Gericht | OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 02.09.2013 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 13 UF 136/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 3. Juli 2012 abgeändert:
Nr. 1.1 der Entscheidungsformel wird dahin abgeändert, dass der Antragsgegner in Abänderung der Urkunde des Landkreises … vom 3. März 2011 – Urk.-Reg.-Nr. 206/2011 – verpflichtet wird, an die Antragstellerin zu 1. für die Monate Juni bis Dezember 2011 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 152 Prozent des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich der Hälfte des staatlichen Kindergeldes zu zahlen.
Nr. 1.4 der Entscheidungsformel wird dahin abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, an den Antragsteller zu 2. 6.333,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juli 2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 3. Juli 2012 auch in Nr. 1.2 der Entscheidungsformel abgeändert:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, über den bereits zugesprochenen Regelunterhalt hinaus ab August 2012 einen weiteren monatlichen Unterhaltsbetrag von 155,40 Euro und einen weiteren einmaligen Betrag von 100 Euro an den Antragsteller zu 2. zu zahlen.
Im Übrigen wird die Anschlussbeschwerde des Antragstellers zu 2. zurückgewiesen.
Die Antragstellerin zu 1. trägt sechs Prozent der außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Antragsgegners und der Gerichtskosten erster Instanz. Der Antragsgegner trägt 94 Prozent der außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Neben-intervenientin und der Gerichtskosten erster Instanz sowie 88 Prozent der außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Antragstellerin zu 1. und die vollständigen außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Antragstellers zu 2.
Der Antragsteller zu 2. trägt acht Prozent der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeinstanz des Antragsgegners und der Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz. Der Antragsgegner trägt 92 Prozent der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeinstanz der Nebenintervenientin und der Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz sowie 86 Prozent der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeinstanz des Antragstellers zu 2. und die vollständigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeinstanz der Antragstellerin zu 1.
Der Beschluss ist sofort wirksam, soweit Nr. 1.1 und Nr. 1.2 der Entscheidungsformel des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 3. Juli 2012 abgeändert werden. Im Übrigen ist der Beschluss vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Verfahrens erster Instanz wird auf 24.983 Euro festgesetzt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.429 Euro festgesetzt.
Die Antragsteller verlangen Kindesunterhalt von dem Antragsgegner.
I.
1. Die Antragsteller sind die 1998 und 2000 geborenen Kinder des Antragsgegners, der von der Mutter der Antragsteller inzwischen geschieden ist.
Die Mutter verfügte in den Jahren 2009 bis 2012 – die allein noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind – über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.797,49 Euro. Sie zahlte auf zwei Lebensversicherungen insgesamt monatlich 159,25 Euro.
Die Antragsteller fordern Kindesunterhalt, den sie anhand von Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers des Antragsgegners und Steuerbescheiden berechnen. Zum Inhalt der Abrechnungen und Bescheide wird auf die Anlage 1 zur Antragsschrift (Bl. 10 bis 23), auf die Anlage 10 (Bl. 98 bis 109), auf die Anlage 11 (Bl. 110 f.), auf die Anlage 18 (Bl. 286 bis 298) und auf weitetere nicht benannte Anlagen zu Schriftsätzen (Bl. 443 bis 448, 532 bis 544) verwiesen. Der Antragsgegner verweist auf Versicherungsscheine zu seiner Kranken- und Pflegeversicherung (Anlagen B 1, B 2, K 5 = Bl. 36 bis 39, 131) und auf Beitragsmitteilungen für Altersvorsorgeverträge (Anlagen B 6, B 7 = Bl. 132 bis 134). Auf diese Belege wird auch hier verwiesen.
Der Antragsteller zu 2. wandte für die Behandlung seiner Dyskalkulie bis Juni 2012 monatlich bis zu 240 Euro auf, die zunächst der Antragsgegner allein zahlte. Von September 2010 bis Juni 2011 erstattete ihm die Mutter der Antragsteller einen Anteil von monatlich 76 Euro und seit Juli 2011 einen Anteil von monatlich 120 Euro. Für die Antragstellerin zu 1. waren bis September 2009, für den Antragsteller zu 2. bis Juli 2010 Kosten eines Kinderhortes aufzubringen, die der Antragsgegner zahlte; dazu wird auf die eingereichte Aufstellung (Bl. 312 bis 315) verwiesen.
Der Antragsgegner verpflichtete sich durch Jugendamtsurkunden, ab dem 1. Oktober 2010 an die Antragsteller je 115 Prozent des Mindestunterhalts abzüglich der Hälfte des Kindergeldes zu zahlen. Auf die eingereichten Kopien der Urkunden (Bl. 69, 70) wird verwiesen. Der Antragsgegner zahlte an beide Antragsteller die aus den Urkunden sich ergebenden Beträge.
Seit August 2012 hat der Antragsteller zu 2. monatliches Schuldgeld von 390 Euro und eine einmalige Anmeldegebühr von 200 Euro aufzubringen. Der Antragsgegner zahlte für August 2013 195 Euro.
Die Antragsteller haben gemeint, monatliche Raten von 1.112 Euro, die der Antragsgegner auf ein Darlehen zum Erwerb des vormaligen, jetzt noch von den Antragstellern und ihrer Mutter bewohnten Familienheimes zahle, könne er nur zur Hälfte berücksichtigen, weil er die hälftige Erstattung von der Mutter der Antragsteller fordere. Eine Nutzungsentschädigung habe er gegenüber der Mutter in Höhe von monatlich 438 Euro durch Aufrechnung geltend gemacht.
Die Antragsteller haben ihre Anträge zum laufenden Unterhalt zunächst auf 115 Prozent des Mindestunterhalts gerichtet. Nach Errichtung der Jugendamtsurkunden haben sie beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten,
1. der Antragstellerin zu 1. in Abänderung der Urkunde des Landkreises …, Beurkundungsregisternummer 206/2011, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 160 % des Mindestunterhalts ab 01.06.2011 gemäß § 1612 a BGB älteste Altersstufe abzüglich anrechenbaren Kindergeldes, derzeit 590,00 Euro, zu zahlen,
2. dem Antragsteller zu 2. in Abänderung der Urkunde des Landkreises …, Beurkundungsregisternummer 207/2011, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 160 % des Mindestunterhalts ab 01.06.2011 gemäß § 1612 a BGB jeweilige Altersstufe abzüglich anrechenbaren Kindergeldes, für die Zeit von Juni 2011 bis Dezember 2011 in Höhe von 491,00 Euro und seit Januar 2012 in Höhe von derzeit 590,00 Euro zu zahlen,
3. der Antragstellerin zu 1. rückständigen Unterhalt für die Zeit von Mai 2009 bis Mai 2011 in Höhe von 7.422,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von je 331,00 Euro ab dem 02.05.2009, 02.06.2009, 02.07.2009, 02.08.2009, 02.09.2009, 02.10.2009, 02.11.2009, 02.12.2009, 02.01.2010, 02.02.2010, 02.03.2010, 02.04.2010, 02.05.2010, 02.06.2010, 02.07.2010 und 02.08.2010, auf einen Betrag in Höhe von 590,00 Euro ab dem 02.09.2010 sowie auf einen Betrag in Höhe von je 192,00 Euro ab dem 02.10.2010, 02.11.2010, 02.12.2010, 02.01.2011, 02.02.2011, 02.03.2011, 02.04.2011 und 02.05.2011 zu zahlen,
4. dem Antragsteller zu 2 rückständigen Unterhalt für die Zeit von Mai 2009 bis Mai 2011 in Höhe von 7.099,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von je 331,00 Euro ab dem 02.05.2009, 02.06.2009, 02.07.2009, 02.08.2009, 02.09.2009, 02.10.2009, 02.11.2009, 02.12.2009, 02.01.2010, 02.02.2010, 02.03.2010, 02.04.2010, 02.05.2010, 02.06.2010, 02.07.2010 und 02.08.2010, auf einen Betrag in Höhe von 491,00 Euro seit dem 02.09.2010 sowie auf einen Betrag in Höhe von je 164,00 Euro ab dem 02.10.2010, 02.11.2010, 02.12.2010, 02.01.2011, 02.02.2011, 02.03.2011, 02.04.2011 und 02.05.2011 zu zahlen,
der Mutter der Antragsteller die Kosten des Verfahrenskostenhilfeverfahrens in Höhe von 324,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Antrages vom 8. August 2011 zu erstatten.
Der Antragsgegner hat beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Er hat gemeint, Darlehensraten von 1.112 Euro monatlich seien in voller Höhe einkommensmindernd zu berücksichtigen. Ein Erstattungsanspruch gegen die Mutter der Antragsteller sei mit deren Unterhaltsansprüchen verrechnet worden, die wiederum einkommensmindernd zu berücksichtigen seien. Ein Vorteil durch die Überlassung eines Pkw durch seinen Arbeitgeber sei nicht zu berücksichtigen, weil er diesen Wagen nur für den Arbeitsweg und beruflich veranlasste Wege benutze. Einkommensmindernd seien aber die Kosten für einen von ihm gehaltenen Pkw BMW 318 zu berücksichtigen, weil der Unterhalt eines privat genutzten Pkw auch das Zusammenleben mit den Antragstellern bestimmt habe.
Die Antragsteller haben ihrer vormaligen Verfahrensbevollmächtigten den Streit verkündet, die dem Verfahren auf der Seite der Antragsteller beigetreten ist.
2. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antragstellern je 160 Prozent des Mindestunterhalts zugesprochen. Es hat für die Bruttobezüge des Antragsgegners die Jahresabrechnung 12/2011 für maßgeblich gehalten. Abzuziehen seien gesetzliche Abzüge, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die um Zuschüsse des Arbeitgebers zu mindern seien, Lebensversicherungsbeiträge und vom Restbetrag berechnete mit fünf Prozent pauschalierte berufsbedingte Aufwendungen. Abzuziehen sei die Hälfte der für das Hausgrundstück gezahlten Darlehensrate. Die vollständige Rate könne der Antragsgegner nicht abziehen, weil ihm gegen die Mutter der Antragsteller ein Ausgleichsanspruch zustehe. Ehegattenunterhalt könne der Antragsgegner wegen des Vorrangs des Kindesunterhalts nicht abziehen. Therapiekosten für den Antragsteller zu 2. müsse der Antragsgegner als Sonderbedarf nach Berechnung des regulären Unterhalts aus dem verbleibenden Einkommen tragen. Darlehensraten gegenüber der …bank könne der Antragsgegner nicht abziehen, weil nicht erkennbar sei, wozu das Darlehen diene. Der Vortrag zu Rechtsanwalts- und Gutachterkosten reiche nicht aus. Der geltend gemachte Betrag sei zudem nicht wesentlich für die Einordnung in die Düsseldorfer Tabelle. Die Leasingrate für einen Privat-Pkw könne nicht berücksichtigt werden, weil kein Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens hinzugerechnet sei. Das so berechnete Einkommen habe 2011 die 10. Einkommensgruppe der Tabelle überstiegen. 2012 habe sich die Darlehensrate für das Grundstück vermindert, und der Antragsgegner habe von der Mutter der Antragsteller eine Nutzungsentschädigung bezogen. Diese Einkommensverbesserungen hätten sich wegen der Zuordnung in die höchste Einkommensstufe nicht ausgewirkt. Für 2010 sei das Einkommen anhand der Jahresabrechnung 12/2010 zu berechnen und führe ebenfalls in die 10. Einkommensgruppe. Für 2009 ergebe sich die 6. Einkommensgruppe aus den Verdienstnachweisen für Juni bis August und August bis Dezember 2008. Therapiekosten für den Antragsteller zu 2. seien nicht abzuziehen und hätten sich zudem auf die Zuordnung nicht ausgewirkt.
3. Gegen den Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde.
Er meint, die für den Antragsteller zu 2. aufgebrachten Therapiekosten seien nicht Sonder-, sondern Mehrbedarf und müssten vor Berechnung des Unterhalts vom Einkommen abgezogen werden. Ab 2011 habe eine niedrigere Einkommensstufe verwendet werden müssen, weil der Antragsgegner außer den Antragstellern auch deren Mutter zum Unterhalt verpflichtet gewesen sei. Für das Jahr 2009 habe das Amtsgericht die Steuernachzahlung, die Hortkosten und die Kosten für die Behandlung der Dyskalkulie nicht berücksichtigt. Für 2010 seien die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu gering angesetzt und die Hort- und Dyskalkuliekosten wiederum gar nicht. Das Amtsgericht habe es versäumt, die für das Privatfahrzeug, einen als sogenanntes Spaßauto gehaltenen BMW, aufgebrachten Raten vom Einkommen abzuziehen. Diese Kosten seien einkommensmindernd zu berücksichtigen, weil auch in der noch intakten Familie stets ein Spaßauto gehalten worden sei. Kreditkosten für das Bestreiten von Anwalts- und Gutachterhonoraren seien zu Unrecht unberücksichtigt geblieben. Die Berechnungen für das Jahr 2011 litten unter den gleichen Fehlern.
Der angefochtene Beschluss ist der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 17. Juli 2012 zugestellt worden (Bl. 489). Nach Einlegen der Beschwerde und Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 17. Oktober 2012 (Bl. 511) hat der Antragsgegner am 17. Oktober 2012 (Bl. 514) mitgeteilt, er begehre die teilweise Abänderung des Beschlusses. Einen ausdrücklich formulierten Antrag enthält der Schriftsatz nicht. Der Antragsgegner hat ausgeführt (Bl. 524):
„Angegriffen wird lediglich die Höhe des Unterhalts und des nachzuzahlenden Unterhalts, den das Gericht für das Jahr 2009 mit 128 % angegeben hat, für die Jahre 2010 bis einschließlich Mai 2011 (gerechtfertigt wären nur 115 %) und bis einschließlich April 2012 mit 160 % (gerechtfertigt wären nur 128 %).“
Am 7. November 2012 hat der Antragsgegner einen Schriftsatz eingereicht, mit dem er beantragt,
den Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner verpflichtet wird,
a. der Antragstellerin zu 1. in Abänderung der Urkunde des Landkreises …, BeurkReg-Nr. 206/2011, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 128 % des Mindestunterhalts ab dem 01.06.2011 bis 30.04.2012 gem. § 1612 a BGB, 3. Altersstufe, abzgl. des anrechenbaren Kindergeldes, zu zahlen;
b. dem Antragsteller zu 2. in Abänderung der Urkunde des Landkreises …, BeurkReg-Nr. 207/2011, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 128 % des Mindestunterhalts ab dem 01.06.2011 bis 30.04.2012 gem. § 1612 a BGB der jeweiligen Altersstufe, abzgl. des anrechenbaren Kindergeldes, zu zahlen;
c. der Antragstellerin zu 1. keinen rückständigen Unterhalt für die Zeit von Mai 2009 bis Mai 2011 in Höhe von 7.422 € nebst Zinsen zu zahlen;
d. dem Antragsteller zu 2. keinen rückständigen Unterhalt für die Zeit von Mai 2009 bis Mai 2011 in Höhe von 7.099 € nebst Zinsen zu zahlen.
Die Antragsteller und die Nebenintervenientin beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss.
Die Antragsteller halten die Beschwerde für unzulässig, weil der Antragsgegner in seiner Beschwerdeschrift nur die Mutter der Antragsteller, die dem Verfahren in erster Instanz beigetreten sei, als Beschwerdegegnerin genannt habe.
Die Antragsteller meinen, der Antragsgegner könne nur die Hälfte der von ihm getragenen Grundstücksdarlehensraten einkommensmindernd berücksichtigen, weil er seine Ansprüche auf Erstattung der anderen Hälfte und auf eine Nutzungsentschädigung für die Zeit von Juni 2009 bis Januar 2010 gegenüber der Mutter der Antragsteller durch Aufrechnung gegen den Zugewinnausgleichsanspruch geltend gemacht habe.
Der Antragsteller zu 2. verlangt über die in erster Instanz erhobenen Ansprüche hinaus die Erstattung der Hälfte des Schuldgeldes, das seit August 2012 aufzubringen sei. Er verweist auf den eingereichten Schulvertrag und auf Zahlungsbelege, nach denen eine Anmeldegebühr von 200 Euro und ein monatliches Schuldgeld von 390 Euro gezahlt worden und zu zahlen sei.
Der Antragsteller zu 2. hat Hilfsanschlussbeschwerde erhoben und beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihm ab Juni 2013 einen monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 195,00 Euro sowie einen Unterhaltsrückstand für laufenden Mehrbedarf in Höhe von 2.050,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Antrages vom 6. Mai 2013 zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Hilfsanschlussbeschwerde zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und die Anlagen verwiesen.
4. Der Senat entscheidet, wie er es in Aussicht gestellt hat (Bl. 586, 669), ohne mündliche Verhandlung (§§ 117 III, 68 III 2 FamFG). Ihre tatsächlichen Behauptungen und Rechtsansichten haben die Beteiligten ausführlich schriftlich dargelegt. Es nicht ersichtlich, zu welchen weiteren Erkenntnissen eine mündliche Verhandlung führen könnte.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig.
1. Die Zulässigkeit scheitert nicht, wie die Antragsteller meinen, an ihrer mangelhaften Bezeichnung in der Beschwerdeschrift. Der Antragsgegner hat allein die Mutter der Antragsteller als „Antragstellerin und Beschwerdegegnerin“ bezeichnet, die Antragsteller selbst hingegen gar nicht genannt (Bl. 501). Diese Erklärung ist, wie jede Verfahrenserklärung, der Auslegung zugänglich. Eine dem Wortlaut nicht verhaftete Auslegung, die Sinn der Erklärung ermittelt, wie er dem Erklärungsempfänger – dem Gericht – erkennbar wird, ergibt eine Anfechtung der in dem ergangenen Beschluss ausgesprochenen, den Antragsgegner belastenden Verpflichtung. Der Beschluss nennt die Mutter der Antragsteller nicht als Verfahrensbeteiligte, sondern allein als gesetzliche Vertreterin der Antragsteller. Ein etwaiger beteiligtenerweiternder Beitritt der Mutter zu dem Verfahren als weitere Antragstellerin ist dem Beschluss in der Bezeichnung der Beteiligten nicht zu entnehmen; in den Gründen wird er ausdrücklich verneint (Bl. 484). Die Mutter der Antragsteller wird in der Entscheidungsformel nicht als Titelgläubigerin benannt; ihr wird nichts zugesprochen. Es kann daher für den Antragsgegner kein sinnvolles Beschwerdebegehren geben, das er gegen die Mutter der Antragsteller richten könnte. Es kann ihm allein darauf ankommen, die in dem Beschluss ausgesprochene Verpflichtung gegenüber den Antragstellern ganz oder teilweise zu beseitigen. Die Falschbezeichnung der Antragsteller mit der Benennung ihrer gesetzlichen Vertreterin lässt dieses Ziel nicht so undeutlich werden, dass an einer wirksamen Verfahrenserklärung zu zweifeln wäre.
2. Der Antragsgegner hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist einen bestimmten Sachantrag gestellt und diesen begründet (§ 117 I 1, 3 FamFG). Dem bestimmten Sachantrag muss entnommen werden können, inwieweit der Beschluss des Amtsgerichts angefochten werden soll und welches Verfahrensergebnis (noch) angestrebt wird. Dies muss wenigstens aus dem Zusammenhang der übermittelten Darlegungen eindeutig zu entnehmen sein. Es ist einerseits nicht erforderlich – wenn auch sehr zweckmäßig –, den Sachantrag formal abgesondert in einem zur Übernahme in eine Entscheidungsformel geeigneten Antragstext zusammenzufassen. Andererseits darf der Antrag aber auch nicht nur so ungefähr mitgeteilt werden, dass das Anfechtungsbegehren aus Begründungserwägungen oder Rechnungsposten erst erschlossen werden müsste.
Bevor die verlängerte Beschwerdebegründungsfrist am 17. Oktober 2012 abgelaufen ist (§§ 117 I 4 FamFG, 520 II 3 ZPO), hat der Antragsgegner den Schriftsatz vom 17. Oktober 2012 (Bl. 514 ff.) eingereicht. Der Schriftsatz vom 7. November 2012 (Bl. 552 ff.) ist nach Fristablauf eingegangen. Der bestimmte Sachantrag muss deshalb dem erstgenannten Schriftsatz entnommen werden. Ergibt sich aus jenem Schriftsatz eine Teilanfechtung, so kann sie durch den nach Fristablauf eingereichten Schriftsatz nicht mehr erweitert werden.
Im Schriftsatz vom 17. Oktober 2012 beschreibt der Antragsgegner sein Anfechtungs- und Verfahrensziel hinreichend bestimmt. Er benennt den angestrebten Erfolg seiner Beschwerde auf Seite 2 des Schriftsatzes (Bl. 515) in negativer, ausschließender und in positiver, das Ziel bezeichnender Richtung:
Mit den Kosten der Nebenintervention wolle er nicht belastet werden. Soweit der angefochtene Beschluss sich dem Einwand der Verwirkung nicht angeschlossen habe, der zum vollständigen Wegfall der Verpflichtung ab Mai 2009 hätte führen sollen, werde dies „nicht mit der Berufung angegriffen“. „Angegriffen wird lediglich die Höhe des Unterhalts“, der bis Mai 2011 mit 115 Prozent und danach bis April 2012 mit 128 Prozent zutreffend bemessen sei.
Unangefochten geblieben ist damit die Titulierung der Unterhaltspflicht für die Zeit vom Mai 2009 bis Mai 2011 in der vom Antragsgegner für zutreffend gehaltenen Höhe von 115 Prozent des Mindestunterhalts, für die Zeit vom Juni 2011 bis April 2012 in der vom Antragsgegner für zutreffend gehaltenen Höhe von 128 Prozent und in der im Beschluss genannten Höhe von 160 Prozent ab Mai 2012.
III.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist teilweise begründet.
Der Grund der Kindesunterhaltsverpflichtung des Antragsgegners gegenüber den Antragstellern braucht nicht erörtert zu werden. Er ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
1. Mai bis Dezember 2009
a) Netto-Gehalt
Für die Monate des Jahres 2009 kann nicht das Arbeitseinkommen des Antragsgegners aus dem abgelaufenen Kalenderjahr 2008 herangezogen werden. Diese Methode der Einkommensermittlung, nach der der Monatsdurchschnitt des abgelaufenen Jahres maßgeblich ist, um die Unterhaltshöhe des laufenden Jahres zu ermitteln, ist bei unselbständig Beschäftigten grundsätzlich geeignet, einerseits die Schwankungen zwischen den Monaten zu berücksichtigen, die sich durch Sonderzahlungen oder arbeitszeitabhängige Gehaltsbemessung ergeben können, andererseits den Auskunfts- und Berechnungszeitraum aus Gründen der Praktikabilität nicht zu lang werden zu lassen, weil dies bei den in den Jahressummen nicht wesentlichen schwankenden Beträgen nicht nötig ist.
Die Bezüge eines ganzen Kalenderjahres eignen sich allerdings dann nicht für die Einkommensberechnung, wenn während des Jahres eine wesentliche Änderung des Einkommens eingetreten ist, die wahrscheinlich andauern wird. Eine solche Änderung ist im Jahr 2008 bei dem Antragsgegner zu verzeichnen: Seit September 2008 bezog er von einem neuen Arbeitgeber ein wesentlich höheres Entgelt als zuvor. Zudem beruht die Berücksichtigung der Bezüge aus einer Zeit vor dem Zeitraum, für den der Unterhalt berechnet werden soll, auf der Erwartung, die Bezüge würden im Wesentlichen gleich bleiben. Auf eine solche Prognose braucht es zur Ermittlung von Unterhaltsrückständen nicht anzukommen. Hier kann der Unterhalt anhand der Bezüge berechnet werden, aus denen er hätte gezahlt werden müssen (vgl. Wendl/Dose-Dose, UnterhR, 8. Aufl. 2011, § 1 Rdnr. 73). Zur Ermittlung der von Mai bis Dezember 2009 maßgeblichen Unterhaltshöhe stehen daher die Gehaltsabrechnungen für die Monate September 2008 bis Mai 2009 zur Verfügung. Sie stammen von dem neuen Arbeitgeber, bei dem der Antragsgegner ein höheres Gehalt bezogen hat als zuvor. Ein vollständiges Ersetzen der Prognose durch die tatsächlichen Bezüge aus den fraglichen Monaten ist nicht möglich, weil keiner der Beteiligten Gehaltsabrechnungen für die Monate Juni bis Dezember 2009 vorgelegt hat. In diesen Monaten hat der Antragsgegner Netto-Zahlungen von insgesamt 45.483,01 Euro, also im Monatsdurchschnitt 5.053,67 Euro erhalten.
b) Sachbezug aus überlassenem Pkw
Die Nutzung des Pkw, den ihm sein Arbeitgeber überlassen hat, muss sich der Antragsgegner als Sachbezug dem Einkommen hinzurechnen lassen. Maßgeblich ist nicht der Wert, der zu versteuern ist, weil dieser Wert auf einer dem Steuerpflichtigen günstigen Pauschalierung beruht, damit auf keinen Fall mehr als der tatsächliche Wert besteuert wird. Für die Unterhaltsberechung ist der Betrag anzusetzen, der am Markt für Anschaffung und Unterhaltung des Fahrzeugs zu zahlen wäre. Der Senat vermeidet die Wertbemessung durch einen Sachverständigen, indem er den Wert der Fahrzeugnutzung schätzt (§§ 113 I FamFG, 287 I ZPO). Für die Schätzung des Wertes langfristiger Nutzung eignet sich die Autokosten-Tabelle des ADAC (www.adac.de/infotestrat/autodatenbank/autokosten/autokosten-rechner/default.aspx). Die Angaben des Antragsgegners (HSN 0588, TSN AJP, Bl. 653) ergeben einen Wert der Fahrzeugnutzung von monatlich 352 Euro.
Der Antragsgegner kann gegen die Hinzurechnung des Wertes der Fahrzeugnutzung nicht einwenden, er nutze das Fahrzeug nur für den Arbeitsweg und aus beruflichen Anlässen. Dies widerspricht seinen eigenen Angaben, er halte einen weiteren Pkw BMW 318. Er hat also auch privaten, nicht nur beruflich veranlassten Bedarf, einen Pkw zu nutzen. Der von seinem Arbeitgeber überlassene Pkw ist geeignet, diesen Bedarf zu befriedigen. Der Antragsgegner handelt wirtschaftlich unvernünftig, wenn er einen weiteren Pkw hält, statt den überlassenen Pkw auch privat zu nutzen. Selbstverständlich darf er sich so verhalten, aber er darf wirtschaftlich unvernünftiges Verhalten nicht zu Lasten des für den Kindesunterhalt einzusetzenden Einkommens berücksichtigen.
c) Steuererstattung
Der Antragsgegner hat nach den von ihm vorgelegten Bescheiden vom 17. September 2009 (Bl. 532 ff.) und vom 25. November 2009 (Bl. 443 ff.) im Jahr 2009 auf die erste Festsetzung 4.631,92 Euro nachgezahlt und sodann nach der Änderung des Bescheides eine Steuererstattung von insgesamt 561,14 Euro erhalten. Diese Beträge sind, da die Einkommensteuer nach dem Bescheid ausschließlich auf Arbeitsentgelt, nicht auf Vermögenserträge oder anderes Einkommen geschuldet ist, wie Arbeitseinkommen zu berücksichtigen und auf alle Monate des Jahres zu verteilen, in dem die Erstattung ausgezahlt wurde. Im Monatsdurchschnitt ist eine Nachzahlung von 339,23 Euro zu berücksichtigen. Säumnis- und Verspätungszuschläge, die der Antragsgegner zu zahlen hatte, kann er nicht abziehen. Die Folgen der Nachlässigkeit, Steuererklärung zu spät abgegeben zu haben oder fällige Zahlungen zu spät entrichtet zu haben, hat der Antragsgegner allein zu tragen; er kann sie nicht mit den unterhaltsberechtigten Kindern teilen.
d) Kranken-, Pflegeversicherung, Altersvorsorge
Der Antragsgegner hat Kranken- und Pflegeversicherungsprämien von monatlich 580,62 Euro im Jahr 2008 und 587,03 Euro ab Jahresbeginn 2009 nachgewiesen (Bl. 39); daraus ergibt sich ein Monatsdurchschnitt von 584,18 Euro. Die Höhe der Prämien, die der Antragsgegner in eine Lebensversicherung und in ein „Investment-Plus Paket“ zahlte, könnten als Altersvorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden. Der Antragsgegner hat sie aber erst für das Jahr 2010 mit 247,46 Euro nachgewiesen (Bl. 132, 134). Bis Mai 2009 sind seiner Aufstellung Monatsbeträge von 233,96 Euro zu entnehmen (B. 313).
Von dem monatlichen Nettoeinkommen von 5.053,67 + 352 – 339,23 – 584,18 – 233,96 = 4.248,30 Euro können fünf Prozent pauschale berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden (Nr. 10.2 UL a.F.); das sind 212,42 Euro. Es verbleiben 4.035,89 Euro.
e) Grundstücksdarlehen
Zur Berücksichtigung der Darlehensraten, die der Antragsgegner zur Finanzierung des vormaligen Familienheimes zahlt, der Nutzungsentschädigung, die er von der Mutter der Antragsteller beanspruchen kann, und des nachehelichen Unterhalts, den er der Mutter der Antragsteller schuldet, sind mehrere unterhaltsrechtliche Grundsätze miteinander in Einklang zu bringen:
Soweit der auf Barunterhalt in Anspruch genommene Antragsgegner die Wohnkosten der Kinder trägt, indem er Darlehen abträgt, deren Aufnahme der Anschaffung ihres Wohngrundstücks diente, ist der Barunterhalt zu kürzen. Insoweit leistet der die Wohnkosten tragende Unterhaltspflichtige Naturalunterhalt durch das Gewähren der Wohnung (vgl. Wendl/Dose-Klinkhammer, § 2 Rdnr. 326). Die Kürzung des Barunterhalts kann dadurch bewirkt werden, dass die Wohnkosten vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden, so dass sich aus der so verminderten Leistungsfähigkeit ein geringerer Unterhaltsbetrag ergibt. Nach dieser Methode können allerdings die Darlehensraten nur in der Höhe vom Einkommen abgezogen werden, in der der Barunterhaltspflichtige sie gezahlt hat. Um diesen Betrag steht ihm sein Einkommen nicht zur Verfügung, weil er Wohnkosten der Kinder trägt. Dass die Mutter der Antragsteller dem Antragsgegner einen Anteil – eventuell die Hälfte – zu erstatten hat, wirkt sich auf die Leistungsfähigkeit erst aus, wenn der Antragsgegner diese Erstattung tatsächlich erhält.
Gleiches gilt für eine etwaige Nutzungsentschädigung. Sie gehört zum Einkommen des Bar-unterhaltspflichtigen. Eine Nutzungsentschädigung dem Einkommen hinzuzurechnen, obwohl sie tatsächlich nicht an den Unterhaltspflichtigen gezahlt wurde, kommt nur in Betracht, wenn er es unterlässt, den bestehenden und durchsetzbaren Anspruch geltend zu machen. Dies folgte den üblichen Grundsätzen der fiktiven Zurechnung wegen pflichtwidrig herbeigeführter Einkommensminderung. Dieser Aspekt spielt hier keine Rolle.
Die Unterhaltsleistungen gegenüber seiner vormaligen Ehefrau kann der Antragsgegner gegenüber den Antragstellern nicht einkommensmindernd berücksichtigen, weil die Antragsteller im Rang vorgehen (§ 1609 BGB).
Werden Forderungen durch Aufrechnung beglichen oder eingezogen, so können sie nicht allein aus diesem Grunde unberücksichtigt bleiben. Vielmehr kommt es für jede einzelne Forderung auf ihren Grund und gegebenenfalls ihre Höhe an, wenn es darum geht, sie in die Einkommensberechnung des Kindesunterhaltspflichtigen einzustellen. Aus den zwischen den Bevollmächtigten des Antragsgegners und der Mutter der Antragsteller gewechselten Schreiben (Anlagen zum Schriftsatz der Nebenintervenientin vom 25. August 2011, Bl. 219 ff.) ist zu entnehmen, dass die zwischen den vormaligen Eheleuten bestehenden, teils schon zum Grund, jedenfalls aber in der Höhe streitigen Forderungen durch Aufrechnung erledigt werden sollten, um allenfalls einen verbleibenden Restbetrag tatsächlich zu zahlen. Dabei ist dem beidseitigen Vortrag in diesem Verfahren zu entnehmen, dass über die Höhe der Darlehensraten von 1.112 Euro und die Halbteilung zwischen den vormaligen Eheleuten kein Streit besteht. Die Höhe der Nutzungsentschädigung, die der Antragsgegner beanspruchen kann, ist schließlich mit 438 Euro tituliert worden (Amtsgericht Zossen – 6 F 463/10).
Zum Einkommen des Antragsgegners sind mithin 438 Euro hinzuzurechnen und 1.112 : 2 = 556 Euro abzusetzen. Es verbleiben 3.917,89 Euro.
f) Weitere Verbindlichkeiten
Ob Kreditraten oder ähnliche Verbindlichkeiten wie Leasingraten einkommensmindernd berücksichtigt werden dürfen, entzieht sich einer schematischen Betrachtung (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 73. Aufl. 2013, § 1603 Rdnr. 7 f.; Wendl/Dose-Gerhardt, § 1 Rdnr. 1105 ff.; Erman-Hammermann, BGB, 13. Aufl. 2011, § 1603 Rdnr. 110 ff.). Vielmehr sind in eine wertende Berücksichtigung die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners und die gegenseitigen Interessen einzustellen. Belastungen, die die wirtschaftlichen Möglichkeiten schon während des Zusammenlebens in der äußerlich noch intakten Familie bestimmt haben, müssen sich die Kinder in aller Regel auch zur Berechnung des Barunterhalts entgegenhalten lassen. Daraus folgt aber nicht, dass der Unterhaltspflichtige von seinen Kindern beanspruchen könnte, seinen Lebensstandard trotz der Unterhaltspflicht uneingeschränkt zu erhalten. Er muss sich darauf einstellen, dem Kindesunterhalt künftig den Vorrang einzuräumen. Dies gilt auch in höheren Einkommensgruppen, nicht nur bei der Gewährung des Mindestunterhalts. Die Kosten des Pkw BMW kann der Antragsgegner danach nicht von dem Einkommen abziehen, das er zum Kindesunterhalt einzusetzen hat. Es mag sein, dass zum Zusammenleben in der Familie ein „Spaßauto“ gehört hat, wie es der Antragsgegner bezeichnet. Nach der Trennung von der Familie muss der Antragsgegner solchen Spaß allerdings aus den Mitteln bestreiten, die ihm nach Erfüllung seiner Kindesunterhaltspflicht verbleiben. Es erscheint wirtschaftlich grob unvernünftig, neben dem vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeug ein weiteres Fahrzeug zu halten und dazu sogar das bislang genutzte „Spaßauto“ durch ein neues zu ersetzen. Selbstverständlich braucht der Antragsgegner sein Privatleben nicht nach den Regeln wirtschaftlicher Vernunft einzurichten, aber diese Dispositionen dürfen die Unterhaltspflicht nicht schmälern.
Der kurzfristige Kredit, von dem der Antragsgegner vorträgt, er habe ihn benötigt, um Verfahrenskosten zu bestreiten, hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht wesentlich und nicht dauerhaft geprägt. Dieser Betrag bleibt unberücksichtigt.
g) Einkommensgruppe
Das bereinigte Einkommen von 3.917,89 Euro führt zur Zuordnung in die Einkommensgruppe 8 der Düsseldorfer Tabelle. Zu einer Höhergruppierung besteht kein Anlass (vgl. Nr. 11.2 Abs. 1 UL a.F.).
h) Mehrbedarf
Die Kosten der Behandlung der Dyskalkulie des Antragstellers zu 2. zählen ebenso wie die Hortkosten zum Zusatz- oder Mehrbedarf, nämlich zum regelmäßig über einen längeren Zeitraum anfallenden Aufwand, der nicht in den Regelsätzen enthalten ist. Um Sonderbedarf (vgl. § 1613 II Nr. 1 BGB) handelt es sich entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht. Die Eltern haben den Mehrbedarf zusätzlich zum Regelbedarf zu leisten, und zwar anteilig nach ihrem vergleichbaren, einsetzbaren Einkommen bis zur Grenze ihres Selbstbehalts (vgl. insgesamt Wendl/Dose-Gerhardt, § 1 Rdnr. 1069, 1071, -Klinkhammer, § 2 Rdnr. 234 f., 460 ff.). Das auf den Mehrbedarf des Kindes Geleistete kann der Regelunterhaltspflichtige mithin nicht einkommensmindernd geltend machen. An dem mindestens missverständlichen Hinweis des Berichterstatters in der Verfügung vom 19. Dezember 2012 kann der Senat nicht festhalten. Ab der zweiten Einkommensgruppe hat sich das Kind aus dem Regelbedarf an der Deckung seines Mehrbedarfs zu beteiligen. Das Maß der Beteiligung ist einer rationalen Begründung nicht zugänglich; es ist zu schätzen (§§ 113 I FamFG, 287 II ZPO), und der Senat veranschlagt ab der zweiten Einkommensgruppe 10 Euro je Gruppe (vgl. Wendl/Dose-Klinkhammer, § 2 Rdnr. 462). Richtet sich der Mehrbedarf – wie hier – auf die Kosten einer Hortbetreuung oder auf Schulessen, so ist ebenso nur durch Schätzung zu bemessen, welcher Anteil dieser Kosten auf die Verpflegung des Kindes entfällt und deshalb nicht zum Mehrbedarf, sondern zum Regelbedarf gehört (vgl. a.a.O., Rdnr. 460).
Nach den unbestritten gebliebenen Aufstellungen des Antragsgegners in der Anlage zu seinem Schriftsatz vom 17. April 2012 (Bl. 312 ff.) betrugen die Aufwendungen des Antragstellers zu 2. für seine Rechentherapie von Mai bis Dezember 2009 565,80 Euro, also monatlich 70,73 Euro, und für den Kinderhort 908 Euro, also monatlich 113,50 Euro. Von den Hortkosten veranschlagt der Senat ein Fünftel (22,70 Euro) als Verpflegungskosten, die aus dem Regelunterhalt zu bestreiten sind. In der Einkommensgruppe 8 hat der Antragsteller zu 2. 70 Euro aus dem Regelbetrag zu entnehmen, um damit seinen Mehrbedarf aufzubringen. Es verbleibt ein Mehrbedarf von monatlich 70,73 + 113,50 – 22,70 – 70 = 91,53 Euro.
Den Mehrbedarf schulden die Eltern nach dem Verhältnis ihres den angemessenen Selbstbehalt übersteigenden vergleichbaren Einkommens. Das oben berechnete bereinigte Einkommen des Antragsgegners von 3.917,89 Euro ist um die andere Hälfte des Hausdarlehens zu kürzen (556 Euro), mit denen der Antragsgegner nach dem Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 25. April 2012 – 6 F 463/10 – den Unterhaltsanspruch seiner vormaligen Ehefrau erfüllt und überzahlt hat. Abzuziehen sind die Zahlbeträge des Tabellenunterhalts (2 x 382 Euro) und schließlich der Selbstbehalt von 1.000 Euro. Es verbleiben 1.597,89 Euro. Zu dem um die Altersvorsorge gekürzten Nettogehalt der Mutter der Antragsteller (1.638,24 Euro) ist der halbe Wohnvorteil (438 Euro) hinzuzurechnen; die andere Hälfte bleibt wegen der geleisteten Nutzungsentschädigung unberücksichtigt. Der nacheheliche Unterhalt ist hinzuzurechnen, bleibt aber unberücksichtigt, weil er nach dem genannten Beschluss mit der geschuldeten Hälfte des Grundstücksdarlehens betragsgleich ist. Abzuziehen ist der Selbstbehalt. Es verbleiben 1.076,24 Euro, so dass die Mutter zwei Fünftel und der Antragsgegner drei Fünftel des Mehrbedarfs der Antragsteller zu tragen haben.
i) Unbeglichener Rückstand
Der Antragsgegner schuldete dem Antragsteller zu 2. mithin im Jahr 2009 monatlichen Unterhalt in Höhe von 382 Euro (Zahlbetrag des Regelunterhalts nach Tabelle) + 91,53 Euro x 3 : 5 (Mehrbedarfsanteil) = 436,92 Euro. Der Antragsgegner hat diese Verpflichtung teilweise erfüllt, indem er die vollständigen Mehrbedarfsbeträge zahlte. Es muss angenommen werden, dass er die Teilbeträge, die seinen Anteil am Mehrbedarf überstiegen, auf den sonstigen Unterhaltsanspruch des Antragstellers zu 2. zahlte. Es wäre unverständlich, einen anderen Leistungszweck anzunehmen, etwa eine Begünstigung allein des Dritten (Träger des Kinderhortes, Rechentherapeut) oder eine Freistellung der Mutter der Antragsteller von deren Verpflichtung zur Beteiligung am Mehrbedarf. Solche Leistungszwecke hätte der Antragsgegner mit der Aussicht auf die Erstattungsansprüche der Antragsteller oder deren Mutter verbinden müssen. Nach der Aufstellung über seine Zahlungen (Bl. 313) schuldet der Antragsgegner dem Antragsteller zu 2. also für Mai bis August 2009 noch je 436,92 – 119 = 317,92 Euro, für September 2009 436,92 – 295,20 – 119 = 22,72 Euro, für Oktober 2009 436,92 – 43 = 393,92 Euro, für November 2009 436,92 – 98,40 – 135 = 203,52 Euro und für Dezember 2009 436,92 – 172,20 – 135 = 129,72 Euro.
Für die Antragstellerin zu 1. sind Hortkosten von Mai 2009 nur bis September 2009 in Höhe von monatlich 108 Euro angefallen, von denen ein Fünftel, also 21,60 Euro, dem Regelbedarf zu entnehmen sind, und Kosten des Schulessens von insgesamt 15,40 Euro, die vollständig dem Regelbedarf zuzuordnen sind. Es verbleibt ein Mehrbedarf von 108 – 21,60 = 86,40 Euro, von dem die Antragstellerin zu 1. 70 Euro aus dem Regelunterhalt zu bestreiten hat, so dass 16,40 Euro unter den Eltern aufzuteilen sind, von denen drei Fünftel, also 9,84 Euro auf den Antragsgegner entfallen, die er von Mai bis September 2009 neben dem Tabellenunterhalt von 382 Euro schuldete. Nach der Aufstellung über seine Zahlungen (Bl. 313) schuldet der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1. also noch für Mai 2009 391,84 – 108 = 283,84 Euro, für Juni 2009 391,84 – 12,30 – 108 = 271,54 Euro, für Juli 2009 391,84 – 2,10 – 108 = 281,74 Euro, für August und September 2009 je 391,84 – 108 = 283,84 Euro und für Oktober bis Dezember 2009 allein den Tabellenunterhalt von je 382 Euro.
2. 2010
a) Bereinigtes Netto-Gehalt
Das im Jahr 2010 bezogene Netto-Gehalt lässt sich den Jahressummen aus der Abrechnung für Dezember 2010 (Bl. 106) entnehmen. Es sind 65.198,01 Euro, im Monatsdurchschnitt also 5.433,17 Euro ausgezahlt worden. Hinzu kommt der Wert der Fahrzeugnutzung von 352 Euro und eine Steuererstattung gemäß dem Bescheid vom 17. Mai 2010 (Bl. 110 f.) von 2.801,94 : 12 = 233,50 Euro. Der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung betrug monatlich 615,38 Euro (Bl. 37). Die Beiträge zur Altersvorsorge betrugen im Monatsdurchschnitt 241,13 Euro (Bl. 184 ff.). Von dem sich ergebenden Betrag von 5.162,16 Euro können fünf Prozent pauschale berufsbezogene Aufwendungen (258,11 Euro) abgezogen werden, so dass 4.904,05 Euro verbleiben.
b) Grundstücksdarlehen
Zum Einkommen des Antragsgegners sind – wie oben dargelegt – 438 Euro hinzuzurechnen und 556 Euro abzusetzen. Es verbleiben 4.786,05 Euro.
c) Einkommensgruppe
Dieses bereinigte Einkommen führt zur Zuordnung in die Einkommensgruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle.
d) Mehrbedarf
Nach den unbestritten gebliebenen Aufstellungen des Antragsgegners in der Anlage zu seinem Schriftsatz vom 17. April 2012 (Bl. 312 ff.) betrugen die Aufwendungen des Antragstellers zu 2. für seine Rechentherapie im Jahr 2010 1.575 Euro, also monatlich 131,25 Euro, und für den Kinderhort bis Juli 2010 monatlich 135 Euro. Von den Hortkosten veranschlagt der Senat ein Fünftel (27 Euro) als Verpflegungskosten, die aus dem Regelunterhalt zu bestreiten sind. In der Einkommensgruppe 10 hat der Antragsteller zu 2. 90 Euro aus dem Regelbetrag zu entnehmen, um damit seinen Mehrbedarf aufzubringen. Es verbleibt ein Mehrbedarf in den Monaten Januar bis Juli 2010 von monatlich 131,25 + 135 – 27 – 90 = 149,25 Euro und ab August 131,25 – 90 = 41,25 Euro.
Den Mehrbedarf schulden die Eltern nach dem Verhältnis ihres den angemessenen Selbstbehalt übersteigenden vergleichbaren Einkommens. Das oben berechnete bereinigte Einkommen des Antragsgegners von 4.786,05 Euro ist um die andere Hälfte des Hausdarlehens zu kürzen (556 Euro), mit denen der Antragsgegner nach dem Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 25. April 2012 – 6 F 463/10 – den Unterhaltsanspruch seiner vormaligen Ehefrau erfüllt und überzahlt hat. Abzuziehen sind die Zahlbeträge des Tabellenunterhalts (2 x 491 Euro bis August und 590 + 491 ab September) und schließlich der Selbstbehalt von 1.000 Euro. Es verbleiben 2.248,05 Euro bis August und 2.149,05 Euro ab September. Zu dem um die Altersvorsorge gekürzten Nettogehalt der Mutter der Antragsteller (1.638,24 Euro) ist der halbe Wohnvorteil (438 Euro) hinzuzurechnen; die andere Hälfte bleibt wegen der geleisteten Nutzungsentschädigung unberücksichtigt. Der nacheheliche Unterhalt ist hinzuzurechnen, bleibt aber unberücksichtigt, weil er nach dem genannten Beschluss mit der geschuldeten Hälfte des Grundstücksdarlehens betragsgleich ist. Abzuziehen ist der Selbstbehalt. Es verbleiben 1.076,24 Euro, so dass die Mutter ein Drittel und der Antragsgegner zwei Drittel des Mehrbedarfs der Antragsteller zu tragen haben.
e) Unbeglichener Rückstand
Der Antragsgegner schuldete dem Antragsteller zu 2. mithin von Januar bis Juli 2010 monatlichen Unterhalt in Höhe von 491 Euro (Zahlbetrag des Regelunterhalts nach Tabelle) + 149,25 Euro x 2 : 3 (Mehrbedarfsanteil) = 590,50 Euro. Von August bis Dezember 2010 schuldete er je 491 + 41,25 x 2 : 3 = 518,50 Euro. Der Antragsgegner hat diese Verpflichtung teilweise erfüllt, indem er zunächst die vollständigen Mehrbedarfsbeträge zahlte, ab September die um die von der Mutter der Antragsteller erhaltene Erstattung von 76 Euro (Bl. 197 f.) gekürzten Mehrbedarfsbeträge. Auf die Unterhaltsschuld ab Oktober zahlte der Antragsgegner zudem gemäß der errichteten Jugendamtsurkunde 327 Euro. Nach der Aufstellung über seine Zahlungen (Bl. 313, 315) schuldet der Antragsgegner dem Antragsteller zu 2. also für Januar, März, April, Mai und Juli je 590,50 – 73,80 – 135 = 381,70 Euro, für Februar und Juni je 590,50 – 98,40 – 135 = 357,10 Euro, für August 518,50 – 49,20 = 469,30 Euro, für September 518,50 – 240 + 76 = 354,40 Euro und für Oktober bis Dezember je 518,40 – 240 + 76 – 327 = 27,40 Euro.
Für die Antragstellerin zu 1. sind Kosten des Schulessens entstanden, die vollständig dem Regelbedarf zuzuordnen sind und die der Antragsgegner daher auf den Regelbedarf gezahlt hat. Nach der Aufstellung über seine Zahlungen (Bl. 315) schuldet der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1. also noch für Januar bis Juli den Zahlbetrag aus der Tabelle von je 491 Euro, für August 491 – 5 = 486 Euro, für September den Tabellenbetrag aus der nun erreichten höheren Altersstufe von 590 Euro, für Oktober 590 – 12,67 – 398 = 179,33 Euro, für November 590 – 31,34 – 398 = 160,66 Euro und für Dezember 590 – 27,09 – 398 = 164,91 Euro.
3. 2011
a) Bereinigtes Netto-Gehalt
Die Netto-Zahlungen für das Jahr 2011 sind in der Abrechnung für Dezember (Bl. 544) mit 70.796,61 Euro angegeben, also im Monatsdurchschnitt 5.899,72 Euro. Der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag betrug monatlich 652,68 Euro, die Beiträge zur Altersvorsorge monatlich 247,66 Euro. Der Wert der Fahrzeugnutzung ist mit 352 Euro anzusetzen. Eine steuerliche Veranlagung ist nicht vorgetragen worden. Von dem sich ergebenden Betrag von 5.351,38 Euro können fünf Prozent pauschale berufsbezogene Aufwendungen (267,57 Euro) abgezogen werden, so dass 5.083,81 Euro verbleiben.
b) Grundstücksdarlehen
Zum Einkommen des Antragsgegners sind – wie in den Jahren zuvor – 438 Euro hinzuzurechnen und 556 Euro abzusetzen. Es verbleiben 4.965,81 Euro.
c) Einkommensgruppe
Dieses bereinigte Einkommen führt zur Zuordnung in die Einkommensgruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle. Weil die Zuordnung ab 2011 die Unterhaltspflicht nur noch gegenüber zwei Gläubigern berücksichtigt, der Einkommensbetrag ungefähr in der Mitte der Spanne liegt und der Antragsgegner auch seiner vormaligen Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet war und diese Schuld durch die vollständige Zahlung auf das Grundstücksdarlehen erfüllte, ist eine Herabstufung in die Gruppe 9 gerechtfertigt.
d) Mehrbedarf
Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten betrugen die Aufwendungen des Antragstellers zu 2. für seine Rechentherapie im Jahr 2011 monatlich 240 Euro.
Den Mehrbedarf schulden die Eltern nach dem Verhältnis ihres den angemessenen Selbstbehalt übersteigenden vergleichbaren Einkommens. Das oben berechnete bereinigte Einkommen des Antragsgegners von 4.965,81 Euro ist um die andere Hälfte des Hausdarlehens zu kürzen (556 Euro), mit denen der Antragsgegner nach dem Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 25. April 2012 – 6 F 463/10 – den Unterhaltsanspruch seiner vormaligen Ehefrau erfüllt und überzahlt hat. Abzuziehen sind die Zahlbeträge des Tabellenunterhalts (462 + 556) und schließlich der Selbstbehalt von 1.050 Euro. Es verbleiben 2.341,81 Euro. Zu dem um die Altersvorsorge gekürzten Nettogehalt der Mutter der Antragsteller (1.638,24 Euro) ist der halbe Wohnvorteil (438 Euro) hinzuzurechnen; die andere Hälfte bleibt wegen der geleisteten Nutzungsentschädigung unberücksichtigt. Der nacheheliche Unterhalt ist hinzuzurechnen, bleibt aber unberücksichtigt, weil er nach dem genannten Beschluss mit der geschuldeten Hälfte des Grundstücksdarlehens betragsgleich ist. Abzuziehen ist der Selbstbehalt. Es verbleiben 1.026,24 Euro, so dass die Mutter drei Zehntel und der Antragsgegner sieben Zehntel des Mehrbedarfs der Antragsteller zu tragen haben.
e) Unbeglichener Rückstand
Der Antragsgegner schuldete dem Antragsteller zu 2. mithin im Jahr 2011 monatlichen Unterhalt in Höhe von 462 Euro (Zahlbetrag des Regelunterhalts nach Tabelle) + 240 Euro x 0,7 (Mehrbedarfsanteil) = 630 Euro. Der Antragsgegner hat diese Verpflichtung teilweise erfüllt, indem er die um die von der Mutter der Antragsteller erhaltene Erstattung gekürzten Mehrbedarfsbeträge trug, nämlich bis März 164 Euro und danach 120 Euro. Zudem zahlte der Antragsgegner gemäß der errichteten Jugendamtsurkunde 327 Euro. Der Antragsgegner schuldet dem Antragsteller zu 2. also für Januar bis März je 630 – 164 – 327 = 139 Euro und für April bis Dezember je 630 - 120 – 327 = 183 Euro.
Von Mai 2009 bis Mai 2011 beläuft sich der unbeglichene Rückstand gegenüber dem Antragsteller zu 2. auf 6.333,16 Euro. Auf diesen Betrag ist die Titulierung des rückständigen Unterhalts in dem angefochtenen Beschluss – Nr. 1.4 der Entscheidungsformel – abzuändern.
Auf diesen Betrag schuldet der Antragsgegner Prozesszinsen (§ 291 BGB). Für einen davor liegenden Verzugsbeginn ist nichts ersichtlich, insbesondere keine bezifferte Mahnung. Die in der am 22. Juli 2011 zugestellten Antragsschrift (Bl. 139) bezifferten Forderungsbeträge übersteigen den tatsächlich geschuldeten Betrag.
Für die Antragstellerin zu 1. sind Kosten des Schulessens entstanden, die vollständig dem Regelbedarf zuzuordnen sind und die der Antragsgegner daher auf den Regelbedarf gezahlt hat.
Einer Bezifferung des Unterhaltsrückstandes gegenüber der Antragstellerin zu 1 für die Monate Januar bis Mai 2011 bedarf es nicht. Der von Mai 2009 bis Dezember 2010 berechnete Rückstand beläuft sich bereits auf 7.568,70 Euro und damit auf einen höheren Betrag, als der angefochtene Beschluss – Nr. 1.3 der Entscheidungsformel – tituliert hat. Eine Abänderung auf die allein von dem Antragsgegner erhobene Beschwerde kommt nicht in Betracht.
Abzuändern ist gegenüber der Antragstellerin zu 1. der Ausspruch zum Unterhalt ab Juni 2011, weil der Unterhalt nicht der Einkommensgruppe 10, sondern der Gruppe 9 zu entnehmen ist. Gegenüber dem Antragsteller zu 2. hat die Beschwerde hingegen keinen Erfolg, soweit sie die Monate Juni bis Dezember 2011 betrifft: Zwar schuldete der Antragsgegner den Unterhalt aus der niedrigeren Einkommensgruppe, aber einschließlich des Mehrbedarfsanteils ergibt sich ein Zahlbetrag von 630 Euro, der den titulierten Zahlbetrag von 491 Euro übersteigt.
4. 2012
Die Beschwerde des Antragsgegners betrifft die Festsetzung des Unterhalts für die Monate Januar bis Mai 2012. Für das Jahr 2012 hat keiner der Beteiligten Gehaltsabrechnungen des Antragsgegners eingereicht oder andere Einzelheiten vorgetragen. Der Antragsgegner hat lediglich geltend gemacht, die Hälfte des Betrages, der auf das Grundstücksdarlehen zu zahlen sei, vermindere sich ab April auf noch 349 Euro (Bl. 396), und der nacheheliche Unterhalt rechtfertige bis Mai 2012 eine Herabstufung in den Einkommensgruppen (Bl. 531). Damit kommt eine Abänderung der in dem angefochtenen Beschluss titulierten Verpflichtung auf 160 Prozent des Mindestunterhalts nicht mehr in Betracht. Die Verminderung der Darlehenslast führt zu einem Einkommen, das die Einkommensgruppe 10 übersteigt. Eine Rückstufung wegen eines dritten Unterhaltsgläubigers in eine niedrigere Gruppe ist dann nicht mehr gerechtfertigt.
IV.
Die – entgegen den Bedenken des Antragsgegners zulässige (vgl. Zöller-Feskorn, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 66 FamFG Rdnr. 9) – Hilfsanschlussbeschwerde ist teilweise begründet.
Das Schulgeld ist nach den dargelegten Grundsätzen als typischer Mehrbedarf zu verteilen: Ein Fünftel (78 Euro) und weitere 90 Euro hat der Antragsteller zu 2. aus dem Regelunterhalt zu bestreiten. Von verbleibenden 222 Euro entfallen auf den Antragsgegner sieben Zehntel, also 155,40 Euro. Ob die Eltern untereinander eine andere Lastentragung vereinbart haben, berührt den Anspruch des Antragstellers zu 2. nicht, auch nicht zu Lasten des Antragsgegners, falls dieser der Mutter der Antragsteller zugesagt haben sollte, sie von ihrem Anteil teilweise freizustellen. Der Antragsteller kann diese Zahlung an die Mutter der Antragsteller selbstverständlich in beliebiger Höhe leisten. Der Anspruch des Antragstellers zu 2. ist dennoch allein in der sich aus dem materiellen Recht ergebenden Höhe zu titulieren, weil zwischen ihm und dem Antragsgegner eine Vereinbarung nicht vorgetragen ist.
Der Antragsgegner schuldet den Mehrbedarfsanteil neben dem Regelunterhalt. Der einheitliche Unterhaltsanspruch ergibt sich aus der Summe aus Regelunterhalt und Mehrbedarfsanteil. Deshalb wird nicht ein weiterer Titel neben den Regelunterhaltstitel gestellt, sondern die Titulierung des Regelunterhalts um den Mehrbedarfsanteil ergänzt. Damit wird ein besonderer Ausspruch über den Rückstand oder mit Rücksicht auf die erfolgten Zahlungen entbehrlich.
Von der Anmeldegebühr als einmaligem Sonderbedarf schuldet der Antragsgegner nach den dargelegten Grundsätzen jedenfalls die begehrten 100 Euro.
V.
1. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit des Beschlusses beruht auf den § 116 III 3, 120 I FamFG, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 243 S. 2 Nr. 1 FamFG, 100 II, III, 101 I ZPO.
3. Den Verfahrenswert erster Instanz korrigiert der Senat anhand des am 1. November 2010 anhängig gewordenen, unbedingt gestellten Antrages auf 12.681 + 12.302 = 24.983 Euro (§ 55 III 1 FamGKG). Die danach eingetretene Verminderung des Wertes durch die Erledigung (Errichtung der Jugendamtsurkunden) und die Rücknahme der Anträge zu 3 wirkt sich nicht aus (§ 34, 1 FamGKG). Die nachfolgende Antragsänderung (Schriftsatz vom 23. Mai 2011, Bl. 87 f.) hat in Bezug auf den Regelunterhalt den Wert zu Verfahrensbeginn nicht erreicht.
Der Gebührenwert der Beschwerde des Antragsgegners ist für denselben Zeitraum zu berechnen. Er ergibt sich aus dem im angefochtenen Beschluss titulierten Rückstand (7.422 + 7.099), den der Antragsgegner ganz beseitigt wissen will, und aus sechs Monatsbeträgen (Juni bis November 2011) des Unterschiedes zwischen dem angefochtenen Beschluss (160 Prozent des Mindestunterhalts) und dem Anfechtungsziel (128 Prozent), also für die Antragstellerin zu 1. 6 x (590 – 454) = 816 Euro und für den Antragsteller zu 2. 6 x (491 – 374) = 702 Euro. Hinzu kommt der Wert der Anschlussbeschwerde von 195 x 12 + 2.050 = 4.390 Euro. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt mithin 20.429 Euro.
4. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG), besteht nicht.