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Entscheidung 10 Sa 2241/12


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer Entscheidungsdatum 10.05.2013
Aktenzeichen 10 Sa 2241/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 55 InsO, § 87 InsO

Leitsatz

Arbeitsleistungsbezogene Sonderzuwendungen, die bestimmten Zeiträumen zugeordnet werden, die vor einer Insolvenzeröffnung liegen, sind Insolvenzforderungen.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Oktober 2012 - 31 Ca 7932/12 - teilweise abgeändert.

Die Klage wird auch einschließlich der diesbzgl. Zinsen abgewiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 30.000,-- EUR brutto verurteilt worden ist.

II. Im Übrigen wird die Klage als unzulässig verworfen

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Beklagte zu 12% und der Kläger zu 88%, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 16% und der Kläger zu 84%.

IV. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 35.769,23 EUR festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten neben einer weitgehend unstreitigen Urlaubsabgeltung über die Frage, ob eine in einer arbeitsvertraglichen Zusatzvereinbarung geregelte Abfindungszahlung eine Masseverbindlichkeit oder eine Insolvenzforderung ist.

Der Kläger ist 43 Jahre alt (….. 1970) und war seit dem 11. Oktober 1999 bei der C. d. m. GmbH laut Arbeitsvertrag (Bl. 13-14 d.A.) als „Salesman“ beschäftigt. Der Kläger selbst beschreibt seine Tätigkeit als Standortleiter. Der Urlaubsanspruch des Klägers beträgt 25 Arbeitstage jährlich. Im Jahre 2011 hatte er von dem auf dieses Kalenderjahr bezogenen Urlaub keinen in Anspruch genommen.

In einer unter dem 25. Juni 2006 erstellten „Ergänzung zum Arbeitsvertrag“ (Bl. 12 d.A.), die der Kläger lediglich in Kopie eingereicht hat und deren Echtheit von der Beklagten bestritten ist, ist unter anderem geregelt:

1. Herrn M. G. wird bis auf weiteres, die Nutzung eines Dienstfahrzeugs durch die C. d. m. GmbH Berlin gewährt. Es obliegt seiner freien Entscheidung, ob er das bestehende Firmenfahrzeug (Londontaxi) oder ein gleichwertiges Fahrzeug als Dienstfahrzeug wählt.

2. Die Vergütung von Herrn G. beträgt ab 01.07.2006 weiterhin monatlich Euro 5.000,00 brutto. Darüber hinaus erhält Herr G. Umsatzbeteiligungen, welche jeweils zum Anfang des Jahres gesondert besprochen werden. …

3. Statt einer Gehaltsanpassung vereinbaren die Parteien Folgendes:

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der C. d. m. GmbH erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe eines Jahresgehaltes (z.Zt. Euro 60.000,00 p.a.), welche an den zusätzlichen Aufgaben seiner Beschäftigung bei der C. d. m. bemessen, und dem damit verbundenen Leistungs- und Verantwortungsumfang, seit Beginn des Arbeitsverhältnisses, hiermit angepasst werden.

Bei einer nicht einvernehmlichen Beendigung des Vertrages erhält der Arbeitnehmer zum fristgerechten Ende des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsarbeitsentgelts pro Beschäftigungsjahr, mindestens aber Euro 30.000,00. Dies gilt nicht bei einer wirksamen fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber aus wichtigem Grund.

Unterzeichnet ist diese Vereinbarung von dem damaligen Geschäftsführer R. M..

Nachdem über das Vermögen der C. d. m. GmbH am 1. April 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, ging der Betrieb während der Insolvenz mit Wirkung vom 1. Juni 2011 auf die Beklagte über. Aufgrund einer Kündigung der Beklagten vom 28. Juni 2011 endete das Arbeitsverhältnis der Parteien am 31. Oktober 2011. Die gegen die Kündigung gerichtete Klage war erfolglos.

Der Kläger meint, dass er aufgrund der Ergänzung zum Arbeitsvertrag die Abfindung in Höhe von 30.000,-- EUR beanspruchen könne. Es handele sich nicht um eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, sondern um eine anstelle einer Gehaltserhöhung zugesagte Leistung. Damit handele es sich um Vergütung, die erst mit der Kündigungsentscheidung am 28. Juni 2011 entstanden sei. Die Urlaubsabgeltung für das Jahr 2011 sei unstreitig.

Die Beklagte entgegnet, dass sie in den Unterlagen des Betriebes kein Exemplar der Ergänzungsvereinbarung gefunden habe. Dass diese vom damaligen Geschäftsführer unterzeichnet worden sei, müsse bestritten werden. Nach ihrer Ansicht sei die Forderung weitgehend vor der Eröffnung der Insolvenz entstanden, so dass der Kläger allenfalls 7 Monatsraten zu je 468,75 EUR entsprechend 3.281,25 EUR beanspruchen könne (Bl. 83-84 d.A.). Da der Kläger nach Auslaufen der Kündigungsfrist Lohnersatzleistungen bezogen habe, sei nicht auszuschließen, dass die Bundesagentur für Arbeit nach § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB III aus übergegangenem Recht Teile der Urlaubsabgeltung zurückfordere.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 24. Oktober 2012, soweit für die Berufung relevant, stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung unstreitig 25 Tage Urlaub pro Jahr zugestanden hätten und er davon im Jahre 2011 noch keinen in Anspruch genommen habe. Ausgehend von der Bruttomonatsvergütung von 5.000,-- EUR ergebe sich eine Tagesvergütung von 230,77 EUR brutto. Diese Summe multipliziert mit 25 ergebe einen Betrag von 5.769,25 EUR brutto.

Das Arbeitsgericht hat weiter ausgeführt, dass dem Kläger auch die Abfindung gemäß Ziffer 3 der unter dem 25. Juni 2006 gefertigten Ergänzung zum Arbeitsvertrag zustehe. Diese sei wirksam zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten vereinbart worden. Die Beklagte habe keine genügenden Anhaltspunkte vorgebracht, dass die Ergänzungsvereinbarung so nicht vereinbart bzw. unterzeichnet worden sei. Aufgrund vom Kläger vorgelegten weiteren Unterschriften des damaligen Geschäftsführers R. M. (Bl. 49-54 d.A.) gehe das Arbeitsgericht von einer ordnungsgemäßen Unterzeichnung aus. Die Ergänzungsvereinbarung sei auch seit ihrer Unterzeichnung praktiziert worden. Denn seit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung sei dem Kläger eine Umsatzbeteiligung gewährt worden. Auch habe der Kläger seither über einen Dienstwagen verfügt.

Weiter führte das Arbeitsgericht aus, dass es sich um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO handele. Die Ergänzungsvereinbarung sei ein gegenseitiger Vertrag, in dem die Parteien die Abfindung als Gegenleistung zur vom Kläger erbrachten Arbeitsleistung vereinbart hätten. Dieses ergebe sich aus den einleitenden Worten der Ziffer 3 der Ergänzungsvereinbarung. Im Kammertermin hätten die Parteien übereinstimmend erklärt, dass im Juni 2006 zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Kläger über das Gehalt des Klägers gesprochen worden sei und man übereingekommen sei, keine monatliche Gehaltsanpassung zu vereinbaren, sondern andere Vergünstigungen wie die als Abfindung bezeichnete Zahlung zu vereinbaren.

Obwohl sie als Abfindung bezeichnet worden sei und erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig sein sollte, habe es sich um einen Ausgleich für die erbrachte Arbeitsleistung gehandelt. Für den Entgeltcharakter dieser Zahlung spreche auch, dass deren Höhe an den zusätzlichen Aufgaben des Klägers und dem damit verbundenen Leistungs- und Verantwortungsumfang seit Beginn des Arbeitsverhältnisses haben orientiert sein sollen. Deshalb habe für den Fall des Verlustes des Arbeitsplatzes nicht dieser Verlust, sondern die erbrachte Arbeitsleistung honoriert werden sollen.

Der als Abfindung bezeichnete Zahlungsanspruch sei erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Denn der Kläger hätte ihn nicht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem früheren Arbeitgeber geltend machen können. Es handele sich nicht um einen ratierlich entstandenen und erst später fälligen Anspruch. Der Zweck der Leistung bestehe allein darin, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Ausgleich für geleistete Tätigkeit zu erbringen. diese sei aber nicht an Zeitabschnitte, sondern an Leistungs- und Verantwortungsumfang geknüpft. Die Leistung sei nach übereinstimmender Erklärung beider Parteien im Kammertermin ausdrücklich in dieser Form vereinbart worden, um die kontinuierlich steigende Steuer- und Sozialabgabenlast zu vermeiden.

Gegen dieses den Beklagtenvertretern am 23. November 2012 zugestellte Urteil legten sie am 3. Dezember 2012 Berufung ein und begründete diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist mit am 25. Februar 2013 per Telefax eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage.

Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht im Streit stehe. Vor einer Auszahlung des Betrages müsse der Kläger jedoch eine Bescheinigung beibringen, dass es keine darauf bezogenen auf Sozialleistungsträger übergegangenen Ansprüche gebe.

Die Beklagte hält die Annahme des Arbeitsgerichts zur Echtheit der Ergänzungsvereinbarung und zur Echtheit der Unterschrift des damaligen Geschäftsführers für nicht nachvollziehbar.

Der Inhalt der Vereinbarung spreche auch nicht zwangsläufig für eine anstelle einer Gehaltserhöhung verabredete Leistung. Mit der Zurverfügungstellung des Dienstwagens für Dienstfahrten sei die bis dahin bereits praktizierte Handhabung fortgeschrieben worden. Dass der Kläger erst ab dem Zeitpunkt der Ergänzungsvereinbarung eine Umsatzbeteiligung erhalten haben, sei nicht belegt.

Selbst wenn es sich um eine Masseverbindlichkeit handele, könne diese nur anteilig für die Zeit nach Insolvenzeröffnung von der Beklagten geschuldet werden. Die Annahme des Arbeitsgerichts würde den Grundsätzen der Verteilungsgerechtigkeit im Insolvenzverfahren widersprechen. Die Regelung knüpfe ausschließlich an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Ein Synallagma sei nicht zu herstellbar. Die Tätigkeit des Klägers habe sich mit Abschluss der Ergänzungsvereinbarung nicht geändert.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Oktober 2012 - 31 Ca 7932/12 abzuändern und die Klage im Umfang von weiteren 30.000,-- EUR brutto abzuweisen und die Zahlung von 5.769,23 EUR brutto nur Zug um Zug gegen Vorlage einer Bescheinigung, dass hinsichtlich der Urlaubsabgeltung für das Jahr 2011 keine auf Sozialleistungsträger übergegangene Ansprüche bestehen, erfolgen müsse.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger erwidert, dass der Abschluss der Ergänzungsvereinbarung bislang nicht bestritten sei. Zweifel an der Echtheit der Vereinbarung habe die Beklagte nicht substantiiert vorgebracht. Im Übrigen macht er sich die Begründung in dem angefochtenen Urteil zu Eigen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung der Beklagten vom 25. Februar 2013 und ihren Schriftsatz vom 26. April 2013 sowie auf die Berufungsbeantwortung des Klägers vom 18. März 2013 und das Sitzungsprotokoll vom 10. Mai 2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden.

II.

Sie ist auch zu einem Großteil begründet, so dass insoweit die angefochtene Entscheidung abzuändern war.

1.

Die Berufung ist allerdings unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung der Urlaubsabgeltung für das Jahr 2011 wendet.

Entsprechend der Regelung in § 513 Abs. 1 ZPO, die nach § 64 Abs. 6 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, kann eine Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

1.1

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO), die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Eine Rechtsverletzung ist dann anzunehmen, wenn der Berufungsführer vorträgt, dass eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Dazu zählen auch als fehlerhaft angesehene Auslegungen (§§ 133, 157 BGB) oder Ermessensentscheidung (§ 287 ZPO).

1.2

Wenn die Berufung auf eine unzureichende Tatsachenfeststellung durch das Arbeitsgericht gestützt werden soll, hat der Berufungskläger nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO konkrete Anhaltspunkte zu bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Da das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), muss die Berufung, die den festgestellten Sachverhalt angreifen will, eine Begründung dahin enthalten, warum die Bindung an die festgestellten Tatsachen ausnahmsweise nicht bestehen soll (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2009 - III ZB 67/08).

1.3

Auch wenn besondere formale Anforderungen für die Zulässigkeit der Berufung nicht gestellt werden und es insbesondere ohne Bedeutung ist, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (vgl. BAG, Urteil vom 15.3.2011 - 9 AZR 813/09; Urteil vom 19.10.2010 - 6 AZR 120/10), muss die Berufungsbegründung aber jedenfalls die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie gegebenenfalls die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anführt (vgl. BAG, Urteil vom 18.5.2011 - 4 AZR 552/09).

Es reicht nicht aus, das Urteil lediglich pauschal in Frage zu stellen oder die Rechtsauffassung als irrig zu bezeichnen: Die Angriffe müssen gezielt und in einer konkreten Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen vorgetragen werden. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (BGH, Beschluss vom 13.9.2012 - III ZB 24/12).

1.4

Mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts Berlin in der angefochtenen Entscheidung unter A. I. bezüglich der Urlaubsabgeltung 2011 hat sich die Beklagte in der Berufungsbegründung nicht auseinander gesetzt. Sie hat vielmehr ausdrücklich diese Gründe nicht infrage gestellt. Die Beklagte ist lediglich davon ausgegangen, dass sie ohne einen Nachweis, dass es keine übergegangenen Ansprüche gebe, die Auszahlung nicht veranlassen könne. Dieses Begehren hatte die Beklagte zwar bereits erstinstanzlich vorgetragen, ohne dieses jedoch in ihrem Klageabweisungsantrag zumindest hilfsweise zu erwähnen. Deshalb war das Arbeitsgericht auch nicht gehalten, dazu Ausführungen in dem Urteil zu machen.

Aber auch unabhängig von der Unzulässigkeit der Berufung in diesem Punkt wäre die Berufung insoweit unbegründet. Der Ruhenszeitraum wegen einer Urlaubsabgeltung beginnt regelmäßig mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses (BSG, Urteil vom 2. November 2000 – B 11 AL 25/00; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Januar 2006 – L 12 AL 34/05; das gilt auch dann, wenn der oder die Arbeitslose bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig krank ist (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2010 – L 18 AL 212/09 NZB). Der Ruhenszeitraum wird nicht auf die Zeit nach Beendigung der Erkrankung verschoben (BAG, Urteil vom 17. November 2010 – 10 AZR 649/09). Es handelt sich um eine reine Berechnungsvorschrift, die nicht nach den Verhältnissen, die bei einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsgewährung entgegengestanden hätten, geändert wird (Gagel, SGB III § 157 RN 44).

2.

Im Übrigen ist die Berufung zulässig und begründet.

Dabei kann dahinstehen, ob die Vereinbarung vom 25. Juni 2006 tatsächlich zwischen den Parteien geschlossen worden war und es sich bei der Unterschrift unter dieser Vereinbarung tatsächlich um die des damaligen Geschäftsführers R. M. gehandelt hat.

2.1

Es kann unterstellt werden, dass die Parteien in der Vereinbarung vom 25. Juni 2006 die Zahlung einer Abfindung an den Kläger unter bestimmten Modalitäten vereinbart haben.

Abfindungen sind in der Regel kein Entgelt für nach Insolvenzeröffnung erbrachte Arbeitsleistungen, sondern stellen einen Ausgleich für durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehende Nachteile und/oder eine Honorierung der Zustimmung des Arbeitnehmers zur vorzeitigen Vertragsauflösung dar. Der Anspruch auf eine solche Abfindung, welcher vor Insolvenzeröffnung vereinbart wurde, ist auch dann nur einfache Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO und keine Masseschuld, wenn er erst nach Insolvenzeröffnung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht (BAG, Urteil vom 27. September 2007, 6 AZR 975/06).

Der Charakter der dem Kläger versprochenen Abfindung ist nicht eindeutig. Sie ist zwar mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbunden, findet jedoch ihre Anknüpfung bereits im seinerzeit nicht akut von einer Beendigung bedrohten Arbeitsverhältnis. Auch wenn die Vereinbarung vom 25. Juni 2006 insbesondere in der hier maßgeblichen Ziffer 3 sprachlich ungenau ist, kann ihr aber doch entnommen werden, dass die Zusage der Abfindungsleistung im Zusammenhang mit der Übernahme zusätzlicher Aufgaben sowie dem seit Beginn des Arbeitsverhältnisses im Jahre 1999 gestiegenen Leistungs- und Verantwortungsumfang erfolgt ist. Damit handelt es sich um eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzuwendung und nicht um eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Dieses hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

2.2

Arbeitsleistungsbezogene Sonderzuwendungen sind aber nicht automatisch als Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO anzusehen. Es kommt auf den mit der Zuwendung verfolgten Zweck an. Stichtags- oder anlassbezogene Zuwendungen sind dem Zeitraum zuzurechnen, in den der Stichtag fällt (vgl. BAG, Urteil vom 11. Dezember 2001 – 9 AZR 459/00). Sonderzuwendungen, die an den Arbeitnehmer geleistet werden, um die im Bezugszeitraum erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich zu honorieren, entstehen regelmäßig während des Bezugszeitraums entsprechend der zurückgelegten Dauer. Sie werden nur insgesamt zu einem anderen Zeitpunkt fällig (BAG, Urteil vom 18. Januar 2012 – 10 AZR 667/10). Insolvenzrechtlich sind sie dem Zeitraum zuzuordnen, für den sie als Gegenleistung geschuldet sind. Das gilt unabhängig davon, ob der Zahlungsanspruch ratierlich verlangt werden kann oder er nur ratierlich berechnet wird. Soweit durch die Sonderzuwendung vor Verfahrenseröffnung erbrachte Arbeitsleistungen honoriert werden, liegen Insolvenzforderungen vor (BAG, Urteil vom 14. November 2012 – 10 AZR 793/11).

Geschuldet war die Abfindung gemäß der Vereinbarung vom 25. Juni 2006 – für den Fall einer nicht einvernehmlichen Beendigung des Vertrages - grundsätzlich in Höhe von einem halben Bruttomonatsarbeitsentgelt pro Beschäftigungsjahr. Der Kläger begann seine Tätigkeit für die Rechtsvorgängerin der Beklagten am 11. Oktober 1999. Sie endete am 31. Oktober 2011. Da das Arbeitsverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens 11 vollendete Jahre bestand, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch kein vollendetes Jahr, Bezog sich die Abfindung allein auf die Zeit der Beschäftigung vor der Insolvenzeröffnung. Dass die Abfindung auf einen Sockelbetrag von 30.000,-- EUR aufzustocken war, ändert daran nichts. Denn der Sockelbetrag spielt für den zuzuordnenden Zeitraum des Anspruchs keine Rolle.

Dass das Arbeitsgericht davon ausgegangen ist, dass die Sonderzuwendung die Gesamtleistung des Klägers in einem monatsübergreifenden Zeitraum honorieren sollte, ist zwar richtig. Das Arbeitsgericht übersieht jedoch, dass die Abfindung jedenfalls für den Fall einer nicht einvernehmlichen Beendigung des Vertrages beschäftigungsjahresbezogen erworben wurde.

Da die arbeitsleistungsbezogene Sonderzuwendung für den Kläger sich allein auf die Jahre der Beschäftigung vor der Insolvenzeröffnung bezog, handelt es sich bei der Abfindungsforderung ausschließlich um eine Insolvenzforderung im Sinne von § 87 InsO, so dass die Klage abzuweisen war.

III.

Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Kosten sind von den Parteien anteilig im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen zu tragen.

Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs.2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.