Gericht | LG Frankfurt (Oder) 6. Zivilkammer | Entscheidungsdatum | 24.01.2013 | |
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Aktenzeichen | 16 T 130/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird das am 14.06.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Cottbus – Az. 37 C 21/11 - im Kostenausspruch und in der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit abgeändert und insgesamt im Tenor neu gefasst wie folgt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Summe, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
Die Parteien sind verbunden in der Wohnungseigentümergemeinschaft ...Str. 2-3 in ... Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung Nr. 16 des Aufteilungsplanes mit einem Miteigentumsanteil von 63,89/1000. Die Beigeladene ist als Verwalterin tätig.
Grundlage der Tätigkeit der Beigeladenen war zunächst ein Verwaltervertrag vom 16.11.1996. Mit Beschlussfassung der Miteigentümerversammlung vom 26.11.2002 wurde dieser Verwaltervertrag beendet und an seiner Stelle ein neuer Verwaltervertrag geschlossen. Wegen des Inhalts der Verwalterverträge wird auf Anlage K 2 (Vertrag vom 16.11.1996) und auf den von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 12.12.2011 übereichten Text (am 26.11.2001 beschlossener Vertrag) Bezug genommen.
Die Beigeladene lud durch Schreiben vom 18.07.2011 zu einer Eigentümerversammlung am 04.08.2011 ein. Ausweislich der beigefügten Tagesordnung war unter Punkt 12 eine Beschlussfassung „über den Antrag der Hausverwaltung auf Neubestellung (Wiederbestellung) des Verwalters“ vorgesehen. Als Beschlussvorschlag war eine Bestellung der Beigeladenen „auf die Dauer von 3 Jahren entsprechend den Bedingungen des Hausverwaltungsvertrages bis zum 20.11.2015“ genannt.
Den Einladungsschreiben legte die Beigeladene ein Formular bei, welches die Miteigentümer zur Erteilung bzw. zum Nachweis von Stimmrechtsvollmachten verwenden konnten. Im Einladungsschreiben hieß es: „Sollte die Eigentümergemeinschaft zu diesem Versammlungstermin nicht beschlussfähig sein, so muss in Anlehnung an das WEG zu diesem Versammlungstermin abgebrochen und zu einem anderen zusätzlichen Versammlungstermin mit gleicher Tagesordnung erneut eingeladen werden. Ich empfehle daher dringend, falls Sie verhindert sind, eine schriftliche, hier beigefügte Stimmrechtsvollmacht dem Verwaltungsbeirat, einem Miteigentümer oder dem Verwalter zu erteilen.“ Mit dem Vollmachtsformular konnte durch Ankreuzen bzw. Ausfüllen von Textstellen bestimmt werden, ob der Verwaltungsbeirat, der Verwalter oder ein Miteigentümer bevollmächtigt werden sollte, außerdem war der Name des Bevollmächtigten einzutragen.
Der Kläger wollte mit Schreiben vom 27.07.2011 unter Verwendung des Vollmachtsformulars der Beigeladenen eine gebundene Vollmacht erteilen. Hierzu trug er in der Rubrik der bevollmächtigten Person „Verwalter“ den Namen der Beigeladenen ein und setzte den Text zu „gemäß Stimmvorgabe zu TOP 6 – 11 Ja, zu TOP 12 Nein“.
Die Beigeladene sandte dem Kläger das Vollmachtsformular am 29.07.2011 zurück mit dem Bemerken, sie sehe sich außerstande, für den Kläger in der gewünschten Weise in der Eigentümerversammlung aufzutreten; dies, da der Kläger mit seiner Zustimmung zu den Beschlussvorschlägen TOP 6 – 11 sein Einverständnis mit ihrer Leistung als Verwalterin zum Ausdruck bringe, mit der Ablehnung des Vorschlags zu TOP12 hingegen ihr sein Vertrauen entziehe. Sie, die Beigeladene, befinde sich in einem Interessenkonflikt, der Kläger möge gegebenenfalls eine andere Person mit der Stimmrechtsausübung betrauen.
Der Kläger erhielt das Schreiben der Beigeladenen vom 29.07.2011 vor der Versammlung. Er nahm an der Versammlung weder teil noch ließ er sich anderweitig vertreten.
In der Versammlung erfolgte eine Beschlussfassung zu TOP 12. Hiernach sollte die Beigeladene als Verwalterin auf die Dauer von 2 Jahren bestellt werden. Der Kläger hielt den zu TOP 12 gefassten Beschluss für unwirksam aus folgenden Gründen:
a) Die Beigeladene habe über den Inhalt des bestehenden Hausverwaltervertrags getäuscht. Da gem. § 7 des Vertrags sich der Vertrag automatisch jeweils um ein weiteres Jahr verlängere, sei von vorne herein eine Verlängerung „auf die Dauer von 3 Jahren entsprechend den Bedingungen des Hausverwaltervertrags“ nicht in Betracht gekommen. Hätte die Beigeladene ordnungsgemäß bekundet, dass sich der Verwaltervertrag automatisch verlängere, so wäre das Abstimmungsergebnis in der Miteigentümerversammlung ein anderes gewesen.
b) Die Beigeladene habe ihn, den Kläger, pflichtwidrig von der Abstimmung ausgeschlossen. Sie sei verpflichtet gewesen, ihn entsprechend der ausgefüllten Vollmacht in der Versammlung zu vertreten. Auf einen Interessenkonflikt betreffend die vorgesehene Beschlussfassung zu TOP 12 habe sich die Beigeladene nicht berufen können angesichts der vom Kläger erteilten Abstimmungsvorgaben. Die Beigeladene habe gewusst, dass der Kläger urlaubsabwesend gewesen sei, und bewusst den Kläger von der Abstimmung ausschließen wollen, um die die Beigeladene begünstigende Beschlussfassung zu TOP 12 zu erzielen. Hierzu habe die Beigeladene die Vollmachtserteilung auch erst unmittelbar vor der Versammlung zurückgewiesen, so dass der Kläger sich wegen des zeitlichen Ablaufs auch nicht mehr anderweitiger Hilfe habe bedienen können.
c) Die Beschlussfassung sei weiter deshalb unwirksam, weil sich dem Protokoll zur Wohnungseigentümerversammlung nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen lassen, ob über eine Verlängerung von drei oder von zwei Jahren beschlossen worden sei. Wenn eine Verlängerung des Hausverwaltervertrags auf zwei Jahre beschlossen worden sein sollte, so sei dies vom Inhalt der mit der Einladung mitgeteilten Tagesordnung nicht gedeckt gewesen. Diejenigen Miteigentümer, die sich bei der Beschlussfassung haben vertreten lassen, hätten für eine solche Beschlussfassung keine Vollmacht erteilt.
Der Kläger hat beantragt,
den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.08.2011 zu dem Tagesordnungspunkt 12 für unwirksam zu erklären.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es sei schon nicht ersichtlich, aus welcher Rechtsgrundlage heraus die Beigeladene verpflichtet gewesen sein solle, sich vom Kläger mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen zu lassen. Dem Vollmachtsformular lasse sich kein Angebot der Beigeladenen auf Abschluss eines entsprechenden Auftragsverhältnisses entnehmen.
Die Beigeladene hat darauf verwiesen, dass der Beschluss zu TOP 12 angesichts der Mehrheitsverhältnisse auch dann zustande gekommen wäre, wenn sie für den Kläger mit „nein“ gestimmt hätte.
Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 14.06.2012 die Klage abgewiesen. Ein Ladungsfehler liege nicht vor, die Nichtausübung der vom Kläger der Beigeladenen erteilten Stimmrechtsvollmacht habe sich nicht auf die Beschlussfassung ausgewirkt.
Die Kosten des Rechtsstreits hat das Amtsgericht der Beigeladenen auferlegt, da die Zurückweisung der ihr vom Kläger erteilten Vollmacht in grob rechtsmissbräuchlicher Weise erfolgt sei. Der Kläger habe nicht damit rechnen müssen, dass die Beigeladene mit Schreiben vom 29.07.2011 eine Stimmrechtsausübung für ihn entsprechend der von ihm erteilten Vorgaben verweigern würde. Das hier zu sehende erhebliche Fehlverhalten der Beigeladenen habe den Streit ausgelöst.
Die Beigeladene hat gegen die ihr am 28.06.2012 zugestellte Entscheidung bezüglich des Kostenpunktes sofortige Beschwerde eingelegt, die beim Beschwerdegericht am 12.07.2012 eingegangen ist.
Sie beantragt,
die Entscheidung des Amtsgerichts Cottbus im Urteil vom 14.06.2012, Az. 37 C 21/11, insoweit aufzuheben, als dass ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden, und die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.
Ihr Verhalten, die Vollmacht vom 27.07.2011 am 29.07.2001 und damit unverzüglich zurückzusenden, sei nicht zu beanstanden. Aus dem unausgefüllten Formular habe der Kläger nicht schließen können, dass sie als Verwalterin sich habe binden wollen, in Vertretung für den Kläger bei der Abstimmung aufzutreten. Dies umso mehr in Anbetracht des Textes des Einladungsschreibens. Aus diesem werde deutlich, dass sie im Interesse der Beschlussfähigkeit der Versammlung auf die Möglichkeit der Vertretung hingewiesen, und hierzu den Miteigentümern auch das Formular überreicht habe. Der Kläger habe gerade auch wegen der unverzüglichen Rücksendung der Vollmacht die Möglichkeit besessen, sich anderweitig um einen Vertreter zu kümmern. Da überdies ihr Verhalten angesichts der Mehrheitsverhältnisse – unstreitig - keine Auswirkungen auf das Beschlussergebnis haben konnte, fehle es an einer Grundlage für eine Kostenentscheidung zu Lasten des Verwalters gem. § 49 Abs. 2 WEG.
Der Kläger beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen erster Instanz. Die Übersendung des Einladungsschreibens mit dem Vollmachtsformular sei als verbindliches Angebot der Beigeladenen zu bewerten gewesen, im Falle einer Bevollmächtigung für den Kläger aufzutreten. Auf dieser Grundlage sei die Weigerung der Beigeladenen als rechtsmissbräuchlich zu bewerten. Die Beigeladene sei auch verpflichtet gewesen, die Miteigentümer auf die automatische Verlängerung des Verwaltervertrags, wie sie der Vertrag vom 16.11.1996 vorsah, hinzuweisen, ihr sei deshalb eine Täuschungshandlung vorzuwerfen.
Die Beklagten sehen eine Verursachung des Rechtsstreits durch die Beigeladene nicht, auch kein der Beigeladenen vorzuwerfendes Verschulden, jedenfalls kein grobes.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Nichtabhilfebeschluss vom 21.12.2012 dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Legt das Gericht dem Verwalter gem. § 49 Abs. 2 WEG die Kostenlast auf, so steht dem Verwalter hiergegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Anfechtung isolierter Kostenentscheidungen (Bärmann/Klein, WEG, 11. Auflage, § 49 Rn 27).
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Eine Kostenlast der Beigeladenen gem. § 49 Abs. 2 WEG kommt nicht in Betracht.
Gem. § 49 Abs. 2 WEG kann das Gericht dem Verwalter die Kosten des Verfahrens auferlegen, wenn die Tätigkeit des Gerichts durch den Verwalter veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft. „Veranlasst“ hat der Verwalter die Tätigkeit des Gerichts, wenn er sich vor Anhängigkeit der Klage so verhalten hat, dass der Kläger bei vernünftiger Würdigung davon ausgehen musste, er werde nur über einen Prozess zu seinem Recht kommen (BGH NJW-RR 2005, 1005 (1006); BGH ZIP 2007, 95 jeweils zu § 93 ZPO; Bärmann/Klein, aaO., § 49 Rn. 23).
Eine Veranlassung zur Klage hat die Beigeladene zunächst nicht dadurch gegeben, dass sie im Einladungsschreiben über den Inhalt des bestehenden Verwaltervertrags unzutreffende Angaben gemacht hätte. Soweit der Kläger diesbezüglich auf § 7 des Vertrags vom 16.11.1996 verweist, galt die darin getroffene Regelung nicht mehr. Der im Jahr 2002 abgeschlossene neue Vertrag sah vielmehr in § 1 Abs. 1, 2 eine feste Laufzeit des Verwaltervertrags von 5 Jahren vor, verbunden mit der Möglichkeit der Eigentümergemeinschaft, bei Ablauf der Laufzeit mit neuem Beschluss über die erneute Bestellung des Verwalters zu beschließen.
Ebenfalls hat die Beigeladene keine Veranlassung zur Klageverfahren gegeben, weil die Miteigentümerversammlung entgegen des mit der Tagesordnung mitgeteilten Beschlussvorschlags nicht die Verlängerung des Verwaltervertrags für drei Jahre beschloss, sondern für zwei Jahre. Dass ein dahingehender Beschluss gefasst wurde, ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers aus dem Protokoll, es ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb der diesbezügliche handschriftliche Zusatz im Protokoll nicht gelten oder den gefassten Beschluss nicht richtig wiedergeben sollte. Auch hinsichtlich der Abweichung der Beschlussfassung vom in der Einladung mitgeteilten Beschlussvorschlag ist ein pflichtwidriges Verhalten der Beigeladenen nicht erkennbar. Der Kläger zieht selbst nicht in Zweifel, dass die Beigeladene einen Beschlussvorschlag betreffend die Verlängerung des Verwaltervertrags den Miteigentümern mit der der Einladung übersandten Tagesordnung unterbreiten durfte. Die Beigeladene war entgegen der Auffassung des Klägers aber nicht gehalten, als Alternativbeschluss einen anderen Beschlussgegenstand zu benennen, etwa die Verlängerung des Vertrags um zwei Jahre. An die Bezeichnung des Beschlussgegenstands in der Tagesordnung sind keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. Wesentlich ist hierbei das Interesse der Wohnungseigentümer, sich vor der Versammlung vorbereiten zu können, und nicht mit überraschenden Entscheidungsvorschlägen konfrontiert zu werden. Im Regelfall genügt mithin eine schlagwortartige Bezeichnung, diese hatte die Beigeladene mit dem übersandten Beschlussvorschlag in hinreichender Weise vorgenommen.
Eine Veranlassung zur Klageerhebung hat die Beigeladene auch nicht gegeben, indem sie sich weigerte, den Kläger seinem Wunsch entsprechend bei der Stimmabgabe zu vertreten.
Es erscheint allerdings als zweifelhaft, aus der Übersendung des Vollmachtsformulars durch die Beigeladene deren Verpflichtung abzuleiten, sich mit der Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen zu lassen. Soweit der Kläger auf das Urteil des AG Hannover vom 22.07.2008 (483 C 945/08) verweist, lässt sich dieser Entscheidung nichts darüber entnehmen, wie im dortigen Fall das Auftragsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und –nehmer über das Auftreten des Verwalters für den Vollmachtgeber in der Versammlung zustande kam. Im hiesigen Fall spricht gegen die Annahme eines der Bevollmächtigung zugrunde liegenden Kausalgeschäfts bereits, dass nach dem Formular offen gewesen ist, wer bevollmächtig werden sollte. Darüber hinaus hat mit der Frage nach der Verlängerung des Verwaltervertrags ein Tagesordnungspunkt zur Abstimmung gestanden, der ersichtlich das Rechtsverhältnis zur Beigeladenen unmittelbar berührt und damit die Gefahr einer Interessenkollision der Beigeladenen jedenfalls grundsätzlich begründet hat. Zuletzt hat der Kläger mit den von ihm erteilten Vorgaben, wie das Stimmrecht auszuüben sei, der Beigeladenen Weisungen erteilen wollen, wie sie das von der Beigeladenen übersandte Formular nicht vorgesehen hat; um eine uneingeschränkte Annahme eines entsprechenden Angebots der Beigeladenen auf Ausübung einer Stimmrechtsvollmacht hat es sich mithin auch nicht handeln können.
Letztlich kann die Frage nach einer Bindung der Beklagten, eine ihr erteilte Stimmvollmacht weisungsgemäß auszuüben, jedoch dahin gestellt bleiben. Selbst wenn man eine diesbezügliche Verpflichtung der Beigeladenen annehmen wollte, hat in der mit Schreiben vom 29.07.2011 erklärten Weigerung der Beigeladenen kein Umstand gelegen, der als Veranlassung des Verfahrens im Sinne von § 49 Abs. 2 WEG bewertet werden könnte. Wie bereits ausgeführt, setzt dies voraus, dass sich der Verwalter vor Anhängigkeit der Klage so verhalten hat, dass der Kläger bei vernünftiger Würdigung davon ausgehen musste, er werde nur über einen Prozess zu seinem Recht kommen. Bei vernünftiger Würdigung hätte der Kläger indessen davon ausgehen müssen, dass die Weigerung der Beigeladenen, entsprechend der von ihm erteilten Vollmacht tätig zu werden, keinen Grund für die Erhebung einer Anfechtungsklage bilden konnte.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Falle der Nichtausübung einer Stimmrechtsvollmacht eine Anfechtung des sodann von der Miteigentümergemeinschaft gefassten Beschlusses wegen der Nichtausübung des Stimmrechts nicht in Betracht kommt (KG, Beschluss vom 08.01.1997, Az. 24 W 4957/96; KG, Beschluss vom 08.04.1998, Az. 24 W 1012/97; Staudinger/Bub § 25 Rn. 175; Bärmann/Merle, aaO., § 25 Rn. 70). Hätte mithin die Beigeladene auf das Schreiben des Klägers vom 27.07.2011 nicht reagiert, d.h. weder dem Kläger dargelegt, dass sie die erteilte Vollmacht nicht annehmen könne, noch für den Kläger die Stimme ausgeübt, so wäre eine hierauf gestützte Anfechtung des von der Miteigentümerversammlung gefassten Beschlusses also nicht erfolgversprechend gewesen. Umso weniger konnte der Kläger daher erwarten, dass eine auf die Zurückweisung der Stimmrechtsvollmacht durch die Beigeladene gestützte Anfechtungsklage Erfolg hätte haben können.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 ZPO.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf Grundlage der geschätzten Verfahrenskosten gem. § 3 ZPO festgesetzt auf bis 3.000,00 €.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
[Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Tenor eingearbeitet
Beschluss vom 25.02.2013
Der Beschluss vom 24.01.2013 wird auf S. 2 insoweit ergänzt, als dass der Tenor des Beschlusses richtig heißen muss:
Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird das am 14.06.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Cottbus – Az. 37 C 21/11 - im Kostenausspruch und in der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit abgeändert und insgesamt im Tenor neu gefasst wie folgt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Summe, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Im Beschluss vom 24.01.2013 findet sich eine offensichtliche Auslassung, die gem. § 321 ZPO, der auch auf Beschlüsse der vorliegenden Art anwendbar ist, zu korrigieren ist. Im Tenor ist die Entscheidung über den Kostenpunkt des Beschwerdeverfahrens übergangen. Angesichts der Entscheidungsformel des Beschlusses vom 24.01.2013, durch welche der Tenor des amtsgerichtlichen Urteils neu gefasst wurde, erfasst die Kostenentscheidung des Beschlusses („Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits“) nicht die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz, sondern nur die Kosten der ersten Instanz.
Dass das Gericht über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheiden wollte, ergibt sich aus S. 10 der Beschwerdeentscheidung, wo es heißt: „Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 ZPO“. Damit steht auch fest, dass nach der gerichtlichen Entscheidung dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden sollten, denn der Kläger war im Beschwerdeverfahren unterliegende Partei.]