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Jugendvertreter; Weiterbeschäftigung; Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Sozialversicherungsdienst; Widerrufbeamtenverhältnis; Hochschulausbildung; kein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz; fehlende Regelungslücke; keine analoge Anwendung der Schutznorm


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen Entscheidungsdatum 16.02.2012
Aktenzeichen OVG 61 PV 6.10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 4 Abs 1 BPersVG, § 8 BPersVG, § 9 Abs 1 BPersVG, § 9 Abs 2 BPersVG, § 58 Abs 2 BPersVG, § 107 S 2 BPersVG, § 9 PersVG BB, § 63 Abs 1 Ziff 4 PersVG BB, § 3 Abs 2 Nr 1 BBiG, § 3 Abs 2 Nr 2 BBiG, § 90 Abs 3 Nr 3 BBiG, § 2 Abs 2 Nr 1 aF BBiG, § 78a BetrVG, § 8 Abs 2 S 2 LVAgDAPV BB, § 8 Abs 2 S 4 LVAgDAPV BB, § 1 GntDSVAPrV

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. August 2010 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 absolvierte bei der Antragstellerin als Beamter auf Widerruf den dreijährigen Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Sozialversicherungsdienst, den er am 23. September 2008 erfolgreich abschloss. Er war seit Mitte 2006 bis (jedenfalls) zum Ende des Vorbereitungsdienstes Mitglied der Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung der Antragstellerin. Mit E-Mail vom 22. September 2008 beantragte er bei der Antragstellerin die unbefristete Weiterbeschäftigung in einem Angestelltenverhältnis nach § 9 PersVG Bbg. Am 24. September 2008 schloss er - vorbehaltlich einer unbefristeten Weiterbeschäftigung - mit der Antragstellerin einen befristeten Arbeitsvertrag.

Die Antragstellerin hat am 6. Oktober 2008 beim Verwaltungsgericht Potsdam das personalvertretungsvertretungsrechtliche Verfahren eingeleitet und begehrt die Feststellung, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Beteiligten zu 1 nicht begründet worden sei. Nach ihrer Auffassung seien die Schutzvorschriften des § 9 PersVG Bbg i.V.m. § 9 BPersVG vorliegend nicht anwendbar. Diese erfassten nach ihrem Wortlaut nur Mitglieder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, die in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz stünden. Das hier allein in Betracht kommende Berufsbildungsgesetz - BBiG - bestimme jedoch in seinem § 3 Abs. 2 Nr. 2, dass es nicht für eine Berufsausbildung im öffentlichen Dienst gelte. Für eine Analogie sei kein Raum, weil es keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke gebe und daher auch kein Lückenschluss nach Art. 3 GG geboten sei.

Die Beteiligten sind dem Antrag entgegengetreten: Es stehe zwar außer Zweifel, dass der Beteiligte zu 1 nicht unmittelbar vom Anwendungsbereich der in Rede stehenden Schutzvorschriften erfasst sei. Der enge Wortlaut sei allerdings historisch begründet. Ursprünglich seien Auszubildende, die nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst eingestellt worden seien, tatsächlich wesentlich weniger geschützt gewesen. Dagegen sei das Ausbildungsverhältnis der Beamten im Vorbereitungsdienst von Anfang an mit dem Ziel einer späteren Verwendung als Beamter begründet worden. Dementsprechend seien nur so viele Anwärter eingestellt worden, wie anschließend auch benötigt worden seien. Angesichts dessen habe keine Notwendigkeit bestanden, Anwärter, die sich in der Jugendvertretung engagiert hätten, besonders zu schützen. Anders habe es sich bei den Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz verhalten, die eine Mitgliedschaft in der Jugendvertretung übernommen hätten. Diese hätten stets zu befürchten gehabt, nicht in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen zu werden, weil hier in der Regel über Bedarf ausgebildet worden sei und es den Arbeitgebern nach Beendigung der Ausbildung daher freigestanden habe, sich einige wenige auszusuchen, denen sie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten hätten. Mittlerweile habe sich die Ausbildungslandschaft jedoch geändert. Die Tatsache, dass § 9 BPersVG nach seinem Wortlaut nur auf Ausbildungsverhältnisse nach dem Berufsbildungsgesetz anwendbar sei, machten sich neben der Antragstellerin viele Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes dadurch zu Nutze, dass sie eine große Zahl Anwärter im Vorbereitungsdienst über Bedarf ausbildeten, ohne die Absicht zu haben, sie später als Beamte zu verwenden. So dürften auf Grund eines im Jahr 2006 gefassten Vorstandsbeschlusses bei der Antragstellerin keine Beamtenverhältnisse zur Übernahme mehr begründet werden. Dieser Beschluss stehe im krassen Widerspruch zum tatsächlichen Ausbildungsverhalten und sei nicht mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar. Dass die Antragstellerin stattdessen nicht alle Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz ausbilde, lege die Vermutung nahe, dass die Schutzfunktion des § 9 BPersVG umgangen werden solle. Vor diesem Hintergrund sei eine Einbeziehung des Beteiligten zu 1 in den Schutzbereich der Vorschriften im Wege der Analogie zwingend geboten, um der Änderung der Ausbildungslandschaft sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG Rechnung zu tragen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24. August 2010 antragsgemäß festgestellt, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht begründet worden sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen des gemäß § 107 Satz 2 BPersVG unmittelbar für die Länder geltenden § 9 Abs. 2 BPersVG nicht vorlägen. Diese Schutzvorschrift sei weder direkt noch analog auf den Beteiligten zu 1 anwendbar. Für eine analoge Anwendung fehle es an einer Regelungslücke. Der Wortlaut setze ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz voraus. Durch diese Formulierung seien die gesamten Regelungen des Berufsbildungsgesetzes Inhalt des der Norm geworden. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 BBiG gelte das Berufsbildungsgesetz aber ausdrücklich nicht für die Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Hieraus werde deutlich, dass der Gesetzgeber den vorliegenden Fall gesehen und durch § 9 Abs. 2 BPersVG auch geregelt habe. Die von den Beteiligten angeführte Änderung der Ausbildungsverhältnisse lasse nicht den Schluss zu, dass die Vorschrift gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, da der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses einen weiten Spielraum habe und er dieses gegenüber dem Anstellungsverhältnis im öffentlichen Dienst ohnehin mit größeren Privilegien ausgestattet habe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er geltend macht, dass sein Ausschluss aus dem Schutzbereich der in Rede stehenden Norm mit dem Europarecht nicht vereinbar sei, das eine Gleichstellung von Beamten und Arbeitnehmern verlange. Das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beteiligten zu 1 und der Antragstellerin ergebe sich zudem aus einem Verstoß gegen das Mitwirkungserfordernis des Personalrats der Antragstellerin im Zusammenhang mit dem am 24. September 2008 geschlossenen Arbeitsvertrag. Die darin enthaltene Befristungsabrede hätte nach § 63 Abs. 1 Ziffer 4 PersVG Bbg zwingend der Mitbestimmung des Personalrats bedurft, die hier jedoch fehle. Das habe zur Folge, dass der geschlossene Arbeitsvertrag ohne Befristungsabrede, mithin unbefristet wirksam geworden sei.

Der Beteiligte zu 1 beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. August 2010 zu ändern und den Feststellungsantrag der Antragstellerin abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt ergänzend vor, dass der Beteiligte zu 1 aus dem gerügten Verstoß gegen ein Mitwirkungserfordernis des Personalrats im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten herleiten könne, da er insoweit seinen Anspruch mit einer Entfristungsklage vor dem Arbeitsgericht hätte verfolgen müssen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist unbegründet. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass zwischen ihm und der Antragstellerin kein Arbeitsverhältnis gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG begründet worden ist, ist nicht zu beanstanden.

Nach § 9 Abs. 2 BPersVG gilt zwischen einem in Absatz 1 der Vorschrift genannten Auszubildenden und dem Arbeitgeber nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung verlangt. Auszubildender im Sinne von § 9 Abs. 1 BPersVG ist ein in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflege- oder dem Hebammengesetz stehender Beschäftigter, der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist.

Die gesetzliche Fiktion eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses scheitert hier daran, dass der Beteiligte zu 1 weder unmittelbar noch mittelbar im Wege der Analogie vom persönlichen Schutzbereich der Norm erfasst wird.

1. Der Beteiligte zu 1 war zwar Mitglied der bei der Antragstellerin gebildeten Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung. Er gehörte jedoch nicht zu dem Kreis der in § 9 Abs. 1 BPersVG genannten Auszubildenden. Anders als die Regelung in § 78a BetrVG, die allgemein auf Berufsausbildungsverhältnisse abstellt, knüpft § 9 Abs. 1 BPersVG ausdrücklich an Berufsausbildungsverhältnisse nach dem - insoweit hier allein in Betracht kommenden - Berufsbildungsgesetz an. In einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz befand sich der Beteiligte zu 1 nicht, als er sein Weiterbeschäftigungsbegehren geltend machte. Denn das Berufsbildungsgesetz gilt nach seinem § 3 Abs. 2 Nr. 2 nicht für die Berufsbildung, die - wie die des Beteiligten zu 1 - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis durchgeführt wird (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. September 1995 - BVerwG 6 P 20.93 -, juris Rn. 34, zu der gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBiG in der Fassung vom 14. August 1969 [BGBl. I S. 1112] mit nachfolgenden Änderungen - BBiG a.F.-). Danach scheidet vorliegend eine unmittelbare Anwendung des § 9 Abs. 2 BPersVG aus.

2. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1 ist für eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 BPersVG kein Raum, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.

a) Die in Rede stehende Schutzvorschrift wurde erstmals bei der Neufassung des Bundespersonalvertretungsgesetzes 1974 als § 8 a in den Gesetzesentwurf aufgenommen (BT-Drucks. 7/1373 § 8 S. 3). Ihr liegt - ebenso wie der in derselben Legislaturperiode in Kraft getretenen Regelung des § 78a BetrVG - die Vorstellung zu Grunde, dass das Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG nicht ausreichend ist, um der Gefahr, wegen der Tätigkeit in einer Personal- oder Jugendvertretung nicht weiterbeschäftigt zu werden, wirksam zu begegnen. Der Auszubildende, dessen Ausbildungsverhältnis nach § 21 BBiG mit Ablauf der Ausbildungszeit endet und der keinen Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis hat, soll der Schwierigkeit enthoben sein, bei einer Ablehnung seiner Einstellung den Nachweis erbringen zu müssen, dass diese Entscheidung wegen seiner personalvertretungsrechtlichen Tätigkeit getroffen worden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 P 71.78 -, juris Rn. 26). Dem Arbeitgeber ist es nämlich unbenommen, die Weiterbeschäftigung eines ihm unbequem erscheinenden Personal- oder Jugendvertreters ohne Angabe von Gründen abzulehnen und zur Rechtfertigung seiner Entscheidung Gründe anzuführen, die nur sehr schwer zu widerlegen sind. Hiergegen vermittelt § 9 Abs. 2 und 4 BPersVG einen wirksamen Schutz, indem der Auszubildende durch einseitige Erklärung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründen kann und es dem Arbeitgeber obliegt, sich gegen die gesetzliche Begründung des Arbeitsverhältnisses vor dem Verwaltungsgericht zur Wehr zu setzen, wenn er die Weiterbeschäftigung für unzumutbar hält. Der in § 9 Abs. 2 BPersVG verankerte Anspruch auf Weiterbeschäftigung gewährleistet zugleich die Kontinuität der Gremienarbeit (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 -, juris Rn. 23).

Allerdings war der Gesetzgeber von Anfang an darauf bedacht, den Anwendungsbereich des § 9 BPersVG auf die Auszubildenden zu beschränken, die in einem Arbeiter- oder Angestelltenberuf des öffentlichen Dienstes ausgebildet werden. Deutlich wird das durch die Bezugnahme auf das Berufsbildungsgesetz, das für die Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, mithin für die Ausbildung der Beamten im Vorbereitungsdienst, gerade nicht gilt. Kernstück der Neufassung des Bundespersonalvertretungsgesetzes 1974 war nach den Gesetzesmaterialien zwar die Erweiterung der Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung in personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten der Verwaltungsangehörigen in Anlehnung an das bereits reformierte Betriebsverfassungsrecht (BT-Drucks. 7/1373 S. 2). Gleichzeitig wurde jedoch auf die grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Privatwirtschaft und der öffentlichen Verwaltung hingewiesen, die nicht nur im organisatorischen Aufbau und ihren Aufgaben, sondern vor allem in den rechtsstaatlichen Bindungen des öffentlichen Dienstes bestehen und einer vollständigen Angleichung der Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes an die des Betriebsverfassungsgesetzes entgegenstehen (BT-Drucks. 7/1373 S. 2). Eine solche Sonderstellung nimmt das Beamtenverhältnis ein. Dieses ist, anders als ein zivilrechtliches Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis, bezüglich seiner Begründung, Beendigung, Rechte und Pflichten durch Gesetz abschließend und hoheitlich ausgestaltet und kann angesichts seiner Rechtsnatur keinen geeigneten rechtlichen Rahmen für ein einseitiges Weiterbeschäftigungsverlangen des Beamten in einem unbefristeten zivilrechtlichen Arbeitsverhältnis bieten.

b) Gegen das Vorliegen einer Regelungslücke spricht im Übrigen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der in §§ 4 Abs. 1, 58 Abs. 2 BPersVG geregelten Wählbarkeit zur Jugend- und -auszubildendenvertretung einen - im Gegensatz zu § 9 BPersVG - weiteren Auszubildendenbegriff gewählt hat (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2007 - PL 15 S 1/06 -, juris Rn. 30). Wählbar zur Jugend- und Auszubildendenvertretung sind gemäß § 58 Abs. 2 BPersVG grundsätzlich Beschäftigte, die am Wahltag noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet haben. Hierzu gehören nach § 4 Abs. 1 BPersVG neben den Arbeitnehmern sämtliche zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, also auch solche, auf die das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung findet. Das hat zur Folge, dass auch Beschäftigte wie der Beteiligte zu 1 in die Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt werden können, die vom Schutz des § 9 BPersVG nicht erfasst werden. Die differenzierte Begriffswahl zeigt, dass sich der Gesetzgeber des engen personellen Anwendungsbereichs des § 9 BPersVG durchaus bewusst ist und insoweit eine Anlehnung an § 78a BetrVG gerade nicht will.

c) Auch mit dem Hinweis auf die geänderte Ausbildungslandschaft wird keine (nachträglich entstandene) Regelungslücke aufgezeigt, die mittels Analogie zu schließen wäre. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin - anders als früher - eine große Zahl von Auszubildenden im öffentlich-rechtlichen Vorbereitungsdienst ausbildet, ohne die Absicht zu haben, sie später als Beamte zu verwenden. Die damit möglicherweise einhergehende Verschlechterung der Berufschancen für die beamteten Auszubildenden lässt jedenfalls die besondere Rechtsnatur ihres Beschäftigungsverhältnisses, die der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums sachgerecht als maßgebliches Unterscheidungskriterium festgelegt hat, unberührt und zeigt auch mit Blick auf den Schutzzweck des § 9 BPersVG keinen Regelungsbedarf auf. Dieser orientiert sich an dem des § 78a BetrVG, der in erster Linie vermeiden will, dass der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung eines ihm unbequemen Personal- oder Jugendvertreters unter Berufung auf sein freies Ermessen ablehnt (BT-Drucks. 7/1170 S. 1). Eine derartige, letztlich auf der Privatautonomie fußende Gefahr für die berufliche Entwicklung von Personal- und Jugendvertretern ist indes im Beamtenrecht angesichts seiner zwingenden Ausgestaltung in den Beamtengesetzen nicht zu besorgen. Hinzu tritt, dass die Gleichbehandlung im öffentlichen Dienst verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 2 GG sichergestellt ist.

Anders als in der Privatwirtschaft steht die Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst nicht im freien Ermessen des Arbeitgebers, sondern unterliegt den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG. Dieser garantiert als grundrechtsgleiches Recht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris Rn. 14) den gleichen Zugang zu den Beamten-, Richter-, Angestellten- und Arbeiterstellen im öffentlichen Dienst und legt zugleich die Eignungsmerkmale fest, die Maßstab jeglicher Personalentscheidung im öffentlichen Dienst zu sein haben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 -, juris Rn. 21; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. März 1982 - 5 AZR 927/79 -, juris Rn. 21). Der Schutzzweck des Art. 33 Abs. 2 GG deckt sich mit dem des § 9 Abs. 2 BPersVG, soweit beide Normen einen benachteiligungsfreien Zugang zum öffentlichen Dienst gewähren wollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999, a.a.O., juris Rn. 23).

Vor diesem Hintergrund ist keine Regelungslücke erkennbar, die eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 9 BPersVG auf öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnisse nahe legen würde.

3. Ungeachtet dessen kann die Forderung nach einer Einbeziehung des Beteiligten zu 1 in den Schutzbereich des § 9 Abs. 2 BPersVG jedenfalls deshalb nicht auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gestützt werden, weil es vorliegend tatsächlich an einer Ungleichbehandlung fehlt. Die Annahme, dass der Beteiligte zu 1 durch seine Ausbildung im öffentlich-rechtlichen Vorbereitungsdienst im Hinblick auf § 9 BPersVG schlechter gestellt sei als bei einem vergleichbaren Ausbildungsverhältnis auf privatrechtlicher Grundlage, ist unzutreffend. Angesichts dessen geht auch der erhobene Umgehungsvorwurf ins Leere. Selbst bei einer privatrechtlichen Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes könnte sich der Beteiligte zu 1 nicht auf die Schutznorm des § 9 BPersVG berufen. Die Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Dienst bei der Antragstellerin hat ebenso wie diejenige des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung einen akademischen Zuschnitt und wird nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes abgeleistet. Das herkömmliche Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz orientiert sich vornehmlich an Berufsbildern, die weder eine akademische Ausbildung voraussetzen noch einschließen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 1984 - 6 AZR 519/82 -, jurs Rn. 29, zum Fall eines Studienreferendars, der auf Grund eines privatrechtlichen Ausbildungsvertrages den Vorbereitungsdienst absolviert). Das zeigt deutlich die von dem Bundesinstitut für Berufsbildung auf der Grundlage des § 90 Abs. 3 Nr. 3 BBiG geführte Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe (abrufbar im Internet unter ). Dementsprechend stellt § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG klar, dass die Vorschriften des BBiG nicht auf die Berufsbildung an Hochschulen und Fachhochschulen anwendbar sind, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes oder der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird. So liegt der Fall hier. Nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes bei der Landesversicherungsanstalt Brandenburg vom 11. März 2002 (GVBl. II S. 166) - APOgDLVA - in der Fassung des Art. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 13. Dezember 2005 über die Bestimmung der Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg und zur Anpassung von Rechtsvorschriften vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 38) wird der Vorbereitungsdienst in einem Studiengang am Fachbereich Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt (vgl. auch § 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 22. November 2010 [BGBl. I S. 1625] - GntDSVAPrV-, wonach das Bachelorstudium „Sozialversicherung B. A.“ am Fachbereich Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung der Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung ist). Der Hochschulcharakter der vom Beteiligten zu 1 durchlaufenen Ausbildung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass er den praktischen Teil seines Vorbereitungsdienstes bei der Antragstellerin abgeleistet hat, da dieser nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 APOgDLVA als berufspraktische Studienzeit gilt und somit Teil des Studiengangs ist. Nach alldem hätte der Beteiligte zu 1 sein Weiterbeschäftigungsverlangen selbst bei einer privatrechtlichen Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes mangels Vorliegens eines Berufsausbildungsverhältnisses nach dem Berufsbildungsgesetz nicht auf § 9 Abs. 2 BPersVG stützen können.

4. Der Vorhalt des Beteiligten zu 1, dass eine wortlautgetreue Auslegung des § 9 Abs. 2 BPersVG, die Beamte aus dem Schutzbereich der Norm ausschließe, einer europarechtlichen Überprüfung nicht standhalte, geht schon deshalb ins Leere, weil der von ihm aufgeworfenen Frage, ob eine Gleichstellung von Arbeitnehmern und Beamten europarechtlich geboten sei, im Hinblick auf den hier einschlägigen, nicht zwischen Arbeitnehmern und Beamten differenzierenden Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt.

5. Soweit der Beteiligte zu 1 schließlich den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages aus der fehlenden Zustimmung der Personalvertretung der Antragstellerin zu der Befristung des am 24. September 2008 geschlossenen Arbeitsvertrages herleiten will, ist darüber nicht in diesem Verfahren, sondern gegebenenfalls im Rahmen einer vor dem Arbeitsgericht zu verfolgenden Entfristungsklage zu befinden.

Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.