Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat | Entscheidungsdatum | 02.03.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 6 S 46.10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 122 Abs 2 S 3 VwGO, § 123 Abs 1 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, Art 33 Abs 2 GG |
Zur Frage der (nachträglichen) Gewichtung einzelner Kriterien eines in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. September 2010 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach dem Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsstoff für das Oberverwaltungsgericht vorgibt, hat es das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu untersagen, dem anstelle des Antragstellers ausgewählten Beigeladenen das Statusamt eines Ministerialdirigenten der Besoldungsgruppe B 6 unter Einweisung in die Planstelle eines Unterabteilungsleiters im Bundesministerium der Justiz zu übertragen. Es besteht kein Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, durch die Auswahl des Beigeladenen in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß Artikel 33 Abs. 2 GG verletzt zu sein. Das hat das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung unter Berücksichtigung und Würdigung der vom Antragsteller vorgetragenen Aspekte dargelegt. Insbesondere ist es zutreffend davon ausgegangen, dass es vom Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin gedeckt ist, die in der Stellenausschreibung aufgeführten Kriterien für die Auswahlentscheidung zu gewichten und dabei den der „Führungskompetenz“ zugeordneten Kriterien, bei denen der Beigeladene sowohl in der Anlassbeurteilung vom 23. Februar 2010 als auch in der vorangegangenen Regelbeurteilung einen Vorsprung gegenüber dem Antragsteller aufweist, das letztlich ausschlaggebende Gewicht beizumessen. Der Senat folgt den Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird zu dem Beschwerdevorbringen noch ausgeführt:
1. Soweit der Antragsteller einwendet, die Antragsgegnerin habe unberücksichtigt gelassen, dass er erheblich länger über Führungserfahrung verfüge, geht er bereits von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Es trifft nicht zu, dass der Beigeladene erst seit dem 1. Juli 2004 als Referatsleiter eingesetzt wurde. Vielmehr ist er schon seit dem 19. September 1997 Referatsleiter (Bl. 167 VV). Der Antragsteller verfügt daher auch nicht über zehn Jahre, wie er meint, sondern lediglich über zwei Jahre mehr Führungserfahrung als der Beigeladene. Zudem verkennt er, dass es vom Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin gedeckt ist, primär auf die Einzelnoten der die Führungskompetenz widerspiegelnden Kriterien abzustellen und der Dauer, während der die Führungskompetenz ausgeübt wird, weniger Gewicht beizumessen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gesamtdauer der Wahrnehmung von Führungsaufgaben bei beiden Bewerbern den hier gegebenen Umfang von deutlich mehr als zehn Jahren hat und die Differenz insoweit lediglich zwei Jahre beträgt. Zudem wurde im Anforderungsprofil der Stellenausschreibung lediglich verlangt, dass überhaupt Führungserfahrung vorliegt, ohne dies von einer bestimmten Dauer abhängig zu machen.
2. Nicht überzeugend ist die Ansicht des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe in seiner dienstlichen Beurteilung und damit auch bei der Auswahlentscheidung unzulässigerweise nicht berücksichtigt, dass er regelmäßig den Unterabteilungsleiter RA sowie zeitweise auch den Unterabteilungsleiter RB vertreten und daher - im Gegensatz zu dem Beigeladenen - schon auf dem Beförderungsdienstposten Führungserfahrung erworben habe. Insoweit hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass Angaben zu dieser Tätigkeit in der dienstlichen Beurteilung nach § 9 Abs. 1 der Beurteilungsrichtlinie 2009 nur dann hätten aufgenommen werden müssen, wenn sie für die Tätigkeit prägend gewesen wären. Das kann hier nicht angenommen werden. Der Antragsteller hat Entsprechendes auch nicht dargelegt. Soweit er betont, im Sommer 2010 den Unterabteilungsleiter für nahezu zwei Monate am Stück vertreten zu haben, ändert dies an der vorgenommenen Einschätzung nichts. Im Übrigen liegt diese Vertretung auch außerhalb des Beurteilungszeitraums und könnte daher auch ohne dies nicht berücksichtigt werden.
Der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang angeführte Beschluss des erkennenden Senats vom 29. Juni 2010 - OVG 6 S 41.09 - (IÖD 2010, S. 265, juris) stützt nicht die Position des Antragstellers, sondern die der Antragsgegnerin. Der Senat hat darin eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt, wonach es sich bei der Einstufung des Dienstpostens, den ein Beamter im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung innehat, um kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium handelt. Vielmehr kann danach die vorherige Bewährung auf einem herausgehobenen Dienstposten nur dann als eignungs- und leistungsbezogenes Auswahlkriterium herangezogen werden, wenn die Vergabe eines derartigen Dienstpostens in einem den Anforderungen des Artikels 33 Abs. 2 GG genügenden Verfahren erfolgt ist (Rn. 5 bei juris). Im Übrigen ist die Wahrnehmung der Vertretung des Unterabteilungsleiters durch den Antragsteller nicht mit der vom Senat im Beschluss vom 29. Juni 2010 entschiedenen Konstellation vergleichbar.
3. Der Vortrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er über deutlich mehr Erfahrung im Bereich von Gesetzgebungsaufgaben verfüge, überzeugt ebenfalls nicht. Zwar trifft es zu, dass im Anforderungsprofil der Stellenausschreibung u.a. „langjährige und umfassende Erfahrungen möglichst in allen Aspekten und Phasen der Gesetzgebung einschließlich der europäischen und internationalen Aspekte“ gefordert wird. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, derjenige Bewerber, der über die größte Erfahrung in diesem Bereich verfügt, sei den anderen Bewerbern vorzuziehen. Bereits das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hingewiesen, dass es dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen bleibt, welchen sachlichen Umständen bei der Auswahlentscheidung das größere Gewicht beigemessen wird. Hier hat die Antragsgegnerin zwar als objektives Kriterium Erfahrungen im Bereich der Gesetzgebung verlangt, für die Auswahlentscheidung aber nicht darauf abgestellt, wer von den Bewerbern die umfassendste Erfahrung in diesem Bereich aufweist. Das ist nicht zu beanstanden. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass auch der Beigeladene über Erfahrungen im Bereich der Gesetzgebung verfügt (vgl. auch dessen Bewerbungsschreiben, Bl. 47 f. VV). Weshalb er gleichwohl dieses objektive Kriterium des Anforderungsprofils nicht erfüllen soll, wie der Antragsteller meint, erschließt sich dem Senat nicht.
Soweit der Antragsteller die Auswahlentscheidung insgesamt in Frage stellt, weil die Antragsgegnerin einen Bewerber mit einbezogen habe, der über keinerlei Erfahrung in der federführenden Gesetzgebung verfüge (vgl. Auswahlvermerk, Seite 7, letzter Absatz, Bl. 125 VV), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Anforderungsprofil verlangte nicht zwingend „federführende“ Gesetzgebungserfahrung, sondern „langjährige und umfassende Erfahrungen möglichst in allen Aspekten der Gesetzgebung“. Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass sich aus dem Wort „möglichst“ ergibt, dass es wünschenswert, nicht aber zwingend notwendig ist, Erfahrungen in allen Bereichen der Gesetzgebung aufzuweisen. Ob die Einbeziehung eines unzulässigen, letztlich aber auch nicht berücksichtigten Bewerbers in die Auswahlentscheidung tatsächlich den gesamten Auswahlvorgang in Frage stellen würde, kann vor diesem Hintergrund auf sich beruhen.
4. a) Auch der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe sich bei ihrer Auswahlentscheidung ausschließlich und unzulässigerweise von der Anlassbeurteilung des Beigeladenen leiten lassen, greift nicht. Zwar erscheint es - wie im Übrigen bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat - fraglich, ob die Anlassbeurteilung des Beigeladenen für die Auswahlentscheidung herangezogen werden durfte, weil eine hinreichend aktuelle Regelbeurteilung vorlag und weil die Anlassbeurteilung des Beigeladenen lediglich einen Zeitraum von acht Monaten umfasste, während der Antragsteller für einen Zeitraum von 64 Monaten beurteilt wurde. Diese Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung - anders als der Antragsteller behauptet - auch auf die einen Zeitraum von 56 Monaten (Bl. 56 VV) umfassende Regelbeurteilung gestützt hat und der Beigeladene auch nach der Regelbeurteilung in den aus Sicht der Antragsgegnerin entscheidenden Kriterien einen Leistungsvorsprung aufweist.
Dass die Antragsgegnerin sowohl die Anlassbeurteilung des Beigeladenen als auch dessen Regelbeurteilung in die Auswahlentscheidung einbezogen hat, ergibt sich unzweideutig aus der Synopse der Einzelnoten der Bewerber, die als Anlage 4 Bestandteil des Auswahlvermerks ist (Bl. 185 f. VV). Darin wird bei den Einzelnoten in Klammern die Note der Regelbeurteilung genannt, sofern sie von der in der Anlassbeurteilung erreichten Note abweicht. Bestätigt wird dieser Befund weiter durch die vom Antragsteller selbst zitierte Textstelle des Auswahlvermerks vom 8. April 2010, wonach der Beigeladene nach den Noten in der Anlassbeurteilung einen Leistungsvorsprung vor dem Antragsteller habe, sich daran aber auch dann nichts ändere, wenn man die Regelbeurteilung des Beigeladenen zugrunde lege (Bl. 125 VV).
b) Das an den Antragsteller gerichtete Schreiben der Antragsgegnerin vom 8. April 2010 (Bl. 25 d.A.), wonach für die Auswahlentscheidung auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abgestellt worden sei, ist im Gesamtkontext so zu verstehen, dass dies die Regelbeurteilung einbezieht. Selbst wenn man es im vom Antragsteller behaupteten Sinne verstünde, wäre dies für die sich aus dem Auswahlvermerk ergebende Begründung der Auswahlentscheidung unerheblich.
c) Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter bemängelt, dass der Auswahlvermerk die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Kriterien nicht darlege und bewerte, verkennt er, dass sich dies aus der bereits erwähnten Synopse ergibt. Darin sind sämtliche Einzelnoten der Bewerber aus den dienstlichen Anlass- und Regelbeurteilungen tabellarisch aufgeführt und bestimmten Leistungskriterien zugeordnet. Welche dieser Leistungskriterien die Antragsgegnerin ihrer Auswahlentscheidung als maßgeblich zugrunde gelegt hat, ergibt sich aus der farblichen Unterlegung, die in der Legende der Synopse erläutert wird.
Der Beigeladene ist in den danach maßgeblichen führungsrelevanten Kriterien auch in der Regelbeurteilung besser beurteilt worden als der Antragsteller. Zwar weist der Antragsteller bei dem Kriterium „Konflikt- und Kritikverhalten in der Führungssituation“ eine um eine Notenstufe höhere Note als der Beigeladene auf. Dafür verfügt der Beigeladene bei zwei Kriterien („Delegationsverhalten“ und „konstruktive Zusammenarbeit“) über jeweils um eine Notenstufe höhere Note als der Antragsteller.
d) Es ist ferner nicht nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit verletzt habe, weil die Auswahlentscheidung nicht ausschließlich auf die Regelbeurteilung des Beigeladenen gestützt worden sei. Die bereits dargelegten Gründe machen deutlich, dass es ohne Auswirkungen auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung ist, auf welche der Beurteilungen des Beigeladenen man diese stützt.
5. Soweit der Antragsteller einwendet, für die Regelbeurteilung des Beigeladenen seien andere Maßstäbe angewendet worden als für die Anlassbeurteilung des Antragstellers, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Zwar weist er zutreffend darauf hin, dass im Schreiben der Personalabteilung vom 12. Januar 2010, in dem dazu aufgefordert wird, eine Anlassbeurteilung für den Antragsteller zu fertigen, ausdrücklich auf § 13 der Beurteilungsrichtlinie 2009 hingewiesen wird, wonach innerhalb einer Vergleichsgruppe der Anteil der höchsten Notenstufe 5% und der Anteil der zweithöchsten Notenstufe 10% nicht überschreiten soll (Bl. 73 f. VV), während dieser Hinweis im entsprechenden, den Beigeladenen betreffenden Schreiben vom 20. Januar 2010 gestrichen worden war (Bl. 107 f. VV). Dieser Umstand ist indessen ersichtlich ohne Einfluss auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung geblieben. Das zeigt sich schon daran, dass der Antragsteller und der Beigeladene identische Gesamtnoten erhalten haben. Die Annahme des Antragstellers, nur wegen des Fehlens des Hinweises auf § 13 der Beurteilungsrichtlinie 2009 hätten die Beurteiler den Beigeladenen bei der Anlassbeurteilung bei zwei Einzelnoten heraufsetzen können, geht schon deshalb fehl, weil die genannte Quotierung bei Einzelnoten nicht (unmittelbar) gilt. Im Übrigen hat der Beigeladene bei der Anlassbeurteilung keine gegenüber der Regelbeurteilung bessere Gesamtnote erhalten. Es kommt hinzu, dass aus den dargelegten Gründen ohnehin nicht maßgeblich auf die Anlassbeurteilung, sondern auf die Regelbeurteilung des Beigeladenen abzustellen ist. Die Regelbeurteilung des Beigeladenen, die zum Stichtag 1. Mai 2009 erfolgte, wurde aber ebenfalls nach der Beurteilungsrichtlinie 2009 gefertigt (§ 24 Abs. 2 Beurteilungsrichtlinie 2009). Es kann davon ausgegangen werden, dass deren § 13 Abs. 1 dabei berücksichtigt wurde.
Der Behauptung des Antragstellers, das Streichen der Beschränkung des § 13 der Beurteilungsrichtlinie habe zu einer „Notenexplosion“ geführt, muss nicht nachgegangen werden, weil der Beigeladene auch nach der Regelbeurteilung einen Leistungsvorsprung in den führungsrelevanten Kriterien vor dem Antragsteller aufweist. Aus den gleichen Gründen muss nicht erörtert werden, ob dem Vortrag der Antragsgegnerin gefolgt werden kann, wonach der Hinweis auf § 13 der Beurteilungsrichtlinie in den Fällen entbehrlich war, in denen die Voraussetzungen des § 8 der Beurteilungsrichtlinie 2009 vorlagen, wonach sich die angeforderten Anlassbeurteilungen auf einen Beurteilungsvermerk beschränken konnten (vgl. Seite 5, Ziffer 2. des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 17. Juni 2010, Bl. 64, 68 d.A.).
6. Aus dem Hinweis des Antragstellers, seine Beurteilung weise insgesamt ein besseres Notenbild als die Beurteilung des Beigeladenen auf, folgt ebenfalls kein anderes Ergebnis, weil er dabei die von der Antragsgegnerin vorgenommene Gewichtung außer Acht lässt, die aus den schon vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen von ihrem Beurteilungsspielraum gedeckt ist. Dass er nach dieser Gewichtung leistungsmäßig schlechter als der Beigeladene beurteilt wurde, räumt er selbst ein (Seite 18 seines Schriftsatzes vom 28. Oktober 2010). Dass dieser Vorsprung gering ist, ist im Ergebnis ohne Belang.
Seine Auffassung, die Antragsgegnerin hätte bei der Auswahlentscheidung zwingend seinen Notenvorsprung gegenüber dem Beigeladenen in den sog. nachrangigen Kriterien sowie bei der Dauer der Führungserfahrung und das um zehn Jahre höhere Dienstalter berücksichtigen müssen, verkennt den Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin für ihre Personalentscheidungen. Bereits das Verwaltungsgericht hat auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, wonach die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein Akt wertender Erkenntnis ist, der vom Gericht nur beschränkt darauf überprüft werden kann, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat; es ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1981 - 2 C 42/79 -, DVBl. 1982, S. 198, Rn. 19 bei juris). Angesichts der Funktion des Unterabteilungsleiters als Vorgesetzter erscheint es - wie schon in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt wird - nicht sachwidrig, die Auswahlentscheidung primär an den führungsrelevanten Kriterien zu orientieren.
Im Übrigen legt der Antragsteller weder dar, weshalb der Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin insoweit eingeschränkt gewesen sein sollte noch ist ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sich bei der Bewertung und Gewichtung von sachfremden Gesichtspunkten hat leiten lassen. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass der Dienstherr die Kriterien des Anforderungsprofils bewerten und gewichten darf.
7. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin bei der Auswahlentscheidung auch nicht gegen § 9 Abs. 3 der Beurteilungsrichtlinie 2009 verstoßen. Danach sind in den dienstlichen Beurteilungen die für die Aufgabenerfüllung besonders wichtigen Beurteilungskriterien durch Ankreuzen zu kennzeichnen (Gewichtung). Der Antragsteller meint, dass die im Rahmen der aktuellen Aufgabenerfüllung als besonders bedeutsam gewichteten Kriterien in gleichem Maße für die Auswahlentscheidung gewichtet werden müssten. Das ist nicht der Fall.
Mit dem Verwaltungsgericht ist ihm entgegenzuhalten, dass gegen diese Sichtweise schon der retrospektive Charakter der dienstlichen Beurteilung gegenüber dem prognostischen Charakter der Auswahlentscheidung spricht. Die Argumentation des Antragstellers ergäbe auch nur insoweit Sinn, dass diejenigen Aufgaben, die für die aktuelle, dienstlich beurteilte Tätigkeit besonders wichtig sind, in gleichem Maße Bedeutung für die mit dem erstrebten Beförderungsamt verbundene Tätigkeit haben. Das kann nicht angenommen werden und wird auch vom Antragsteller selbst nicht behauptet. Im Übrigen wurde die Auswahlentscheidung nicht von den Verfassern der dienstlichen Beurteilungen getroffen. Folgte man der Ansicht des Antragstellers, könnten die Beurteiler die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Kriterien in erheblichem Maße vorgeben. Das wäre mit dem weiten Beurteilungsermessen des Dienstherrn, der im gesetzlich vorgegebenen Rahmen selbst entscheiden darf, welche Personalpolitik er betreibt, nicht vereinbar. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war die Antragsgegnerin daher nicht gehindert, die Leistungskriterien bei der Auswahlentscheidung anders zu gewichten als dies in den dienstlichen Beurteilungen erfolgt war.
Auch der Vortrag, der Dienstherr selbst stelle einen Zusammenhang zwischen den Ausschreibungskriterien und den Beurteilungskriterien her, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die aus dem Vermerk zur Stellenausschreibung vom 4. Dezember 2009 vom Antragsteller angeführte Passage zitiert er unvollständig und damit tendenziell sinnentstellend. Auf Seite 3 des genannten Vermerks heißt es unter „b)“ im 2. Absatz: „Die übrigen Anforderungskriterien werden in erster Linie durch Auswertung der dienstlichen Beurteilungen zu ermitteln sein; sie sind daher in der Formulierung an die Beurteilungskriterien angelehnt.“ (Bl. 3 VV). Dies erhellt, dass die Antragsgegnerin keineswegs von einer ähnlichen Gewichtung der Auswahl- wie der Beurteilungskriterien ausgegangen ist. Lediglich die Formulierung der Kriterien sollte ähnlich erfolgen, um die Auswahl besser nachvollziehbar zu machen.
8. Schließlich ist dem Antragsteller nicht in der Auffassung zu folgen, die Antragsgegnerin habe bei der Auswahlentscheidung die Vorgaben des Anforderungsprofils, an die sie gebunden gewesen sei, nicht hinreichend beachtet. Er meint, die Antragsgegnerin habe „durch die Schaffung von Kompetenzbereichen“ neue Kriterien aufgestellt, die das Anforderungsprofil in seiner Struktur verändert hätten. Das ist unzutreffend.
Zunächst ist festzuhalten, dass die in der letztlich die Grundlage der Auswahlentscheidung bildenden Bewertungssynopse aufgeführten Kriterien identisch mit den im Anforderungsprofil genannten Kriterien sind. Damit ist allenfalls fraglich, ob die Antragsgegnerin gezwungen war, sämtlichen dieser Kriterien das gleiche Gewicht beizumessen oder ob sie einzelnen Kriterien größere Bedeutung als den übrigen beimessen durfte. Von letzterem ist - wie bereits mehrfach ausgeführt - aufgrund des Beurteilungsspielraums auszugehen.
Auch die Behauptung des Antragstellers, zahlreiche Ausschreibungskriterien seien in „allgemeine persönliche Qualitätsmerkmale“, die nicht Eingang in die Bewertung gefunden hätten, „umqualifiziert“ worden, findet keine Stütze in den Akten. Die Antragsgegnerin hat erkennbar auf sämtliche Auswahlkriterien abgestellt. Die gegenteilige Annahme rechtfertigende Umstände sind nicht ersichtlich. Alle berücksichtigten Bewerber haben sämtliche der im Anforderungsprofil genannten Kriterien erfüllt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass nachträglich einzelnen der in der Stellenausschreibung aufgeführten Anforderungskriterien keine Bedeutung mehr zugemessen wurde.
9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren dem Antragsteller nicht aufzuerlegen, weil der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).