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Entscheidung 5 TaBV 1168/12


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer Entscheidungsdatum 25.10.2012
Aktenzeichen 5 TaBV 1168/12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 256 ZPO, § 77 Abs 4 S 1 BetrVG

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 09.01.2012 – 44 BV 1243/11 – abgeändert.

Die Anträge des Antragstellers werden insgesamt zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei Fremdvergabe und Leiharbeit sowie hilfsweise über die Qualifikation von Regelungen zur Fremdvergabe und Leiharbeit als tarifersetzende Regelungen.

Die Arbeitgeberin ist die 2001 aus den fünf Gründungsgewerkschaften Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG), Deutsche Postgewerkschaft (DPG), Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV), Industriegewerkschaft Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst (IG Medien) und Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) verschmolzene Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft v. mit einer Vielzahl von Betrieben. Der Antragssteller ist der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat.

In § 73 der Satzung der Arbeitgeberin (Bl. 60 bis 111 d. A.) ist unter der Überschrift „Arbeitsbedingungen, Arbeitgeberfunktion“ u. a. bestimmt.

„1. ...

2. Die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten ... werden in kollektiven Verträgen zwischen dem Bundesvorstand und dem Gesamtbetriebsrat vereinbart.“

In § 74 der Satzung heißt es unter der Überschrift „Mitbestimmung in Angelegenheiten der Beschäftigten“:

„1. In sozialen und personellen Angelegenheiten, die die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten – mit Ausnahme der Wahlangestellten – betreffen, gelten über das Betriebsverfassungsgesetz hinaus erweiterte Mitbestimmungsrechte, die in freiwilligen Gesamtbetriebsvereinbarungen festzulegen sind.

2. Die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte werden durch den Tendenzschutz nicht berührt. § 118 BetrVG findet keine Anwendung.

3. Für die Auflösung von Konfliktfällen ist ein innerbetriebliches Konfliktlösungsverfahren vorzusehen. Näheres ist in einer Gesamtbetriebsvereinbarung zu regeln.“

Die Gründungsorganisationen der Arbeitgeberin und deren Gesamtbetriebsräte schlossen im April 2001 eine „Vereinbarung zur Erweiterten Mitbestimmung für Betriebsräte in v.“ (Bl. 23 bis 31 d. A., künftig: GBV EM), die die Beteiligten anwenden. Darin heißt es u. a.:

„Präambel

Mit dem Zusammenschluss zu v. reagieren die Gründungsgewerkschaften auf die Veränderungen der Arbeitswelt, der Arbeitsverhältnisse und der Kapitalstrategien, um sich rasch auf diese und andere neue Entwicklungen einstellen zu können. V. muss und will beweglich sein, um an den verschiedensten Schauplätzen Gegenmacht und Gestaltungskraft zu entfalten. Sie muss offen sein für die verschiedenen Anforderungen der Mitglieder.

Unter Beachtung dieser Grundsätze arbeiten die einzelnen Betriebsräte und der Gesamtbetriebsrat mit v. als Arbeitgeberin auf den verschiedenen Ebenen von v. einschließlich der Bildungsstätten und des Bundesvorstandes vertrauensvoll und gleichberechtigt auf der Grundlage der v.-Satzung zusammen. Die Mitbestimmung der Betriebsräte wird dabei durch den betriebsverfassungsrechtlichen Tendenzschutz nicht berührt und insbesondere im personellen wie im sozialen Bereich über die gesetzlichen Regelungen hinaus erweitert.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für alle Beschäftigten von v. mit Ausnahme der Wahlangestellten sowie der Angestellten i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG. Zu den Beschäftigten im Sinne dieser Vereinbarung zählen ungeachtet ihres arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem Betrieb von v. in dem Sinne eingegliedert sind, dass sie zusammen mit den anderen Beschäftigten an der Verwirklichung des jeweiligen Betriebszwecks im Rahmen weisungsgebundener Tätigkeit arbeiten.

...

§ 4 Mitbestimmung in personellen und sozialen Angelegenheiten

(1) Der Betriebsrat hat, soweit in den folgenden Absätzen keine Ausnahmen geregelt sind, in allen personellen und sozialen Angelegenheiten über das Betriebsverfassungsgesetz hinaus erweitert mitzubestimmen. Dies gilt auch in Betrieben mit weniger als 21 Beschäftigten.

(2) Ausnahmen von der erweiterten Mitbestimmung begründen sich aus dem Vorrang der Ausübung satzungsgemäßer Rechte der zuständigen Gremien von v., wie z.B. Gestaltung der innergewerkschaftlichen Strukturen sowie Haushalts- und Budgetfragen. Hierher gehören auch Entscheidungen über Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG.

(3) Eine Erweiterung der Mitbestimmung gemäß Absatz 1 gilt nicht bei folgenden Gegenständen:

a) in personellen Angelegenheiten < Protokollnotiz 1) >

-Personalplanung einschließlich Peronalkostenplanung,
-die Aufstellung des Stellenplans einschließlich der Verteilung der Stellen und der Stellenbewirtschaftung,
-Inhalten von Stellenanforderungen und Qualifikationsprofilen einschließlich Stellenausschreibungen,
-die Beurteilung und Entscheidung über die Geeignetheit eines Stellenbewerbers,
-Stellenbeschreibungen einschließlich der Aufgabenzuweisungen und –zuordnungen sowie Arbeitsanweisungen im Rahmen des Direktionsrechts,
-die vorübergehende Abordnung für andere Arbeitsaufgaben und/oder an einen anderen Arbeitsort bis zur Höchstdauer von drei Monaten,
-die Erteilung von Ermahnungen und Abmahnungen < Protokollnotiz 2) >,
-Zeugnisse einschließlich Zwischenzeugnisse,
-außerordentliche, nicht betriebsbedingte Kündigungen aus wichtigem Grund; < Protokollnotiz 3) >

b) in sozialen Angelegenheiten

-die Entscheidung über die Gewährung freiwilliger sozialer Leistungen,
-die Schaffung von Sozialeinrichtungen,
-individualrechtliche Vereinbarung von Arbeitszeiten und deren Umfang im Einzelfall,
-die Gewährung von Urlaub im Einzelfall,
-die Entscheidung über die Anschaffung und Benutzung von Arbeitsmitteln.

c) bei Fragen der Geschäftsverteilung und Organisation

(4) Im Übrigen hat der Betriebsrat mitzubestimmen nach Maßgabe des jeweils gültigen Betriebsverfassungsgesetzes, soweit nicht eine gesetzliche oder gültige tarifersetzende Regelung besteht.“

...

§ 6 Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

(1) Die Rechte und Pflichten aus §§ 111, 112 BetrVG gelten im Falle einer Betriebsänderung auch in Betrieben mit weniger als 21 Beschäftigten.

(2) Zu den durch einen Sozialplan i. S. v. § 112 BetrVG auszugleichenden oder zu mildernden Nachteilen gehören auch die sonstigen im Rahmen von Betriebsänderungen zu bewältigenden Rationalisierungsfolgen.

(3) Die Anwendung von § 112 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG wird ausgeschlossen.

(4) Gemäß Ziff. 6 d der Grundsatzvereinbarung zur Gründung und zum Aufbau von v. wird ein Wirtschaftsausschuss gebildet, dem die Informationsrechte aus §§ 106 bis 109 BetrVG zustehen. Bei Meinungsverschiedenheiten i. S. v. § 109 BetrVG entscheidet die Einigungsstelle.

...

§ 8 Verfahren bei tarifersetzenden Regelungen

(1) Solche Regelungen, die üblicherweise unter den Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG fallen und durch entsprechende Tarifverträge geregelt werden, sind aufgrund der fehlenden tarifrechtlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten in v. als Gesamtbetriebsvereinbarungen zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem Bundesvorstand zu vereinbaren. Hierzu zählen auch zukünftige Vereinbarungen zur erweiterten Mitbestimmung.

...“

Bei fehlender Einigung über eine Angelegenheit nach § 4 Abs. 1 GBV EM entscheidet nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GBV EM die Einigungsstelle. Bei fehlender Verständigung der Betriebsparteien über Regelungen gemäß § 8 Abs. 1 GBV EM ist zunächst ein Vermittlungsverfahren und bei weiterhin fehlender Einigung ein Schlichtungsverfahren vorgesehen, wobei sämtliche Verhandlungs- bzw. Verfahrensergebnisse dem Gewerkschaftsrat vorzulegen sind, dem ein Vetorecht zusteht. In § 9 „Schlussbestimmungen“ heißt es in Abs. 1:

„Soweit in dieser Vereinbarung keine gesonderten Regelungen getroffen werden, gilt im Übrigen das Betriebsverfassungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung, das auch ansonsten unberührt bleibt.“

Die Arbeitgeberin wies mit Personalinfo Nr. 7/2009 vom 30.10.2009 (Bl.31a bis 33 d. A.) darauf hin, dass die Bildungszentren erheblich defizitär wirtschafteten und auch bei diesen ein ausgeglichener Haushalt erreicht werden müsse, was u. a. durch die Entwicklung neuer Strukturstellenpläne unter Fremdvergabe der Reinigungstätigkeiten geprüft und umgesetzt werden solle. Darin hieß es u. a:

„Anders als der Gesamtbetriebsrat ist das Ressort 6 der Auffassung, dass es weder bei der Fremdvergabe noch beim Thema Stellenplan ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats gibt.“

Nach erfolglosen Verhandlungen zwischen den Beteiligten über eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich der Bereiche Fremdvergabe und Leiharbeit beschloss der Gesamtbetriebsrat in seiner Sitzung vom 27. und 28.04.2010 das Scheitern der Verhandlungen und die Anrufung der Einigungsstelle für die Verhandlungen zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung von Leiharbeit und Fremdvergaben.

In den Sitzungen der Einigungsstelle am 15.06. und 30.09.2010 wurde die Frage des Mitbestimmungsrechts diskutiert, jedoch nicht geregelt, vielmehr wurde die Einleitung des vorliegenden Verfahrens angekündigt (Verhandlungsniederschrift vom 02.10.2010 Bl. 34 d. A.).

Zwischen den Beteiligten wurde am 30.09.2010 sodann auf freiwilliger Basis eine Gesamtbetriebsvereinbarung über den Einsatz von Leiharbeitnehmern in den Bildungszentren (BIZ) von v. (Bl. 35 bis 38 d. A.) abgeschlossen, die mit einer Frist von sechs Monaten zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres gekündigt werden kann und in diesem Fall nicht nachwirkt.

In der Protokollnotiz zu § 2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung heißt es:

„Die Betriebsparteien vertreten zur Frage der Existenz eines Mitbestimmungsrechts beim Einsatz von LeihAN und bei der Fremdvergabe von Aufträgen in den BIZ eine widerstreitende Auffassung. Der GBR meint, dass sich aus den Regelungen der Vereinbarung zur erweiterten Mitbestimmung von Betriebsräten in v. ein Mitbestimmungsrecht beim Einsatz von LeihAN und auch bei der Fremdvergabe von Aufträgen ergibt. Demgegenüber vertritt der Bundesvorstand von v. die Auffassung, dass derartige Mitbestimmungsrechte nicht existieren. Hinsichtlich der Regelung des Einsatzes von LeihAN ist der Bundesvorstand aber bereit, dies in einer freiwilligen GBV zu regeln. Die Frage der Existenz eines Mitbestimmungsrechts wird der GBR gerichtlich klären lassen.

Als Konsequenz dieser unterschiedlichen Auffassung gehen die Betriebsparteien übereinstimmend davon aus, dass „echte“ Dienst- und/oder Werkverträge (z.B. komplette Vergabe von Fensterreinigung, Winterdienst, Gartenpflege, Wäschereinigung) nicht unter die Regelungen dieser GBV fallen, ausgenommen die Regelung in § 3 dieser GBV.“

Zur Klärung der Mitbestimmungsrechte bei Fremdvergabe und Leiharbeit hat der Gesamtbetriebsrat mit am 25.01.2011 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenem Schriftsatz das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet.

Er hat gemeint, bei Auslegung der Regelungen der GBV EM stehe ihm ein solches Mitbestimmungsrecht nach § 4 Abs. 1 der GBV EM zu. Zumindest sei ein Mitbestimmungsrecht nach § 8 GBV EM gegeben, da die Beschäftigungssicherung üblicherweise durch Tarifverträge geregelt werde.

Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt,

1)

festzustellen, dass die Fremdvergabe, d.h. die Übertragung von bislang selbst wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten an einen Dritten, insbesondere aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen, der Mitbestimmung in personellen und sozialen Angelegenheiten gem. § 4 Abs. 1 der Vereinbarung zur erweiterten Mitbestimmung in v. vom April 2001 unterliegt;

2)

festzustellen, dass die Übertragung von bislang selbst wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten auf die Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung (sog. Leiharbeit) der Mitbestimmung in personellen und sozialen Angelegenheiten gemäß § 4 Abs. 1 der Vereinbarung zur erweiterten Mitbestimmung in v. vom April 2001 unterliegt;

3)

hilfsweise zu 1):

festzustellen, dass Regelungen zur Fremdvergabe, das heißt der Übertragung von bislang selbst wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten an einen Dritten, insbesondere aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen zu den tarifersetzenden Regelungen gemäß § 8 Abs. 1 der Vereinbarung zur erweiterten Mitbestimmung in v. vom April 2001 zu zählen sind;

4)

hilfsweise zu 2):

festzustellen, dass Regelungen zur Übertragung von bislang selbst wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten auf die Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung (sog. Leiharbeit) zu den tarifersetzenden Regelungen gem. § 8 Abs. 1 der Vereinbarung zur erweiterten Mitbestimmung in v. vom April 2001 zu zählen sind.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat die Anträge für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet gehalten.

Mit Beschluss vom 09.01.2012 – 44 BV 1243/11 -, auf dessen Abschnitt I. der Gründe (Bl. 292 bis 300 d. A.) wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Beteiligten Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht den Hauptanträgen des Gesamtbetriebsrats entsprochen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Hauptanträge seien zulässig und begründet. Es handle sich nicht um unbegründete Globalanträge. Fallgestaltungen, in denen sich der Antrag zu 1) als unbegründet erweise, existierten nicht. Der Fall der Abspaltung sei eine rein theoretische Annahme der Arbeitgeberin, der aller Voraussicht nach keinen Anwendungsfall darstelle. Ob die Fälle der Betriebsänderungen überhaupt dem Tatbestand der Fremdvergabe unterfielen, könne an dieser Stelle dahinstehen. Die Auslegung des § 4 GBV EM ergebe, dass die Fälle der Fremdvergabe erweitert mitzubestimmen seien. Der Wortlaut der Regelung sei nicht eindeutig. Es handle sich nicht um Angelegenheiten nach dem Katalog von § 87 oder § 99 BetrVG, da ausdrücklich vorgesehen sei, dass über das Betriebsverfassungsgesetz hinaus erweitert mitbestimmt werden solle. Vom Sinn und Zweck her sei eine weite Auslegung gewollt, da es ausdrücklich heiße, dass in allen personellen und sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen sei. Der Ausklammerung von Betriebsänderungen, der Gestaltung innergewerkschaftlicher Strukturen sowie Haushalts- und Budgetfragen in Abs. 2 der Vorschrift hätte es nicht bedurft, wenn eine Anbindung an die im Betriebsverfassungsgesetz geregelten Mitbestimmungstatbestände erfolgen würde. Auch die systematische Auslegung ergebe, dass der Begriff der personellen und sozialen Angelegenheiten weit gefasst sei, da in Abs. 1 die Mitbestimmungsrechte und in Absätzen 2 und 3 die Ausnahmen geregelt seien. Mitbestimmungsrechten sei eine Einschränkung der unternehmerischen Freiheit immanent. Auch der Vergleich mit den Personalvertretungsgesetzen ergebe, dass das Mitbestimmungsrecht weit gefasst sei. Ein feststehender, eng auszulegender Begriff der personellen und sozialen Angelegenheiten liege daher nicht vor. Die Fremdvergabe unterfalle nicht dem Ausnahmekatalog des § 4 Abs. 3 GBV EM, sie gehöre nicht zum Planungsstadium. Die in § 6 GBV EM enthaltene Regelung zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten betreffe nur Angelegenheiten nach §§ 111 ff. BetrVG. Dies hindere nicht die Anwendung von § 4 Abs. 1 GBV EM auf andere wirtschaftliche Angelegenheiten. Auch die Vergabe von Leiharbeit unterliege dem erweiterten Mitbestimmungsrecht nach § 4 Abs. 1 GBV EM. Bei dieser Entscheidung gehe es nicht um die Aufstellung eines Stellenplanes im Sinne von § 4 Abs. 3 GBV EM. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Abschnitt II der Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses (Bl. 300 bis 305 d. A.) Bezug genommen.

Gegen diesen, der Arbeitgeberin am 12.06.2012 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 20.06.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Beschwerde, die sie mit am 07.08.2012 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Die Arbeitgeberin hält den Hauptantrag zu 1) wegen Unbestimmtheit des Begriffs der „Fremdvergabe“ für unzulässig und meint, damit werde vom Gericht eine gutachterliche Feststellung verlangt. Der Antrag sei überdies als Globalantrag bereits deshalb unbegründet, weil er Fälle umfasse, die nicht der erweiterten Mitbestimmung unterlägen. Zudem liege dabei schon kein Fall der erweiterten Mitbestimmung vor. Diese lasse sich auch nicht aus ihrer Entstehungsgeschichte herleiten. Eine eigene Definition des Begriffs der „personellen und sozialen Angelegenheiten sei weder notwendig noch von den Betriebsparteien gewollt gewesen, weil diese Begriffe im BetrVG durch die §§ 87 ff. und §§ 92 ff. hinreichend genau vorgegeben seien. Auch aus den Personalvertretungsgesetzen der Länder lasse sich kein allumfassendes Mitbestimmungsrecht herleiten. Ihre Satzung greife gerade für den Bereich der erweiterten Mitbestimmung auf den Wortlaut des BetrVG zurück. Gleiches gelte für die GBV EM, die schon in der Präambel das BetrVG anspreche, im Geltungsbereich auf § 5 Abs. 3 BetrVG Bezug nehme und in § 9 Abs. 1 „im Übrigen“ die Geltung des BetrVG anordne. Demgegenüber habe weder die „Sprache“ des Personalvertretungsrechts einen Niederschlag gefunden noch gebe es einen Hinweis auf seine Heranziehung. Die Fremdvergabe werde zu Recht in den einschlägigen Kommentierungen bei den wirtschaftlichen Angelegenheiten verortet, sie stelle keine personelle Maßnahme dar. Zumindest als potenzielle Entscheidung über eine Betriebsänderung nach § 111 Nr. 1, 3, 4 und 5 BetrVG sei die Fremdvergabe nach § 4 Abs. 2 GBV EM der Mitbestimmung entzogen. Auch handle es sich um einen Teil der Personalplanung und somit um einen Ausnahmetatbestand nach § 4 Abs. 3 a) GBV EM.

Auch der Hauptantrag zu 2) sei unzulässig. Ihm fehle das Rechtsschutzbedürfnis des Gesamtbetriebsrates, da sie erklärt habe, dass sie den Einsatz von Leiharbeitnehmern freiwillig regeln wolle und dies auch getan habe. Zudem würden darin dieselben unklaren Worthülsen wie im Hauptantrag zu 1) verwendet. Auch sei der Antrag unbegründet, weil die Entscheidung, bestimmte Arbeiten von Leiharbeitnehmern durchführen zu lassen, keine personelle und soziale Maßnahme darstelle und es sich um eine Maßnahme der Personalplanung, jedenfalls aber der Stellenbewirtschaftung handle, für die die Mitbestimmung explizit ausgeschlossen worden sei.

Die Anträge zu 3) und 4) seien aus den gleichen Gründen unzulässig. Darüber hinaus seien sie unbegründet. Personalplanungsmaßnahmen, zu denen Fremdvergabe und Leiharbeit gehörten, seien durch § 4 Abs. 3 a) GBV EM von der Mitbestimmung ausgeschlossen, weshalb sie bereits aus diesem Grunde auch der Mitbestimmung des Verfahrens nach § 8 GBV EM entzogen seien. Auch handle es sich nicht um tarifersetzende Regelungen im Sinne dieser Vorschrift, weil es sich nicht um Fragen der inhaltlichen Ordnung von Arbeitsverhältnissen handle. Aus einer möglichen Üblichkeit von Tarifverträgen zur Beschäftigungssicherung könne der Gesamtbetriebsrat keine Rechte herleiten, weil diese weder Arbeitsentgelte noch sonstige Arbeitsbedingungen im Sinne inhaltsordnender Normen von Arbeitsverhältnissen seien.

Die Arbeitgeberin, Beteiligte zu 2) und Beschwerdeführerin beantragt:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Januar 2012, Az.: 44 BV 1243/11, abgeändert und die Anträge des Antragsstellers werden insgesamt zurückgewiesen.

Der Gesamtbetriebsrat, Antragssteller und Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde abzuweisen.

Der Gesamtbetriebsrat nimmt auf seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Er hält den Hauptantrag zu 1) zur Fremdvergabe für zulässig. Die von der Arbeitgeberin aufgeführten Beispiele unterfielen dem Mitbestimmungsrecht und führten nicht zur Unbegründetheit des Globalantrags. Es handle sich bei der Fremdvergabe um eine personelle und soziale Angelegenheit. Die Formulierung in § 4 Abs. 1 GBV EM weiche deutlich von der Formulierung des BetrVG ab. Dieses enthalte einen positiv normierten Katalog, der strukturell von einem Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts ausgehe und dieses durch Rechtssetzung im Gesetz einräume. Dagegen räume die GBV EM ein generelles Mitbestimmungsrecht ein und normiere Ausnahmen, in denen nur die ggf. durch das BetrVG normierte Mitbestimmung greifen solle. Dies sei auch erklärter Wille der vertragsschließenden Parteien der GBV gewesen. Eine Unterscheidung von personellen und sozialen Angelegenheiten gegenüber wirtschaftlichen Angelegenheiten wie im BetrVG sei nicht vorzunehmen. § 4 Abs. 2 GBV EM bestätige mit der Erwähnung der Betriebsänderung, dass in der GBV EM Angelegenheiten, die nach dem BetrVG eindeutig zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gehörten, auch den personellen und sozialen Angelegenheiten unterfallen könnten. Auch sei § 6 GBV EM nicht als Ausnahmetatbestand zu § 4 GBV EM definiert. Er solle vielmehr deutlich machen, dass ein Tendenzschutz nicht möglich und ein Wirtschaftsausschuss zu errichten sei. Zu Recht ziehe das Arbeitsgericht vergleichend die Regelung in den Personalvertretungsgesetzen heran. Vier der fünf Gründungsorganisationen seien in ihrem Tätigkeitsbereich inhaltlich mit Mitbestimmungsregelungen des öffentlichen Dienstes befasst gewesen, was auch aus § 4 Abs. 3 a) abzulesen sei, wenn dort von „Abordnung“, einer Figur aus dem Beamtenrecht die Rede sei. In den Sondierungsgesprächen zur erweiterten Mitbestimmung am 15.12.2000 sei explizit die Verbindung zum öffentlichen Dienst hergestellt worden (Kurzprotokoll Bl. 189 d. A.). In verschiedenen Landespersonalvertretungsgesetzen finde sich Fremdvergabe und Leiharbeit unter der Überschrift personelle und soziale Angelegenheiten. Dass eine solche Regelung im Rahmen einer Betriebsänderung Bedeutung erlangen könne, stehe der Annahme eines Mitbestimmungsrechts nicht entgegen. Bei der Fremdvergabe handle es sich auch nicht um einen Bereich der Personalplanung.

Der Abschluss der GBV über den Einsatz von Leiharbeitnehmern in den Bildungszentren (BIZ) lasse sein Feststellungsinteresse für den Hauptantrag zu 2) nicht entfallen. Deren Geltungsbereich sei beschränkt, die unterschiedliche rechtliche Betrachtungsweise sei nicht beseitigt worden. Die fehlende Nachwirkung sei darauf zurückzuführen, dass der Einigungsstellenvorsitzende von einer freiwilligen Vereinbarung ausgegangen sei. Auch außerhalb der Bildungszentren würden Leiharbeitnehmer eingesetzt. Zur Begründetheit verweise er auf die Ausführungen zur Fremdvergabe. Bei der Entscheidung über Leiharbeit und die damit verbundenen Arbeitsbedingungen handle es sich nicht um die Aufstellung eines Stellenplans und nicht um Personalplanung.

Zu den Hilfsanträgen führt der Gesamtbetriebsrat aus, die Nutzung von § 8 GBV EM sei nicht vom Bestehen eines Mitbestimmungsrechts nach § 4 GBV EM abhängig. Mit § 4 GBV EM würden die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte über das BetrVG hinaus erweitert. Bei § 8 GBV EM gehe es hingegen um ein Äquivalent für Tarifverhandlungen und Arbeitskämpfe. Der Begriff „sonstige Arbeitsbedingungen“ in § 77 Abs. 3 BetrVG, auf den dieser Vorschrift Bezug nehme, sei weit auszulegen und betreffe alle Regelungsgegenstände, die gem. § 1 TVG in Tarifverträgen geregelt werden könnten. Hierzu gehörten quantitative Besetzungsregeln, Anforderungen an den Charakter des Arbeitsvertrages und Sozialtarifverträge. Der Regelungsauftrag von Art. 9 Abs. 3 GG beziehe sich immer dann, wenn sich die wirtschaftliche und soziale Seite einer unternehmerischen Maßnahme nicht trennen lasse, zwangsläufig mit auf die Steuerung der unternehmerischen Sachentscheidung. Diese Situation betreffe ebenso die Bereiche Fremdvergabe und Leiharbeit. Zu den Beschäftigten, für die § 8 GBV EM zur Anwendung komme, gehörten nach § 1 GBV EM auch Leiharbeitnehmer und Arbeitnehmer von Werkvertragsunternehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten in zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze der Arbeitgeberin, Beteiligten zu 2) und Beschwerdeführerin vom 07.08.2012 (Bl. 315 bis 337 d. A.) und vom 17.10.2012 (Bl. 399 bis 419 d. A.) sowie auf den Schriftsatz des Gesamtbetriebsrats, Antragsstellers und Beschwerdegegners vom 06.09.2012 (Bl. 360 bis 377 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte und gemäß §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1, Satz 1 und 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Die zulässigen Anträge des Gesamtbetriebsrats sind insgesamt unbegründet.

1.

Der Hauptantrag zu 1) ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1.1

Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Verfahrensgegenstand ist darin so genau bezeichnet, dass die zwischen den Beteiligten bestehende Streitfrage mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann.

Nach der bereits erstinstanzlich erfolgten Präzisierung des Antrags ist für die Arbeitgeberin ausreichend klar erkennbar, bei welchen Maßnahmen der Arbeitgeberin der Gesamtbetriebsrat ein Mitbestimmungsrecht beansprucht. Mit „Fremdvergabe“ meint der Gesamtbetriebsrat nach seinem Antrag jegliche Übertragung bislang von der Arbeitgeberin selbst wahrgenommener Aufgaben und Tätigkeiten an Dritte, auf welcher Vertragsgrundlage auch immer. Die mit dem Wort „insbesondere“ angefügte Ergänzung „aufgrund von Dienst- und Werkverträgen“ beinhaltet lediglich eine weitere Konkretisierung des Wortes „Übertragung“ hinsichtlich bestimmter, den Beteiligten bekannter Vertragsformen, ohne den Antrag jedoch gleichzeitig auf diese zu beschränken. Auch andere, bisher noch nicht bekannte Vertragsformen einer Aufgabenübertragung, von denen der Gesamtbetriebsrat zuletzt – erneut beispielhaft - Werklieferverträge nach § 651 BGB genannt hat, sollen daher nach dem Antrag das erweiterte Mitbestimmungsrecht auslösen. Soweit Aufgaben und Tätigkeiten der Arbeitgeberin schon bislang von freien Mitarbeitern durchgeführt wurden, liegt erkennbar bereits keine das Mitbestimmungsrecht nach Ansicht des Gesamtbetriebsrats auslösende (Neu-)Übertragung vor, wenn die freie Mitarbeit derselben Personen lediglich nach wie vor beibehalten wird. Kommt es hingegen in Zukunft zur Neubeauftragung anderer Personen als freie Mitarbeiter mit diesen Aufgaben und Tätigkeiten, handelt es sich um eine nach dem Antrag das erweiterte Mitbestimmungsrecht auslösende Übertragung, wenn die bislang tätigen freien Mitarbeiter im Sinne von § 1 GBV EM in einem Betrieb der Arbeitgeberin eingegliedert waren, weil diese dann dem Geltungsbereich der GBV EM unterfielen. Auch diesbezüglich besteht daher nach dem Antrag ausreichende Klarheit. Der Streit der Parteien betrifft schließlich auch nicht nur die Auslegung der GBV EM, sondern die Frage, mit welchem Inhalt des § 4 Abs. 1 die GBV EM durchzuführen ist. Von den Gerichten für Arbeitssachen wird daher keine gutachterliche Stellungnahme, sondern die Klärung einer hinreichend konkretisierten grundsätzlichen Streitfrage zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Reichweite von § 4 Abs. 1 GBV EM verlangt.

Der Antrag erfüllt auch die Voraussetzungen von § 256 Abs. 1 ZPO. Er ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Das ist auch dann der Fall, wenn er nicht das Bestehen eines Rechtsverhältnisses als Ganzes, sondern nur einen daraus abzuleitenden Anspruch und damit den Inhalt des Rechtsverhältnisses betrifft. Zwischen den Parteien besteht weiterhin Streit über den Inhalt von § 4 Abs. 1 der GBV EM in bestimmten Fragen, der durch die begehrte Feststellung abschließend geklärt werden kann.

Der Gesamtbetriebsrat ist antragsbefugt gemäß § 81 Abs. 1 ArbGG. Es handelt sich um die Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung, die für alle Betriebe der Arbeitgeberin nur einheitlich geklärt werden kann. Dies fällt in die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Mit dem Antrag macht der Gesamtbetriebsrat daher eine eigene, nur ihm zustehende betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition geltend.

1.2

Der Antrag ist unbegründet. Die Fremdvergabe unterliegt nicht dem erweiterten Mitbestimmungsrecht nach § 4 Abs. 1 GBV EM.

1.2.1

Bei dem Antrag handelt es sich um einen Globalantrag, der jede Form von Fremdvergaben umfasst. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Globalantrag, der einschränkungslos eine Vielzahl möglicher Fallgestaltungen erfasst, zwar zulässig, jedoch grundsätzlich als insgesamt unbegründet abzuweisen, wenn unter ihn zumindest auch Sachverhalte fallen, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist (vgl. etwa Beschlüsse des BAG vom 13.12.2011 – 1 ABR 2/10 -, EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 145 und vom 20.04.2010 – 1 ABR 78/08 -, EzA § 118 BetrVG 2001 Nr. 9).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Fremdvergaben, unter denen nach der Definition in dem Antrag die Übertragung von bislang von der Arbeitgeberin selbst durchgeführten Aufgaben und Tätigkeiten an Dritte zu verstehen sind, können auch Betriebsänderungen im Sinne von § 111 BetrVG darstellen, die jedoch nach § 4 Abs. 2 GBV EM ausdrücklich von der erweiterten Mitbestimmung nach § 4 Abs. 1 GBV EM ausgeschlossen sind. Eine Fremdvergabe kann z.B. im Fall der Spaltung eines Betriebes der Arbeitgeberin i. S. v. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG vorliegen, wenn nämlich ein Betriebsteil abgespalten und auf einen neuen Betriebsinhaber übertragen wird. Hierfür kann es weder darauf ankommen, ob ein solcher Anwendungsfall von der Arbeitgeberin derzeit praktisch in Erwägung gezogen wird, noch darauf, ob eine Absicht des Gesamtbetriebsrats besteht, derartige Abspaltungen herbeizuführen. Allein maßgeblich ist vielmehr, dass auch ein solcher jedenfalls für die Zukunft theoretisch denkbarer Fall von dem Antrag umfasst wird. Auch können Fremdvergaben den Tatbestand der Einschränkung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile im Sinne von § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG erfüllen, wenn damit nämlich ein Personalabbau verbunden wäre, der die Zahlen und Prozentangaben des § 17 Abs. 1 KSchG erreicht bzw. von dem in kleinen Betrieben wenigstens sechs Arbeitnehmer der Arbeitgeberin betroffen würden. Mit Fremdvergaben können schließlich auch Betriebsänderungen i. S. v. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG verbunden sein, wenn sie grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation mit sich bringen oder bislang verfolgte Betriebszwecke ändern oder gar entfallen lassen. In allen Fällen derartiger Entscheidungen der Arbeitgeberin zur Fremdvergabe entfällt ein ggf. erweitertes Mitbestimmungsrecht nach § 4 Abs. 1 GBV EM aufgrund der Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 2 GBV EM mit der Folge, dass sich der Hauptantrag zu 1 insgesamt als unbegründet erweist. Entgegen der Ansicht des Gesamtbetriebsrats würde dies nicht dazu führen, dass die Mitbestimmungsrechte nach §§ 99 und 87 BetrVG in diesen Fällen insgesamt entfielen. Die Einschränkung von § 4 Abs. 2 GBV EM betrifft nur die nach § 4 Abs. 1 GBV EM erweiterte Mitbestimmung. Im Übrigen finden jedoch nach § 9 Abs. 1 GBV EM die Bestimmungen des BetrVG in seiner jeweiligen Fassung Anwendung.

Da der Tatbestand der Fremdvergabe daher auch im Falle von Betriebsänderungen nach § 111 BetrVG vorliegen kann, die nach § 4 Abs. 2 GBV EM Ausnahmen von der erweiterten Mitbestimmung begründen, und schon deshalb von dem Antrag Sachverhalte betroffen sind, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist, bedurfte es insoweit nicht mehr der Klärung, ob bei Fremdvergaben auch Personalplanungsmaßnahmen vorliegen, für die nach § 4 Abs. 3 der GBV EM die Erweiterung der Mitbestimmung ebenfalls nicht gilt.

1.2.2

Die Fremdvergabe unterliegt zudem auch bei Auslegung der Bestimmung nicht dem Mitbestimmungsrecht in personellen und sozialen Angelegenheiten nach § 4 Abs. 1 GBV EM.

1.2.2.1

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts richtet sich die Auslegung von Betriebsvereinbarungen wegen ihres aus § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG folgenden normativen Charakters nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung. Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (vgl. Urteile des BAG vom 20. 01.2009 – 1 ABR 78/09 – EzA § 547 ZPO 2002 Nr. 2 und vom 11.12.2007 – 1 AZR 824/06 EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 21).

1.2.2.2

Bei Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ist bei Fremdvergaben ein Mitbestimmungsrecht nach § 4 Abs. 1 GBV EM nicht gegeben.

Bereits nach dem Wortlaut von § 4 Abs. 1 GBV EM und dem dadurch vermittelten Wortsinn sind Fremdvergaben keine Angelegenheiten im Sinne dieser Bestimmung. Personelle und soziale Angelegenheiten unterscheiden sich schon nach allgemeinem Verständnis von wirtschaftlichen Angelegenheiten. Fremdvergaben liegen als wirtschaftliche Unternehmerentscheidungen häufig betriebsbedingten Kündigungen oder Betriebsteilübergängen zugrunde. Sie ziehen daher personelle und soziale Angelegenheiten, bei denen die Arbeitnehmervertretung zu beteiligen ist, erst nach sich, ohne dass es sich dabei selbst bereits um solche Angelegenheiten handelt. Vielmehr sind Fremdvergaben nach allgemeinem Verständnis den wirtschaftlichen Angelegenheiten zuzurechnen.

Systematik und Gesamtzusammenhang der Bestimmungen der GBV EM sprechen ebenfalls dafür, dass Fremdvergaben als solche nicht zu den personellen und sozialen Angelegenheiten im Sinne von § 4 Abs. 1 GBV gehören. Die GBV EM übernimmt mit den Begriffen der personellen und sozialen Angelegenheiten in § 4 sowie der wirtschaftlichen Angelegenheiten in § 6 die Terminologie des BetrVG, das gesondert die Mitwirkungsrechte in sozialen Angelegenheiten in §§ 87 bis 89 BetrVG, in personellen Angelegenheiten in §§ 92 bis 106 BetrVG und in wirtschaftlichen Angelegenheiten in §§ 106 bis 113 BetrVG regelt. Die Fremdvergabe ist nach dieser Dreiteilung den wirtschaftlichen Angelegenheiten zugeordnet. Auf Bestimmungen des BetrVG wird in der GBV EM mehrfach Bezug genommen. So werden Angestellte i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG in § 1 GBV EM aus dem Geltungsbereich ausgenommen. Wenn in § 4 Abs. 1 Satz 2 GBV EM ausdrücklich bestimmt ist, dass das erweiterte Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch in Betrieben mit weniger als 21 Beschäftigten gilt, wird damit § 99 Abs. 1 BetrVG angesprochen, der ein Mitwirkungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen und Versetzungen nur in Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern vorsieht. In § 4 Abs. 2 GBV EM wird § 111 BetrVG, in § 6 GBV EM werden §§ 111, 112, § 112 a Abs. 2 Satz 1 sowie §§ 106 bis 109 BetrVG in Bezug genommen. Schließlich gilt nach § 9 Abs. 1 GBV EM das Betriebsverfassungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung, soweit in dieser Vereinbarung keine gesonderten Regelungen getroffen werden. Wenn aber – wie im vorliegenden Fall - in einer Betriebsvereinbarung Begriffe verwendet werden, die auch in Bestimmungen eines Gesetzes benutzt werden, das in der Betriebsvereinbarung mehrfach in Bezug genommen wird, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese denselben Inhalt haben sollen wie in den Bestimmungen dieses Gesetzes. Da nach der Einteilung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats im BetrVG die Fremdvergabe den wirtschaftlichen Angelegenheiten zugeordnet ist, ist diese deshalb auch nach der GBV EM den wirtschaftlichen, und nicht den personellen und sozialen Angelegenheiten zuzuordnen.

Soweit sich nach § 4 Abs. 2 GBV EM Ausnahmen von der erweiterten Mitbestimmung aus dem Vorrang satzungsgemäßer Rechte der zuständigen Gremien der Arbeitgeberin, wie z.B. Gestaltung der innergewerkschaftlichen Strukturen sowie Haushalts- und Budgetfragen begründen, und dabei ausdrücklich festgestellt wird, dass auch Entscheidungen über Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG hierher gehören, kann allein diese Vorschrift nicht zu der Annahme führen, dass mit personellen und sozialen Angelegenheiten im Sinne von § 4 Abs. 1 GBV EM auch wirtschaftliche Angelegenheiten wie Fremdvergaben gemeint sein könnten. Es sind jedenfalls personelle und soziale Angelegenheiten denkbar, bei denen die satzungsgemäßen Rechte der zuständigen Gremien der Arbeitgeberin Vorrang haben. Auch Betriebsänderungen im Sinne von § 111 BetrVG können personelle oder soziale Angelegenheiten darstellen, z.B. personelle Angelegenheiten im Falle von Massenentlassungen oder soziale Angelegenheiten bei grundlegenden Änderungen der Betriebsorganisation. § 4 Abs. 2 GBV EM will den Vorrang der satzungsgemäßen Rechte der zuständigen Gremien der Arbeitgeberin auch in diesen Fällen sicherstellen, indem die Vorschrift insoweit Ausnahmen von der grundsätzlich auf alle personellen und sozialen Angelegenheiten bezogenen erweiterten Mitbestimmung anordnet, was zur Folge hat, dass dem Betriebsrat dann „nur“ die Rechte aus dem BetrVG zustehen.

Aus Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 GBV EM lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass die Fremdvergabe dem erweiterten Mitbestimmungsrecht unterliegt. Beabsichtigt ist mit der Bestimmung die Erweiterung der Mitbestimmung in personellen und sozialen Angelegenheiten über die gesetzlichen Regelungen hinaus, wie schon aus der Präambel, aber auch daraus hervorgeht, dass nach der Vorschrift selbst eine Mitbestimmung des Betriebsrats grundsätzlich in allen personellen und sozialen Angelegenheiten und auch in Betrieben mit weniger als 21 Beschäftigten vorgesehen ist, sofern nicht in den folgenden Absätzen Ausnahmen geregelt sind. Dies bedeutet, dass in allen derartigen Angelegenheiten der Arbeitnehmervertretung, auch im Kleinbetrieb, ein echtes Mitbestimmungsrecht zusteht, denn im Streitfall entscheidet nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GBV EM die Einigungsstelle. Damit werden nicht nur die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats nach dem BetrVG, die – abgesehen von den in § 87 BetrVG aufgeführten Fällen – im Übrigen jedoch keineswegs echte einigungsstellenbewehrte Mitbestimmungsrechte in personellen und sozialen Angelegenheiten vorsehen, erheblich erweitert. Vielmehr soll das Mitbestimmungsrecht dem Betriebsrat bei „allen“ personellen und sozialen Angelegenheiten zustehen, also auch solchen, die im BetrVG nicht erwähnt sind. Stets muss es sich aber nach § 4 Abs. 1 GBV EM um personelle und soziale Angelegenheiten handeln, damit die erweiterte Mitbestimmung eingreift. Eine allumfassende Mitbestimmung des Betriebsrates besteht nur in diesen Angelegenheiten. Die Fremdvergabe unterfällt daher auch nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung nicht der erweiterten Mitbestimmung, da es sich dabei um eine wirtschaftliche, nicht aber um eine personelle oder soziale Angelegenheit handelt.

Es ist auch nicht erkennbar, dass der tatsächliche Wille der am Zustandekommen der GBV EM Beteiligten, selbst wenn vier der fünf Gründungsgewerkschaften der Arbeitgeberin in ihrem Tätigkeitsbereich mit Regelungen des öffentlichen Dienstes befasst waren, darauf gerichtet war, die Fremdvergabe der erweiterten Mitbestimmung nach § 4 Abs. 1 GBV EM zuzuordnen. Soweit in Personalvertretungsgesetzen der Länder die Fremdvergabe einer Beteiligung des Personalrats unterworfen war, wie der Gesamtbetriebsrat bereits in der Antragsschrift ausgeführt hat, und in protokollierten Sondierungsgesprächen auf Regelungen im öffentlichen Dienst Bezug genommen wurde, hat sich dies in der GBV EM selbst jedenfalls nicht in der erforderlichen Weise niedergeschlagen. Allein die Tatsache, dass in § 4 Abs. 3 a) Spiegelstrich 6 GBV EM von „Abordnung“, einer Rechtsfigur aus dem Beamtenrecht, die Rede ist, lässt nicht darauf schließen, dass die Fremdvergabe unter das Mitbestimmungsrecht nach § 4 Abs. 1 GBV EM fallen sollte. Die einmalige Verwendung eines Begriffes aus dem öffentlichen Dienstrecht reicht hierfür nicht aus. Vielmehr hätte es, wenn nicht gar einer ausdrücklichen Erwähnung der Fremdvergabe im Text der GBV EM, zumindest der Verwendung weiterer Begriffe aus dem Recht des öffentlichen Dienstes bedurft, um aus der Entstehungsgeschichte der GBV EM Schlüsse für eine entsprechende Auslegung ziehen zu können.

Da bereits die Auslegung von § 4 Abs. 1 GBV EM ergibt, dass die Fremdvergabe nicht der erweiterten Mitbestimmung unterliegt, kommt es nicht mehr darauf an, ob sie als Maßnahme der Personalplanung auch nach § 4 Abs. 3 a) Spiegelstrich 1 GBV EM von dem erweiterten Mitbestimmungsrecht ausgenommen wäre.

2.

Der Hauptantrag zu 2) ist zulässig, jedoch nicht begründet.

2.1

Der Antrag ist zulässig.

Er ist ausreichend bestimmt. Es geht dem Gesamtbetriebsrat darin um das Eingreifen des erweiterten Mitbestimmungsrechts bei der Übertragung bisher von der Arbeitgeberin selbst wahrgenommener Aufgaben und Tätigkeiten auf Leiharbeitnehmer. Damit ist klar genug bezeichnet, auf welche Sachverhalte sich die begehrte Feststellung bezieht.

Der Gesamtbetriebsrat hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag. Die Gesamtbetriebsvereinbarung BIZ vom 30.09.2010 gilt nur für die Bildungszentren der Arbeitgeberin, nicht aber für ihre anderen Betriebe. Auch wenn die Arbeitgeberin grundsätzlich freiwillig bereit wäre, ihren Regelungsbereich auszuweiten, entspräche allein dies noch nicht vollständig dem Begehren des Gesamtbetriebsrats. Dieser will das Bestehen des erweiterten Mitbestimmungsrechts in den Fällen der Leiharbeit festgestellt wissen. Eine diesbezüglich abzuschließende Betriebsvereinbarung würde wegen des Entscheidungsrechts der Einigungsstelle bei fehlender Einigung der Betriebsparteien daher im Falle ihrer Kündigung nach § 77 Abs. 6 BetrVG nachwirken. In der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 30.09.2010 ist jedoch bestimmt, dass diese im Falle der Kündigung nicht nachwirkt.

Dem Gesamtbetriebsrat steht auch insoweit eine eigene Antragsbefugnis aufgrund seiner originären Zuständigkeit für die in sämtlichen Betrieben der Arbeitgeberin geltende Auslegung der GBV EM nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu.

2.2

Der Antrag ist jedoch ebenfalls nicht begründet.

Auch bei den Entscheidungen der Arbeitgeberin, bestimmte bislang selbst wahrgenommene Aufgaben und Tätigkeiten durch Leiharbeitnehmer durchführen zu lassen, handelt es sich nicht um personelle oder soziale Angelegenheiten im Sinne von § 4 Abs. 1 GBV EM, sondern um die Ausübung unternehmerischer betriebswirtschaftlicher Gestaltungsrechte, somit ebenso wie bei der Fremdvergabe um wirtschaftliche Angelegenheiten. Oben wurde unter 1.2.2.2 unter Auslegung der Bestimmung bereits näher ausgeführt, dass Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten nicht der erweiterten Mitbestimmung nach § 4 Abs. 1 GBV EM unterliegen. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen.

Selbst wenn man die Entscheidung, Leiharbeitnehmer einzusetzen, jedoch als personelle Angelegenheit betrachtete, weil es dabei um den Einsatz von Personen in Betrieben der Arbeitgeberin geht, ist das erweiterte Mitbestimmungsrecht nach § 4 Abs. 3 a) Spiegelstriche 1 und 2 GBV EM ausgeschlossen, da es sich bei dieser Sichtweise dann jedenfalls um Maßnahmen der Personalbedarfs- bzw. Personaleinsatzplanung als Teil der Personalplanung und darüber hinaus auch um Maßnahmen der Stellenbewirtschaftung handelt. Auch bei der Übertragung bislang selbst wahrgenommener Aufgaben und Tätigkeiten der Arbeitgeberin auf Leiharbeitnehmer ist daher das erweiterte Mitbestimmungsrecht in jedem Falle nicht gegeben und verbleiben der Arbeitnehmervertretung nur die gesetzlichen Mitwirkungsrechte des BetrVG.

3.

Der Hilfsantrag zu 3) ist zulässig, aber unbegründet.

3.1

Der Hilfsantrag zu 3) ist hinreichend bestimmt, der Gesamtbetriebsrat hat auch für die Feststellung dieses Teils des Rechtsverhältnisses der Beteiligten ein besonderes Feststellungsinteresse, ferner ist er auch antragsbefugt im Sinne von § 81 Abs. 1 ArbGG. Hierzu kann auf die Ausführungen unter 1.1 Bezug genommen werden.

3.2

Der Hilfsantrag zu 3) ist jedoch unbegründet. Regelungen zur Fremdvergabe sind nicht zu den tarifersetzenden Regelungen gemäß § 8 Abs. 1 GBV EM zu zählen.

Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits daraus folgt, dass Regelungen zur Fremdvergabe dem erweiterten Mitbestimmungsrecht nach § 4 Abs. 3 a) Spiegelstrich 1 und 2 entzogen wären. Selbst wenn sich allein aus der Nichtzuordnung der Fremdvergabe zu den personellen und sozialen Angelegenheiten nach § 4 Abs. 1 GBV EM noch nicht ergäbe, dass § 8 GBV EM ebenfalls nicht anwendbar wäre, handelt es sich bei Regelungen zur Fremdvergabe nicht um tarifersetzende Regelungen im Sinne von § 8 Abs. 1 GBV EM.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GBV EM geht es bei den tarifersetzenden Regelungen um solche, die üblicherweise unter den Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG fallen und durch entsprechende Tarifverträge geregelt werden. Um derartige Regelungen handelt es sich bei den mit dem Antrag gemeinten Regelungen zur Fremdvergabe nicht, jedenfalls insoweit nicht, als damit auch die Fremdvergabe als solche gemeint ist. Eine Regelung über die Fremdvergabe als solche betrifft nicht Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen im Sinne von § 77 Abs. 3 BetrVG, die üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden. Es handelt sich insoweit nicht um Regelungen, die üblicherweise als Inhaltsnormen eines Tarifvertrages vereinbart würden. Nur solche Regelungen nimmt § 8 Abs. 1 Satz 1 GBV EM mit dem Hinweis auf § 77 Abs. 3 BetrVG in Bezug und liegen auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Besonderheiten einer Gewerkschaft als Arbeitgeber zugrunde (vgl. Beschlüsse des BAG vom 14.12.1999 – 1 ABR 27/98 –, EzA § 87 BetrVG Betriebliche Lohngestaltung Nr. 68 und vom 28.04.1992 – 1 ABR 68/91 -, EzA § 50 BetrVG 1972 Nr. 10). Rechtsnormen, die betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können, unterfallen hingegen regelmäßig nicht dem Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG, da es sich dabei nicht um die inhaltliche Regelung von Arbeitsbedingungen der Beschäftigten handelt. Sie zählen daher nicht zu den tarifersetzenden Normen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des § 8 Abs. 1 Satz 1 GBV EM.

Allerdings ist in § 8 Abs. 1 Satz 2 GBV EM bestimmt, dass auch Vereinbarungen über eine erweiterte Mitbestimmung zu den tarifersetzenden Regelungen zählen. Auch solche Regelungen können daher nach § 8 Abs. 1 GBV EM zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem Bundesvorstand der Arbeitgeberin vereinbart werden. Bei Regelungen über eine erweiterte Mitbestimmung geht es um die Ordnung betriebsverfassungsrechtlicher Fragen im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrVG. Die vom Gesamtbetriebsrat mit dem Hilfsantrag zu 3) angestrebte Feststellung, dass Regelungen zur Fremdvergabe zu den tarifersetzenden Regelungen gemäß § 8 Abs. 1 der GBV EM zu zählen sind, richtet sich indes nicht auf die Ordnung betriebsverfassungsrechtlicher, sondern betrieblicher Fragen. Es wird damit keine Erweiterung der Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrats, sondern lediglich die Zuordnung von Regelungen zur Fremdvergabe zu den tarifersetzenden Normen verlangt. Regelungen zur Fremdvergabe als solche würden im Falle einer tarifvertraglichen Regelung jedoch keine betriebsverfassungsrechtlichen, sondern betriebliche Normen beinhalten. Es ginge dabei nicht um eine Erweiterung der Mitbestimmung, sondern um die Regelung betrieblicher Angelegenheiten, da sie sich auf eine Ordnung betrieblicher Sachverhalte richten würden. Es handelt sich dabei daher insoweit auch nicht um tarifersetzende Normen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 GBV EM.

Dem steht nicht entgegen, dass nach § 1 GBV EM zu den Beschäftigten auch Leiharbeitnehmer, freie Mitarbeiter und Arbeitnehmer von Werkvertragsunternehmen ungeachtet ihres arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status gehören können, sofern diese in einem Betrieb der Arbeitgeberin in dem Sinne eingegliedert sind, dass sie zusammen mit den anderen Beschäftigten an der Verwirklichung des jeweiligen Betriebszwecks im Rahmen weisungsgebundener Tätigkeiten arbeiten. § 1 GBV EM setzt bei der Einbeziehung dieser Beschäftigten in den Geltungsbereich der GBV EM eine zuvor getroffene Entscheidung der Arbeitgeberin zur Fremdvergabe bzw. Leiharbeit voraus, da ohne eine solche Entscheidung eine Eingliederung dieser Personen in den jeweiligen Betrieb gar nicht zur Debatte stünde. Diese unternehmerische Entscheidung zur Fremdvergabe bzw. Leiharbeit selbst wird damit jedoch nicht dem Regelungsbereich der GBV EM unterworfen. Erst wenn diese Beschäftigten aufgrund entsprechender mitbestimmungsfrei getroffener Entscheidungen in Betriebe der Arbeitgeberin eingegliedert werden sollen bzw. eingegliedert sind, können die erweiterten Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte auch für sie zur Anwendung kommen bzw. können auch für sie tarifersetzende Regelungen im Sinne von § 8 Abs. 1 GBV EM vereinbart werden. Der Hilfsantrag des Gesamtbetriebsrats richtet sich jedoch gerade auf die Zurechnung der Entscheidung der Arbeitgeberin zur Fremdvergabe als solche zu den tarifersetzenden Regelungen. Auch die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung kann daher nicht getroffen werden.

4.

Der Hilfsantrag zu 4) ist ebenfalls zulässig, jedoch unbegründet.

4.1

Auch der Hilfsantrag zu 4) ist hinreichend bestimmt und der Gesamtbetriebsrat hat auch für die Feststellung dieses Teils des Rechtsverhältnisses der Beteiligten ein besonderes Feststellungsinteresse, ferner ist er auch antragsbefugt im Sinne von § 81 Abs. 1 ArbGG. Hierzu kann auf die Ausführungen unter 1.1 Bezug genommen werden.

4.2

Der Hilfsantrag zu 4) ist jedoch ebenfalls unbegründet. Regelungen zur Leiharbeit als solche sind ebenfalls nicht zu den tarifersetzenden Regelungen gemäß § 8 Abs. 1 und 2 GBV EM zu zählen.

Auch bei der Regelung der Leiharbeit als solcher handelt es sich nicht um Bestimmungen, die im Falle einer Regelung durch Tarifvertrag als Inhaltsnormen anzusehen wären, da insoweit nicht der Inhalt von Arbeitsverhältnissen geregelt würde. Auch richtet sich dieser Antrag des Gesamtbetriebsrats insoweit ebenfalls auf die Ordnung betrieblicher, nicht indes betriebsverfassungsrechtlicher Fragen. Auf die Ausführungen zu 3.2 wird Bezug genommen.

5.

Aus diesen Gründen war der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin abzuändern und waren die Anträge des Gesamtbetriebsrats insgesamt zurückzuweisen.

III.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei.

IV.

Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen.