Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 08.05.2013 | |
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Aktenzeichen | 6 L 328/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | §§ 169ff AO, Art 100 GG, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, § 8 Abs 6 KAG BB, § 8 Abs 2 KAG BB, § 12 KAG BB |
1. Zwar gibt es in Brandenburg keine dem Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) cc), Spiegelstrich 2 BayKAG entsprechende Verjährungsregelung, die für den Beginn der Festsetzungsverjährung ausdrücklich an den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragssatzung anknüpft. Indes hat die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit. Betrachtet man diese Regelung zusammen mit den Vorschriften über die Verjährung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b), Abs. 3 a KAG i.V.m. §§ 169 ff. AO, so ist das Kommunalabgabengesetz Brandenburg unvollständig. Denn indem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. für die Erhebung von Anschlussbeiträgen bestimmt, dass die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann (1. Halbsatz), frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung (2. Halbsatz), wobei die Satzung sogar einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann (3. Halbsatz), ohne dass insoweit eine zeitliche Obergrenze für den Beginn der Verjährung im vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Sinne normiert ist, sind auch hier Fälle denkbar, für die das Gesetz keine zeitliche Grenze für die Beitragserhebung gewährleistet, zumal eine Verpflichtung des Satzungsgebers die erste wirksame Beitragssatzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Beitragssatzung im Kraft zu setzen, nicht (mehr) besteht. Eine Beitragserhebung ist vielmehr noch "nach Jahr und Tag" denkbar. Dies ist unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip in seiner vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.
2. Zwar kann sich die Rechtswidrigkeit eines Abgabenbescheides auch daraus ergeben, dass seine gesetzliche Grundlage verfassungswidrig ist. Im Hauptsacheverfahren kann - unter der Voraussetzung der Entscheidungserheblichkeit - die Verfassungswidrigkeit einer - der verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglichen - Gesetzesvorschrift, von der das erkennende Gericht überzeugt ist, nur durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines Vorlageverfahrens gemäß Art. 100 GG festgestellt werden. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht indes eine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht, da eine Vorlage die Entscheidung verzögern würde. Im Eilverfahren, dessen Sinn und Zweck auf eine schnelle Entscheidung abzielt, findet insoweit lediglich eine Interessenabwägung statt, bei der die Frage der verfassungsrechtlichen Bedenken nur ein Element dieser Abwägung ist.
3. Steht eine gesetzliche Regelung mit dem Grundgesetz nicht in Einklang, hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten, den Verfassungsverstoß zu beseitigen und trägt das Bundesverfassungsgericht dem regelmäßig in der Weise Rechnung, dass es die Regelung nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist zur verfassungskonformen Neuregelung setzt. Die Unvereinbarkeitserklärung führt(e) dazu, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) cc) Spiegelstrich 2 BayKAG von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf. Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG entscheidungserheblich ist, bleiben bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens aber bis zum 1. April 2014, ausgesetzt oder sind auszusetzen.
Diese Überlegungen greifen auch für die Rechtslage in Brandenburg Platz. Der Gesetzgeber hat hiernach Gelegenheit zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung. Es bleibt ihm überlassen, wie er eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner gewährleistet, die nach Maßgabe der Grundsätze dieses Beschlusses der Rechtssicherheit genügt. So könnte er etwa eine Verjährungshöchstfrist vorsehen, wonach der Beitragsanspruch nach Ablauf einer auf den Eintritt der Vorteilslage bezogenen, für den Beitragsschuldner konkret bestimmbaren Frist verjährt. Er könnte auch das Entstehen der Beitragspflicht an die Verwirklichung der Vorteilslage anknüpfen oder den Satzungsgeber verpflichten, die zur Heilung des Rechtsmangels erlassene wirksame Satzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens der ursprünglichen nichtigen Satzung in Kraft zu setzen, sofern der Lauf der Festsetzungsverjährung damit beginnt. Er kann dies mit einer Verlängerung der Festsetzungsfrist, Regelungen der Verjährungshemmung oder der Ermächtigung zur Erhebung von Vorauszahlungen auch in Fällen unwirksamer Satzungen verbinden.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 265 Euro festgesetzt.
Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 16. November 2012 (Az.: 6 K 1158/12) gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 20. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Dezember 2012 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt., 80 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag ist unbegründet.
Die Abgabenerhebung unterliegt weder die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigenden ernstlichen Zweifeln noch kann dem Vorbringen der Antragstellerin entnommen werden, dass die Vollziehung des angefochtenen Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheides für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog).
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrundeliegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdringender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Prüfung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33.05 -, S. 3. d. E.A.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg der Klage bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Es ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht davon auszugehen, dass die Heranziehung der Antragstellerin zu einem Kanalanschlussbeitrag für die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstückes Flur X, Flurstück xx, B.-Straße in L. an die zentrale öffentliche Wasserversorgungsanlage mit Bescheid vom 20. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Dezember 2012 in der Hauptsache der Aufhebung unterliegen wird.
Der Beitragsbescheid findet nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens in der rückwirkend zum 9. Dezember 2011 in Kraft getretenen Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung des vom 13. November 2012 (BGWAS 2012) eine i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengsetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage. Diese verstößt bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung – unbeschadet der Frage der Wirksamkeit der ihr – u.a. – zugrunde liegenden Vorschriften der §§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG i.V.m. §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG (vgl. dazu noch unten) – nicht gegen höherrangiges Recht.
Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzung bestehen entgegen der Auffassung der Antragstellerin zunächst nicht insoweit, als § 5 Abs. 2 lit. d) BGWAS 2012 bestimmt, dass – bei Geltung des nicht zu beanstandenden Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstabes (vgl. § 5 Abs. 1 BGWAS 2012) - bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Baugesetzbuch - BauGB) liegen oder die durch eine Satzung nach § 34 BauGB dem Innenbereich zugeordnet werden, die gesamte im unbeplanten Innenbereich liegende Grundstücksfläche zu veranlagen ist. Eine solche Regelung entspricht vielmehr dem Vorteilsverständnis des § 8 Abs. 2, Abs. 6 Satz 2 KAG. Unter der Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs hat im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche Baulandqualität und ist auch mit ihren ggf. nicht überbaubaren bzw. überbauten Flächenteilen nach Maßgabe des in der Satzung festgelegten Verteilungsmaßstabes in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen, mithin das gesamte Grundstück durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit bevorteilt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 9 S 58/06 -, S. 3 des E.A.; Beschluss vom 1. August 2005 – 9 S 2.05 -, S. 9 ff. des E.A.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2002 – 2 B 133/02 -, S. 11 des E.A.; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 25. September 2001 – 15 A 3850/99 -, KStZ 2002, 190).
Bedenken, die im Übrigen gegen die formelle oder materielle Wirksamkeit der genannten Satzung sprechen könnten, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht; sie sind nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens auch nicht ersichtlich. Eine nähere Prüfung und Aufklärung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Darüber hinaus bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Heranziehung der Antragstellerin zu einem Kanalanschlussbeitrag.
Die BGWAS 2012 erfasst infolge ihrer Rückwirkungsanordnung (vgl. § 21 Abs. 1 der Satzung) in zeitlicher Hinsicht die gegenständliche Beitragserhebung. Nach dem im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfang spricht weiterhin vieles dafür, dass es einer weitergehenden Rückwirkungsanordnung in der Schmutzwasserbeitragssatzung zur zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit nicht bedurfte.
Hinsichtlich der Frage der zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit durch die Beitragssatzung gilt, dass diese auf der Grundlage des neu gefassten Kommunalabgabengesetzes nicht erforderlich sein dürfte. Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung – frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung – und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 –, LKV 2008, 369). Diese Rechtsprechung beruht nämlich auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommune von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) zum 1. Februar 2004. Nach dieser entstand die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F., sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden konnte, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Nach dem im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfang dürfte hier indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung finden, weil der Antragsgegner – wie die Beteiligten übereinstimmend vortragen - bei summarischer Prüfung vor dem 13. November 2012 nicht über eine rechtswirksame Wasseranschlussbeitragssatzung verfügte – die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich die BGWAS 2012 keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung der Antragstellerin erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., jeweils Seite 13 f d. E.A. m.w.N.). Nach dieser KAG- Neuregelung entsteht die sachliche Beitragspflicht gemäß § 8 Abs.7 Satz 2 KAG n.F. nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Daher spricht - vorbehaltlich weiterer verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Norm des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Urt. (hierzu unten) - einiges dafür, dass die sachliche Beitragspflicht hier aufgrund des Inkrafttretens der Beitragssatzung (erst) am 9. Dezember 2011 entstanden ist.
Unter Beachtung des im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfangs dürfte der Beitragserhebung nach vorstehenden Ausführungen sodann ein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen stehen. Insoweit dürfte sich als maßgebend erweisen, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese jedoch – nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens – mangels vorheriger rechtswirksamer Beitragssatzung nicht vor dem Inkrafttreten der BGWAS 2012 entstehen konnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d. E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris). Ist die sachliche Beitragspflicht damit unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsumfangs im vorliegenden summarischen Verfahren frühestens am 9. Dezember 2011 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides wie auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 erkennbar nicht verstrichen.
Es spricht bei summarischer Prüfung auch alles dafür, dass die Frage, ob die Eigen-tümer der erschlossenen Grundstücke auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung im Falle der Rückwirkungserstreckung der aktuellen Beitragssatzung zumindest auf den Zeitpunkt des beabsichtigten Inkrafttretens der 1. Beitragssatzung vertrauen durften, dergestalt zu beantworten sein dürfte, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vorliegend nicht anzunehmen ist.
Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. auf den vorliegenden Sachverhalt stellt zunächst keinen Fall der echten Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen dar, sondern lediglich eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung dar. Auch insoweit wird auf die oben zitierten Urteile der Kammer, ferner auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (-46/11 -, veröff. in juris) Bezug genommen.
Eine unechte Rückwirkung ist (nur) ausnahmsweise unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175, 196). Zudem muss das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Beides dürfte hier nicht gegeben sein. Zwar ist ein Vertrauensschutz nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erwartung der Antragstellerin, nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, auf der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg basierte, Entscheidungen der Rechtsprechung aber keine dem Gesetzesrecht vergleichbare Rechtsbindung erzeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212, 227). Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Heranziehung der Antragstellerin vorliegend nicht durch eine Änderung der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, sondern durch eine Gesetzesänderung ermöglicht wurde. Mit einer solchen Gesetzesänderung musste die Antragstellerin aber rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, welche wirtschaftlichen Dispositionen die Antragstellerin im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen haben sollte, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -). Für den Bereich des Abgabenrechts gilt insoweit, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Danach müssten auf Seiten des Antragstellers weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Daran dürfte es hier fehlen. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie der Antragstellerin - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Unerheblich ist schließlich auch, ob die Antragstellerin auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Antragsgegners vertraut haben mag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.; ferner zum Ganzen jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 9 N 58.09 -, zit. nach juris).
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin, nicht (mehr) zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, jedenfalls nach der vorliegend allein möglichen und gebotenen summarischen Betrachtung nicht erkennbar. Insbesondere sind keine gewichtigen Interessen der Antragstellerin vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Beitragsausfällen vorgehen. Im Übrigen hat die Antragstellerin auch nicht dargetan, ob und welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen sie in der Erwartung auf eine nicht mehr erfolgende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen habe.
Jedenfalls nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens steht einer Veranlagung der Antragstellerin auch nicht entgegen, dass ihr Grundstück (möglicherweise) bereits vor dem 3. Oktober 1990 an das öffentliche Schmutzwassernetz angeschlossen worden bzw. anschließbar gewesen ist bzw. sein mag. Es trifft bei summarischer Prüfung nicht zu, dass lediglich solche Grundstücke zu einem Anschlussbeitrag veranlagt werden könnten, die erst nach dem 3. Oktober 1990 den Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit erhalten haben. Auch insoweit wird auf die oben zitierten Urteile der Kammer, ferner auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (a.a.O.) Bezug genommen.
Die Antragstellerin vermag auch nicht mit ihrem Vortrag durchzudringen, ihre Heranziehung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil andere Grundstückseigentümer, für deren Grundstücke ebenfalls bereits vor dem 3. Oktober 1990 ein(e) Anschluss(möglichkeit) bestanden habe, nicht zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag veranlagt worden seien. Der fehlerhafte Vollzug einer Beitragssatzung gegenüber anderen Grundstückseigentümern im Gebiet des Einrichtungsträgers verletzt den zu einem Beitrag herangezogenen Pflichtigen nicht in dessen Rechten. Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 GGhat der Bürger keinen eventuellen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 20 ZB 11.2848 -, zit. nach juris; Beschluss vom 7. Februar 2012 -20 ZB 11.2948 -, zit. nach juris; Beschluss vom 2. August 2006 – 23 ZB 06.643 -, zit. nach juris). Unabhängig hiervon hat der Antragsgegner in der Antragserwiderung glaubhaft vorgetragen, dass lediglich versehentlich insgesamt etwa 850 Beitragsbescheide bis zum 31. Dezember 2011 nicht erlassen worden seien. Die Veranlagung der betreffenden Grundstücke werde erfolgen, wenn die maßgebliche Beitragssatzung einer gerichtlichen Überprüfung standgehalten habe. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat sich auf den Hinweis beschränkt, der Antragsgegner sei zum Vollzug seines Satzungsrechts verpflichtet. Dies ist zwar zutreffend, indes für das Vorliegen einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG aus den dargelegten Gründen unergiebig.
Unzutreffend sucht die Antragstellerin die Fehlerhaftigkeit der Veranlagung schließlich damit zu begründen, dass nur eine Fläche von 845 m² ihres Grundstücks baulich genutzt sei und daher auch nur diese Fläche habe veranlagt werden dürfen, während hinsichtlich der übrigen Fläche unter dem 20. Dezember 2012 eine Bauvoranfrage – wie sie meint - abschlägig beschieden worden sei. Unter Zugrundelegung des in der BGWAS 2012 geregelten – wie ausgeführt, nicht zu beanstandenden - kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstabes ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die gesamte Grundstücksfläche veranlagt hat, ohne zwischen bebauten und unbebauten Flächen zu differenzieren. Dies entspricht den – wie ausgeführt - keinen Bedenken begegnenden Vorgaben des § 5 Abs. 2 lit b.) BGWAS 2012 und - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - auch dem für das KAG Brandenburg Geltung beanspruchenden – und auch in § 3 Abs. 4 BGWAS normierten - wirtschaftlichen Grundstücksbegriff. Liegt ein Grundstück – wie hier - vollständig im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB, so ist es grundsätzlich mit seiner gesamten Fläche, also auch hinsichtlich der – wobei dahinstehen kann, ob vorliegend ein solcher Fall gegeben ist – nicht bebauten oder sogar einer Bebauung entzogenen Grundstücksteile beitragspflichtig, da unter der Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche Baulandqualität hat und auch mit ihren ggf. nicht überbaubaren bzw. überbauten Flächenteilen nach Maßgabe des in der Satzung festgelegten Verteilungsmaßstabes in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen, mithin das gesamte Grundstück durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006, a.a.O., S. 3 des E.A.; Beschluss vom 1. August 2005, a.a.O., S. 9 ff. des E.A.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2002, a.a.O., S. 11 des E.A.; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 25. September 2001, a.a.O.). Ob das Grundstück auf der gesamten Fläche rentierlich genutzt werden kann, ist gleichfalls irrelevant. Denn bei innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegenden Grundstücken bezieht sich – wie gesagt - der durch die Anschlussmöglichkeit vermittelte, in der Steigerung des Gebrauchswertes des erschlossenen Grundstücks liegende wirtschaftliche Vorteil auf das gesamte Grundstück. Für das Brandenburgische Kommunalabgabengesetz ist dabei vom sogenannten grundstücksbezogenen Vorteilsbegriff auszugehen. Maßgeblich ist auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des durch die Erschließung vermittelten Vorteils im Sinne einer Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks abzustellen. Dieser besteht zum einen darin, dass das Grundstück über den bloßen Besitz und die Veräußerungsmöglichkeit hinaus in einer bestimmten Weise mit einer gewissen Renditeerwartung wirtschaftlich genutzt werden kann (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 – 9 B 24.05 -, MittStGBBbg 2006, 347, 348; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 – 2 A 168/02 -, Seite 17 f. des E.A.), zum anderen darin, dass dem Grundstück mit dem Anschluss an die leitungsgebundene öffentliche Einrichtung bzw. mit der Möglichkeit desselben eine langfristige und umweltgerechte Ver- bzw. – hier - Entsorgungssicherheit in einem öffentlichen Solidarsystem geboten wird; auch diese Gebrauchsvorteile bewirken eine Verbesserung der Erschließungssituation und steigern durch die bessere Nutzbarkeit den Gebrauchswert (so zutreffend Möller in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 1849; Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rn. 534 ff.). Für den Vorteil eines im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB belegenen Grundstücks kommt es dabei allein auf die – im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht – zulässige bzw. in absehbarer Zeit bestehende Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit an, nicht hingegen darauf, ob und inwieweit diese Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit bereits verwirklicht ist oder künftig überhaupt (in – bei wirtschaftlicher Betrachtung - sinnvoller Weise) verwirklicht werden soll (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – 9 S 70.06 -, Seite 5 des E.A.; Beschluss vom 29. Dezember 2006 – 9 S 53.06 -, Seite 5 des E.A.; Beschluss vom 19. Dezember 2006, a.a.O.; Beschluss vom 15. Dezember 2006 – 9 S 50.06 -, Seite 7 f. des E.A.; OVG Brandenburg, Urt. vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98. NE-LKV 2001, 132; Urt. v. 23. März 2000 – 2 A 226/98 – Seite 26 ff. d. E.A.; zum Ganzen zuletzt Urteil der Kammer vom 5. Juli 2012 – 6 K 844/11 -, zit. nach juris). Soweit der Vortrag der Antragstellerin dahingehend zu verstehen sein sollte, das veranlagte Grundstück zerfalle in zwei selbständige wirtschaftliche Einheiten, von denen die hintere im Außenbereich belegen und mangels Bebauung bzw. Bebaubarkeit nicht beitragspflichtig sei, was freilich durch das Gericht insoweit in Bezug genommene Schreiben der Stadt L. vom 20. Dezember 2012 nicht gestützt wird, rechtfertigt dies die Annahme ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung gleichfalls nicht. Denn insoweit sind schwierige Rechtsfragen aufgeworfen, die sich ggf. nur durch eine Augenscheinnahme vor Ort klären lassen, die im vorliegenden nicht geboten ist.
Es ist schließlich auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der angefochtene Beitragsbescheid mit Blick auf den vom Antragsgegner in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 -, zit. nach juris der Aufhebung unterliegen wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Entscheidung die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) cc), 2. Spiegelstrich BayKAG für verfassungswidrig erachtet, da sie gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verstoße.
Die in Rede stehende Regelung lautete:
„Art. 13
Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977)
(1) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung vorbehaltlich Absatz 6 folgende Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden:
(…)
4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -
(…)
b) über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren:
(…)
cc) § 170 Abs. 1 mit der Maßgabe,
- dass die Festsetzungsfrist dann, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden kann, erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Berechnung möglich ist und
- dass im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die gültige Satzung bekanntgemacht worden ist, (…).“
Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt:
„Soweit die Verfassungsbeschwerde einen Verstoß gegen die aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes betrifft, ist sie zulässig….
Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Die mittelbar angegriffene Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775) sowie die hierauf beruhenden, unmittelbar angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.
Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG verletzt im vorliegenden Fall zwar nicht die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Zulässigkeit rückwirkender Gesetze…..Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG verstößt jedoch gegen Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips …. Er erlaubt, Beiträge zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen. Der Gesetzgeber hat damit den Ausgleich zwischen der Erwartung der Beitragspflichtigen auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung und dem berechtigten öffentlichen Interesse an einem finanziellen Beitrag für die Erlangung individueller Vorteile aus dem Anschluss an die Entwässerungsanlage verfehlt und in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise einseitig zu Lasten der Beitragsschuldner entschieden.
Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug…. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können…. Dabei knüpft der Grundsatz des Vertrauensschutzes an ihr berechtigtes Vertrauen in bestimmte Regelungen an. Er besagt, dass sie sich auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfang verlassen dürfen. Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet darüber hinaus aber unter bestimmten Umständen Rechtssicherheit auch dann, wenn keine Regelungen bestehen, die Anlass zu spezifischem Vertrauen geben, oder wenn Umstände einem solchen Vertrauen sogar entgegenstehen. Es schützt in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Als Elemente des Rechtsstaatsprinzips sind Rechtssicherheit und Vertrauensschutz eng miteinander verbunden, da sie gleichermaßen die Verlässlichkeit der Rechtsordnung gewährleisten.
Für die Auferlegung einer Beitragspflicht zum Vorteilsausgleich in Anknüpfung an zurückliegende Tatbestände ist die Regelung einer Verjährung als abschließende Zeitgrenze, bis zu der Beiträge geltend gemacht werden können, verfassungsrechtlich geboten. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.
Ausdruck der Gewährleistung von Rechtssicherheit sind auch Verjährungsregelungen. Sie sollen sicherstellen, dass Einzelne nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr mit Forderungen überzogen werden. Die Verjährung von Geldleistungsansprüchen der öffentlichen Hand soll einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Anliegen der Allgemeinheit an der umfassenden und vollständigen Realisierung dieser Ansprüche auf der einen Seite und dem schutzwürdigen Interesse der Bürgerinnen und Bürger auf der anderen Seite bewirken, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend disponieren zu können. Während das staatliche Interesse an der vollständigen Durchsetzung von Geldleistungspflichten vornehmlich von den Grundsätzen der richtigen Rechtsanwendung und der materiellen Gerechtigkeit (Belastungsgleichheit) sowie von fiskalischen Erwägungen getragen wird, steht dem auf Seiten der Bürger das Prinzip der Rechtssicherheit gegenüber.
Dabei ist es den Verjährungsregelungen eigen, dass sie ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere ohne betätigtes Vertrauen greifen. Sie schöpfen ihre Berechtigung und ihre Notwendigkeit vielmehr aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, demzufolge Einzelne auch gegenüber dem Staat die Erwartung hegen dürfen, irgendwann nicht mehr mit einer Geldforderung überzogen zu werden, wenn der berechtigte Hoheitsträger über einen längeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen hat.
Auch für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die Legitimation von Beiträgen liegt – unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens – in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist… Je weiter dieser Zeitpunkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge. Zwar können dabei die Vorteile auch in der Zukunft weiter fortwirken und tragen nicht zuletzt deshalb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit nach Anschluss an die entsprechende Einrichtung. Jedoch verliert der Zeitpunkt des Anschlusses, zu dem der Vorteil, um dessen einmalige Abgeltung es geht, dem Beitragspflichtigen zugewendet wurde, deshalb nicht völlig an Bedeutung. Der Bürger würde sonst hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen, ob er noch mit Belastungen rechnen muss. Dies ist ihm im Lauf der Zeit immer weniger zumutbar. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss.
Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt.
Der Gesetzgeber hat in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG den erforderlichen Ausgleich zwischen Rechtssicherheit auf der einen Seite und Rechtsrichtigkeit und Fiskalinteresse auf der anderen Seite verfehlt. Dadurch, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG den Verjährungsbeginn bei der Heilung ungültiger Abgabensatzungen ohne zeitliche Obergrenze auf den Ablauf des Kalenderjahres festlegt, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden ist, löst der Gesetzgeber den Interessenkonflikt einseitig zu Lasten des Bürgers. Zwar schließt er damit die Verjährung von Beitragsansprüchen nicht völlig aus. Indem er den Verjährungsbeginn jedoch ohne zeitliche Obergrenze nach hinten verschiebt, lässt er die berechtigte Erwartung des Bürgers darauf, geraume Zeit nach Entstehen der Vorteilslage nicht mehr mit der Festsetzung des Beitrags rechnen zu müssen, gänzlich unberücksichtigt. Die Verjährung kann so unter Umständen erst Jahrzehnte nach dem Eintritt einer beitragspflichtigen Vorteilslage beginnen.
Der Beitragspflicht können die Bürgerinnen und Bürger im Regelfall nicht durch den Einwand der Verwirkung entgehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts… und des Bundesfinanzhofs… erfordert Verwirkung nicht nur, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Diese Voraussetzung dürfte selbst in den Fällen der Beitragserhebung nach scheinbarem Ablauf der Festsetzungsfrist regelmäßig nicht erfüllt sein….“
Es ist bereits bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass sich diese Ausführungen auf die Rechtslage nach dem KAG Brandenburg übertragen lassen.
Zwar gibt es in Brandenburg keine dem Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) cc), Spiegelstrich 2 BayKAG entsprechende Verjährungsregelung, die für den Beginn der Festsetzungsverjährung ausdrücklich an den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragssatzung anknüpft. Indes hat die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit. Betrachtet man diese Regelung zusammen mit den Vorschriften über die Verjährung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b), Abs. 3 a KAG i.V.m. §§ 169 ff. AO, so ist das Kommunalabgabengesetz Brandenburg unvollständig. Denn indem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. für die Erhebung von Anschlussbeiträgen bestimmt, dass die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann (1. Halbsatz), frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung (2. Halbsatz), wobei die Satzung sogar einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann (3. Halbsatz), ohne dass insoweit eine zeitliche Obergrenze für den Beginn der Verjährung im vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Sinne normiert ist, sind auch hier Fälle denkbar, für die das Gesetz keine zeitliche Grenze für die Beitragserhebung gewährleistet, zumal eine Verpflichtung des Satzungsgebers die erste wirksame Beitragssatzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Beitragssatzung im Kraft zu setzen, nicht (mehr) besteht. Eine Beitragserhebung ist vielmehr noch „nach Jahr und Tag“ denkbar. Dies ist unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip in seiner vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.
Dieser Verfassungsverstoß rechtfertigt gleichwohl eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht.
Zwar kann sich die Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheides auch daraus ergeben, dass seine gesetzliche Grundlage verfassungswidrig ist. Im Hauptsacheverfahren kann – unter der Voraussetzung der Entscheidungserheblichkeit - die Verfassungswidrigkeit einer – der verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglichen -Gesetzesvorschrift, von der das erkennende Gericht überzeugt ist, nur durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines Vorlageverfahrens gemäß Art. 100 GG festgestellt werden. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht indes eine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht, da eine Vorlage die Entscheidung verzögern würde. Im Eilverfahren, dessen Sinn und Zweck auf eine schnelle Entscheidung abzielt, findet insoweit lediglich eine Interessenabwägung statt, bei der die Frage der verfassungsrechtlichen Bedenken nur ein Element dieser Abwägung ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 – 1 BvR 1028/91 -, NJW 1992, 2749; VG Hamburg, Beschluss vom 28. November 2006 – 15 E 674/06 -, zit. nach juris; Morgenthaler in: Epping/Hillgruber, GG Komm., Art. 100 Rn. 18). Gleichwohl ergibt die hier allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht, dass die Vollziehung des angefochtenen Beitragsbescheids wegen Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen auszusetzen wäre. Selbst wenn nämlich im Hauptsacheverfahren das Bundesverfassungsgericht zu dem Schluss kommen sollte, dass die genannten Gesetzesbestimmungen verfassungswidrig sind, ist jedenfalls gegenwärtig nicht zu erwarten, dass es damit diese auch (mit rückwirkender Wirkung) für nichtig erklären würde. Steht eine gesetzliche Regelung mit dem Grundgesetz nicht in Einklang, hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten, den Verfassungsverstoß zu beseitigen und trägt das Bundesverfassungsgericht dem regelmäßig in der Weise Rechnung, dass es die Regelung nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist zur verfassungskonformen Neuregelung setzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 1BvL 1/04 u.a. ., zit. nach Juris Rn. 78 ff.). So war es auch in dem zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (a.a.O.), in dem das Gericht die in Rede stehende Bestimmung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (lediglich) für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärte: Die Unvereinbarkeitserklärung führt(e) dazu, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) cc), Spiegelstrich 2 BayKAG von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf. Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG entscheidungserheblich ist, bleiben bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens aber bis zum 1. April 2014, ausgesetzt oder sind auszusetzen.
Diese Überlegungen greifen auch für die Rechtslage in Brandenburg Platz. Der Gesetzgeber hat hiernach Gelegenheit zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung. Es bleibt ihm überlassen, wie er eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner gewährleistet, die nach Maßgabe der Grundsätze dieses Beschlusses der Rechtssicherheit genügt. So könnte er etwa eine Verjährungshöchstfrist vorsehen, wonach der Beitragsanspruch nach Ablauf einer auf den Eintritt der Vorteilslage bezogenen, für den Beitragsschuldner konkret bestimmbaren Frist verjährt. Er könnte auch das Entstehen der Beitragspflicht an die Verwirklichung der Vorteilslage anknüpfen oder den Satzungsgeber verpflichten, die zur Heilung des Rechtsmangels erlassene wirksame Satzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens der ursprünglichen nichtigen Satzung in Kraft zu setzen, sofern der Lauf der Festsetzungsverjährung damit beginnt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, 535, 536). Er kann dies mit einer Verlängerung der Festsetzungsfrist, Regelungen der Verjährungshemmung oder der Ermächtigung zur Erhebung von Vorauszahlungen auch in Fällen unwirksamer Satzungen verbinden (zur derzeitigen Rechtslage gemäß Art. 5 Abs. 5 BayKAG vgl. BayVGH, Urteil vom 31. August 1984 – 23 B 82 A.461 -, BayVBl 1985, 211; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 128).Es kann bei summarischer Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass der Landesgesetzgeber diese Möglichkeit zur Neuregelung nicht ergreifen wird und das es hiernach zu einer Gesetzesregelung kommt, die eine Heranziehung der Antragstellerin in rechtmäßiger Weise ermöglicht. Da das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg ausweislich seiner Internet- Auftritte und Presseverlautbarungen um die Entscheidung des BVerfG vom 5. März 2013 (a.a.O.) und die infolgedessen anzunehmende Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes weiß, ist allerdings davon auszugehen ist, dass die o.g., vom Bundesverfassungsgericht dem bayerischen Gesetzgeber gesetzte Frist als Element der Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch für die Rechtslage in Brandenburg zugrunde zu legen ist. Verzichtet daher der Brandenburgische Gesetzgeber auf eine (Neu-)Regelung bis zum 1. April 2014 wäre dem durch einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO oder eine Abänderung des Beschlusses von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ggf. Rechnung zu tragen. Gleiches gilt für den Fall, dass aufgrund einer etwaigen Neuregelung eine Veranlagung der Antragstellerin nicht mehr zulässig wäre. Ab dem 1. April 2014 müssten ohne Änderung des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg zudem beim Antragsgegner gestellte (neue) Anträge nach § 80 Abs. 4, Abs. 6 VwGO bzw. bei Gericht gestellte Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO auf Aussetzung der Vollziehung der Beitragsbescheide im Lichte der Verfassungswidrigkeit der Norm bewertet werden, wobei dann viel, wenn nicht alles für einen Erfolg solcher Anträge spricht.
Schließlich lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Eine unbillige Härte liegt (nur) dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer – etwa durch Rückzahlung - (wieder) gut zu machen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008 - 9 S 11.08 -, zit. nach juris). Ebenso wie im Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen Abgabenbescheide grundsätzlich nur eine summarische Prüfung in dem Sinne, dass sich aufdrängenden Fehlern des Bescheides sowie dem substantiierten Vorbringen des Antragstellers nachgegangen wird, erfolgt (vgl. oben), entspricht es dem summarischen Charakter des Verfahrens, dass auch die für eine unbillige Härte sprechenden Umstände nur nach Aktenlage berücksichtigt werden, d.h. insoweit, als sie bis zur Entscheidung substantiiert vorgetragen und - soweit möglich und erforderlich - durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht worden sind (vgl. BFH, Beschluss vom 31. Januar 1967 - VI S 9/66 -, BStBl. II 1967, 255; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 9 S 13.07 -, zit. nach juris). Die Antragstellerin hat von einer näheren Konkretisierung und insbesondere einer Glaubhaftmachung ihres Vortrags bezüglich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse gänzlich abgesehen. Sie hat sich vielmehr auf den Vortrag beschränkt, sie erhalte ab dem 1. Juli 2012 eine monatliche Rente von 335,44 Euro; über weiteres Einkommen verfüge sie nicht. Es fehlt hingegen an einer Offenlegung der konkreten (sonstigen) Vermögensverhältnisse. Die sofortige Zahlung des erhobenen Beitrages und eine etwaige dafür erforderliche, ohne weiteres zumutbare Kreditaufnahme bzw. die Bildung von Rückstellungen und der Verzicht auf Investitionen stellen zudem Belastungen dar, die nicht über die mit einer Schuldbegleichung allgemein verbundene Härte hinausgehen und (daher) keine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen (vgl. BFH, Beschluss vom 2. November 2004 - XI S 15/04 -, zit. nach juris; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Ge-richtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziffer 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes in Abgabensachen regelmäßig ¼ des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.