I.
Mit für sofort vollziehbar erklärten Bescheiden vom 19. November und 21. Dezember 2009 hat das Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt des Bezirksamts Spandau von Berlin dem Antragsteller jegliche Tierhaltung - mit Ausnahme eines Hundes - untersagt und ihm die Auflösung des vorhandenen Tierbestandes aufgegeben. Der Antragsteller habe den von ihm auf seinem Grundstück B. gehaltenen Affen, Vögeln und Kleinsäugern durch Vorenthalten der den Bedürfnissen entsprechenden Mindesthaltungsbedingungen über einen langen Zeitraum wiederholt vermeidbare Leiden zugefügt und deren Gesundheit in erheblichem Maße gefährdet. Mit Beschluss vom 16. Februar 2010 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche des Antragstellers abgelehnt.
II.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Auf der Grundlage des für die Prüfung des Senats allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO) hat das Verwaltungsgericht den Rechtsschutzantrag zu Recht abgelehnt.
1. Die gegen den Beschluss erhobenen verfahrensrechtlichen Angriffe greifen nicht durch. Der vom Antragsteller vermissten Übersendung eines „Originals“ des Beschlusses bedurfte es nicht, die Zustellung per Telefax gegen Empfangsbekenntnis an seine Verfahrensbevollmächtigte genügte den Voraussetzungen einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis gem. § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 174 Abs. 1 und 2 ZPO. Ebensowenig bedurfte es einer Übermittlung der Schriftsätze des Antragsgegners vom 5. und vom 11. Februar 2009 vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Denn deren Inhalt, insbesondere der darin enthaltene neue Tatsachenvortrag, hat bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine Berücksichtigung gefunden. Im Übrigen lässt die Beschwerde Ausführungen dazu vermissen, an welchem „weiteren Vortrag“ die spätere Übersendung der Schriftsätze den Antragsteller gehindert haben sollte. Weshalb der Beschluss des Verwaltungsgerichts „völlig überraschend“ gekommen sei, lässt die Beschwerde ebenfalls offen.
2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass sich die angegriffenen Bescheide bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweisen und ein überwiegendes Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der Bescheide einstweilen verschont zu bleiben, nicht anzuerkennen ist.
Nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsvorschrift nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger andauernde Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
a) Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass er fünf Weißbüscheläffchen (Callithrix jacchus) seit Beginn des Jahres 2007 nicht ausreichend gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht hat, hat der Antragsteller nicht nur im abgeschlossenen Verfahren VG 24 L 204.09/OVG 5 S 31.09, sondern auch im vorliegenden Verfahren nichts entgegengesetzt, was die Würdigung, er habe insoweit seine Tierhalterpflichten aus § 2 Nr. 1 TierSchG gröblich verletzt, in Frage stellen könnte.
Nach den Gutachten der Amtstierärztin vom 22. Januar 2007, 9. Juli 2007, 26. November 2008, 2. Dezember 2008 und 20. August 2009 hat der Antragsteller drei Weißbüschelaffen entgegen mehrmaliger behördlicher Aufforderung über mehr als zwei Jahre in einem dunklen und verschmutzten Kellerraum ohne eingeschaltete Beleuchtung und Heizung mit einem Ausgang zu einer Außenvoliere gehalten. Trotz der unzulänglichen Haltungsbedingungen hat er vor dem 2. Dezember 2008 zwei weitere Affen angeschafft und in einem engen Papageienkäfig bei kaum vorhandenem Tageslicht und einer nicht ausreichenden Raumtemperatur von 17° C gehalten.
Die amtstierärztliche Beurteilung, dass das Kellerfenster zur Beleuchtung und Belüftung des Innengeheges der Affen nicht ausreichte, kann der Antragsteller angesichts der der Amtstierärztin vom Gesetz eingeräumten vorrangigen Beurteilungskompetenz (vgl. §§ 15 Abs. 2, 16 a Nr. 2 TierSchG; vgl. Beschluss des Senats vom 3. Februar 2010 - OVG 5 S 28.09 -, juris Rn. 4, unter Bezugnahme auf die Rspr. des BayVGH, insbesondere Beschluss vom 30. Januar 2008 - 9 B 05.3146 u.a. -, juris Rn. 29, m.w.N.) nicht durch schlichtes Bestreiten entkräften. Dasselbe gilt für die Einschätzung der Amtstierärztin, dass der Antragsteller den von ihm gehaltenen Affen, Vögeln und Kleinsäugern durch Vorenthalten der ihren Bedürfnissen entsprechenden Mindesthaltungsbedingungen über einen langen Zeitraum wiederholt vermeidbare Leiden zugefügt und zusätzlich deren Gesundheit in erheblichem Maße gefährdet habe.
Fehler bei der Tatsachenfeststellung zeigt die Beschwerde nicht auf.
Der Einwand, es sei nicht richtig, dass er mit dem Äffchen „Conchita“ auf Kindergeburtstagen aufgetreten sei, er habe es lediglich gelegentlich zu Freunden mitgenommen, richtet sich nicht gegen die entscheidungstragenden Teile des angefochtenen Beschlusses und stellt sich im Übrigen als Schutzbehauptung dar. Denn ausweislich der Formulierung im zugehörigen Vermerk der Amtstierärztin vom 11. Juli 2007 beruhte die gerügte Feststellung auf den eigenen Angaben des Antragstellers. Das Gleiche gilt für die bestrittene Zuchtabsicht: Ausweislich des Vermerks der Amtstierärztin vom 2. Dezember 2008 äußerte der Antragsteller selbst, er habe die zwei zusätzlich angeschafften Weißbüscheläffchen mit einem der bereits vorhandenen Affen vergesellschaftet, weil sich die anderen nicht vertrügen und dann nicht gezüchtet werden könne. Dem genannten Vermerk ist ebenfalls zu entnehmen, dass mündlich eine Beschlagnahme aller Affen, ein Verbringungs- und Zuchtverbot sowie die Anordnung erging, die Abgabe der Tiere vorzubereiten. Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang das Schicksal des „Bestandsverzeichnisses“ aus dem Jahre 2007 haben soll, erläutert die Beschwerde nicht.
Die Darstellung der Amtstierärztin, eine am 13. Mai 2009 anwesende Frau P. habe angegeben, dass sie dem Antragsteller bei der Versorgung der vielen Vögel helfen wolle, weil er es allein nicht mehr schaffe, ist nicht „völlig frei erfunden“, sondern beruht auf einer entsprechenden Wahrnehmung der Amtstierärztin. Die „eidesstattliche Versicherung“ der Frau P. vom 26. Februar 2010, der Antragsteller habe seine Tiere immer selbst versorgt, sie habe noch nie Arbeiten für ihn geleistet, steht dazu nicht in Widerspruch, weil die Amtstierärztin eine anderslautende Behauptung nicht aufgestellt hat.
Die Behauptung des Antragstellers, er habe einen Teil der Weißbüscheläffchen bereits ab Dezember 2008 in dem neuen, im ehemaligen Wintergarten des Hauses eingerichteten Innengehege gehalten und die Auflagen für das Innengehege im Untergeschoss erfüllt, trifft ausweislich des Aktenvermerks der Amtstierärztin über den Termin zur Überprüfung der Tierhaltung unter Zuhilfenahme von drei Polizeivollzugsbeamten am 20. August 2009 nicht zu. Darin heißt es: „Im übrigen war(en) wie bei allen Besuchen zuvor das gesamte Grundstück und alle Tierhaltungseinrichtungen verdreckt und weder Trink- noch Fressgeschirre sauber. (Der Antragsteller) zeigte der Tierärztin und den anwesenden Beamten ein völlig verdrecktes Zimmer, in welchem die Affen dann später (Hervorhebung nicht im Original) untergebracht werden sollten. Die Affen Cola (eingefangen) und Conchita waren in einem völlig verdreckten, an die Voliere der Papageien angrenzenden Verschlag untergebracht. Die Affen Coca, Robbie und Speedy Gonzales waren zur Zeit der Beschlagnahme in der an den Kellerverschlag angrenzenden Voliere. (…)“.
b) Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung weiter darauf gestützt, dass es aufgrund der zahlreichen seit 2004 aktenkundigen tierschutzrechtlichen Beanstandungen und der bei Kontrollen im Oktober und Dezember 2009 getroffenen Feststellungen die Überzeugung gewonnen habe, dass der Antragsteller nicht mehr die notwendige Kraft und Zuverlässigkeit besitze, um Tiere zu halten und zu betreuen.
Die dagegen erhobenen Einwände der Beschwerde vermögen diese Würdigung nicht in Frage zu stellen. Dies gilt zunächst für die bei der Gerichtsakte befindlichen Fotos, die der Antragsgegner im Anschluss an den gerichtlichen Erörterungstermin am 14. Oktober 2009 gefertigt hat. Der Beschwerdevortrag, es sei allgemein bekannt, dass durch Fotos der tatsächliche Gesamteindruck manipuliert werden könne, entbehrt der Substanz. Die Vorhaltungen, das Foto, das einen angeblich zu kleinen Papageienkäfig zeige, stamme gar nicht aus dem Jahre 2009, weil darauf ein bereits im Jahre 2007 ausgemusterter Transportkäfig zu sehen sei, auf dem mit dem Vermerk „hochgradig eingekotete Sitzstangen“ versehenen Foto seien keine Sitzstangen abgebildet, sondern die darunter befindliche Trägerkonstruktion, und in dem auf einem Foto gezeigten Gefäß befinde sich nicht das Trinkwasser für Vögel, vielmehr sei für die Vögel ein separater Wasserspender vorhanden, der täglich mit frischem Wasser befüllt werde, das nicht verunreinigen könne, gehen fehl. Denn abgesehen davon, dass der Antragsteller seine Behauptungen in diesem Zusammenhang zumindest nicht in allen Punkten glaubhaft gemacht hat, betreffen sie nur drei von insgesamt elf Fotos. Allein die verbleibenden acht Fotos bestätigen jedoch den Gesamteindruck, dass Käfige und Nahrungsnäpfe seit längerer Zeit nicht mehr einer gründlichen Reinigung unterzogen wurden, sie flächendeckend mit Kot beschmutzt waren und sich im Trinkwasser bereits Algen gebildet hatten. Der Feststellung der Vorinstanz, der einzige Kommentar des Antragstellers dazu sei gewesen, er habe die seit langem fällige Reinigung der Einrichtungen vor dem gerichtlichen Erörterungstermin nicht mehr geschafft, tritt die Beschwerde nicht entgegen. Ob sich der Antragsteller später von einigen Tieren getrennt hat, wie er behauptet, ist für die auf eine langjährige tierschutzwidrige Haltung gestützte Entscheidung ohne Belang.
c) Die Beschwerde missversteht die angefochtene Entscheidung, wenn sie meint, das Verwaltungsgericht habe ihr die Einschätzung zugrunde gelegt, der Antragsteller sei allein aufgrund der Tatsache, dass er 1937 geboren sei, nicht mehr in der Lage, die Tiere artgerecht zu halten. Nicht das Alter des Antragstellers, sondern die Art der Tierhaltung war für die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ausschlaggebend. Die Textstelle, wonach der Antragsteller nach den aufgezeigten Umständen nicht mehr die für die artgerechte Tierhaltung erforderlichen körperlichen und psychischen Anforderungen an die Zuverlässigkeit erfülle, stellt lediglich den Versuch einer Erklärung dafür dar, weshalb es zu den vorgefundenen Zuständen in der Tierhaltung beim Antragsteller habe kommen können, nachdem er sich in früheren Zeiten durchaus bei der Aufzucht hilflos aufgefundener Wildtiere bewährt haben und insoweit auch durch Tierärzte anerkannt gewesen sein soll.
Ebenso unzutreffend ist, dass bei den angeordneten Maßnahmen die „besonders enge Bindung des Antragstellers zu seinen Tieren“ unberücksichtigt geblieben sei. Vielmehr hat der Antragsgegner sich stets bemüht, im Zusammenwirken mit dem Antragsteller auch unter Berücksichtigung einer früher möglicherweise gegebenen Zuverlässigkeit bei der Tierhaltung zu einer schonenden Bewältigung der Probleme zu kommen. Dieses Bemühen scheiterte u.a. an der mangelnden Einsichtsfähigkeit des Antragstellers in die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit und einer nicht mehr der Realität entsprechenden Einschätzung der Umstände seiner Tierhaltung. Darüber hinaus hat der Antragsgegner der besonderen Bindung des Antragstellers an seinen Hund durch die Einschränkung im Tierhaltungsverbot Rechnung getragen.
Die Behauptung der Beschwerde, das Grundstück verfüge über Brunnenwasser, steht zu der Feststellung im angefochtenen Beschluss, zur Versorgung der Tiere auf dem vom Antragsteller nicht selbst bewohnten Grundstück müsse das nötige Trink- und Reinigungswasser erst herangeschafft werden, nicht im Widerspruch, weil „Brunnenwasser“ nicht per se als Trink- und Reinigungswasser für Tiere geeignet ist.
Soweit der Antragsteller darauf hinweisen lässt, er habe nach der Untersagung durch den Antragsgegner keine neuen Tiere mehr aufgenommen, belegt dieser für sich genommen unergiebige Hinweis allenfalls, dass der Antragsteller es bereits für erwähnenswert hält, einer behördlichen Anordnung Folge geleistet zu haben.
Schließlich geht der die Anzeige eines Herrn K. vom 13. Januar 2010 betreffende Einwand ins Leere, weil diese Anzeige in der angefochtenen Entscheidung keine Berücksichtigung gefunden hat.
Der Verweis der Beschwerde auf die „bisherigen Schriftsätze“ mit der Bitte um richterlichen Hinweis, falls gegen die Verweisung Bedenken bestünden oder weiterer Vortrag für erforderlich gehalten werde, hilft angesichts der gesetzlichen Regelung in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht weiter, wonach die innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung einzureichende Beschwerdebegründung die Gründe darlegen muss, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Die Abfassung einer diesen Anforderungen genügenden Beschwerdebegründung ist allein Aufgabe des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).