Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angegriffenen Honorarbescheide erweisen sich als rechtmäßig.
1. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung vertragsärztlichen Honorars ist für das zweite und dritte Quartal 1999 § 85 Abs. 4 des SGB V in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung des Gesundheitsreformgesetzes vom 20. Dezember 1998 (BGBl. I 2477). Danach verteilt die Kassenärztliche Vereinigung (KV) die Gesamtvergütung an die Vertragsärzte (Satz 1). Sie wendet dabei den im Benehmen mit den Verbänden der Krankenkassen festgesetzten Honorarverteilungsmaßstab (HVM) an (Satz 2). Die Honorarverteilung muss sich an Art und Umfang der Leistungen orientieren (Satz 3). Des Weiteren soll eine übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragsarztes verhütet werden und es kann ferner eine unterschiedliche Verteilung nach Arztgruppen und Versorgungsgebieten erfolgen (Sätze 5 und 8).
2. Das Bundessozialgericht hat wiederholt entschieden, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Ausformung des HVM einen Gestaltungsspielraum haben, weil die Honorarverteilung eine in der Rechtsform einer Norm, nämlich einer Satzung, ergehende Maßnahme der Selbstverwaltung ist. Zu beachten sind dabei allerdings insbesondere das in § 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V angesprochene Gebot leistungsproportionaler Verteilung des Honorars sowie der aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) herzuleitende Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit. Das bedeutet indessen nicht, dass gleiche Leistungen stets gleich vergütet werden müssten. Beide Prinzipien stellen vielmehr nur Grundsätze dar, von denen aus sachlichem Grund abgewichen werden darf (vgl. nur Urteil vom 20. Oktober 2004, B 6 KA 31/03 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 19).
Die Bildung von Honorarkontingenten für die einzelnen Arztgruppen ist daher grundsätzlich rechtmäßig (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 9. Juli 2008, L 7 KA 16/04-25, zitiert nach juris, dort Rdnr. 38 [Radiologen in Brandenburg, Honorarverteilung 2000]). Dabei können Arztgruppen, die - wie z.B. diagnostisch und strahlentherapeutisch tätige Radiologen und Nuklearmediziner - gewisse Ähnlichkeiten aufweisen, getrennt geführt oder zu einer einheitlichen Gruppe zusammengefasst werden. Die sachliche Rechtfertigung für die Bildung von Honorartöpfen folgt aus dem Bestreben, dass die in § 85 Abs. 3 bis 3c SGB V normierten Obergrenzen für Erhöhungen der Gesamtvergütungen sich in den verschiedenen Arztgruppen bzw. Leistungsbereichen gleichmäßig auswirken und nicht die Anteile einzelner Arztgruppen an den Gesamtvergütungen verringert werden, weil andere Gruppen durch Mengenausweitungen ihre Anteile absichern oder sogar vergrößern. Dadurch werden die Punktwerte in den einzelnen Leistungsbereichen stabilisiert, sodass die Ärzte ihre vertragsärztlichen Einnahmen sicherer kalkulieren können. Der Zuordnung zu einem Honorarkontingent steht nicht entgegen, dass Leistungen betroffen sind, die überweisungsgebunden sind. Ein Honorartopf kann auch Leistungen erfassen, die einer Mengenausweitung nicht zugänglich sind. Die Zuordnung zu einem Honorarkontingent wird auch nicht ohne Weiteres dadurch rechtswidrig, dass die Leistungsmengen erkennbar durch andere Ärzte und deren Überweisungsaufträge - im Gefolge medizinisch-technischer Fortschritte mit der Entwicklung aussagekräftigerer und schonenderer Diagnose- und Behandlungsverfahren - ausgeweitet werden und dadurch ein Punktwertverfall eintritt. Bei der Bildung von Honorarkontingenten kann grundsätzlich an die Verhältnisse in einem früheren Quartal angeknüpft werden.
3. Die im Tatbestand dargestellten HVM-Regelungen mit der Folge eines eigenständigen, im streitigen Zeitraum „ungestützten“ Punktwerts für MRT-Leistungen sind entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Vergütung ihrer vertragsärztlichen Leistungen in den Quartalen II und III/1999, die ausschließlich in Gestalt der Magnetfeld-Resonanz-Tomographie erbracht wurden. Die Regelungen im HVM entsprechen den von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgestellten, oben dargelegten Rechtsgrundsätzen. Die Beklagte hat den ihr bei der Ausgestaltung ihres HVM zustehenden Normsetzungsspielraum nicht überschritten. Insbesondere steht der Schaffung des Unterbudgets „MRT“ weder entgegen, dass die Klägerin diese Leistungen nur auf Überweisung anderer Ärzte erbringen darf und daher nicht steuern kann (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 9. September 1998, B 6 KA 55/97 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14), noch dass der in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts eingetretene medizinisch-technische Fortschritt den Bedarf an CT-/MRT-Leistungen erheblich erhöht hat (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 9. Juli 2008, a.a.O., Rdnr. 49).
Der Klägerin steht auch nicht wegen des bei den MRT-Leistungen zu verzeichnenden Punktwerteabfalls bzw. wegen der Punktwertdifferenz gegenüber anderen Leistungen ein Anspruch auf höheres Honorar zu, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt der Versorgungsgefährdung (hierzu unten a) noch unter demjenigen eines gravierenden dauerhaften Punktwertabfalls (hierzu unten b).
a) Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst grundsätzlich den Anspruch des Arztes auf Honorierung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit (BVerfGE 88, 145, 159; 101, 331, 346) Dieser Schutz kann jedoch gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auf gesetzlicher Grundlage eingeschränkt werden, wie das hier durch die Regelungen des § 72 Abs. 2 und des § 85 Abs. 3 SGB V erfolgt ist. Diese ergeben spezifisch vertragsarztrechtliche Begrenzungen der Honorierung. Die Vorschrift des § 85 Abs. 3 SGB V enthält Vorgaben für die Bemessung der Gesamtvergütungen und die Zuweisung dieser Aufgabe an die dort genannten Vertragsparteien. Das so festgelegte Gesamtvergütungsvolumen haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassenverbände zu beachten, wenn sie gemäß § 72 Abs. 2 SGB V („im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses“ bzw. früher: des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen) die weiteren Regelungen für die vertragsärztliche Versorgung treffen. Dabei haben sie zwei Ziele zu realisieren. Sie müssen zum einen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleisten und zum anderen für eine angemessene Vergütung der ärztlichen Leistungen Sorge tragen. Die u. U. bestehenden Schwierigkeiten, im Rahmen des begrenzten Gesamtvergütungsvolumens diesen beiden Zielen zugleich in vollem Umfang gerecht zu werden, können es notwendig machen, diese in einen verhältnismäßigen Ausgleich zueinander zu bringen. Hierfür hat der Gesetzgeber des SGB V ineinander greifende Zuständigkeiten verschiedener Institutionen vorgesehen. Die Festlegung der Angemessenheit einer Vergütung ist vorrangig den Kompetenzen von Bewertungsausschuss (§ 87 SGB V - Bestimmung von Inhalt und Punktzahlen der abrechenbaren Leistungen), Gesamtvertragsparteien (§ 85 Abs. 3 SGB V - Bemessung der Gesamtvergütungen) und Kassenärztlichen Vereinigungen (§ 85 Abs. 4 SGB V - Verteilung der Gesamtvergütungen) überantwortet (Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Oktober 2004, B 6 KA 30/03 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 27).
Der danach erforderliche Ausgleich zwischen dem Ziel der Gewährung angemessener Vergütungen und dem besonders hochrangigen Ziel der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Versorgung ist (erst) dann nicht mehr verhältnismäßig (mit der Folge eines Anspruchs der Ärzte auf höheres Honorar bzw. eine Honorarstützung aus dem Gesichtspunkt angemessener Vergütung), wenn in einem fachlichen und/oder örtlichen Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und dadurch in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist (Bundessozialgericht, a.a.O., Rdnr. 28).
Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin angeführten Honorarrückgänge in den beiden streitigen Quartalen die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung im Bereich der MRT-Leistungen gefährdet haben könnten, bestehen nicht. Weder hat sich feststellen lassen, dass eine ökonomisch geführte Praxis mit dem Schwerpunkt auf MRT-Leistungen im Bereich der Beklagten insolvent geworden wäre, noch ist ersichtlich, dass die Einnahme-/ Ausgabesituation für solche Radiologen nachhaltig problematisch geworden sein könnte.
Vielmehr dürfte das Gegenteil der Fall sein, denn in den Jahren 1998 bis 2000 stieg die Anzahl der MRT-Geräte in Arztpraxen sogar von 11 auf 23, was – trotz sinkender Punktwerte und fehlender Stützungsmaßnahmen in den Quartalen IV/1998 bis IV/1999 – sogar auf eine Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgung im Bereich der MRT-Leistungen im hier relevanten Zeitraum hindeutet. Angesichts dieser Gesamtsituation, die für die hier streitigen Quartale keinen Ansatzpunkt für einen Anspruch auf höheres Honorar unter dem Gesichtspunkt mangelnden Anreizes für die vertragsärztliche Tätigkeit mit der Folge einer Versorgungsgefährdung gibt, musste der Senat auch keine weiteren Ermittlungen darüber anstellen, ob MRT-Leistungen erst bei einem bestimmten Punktwert kostendeckend erbracht werden können (vgl. Bundessozialgericht, a.a.O., Rdnr. 29).
b) Ein Anspruch auf höheres Honorar ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Unterschiede zu anderen Punktwerten zu groß geworden seien. Weder war der Fall eines dauerhaft gravierenden Punktwertabfalls im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gegeben noch bestand ein anderer rechtlich zwingender Anlass zu einer Punktwertkorrektur.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 9. September 1998, B 6 KA 55/97 R, zitiert nach juris, dort Rdnr.17) - ergangen zu dem Fall eines Honorartopfes für CT-/MRT-Leistungen - besteht eine Beobachtungs- und Reaktionspflicht derart, dass die Kassenärztliche Vereinigung zu regelmäßiger Überprüfung der Honorar- und Punktwertentwicklung verpflichtet ist und im Falle eines gravierenden Punktwertabfalls in bestimmten Bereichen gegebenenfalls stützend eingreifen muss. Voraussetzung ist, dass ein dauerhafter Punktwertabfall vorliegen und die Arztgruppe in einem vom Umsatz her wesentlichen Leistungsbereich betroffen sein muss, dass die zum Punktwertverfall führende Mengenausweitung nicht von der betroffenen Arztgruppe mit zu verantworten ist sowie dass der Honorarrückgang nicht durch Rationalisierungseffekte auf Grund von Mengensteigerungen und/oder beim Kostenfaktor kompensiert wird. Ein gravierender Punktverfall ist erst dann gegeben, wenn der Punktwert für die aus dem Honorartopf vergüteten Leistungen mindestens 15 Prozent unter denjenigen für den größten Teil der sonstigen Leistungen liegt (Bundessozialgericht, a.a.O.).
Die Anwendung dieser Grundsätze vermag für die Klägerin keinen Anspruch auf höheres Honorar zu begründen. Zwar kann für die beiden streitigen Quartale II und III/1999 ein Absinken des Punktwertes auf mehr als 15 Prozent unter denjenigen für den größten Teil der sonstigen Leistungen festgestellt werden. Eine Reaktionspflicht schon in Bezug auf diese Quartale ist jedoch zu verneinen, weil sie einen Punktwertabfall von einer gewissen Dauerhaftigkeit voraussetzt. Dies kann im Regelfall frühestens nach Vorliegen der Daten aus mindestens zwei Quartalen angenommen werden (so Bundessozialgericht, Urteil vom 22. Juni 2005, B 6 KA 5/04 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 32). Somit könnte, ausgehend von der Bildung des Unterbudgets für MRT Leistungen zum 1. April 1999, ein etwaiger Punktwertabfall erst nach Vorliegen der Daten aus den beiden Quartalen II und III/1999, mithin erst gegen Ende des Quartals IV/1999, als dauerhaft anzusehen sein. Daraus konnte sich eine Handlungspflicht also frühestens für das Quartal I/2000 ergeben können, der die Beklagte auch entsprochen hat, indem sie von da an (wieder) Stützungsmaßnahmen vorgesehen hat, in der Einsicht, dass die Bildung eines Unterbudgets für MRT-Leistungen ab dem zweiten Quartal 1999 keinen Einfluss auf die Leistungsmengenausweitung hatte und der Punktwert weiter verfiel.
Die Beklagte hat damit ihre Beobachtungs- und Reaktionspflicht geradezu modellhaft erfüllt: Unter dem Gesichtspunkt der Honorarverteilungsgerechtigkeit aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ist nämlich zu berücksichtigen, dass eine Kassenärztliche Vereinigung bei einem Honorartopf, dem nur eine geringe Zahl von Leistungserbringern mit einem relevanten Leistungsbereich zugeordnet und der zudem in besonderem Maße von Leistungsausweitungen durch medizinisch-technischen Fortschritt betroffen ist, eine gesteigerte Beobachtungspflicht trifft. Zeigt sich hier eine dauerhafte Steigerung der Leistungsmenge und zugleich ein dauerhafter Punktwertabfall bis deutlich unter andere vergleichbare Durchschnittspunktwerte, ohne dass dies von den Betroffenen selbst zu verantworten ist, so ist darauf durch angemessene Erhöhung des Honorarkontingents zu reagieren (Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Oktober 2004, B 6 KA 30/03 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 37).
Unabhängig von der Frage, ob für die streitigen Quartale, in denen es im Bezirk der Beklagten ca. 20 MRT-Geräte in vertragsärztlichen Praxen gab, von einer „nur geringen Zahl“ aus diesem Honorarfonds vergüteter Leistungserbringer die Rede sein kann, bleibt es dabei, dass die Beklagte zunächst das billigenswerte Ziel verfolgt hat, die MRT-Leistungen vergütungstechnisch auszugliedern, um so die Leistungsmenge zu steuern, dann aber ihrer Beobachtungs- und Reaktionspflicht gerecht geworden ist, indem sie für die Zeit ab dem ersten Quartal 2000 Stützungsmaßnahmen vorsah.
Danach hat die Klägerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch auf höhere Vergütung für die Quartale II und III/1999.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreites.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.