteht nicht.

Für die Zeit von August bis Dezember 2015 und von Januar bis April 2016 bestand ein Abänderungsanspruch ebenfalls nicht. Die aus dem Regelbetrag umgerechneten Zahlbeträge belaufen sich auf 440 x 0,94 - 92 = 322 Euro und 450 x 0,94 - 95 = 328 Euro. Die Summen der titulierten Ansprüche beliefen sich also auf 322 + 284 + 281 = 887 Euro und auf 328 + 289 + 286 = 903 Euro. Die äußerst geringfügige Unterschreitung des Selbstbehalts für die Dauer von nur vier Monaten hat der Antragsteller mit der Erwägung hinzunehmen, dass seine Wohnkosten den im Selbstbehalt vorgesehenen Anteil von 380 Euro nicht erreichten. Diesen Vorteil kostengünstigen Wohnens, den der Unterhaltspflichtige grundsätzlich für sich vereinnahmen darf, kann er für kurze Zeit dem Unterhalt zur Verfügung stellen, ohne die durch Beschränkung der Wohnkosten hinzugewonnene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit damit dauerhaft zu beeinträchtigen.

Für die Zeit von Mai bis Dezember 2016 hat der Antragsteller substantiiert und ohne entsprechendes Bestreiten vorgetragen, er habe wegen mehrerer Operationen nicht arbeiten können und Krankengeld von 1.056 Euro bezogen. Einschließlich des Wohnvorteils und unter Schonung des notwendigen Selbstbehalts für nicht Erwerbstätige standen 1.056 + 200 - 880 = 376 Euro für Unterhaltsleistungen zur Verfügung. Nach dem Verhältnis der Zahlbeträge des Mindestunterhalts von 355 Euro, 289 Euro und 286 Euro ergeben sich Anteile an dem zur Verfügung stehenden Betrag von 143 Euro, 117 Euro und 116 Euro.

Für das Jahr 2017 hat der Antragsteller angegeben, er sei wieder arbeitsfähig gewesen und habe aus einer angetretenen Anstellung ein monatliches Netto-Gehalt von 1.108 Euro erzielt. Hier wird der Antragsteller seiner Darlegungslast nicht mehr gerecht. Wenn seine Arbeitsfähigkeit vollständig wiederhergestellt war, hätte er darlegen müssen, weshalb es ihm dennoch nicht gelungen ist, wenigstens das vor der Erkrankung erzielte Gehalt von 1.320 Euro zu erreichen. Hier reicht der Verweis auf charakterliche Mängel und eine schwierige Persönlichkeit nicht aus, denn trotz solcher Einschränkungen hat der Antragsteller sowohl vor als auch nach der Erkrankung Arbeitsverträge schließen können. Um darzulegen, dass 2017, anders als bis April 2016, nicht mehr 1.320 Euro, sondern nur noch 1.108 Euro zu erzielen waren, hätte es des Nachweises erfolgloser Bemühungen um eine Arbeitsstelle bedurft. Der Hinweis, solche Bemühungen seien nicht erfolgversprechend, reicht nicht aus. Der Antragsteller schuldet den Versuch, ausreichend bezahlte Arbeit zu finden, nicht den vermeintlichen Nachweis, alle Versuche seien ohne Erfolgsaussicht und müssten deshalb gar nicht unternommen werden. All dies gilt ebenso für die Zeit der Arbeitslosigkeit seit Dezember 2018.

Durch fiktive Zurechnung des obliegenheitsgemäß zu erzielenden Einkommen von 1.320 Euro und des Nebenverdienstes von 450 Euro ergibt sich für 2017 - wie bis April 2016 - ein für den Unterhalt zur Verfügung stehender Betrag von 890 Euro. Nach dem Verhältnis der Zahlbeträge des Mindestunterhalts von 364 Euro, 297 Euro und 294 Euro ergeben sich Anteile an dem zur Verfügung stehenden Betrag von 339 Euro, 277 Euro und 274 Euro.

Gleiche Anteile ergeben sich für Januar und Februar 2018 nach dem Verhältnis der Zahlbeträge des Mindestunterhalts von 370 Euro, 302 Euro und 299 Euro.

Ein Unterhaltsanspruch des Antragsgegners zu 1 besteht nur bis einschließlich 7. März 2018. Für die Zeit der Volljährigkeit des Antragsgegners zu 1 ist der Abänderungsantrag des Antragstellers vollständig begründet. Der Antragsgegner zu 1 hätte alle Umstände darlegen müssen, die den Fortbestand des Titels in der Zeit der Volljährigkeit rechtfertigen, auch seine Möglichkeiten der eigenständigen Bedarfsdeckung und ebenso das Einkommen seiner nun ebenfalls barunterhaltspflichtigen Mutter. Dieser Vortrag fehlt vollständig.

Durch den Fortfall der Unterhaltspflicht gegenüber dem Antragsgegner zu 1 ist der Antragsteller nun gegenüber den Antragsgegnern zu 2 und 3 in bezug auf den titulierten Mindestunterhalt leistungsfähig. Sein Abänderungsbegehren ist insoweit unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 55 II, 51 I, II FamGKG.

Die sofortige Wirkung ist nach § 116 III 3 FamFG anzuordnen.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG), besteht nicht.