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Versorgung; MfS; Zuständigkeit des Versorgungsträgers; Überführungsbescheid und Verwaltungsakt bei Feststellung "Entgelt nach AAÜG"; Rechtskraft des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999, 1 BvL 11/94, auch weiterhin


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 22. Senat Entscheidungsdatum 01.04.2010
Aktenzeichen L 22 R 1545/08 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der im Zeitraum vom 16. Mai 1969 bis 17. März 1990 während der Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit – Amtes für nationale Sicherheit (SV-MfS/AfNS) tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Der 1938 geborene Kläger war nach abgeschlossenem Studium zum Diplom-Ingenieurökonom (Urkunde der Hochschule für Verkehrswesen in Dresden vom 27. Juni 1964) als Hauptökonom, Abteilungsleiter und Direktor für Ökonomie im VEB Güterkraftverkehr S (Juli 1964 bis Mai 1969) beschäftigt, bevor er vom 16. Mai 1969 bis 31. März 1990 zunächst als operativer Mitarbeiter der Hauptverwaltung Aufklärung, zuletzt als Referatsleiter beim Ministerium für Staatssicherheit tätig war.

Mit Bescheid vom 18. Juni 1996 stellte das Bundesverwaltungsamt die Zeit vom 16. Mai 1969 bis 31. März 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum SV-MfS/AfNS sowie die während dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte fest. Gleichzeitig wies sie für diese Zeit in der Spalte „Entgelt nach AAÜG“ die sich aus § 7 i. V. m. Anlage 6 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl I 1991, 1606, 1677) und vom 18. Dezember 1991 (BGBl I 1991, 2207 – a. F.) ergebenden Höchstwerte (70 v. H. des jeweiligen Durchschnittsverdienstes im Beitrittsgebiet) aus.

Mit weiterem Bescheid vom 24. November 1999 stellte das Bundesverwaltungsamt erneut die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte im Zeitraum vom 16. Mai 1969 bis 31. März 1990 fest. Es wies nunmehr unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 (1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95 und 1 BvR 1560/97) 100 v. H. des jeweiligen Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet als die sich ergebenden Höchstwerte aus. Für die Zeit vom 18. bis 31. März 1990 wies das Bundesverwaltungsamt allerdings in der Spalte „Entgelt nach AAÜG“ das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt aus. Im Übrigen heißt es in dem Bescheid: „Meinen Bescheid vom 18. Juni 1996 ändere ich mit Wirkung vom 28. April 1999 dahingehend ab, dass ich das während der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für nationale Sicherheit erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nunmehr bis zur Höhe des jeweiligen Durchschnittseinkommens im Beitrittsgebiet berücksichtige. Das danach maßgebliche Entgelt ergibt sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieses Bescheides ist.“ Zur Begründung wird ausgeführt, dass mit dem Änderungsbescheid der Rechtsprechung des BVerfG im Vorgriff auf die zu erwartende gesetzliche Regelung Rechnung getragen werde und das erzielte Arbeitsentgelt auf 100 v. H. statt auf 70 v. H. des Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet festgesetzt werde.

Mit Bescheid vom 18. November 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 01. Januar 2004 bei 32,5622 persönlichen Entgeltpunkten (Ost). Sie legte hierbei für die Zeit vom 16. Mai 1969 bis 17. März 1990 die jeweiligen Durchschnittsverdienste im Beitrittsgebiet und für die Zeit vom 18. bis 31. März 1990 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, wie in letztgenanntem Bescheid des Bundesverwaltungsamtes festgestellt, zugrunde; das im letztgenannten Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt berücksichtigte sie bis zur Beitragbemessungsgrenze.

Im Dezember 2007 beantragte der Kläger, den Bescheid vom 18. November 2003 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu überprüfen. Die Minderung des Rentenanspruchs auf 1,0 Entgeltpunkte sei rechtswidrig. Das BVerfG habe in seinem Beschluss vom 22. Juni 2004 (1 BvR 1070/02) eine erneute Überprüfung des § 7 AAÜG in Aussicht gestellt, sobald die Ergebnisse der vollständigen Klärung der Einkommensverhältnisse vorlägen. Der Abschluss einer gutachterlichen Klärung stehe nun unmittelbar bevor.

Mit Bescheid vom 15. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2008 wies die Beklagte diesen Antrag zurück: Nach § 7 Abs. 1 AAÜG in der Fassung des Zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes (vom 27. Juli 2001, BGBl I 2001, 1939) sei das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen für Zeiten, in denen eine Zugehörigkeit zum SV-MfS/AfNS bestanden habe, zu begrenzen. An diese Feststellung des Versorgungsträgers sei der Rentenversicherungsträger gebunden.

Dagegen hat der Kläger am 07. Mai 2008 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt.

Nach entsprechender Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2008 die Klage abgewiesen: Die Beklagte sei weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen noch habe sie das Recht unrichtig angewandt. Neue rechtserhebliche Tatsachen seien nicht vorhanden, denn ein entsprechend angekündigtes Gutachten liege nicht vor.

Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 17. Juli 2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 14. August 2008 eingelegte Berufung des Klägers.

Er trägt vor, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze seien in der Zeit vom 16. Mai 1969 bis 17. März 1990 gemäß § 7 AAÜG erfüllt. Dies habe das Bundesverwaltungsamt verbindlich festgestellt. Die Beklagte habe daher bei der Ermittlung der Entgeltpunkte gemäß § 259 b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) gesetzesunmittelbar die nach dem AAÜG festgestellten tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste nur bis zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten gemäß § 7 AAÜG bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Er habe jedoch für diesen Zeitraum einen Anspruch auf Anerkennung von Arbeitsverdiensten bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze, denn deren Berücksichtigung nur bis zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten sei verfassungswidrig.

Das BVerfG habe im Beschluss vom 22. Juni 2004 - 1 BvR 1070/02 eine erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung des § 7 Abs. 1 AAÜG für zulässig gehalten, sofern neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen des BVerfG im Urteil vom 28. April 1999 vorlägen. Solche neuen Tatsachen folgten aus dem Gutachten des Brandenburgischen Instituts für Arbeitsmarkt- und Beschäftigungsentwicklung e. V. (biab) von Juni 2008 über die „Einkommensentwicklung und Einkommensstrukturen der hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR im Vergleich zu Segmenten des so genannten X-Bereichs Nationale Volksarmee (NVA) und Ministerium des Innern (MdI) und zur Volkswirtschaft“.

§ 7 AAÜG verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger werde zum einen gegenüber Rentnern aus dem Beitrittsgebiet benachteiligt, deren tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bei der Rentenberechnung nur durch die Beitragsbemessungsgrenze gekappt würden, und zum anderen gegenüber solchen Rentnern, die nur in der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung versichert gewesen seien, deren tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigungsfähig seien. Für diese Ungleichbehandlung fehle es an einem rechtfertigenden Grund. So habe das BVerfG in dem weiteren Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 BvL 3/98 u. a. die Forderung aufgestellt, dass eine Entgelt begrenzende Regelung auf Tatsachen beruhen müsse, die die Annahme rechtfertigten, dass überhöhte Arbeitsentgelte gezahlt worden seien oder dass Entgelte ab den vom Gesetz festgelegten Grenzen als überhöht angesehen werden müssten.

Das Gutachten des biab zeige Folgendes: Die Feststellung des BVerfG, dass die große Mehrheit der hauptamtlichen Mitarbeiter der Staatssicherheit innerhalb der relativ nivellierten Einkommensverteilung der Deutschen Demokratischen Republik deutlich oberhalb des Durchschnitts angesiedelt gewesen sei, werde durch dieses Gutachten bestätigt. Dessen Ergebnisse beruhten auf der Auswertung von typengleichen Datensätzen, welche vom Bundesverwaltungsamt und der Wehrbereichsverwaltung Ost zur Verfügung gestellt worden seien. Es handele sich um die im Zuge der Erteilung von Überführungsbescheiden nach § 8 Abs. 2 AAÜG festgestellten Bruttoarbeitsentgelte der ehemaligen Angehörigen der NVA, des MfS und des MdI. Der Vergleich der Durchschnittseinkommen der Volkswirtschaft mit denen des MfS zeige, dass im zivilen Sektor der DDR im Gesamtzeitraum der Betrachtung ein Einkommen erzielt worden sei, das sich unter dem Durchschnittseinkommen des militärischen Sektors im Allgemeinen und dem Bereich des MfS im Besonderen bewege. Das Gutachten zeige auch, dass die hohe Diskrepanz zu den Durchschnittseinkommen im zivilen Beschäftigungssektor der DDR bereits am Anfang der 50er Jahre bestanden habe und sich zunehmend auf der Zeitachse bis zum Jahre 1988 verringert habe. Das Gutachten beleuchte die Einkommensverhältnisse des zum so genannten X-Bereich gehörenden militärischen Sektors und vergleiche die Bereiche MfS, NVA und MdI. Einen Vergleich der Einkommen im MfS mit denen in der NVA und im MdI, mithin in den maßgeblichen Bereichen des militärischen Sektors, gebiete der Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Aus § 7 Abs. 2 der Verfassung der DDR werde deutlich, dass nach dem Selbstverständnis der DDR, die Schutz- und Sicherheitsorgane, zu denen vorrangig die NVA, das MfS und das MdI zählten, als einheitlicher Komplex betrachtet worden und einheitlichen rechtlichen Grundsätzen unterfallen sei. Infolge dessen seien die Besoldungsordnungen von NVA, MfS und MdI von ihrem Aufbau, ihren Grundsätzen sowie von den gewährten Ansprüchen auf Besoldung im Wesentlichen gleich gewesen. Die drei militärischen Dienste wiesen als Folge ihrer verschiedenartigen Aufgaben die Besonderheit einer unterschiedlichen Quote kurzer Dienstlaufzeiten von bis zu drei Jahren auf. So habe der Anteil von Personen, deren Dienst bis zum vollendeten dritten Dienstjahr ende, in der NVA 66 v. H., im MfS rund 48 v. H. und im MdI rund 21 v. H. betragen. Infolge dieser unterschiedlichen kurzen Karrierezeiten, die naturgemäß mit einer niedrigen Vergütung verbunden seien, träten Verzerrungen im Durchschnittseinkommen der drei Bereiche des militärischen Sektors auf, so dass das Gutachten den Einkommensvergleich lediglich zwischen den drei militärischen Bereichen für Personen mit einer Dienstzeit von über 3 Jahren durchführe. Der Vergleich dieses monatlichen Durchschnittseinkommens zeige langfristig die Tendenz der Annäherung bzw. des Abbaus von Disparitäten, die am stärksten bis Mitte der 60er Jahre aufgetreten seien. Vergleiche man diese Durchschnittseinkommen ohne Berücksichtigung der Vergütung für das Dienstalter, welches keinen Rückschluss auf eine politische Begünstigung erlaube, sei der Abstand der NVA und des MdI zum MfS noch geringer. Auch weise die Versorgungsordnung des MfS/AfNS im Vergleich zu der Versorgungsordnung der NVA und des MdI keine grundsätzlich abweichenden Bestimmungen über die finanzielle Versorgung aus. Dies gelte auch für Übergangszahlungen anlässlich eines vorzeitigen Ausscheidens in Abhängigkeit von den geleisteten Dienstjahren bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen. Im Übrigen habe das Arbeitsrecht der DDR entsprechendes vorgesehen, wenn der Werktätige infolge Rationalisierungsmaßnahmen oder Strukturveränderungen eine andere Arbeit mit niedrigerem Durchschnittslohn habe aufnehmen müssen. Schließlich treffe nicht zu, dass die Mitarbeiter des MfS in vielerlei Hinsicht privilegiert gewesen seien. Der Zugang zu Luxusgütern sei weitgehend einer kleinen Spitzengruppe von MfS-Mitarbeitern vorbehalten gewesen, was eine Verallgemeinerung auf die MfS-Mitarbeiter schlechthin verbiete. Im Übrigen sei das Privileg eines Systems eigener Versorgungseinrichtungen aufgrund des bestehenden Mangels an Waren und Dienstleistungen in der DDR systemimmanent gewesen. Es hätten von diesem System weitaus mehr Menschen der DDR in allen gesellschaftlichen Bereichen profitiert. Dasselbe gelte für die Kinderbetreuung, Ferienreisen und den Unterhalt eigener Ferienheime, denn in der DDR hätten auch die Betriebe grundsätzlich eine Vielzahl von sozialen Aufgaben wahrgenommen. Die Wohnraumversorgung habe alle Angehörigen der bewaffneten Organe betroffen und den Zweck gehabt, deren Einsatzfähigkeit sicherzustellen. Die Mietzinsberechnung sei auf der Grundlage der in der DDR gültigen Normen der Mietpreisfestsetzung erfolgt. Unabhängig davon sei festzuhalten, dass solche Begünstigungen bei der hier allein streitigen Rentenberechnung keine Vorteile brächten. § 7 AAÜG verletze auch das Eigentumsgrundrecht. In dieses Grundrecht greife diese Regelung dadurch ein, dass sie bei der Bemessung der Rente Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen nur bis zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten berücksichtige.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juli 2008 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2008 zu verpflichten, den Bescheid vom 18. November 2003 zu ändern und der Regelaltersrente für die rentenrechtliche Zeit vom 16. Mai 1969 bis 17. März 1990 die vom Versorgungsträger ausgewiesenen Jahresbruttoarbeitsentgelte nach Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 SGB VI bis höchstens zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) zugrunde zu legen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Das Gutachten habe keine Auswirkungen auf die geltende Rechtslage, da nach § 7 Abs. 1 AAÜG die tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste bei der Rentenberechnung nur bis zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten berücksichtigt werden könnten. Eine Begrenzung der Arbeitsentgelte auch für Zeiten nach dem 28. April 1999 sei vom BVerfG bestätigt worden. Verfassungsbeschwerden dagegen seien vom BVerfG nicht angenommen worden. Neue Tatsachen oder Beweismittel seien nicht vorhanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 15. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2008 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Bescheid vom 18. November 2003 geändert und der Regelaltersrente für die rentenrechtliche Zeit vom 16. Mai 1969 bis 17. März 1990 die Jahresbruttoarbeitsentgelte nach Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 SGB VI bis höchstens zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) zugrunde gelegt werden. Die Beklagte ist bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert, den Bescheid vom 18. November 2003 zu ändern, denn der vom Bundesverwaltungsamt erlassene Bescheid vom 24. November 1999 trifft eine Regelung dahingehend, dass die dort als Entgelt nach dem AAÜG ausgewiesenen Arbeitsentgelte verbindlich sind. Dieser Bescheid ist bisher nicht wegen Rechtswidrigkeit zurückgenommen worden. Im Übrigen entfaltet die Entscheidung des BVerfG im Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 33/95 (abgedruckt in BVerfGE 100, 138 = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1) weiterhin Rechtskraft, denn neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen liegen nicht vor, so dass der Senat an diese Entscheidung gebunden ist.

Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig. Der Kläger ist insbesondere klagebefugt, denn der erhobene Anspruch auf Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte kann ausschließlich gegenüber der Beklagten als Rentenversicherungsträger, nicht jedoch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland als Versorgungsträger bestehen. Der Versorgungsträger ist nicht berechtigt, die vom Rentenversicherungsträger der Rentenberechnung zugrunde zu legenden Arbeitsentgelte verbindlich festzustellen.

Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. § 8 Abs. 2 AAÜG in der bis zum In-Kraft-Treten des Zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes geltenden Fassung bestimmte darüber hinaus: Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sowie die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben. Im Übrigen galt und gilt, dass der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben hat (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG). Versorgungsträger sind u. a. die Funktionsnachfolger gemäß Art. 13 des Einigungsvertrages (EV) für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2 (§ 8 Abs. 4 Nr. 2 AAÜG).

Die Bundesrepublik Deutschland, der nach der Kompetenzordnung des GG, auf die Art. 13 Abs. 2 Satz 1 EV abstellt, Gesetzes- und Verwaltungskompetenz für den Bestand und die Sicherheit des Bundes als Staat eingeräumt (Art. 73 Nr. 10 Buchstabe b und Art. 89 Abs. 1 GG) und die damit zuständiger Versorgungsträger für das SV-MfS/AfNS ist, hat nach dem AAÜG außer den in § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG genannten keine weiteren Aufgaben und Kompetenzen.

Der Versorgungsträger hat somit in einem der Rentenfeststellung vorgelagerten, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlichen Verfahren lediglich einzelne Daten (Tatsachen) in einer Vielzahl von Verwaltungsakten verbindlich festzustellen, die für den Rentenversicherungsträger von Bedeutung sein können. Dies sind jedoch allein die Daten über a) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, b) die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, c) die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt (§§ 6 und 7 AAÜG) und d) in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 AAÜG die Feststellung von Arbeitsausfalltagen. Der Versorgungsträger hat hingegen nicht die Befugnis, Arbeitsentgelte in Form von Jahreshöchstwerten, sei es die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95, abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2) oder die besondere Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 6 AAÜG (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), verbindlich festzustellen.

Dies folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 AAÜG. Dort wird zwischen dem tatsächlich erzielten „Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen“ einerseits und den sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergebenden „Daten“ andererseits unterschieden. Daraus kann allein die Schlussfolgerung gezogen werden, dass im Rahmen der §§ 6 und 7 AAÜG gerade keine (begrenzten) Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, sondern lediglich die Daten festzustellen sind, aus denen der Rentenversicherungsträger die maßgebenden zugrunde zu legenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen erkennen kann. Für eine gesonderte Feststellung von Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen, insbesondere der Anlage 6 AAÜG, besteht auch kein Bedürfnis, denn aus der verbindlichen Mitteilung der insoweit nach § 7 AAÜG rechtserheblichen Daten folgt gesetzesunmittelbar das vom Rentenversicherungsträger aus einer Beschäftigung beim MfS/AfNS höchstens zugrunde zulegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das er ohne Weiteres der Anlage entnehmen kann.

Durch das Zweite AAÜG-Änderungsgesetz hat sich an dieser Rechtslage nichts geändert. § 8 Abs. 2 AAÜG lautet jetzt wie folgt: Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 AAÜG ergeben. Dies wird zum einen durch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung eines Zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes (Bundestags-Drucksache 14/5640 zu Nr. 4 <§ 8> zu Buchstabe a, S. 15) und zum anderen dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber das Urteil des BSG vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R nicht zum Anlass nahm, das Wort „Daten“ um den Begriff „Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, ggf. begrenzt nach §§ 6 und 7“ oder „Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, ggf. begrenzt nach §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7“ zu ergänzen. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: Klarstellung aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts über die Bedeutung der Entgeltmitteilung für die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze. Die Gesetzesbegründung bezieht sich somit auf das Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95. Der geänderte Gesetzeswortlaut ist insoweit folgerichtig, als es „Daten“, die sich nach Anwendung von § 6 Abs. 1 AAÜG ergeben, die vom Versorgungsträger als versorgungsspezifische Tatsachen (außer dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen) nicht geben kann, denn die in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannte Beitragsbemessungsgrenze ist keine versorgungs-, sondern eine rentenversicherungsspezifische Tatsache, die einer Mitteilung an den Rentenversicherungsträger nicht bedarf. Es handelt sich um originäres Recht des Rentenversicherungsträgers. Dasselbe gilt, soweit § 259 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI regelt, dass für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des AAÜG bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt wird, also die Verdienste der Anlagen 5 und 6 AAÜG, sofern der Versorgungsträger als versorgungsspezifische Tatsache die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt, verbindlich festgestellt hat. Allerdings mag der Gesetzgeber des Zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes seinerzeit noch eine andere Vorstellung vom Sinngehalt des § 8 Abs. 2 AAÜG gehabt haben. Zum einen überrascht, dass § 8 Abs. 2 AAÜG als Art. 1 Nr. 4 Buchstabe a erst am Tag nach der Verkündung des Zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes am 03. August 2001 in Kraft trat (Art. 13 Abs. 2 Zweites AAÜG-Änderungsgesetz), obwohl es nach der Gesetzesbegründung um eine Klarstellung gegangen, damit also das Gesetz schon immer in diesem Sinne zu verstehen gewesen ist. Zum anderen deutet Art. 13 Abs. 8 Satz 1 Zweites AAÜG-Änderungsgesetz, wonach mit Wirkung vom 01. Januar 1992 Art. 1 Nr. 12, also Anlage 6 AAÜG-Jahreshöchstverdienst nach § 7 (mit dem jeweiligen Durchschnittsverdienst im Beitrittsgebiet), für Personen in Kraft tritt, für die am 28. April 1999 ein Überführungsbescheid eines Versorgungsträgers noch nicht bindend war, darauf hin, dass mit einem solchen Bescheid auch verbindlich über die Begrenzung der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte zu entscheiden war. Das BSG, das eine solche Rechtsauslegung im Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 schon nicht bezüglich der Begrenzung der Arbeitsentgelte auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze geteilt hat, ist einer solchen Auslegung folgerichtig in seinem Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R auch nicht hinsichtlich der Begrenzung von Arbeitsentgelten auf die niedrigeren Beitragsbemessungsgrenzen der Anlagen 5 und 6 AAÜG gefolgt (vgl. auch Urteil des BSG vom 29. Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 307 b Nr. 10 = BSGE 90, 102). Die anknüpfend am bisherigen Recht lediglich fortbestandenen Vorstellungen des Gesetzgebers des Zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes sind mithin durch die letztgenannten Urteile des BSG obsolet geworden. Die geänderte Vorschrift des § 8 Abs. 2 AAÜG weicht in ihrem Wesensgehalt nicht von der ursprünglichen Fassung ab, so dass die Gesichtspunkte, die für deren Auslegung bestimmend waren, unverändert Bedeutung haben. Schließlich hat der Gesetzgeber nicht mit einer Gesetzesänderung auf die letztgenannte Rechtsprechung des BSG reagiert. Alle Beteiligten haben sich zwischenzeitlich auf diese Rechtsprechung eingestellt. Es erscheint daher auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht tunlich, ihr nicht zu folgen und die Beteiligten wieder auf die ursprünglich vertretene Auffassung zu verweisen, der Versorgungsträger und nicht der Rentenversicherungsträger habe verbindlich über die zu begrenzenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zu entscheiden.

Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist allerdings unbegründet. Mit dem Bescheid vom 15. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2008 lehnte die Beklagte zutreffend die Änderung des Bescheides vom 18. November 2003 ab, denn es besteht kein Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente.

Als Anspruchsgrundlagen kommen entweder § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X oder § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht.

Erstgenannte Vorschrift bestimmt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Nach letztgenannter Vorschrift gilt: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

Die Voraussetzungen beider Vorschriften liegen nicht vor. Die Beklagte ist weder bei Erlass des Bescheides vom 18. November 2003 insbesondere von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, noch sind seither neue Tatsachen bekannt geworden, die als wesentliche rechtserhebliche Änderung gegenüber den bei Erteilung des Bescheides vom 18. November 2003 gegebenen Tatsachen zu bewerten sind.

Die Beklagte ist bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert, den Bescheid vom 18. November 2003 zu ändern und der Regelaltersrente für die Zeit vom 16. Mai 1969 bis 17. März 1990 höhere als die jeweiligen Durchschnittsverdienste im Beitrittsgebiet zugrunde zu legen. Einem solchen Anspruch steht § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG entgegen, wonach der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden ist.

Jedenfalls der vom Bundesverwaltungsamt erlassene Bescheid vom 24. November 1999 trifft eine Regelung dahingehend, dass die dort als Entgelt nach dem AAÜG ausgewiesenen Arbeitsentgelte verbindlich sind.

Soweit der Versorgungsträger in einem Bescheid nach § 8 Abs. 2 AAÜG die sich aus Anlage 6 AAÜG ergebenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen ausweist, handelt es sich grundsätzlich um Mitteilungen, also nicht um Verwaltungsakte (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R). Trifft der Versorgungsträger jedoch in Überschreitung der ihm durch § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG eingeräumten Kompetenz in einem solchen Bescheid eine Verfügung, dass auch die dort ausgewiesenen Arbeitsentgelte nach Anlage 6 AAÜG verbindlich sind, ist wegen § 8 Abs. 5 Satz 2 der Rentenversicherungsträger an diese Entscheidung (ebenfalls) gebunden, solange der Versorgungsträger diesen (rechtswidrigen) Verwaltungsakt nicht zurückgenommen hat.

Ob im konkreten Fall die Erklärung einer Behörde als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, ist unter entsprechender Anwendung der Grundsätze über die Auslegung von Willenserklärungen zu beurteilen. Danach kommt es nicht maßgeblich darauf an, von welcher Vorstellung die Behörde ausgegangen ist. Wesentlich ist vielmehr, welcher objektive Sinngehalt der Erklärung zukommt, wie also der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste (vgl. von Wulffen-Engelmann, SGB X, 4. Auflage, § 31 Rdnrn. 25 und 26 unter Hinweis insbesondere auf BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 13).

Wie davon ausgehend die Angabe des sich aus Anlage 6 AAÜG ergebenden Arbeitsentgeltes im Bescheid vom 18. Juni 1996 zu verstehen ist, kann dahinstehen.

Mit diesem Bescheid stellte das Bundesverwaltungsamt zunächst die Zeit vom 16. Mai 1969 bis 17. März 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum SV-MfS/AfNS fest. Weiter heißt es in diesem Bescheid: Die für diese Zeiten maßgeblichen Entgelte entnehmen Sie bitte der Anlage 1. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieses Bescheides. In dieser Anlage werden das Jahresarbeitsbruttoentgelt und das Entgelt nach AAÜG angegeben.

Nicht lediglich als Hinweis, sondern als Regelung erweist sich die Angabe des sich aus Anlage 6 AAÜG ergebenden Arbeitsentgelts im Bescheid vom 24. November 1999.

Mit diesem Bescheid stellte das Bundesverwaltungsamt nochmals das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt des Klägers im o. g. Zeitraum fest. Gegenüber dem Bescheid vom 18. Juni 1996 ergab sich insoweit jedoch keine Änderung. Somit ist diese wiederholende Regelung ersichtlich nicht Grund dafür gewesen, dass die Beklagte den als „Änderungsbescheid“ bezeichneten Bescheid vom 24. November 1999 erlassen hat. Die Änderung und damit die maßgebliche Willenserklärung des Bundesverwaltungsamtes bezog sich vielmehr darauf, dass wegen des Urteils des BVerfG als begrenztes Arbeitsentgelt nach Anlage 6 AAÜG nicht ein solches in Höhe von 70 v. H., sondern von 100 v. H. des Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet maßgeblich (geworden) ist. Dementsprechend wird im Bescheid auch ausgeführt, dass unter Änderung des Bescheides vom 18. Juni 1996 das während der Zugehörigkeit zum SV-MfS/AfNS erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nunmehr bis zur Höhe des jeweiligen Durchschnittseinkommens im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sei. Das danach maßgebliche Entgelt ergebe sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieses Bescheides sei. Mit dem Änderungsbescheid werde dieser Rechtsprechung im Vorgriff auf die zu erwartende gesetzliche Regelung Rechnung getragen und das erzielte Arbeitsentgelt auf 100 v. H. statt auf 70 v. H. des Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet festgesetzt.

Angesichts der Bezeichnung als „Änderungsbescheid“ musste ein objektiver Empfänger des Bescheides vom 24. November 1999 ohne weiteres davon ausgehen, dass das Bundesverwaltungsamt eine verbindliche Festsetzung des sich aus Anlage 6 AAÜG ergebenden Arbeitsentgelts vorgenommen hat, insbesondere deswegen, weil es die Anlage 1, in der diese Begrenzung enthalten ist, ausdrücklich zum Bestandteil dieses Bescheides erklärte. Das Bundesverwaltungsamt selbst ist im Übrigen wohl der Ansicht gewesen, es müsse der durch das BVerfG vorgegebenen Änderung der Rechtslage durch Erlass eines entsprechenden Bescheides Rechnung tragen. Auch aus seiner Sicht ist somit die im Bescheid vom 24. November 1999 verlautbarte Willenserklärung als verbindliche Regelung und damit als Verwaltungsakt gewollt gewesen (vgl. Landessozialgericht - LSG - Brandenburg, Urteil vom 07. Oktober 2003 – L 2 RA 230/02, zitiert nach juris).

Der Bescheid vom 24. November 1999 hat insoweit weiterhin Bestand, denn er ist bisher nicht wegen Rechtswidrigkeit zurückgenommen worden. Der Kläger hat das Vorhandensein eines solchen Rücknahmebescheides nicht einmal behauptet. Somit ist die Beklagte wegen § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG weiterhin gehindert, höhere als die jeweiligen Durchschnittsverdienste im Beitrittsgebiet der Rentenberechnung zugrunde zu legen.

Ungeachtet dessen hindert die Rechtskraft des Urteils des BVerfG vom 28. April 1999 – 1 BvL 33/95, höhere Durchschnittsverdienste zu berücksichtigen als in § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG vorgesehen.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG wird das während der Zugehörigkeit zu dem SV-MfS/AfNS bis zum 17. März 1990 maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zugrunde gelegt. Der in Anlage 6 AAÜG genannte Jahreshöchstverdienst nach § 7 AAÜG stellt den jeweiligen Durchschnittsverdienst im Beitrittsgebiet dar.

Die Beklagte hat diesen Durchschnittsverdienst zutreffend im Bescheid vom 18. November 2003 der rentenrechtlichen Zeit vom 16. Mai 1969 bis 17. März 1990 zugrunde gelegt, denn in diesem Zeitraum gehörte der Kläger nach den Bescheiden des Bundesverwaltungsamtes vom 18. Juni 1996 und 24. November 1999 dem SV-MfS/AfNS an und erfüllte mithin die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze.

Neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen im Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 – 1 BvL 33/95 liegen nicht vor.

Das BVerfG hat in jenem Urteil wie folgt erkannt: § 7 Abs. 1 Satz 1 (i. V. m. Anlage 6) des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606, 1677) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG-ÄndG) vom 18. Dezember 1991 (BGBl I S. 2207) ist mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar und nichtig, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt wird.

Mit diesem Urteil des BVerfG steht zugleich fest, dass ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das dem jeweiligen Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet entspricht, der Rentenberechnung ohne Verstoß gegen das GG zugrunde gelegt werden darf. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 6 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes ist damit gleichfalls verfassungsgemäß.

Das Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvL 33/95 entfaltet Rechtskraftwirkung insoweit, als § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V. m. Anlage 6 AAÜG in der bisherigen Fassung nicht für verfassungsgemäß und in der jetzigen Fassung nicht für verfassungswidrig beurteilt werden darf. Dies folgt aus § 31 Abs.1 BVerfGG, wonach die Entscheidungen des BVerfG die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden binden.

Die Durchbrechung der Rechtskraftwirkung einer Entscheidung des BVerfG ist zwar aus Rechtsgründen möglich; die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt.

Eine erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung der Vorschrift des § 7 Abs. 1 AAÜG ist nach dem Beschluss des BVerfG vom 22. Juni 2004 - 1 BvR 1070/02 zulässig, sofern neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen des BVerfG vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen können. Dieser Entscheidung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung sich stets auf den Zeitpunkt bezieht, in dem sie ergeht. Erfasst werden damit nicht solche Veränderungen, die erst später eintreten. Denn jede gerichtliche Erkenntnis geht von den zu seiner Zeit bestehenden Verhältnissen aus. Deshalb hindert die Rechtskraft nicht die Berufung auf neue Tatsachen, die erst nach der früheren Entscheidung entstanden sind. Eine abweichende Beurteilung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn neue Tatsachen dargetan werden, die geeignet sind, eine von der früheren Erkenntnis des BVerfG abweichende Entscheidung zu ermöglichen (BVerfG, Beschluss vom 03. Juli 1985 - 1 BvL 13/83, abgedruckt in BVerfGE 70, 242; BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1972 - 1 BvL 21/69, 1 BvL 18/71, abgedruckt in BVerfGE 33, 199).

Das Gutachten des biab weist keine neuen rechtserheblichen Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen im Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvL 33/95 aus, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.

Das BVerfG hat in jenem Urteil dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ebenso wie bei § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG ein legitimes öffentliches Interesse verfolgt hat. Diese Begrenzungsregelungen verfolgen den Zweck, Einkommen bestimmter Personengruppen aus Tätigkeiten, in denen diese im Vergleich mit anderen Personen bei typisierender Betrachtung einen „erheblichen Beitrag zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des politischen Systems“ der Deutschen Demokratischen Republik geleistet haben, nicht in vollem Umfang in die Rentenversicherung zu übernehmen und bei künftigen sozialen Sicherung fortwirken zu lassen. Der Gesetzgeber hat auch den Personenkreis, der von der Begrenzungsregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erfasst wird, in einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise festgelegt. Im Übrigen hat das BVerfG den Gesetzgeber für berechtigt gehalten, für Angehörige des MfS/AfNS eine Sonderregelung zu treffen und Umfang und Wert der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen grundsätzlich niedriger einzustufen als bei anderen Versicherten aus dem Beitrittsgebiet. Dies hat es im Einzelnen wie folgt begründet:

Dem Gesetzgeber war bekannt, dass die große Mehrheit der hauptamtlichen Mitarbeiter der Staatsicherheit innerhalb der relativ nivellierten Einkommensverteilung der Deutschen Demokratischen Republik deutlich oberhalb des Durchschnitts angesiedelt war. Es lagen außerdem Anhaltspunkte dafür vor, dass Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen beim MfS/AfNS die allgemein in der Deutschen Demokratischen Republik für eine vergleichbare Tätigkeit oder eine Position mit gleichwertiger Qualifikation erzielbaren Verdienste überstiegen.

Ein Hinweis auf das überdurchschnittliche Verdienstniveau der Angehörigen des MfS/AfNS ergab sich für den Gesetzgeber aus dem Verdienstniveau im gesamten so genannten X-Bereich, zu dem das MfS/AfNS später gehörte. Gegenüber dem Gesamtverdienstniveau aller Beschäftigten in der Deutschen Demokratischen Republik lag es in den Jahren 1961 bis 1964 um etwa 40 v. H., in den Jahren 1965 bis 1980 um etwa 20 v. H., in den Jahren 1981 bis 1985 um etwa 30 v. H. und in den Jahren 1986 bis 1990 um etwa 50 v. H. höher.

Hinweise auf sehr hohe Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen im Bereich des MfS/AfNS ergaben sich ferner aus dem differenzierten System finanzieller Leistungen, die als versicherungsrelevante Prämien, Zulagen und Zuschläge zusätzlich zur Besoldung erbracht wurden, sowie aus dem Umstand, dass Zivilbeschäftigte „aus Gründen der erhöhten Wachsamkeit“ schon frühzeitig in ein militärisches Dienstverhältnis übernommen worden waren. Damit kamen auch untere Gehaltsgruppen (Handwerker, Pförtner, Küchenhilfen, Reinigungskräfte) in den Genuss der beschriebenen Vergünstigungen.

Die Annahme deutlich überhöhter Entgelte durfte der Gesetzgeber zusätzlich darauf stützen, dass das MfS im Laufe der Zeit ein System von Einrichtungen aufgebaut hatte, das zwar der Form nach den Einrichtungen in den Betrieben und sonstigen Institution der Deutschen Demokratischen Republik entsprach, tatsächlich aber die Mitarbeiter des MfS in vielerlei Hinsicht privilegierte. Die Vergünstigungen setzten sich bei der finanziellen Absicherung des Alters fort. Infolge ihres überdurchschnittlichen Gehaltsniveaus bezogen Angehörige der Staatssicherheit aus der eigenen Rentenkasse des MfS/AfNS eine Altersversorgung, die diejenige anderer Versorgungsberechtigter und vor allem in der Rentenversicherung erzielbaren Leistungen deutlich überstieg (75 v. H. der monatlichen beitragspflichtigen Durchschnittsvergütung). Sogar noch in der Phase der Auflösung des MfS/AfNS wurde die Versorgung vieler Mitarbeiter der Staatssicherheit durch Ausgleichszahlungen in der Gestalt von „Übergangsbeihilfen“ und „gesonderten Übergangsgebührnissen“ aufgestockt.

Im Hinblick auf diese Sonderstellung der Angehörigen des MfS/AfNS durfte der Gesetzgeber Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nach § 7 AAÜG in typisierender Weise begrenzen. Er konnte dabei an die Entscheidung des mit den Verhältnissen vertrauten Gesetzgebers der Deutschen Demokratischen Republik anknüpfen, der die überhöhten Versorgungen im Bereich des MfS/AfNS in den §§ 2 ff. Aufhebungsgesetz ebenfalls pauschal gekürzt hatte. Es bedurfte auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zur pauschalierenden Einstufung und Bewertung dieser Tätigkeiten weder eine Auswertung noch vorhandenen dienstinternen Materials des MfS/AfNS noch sonstiger langwieriger Ermittlungen des Gesetzgebers zur Beschäftigten- und Qualifikationsstruktur sowie zur Struktur der beim MfS/AfNS erzielten Pro-Kopf- und Durchschnittseinkommen, die in der Deutschen Demokratischen Republik - anders als in anderen Arbeitsbereichen - statistisch zu keiner Zeit erfasst worden waren.

Das BVerfG hat es allerdings nicht für gerechtfertigt angesehen, dass der Gesetzgeber das bei der Rentenberechnung zu berücksichtigende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen der in § 7 AAÜG genannten Personen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt hat. Dass Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bei allen von § 7 AAÜG erfassten Personen wegen politischer Begünstigung schon dann überhöht waren, wenn sie 70 v. H. des Durchschnittsentgelts überstiegen, ist nicht erkennbar. Der Wert ist so niedrig, dass er nicht mehr mit dem Wert der in den unterschiedlichsten Berufen und Positionen verrichteten Arbeit in Zusammenhang gebracht werden kann, es sei denn, man hielte die Angehörigen des MfS/AfNS durchweg für deutlich unterdurchschnittlich qualifiziert. Dafür ist im Gesetzgebungsverfahren nichts hervorgetreten.

Das Gutachten des biab bestätigt im Wesentlichen die dargelegten tragenden Feststellungen des BVerfG.

Es kommt zu dem Ergebnis, dass zwischen dem von den hauptamtlichen Mitarbeitern des MfS und dem von den Beschäftigten der Volkswirtschaft in der DDR erzielten Durchschnittseinkommen über den gesamten Entwicklungsverlauf der DDR von 1950 bis 1988 hinweg eine signifikante Diskrepanz besteht (Seite I des Gutachtens). Danach lässt sich ein monatliches Durchschnittseinkommen (Mark) zwischen der Volkswirtschaft (insgesamt) und dem MfS wie folgt feststellen: 1950: 260,78 zu 710,37, 1955: 360,38 zu 850,54, 1960: 464,65 zu 913,95, 1965: 526,73 zu 937,95, 1970: 619,01 zu 943,14, 1975: 720,40 zu 1162,35, 1980: 818,17 zu 1263,92, 1985: 915,23 zu 1430,78, 1988: 1015,58 zu 1618,32 (Tabelle 4, Seite 22 des Gutachtens). Gegenüber dem Durchschnittseinkommen der Volkswirtschaft (insgesamt) lag das Durchschnittseinkommen der Angehörigen des MfS in diesen Jahren um 172 v. H., 136 v. H., 97 v. H., 78 v. H., 52 v. H., 61 v. H., 54 v. H., 56 v. H. und 59 v. H. höher (Tabelle 4, Seite 22 des Gutachtens). Dies gilt erst recht, wenn der Anteil der Personen, deren Dienst bis zum vollendeten dritten Dienstjahr endete, unberücksichtigt bleibt, weil in diesem Zeitrahmen der aktive Wehrdienst in Form des Dienstes auf Zeit (Soldaten und Unteroffiziere auf Zeit) abzuleisten war, der im MfS rund 48 v. H. betrug (Seiten 12, 42 des Gutachtens), so dass infolge dieser kurzen Karrierezeiten, die naturgemäß mit einer niedrigen Vergütung verbunden waren, Verzerrungen im Durchschnittseinkommen auftraten. Es ergeben sich dann folgende monatliche Durchschnittseinkommen der länger als drei Jahre dienenden Angehörigen des MfS (Mark): 1960: 928,41, 1965: 956,19, 1970: 1026,24, 1975: 1271,32, 1980: 1396,02, 1985: 1579,00, 1988: 1808,19 (Tabelle 12, Seite 42 des Gutachtens). Bezogen auf das Jahr 1988 bedeutet dies, wenn die Gruppe der Soldaten und Unteroffiziere (vgl. zum Begriff Unteroffizier Anlage 4, S. 94 des Gutachtens) außer Betracht gelassen wird, dass lediglich der Unterfeldwebel mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen von 936,25 Mark unterhalb, aber bereits der Feldwebel mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen von 1121,99 Mark (Tabelle 6, Seite 29 des Gutachtens) über dem monatlichen Durchschnittseinkommen der Volkswirtschaft (insgesamt) mit 1015,58 Mark lag.

Das Gutachten hebt im Vergleich der Durchschnittseinkommen der Volkswirtschaft (insgesamt) und des MfS auch darauf ab, dass die hohe Diskrepanz zwischen dem Durchschnittseinkommen im zivilen Beschäftigungssektor der DDR und des MfS sich nicht erst im Verlaufe der historischen Entwicklung aufbaute, sondern bereits am Anfang der 50er Jahre gesetzt wurde und sich auf der Zeitachse verringerte. Vor allem in den 50er und 60er Jahren lagen die Zuwachsraten des Einkommens in der Volkswirtschaft teilweise erheblich über denen im MfS, ab den 70er Jahren zeigte sich ein annähernd gleiches Wachstumstempo. Betrachtet man die Genesis des Durchschnittseinkommens in beiden Bereichen über den Gesamtzeitraum von 1950 bis 1988, so übersteigt das Wachstumstempo in der Volkswirtschaft eindeutig den für das MfS zu konstatierenden Zuwachs mit 389 Prozent zu 228 Prozent (vgl. Seiten 22, 23; dazu auch Tabelle 4, Seite 22 des Gutachtens). Dies kann nach Auffassung der Gutachter als Beleg dafür angesehen werden, dass von einer Selbstprivilegierung des MfS nicht gesprochen werden kann. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch nicht wesentlich. Das BVerfG hat allein darauf abgestellt, dass die große Mehrheit der hauptamtlichen Mitarbeiter der Staatssicherheit (während des gesamten Zeitraumes des Bestehens des MfS) ein Einkommen deutlich oberhalb des Gesamtverdienstniveaus aller Beschäftigten erzielte. Die im Gutachten aufgezeigte Tendenz einer Angleichung, die selbst im Jahr 1988 auch nicht nur annähernd erreicht war, ändert daran nichts.

Das Gutachten beleuchtet auch die Einkommensverhältnisse des zum so genannten X-Bereich gehörenden militärischen Sektors und vergleicht die Bereiche MfS mit denen in der NVA und im MdI. Der Kläger hält diesen Vergleich wegen des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG für geboten.

Ob dies zutrifft, lässt der Senat offen. Dem Urteil des BVerfG ist für diese Ansicht allerdings nichts zu entnehmen. Das BVerfG hat den Gesetzgeber vielmehr für berechtigt gehalten, für die Angehörigen des MfS/AfNS (gerade im Vergleich zu den weiteren Personengruppen, die Begrenzungsregelungen unterworfen waren, also den Angehörigen der weiteren Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 AAÜG) eine Sonderregelung zu treffen. Im Unterschied zu den Angehörigen des SV-MfS/AfNS konnte das BVerfG bei den Angehörigen der anderen Sonderversorgungssysteme keine hinreichenden Erkenntnisse dafür feststellen, dass jene Personengruppen insgesamt oder auch nur überwiegend Entgelte erhalten haben, die selbst unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze noch als überhöht angesehen werden können (vgl. Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 – 1 BvL 34/95, abgedruckt in BVerfGE 100, 59).

Aus dem Beschluss des BVerfG vom 23. Juni 2004 – 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02 und 1 BvL 2/03 (abgedruckt in SozR 4-8570 § 6 Nr. 3 = BVerfGE 111, 115) folgt insoweit nichts anderes. Darin wird unter Hinweis auf die Ausführungen im Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 – 1 BvL 34/95 nochmals betont, dass die Umsetzung der Erfassung eines überhöhten Entgelts durch § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG auf Tatsachen beruhen muss, die die Annahme rechtfertigen, dass überhöhte Arbeitsentgelte gerade an die vom Gesetz erfassten Gruppen gezahlt worden sind oder dass Entgelte ab den vom Gesetz festgelegten Grenzen als überhöht angesehen werden müssen. Davon unberührt bleibt allerdings, wie im Beschluss vom 23. Juni 2004 ebenfalls dargelegt wird, die Rechtsprechung des BVerfG, die dem Gesetzgeber Pauschalierungsmöglichkeiten bei der Ausgestaltung der Kürzungsregelung in § 7 AAÜG aus Gründen eingeräumt hat, die in den ganz spezifischen Verhältnissen des von dieser Vorschrift erfassten Bereichs begründet sind.

Selbst wenn dieser Vergleich angestellt würde, ergäbe sich daraus nichts zugunsten der Angehörigen des MfS. Ein solcher Vergleich belegt vielmehr, dass das monatliche Durchschnittseinkommen der Angehörigen des MfS auch gegenüber dem monatlichen Durchschnittseinkommen der Angehörigen der NVA und des MdI, wobei im Gutachten des biab ohnehin nur der Teil der ehemaligen Angehörigen des MdI berücksichtigt wird, der im MdI als Dienststelle tätig war (S. 35 des Gutachtens), höher war. Damit erweist sich zugleich die vom Kläger gewählte Anknüpfung des Art. 7 Abs. 2 der Verfassung der DDR, der wegen Art. 3 Abs. 1 GG einen solchen Vergleich gebiete, als nicht stichhaltig. Obwohl - so der Kläger - aus Art. 7 Abs. 2 der Verfassung der DDR deutlich werde, dass nach dem Selbstverständnis der DDR, die Schutz- und Sicherheitsorgane als einheitlicher Komplex betrachtet worden und einheitlichen rechtlichen Grundsätzen unterfallen seien, findet dies in den aufgezeigten monatlichen Durchschnittseinkommen keine Stütze. Vielmehr zeigt sich auch insoweit eine Privilegierung der Angehörigen des MfS. Dabei wird aus dem Gutachten (Seiten 46 bis 67) allerdings deutlich, dass die Besoldungsregelungen des MfS, der NVA und des MdI im Wesentlichen identisch waren bzw., soweit Unterschiede bestanden, diese in der jeweiligen Kombination der Vergütungsanteile ausgeglichen wurden (S. 59 des Gutachtens).

Das monatliche Durchschnittseinkommen (in Mark) der Angehörigen der NVA, des MdI und des MfS stellt sich danach wie folgt dar:

Jahr

        

NVA

        

MdI

        

MfS

1950

        

 326,22

        

 618,69

        

 710,37

1960

        

 521,11

        

780,49

        

 913,95

1965

        

 749,77

        

 823,26

        

 937,95

1970

        

 732,70

        

 892,83

        

 943,14

1975

        

 853,25

        

1056,71

        

 1162,35

1980

        

 991,36

        

1187,95

        

1263,92

1985

        

 1055,56

        

1346,88

        

1430,67

1988

        

1303,76

        

1523,95

        

1618,32

                                                              

(Tabelle 11, Seite 41 des Gutachtens).

Wenn lediglich das monatliche Durchschnittseinkommen (in Mark) der länger als drei Jahre dienenden Angehörigen der NVA, des MdI und des MfS miteinander verglichen wird, ergibt sich Folgendes:

Jahr

        

NVA

        

MdI

        

MfS

1960

        

621,01

        

 803,21

        

 928,41

1965

        

912,55

        

 823,56

        

 956,19

1970

        

960,96

        

 892,26

        

 1026,24

1975

        

 1087,16

        

 1058,56

        

 1271,32

1980

        

1254,66

        

1194,05

        

1396,02

1985

        

1346,04

        

1355,12

        

1579,00

1988

        

1665,34

        

1574,27

        

1808,19

                                                              

(Tabelle 12, Seite 42 des Gutachtens).

Vergleicht man das monatliche Durchschnittseinkommen der länger als drei Jahre dienenden Angehörigen der NVA, des MdI und des MfS mit und ohne Berücksichtigung der Vergütung für das Dienstalter, stellt sich der Einkommensabstand zum MfS (MfS = 100) unter Heranziehung der Werte der Tabelle 12, S. 42 des Gutachtens und der Werte, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers ohne die Zulage für das Dienstalter ermittelt hat, wie folgt dar:

Jahr    

        

NVA      

        

MdI      

Zulage

        

mit      

ohne

        

mit      

ohne

1960

        

66,9

66,3

        

86,5

85,5

1965

        

95,4

96,9

        

86,1

84,2

1970

        

93,6

93,9

        

86,9

85,7

1975

        

85,5

86,5

        

83,3

84,6

1980

        

89,9

92,3

        

85,5

87,6

1988

        

92,1

98,7

        

87,2

90,0

Der Abstand des monatlichen Durchschnittseinkommens der Angehörigen der NVA und des MdI zu dem des MfS verringert sich zwar ohne die Zulage für das Dienstalter. Dieses Ergebnis überrascht jedoch nicht. Die Berechnung der Dienstalterszulage erfolgte nach vollendeten Dienstjahren. Nach Erreichung der höheren Anzahl an Dienstjahren wurde die veränderte Zulage in Prozent vom Entgelt für Dienstgrad, Dienststellung und Zulagen gewährt (S. 61 des Gutachtens). Das höhere monatliche Durchschnittseinkommen der Angehörigen des MfS setzte sich damit anteilig in der Zulage für das Dienstalter fort. Angesichts des höheren monatlichen Durchschnittseinkommens der Mitarbeiter des MfS ergibt sich nach der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Ermittlung der gewährten Dienstalterszulagen verwendeten Methode der arithmetischen Mittelwerte bei Außerachtlassung der Zulage für das Dienstalter eine vergleichsweise stärkere Verminderung des monatlichen Durchschnittseinkommens der Mitarbeiter des MfS (1960: um 8,3 v. H., NVA um 9,1 v. H., MdI um 9,9 v. H., 1970: um 11,5 v. H., NVA um 11,2 v. H., MdI um 13,0 v. H., 1975: um 13,3 v. H., NVA um 12,3 v. H., MdI um 11,9 v. H., 1980: um 14,7 v. H., NVA um 12,4 v. H., MdI um 12,6 v. H., 1988: um 18,2 v. H., NVA um 12,4 v. H., MdI um 15,5 v. H.), was notwendigerweise zur Folge hat, dass sich die monatlichen Durchschnittseinkommen ohne Berücksichtigung der Vergütung für das Dienstalter von NVA und MdI dem des MfS annähern. Einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn vermag der Senat darin nicht zu sehen.

Das Gutachten beleuchtet auch mögliche Ursachen, die den Widerspruch zwischen den höheren Durchschnittseinkommen des MfS gegenüber der NVA und des MdI bei grundsätzlich übereinstimmenden Besoldungsregelungen erklären. Diese Ursachen bestätigen jedoch entweder die tragenden Feststellungen im Urteil des BVerfG oder werden nicht durch hinreichendes Zahlenmaterial belegt.

Das Gutachten benennt drei Gruppen von Ursachen, a) die politischen Grundsatzentscheidungen der Partei- und Staatsführung der DDR, b) die unterschiedlichen Organisations- und Tätigkeitsstrukturen in den militärischen Diensten mit unterschiedlichen Qualifikationsanforderungen und c) die Marktbedingungen bzw. Quasi-Markt-Bedingungen (Seiten 68 und 69 des Gutachtens).

Das Gutachten weist zunächst auf politisch gewollte Unterschiede im Arbeitseinkommen innerhalb der Bereiche der Volkswirtschaft hin und betont, dass die politisch gewollte Differenzierung der Einkommen sich logischerweise im militärischen Beschäftigungssektor fortsetzte. Das unterschiedliche Einkommensniveau der militärischen Dienste ist danach Indikator eines unterschiedlichen Stellenwertes, der den einzelnen Bereichen für die Sicherung der politischen Machtverhältnisse seitens der Partei- und Staatsführung der DDR beigemessen wurde. Die diesbezügliche Hierarchie sah das MfS von Anfang an vor dem MdI und der NVA (S. 69, 70 und insbesondere 71 des Gutachtens).

Damit wird bestätigt, dass es entgegen dem vom Kläger behaupteten Selbstverständnis der DDR, die Schutz- und Sicherheitsorgane als einheitlichen Komplex zu betrachten, Unterschiede gab, deren Grund in der politisch motivierten Privilegierung und Vormachtstellung des MfS lag.

Das Gutachten weist zudem darauf hin, dass eine unterschiedliche Verteilung der Qualifikationsgruppen für die Einkommensdifferenzen als eine Ursache angesehen werden kann. Es sei unbestreitbar, dass auch in der DDR die Einkommenshöhe mit der Qualifikation korrespondierte. Das bestätigten Ergebnisse des sozioökonomischen Panels - einer repräsentativen Wiederholungsbefragung privater Haushalte in Deutschland, die vom Deutschen Wirtschaftinstitut im jährlichen Rhythmus seit 1984 bei denselben Personen und Familien in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werde und sich 1990 zum ersten Mal auch auf das Gebiet der Beitrittsländer erstreckte. Allerdings erfolgte eine entsprechende Ermittlung lediglich für das Jahr 1989 (S. 72 des Gutachtens). Ob daraus repräsentativ für die Jahre und Jahrzehnte davor gesicherte Schlussfolgerungen gezogen werden können, lässt das Gutachten offen. Einen mehr als punktuellen Vergleich der Qualifikationsstrukturen zwischen dem MfS einerseits und der NVA bzw. dem MdI andererseits nimmt dieses Gutachten gleichfalls nicht vor. Es wird dazu ausgeführt, dass zur Qualifikationsstruktur des Offizierskorps der NVA den Gutachtern lediglich Angaben für 1985 zugänglich waren. Danach verfügten in diesem Jahr 73 Prozent der Berufsoffiziere über einen Hochschulabschluss, 25 Prozent über ein Diplom und 16 Prozent über einen Akademieabschluss (S. 76 des Gutachtens). Ein Blick auf die Qualifikation des Offizierskorps des MfS belegt für 1985 einen Anteil der Offiziere mit Hoch- oder Fachschulabschluss von 61,5 Prozent. Dabei gehen die Gutachter aber davon aus, dass letztgenannter Anteil – auch für das Jahr 1985 - höher war, weil bezogen auf das Jahr 1988 allein unter Einbeziehung des Abschlusses der Absolventen der Fachschule des MfS in die Bewertung, sich der Anteil von Hoch- und Fachschulabsolventen von 51,4 Prozent (ermittelt nach denselben Maßstäben wie die genannten 61,5 Prozent) auf 75,3 Prozent erhöhte (Grafik 6, S. 75 des Gutachtens). Ein Vergleich der Qualifikationsstrukturen zwischen dem MfS und der Volkswirtschaft ergibt nach diesem Gutachten folgendes Ergebnis (S. 78 des Gutachtens): Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein höheres Qualifikationsniveau sich auch im Durchschnittseinkommen widerspiegelt, reicht dieses Argument zur Begründung der Einkommensunterschiede zwischen dem MfS und der Volkswirtschaft nicht aus. Dies belegt ein Blick auf die besonders wissensintensiven zivilen Bereiche der Gesellschaft. 1988 lagen im so genannten nicht produzierenden Bereich der Volkswirtschaft der Anteil von Hochschulabsolventen um 8 Prozent und der Anteil von Fachschulabsolventen sogar um 19 Prozent über dem Anteil dieser Qualifikationsgruppen an den Mitarbeitern des MfS. Dennoch bewegte sich das Einkommensniveau hier um 66 Prozent unter dem Niveau des MfS.

Dies bestätigt wiederum die Aussage im Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvL 33/95, wonach dem Gesetzgeber Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen beim MfS/AfNS die allgemein in der Deutschen Demokratischen Republik für eine vergleichbare Tätigkeit oder eine Position mit gleichwertiger Qualifikation erzielbaren Verdienste überstiegen.

Nach dem Gutachten gibt auch die Organisationsstruktur eine Erklärung der Einkommensunterschiede des MfS zur NVA, resultierend aus einem entsprechenden Bedarf an Spezialisten und der organisationalen Gliederung (S. 80 des Gutachtens). Dabei ist das höhere Durchschnittseinkommen des MfS im Vergleich zur NVA vor allem seiner höheren Offiziersquote geschuldet, die zeitweise mehr als doppelt so hoch wie die der NVA war (vgl. dazu im Einzelnen Tabelle 25, S. 81 des Gutachtens). Eine überzeugende Erklärung dafür, weswegen eine höhere Offiziersquote der Organisationsstruktur geschuldet war, gibt das Gutachten allerdings nicht. Bezüglich des Bedarfs an Spezialisten wird im Gutachten ausgeführt, dass sowohl die NVA als auch das MfS über einen umfangreichen wirtschaftlich, finanziell und medizinisch sicherstellenden Bereich, wissenschaftlich-technische Spezialdienste und Bildungseinrichtungen verfügten. Bezüglich der organisationalen Gliederung ist dargelegt, dass sich das MfS nach Auskunft der befragten Experten (vgl. dazu die auf S. 3 des Gutachtens genannten Mitarbeiter des MfS Major a. D. J B, vormals Leiter Systembetreuung Kaderprojekt, Prof. Dr. sc. jur. Oberst a. D. W E, vormals Leiter des Lehrstuhls Leitungswissenschaft und Informatik der Hochschule des MfS und Generaloberst a. D. F S, vormals Sekretär des Nationalen Verteidigungsrates der DDR) gliederte in das Ministerium selbst, einschließlich Wachregiment Berlin sowie in 15 eigenständige Bezirksverwaltungen, innerhalb derer wiederum eigenständige Kreis- und Objektdienststellen bestanden. Dies stellt jedoch keine Besonderheit dar, denn diese Gliederung orientierte sich im Wesentlichen am Staatsaufbau der DDR. Angesichts dessen hätte es nahe gelegen, einen Vergleich mit der organisationalen Gliederung des MdI vorzunehmen, was im Gutachten nicht erfolgt ist. Ein weiterer Strukturaspekt zur Erklärung der Einkommenshöhe im MfS stellt nach diesem Gutachten der hohe Anteil von Übernahmen Angehöriger aus anderen Diensten mit Übernahme eines nicht selten erworbenen „Besitzstandes“ (S. 82 des Gutachtens) dar, wobei allerdings der Umfang des Besitzstandes offen bleibt.

Als Quasi-Marktbedingungen, die als eine weitere Ursache das höhere monatliche Durchschnittseinkommen der Angehörigen des MfS beeinflusst haben, werden im Gutachten praktisch unbegrenzte Arbeitszeiten, eine permanente Verfügbarkeit und Mobilität, Unmöglichkeit des Wechsels in eine zivile Karriere und Einschränkung der eigenen Lebensgestaltung genannt (S. II, 83 und 84 des Gutachtens). Dies mag zwar zutreffen. Belastbare konkrete Zahlen, die den Anteil dieser Umstände an der Höhe des monatlichen Durchschnittseinkommens ausmachen, werden jedoch nicht genannt.

Der vom Kläger angestellte Vergleich der Versorgungsordnungen des MfS, der NVA und des MdI führt ebenfalls nicht dazu, dass die Annahme, die Angehörigen des MfS/AfNS hätten eine höhere Altersversorgung als die Angehörigen der NVA und des MdI erhalten, obsolet wäre. Es trifft zu, dass die Versorgungsordnungen der NVA und des MdI keine gegenüber der des MfS/AfNS grundsätzlich abweichenden Bestimmungen über die finanzielle Versorgung im Falle des Alters, der Invalidität und des Todes vorsahen. Dasselbe gilt für Übergangszahlungen anlässlich eines vorzeitigen Ausscheidens. Da Ansprüche und Anwartschaften auf solche Übergangszahlungen jedoch nicht in die Rentenversicherung überführt wurden (§ 4 Abs. 2 AAÜG, § 9 Abs. 1 AAÜG) kommt es auf diese im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 6 AAÜG ohnehin nicht an. Im Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 – 1 BvL 33/95 werden zwar auch solche Ausgleichszahlungen in der Gestalt von Übergangsbeihilfen und gesonderten Übergangsgebührnissen erwähnt; diese sind jedoch nach diesem Urteil (aus dem genannten Grund) nicht zu den Tatsachen zu rechnen, die zu den tragenden Feststellungen im Urteil gehören. Das BVerfG hat in seinem Urteil zudem überhaupt nicht auf die Versorgungsordnung des MfS/AfNS abgehoben. Die höhere Altersversorgung hat es vielmehr allein an dem überdurchschnittlichen Gehaltsniveau der Angehörigen des MfS/AfNS angeknüpft. Dass das monatliche Durchschnittseinkommen der Mitarbeiter des MfS im Vergleich zu dem anderer Versorgungsberechtigten und außerdem zu dem der Beschäftigten in der Volkswirtschaft (insgesamt) überdurchschnittlich war, wird im vorgelegten Gutachten wie bereits ausgeführt bestätigt.

Dahinstehen kann, ob es nicht zutrifft, dass die Mitarbeiter des MfS in vielerlei Hinsicht privilegiert waren. Soweit das BVerfG im Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 33/95 darauf eingegangen ist, ist dies lediglich als weiteres Argument (zusätzlich) im Sinne eines Indiz erfolgt. Zutreffend weist auch der Kläger darauf hin, dass solche Begünstigungen bei der Rentenberechnung keine Vorteile bringen. Es deutet nichts darauf hin, dass dies vom BVerfG nicht ebenso erkannt wurde. Mithin sind diese angenommenen Privilegien für das BVerfG gleichfalls nicht entscheidungserheblich gewesen.

Wie im Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 – 1 BvL 33/95 dargelegt hat das Gutachten bestätigt, dass Zulagen und Zuschläge zur Besoldung erbracht wurden. Allerdings waren diese zusätzlichen Bestandteile der Besoldung, abgesehen von der Zulage für IM-führende Tätigkeit und u. a. vom Zuschlag für den Einsatz im Sicherungsdienst nicht MfS-spezifisch (vgl. S. 62 bis 64, 65 und 66, dort insbesondere Übersicht 3 und 4 des Gutachtens). Zulagen und Zuschläge sahen auch die Besoldungsordnungen der NVA und des MdI vor. Letztgenannte Erkenntnis mag zwar eine neue Tatsache sein. Diese ist jedoch nicht rechtserheblich und stellt insbesondere keine solche gegen die tragenden Feststellungen des BVerfG dar. Wesentlich ist für das BVerfG das überdurchschnittliche Verdienstniveau der Angehörigen des MfS/AfNS, nicht jedoch dessen Zusammensetzung im Einzelnen gewesen. Im Beschluss des BVerfG vom 22. Juni 2004 - 1 BvR 1070/02 wird gleichfalls auf die überdurchschnittlichen Arbeitsverdienste der Mitarbeiter des MfS/AfNS abgehoben.

Mangels neuer rechtserheblicher Tatsachen entfaltet das Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 – 1 BvL 33/95 weiterhin Rechtskraft, so dass der Senat gehindert ist, § 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 6 AAÜG für verfassungswidrig zu halten.

Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.