Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 17. Kammer | Entscheidungsdatum | 11.07.2013 | |
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Aktenzeichen | 17 Ta (Kost) 6063/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 23 RVG, § 48 GKG, ZPO |
1. Verlangt der Arbeitnehmer die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte und den Widerruf der in der Abmahnung enthaltenen Aussagen, so handelt es sich um zwei zu bewertende Klageanträge.
2. Wurden die Abmahnungsgründe nicht zusätzlich bekanntgemacht, ist die Widerrufsklage regelmäßig mit der Hälfte des Wertes der Entfernungsklage zu bewerten.
I. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 04.06.2013 – 3 Ca 83/13 – teilweise geändert und für die Anträge aus der Klageschrift ein Streitwert von 2.761,35 EUR festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten der Prozess-bevollmächtigten der Klägerin zurückgewiesen.
III. Die Gebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz wird auf die Hälfte ermäßigt.
I.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Beklagte auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte in Anspruch genommen; sie hat ferner die Verurteilung der Beklagten verlangt, die in der Abmahnung enthaltenen Aussagen zu widerrufen. Der Rechtsstreit endete durch gerichtlich festgestellten Vergleich.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 04.06.2013 den Wert des Antrags auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte auf 1.840,00 EUR festgesetzt. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben gegen den ihnen am 06.06.2013 zugestellten Beschluss am 10.06.2013 Beschwerde eingelegt und für den Antrag auf Widerruf die Festsetzung eines weiteren Wertes in Höhe eines Bruttomonatsgehalts geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, weil das Ziel des Verfahrens die Entfernung der Abmahnung gewesen sei; der Widerrufsantrag sei zudem zu unbestimmt, weil nicht ersichtlich sei, wem gegenüber der Widerruf erfolgen sollte.
II.
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
1. Die Klägerin hat mit ihrer Klage zwei Ansprüche verfolgt, die bei einer Wertfestsetzung nach § 33 RVG zu bewerten sind. Sie hat zum einen die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte begehrt und darüber hinaus einen Widerruf der in der Abmahnung enthaltenen Aussagen geltend gemacht. Die Bewertung der Widerrufsklage ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin – auch – eine Entfernungsklage erhoben hat. Auch ist es für die Bewertung ohne Belang, ob der Widerrufsantrag zu unbestimmt war, weil auch unzulässige Anträge zu bewerten sind; im Übrigen konnte der Klage ohne weiteres entnommen werden, dass der Widerruf gegenüber der Klägerin erklärt werden sollte.
2. Die Klage auf Widerruf der in einer Abmahnung enthaltenen Aussagen ist gemäß § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Wurden die in der Abmahnung erhobenen Vorwürfe von dem Arbeitgeber nicht zusätzlich bekannt gemacht, ist es dabei regelmäßig angemessen, die Widerrufsklage mit der Hälfte des Wertes der Entfernungsklage zu bewerten. Der Arbeitnehmer hat regelmäßig ein größeres Interesse daran, dass unberechtigte Abmahnungen aus der Personalakte entfernt werden; denn die Personalakte stellt – anders als ein Widerrufsschreiben – die Grundlage für die weitere Beurteilung des Arbeitnehmers und damit für sein berufliches Fortkommen bei seinem Arbeitgeber dar. Dem Widerruf bestimmter Aussagen kommt demgegenüber regelmäßig keine weitergehende Bedeutung für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses zu; dem wird die genannte Wertfestsetzung gerecht.
3. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zuletzt ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.840,90 EUR erzielt, was zu einer Wertfestsetzung für die Klageanträge in Höhe von 2.761,35 EUR führt. Der mit der Beschwerde verfolgte weitere Wertansatz erweist sich demgegenüber als unbegründet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Gebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG wurde auf die Hälfte ermäßigt, weil die Beschwerde teilweise erfolgreich war.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.