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Einbürgerung; Einbürgerungsbewerber mit ungeklärter Staatsangehörigkeit; mangelnde Unterhaltsfähigkeit; Vertretenmüssen; Studienaufnahme nach Überschreiten des 30. Lebensjahres; abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung; Ermessenseinbürgerung; deutsche Staatsangehörigkeit von Ehefrau und Kindern; besondere Härte (verneint)


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat Entscheidungsdatum 08.02.2010
Aktenzeichen OVG 5 M 48.09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 8 Abs 2 RuStAG, § 9 Abs 1 RuStAG, § 10 Abs 1 S 1 Nr 3 RuStAG

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. August 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO - bietet, ist nicht zu beanstanden.

Die zwischen den Beteiligten bislang allein streitige Frage, ob die Versagung der Einbürgerung für den Kläger, der unstreitig nicht imstande ist, sich und seine Angehörigen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu ernähren, eine besondere Härte bedeutet, ist nach Lage der Dinge ohne weiteres zu verneinen. Das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 8 Abs. 2 StAG ist als Ausnahmefall zu sehen. Darauf, ob der Einbürgerungsbewerber den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches zu vertreten hat, kommt es - anders als im Falle der Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG - nicht an. Vielmehr müssen von einem nicht zu vertretenden Leistungsbezug unabhängige, den Einbürgerungsbewerber besonders beschwerende Umstände vorliegen, die durch die Versagung der Einbürgerung entstehen würden und die sich durch eine Einbürgerung vermeiden ließen (vgl. hierzu den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Senatsbeschluss vom 11. Juni 2009 - OVG 5 M 30.08 -, juris). Solche Umstände sind hier nicht erkennbar.

Für die Behauptung des Klägers, seine Bewerbung um eine Aus- und Fortbildungsmaßnahme in den USA sei an der Verweigerung eines Visums wegen seiner ungeklärten Staatsangehörigkeit gescheitert, fehlt jeder Beleg. Damit, dass er aus dem gleichen Grund auch in Deutschland keine Chance auf einen Arbeitsplatz (gehabt) habe, kann er schon deshalb nicht gehört werden, weil er den Nachweis schuldig geblieben ist, dass er sich - mit Ausnahme von zwei erfolglos gebliebenen Bewerbungen in den Jahren 2005 und 2007 - überhaupt jemals ernsthaft um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht hat. Sollte in der kommentarlosen Übersendung von Immatrikulationsbescheinigungen der Katholischen Hochschule für Sozialwesen Berlin, wonach der Kläger zum Wintersemester 2009/10 ein Bachelorstudium in der Fachrichtung Soziale Arbeit aufgenommen hat, die Absicht des Nachweises zu sehen sein, dass er jedenfalls unter den jetzigen Bedingungen nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, so rechtfertigte dies angesichts der Tatsache, dass der Kläger nunmehr fast 32 Jahre alt ist und seit Jahren über eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung verfügt, weder in Bezug auf die Frage nach dem Vertretenmüssen des fortdauernden Sozialleistungsbezugs noch hinsichtlich der geltend gemachten besonderen Härte eine von der bisherigen abweichende Beurteilung.

Was schließlich den Umstand angeht, dass die Ehefrau und die Kinder des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, hat das Verwaltungsgericht zur Begründung dafür, dass auch darin keine besondere Härte zu sehen ist, zutreffend auf die Vorschrift des § 9 Abs. 1 StAG hingewiesen, nach der trotz unterschiedlicher Staatsangehörigkeit der Ehegatten auf das Erfordernis der Unterhaltsfähigkeit des Einbürgerungsbewerbers nicht verzichtet wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).