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Beamtenrecht; Altersteilzeit im Blockmodell; verfassungskonforme Auslegung der Altersteilzeitzuschlagsverordnung; Berücksichtigung individueller Freibeträge bei der Berechnung des Teilzeitnettos (bejaht)


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 2. Kammer Entscheidungsdatum 08.04.2010
Aktenzeichen 2 K 738/08 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 2 ATZV, § 39 EStG

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg vom 31. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. April 2008 verpflichtet, die Berechnung des Altersteilzeitzuschlages ohne mindernde Berücksichtigung eines in der Lohnsteuerkarte eingetragenen individuellen Freibetrages bei der anteiligen Nettobesoldung vorzunehmen und die sich durch eine solche mindernde Berücksichtigung zu Lasten des Klägers für die Monate Januar bis Dezember 2006 eingetretene Differenz bei dem ihm auszuzahlenden Altersteilzeitzuschlag nachzubezahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Dem Kläger, der seit dem 1. Oktober 1993 in einem Beamtenverhältnis zum Beklagten steht, wurde eine Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell bewilligt. Diese umfasst eine Arbeitsphase in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Mai 2009 und eine Freistellungsphase in der Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Oktober 2012.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 bat der Kläger um die Überprüfung der Bezügeberechnungen 2006/2007 im Hinblick darauf, dass seine Auszahlungsbeträge in den Jahren 2006 und 2007 gleich gewesen seien, obwohl - anders als im Jahr 2006 - im Jahr 2007 ein Freibetrag in seiner Lohnsteuerkarte nicht eingetragen gewesen sei. Die Überprüfung sei auch deshalb wichtig, weil das Finanzamt von ihm für das Jahr 2006 eine erhebliche Steuernachzahlung verlange, ohne dass er 2006 höhere Nettobezüge erhalten habe.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Steuerfreibetrag für den Zeitraum vom Januar bis Dezember 2006 berücksichtigt worden sei. Durch den Wegfall des Steuerfreibetrages im Jahr 2007 habe sich der steuerfreie Altersteilzeitzuschlag um 137,87 € erhöht, obwohl er ab diesem Zeitpunkt 137,87 € Lohnsteuer mehr berechnet bekommen habe. Insgesamt seien dann wieder entsprechend dem ATZG 83 v. H. der Dienstbezüge erreicht worden.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 14. Januar 2008 die Neuberechnung seines Altersteilzeitzuschlages für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006. Er begehrte damit die Zahlung dieses Zuschlages ohne mindernde Berücksichtigung des in der Lohnsteuerkarte eingetragenen individuellen Freibetrages bei der anteiligen Nettobesoldung. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes führte er aus, dass die Festsetzung des Aufstockungsbetrages so vorzunehmen sei, dass dieser gemäß der Differenz zwischen dem Teilzeitnettoentgelt ohne Berücksichtigung eines Steuerfreibetrages und dem pauschalierten Nettoentgelt der Altersteilzeit-Tabelle berechnet werde. Die Vorteile des in der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerfreibetrages seien individueller Natur und stünden ausschließlich ihm zu. Die Inanspruchnahme seines individuellen Steuerfreibetrages für einen verminderten Aufstockungsbetrag zu Gunsten des Landes Brandenburg sei daher rechtswidrig und habe ihm zudem erhebliche steuerliche Nachteile gebracht.

Mit Bescheid vom 31. Januar 2008 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers, bei der Berechnung des Altersteilzeitnettos den eingetragenen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte unberücksichtigt zu lassen, ab. Er führte aus, dass für Beamte die Ermittlung des Altersteilzeitzuschlages in der Altersteilzeitverordnung (ATZV) geregelt sei. Danach werde der Altersteilzeitzuschlag aus der Differenz zwischen 83 v. H. der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit zustehen würde (fiktive Nettobesoldung), und der Nettobesoldung, die sich nach § 6 Abs. 1 BBesG ergebe, berechnet. Bei der Berechnung der fiktiven Nettobesoldung würden auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge und sonstige individuelle steuerliche Merkmale nicht berücksichtigt. Im Unterschied hierzu werde bei der Ermittlung der anteiligen Nettobesoldung das Teilzeitbrutto um die individuellen gesetzlichen Abzüge vermindert. Auch auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge seien zu berücksichtigen. Die Zahlung der Besoldung für Beamte sei durch Gesetz geregelt. Um die vom Kläger verlangte Berechnung des Teilzeitnettoentgelts ohne Berücksichtigung des Steuerfreibetrages durchführen zu können, bedürfe es einer Gesetzesänderung oder einer landesspezifischen Regelung, welche nicht beabsichtigt seien.

Hiergegen legte der Kläger unter dem 6. Februar 2008 Widerspruch ein und nahm im Rahmen seiner Begründung Bezug auf seine Ausführungen im Schreiben vom 24. Januar 2008. Er führte aus, dass, hätte er auf die Eintragung des Freibetrages verzichtet, er einen höheren Altersteilzeitzuschlag erhalten hätte. Dies zeige, dass die vorgenommene Anrechnung seines Steuerfreibetrages auf die Verminderung des Altersteilzeitzuschlages unkorrekt und unlogisch sei und vom Gesetzgeber keineswegs gewollt sein könne.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2008 zurück. Er führte über das bereits zuvor Geäußerte hinaus aus, dass der Altersteilzeitzuschlag steuerfrei gewährt werde, allerdings im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der Ermittlung des Steuersatzes Berücksichtigung finde. Der Zuschlag sei daher unter Vorlage der vom Dienstherrn nach Ablauf des maßgeblichen Kalenderjahres erstellten Bescheinigung in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Hierdurch werde es in der Regel bei der Veranlagung durch das Finanzamt zu Steuernachforderungen kommen. Der Altersteilzeitzuschlag sei dynamisch angelegt, da er sich immer nach dem Verhältnis der tatsächlichen Teilzeitbezüge und 83 v. H. der fiktiven Nettovollzeitbezüge richte. Er nehme also an Besoldungsanpassungen ebenso teil wie an Kürzungen der Dienstbezüge. Aufgrund der Entscheidung des für die Besoldung zuständigen Ressorts der Landesregierung (Ministerium der Finanzen) werde im Land Brandenburg - wie auch in den meisten anderen Ländern - die Verfahrensweise für den Arbeitnehmerbereich aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Januar 2006 nicht für die Berechnung des Altersteilzeitzuschlages im Beamtenbereich übernommen. Die für die Besoldung zuständigen Verwaltungsbehörden seien an die geltende Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes und der Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) gebunden und aufgrund des Gesetzesvorbehalts für Besoldung nicht befugt, davon abweichende Leistungen während der Altersteilzeit zu gewähren.

Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner am 10. Mai 2008 bei Gericht eingegangenen Klage. Er führt aus, dass Streitgegenstand die Frage sei, ob die arbeitsanteilige Nettobesoldung aus dem Teilzeitbrutto vermindert auch um auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge ermittelt werde. Dies habe der Beklagte im Jahr 2006, in welchem ein Steuerfreibetrag auf seiner Steuerkarte eingetragen gewesen sei, so getan. Durch die Berücksichtigung der monatlichen Steuervergünstigung von ca. 400 € habe der Beklagte den Steuerfreibetrag abgeschöpft, obwohl dieser unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch das Finanzamt gestanden habe und im Rahmen der Steuerfestsetzung ggf. keinen Bestand haben könne. Die Rechtswidrigkeit dieser Berechnungsweise ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach eine solche Berechnung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Die vom Beklagten gewählte Berechnungsweise ergebe sich weder aus dem BBesG noch aus der ATZV, sondern lediglich aus der zugehörigen Kommentierung. Bei der ATZV handele es sich nicht um ein Gesetz sondern um eine Verordnung, die einer verfassungskonformen Auslegung ohne weiteres zugänglich sei. Es liege auf der Hand, dass eine unterschiedliche Berechnung des Altersteilzeitzuschlages - noch dazu in derart erheblicher Höhe - allein aufgrund des Differenzierungsmerkmals der Eintragung eines Steuerfreibetrages auf der Lohnsteuerkarte nicht erfolgen dürfe und dass durch eine solche Berechnungsweise der Gleichheitsgrundsatz verletzt werde. Es werde ein zu Gunsten des Klägers bestehender Steuervorteil rechtswidrig von seinem Dienstherrn abgeschöpft, ohne dass es eine hierfür nachvollziehbare Begründung gäbe. Zwar könne man dem dadurch entgegenwirken, dass man den Steuerfreibetrag aus der Lohnsteuerkarte austragen lasse. Hierdurch erleide man indes einen Nachteil insoweit, als eine steuerlich-rechtlich zulässige Verfahrensweise genommen werde.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg vom 31. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. April 2008 zu verpflichten, die Berechnung des Altersteilzeitzuschlages ohne mindernde Berücksichtigung eines in der Lohnsteuerkarte eingetragenen individuellen Freibetrages bei der arbeitsanteiligen Nettobesoldung vorzunehmen und die sich durch eine solche mindernde Berücksichtigung zu seinen Lasten für die Monate Januar bis Dezember 2008 eingetretene Differenz bei dem ihm auszuzahlenden Altersteilzeitzuschlag nachzubezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt zur Begründung seines Antrages auf die Argumentation in den streitgegenständlichen Bescheiden Bezug.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. April 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Berücksichtigung des Steuerfreibetrages im Rahmen des Teilzeitnettoentgelts bei der Berechnung des monatlichen Aufstockungsbetrages ist unzulässig; der Kläger hat einen Anspruch auf Nachzahlung der Differenz des aufgrund einer für die Monate Januar bis Dezember 2006 vorzunehmenden Nachberechnung entsprechend erhöhten Aufstockungsbetrages (entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).

Der Beklagte hat den Aufstockungsbetrag in diesem Zeitraum zu niedrig bemessen.

Rechtsgrundlage für die Nachzahlung ist § 2 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit – Altersteilzeitzuschlagsverordnung - (ATZV) vom 23. August 2001. Danach wird ein Zuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 83 vom Hundert der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, gewährt.

Rechnungsposition ist daher zum einen die Nettobesoldung, die der Bedienstete im Rahmen der Teilzeit (hier 50 %) erhält und zum anderen ein (fiktives) Nettoentgelt, das der Bedienstete ohne die Altersteilzeit (hier 100 %) erhalten hätte.

Für die Berechnung dieses fiktiven Nettoentgelts bei Vollzeitbeschäftigung wird in § 2 Satz 2 ATZV bestimmt, dass diesem die Bruttobesoldung abzüglich der Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse, des Solidaritätszuschlags und eines Betrages in Höhe von 8 % der Lohnsteuer zugrunde gelegt wird. Freibeträge und sonstige individuelle Merkmale bleiben danach unberücksichtigt.

Entsprechende Festlegungen für die zugrunde zulegende Teilzeitnettobesoldung gibt es nicht. Weder ist in der ATZV positiv geregelt, dass die Freibeträge und sonstige individuelle Merkmale bei der Berechnung des Teilzeitnettoentgelts unberücksichtigt bleiben noch dass sie berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung der Freibeträge könnte allenfalls mittelbar daraus folgen, dass es sich bei diesem Betrag an sich um das tatsächlich zu zahlende Nettoentgelt im Rahmen der Teilzeittätigkeit handelt. Dabei ist es indes nicht zwingend, auch die Freibeträge zu berücksichtigen, da der in Altersteilzeit beschäftigte Bedienstete ohnehin nicht den auf seine Teilzeittätigkeit entfallenden Betrag ausgezahlt erhält. Denn während der Arbeitsphase erhält er zusätzlich zu dem ihm zustehenden anteiligen Nettoentgelt den Aufstockungsbetrag und während der Freistellungsphase handelt es sich bei diesem ohnehin auch um ein fiktives Nettoentgelt bei gedachter (weiterer) Teilzeittätigkeit.

Daher ist vom Sinn und Zweck der betroffenen Regelungen ausgehend zu ermitteln, welche Berechnungsweise zu einem tragbaren insbesondere verfassungskonformen Ergebnis führt. Eine solche Auslegung muss im Ergebnis dazu führen, dass die Freibeträge auch im Rahmen des Teilzeitnettoentgelts unberücksichtigt bleiben, da alle Argumente hierfür sprechen und auch nur so ein sachgerechtes Ergebnis erzielt werden kann.

Wollte man bei der Berechnung des als Rechnungsposten zu ermittelnden Teilzeitnettoentgeltes die individuellen Freibeträge des Beamten einfließen lassen, so führt dies durch die damit verbundene Erhöhung des Teilzeitnettoentgeltes zwangsläufig dazu, dass sich der Aufstockungsbetrag entsprechend vermindert. Der Beamte erhält dann in jedem Fall genau 83 % des fiktiven Nettoentgeltes bei Vollzeitbeschäftigung. Dies führt de facto dann aber dazu, dass die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge nicht mehr dem Beamten als Steuerpflichtigen zugute kommen, sondern dass unmittelbar nur der Dienstherr durch die damit verbundene Absenkung des Aufstockungsbetrages den finanziellen Vorteil erhält. Es kämen dem Dienstherrn die steuerlich anerkannten individuellen Belastungen des Bediensteten zugute; denn die Aufwendungen, um derentwegen ein Freibetrag auf Antrag des Bediensteten in dessen Lohnsteuerkarte eingetragen wurde, bewirken eine Minderung des Aufstockungsbetrages, was zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führt. Der Beamte, der wegen individueller Belastungen beantragt, einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen, müsste eine Kürzung des Aufstockungsbetrages hinnehmen, während der Arbeitnehmer, der die Belastungen erst später im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend macht, den höheren Aufstockungsbetrag erhielte. Das so erzielte Ergebnis ist mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar und dürfte dem Willen des Verordnungsgebers nicht entsprochen haben.

Zudem stellen die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge keinen unabänderlich feststehenden, sondern nur einen vorläufigen Tatbestand dar. Gemäß § 39 Abs. 4 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) steht die Eintragung eines Freibetrages unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Aus der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte erwächst keine Bindung für die steuerliche Veranlagung. Deshalb hat das Finanzamt nach § 39 Abs. 5 EStG einen Fehlbetrag nachzufordern, wenn wegen der unzutreffenden Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte zu wenig Lohnsteuer erhoben worden ist. Da in der ATZV für solche Fälle keine jährliche Korrektur der Berechnung des Aufstockungsbetrages vorgesehen ist, könnte die Einbeziehung des Freibetrages in die Berechnung des Teilzeitnettoentgelts dazu führen, dass der Beamte im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs gewährten Steuervorteile zurückerstatten muss, ohne dass gleichzeitig der Aufstockungsbetrag derart angepasst und nachgezahlt würde, dass er im Endeffekt nach wie vor 83 % des fiktiven Vollzeitnettos erhalten hätte (vgl. BAG, Urteil vom 17. Januar 2006 – 9 AZR 558/04 -, zit. nach Juris).

Dafür, dass dieses Ergebnis letztlich auch von Seiten des Beklagten als unbefriedigend empfunden wird, spricht, dass dieser die Beamten in Altersteilzeit darauf aufmerksam macht, dass es für sie vorteilhafter und daher empfehlenswert ist, Freibeträge vor Eintritt in die Altersteilzeit von der Lohnsteuerkarte löschen zu lassen. Es spricht indes nichts dagegen, bereits bei der Anwendung des § 2 ATZV diese verfassungskonform so auszulegen, dass die Freibeträge generell keine Berücksichtigung finden.

Nach entsprechender Neuberechnung des Teilzeitnettoentgeltes des Klägers ist der Beklagte verpflichtet, diesem den Differenzbetrag zwischen dem ihm in den Monaten Januar bis Dezember 2006 gezahlten und dem neu berechneten Aufstockungsbetrag zu zahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war die Berufung nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a VwGO zuzulassen. Diese folgt aus dem Umstand, dass sich Beamte in Altersteilzeit durch die bisherige Praxis des Beklagten, daran gehindert sehen, individuelle Freibeträge, die ihre jeweilige Sonderbelastungen ausgleichen sollten, in der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf XXX Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und orientiert sich an dem vom Beklagten behaupteten und vom Kläger nicht bestrittenen Betrag in Höhe von 137,87 €, der die Differenz des Altersteilzeitzuschlages zwischen den Jahren 2006 und 2007 bildete, und der in Hinblick auf die betreffende Zeitspanne von Januar bis Dezember 2006 mit 12 multipliziert wurde.