Gericht | FG Berlin-Brandenburg 7. Senat | Entscheidungsdatum | 14.05.2014 | |
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Aktenzeichen | 7 K 7031/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darum, ob das vom Arbeitgeber an den Kläger gezahlte Kleidergeld in Höhe von 862,05 € als steuerfrei gemäß § 3 Nr. 31 EStG und ob die weiteren Zahlungen des Arbeitgebers in Höhe von 2.906,49 € als steuerfreies Trinkgeld gemäß § 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz -EStG- zu behandeln sind oder ob diese Beträge den Bruttolohn des Klägers erhöhen.
Der Kläger ist verheiratet und wurde im Streitjahr mit der Klägerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte aus einer Beschäftigung als Saalassistent in der Spielbank C… Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erhielt er für die Zeit vom 13.06. bis 29.08. Krankengeld und für die Zeit vom 30.08. bis 27.09. Überbrückungsgeld in Höhe von zusammen 4.361,00 €. Die Klägerin bezog eine Erwerbsminderungsrente.
Die Kläger reichten ihre Einkommensteuererklärung 2006 am 28.12.2007 beim Beklagten ein. Darin erklärten sie einen Bruttoarbeitslohn des Klägers in Höhe von 19.943,00 €. Die daneben vom Arbeitgeber an den Kläger gezahlten Beträge in Höhe von 862,05 € Kleidergeld und 2.906,49 € Trinkgeld, die der Arbeitgeber des Klägers steuerfrei ausbezahlt hatte, gaben sie nicht an. Insoweit veranlagte der Beklagte die Kläger mit Bescheid vom 13.02.2008 erklärungsgemäß.
Aufgrund einer bei der Spielbank C… durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung ermittelte die Prüferin, dass der Kläger die genannten Beträge für Kleidergeld und Trinkgeld steuerfrei ausbezahlt erhalten hatte. Sie hielt dies für unzutreffend, weil für das Kleidergeld kein Nachweis tatsächlicher Aufwendungen für Anschaffung, Reinigung und Pflege von Berufskleidung durch den Arbeitnehmer geführt worden sei und weil die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit des Trinkgeldes nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18.12.2008 nicht vorgelegen hätten, und fertigte insoweit eine Kontrollmitteilung für den Beklagten (vom 27.03.2009).
Der Beklagte schloss sich dieser Auffassung an und erließ am 11.05.2009 einen Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 2006 gegenüber den Klägern, mit dem er die Einkommensteuer 2006 unter Berücksichtigung eines um 3.768,00 € höheren Bruttolohnes des Klägers um 827,00 € höher festsetzte.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 05.06.2009 Einspruch ein. Zur Begründung führten die Kläger aus, dass die Trinkgelder nicht aus dem Spielgeschehen der Spielbank C… stammen würden. Sie würden freiwillig von den Gästen für erbrachte Servicedienstleistungen im gastronomischen Bereich gegeben, ohne dass auf diese ein Rechtsanspruch bestehen würde. Diese freiwillig geleisteten Beträge seien steuerfrei. Er, der Kläger, gehöre als Saalassistent nicht zu der Gruppierung Spieltechniker (Croupier). Dies sei auch tariflich so festgelegt. Er gehöre zur Gruppe E der Beschäftigten der Spielbank C…. Dies werde im Rahmentarifvertrag (Klassisches Spiel) ab 01.09.2003 -RTV- (Blatt 64 bis 76 Gerichtsakte) so festgelegt. Das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18.12.2008 - VI R 49/06 beziehe sich nur auf spieltechnisches Personal und damit nicht auf Saalassistenten, die nicht zum spieltechnischen Personal gehören würden. Das Kleidergeld sei nach § 3 Nr. 31 EStG steuerfrei. Dies ergebe sich aus der von der Spielbank C… erhaltenen Anrufungsauskunft vom 15.01.1996 auf deren Auskunftsantrag vom 11.01.1996 (Blatt 67 Beklagtenakte). Diese sei erst mit Schreiben vom 10.03.2009 widerrufen worden. Darin sei ausgeführt, dass ab dem 01.01.2009 die für Kleidergeld gezahlten Beträge dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen seien. Ferner sei das Kleidergeld im Tarifvertrag als Barablösung geregelt (§ 9 Abs. 4 des Tronc- und Gehaltstarifvertrages [Klassisches Spiel] -TGTV-, Blatt 76 bis 86 Gerichtsakte [Blatt 80]).
Der Einspruch blieb erfolglos.
Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie berufen sich auf ihre Begründung im Einspruchsverfahren und führen ergänzend aus, dass die Saalassistenten eine eigene Arbeitnehmergruppe gemäß § 4 Abs. 1 E RTV bilden würden. Er, der Kläger, würde die Gäste im Spielsaal und im gesonderten Raucherraum bedienen und habe das Trinkgeld ausschließlich und direkt vom Gast für erbrachte Serviceleistungen, nämlich das Servieren von Getränken und Speisen, im Rahmen dieser ausgeübten Kellnertätigkeit erhalten. Es sei ihm auch nicht - wie zum Beispiel den Croupiers - untersagt, Trinkgelder anzunehmen. Er erhalte das Trinkgeld bei der Bezahlung und verwahre es bis zur Abrechnung in seiner Kellnerbörse. Das Trinkgeld werde nach der arbeitstäglichen Abrechnung vom Arbeitgeber einbehalten und am Monatsende über ein Punktesystem, wobei sich die Menge der Punkte nach der Länge der Betriebszugehörigkeit richte, auf die einzelnen Mitarbeiter verteilt. Dieses werde dann mit der monatlichen Lohnabrechnung an die Mitarbeiter ausgezahlt. Bei der Trinkgeldverteilung würden Ausfallzeiten durch Urlaub oder Krankheit nicht zu einem Ausschluss von der Verteilung führen.
Er müsse ebenso wie die Barkeeper behandelt werden, die ebenfalls das bei der Bezahlung von Getränken vom Gast gegebene Trinkgeld durch den Verkauf von Speisen und Getränken an der Bar erhielten und steuerfrei behalten dürften. Denn auch bei der von ihm ausgeübten Kellnertätigkeit sei die persönliche Beziehung zwischen ihm und dem jeweiligen Gast gegeben, die der Bundesfinanzhof für die Einstufung eines Geldbetrages als steuerfreies Trinkgeld fordere. Bei einem Croupier/Kassierer sei dies nicht so. Denn das spieltechnische Personal dürfe einen als „Trinkgeld“ vom Gast gedachten Betrag nicht in die Hand nehmen. Es sei verpflichtet, wenn der Gast dies nicht selbst tue, den Betrag unmittelbar in die dafür vorgesehenen verschlossenen Behälter zu geben. Diese Behälter würden vom Arbeitgeber selbst geleert, gezählt und verwahrt.
Die Kläger beantragen,
abweichend von dem Bescheid über Einkommensteuer 2006 vom 11.05.2009 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 19.01.2011 die Einkommensteuer 2006 ausgehend von einem Bruttolohn des Klägers in Höhe von 19.943,00 € geändert festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung beruft er sich auf die in der Einspruchsentscheidung wiedergegebenen Gründe und auf die Urteile des Bundesfinanzhofes vom 18.12.2008 (VI R 49/06 „Kassierer - Croupier“ und VI R 8/06 „Kassierer im Bereich Automatenspiel“).
Dem Gericht hat bei der Entscheidung ein Band Lohnsteuer-Arbeitnehmerakten zur Steuernummer … vorgelegen, unter der der Beklagte die Kläger führt.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte hat zu Recht einen um 3.768,00 € erhöhten Bruttoarbeitslohn der Besteuerung mit Einkommensteuer unterworfen.
Der Beklagte hat die an den Kläger durch den Arbeitgeber ausgezahlten und als Trinkgeld bezeichneten Zahlungen in Höhe von 2.906,00 € zu Recht als Bruttolohn berücksichtigt. Denn dieses Geld ist nicht gemäß § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei.
Nach dieser Vorschrift sind Trinkgelder steuerfrei, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist.
Diese Voraussetzungen erfüllen die vom Arbeitgeber an den Kläger als Trinkgeld ausgezahlten Beträge nicht.
Zwar erhält der Kläger, der als Saalassistent im räumlichen Bereich des Klassischen Spiels gegenüber den Besuchern der Spielbank Kellnerdienstleistungen ausführt, von den Besuchern mit dem Entgelt für Speisen und Getränken freiwillig weitere Beträge. Diese darf er nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in C… (Spielbankengesetz) vom 13.02.1999 (Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin 1999, S. 70 ff.) -SpGB- als nicht zum spieltechnischen Personal gehörender Beschäftigter uneingeschränkt annehmen, sofern es sich um übliche Trinkgelder handelt. Insoweit unterscheidet sich die Tätigkeit des Klägers von derjenigen eines Kassierers im Klassischen oder im Automatenspiel. Denn die von Besuchern der Spielbank an Kassierer gegebenen Gelder unterliegen einem Annahmeverbot gemäß § 11 Abs. 1 SpGB. Sie dürfen nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 SpGB überhaupt angenommen werden.
Es handelt sich angesichts der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit um seitens der Besucher der Spielbank freiwillig gezahlte Gelder, die nicht zum Tronc im Sinne von § 3 Abs. 1 TGTV gehören, sondern Trinkgelder im Sinne des § 3 Abs. 2 TGTV sinsd. Diese fließen allerdings nicht dem Kläger als Arbeitnehmer zu. Bei wertender Betrachtung handelt es sich auch bei diesen Trinkgeldern gemäß § 3 Abs. 3 TGTV um Gelder, die dem Arbeitgeber zufließen und von diesem an seine Arbeitnehmer (hier dem Kläger als Saalassistent) gezahlt werden.
Zahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer aus dem Spielbanktronc sind keine nach § 3 Abs. 51 EStG als Trinkgeld steuerfrei zu belassende Gelder, sondern einkommensteuerpflichtiger Arbeitslohn (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteile vom 18.12.2008 - VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382 und VI R 49/06, BFH/NV 2009, 479; Beschluss vom 22.04.2009 - VI S 4/09, juris; Beschluss vom 25.11.2009 - VI B 97/09, BFH/NV 2010, 632).
Dies gilt nach Auffassung des erkennenden Senats auch für Zahlungen aus Trinkgeldern im Sinne des § 3 Abs. 2 TGTV, die unter solchen Umständen wie im Streitfall vom Arbeitgeber an Saalassistenten ausgezahlt werden. Denn auch bei diesen Zahlungen ist die Beziehung Besucher - Saalassistent durch die Regelungen des TGTV gelöst. Bei den Auszahlungen des Arbeitsgebers an den Kläger handelt es sich nicht mehr um ein Abbild der von den Besuchern der Spielbank an den Kläger gegebenen Gelder, sondern um Zahlungen des Arbeitgebers. Das vom Arbeitgeber an den Kläger ausgezahlte Geld beruht daher nicht mehr auf der freiwilligen Zahlung des Besuchers, sondern auf der verpflichtenden Verteilungszahlung des Arbeitgebers.
Dies ergibt sich aus der Handhabung und den tariflichen Regelungen zu diesen Zahlungen. Denn der Arbeitgeber des Klägers beansprucht diese Gelder als eigene und verteilt sie ohne Berücksichtigung der individuellen Erwirtschaftung durch den jeweiligen Arbeitnehmer auf die Gesamtheit der Saalassistenten nach dem durch den TGTV vorgegebenen Verteilungsschema. Der Kläger hat - wie auch die anderen Saalassistenten - gegen seinen Arbeitgeber keinen Anspruch darauf, die ihm von den Besuchern gegebenen zusätzlichen Gelder als Trinkgeld selbst unmittelbar - oder nach Einbehalt und Registrierung durch den Arbeitgeber durch diesen ausgezahlt - zu behalten. Er muss stattdessen arbeitstäglich den Inhalt seiner gesamten Börse als Umsatz und Trinkgeld abgeben. Das als Trinkgeld gegebene Geld wird gezählt, vom Arbeitgeber verwahrt und nach den im TGTV zwischen dem Arbeitgeber und der Gewerkschaft ver.di Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft Landesbezirk C… getroffenen Vereinbarungen verteilt.
Danach werden die Zuwendungen von Besuchern der Spielbank an die Arbeitnehmer der Kasse, der Rezeption und an die Saalassistenten nach § 3 Abs. 2 TGTV täglich getrennt nach den drei Arbeitnehmergruppen über die Hauptkasse erfasst. Sie sind nach § 4 Abs. 2 TGTV ausschließlich zugunsten der genannten Arbeitnehmer zu verwenden. Die Aufteilung erfolgt nach § 7 Abs. 4 TGTV für jede einzelne Gruppe getrennt. Jeder Arbeitnehmer erhält 102,26 € als monatlichen pauschalen Anteil. Der Restbetrag wird nach den in der Anlage zum TGTV geregelten Punktanteilen verteilt. Eine Verteilung nach geleisteten Arbeitstagen/-stunden oder nach erwirtschaftetem Trinkgeldanteil ist nicht vorgesehen. Auch erfolgen keine Kürzungen für Abwesenheit wegen Urlaubs oder Krankheit.
Zwar ist wohl eine Auszahlung des Trinkgeldes durch den Arbeitgeber nicht für sich genommen schädlich für die Steuerfreiheit des Trinkgeldes gemäß § 3 Nr. 51 EStG. Die Annahme von steuerfreiem Trinkgeld setzt aber voraus, dass die Verteilung lediglich intern „gepoolt“ ist und der Arbeitgeber gleichsam wie ein Treuhänder der Arbeitnehmer die Auszahlung nach einem von den Arbeitnehmern geregelten Verteilsystem vornimmt. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass jeder Beschäftigte das ihm persönlich von den Gästen übergebene Trinkgeld (vollständig) selbst behalten darf. Jedenfalls in den Fällen, in denen der Arbeitgeber aber - wie im Streitfall - das von Dritten gegebene Geld einbehält und nach für ihn geltenden verbindlichen Regelungen verteilt, die nicht die Arbeitnehmer selbst bestimmt und die auch keinen Bezug zu dem Willen der Trinkgeld gebenden Kunden haben, liegt kein steuerfreies Trinkgeld von Dritten, sondern Lohn des Arbeitgebers aus den von Dritten gegebenen Geldern vor. Insoweit unterscheidet sich die Verpflichtung des Arbeitgebers im Streitfall nicht von denen, die er im Falle der Verteilung des Spielbanktroncs einzuhalten hätte. Der Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers ist in beiden Fällen ein tariflich gegenüber dem Arbeitgeber bestehender Anspruch.
Damit können diese Gelder nicht mehr als steuerfreie Trinkgelder im Sinne des § 3 Nr. 51 EStG angesehen werden, sondern stellen der Einkommensteuer zu unterwerfenden Lohn dar.
Der Beklagte hat die Zahlungen des Arbeitgebers des Klägers in Höhe von 862,05 € als Kleidergeld zu Recht als Bruttolohn berücksichtigt. Denn dieser Betrag ist nicht gemäß § 3 Nr. 31 EStG steuerfrei.
Nach dieser Norm ist die typische Berufskleidung steuerfrei, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt. Dasselbe gilt für eine Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und sie die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt.
Eine Steuerfreiheit des Kleidergeldes gemäß § 3 Nr. 31 EStG ist im Streitfall nicht gegeben. Denn die Voraussetzungen für diese Norm sind nur insoweit erfüllt, dass die Gewährung dieser Barablösung der eigentlich vom Arbeitgeber zu stellenden Berufskleidung tarifvertraglich - und damit nicht nur einzelvertraglich - geregelt ist. Die weiteren Voraussetzungen der Norm hat das Gericht nicht feststellen können. Der Arbeitgeber des Klägers hat in den Jahren 2004/2005 bereits keinen Nachweis über die tatsächlich von den Arbeitnehmern getätigten Aufwendungen für Anschaffung und Pflege von Berufskleidung erbringen können. Nach dem Aufhebungsschreiben des Finanzamtes C… vom 10.03.2009 (Bl. 58 f. Bekl.A) hat dieses festgestellt, dass nur ein geringer Teil der Arbeitnehmer überhaupt Belege über die Anschaffung und Pflege/Reinigung von während der Berufsausübung getragener Zivilkleidung eingereicht habe. Ein Teil der Belege betraf zudem Schuhe, Strümpfe und Ähnliches, deren Anschaffung nicht von der Regelung in der Auskunft betroffen sei, weil deren Anschaffung/Pflege zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung gehöre (§ 12 Nr. 1 EStG). In der weitaus überwiegenden Anzahl der Fälle seien keine oder erheblich geringere Aufwendungen belegt worden. Die von den Arbeitnehmern angeschafften Hemden, Blusen und Westen trügen zudem keine Spielbankkennzeichnung, durch die eine mögliche anderweitige Nutzung so gut wie ausgeschlossen würde. Es kam zu dem Schluss, dass die Spielbank C… bereits nach Ende des repräsentativen Zeitraums, spätestens aber zum 01.01.2006 habe erkennen können, dass die Voraussetzungen, unter denen die Auskunft erteilt worden sei, nicht mehr vorgelegen habe, und schlussfolgernd die steuerfreie Auszahlung der pauschalen Barablösung hätte versagen müssen. Da sie dies nicht getan habe, werde nunmehr die Auskunft zum mit Wirkung zum 01.01.2009 widerrufen.
Auch der Kläger hat keine Nachweise eingereicht, dass er tatsächlich im Streitjahr Aufwendungen in einer in etwa der Höhe der Barablösung entsprechenden Höhe getätigt hat. Ferner hat er mitgeteilt, dass er keine Belege über die Anschaffung/Pflege von Berufskleidung mehr habe. Schon dies schließt die Steuerfreiheit des an den Kläger ausbezahlten Kleidergeldes aus. Darüber hinaus hat das Gericht nicht feststellen können, dass es sich bei den vom Kläger während der Berufsausübung getragenen Kleidungsstücken um typische Berufskleidung gehandelt hat. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich die Kleidungsstücke durch nicht leicht zu entfernende und deutlich erkennbare Hinweise auf die Spielbank als Arbeitgeber von bürgerlicher Kleidung unterscheiden würden. Der Kläger hat angegeben, dass an den zu tragenden Kleidungsstücken keine besonderen Hinweise auf die Spielbank C… befestigt waren, die ihn als Mitarbeiter der Spielbank C… ausgewiesen hätten.
Ferner kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die Geltung der Anrufungsauskunft an seinen Arbeitgeber vom 15.01.1996 berufen. Denn die gemäß § 42e EStG erteilte Anrufungsauskunft gilt nur für das Lohnsteuerabzugs- und gegebenenfalls ein Lohnsteuernachforderungsverfahren, nicht aber für die Jahresveranlagung zur Einkommensteuer des einzelnen Arbeitgebers. Die Erteilung einer Anrufungsauskunft an den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer bindet die Finanzbörde jeweils für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer. Sie ist in ihrer Bindung aber auf das Lohnsteuerabzugsverfahren oder ein eventuelles Nachforderungsverfahren zur Lohnsteuer beschränkt und damit auf das Vorauszahlungsverfahren (BFH, Urteile vom 13.01.2011 – VI R 61/09 –, BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479; vom 17.11.2013 - VI R 44/12, BFH/NV 2014, 229).
Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festsetzen und zu erheben sind. Soweit Verfahrensvorschriften nicht entgegenstehen, kann (und muss) die Finanzbehörde bei der Festsetzung der Jahreseinkommensteuer gegenüber dem Arbeitnehmer die noch nicht verjährte Steuer nachfordern, soweit sie nach materieller Rechtslage vorschriftswidrig einbehalten/nicht einbehalten worden ist. Von diesem Grundsatz gibt es auch nach der Vorschrift des § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG keine Ausnahme. Die Formulierung „nur“ ist missverständlich. Die Wirkung dieser Vorschrift kann sich allenfalls auf Maßnahmen im Lohnsteuerabzugsverfahren beziehen. Sie gilt nicht, wenn es um die Festsetzung der Jahressteuerschuld geht (Schmidt/Krüger, EStG, 32. Auflage München 2013, § 42d Tz. 24 mit Nachweisen zur Rechtsprechung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil die gesetzlichen und tariflichen Regelungen zum Trinkgeld der Saalassistenten sich deutlich von den Regelungen zu den bisher vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen zur Verteilung des Tronc unterscheiden.