Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft und form- und fristgerecht erhoben (§§ 143 und 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin eine Verpflichtung der Beklagten abgelehnt, den streitbefangenen Zeitraum als solchen der Zugehörigkeit des Klägers zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, denn der Kläger hat keinen dahingehenden Anspruch; der angegriffene Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines sogenannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, - dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich - gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20. Dezember 2001, Az.: B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Der Kläger hat keinen dahingehenden Anspruch, denn er fällt nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG auf ihn keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, Az.: B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 1. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist unter diesen Umständen rechtlich grundsätzlich und faktisch in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach, das heißt abstrakt-generell, zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden.
Ausgehend von dieser Basis bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG-) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 9. April 2002, Az.: B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, Az.: B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten faktischen Beurteilungsgrundlage gerade nicht willkürfrei entscheiden (vgl. das Urteil des BSG vom 12. Juni 2001, Az.: B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs „Angehörige der technischen Intelligenz“, das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die vom 26. September 1950 datierende erste Durchführungsbestimmung (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
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1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, |
2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und |
3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren. |
Bei dem Kläger lag im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme jedenfalls die dritte, das heißt die betriebsbezogene Voraussetzung nicht vor, denn er war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens, sondern im VEB Ingenieurbüro für Geflügelwirtschaft beschäftigt, dem nicht die Produktion das überwiegende Gepräge gab.
Wie das Bundessozialgericht jedoch bereits in seinen Urteilen vom 09. und 10. April 2002 (Az. B 4 RA 41/01 R und B 4 RA 10/02 R, zitiert nach Juris) ausgeführt hat, war der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale
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1. Betrieb |
2. volkseigen und |
3. Produktion (Industrie oder Bauwesen) |
gekennzeichnet. Er erfasst nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, war also nicht nur auf den Ausschluss privater Betriebe gerichtet.
Vorliegend fehlt es unter Beachtung dieser vom BSG aufgestellten Grundsätze jedenfalls an der dritten Voraussetzung, dem Produktions betrieb, denn Voraussetzung ist, dass der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein muss. Der Kläger war im streitigen Zeitraum bei keinem Betrieb beschäftigt, der nach dem versorgungsrechtlichen Sprachgebrauch (und der Staatspraxis) der DDR am 30. Juni 1990 als „Produktionsbetrieb“ bezeichnet wurde, weil der Hauptzweck des VEB IBG - auch nach Aussage des Klägers in seinem Schriftsatz vom 20. August 2009 - nicht die industrielle Massenproduktion war, sondern es sich um die ingenieurtechnische Entwicklungs- und Produktionseinrichtung für Anlagen der industriellen Tierproduktion gehandelt hat, der Hauptzweck also nicht in der industriellen, das heißt massenhaften, Fertigung von Sachgütern bestand.
Es handelt sich bei dem VEB IBG auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb. Nach § 1 Abs. 2 2. Durchführungsbestimmung werden den volkseigenen Betrieben wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Versuchstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen, technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen, Bergakademie und Bergbauschulen, Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens, Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie), Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien gleichgestellt. Projektierungs- und Ingenieurbüros werden in dieser Vorschrift nicht genannt. Der VEB Ingenieurbüro für Geflügelwirtschaft stellt auch kein Konstruktionsbüro im Sinne dieser Vorschrift dar.
Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 7. September 2006 (Az. B 4 RA 41/05 R, zitiert nach Juris) festgestellt, es sei nach dem Sprachverständnis der DDR zwischen Projektierung und Konstruktion und demzufolge zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros zu unterscheiden. Dazu hat es weiter ausgeführt:
„aa) Nach dem Sprachverständnis der DDR wurde (seit 1949 und damit auch noch) am Stichtag des 30. Juni 1990 entsprechend den unterschiedlichen Aufgabenbereichen zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden.
Einer der Ausgangspunkte für die Feststellung des am 30. Juni 1990 maßgeblichen Sprachverständnisses der DDR ist der - kurz vor Gründung der DDR ergangene – 'Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft' vom 29. Juni 1949 (ZVOBl. 1949 Teil I Nr. 59 <S 1>). Danach wurde für die Aufgabenbereiche der Projektierung und Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet, dennoch deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden. Die Projektierungsaufgabe bestand darin, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu 'bearbeiten', also die 'Projektierung der Verteilung, der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge' vorzunehmen, dagegen betraf die Konstruktion 'die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen'. Schon diese Ausführungen verdeutlichten, dass Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes (bzw. Einsetzbarkeit) zu beantworten hatten; Projektierung befasste sich dagegen nicht mit der Lösung derartiger Probleme, sondern setzte sie voraus, um ein technisches (Gesamt-)Konzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszweckes gewährleistete; dies zeigt die Formulierung 'Projektierung der Verteilungen, der Erweiterungen und der Neuanlagen' in jenem Beschluss.
Diese im Vergleich zur Konstruktion 'übergeordnete Funktion' der Projektierung spiegelt sich auch in der Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der 'Verordnung über das Projektierungswesen – Projektierungsverordnung' vom 20. November 1964 (GBl. der DDR Teil II Nr. 115 <S 909>) wider. Danach gehörten zu den Projektierungsleistungen u. a. die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Entscheidend ist, dass auch die 'Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens' vom 10. Dezember 1974 (GBl. der DDR 1975 Teil I Nr. 1 < S 1>), die noch am 30. Juni 1990 galt, zwischen Konstruktion und Projektierung (vgl. Nr. 32 und 33 a. a. O.) unterschied.
An dieses sich aus den genannten abstrakt-generellen Regelungen der DDR ergebende staatliche Sprachverständnis knüpfen die Definitionen im 'Ökonomischen Lexikon' der DDR (3. Auflage, 1979) an. Danach waren Gegenstand von Konstruktionsarbeiten die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Projektierungen im weiteren Sinn waren alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht wurden. Ihr Ergebnis waren Dokumentationen unterschiedlicher Art. Die Leistungen der Projektierung waren Bestandteil der materiellen Produktionssphäre der Volkswirtschaft. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an 'grundfondswirtschaftlichen' Untersuchungen (Studien, Variantenuntersuchungen), Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des 'Planes Wissenschaft und Technik', die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. In einem engeren Sinn wurde unter Projektierungen die Ausarbeitung des Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) verstanden (siehe Stichwort: Projektierungseinrichtung). Beide Definitionen zeigen deutlich die abgegrenzten Funktionsbereiche auf.
Darüber hinaus verdeutlichen die Definitionen im 'Ökonomischen Lexikon', dass die Aufgaben von unterschiedlichen 'Stellen' wahrzunehmen waren. Konstruktionsbüros werden als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs oder Kombinats beschrieben (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Danach hätte es sich (jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der 3. Auflage des Lexikons im Jahre 1979) nur um unselbstständige Teile eines Betriebs oder Kombinats gehandelt, die als solche keine Arbeitgeber und damit auch keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung hätten sein können. Demgegenüber gab es Projektierungsbüros nicht nur als (unselbstständige) Abteilungen volkseigener Produktionsbetriebe, genossenschaftlicher Betriebe, staatlicher oder wirtschaftsleitender Organe oder Einrichtungen, sondern auch als (selbstständige) volkseigene Projektierungsbetriebe im Bauwesen und Anlagenbau. Sie wurden im 'Register der Projektierungseinrichtungen' geführt. Auch zugelassene private Projektierungsbüros, Ingenieure, Architekten, Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie wissenschaftliche Institute konnten auf vertraglicher Grundlage mit der Durchführung von Projektierungsaufgaben betraut werden (vgl. Stichwort: Projektierungseinrichtung).
Ob es am hier maßgeblichen Stichtag überhaupt noch Konstruktionsbüros in der DDR als selbstständige Betriebe gegeben hat, hat das LSG zu Recht nicht aufgeklärt. Dies könnte mit Blick auf die genannten Erläuterungen im 'Ökonomischen Lexikon' zweifelhaft sein. Hiergegen spricht auch die Auflistung in der 'Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik' (Ausgabe 1985); diese benennt zwar Projektierungsbetriebe (Nr. 6 300 0 und 6 331 0), jedoch keine Konstruktionsbüros. Sollten daher in der DDR Konstruktionsbüros ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr in Form selbstständiger Betriebe geführt worden sein, würde dies nicht dazu führen, dass an ihrer Stelle nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht nunmehr Projektierungsbüros als am 30. Juni 1990 gleichgestellte Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung einzusetzen wären; vielmehr wäre dann in Bezug auf Konstruktionsbüros die Gleichstellungsnorm bereits am 30. Juni 1990 objektiv gegenstandslos gewesen und insoweit schon deshalb kein Bundesrecht geworden.“
Neben den Konstruktions- und den Projektierungsbüros unterschied der Sprachgebrauch der DDR auch zwischen diesen und den Ingenieurbüros. Nach dem „Ökonomischen Lexikon“ (Stichwort: Ingenieurbüro) war das Ingenieurbüro ein Organ bei den Kombinaten und Bezirkswirtschaftsräten mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Fünfjahrespläne und der Jahrespläne sowie der Rationalisierungskonzeptionen die Leitungen bei der Planung, der Vorbereitung und Durchführung der Intensivierung der Produktion durch Maßnahmen der sozialistischen Rationalisierung zu beraten und zu unterstützen. Die Ingenieurbüros hatten Projekte und Lösungen zur rationellsten Gestaltung aller Phasen des Reproduktionsprozesses sowie der Arbeitsmittel, Arbeitsgegenstände und Arbeitsbedingungen der Werktätigen zu erarbeiten. Eine wichtige Aufgabe war es, zweig- bzw. betriebstypische Rationalisierungsmittel zu entwickeln. Die Verantwortung des Ingenieurbüros erstreckte sich bis hin zur produktionswirksamen Anwendung der von ihnen erarbeiteten Projekte und Lösungen. Durch sozialistische Gemeinschaftsarbeit, die Anwendung von EDVA, die einheitliche Leitung und Verantwortung für die Vorbereitung, Projektierung und Realisierung der Vorhaben usw. war zu sichern, dass die Überleitungsphase generell verkürzt wurde. Die Mitarbeiter der Ingenieurbüros hatten bei der Durchführung ihrer Aufgaben eng mit den Werktätigen der Betriebe und den Rationalisierungsorganen (Gruppen für Erzeugnisrationalisierung, Neuererkollektive usw.) zusammenzuarbeiten.
Unter Zugrundelegung dieser aufgezeigten allgemeinen Differenzierungskriterien nach der Rechtsprechung des BSG und der weiteren notwendigen Abgrenzung der Ingenieurbüros von den Konstruktionsbüros und den Projektierungsbüros steht nach Würdigung der Einzelfalltatsachen für den Senat fest, dass der Kläger nicht in einem Konstruktionsbüro, sondern – wie es auch der Bezeichnung des Beschäftigungsbetriebes des Klägers, dem VEB Ingenieurbüro für Geflügelwirtschaft entspricht, - in einem Ingenieurbüro beschäftigt war. Der Senat schließt sich damit nicht dem Urteil des 22. Senates des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2006 (Az. L 22 R 808/06) an. Für den erkennenden Senat wenig überzeugend hat das Sozialgericht Berlin im Verfahren S 13 RA 2820/04 und ihm folgend der 22. Senat in dem anschließenden Berufungsverfahren zwar das Projektierungsbüro von dem Konstruktionsbüro abgegrenzt und festgestellt, dass der Kläger nicht in einem Projektierungsbüro beschäftigt gewesen sei. Eine Abgrenzung des VEB Ingenieurbüros für Geflügelwirtschaft von einem Konstruktionsbüro haben jedoch beide nicht vorgenommen. Gerade diese wäre jedoch notwendig gewesen, da der Kläger nicht in einem Projektierungsbüro, sondern in einem Ingenieurbüro beschäftigt gewesen ist. Dieses war auch nach der in der beigezogenen Registerakte enthaltenen Weisung vom 21. Dezember 1972 gerade als Rationalisierungsbetrieb konzipiert, denn dort heißt es unter Ziffer 2: „Ausgehend von der bisherigen Aufgabenstellung des Ingenieurbüros sind auch nach Veränderung des Unterstellungsverhältnisses weiterhin alle Aufgaben der Forschung und Rationalisierung auf dem Gebiet der Geflügelwirtschaft wahrzunehmen, die im Verantwortungsbereich der VVB Industrielle Tierproduktion liegen.“ Das Ingenieurbüro für die Geflügelwirtschaft war damit ein typisches Ingenieurbüro für Rationalisierung und gerade kein Konstruktionsbüro.
Da der Kläger in der Zeit vom 1. August 1971 bis zum 30. Juni 1990 einen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem gegen die Beklagte nicht hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte, denn die letztgenannte Feststellung bedingt die erstgenannte.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da das Bundessozialgericht zwar bereits über die Abgrenzung eines Projektierungsbüros von einem Konstruktionsbüros entschieden hat, eine entsprechende Entscheidung zur Abgrenzung des Ingenieurbüros von einem Konstruktionsbüro jedoch - soweit ersichtlich - noch nicht vorliegt.