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Entscheidung 4 U 200/10


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum 05.10.2011
Aktenzeichen 4 U 200/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 02.11.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau, Dr. U… H…, auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss einer kreditfinanzierten Kapitallebensversicherung bei der Beklagten als Vermögensanlage im Rahmen einer sogenannten Sicherheitskompaktrente (SKR) in Anspruch.

Ende des Jahres 1998 schloss zunächst die Zedentin, eine selbständige Zahnärztin, auf Vermittlung eines Herrn G… M… verschiedene Verträge über eine darlehensfinanzierte Vermögensanlage im Rahmen des von der sog. "S…" entwickelten Systems der sogenannten Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR) zum Zwecke des Aufbaus einer zusätzlichen Altersvorsorge. Die in diesem Zusammenhang geschlossenen Verträge sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Gegenstand des Rechtsstreits ist eine weitere darlehensfinanzierte Anlage im System der SKR zum Zwecke einer zusätzlichen Altersversorgung für den Kläger.

Das System der SKR besteht im Kern daraus, dass einerseits eine Lebensversicherung und andererseits eine Rentenversicherung abgeschlossen werden. Die Beiträge für beide Versicherungen sind durch Einmalzahlungen zu leisten, die bis auf einen relativ geringen Eigenkapitalanteil durch ein endfälliges Darlehen finanziert werden. Dabei bezieht der Versicherungsnehmer aus der Rentenversicherung sofort eine – hier halbjährlich auszuzahlende - Rente, die neben den nach dem Modell zu erzielenden Steuervorteilen dazu dient, während der Laufzeit des Darlehensvertrages die Zinslast aus dem Darlehen abzudecken. Mit der Ablaufleistung aus der Lebensversicherung als sogenanntem Tilgungsinstrument soll bei Endfälligkeit das Darlehen abgelöst werden. Schließlich gehört zum System der SKR eine Risikolebensversicherung, die die Rückzahlung des Darlehens im Fall des Todes der versicherten Person während der vereinbarten Laufzeit des Darlehensvertrages sichert. Ziel ist, dass dem Anleger nach Ablauf des Darlehens ein evtl. Überschuss aus der Aufbauleistung aus der Lebensversicherung und in jedem Fall der Anspruch aus der Rentenversicherung zur freien Verfügung steht.

Entsprechend diesem System hat der Kläger aufgrund eines Antrages vom 17.02.1999 mit der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag mit einem Beitrag von 360.411,00 DM, mit der P… einen Sofortrentenversicherungsvertrag mit einem Einmalbeitrag von 196.235,00 DM und mit der D…-Lebensversicherung AG einen Risikolebensversicherungsvertrag zu einem Jahresnettobeitrag von 1.141,00 DM geschlossen. Zur Finanzierung der Einmalbeiträge in die Lebens- und die Rentenversicherung schlossen der Kläger und seine Ehefrau mit der H… (mit Sitz in Zürich) einen Kreditvertrag über zwei Kredite mit einem Gesamtkreditbetrag von 613.557,00 DM, für den die Landeskreditkasse He… eine unbedingte Zahlungsgarantie übernahm. Schließlich gewährte die G… S… GmbH dem Kläger zur Finanzierung seines Eigenkapitalanteils ein Darlehen in Höhe von 26.963,00 DM.

Grundlage des Abschlusses dieser Verträge durch den Kläger und (in Bezug auf den Darlehensvertrag auch die Zedentin) war ein mit Herrn G… M… am 17.02.1999 geführtes Beratungsgespräch.

Der Kläger hat geltend gemacht, der Vermittler M… habe seine (des Klägers) Bedenken in Bezug auf die Höhe der aufzunehmenden Darlehen und eine eventuell zu deren Rückzahlung nicht ausreichende Ablaufleistung aus dem mit der Beklagten zu schließenden Lebensversicherungsvertrag durch die Erläuterung ausgeräumt, dass die Beklagte in den letzten zehn Jahren eine Durchschnittsrendite von über 13 % erzielt habe und schon bei einer Berechnung auf der Grundlage einer garantierten Durchschnittsrendite von 7,72 % die Ablaufleistung immer noch sicher zur Darlehenstilgung ausreichen würde. Diese Angaben zu den Vergangenheitsrenditen seien jedoch unrichtig gewesen. Insbesondere müsse ein Teil der erwirtschafteten Renditen für Altanlegergarantien aufgewandt und müssten darüber hinaus verdeckte Kosten renditemindernd in Ansatz gebracht werden. Damit habe es sich um ein hoch riskantes Zinsdifferenzgeschäft mit erheblichen Verlustrisiken gehandelt, über die der Kläger falsch bzw. gar nicht informiert worden sei. Ein solches Konzept sei zur Altersvorsorge nicht geeignet. Der Kläger vertrat die Auffassung, Beratungspflichtverletzungen des Beraters G… M… seien der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen.

Der Kläger meint, die Beklagte sei verpflichtet, ihn und seine Ehefrau von den Darlehensrückzahlungsverpflichtungen gegenüber der H… in Höhe eines Betrages von 502.369,92 CHF freizustellen. Darüber hinaus will er festgestellt wissen, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Kläger auch von allen weiteren Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag freizustellen. Schadensersatz in Geld macht der Kläger in Höhe von 87.110,72 €, bestehend aus seinen Leistungen auf das von der G… S… GmbH zur Finanzierung des Eigenkapitals gewährte Darlehen in Höhe von 18.898,88 €, Zahlung in die Risikolebensversicherung in Höhe von 5.833,80 € sowie Zahlung von Zinsen an die H… abzüglich Rentenzahlungen in Höhe von insgesamt 62.378,04 €, geltend.

Die Beklagte hat bereits die Aktivlegitimation des Klägers mit der Begründung bestritten, der Kläger und die Zedentin hätten – was als solches unstreitig ist – „die gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche“ aus dem mit der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrag in voller Höhe an die H… abgetreten. Sie hat Beratungspflichtverletzungen in Abrede gestellt und sich insbesondere darauf berufen, dass dem Kläger bereits durch die von ihm selbst vorgelegten Unterlagen, jedenfalls aber durch die ihm – wie die Beklagte behauptet - mit dem Antrag auf Abschluss der Versicherung überlassenen Policebedingungen und weiteren Hinweise zutreffende Informationen über die Lebensversicherung und ihre Wirkungsweise erteilt worden seien. Beratungspflichtverletzungen des Vermittlers G… M… seien der Beklagten nicht gemäß § 278 BGB zurechenbar. Insbesondere habe es sich bei Herrn G… M… nicht um einen Versicherungsagenten der Beklagten, sondern um einen unabhängigen selbständigen Vermittler gehandelt. Die Beklagte sei auch nicht an der Entwicklung und dem Vertrieb des SKR-Systems beteiligt gewesen. Schließlich hat sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 2.11.2010 abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger fehle es bereits an der erforderlichen Aktivlegitimation. Eine Auslegung der Abtretungserklärung dahingehend, dass nur Ansprüche abgetreten seien, die notwendigerweise vom Sicherungszweck umfasst sein sollten, sei angesichts des eindeutigen Wortlauts nicht möglich. Würden die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche nicht von der Abtretung umfasst, könne dies auch zu einem Restrisiko für die Sicherungsgeberin, die Landeskreditkasse K…, führen. Die der Entscheidung des OLG München vom 09.06.2010, auf die sich der Kläger stütze, zugrunde liegende Abtretungserklärung habe einen anderen Wortlaut gehabt und sei deshalb mit der vorliegenden Abtretungserklärung nicht vergleichbar.

Es habe auch keines weiteren Hinweises des Gerichts auf Bedenken gegen die Aktivlegitimation bedurft. Diese seien dem Kläger ausweislich seines eigenen Vortrages bewusst gewesen.

Der Beklagten könnten aber auch keine Pflichtverletzungen zur Last gelegt werden; Pflichtverletzungen des Vermittlers M… seien der Beklagten nicht gem. § 278 BGB zurechenbar.

Eigene Aufklärungspflichten im Vorfeld des Vertragsschlusses habe die Beklagte nicht verletzt. Sie habe insbesondere keine unzutreffenden Angaben zu den Vergangenheitsrenditen gemacht. Das Prospektmaterial der Beklagten widerlege diesen Vorwurf. Insbesondere werde in dem Prospekt „Pools mit garantiertem Wertzuwachs“ klar darauf hingewiesen, dass die dort genannten Zahlen besonders hohe Renditen reflektierten, die zwischen 1995 und 1999 erzielt worden seien und dass dies in Zukunft anders aussehen könne. Die Beklagte könne sich darauf berufen, dass die Renditen in den Jahren 1995 bis 1999 unbestritten auch in Deutschland außergewöhnlich gut gewesen seien. Die Angaben der Beklagten über einen Wertzuwachs für einen im Januar 1995 geschlossenen Vertrag bis Januar 1999 würden vom Kläger weder als unzutreffend behauptet, noch werde die Unrichtigkeit unter Beweis gestellt. Soweit der Kläger sich eine Rendite von 7,72 % erhofft habe, müsse ihm klar gewesen sein, dass eine solche Rendite jedenfalls nicht sicher sei. Die Abhängigkeit von den Bedingungen am Aktienmarkt sei ganz offensichtlich. Der Beklagten könne auch nicht der Vorwurf gemacht werden, der Kläger sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass ein Teil der erwirtschafteten Renditen für Anlegergarantien aufgewendet werden müsse. Die Ausführungen des Klägers zu den sogenannten Garantiekosten seien nicht substantiiert.

Der Vorwurf gegenüber der Beklagten, sie erhebe vertragswidrige Kosten und Gebühren, sei ebenfalls nicht substantiiert. Soweit die Beklagte für die Verwaltung der Versicherungsbeiträge eine jährliche Managementgebühr in Höhe von 1 % und darüber hinaus, verteilt auf die ersten fünf Jahre, eine Einrichtungsgebühr in Höhe von 7,5 % erhebe, sei dies vertraglich vereinbart.

Pflichtverletzungen des Vermittlers M… oder der S…-Gruppe seien der Beklagten nicht zurechenbar. Soweit die Beklagte vortrage, der Vermittler M… sei weder ihr Mitarbeiter, noch sei sie mit der S…-Gruppe verbunden, sei der Kläger für das Gegenteil beweisfällig geblieben. Der an dem Rechtsstreit nicht beteiligte Herr M… und auch seine Gesellschaft seien vielmehr unabhängige Makler tätig gewesen. Herr M… sei auch nicht als Zeuge benannt worden. Es sei schlicht ein Produkt der Beklagten durch die S…-Gruppe in ein Finanzprodukt eingebunden worden, und zwar im Sinne eines Bausteins von mehreren. Eine Beweisaufnahme zu der klägerseits aufgestellten Behauptung, die S…-Gruppe habe nach einem Besuch von Mitarbeitern der Beklagten fortan die SKR nur noch mit dem Tilgungsbaustein C… … angeboten, verbiete sich, weil sie sich als reiner Ausforschungsbeweis darstellen würde. Es sei auch nicht bewiesen, ob die Beklagte sich tatsächlich alle Unterlagen zu fremdfinanzierten Anlagekonzepten habe vorlegen lassen. Demnach stehe auch nicht fest, ob die Beklagte Unterlagen und Berechnungen zur SKR geprüft habe. Es sei auch nicht substantiiert dargestellt worden, zu welchem Zeitpunkt – möglicherweise auch erst nach 1999 – es Absprachen zwischen der S…-Gruppe und der Beklagten gegeben habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter verfolgt. Er vertritt insbesondere weiterhin die Auffassung, das Landgericht habe die Abtretungserklärung zu unrecht dahin ausgelegt, dass sie auch die streitgegenständlichen, auf das negative Interesse gerichteten Ansprüche aus c.i.c. umfasse. Im Übrigen hätte das Landgericht insoweit einen Hinweis erteilen müssen.

Der Kläger wirft der Beklagten auch weiterhin vor, sie habe falsche und überhöhte Angaben zu ihren Vergangenheitsrenditen gemacht, einen Teil der erwirtschafteten Renditen für Altanleger verwandt sowie verdeckte Kosten renditemindernd in Ansatz gebracht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts müsse der Beklagten eine Pflichtverletzung im Rahmen der Anlageberatung gemäß § 278 BGB zugerechnet werden. Der Kläger habe vorgetragen, dass 80 % des Geschäfts der Beklagten in Deutschland auf kreditfinanzierte Produkte entfallen seien und dass die Beklagte von dem Absatz ihrer Produkte in Kombination mit Fremdfinanzierung gewusst und an ihnen mitgewirkt habe. Die Beklagte habe durch Zusätze im Versicherungsantrag auch von einer Kreditfinanzierung der Beiträge gewusst.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 02.11.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) zur Geschäftsnummer: 12 O 278/10

1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger und seine Ehefrau, Frau Dr. U… H…., hinsichtlich der Darlehensrückzahlungsverpflichtung in Höhe eines Betrages von 502.369,92 CHF aus den Darlehensverträgen mit der LB (Ss…) …bank AG Nr. …001 und Nr. …002 freizustellen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen weiteren Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem unter Ziffer 1 genannten Kreditvertrag freizustellen, insbesondere von weiteren Zinszahlungen, Vorfälligkeitsentgelt etc,

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 87.110,72 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 04.11.2009 zu zahlen,

4. und zwar in der Weise, dass die Verurteilung zu den Ziffern 1. bis 3. Zug um Zug erfolgt gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers auf Rückabtretung der an die Landeskreditkasse zu K… abgetretenen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit der P… Versicherungsanstalt …, Versicherungsnummer …5 sowie aus dem Versicherungsvertrag mit der C…, Vertrag Nr. …3L sowie der D… Lebensversicherungs-AG, Versicherungsnummer …4,

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.254,95 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzüglich Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

6. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.

II.

Die Berufung ist zulässig; in der Sache ist sie jedoch nicht begründet.

Der Kläger kann die Beklagte nicht mit Erfolg auf Ersatz von Schäden in Anspruch nehmen, die ihm aus den im Rahmen des Systems der Sicherheits-Kompaktrente (SKR) abgeschlossenen Verträgen entstanden sind.

Schadensersatzansprüche könnten für den Kläger nur auf der Grundlage der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen in Betracht kommen. Insoweit fehlt es jedoch – wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat – zur Begründung einer Haftung der Beklagten an einem hinreichenden Vortrag des Klägers.

1. Die Inanspruchnahme der Beklagten mag allerdings noch nicht an der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers in Bezug auf Ansprüche aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden (c.i.c.) scheitern.

Immerhin sprechen aus Sicht des Senats gute Gründe für die Annahme, dass die streitgegenständlichen Ansprüche aus c.i.c. von der mit Erklärung vom 01.06.1999 (Lw 6; Bl. 237 ff. d.A.) erfolgten Abtretung der "gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche aus dem … Lebensversicherungsvertrag" nicht umfasst sind.

Dem Wortlaut der streitgegenständlichen Abtretungserklärung wird man mit Blick auf die Formulierung "die gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche" allenfalls entnehmen können, dass die Abtretung sich umfassend auf sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag beziehen sollte. Ob davon auch sämtliche in Zusammenhang mit dem Vertragsschluss stehenden und auch bereits vor Vertragschluss begründeten Ansprüche erfasst werden sollten, lässt sich dem Wortlaut dagegen nicht mit hinreichender Genauigkeit entnehmen.

Dass von einer Abtretung regelmäßig sämtliche Ansprüche umfasst sind, die auf den gleichen wirtschaftlichen Erfolg gerichtet sind, d.h. Ansprüche, die auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen gestützt werden können (BGH Urteil vom 09.12.1998 - XII ZR 170/96), oder Schadensersatzansprüche, die als Sekundäransprüche an die Stelle der Primärleistung treten (§ 281 BGB) oder zu ihr hinzutreten (Verzug), kann ebenfalls nicht ausschlaggebend sein. Ansprüche aus c.i.c., die – wie hier – darauf abzielen, so gestellt zu werden, als sei der Versicherungsvertrag nicht geschlossen worden, sind nicht auf den gleichen wirtschaftlichen Erfolg gerichtet wie die Ansprüche, die bei Bestand des Versicherungsvertrages begründet wären und sie treten auch nicht an die Stelle der Primärleistung aus dem Versicherungsvertrag. Der Schadensersatzanspruch aus c.i.c. ist auf das negative Interesse gerichtet und gerade nicht auf das an die Stelle der Primärleistung tretende Erfüllungsinteresse.

Von der Abtretungsvereinbarung ist ein solchermaßen auf das negative Interesse gerichtete c.i.c.-Anspruch darüber hinaus nicht deshalb umfasst, weil es sich dabei um ein unselbständiges Nebenrecht im Sinne des § 401 BGB handelte oder der Anspruch mit einem solchen jedenfalls vergleichbar wäre, wie dies etwa bei sog. forderungsbezogenen Gestaltungsrechten der Fall ist (z.B. dem Recht zur Kündigung eines Darlehensvertrages bei Abtretung der Ansprüche auf Darlehenrückzahlung). Der aus einer c.i.c. begründete Anspruch, so gestellt zu werden, als wäre der Vertrag nicht geschlossen worden, ist allenfalls einem sog. vertragsbezogenen Gestaltungsrecht – etwa dem Recht zur Anfechtung eines Vertrages – vergleichbar. Vertragsbezogene Gestaltungsrechte sind jedoch keine unselbständigen Nebenrechte im Sinne des § 401 BGB; sie können allenfalls gesondert gemäß §§ 413, 398 BGB abgetreten werden. Dafür, dass mit der Abtretung vom 01.06.1999 (Lw 6; Bl. 236/237) auch die Ansprüche des Klägers aus c.i.c. abgetreten worden sein sollten, besteht jedoch kein hinreichender Anhaltspunkt.

Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, welches bei der Landeskreditkasse K… als Abtretungsempfängerin verbleibende Restrisiko es gebieten sollte, die Abtretungsvereinbarung dahin zu verstehen, dass davon auch die streitgegenständlichen Ansprüche aus c.i.c. umfasst sein müssten.

Letztlich bedarf die von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beantwortete Frage der Auslegung (mehr oder weniger) vergleichbarer Abtretungserklärungen im vorliegenden Fall jedoch keiner abschließenden Entscheidung.

2. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die mit der Landeskreditkasse K… getroffene Abtretungsvereinbarung die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche durch den Kläger nicht hindert, fehlt es doch – darauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2011 in Bezug auf sämtliche im Folgenden zu erörternden Gesichtspunkte hingewiesen - an einem hinreichenden Vortrag des Klägers für die Verletzung einer eigenen oder der Beklagten zuzurechnenden Beratungs- oder Aufklärungspflicht.

a) Dies gilt zunächst für die Verletzung von Beratungs- oder Aufklärungspflichtverletzungen durch den Vermittler M… im Rahmen des Beratungsgesprächs vom 17.02.1999.

aa) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf stützen, die Angaben des Vermittlers M…, bei der Beklagten handele es sich um eine Versicherung, die in den letzten 30 Jahren Renditen von 13 % und mehr erzielt habe bzw. bezogen auf die letzten 10 Jahre sei eine Rendite von 10 % angesichts der erzielten Renditen vorsichtig kalkuliert, seien unrichtig gewesen.

aaa) Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Angaben überhaupt geeignet waren, eine Aufklärungspflichtverletzung zu begründen.

Eine Aufklärungspflichtverletzung eines Anlagevermittlers oder –beraters kann nicht angenommen werden in Bezug auf solche Angaben, die lediglich den Charakter einer Anpreisung haben. Hat der Vermittler M… aber nach dem eigenen Vortrag des Klägers zwar einerseits die Beklagte – in einem Vergleich mit anderen Anlageformen und mit deutschen Versicherern – als Versicherung dargestellt, die in der Vergangenheit Renditen von 13 % und mehr erzielt habe, andererseits jedoch angegeben, dass er "eigentlich gar keine Rendite der Beklagten garantieren dürfe", und darüber hinaus Unterlagen vorgelegt, aus den sich ergibt, dass "die für die Tilgungskomponente vorgesehene Gesellschaft … zur Zeit einen Satz von 8,25 % zugrunde legt" (K 1; Bl. 62) sowie eine "persönliche Berechnung" für den Kläger, in der eine garantierte Durchschnittsrendite von 7,72 % in Ansatz gebracht wurde und eine Beispielsübersicht, die alternativ Werte von 5 %, 8,25 % und 10 % gegenüber stellte, spricht viel dafür, dass der Kläger den Angaben zu den von der Beklagten in der Vergangenheit erzielten Renditen keinen weitergehenden Aussagegehalt beimessen durfte als denjenigen einer Anpreisung. Immerhin musste er den unterschiedlichen Renditen, die in den Beispielrechnungen zugrunde gelegt wurden, entnehmen, dass den Angaben zu den Renditen in der Vergangenheit für die Zukunft, d.h. für seine eigene auf eine Laufzeit von 13 Jahren konzipierte Anlage, nur eine sehr begrenzte Aussagekraft für die Rentierlichkeit seiner Anlage beizumessen war.

bbb) Selbst wenn man den Angaben über die von der Beklagten in der Vergangenheit erzielten Renditen eine weitergehende Bedeutung für die Entscheidung des Klägers zum Abschluss der streitgegenständlichen Verträge beimisst, ist zu berücksichtigen, dass den Anlagevermittler in Bezug auf Angaben in Prospekten oder anderen Unterlagen nur eingeschränkte Prüfungspflichten treffen.

Zwar ist ein Anlagevermittler infolge eines zwischen ihm und dem Anlageinteressenten geschlossenen Auskunftsvertrages zu richtiger und vollständiger Information über alle tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für die Anlageinteressenten von besonderer Bedeutung sind. Vertreibt er die Anlage anhand eines Prospekts, so muss er, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten "Plausibilitätsprüfung" (vgl. nur BGH Urteile vom 13.01.2000 – III ZR 62/99 – und vom 12.02.2004 – III ZR 359/02) den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild für das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind.

(1) An diesem Maßstab gemessen, sind die Angaben des Vermittlers M… über von der Beklagten erzielte Vergangenheitsrenditen im zweistelligen Bereich jedoch nicht geeignet, eine Aufklärungspflichtverletzung gegenüber dem Kläger zu begründen.

Zwar mag davon auszugehen sein, dass die Erkenntnisquelle für die Angaben des Vermittlers M… über die Vergangenheitsrenditen der Beklagten aus einem Prospekt der Beklagten oder aus sonstigen von der Beklagten herausgegebenen Unterlagen zur Darstellung ihrer Performance – etwa solchen, wie sie der Sachverständige J… in seinem für das LG Limburg erstellten Gutachten (K 27; Bl. 505) untersucht hat oder Darstellungen, die der als Anlage K 26 (Bl. 501 ff.) vorgelegten "Außergewöhnlichen Performance" der Beklagten entsprechen, die allerdings nach 1999 publiziert worden sind – stammte. Es ist jedoch kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass der Vermittler M… bei der gebotenen Überprüfung dieser Angaben im Rahmen des ihm Zumutbaren deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit hätte feststellen müssen.

Auch der Sachverständige J… stellt eine von ihm in die Auswertung einbezogene Langzeitperformance-Darstellung, aus der sich bezogen auf den Zeitraum von 1973 bis 1998 eine von der Beklagten erwirtschaftete Rendite von 13,30 % ergibt, nicht in Abrede (S. 10 des Gutachtens; Bl. 514), bezeichnet diese vielmehr als "beeindruckend". Vor diesem Hintergrund kann man aber auch die Angabe des Vermittlers M… am 17.02.1999 über eine von der Beklagten in den letzten 30 Jahren erwirtschaftete Rendite von 13 % und mehr nicht als unrichtig erachten.

Die Unrichtigkeit dieser Angabe lässt sich insbesondere nicht darauf stützen, dass sich die von der Beklagten erwirtschaftete Rendite von 13,30 % ausschließlich auf englische Policen und Ratenzahlungsverträge bezog und nicht auf einen Pool mit garantiertem Wertzuwachs, der Gegenstand des Gesprächs mit dem Kläger war. Eine Untersuchung von Angaben der Beklagten zu ihrer Performance darauf, auf welche Policen oder Pools sich die jeweiligen Angaben bezogen und inwiefern diese sich diese in den Einzelheiten von dem Pool unterschieden, auf den sich das konkrete Vermittlungsgespräch bezog, war einem Vermittler nicht zumutbar. Auf Vergangenheitsrenditen zu dem konkreten Pool der Serie II konnte der Vermittler M… sich am 17.02.1999 aber bereits deshalb nicht beziehen, weil dieser Pool nach den eigenen Angaben des Klägers (Bl. 427) erst am 11.12.1998 aufgelegt worden war.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Vermittler M… die Angabe über die von der Beklagten erwirtschaftete Rendite von 13 % und mehr nach dem Vortrag des Klägers im Zusammenhang mit einem Vergleich zu deutschen Mitbewerbern und zur Verdeutlichung der besseren Aufstellung der Beklagten am Markt und der freieren Entscheidung über die Anlage der Kundengelder (Bl. 37/38) gemacht hat, d.h. nicht bezogen auf die konkrete Anlage des Klägers. In diesem Zusammenhang und dieser Allgemeinheit war die Angabe mit dem Aussagegehalt, die Beklagte hat in den letzten 30 Jahren bessere Ergebnisse erzielt als deutsche Mitbewerber, aber selbst nach dem Vortrag des Klägers zutreffend.

Etwas anderes gilt auch nicht, soweit der Zeuge M… weiter erläutert haben soll, "um das gesamte Modell noch sicherer zu machen", werde in der persönlichen Berechnung für den Kläger nicht mit der Durchschnittsrendite der letzten 10 Jahre von über 13 % gerechnet, sondern "nur" mit einer garantierten Durchschnittsrendite von 7,72 %. Diese Äußerung soll der Zeuge M… nach dem Vortrag des Klägers in Zusammenhang mit Bedenken des Klägers in Bezug auf die Höhe der aufzunehmenden Darlehen gemacht haben. Abgesehen davon, dass – wie bereits erwähnt – schon die auf eine Rendite von 7,72 % bezogene Berechnung als solche dem Kläger zumindest hätte deutlich werden lassen müssen, dass er in Bezug auf die Rendite der Lebensversicherung mit Schwankungen rechnen musste, konnte er diese Aussage angesichts der ins Auge gefassten Laufzeit für Darlehen und Lebensversicherung von 13 Jahren allenfalls dahin verstehen, dass, gemessen an den Erkenntnissen am 17.02.1999, im Sinne einer Prognose damit gerechnet werden könne, dass die Ablaufleistung der Versicherung im Jahr 2012 mindestens zur Tilgung der Darlehen ausreichen werde.

(2) Dafür, dass eine solche Prognose für die vom Kläger abgeschlossene Versicherung, gemessen an dem Erkenntnisstand per 17.02.1999, fehlerhaft war, hat der Kläger ebenfalls keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen.

Auch insoweit kann der Kläger sich nicht mit Erfolg auf das Gutachten des Sachverständigen J… (K 27, Bl. 505 ff.) stützen. Dies ergibt sich – darauf weist der Kläger selbst hin (Bl. 427) – bereits daraus, dass die streitgegenständliche Versicherung dem Pool der Serie II zuzuordnen ist, der erst zum 11.12.1998 aufgelegt worden ist, so dass die historische Performance anderer Pools der Beklagten, insbesondere auch des Pools der Serie I, schon aufgrund der unterschiedlichen Gewichtung der jeweiligen Anlagemischungen (vgl. nur beispielhaft: Lw 7; Bl. 251) nur sehr bedingt zur Prognose der Rendite des Pools II tauglich ist. Dies relativiert aber gleichzeitig auch die Aussagen des Sachverständigen J…, der – im Übrigen bei der Untersuchung der Vergangenheitsrenditen und der möglichen Wertentwicklung in Bezug auf den Europool 2000Eins ab Mai 2002, d.h. zu einem deutlich späteren Zeitpunkt als dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt 17.02.1999 – den Erfolg der Beklagten in Bezug auf den Pool der Serie 1 als unterdurchschnittlich bezeichnet hat (Bl. 522).

Soweit der Kläger gleichwohl an anderer Stelle (Bl. 430) ausführt, der "historisch deklarierte Wertzuwachs für den Pool der Serie II" habe bei höchstens 4 % gelegen, mag sich dies auf spätere Erkenntnisse beziehen, nicht jedoch auf eine Prognose bezogen auf den Kenntnisstand am 17.02.1999.

Gab es aber am 17.02.1999 noch keine Erkenntnisse, die sich auf den Anlagemix des Pools der Serie II bezogen, durfte eine Prognose zu diesem Zeitpunkt zulässigerweise auf Erfolge der Beklagten in Bezug auf andere Anlageformen gestützt werden, deren über 10 % liegende Durchschnittsergebnisse der Sacherständige als solche nicht in Zweifel zieht (S. 8 des Gutachtens Bl. 512), und auf die allgemeine Entwicklung insbesondere auf dem Aktienmarkt, der sich seit 1998 gerade in einer Boomphase befand (Gutachten S. 19; Bl. 523).

Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass nach den Policenbedingungen in Bezug auf die Ermittlung und Bestimmung des jeweiligen Anteilswertes ein sog. Glättungsverfahren (Smoothing) vorgesehen war. Dafür, dass der Vermittler M… im Februar 1999 bei einer pflichtgemäßen Plausibilitätsprüfung der Policenbedingungen hätte erkennen müssen, dass aufgrund des Glättungsverfahrens eine Rendite von 7,72 % oder jedenfalls von mehr als 5,5 % zum Ende der Vertragslaufzeit nicht erreichbar war, hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend vorgetragen.

Insbesondere genügt es nicht, dass die sog. deklarierten Wertzuwächse, die die Beklagte jeweils am Jahresende im voraus für das Folgejahr anhand des wirtschaftlichen Erfolges der dem jeweiligen Pool zugehörigen Anlagen einerseits und einer Prognose der Entwicklung für das Folgejahr andererseits festsetzte, für den Pool Serie II – unstreitig – bereits von Beginn an lediglich 4 % (oder weniger) ausmachten. Dies lässt schon deshalb keinen Rückschluss darauf zu, dass von vornherein absehbar war, dass eine die Rückzahlung des Darlehens ermöglichende Rendite von mindestens 5,5 % nicht erzielbar war, weil – entgegen der Auffassung des Klägers - der zum Ende der Laufzeit zu zahlende Fälligkeitsbonus bei der Prognose durchaus mit berücksichtigt werden durfte (so auch bereits Senat: Urteil vom 03.02.2010 – 4 U 18/09 – Rn. 84).

Das Anlagekonzept war von vornherein auf eine langfristige Anlage über eine feste Vertragslaufzeit von 13 Jahren angelegt; erst zu diesem Zeitpunkt sollte mit dem aus der Lebensversicherung bei der Beklagten zur Auszahlung kommenden Betrag das bei der H… aufgenommene Darlehen zurückgezahlt werden. Dieser Betrag setzte sich aber zusammen aus dem bei der Beklagten eingezahlten Kapital (abzüglich Gebühren), der Erhöhung des Anteilswertes aufgrund der (nicht rücknehmbaren) deklarierten Wertzuwächse und aus einem Fälligkeitsbonus, der ermittelt werden sollte im Wege einer Betrachtung des wirtschaften Erfolges der zum Pool gehörenden Anlagen über die gesamte Vertragslaufzeit. Eine Einbeziehung des von der Beklagten nur bei einer (über die deklarierten Wertzuwächse hinausgehenden) erfolgreichen Entwicklung der Anlagen über die Gesamtlaufzeit des jeweils konkreten Vertrages zu zahlenden und deshalb ungewissen Fälligkeitsbonus in die Prognose der Rentierlichkeit der Investition in die Lebensversicherung könnte deshalb nur dann als fehlerhaft erachtet werden, wenn nach dem Erkenntnisstand des Vermittlers mit einer erfolgreichen Entwicklung der dem Pool II zugehörenden Anlagen nicht hätte gerechnet werden können. Dafür hat der Kläger jedoch keine Anhaltspunkte vorgetragen.

Dem stehen auch nicht die Entscheidungen des Landgerichts Bamberg (2 O 82/08 – K 32; Bl. 615 - und 2 O 88/08 – Bl. 634) und des OLG Bamberg entgegen (3 U 81/09 – K 33; Bl. 654). Diese beziehen sich auf völlig andere Vertragskonzeptionen. So stand in dem Rechtsstreit 2 O 82/08 und ebenso in dem Hinweisbeschluss des OLG Bamberg zum Az. 3 U 81/09, das sich auf den nämlichen Rechtsstreit bezieht, ein Lebensversicherungsvertrag über eine Laufzeit von 80 Jahren bei monatlichen Auszahlungen vom 540,- € in Rede (S. 2/3 des Urteils; Bl. 616). Auch in dem Rechtsstreit 2 O 88/08 hat das Landgericht Bamberg (S. 13 des Urteils; Bl. 646) seine Bewertung, der dortige Kläger habe die vom dortigen Vermittler genannten Wertzuwächse ersichtlich nur als Kompensation der Fremdfinanzierungszinsen durch die zu erwartenden Jahresdividenden verstehen können, auf das Ergebnis seiner Beweisaufnahme zu dem konkreten Beratungsgespräch gestützt, zumal es dort um einen Lebensversicherungsvertrag mit 40-jähriger Laufzeit bei zwar nicht monatlichen, aber jährlichen Auszahlungen ging.

Aus denselben Gründen führt auch der Umstand, dass sich die zu erwartende Rendite um Kosten in Form der (einmalig, in Raten) anfallenden Einrichtungsgebühr von 7,5 % (Ziff. 8.1-Lw 1; Bl. 207) sowie der jährlich anfallenden Managementgebühr von 1 % (Lw2; Bl. 216) minderte, nicht dazu, dass dem Vermittler M… eine Pflichtverletzung in Form einer unzutreffenden Angabe zu Vergangenheitsrenditen bzw. einer aus den Vergangenheitsrenditen hergeleiteten unzutreffenden Prognose zur Erzielbarkeit einer die Rückzahlung des Darlehens ermöglichenden Rendite von mindestens 5,5 % am Ende der Vertragslaufzeit zur Last gelegt werden könnte.

bb) Dem Vermittler M… kann auch nicht deshalb eine Aufklärungspflichtverletzung zur Last gelegt werden, weil er im Rahmen der Beratung des Klägers die Funktions- und Wirkungsweise des Glättungsverfahrens als solches nicht erläutert hat.

Insoweit bestand bereits keine Aufklärungspflicht, weil es sich dabei nicht um einen Umstand handelte, der für die Anlageentscheidung des Klägers von besonderer Bedeutung sein konnte.

Insbesondere führte das Glättungsverfahren nicht etwa dazu, dass der Kläger einem Risiko des Kapitalverlustes ausgesetzt war. Das Glättungsverfahren hatte keinen Einfluss darauf, dass die Rückzahlung des investierten Kapitals, der Anteilswert, zum Ende der Vertragslaufzeit gesichert war. Das Glättungsverfahren wirkte sich nur auf die Höhe der Wertzuwächse aus, die die Beklagte in Höhe der jährlich deklarierten Wertzuwächse dem Vertragswert zusätzlich, - nicht mehr rücknehmbar, d.h. für das Ende der Vertragslaufzeit garantiert - zuschrieb. Tatsächlich hat sich der Vertragswert für den Kläger im Verhältnis zu dem im Jahr 1999 eingezahlten Beitrag von 360.411,- DM (= 184.275,21 €) ausweislich der Anlagen Lw8 bis Lw 11 (Bl. 256 ff.), d.h. der Betrag, der am Ende der Vertragslaufzeit am 28.06.2012 ohne Fälligkeitsbonus in jedem Fall von der Beklagten zu zahlen ist, auf 220.077,48 € (Lw 8; Bl. 257) erhöht.

Von besonderer Bedeutung für den Kläger und damit aufklärungspflichtig war die Wirkungsweise des Glättungsverfahrens – entgegen der Auffassung des Klägers – auch nicht deshalb, weil die sog. Aktuare bei der Bemessung des jährlich deklarierten Wertzuwachses über den wirtschaftlichen Erfolg der dem Pool zugehörigen Anlagen im vergangenen und der prognostischen Entwicklung im Folgejahr – unstreitig – auch die bereits in den Vorjahren abgegebenen und deshalb von der Beklagten zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit zu erfüllenden Garantien berücksichtigen. Dies bedeutet zwar, dass die Jahresdividende, deren zusätzliche Auszahlung dem Versicherungsnehmer jeweils garantiert wird, umso geringer ausfällt, je höher die von der Beklagten bereits in den jeweiligen Vorjahren gegenüber sämtlichen Versicherungsnehmern, deren Versicherungen einem Pool zugeordnet sind, abgegebenen Garantien im Verhältnis zu dem in dem jeweiligen Jahr tatsächlich erzielten bzw. für das Folgejahr prognostizierten Erfolg der dem Pool zugehörigen Anlagen sind. Man mag dies mit dem Kläger im wirtschaftlichen Ergebnis dahin zusammenfassen, dass die erzielte Rendite eines Jahres (auch) zur Auszahlung an Altanleger verwandt wird. Dies heißt jedoch zunächst nur, dass die Beklagte durch die Art der Bemessung der deklarierten Wertzuwächse im Rahmen des sog. Glättungsverfahrens nicht nur Kursschwankungen ausgleicht, sondern darüber hinaus sicherstellt, dass sie bei Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit auch tatsächlich in der Lage ist, die von ihr gegebenen Garantien zu erfüllen. In Bezug auf den Kläger ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Einbeziehung von Altanlegergarantien in die Bemessung der deklarierten Wertzuwächse jeweils in Bezug auf die Anleger erfolgt, deren Anlagen demselben Pool zugeordnet sind. Da der Pool der Serie II erst im Dezember 1998 aufgelegt worden ist, bedeutet dies aber, dass der Kläger selbst – jedenfalls aus Sicht des Vermittlers M… am 17.02.1999 – einer der "ältesten" Anleger sein würde, so dass ihm die Sicherung der ihm gegenüber im Laufe der Vertragszeit abzugebenden Garantien in die Höhe der deklarierten Wertzuwächse durch Einbeziehung der Altanlegern bereits gegebenen Garantien im Verhältnis zu späteren Anlegern am effektivsten zu gute kommen musste.

cc) Eine Aufklärungspflichtverletzung des Vermittlers M… lässt sich ebenso wenig in Bezug auf die vom Kläger als versteckte Kosten bezeichnete (einmalig, in Raten) anfallende Einrichtungsgebühr von 7,5 % (Ziff. 8.1-Lw 1; Bl. 207) sowie die jährlich anfallende Managementgebühr von 1 % (Lw2; Bl. 216) feststellen. Auch insoweit fehlt es bereits an einer Aufklärungspflicht.

Die vorgenannten Kosten konnten für den Kläger nur insofern von Bedeutung sein, als sie sich renditemindernd auswirkten. Eine Aufklärungspflicht des Vermittlers besteht für renditemindernde sog. weiche Kosten nicht generell, sondern lediglich ab einer gewissen Größenordnung, die Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Anlageobjekts bzw. die Rentabilität der Anlage zulassen (zu Innenprovisionen grundlegend: BGH Urteil vom 12.02.2004 – III ZR 359/02 – Rn. 31 ff.; zu Innenprovisionen als Teil "weicher Kosten" nur beispielhaft: BGH Urteil vom 09.02.2006 – III ZR 20/05 – Rn. 5). Dabei stellt der BGH für die Annahme einer Aufklärungspflicht über Innenprovisionen bei einer Anlage in einen Immobilienfonds darauf ab, ob in dem Gesamtaufwand für eine Immobilienanlage eine, gemessen an einer in diesem Bereich üblichen Provision, erheblich überdurchschnittliche Innenprovision steckt (Urteil vom 12.02.2004 – Rn. 38).

Überträgt man diese Erwägungen auf die im vorliegenden Fall zu entscheidende Frage einer Aufklärungspflicht über letztlich aus dem Anlagekapital bzw. dessen Wertzuwächsen zu zahlende Kosten für die Einrichtung und Verwaltung des Beitrages in eine Lebensversicherung kann eine Aufklärungspflicht nur dann angenommen werden, wenn es sich um bezogen auf eine vergleichbare Kapitallebensversicherung überdurchschnittlich hohe Kosten handelt. Dafür hat der Kläger jedoch keine Anhaltspunkte vorgetragen.

dd) Soweit es danach unter den im Vordergrund der Diskussion zwischen den Parteien stehenden Gesichtspunkten bereits an einer Aufklärungspflichtverletzung fehlt, kommt es auf die weiteren Fragen, insbesondere diejenige, ob eine hinreichende Aufklärung durch die schriftlichen Unterlagen, die nach dem Vortrag des Klägers Gegenstand des Beratungsgesprächs am 17.02.1999 waren, oder durch die Policenbedingungen erfolgt ist, deren Erhalt der Kläger allerdings bestritten hat, sowie die Frage der Rechtzeitigkeit der Überlassung der Policenbedingungen, die auch nach dem Vortrag der Beklagten frühestens mit dem Antrag auf Abschluss der Lebensversicherung am 17.02.1999 übergeben worden sein sollen, nicht mehr an.

ee) Ebenso kann für die unter aa) bis cc) erörterten Aufklärungspflichtverletzungen durch den Vermittler Ma… dahinstehen, ob diese der Beklagten zuzurechnen wären.

Selbst wenn man eine weitergehende Pflichtverletzung des Vermittlers M… unter dem Gesichtspunkt einer nicht ausreichenden Aufklärung über das Risiko, dass die aufgrund der mit der Beklagten geschlossenen Lebensversicherung zu erzielenden Renditen auch unter 5 % liegen und damit nicht ausreichen könnten, um die Darlehen abzulösen, in Betracht ziehen wollte, wäre diese Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten jedenfalls nicht zuzurechnen.

aaa) Dabei bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob der Beklagten dahin gefolgt werden kann, dass eine Haftung der Beklagten für ein Verschulden des Vermittlers M… gemäß § 278 BGB bereits deshalb ausscheidet, weil der Vermittler M… kein Mitarbeiter der Beklagten, d.h. kein Versicherungsagent, war, sondern als selbständiger Versicherungsmakler für die M… GmbH (und diese für die S…-Gruppe) gehandelt hat (zur grundsätzlichen Unterscheidung zwischen einem Versicherungsvertreter und einem unabhängigen Versicherungsmakler vgl. nur: BGH, Urteil vom 14.06.2007 – III ZR 269/06 – Rn. 10; Urteil vom 16.07.2009 – III ZR 21/09 – Rn. 8).

bbb) Unabhängig davon, dass aus Sicht des Senats gute Gründe dafür sprechen mögen, in Bezug auf Aufklärungspflichten über den Abschluss einer Lebensversicherung als Kapitalanlage auch einen selbständigen Versicherungsmakler als Interessenvertreter des Versicherers und nicht des Kapitalanlegers zu sehen, kommt eine Zurechnung von Aufklärungsfehlern des Versicherungsmaklers gemäß § 278 BGB nur in Bezug auf solche Aufklärungsfehler in Betracht, die dem Pflichtenkreis der Versicherung zuzuordnen sind.

Bedient sich die Versicherung, gleichgültig ob auf eigene Veranlassung oder jedenfalls im Ergebnis, eines Versicherungsmaklers in der Weise, dass dieser Aufklärungsleistungen erbringt, zu denen sie, wäre sie selbst mit dem Anleger/Versicherungsnehmer in Kontakt getreten, selbst verpflichtet gewesen wäre, steht zwar ein Verschulden bei der Erfüllung der mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages begründeten Verbindlichkeit der Versicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer im Sinne des § 278 BGB in Rede, aber eben nur in dem Umfang, in dem die Versicherung über die Bedingungen ihres eigenen Anlageproduktes, d.h. die Bedingungen des Versicherungsvertrages, aufklären muss.

Soweit es um Pflichtverletzungen in Bezug auf die Erzielbarkeit einer Rendite in Höhe von mehr als 5 % geht, die für den Kläger aufgrund der Risiken der Kombination der Lebensversicherung bei der Beklagten mit einem Darlehen von Bedeutung waren oder um die Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems der SKR, handelt es sich jedoch um Aufklärungspflichten, die nicht mehr dem Pflichtenkreis der Beklagten zuzurechnen sind.

Insoweit gilt auch nicht deshalb etwas anderes, weil die Beklagte vor Abschluss des Versicherungsvertrages mit dem Kläger Kenntnis davon hatte, dass der Beitrag zu der Lebensversicherung fremdfinanziert war.

Die Kenntnis der Beklagten von der Fremdfinanzierung wird man allerdings – entgegen der Auffassung der Beklagten - schon deshalb annehmen müssen, weil in dem Antrag (K 5; Bl. 5) des Klägers auf Abschluss des Vertrages mit der Beklagten als Versicherungsgrund "Tilgung der Rentenfinanzierung" angegeben war und darüber hinaus zu den "Beitragsangaben" zwar bei der Frage nach der Investition eigenen Kapitals "ja" angekreuzt, dies jedoch durch den handschriftlichen Zusatz "100 % bankfinanziert" ergänzt war und die Zahlung des Beitrages durch die "r…. Bank" erfolgen sollte.

Allein die Kenntnis der Beklagten von einer Fremdfinanzierung des Darlehens genügt jedoch nicht für die Annahme einer im Pflichtenkreis der Beklagten liegenden Aufklärungspflicht über die Erzielbarkeit einer über die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag hinausgehenden Rendite. Dies würde nämlich bedeuten, dass die Beklagte für die Risiken nicht nur ihres eigenen Produkts (der Lebensversicherung), sondern darüber hinaus für die Risiken des Finanzierungsgeschäfts verantwortlich wäre. Diese Fragestellung ist aus der quasi umgekehrten Konstellation der Diskussion über die Haftung von finanzierenden Banken für Aufklärungspflichtverletzungen betreffend Risiken des finanzierten Geschäfts bekannt und wird dahin beantwortet, dass die bloße Kenntnis der Bank von dem Zweck der Darlehensgewährung nicht dazu führt, dass der Pflichtenkreis der Bank erweitert wird.

ccc) Die Zurechnung aus dem Zusammenhang zwischen dem Finanzierungsgeschäft – dem Darlehen – und dem finanzierten Geschäft – hier dem Lebensversicherungsvertrag – kommt im vorliegenden Fall auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG (in der im Jahr 1999 geltenden Fassung) in Betracht.

(1) Zwar mag man auch insoweit eine Übertragung der insoweit zu einer Haftung von Banken für ein Aufklärungsverschulden eines Vermittlers im Rahmen darlehensfinanzierter Anlagegeschäfte entwickelten Grundsätze in Erwägung ziehen können.

Der BGH (vgl. nur etwa Urteil vom 01.07.2008 – XI ZR 411/06) hat bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG der ein Anlagegeschäft finanzierenden Bank eine arglistige Täuschung eines Vermittlers auch dann zugerechnet, wenn sich die Täuschung auf die Risiken des finanzierten Geschäfts bezog. Dabei handelt es sich nicht etwa um eine unmittelbare Anwendung der in § 9 VerbrKrG geregelten oder daran anknüpfenden Rechtsfolgen, sondern um eine über die Grenzen des § 278 BGB hinausgehende Zurechnung, was wie folgt begründet wird:

Der Kreditnehmer kann den mit dem Anlagevertrag gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG verbundenen Darlehensvertrag allein deshalb nach § 123 BGB anfechten, wenn die Täuschung auch für dessen Abschluss kausal war, weil der Vermittler sowohl des finanzierten Geschäfts als auch des Darlehensvertrages für die kreditgebende Bank nicht Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB ist. Von einer solchen Kausalität wird nach der Lebenserfahrung, die zu widerlegen Sache der Bank ist, wegen der wirtschaftlichen Einheit von finanziertem Geschäft und Kreditvertrag regelmäßig auszugehen sein. Anstelle der Anfechtung auch des Darlehensvertrages kann der getäuschte Anleger und Kreditnehmer bei einem verbundenen Geschäft im Falle eines Vermögensschadens einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen die kreditgebende Bank geltend machen. Denn diese muss sich bei einem verbundenen Geschäft das täuschende Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen, da dieser – wie ausgeführt – nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ist. Zur Vermeidung eines unvertretbaren Wertungswiderspruchs ist es deshalb geboten, bei einem verbundenen Geschäft der kreditgebenden Bank nicht nur die arglistige Täuschung des Vermittlers über das finanzierte Geschäft, sondern auch ein darin liegendes vorsätzliches Verschulden bei Vertragsschluss zuzurechnen.

Gegen eine Übertragung dieser Grundsätze quasi mit umgekehrten Vorzeichen auf die Zurechnung einer arglistigen Täuschung eines Vermittlers über mit einem Verbraucherdarlehen verbundenen Risiken im Verhältnis zu Lasten des Vertragspartners des finanzierten Geschäfts bestehen keine Bedenken. Dafür spricht insbesondere, dass auch nach der gesetzlichen Regelung in § 9 VerbrKrG etwa ein Widerruf oder Einwendungen gegen das finanzierte Geschäft dieselben Folgen für das Finanzierungsgeschäft zeitigen wie sie umgekehrt aus einem Widerruf oder Einwendungen in Bezug auf das Finanzierungsgeschäft für das finanzierte Geschäft folgen.

(2) Der Kläger hat jedoch – auch darauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2011 hingewiesen - zu den Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts nicht hinreichend vorgetragen hat.

Ein verbundenes Geschäft liegt nach § 9 Abs. 1 VerbrKrG vor, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises (oder des Entgelts für eine andere Leistung im Sinne des § 9 Abs. 4 VerbrKrG) dient und beide Geschäfte als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.

Letzteres ist aufgrund der unwiderleglichen Vermutung des § 9 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers, Fondsvertreibers oder eines Vermittlers bedient. Von einer solchen Mitwirkung ist auszugehen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers oder Fondsvertreibers dem Interessenten zugleich mit dem Kaufvertrag bzw. den Beitrittsunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Verkäufer oder Fondsvertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (inzwischen gefestigte Rechtsprechung des XI Zivilsenats des BGH vgl. nur etwa: BGH Urteil vom 04.12.2007 – XI ZR 227/06 – Rn. 21).

Überträgt man diese Erwägungen auf die Vorbereitung zum Abschluss des Versicherungsvertrages mit der Beklagten, ist zwar festzustellen, dass der Vermittler M… nicht nur ein Antragsformular (K 5; Bl. 79), sondern auch weitere offenbar von der Beklagten stammende Unterlagen (K 3; Bl. 71) verwandt hat. Für eine Bereitschaftserklärung der Beklagten gegenüber der H…, durch den Abschluss von Lebensversicherungsverträgen die Tilgung von Darlehen sicherzustellen – nur so könnte die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats auf den vorliegenden umgekehrten Fall übertragen werden – fehlt jedoch im Vortrag des Klägers jeglicher konkreter Anhaltspunkt. Insbesondere der – bestrittene - Vortrag des Klägers in den Schriftsätzen vom 30.09.2010 (Bl. 414 ff.) und 02.09.2011 (Bl. 979 ff.) bezieht sich nicht auf Vereinbarungen oder Verabredungen zwischen der Beklagten und der H…, sondern auf entsprechende Kontakte zwischen der Beklagten und der S…-Gruppe als Initiatorin des Systems der SKR. Unabhängig davon, dass dieser Vortrag selbst für Verabredungen zwischen der Beklagten und der S…-Gruppe für den Zeitraum vor Abschluss der streitgegenständlichen Aufklärungspflichtverletzungen am 17.02.1999 nicht ausreicht, da sich die vorgetragenen Gespräche und Indizien jedenfalls ganz überwiegend auf die Zeit nach 2002 beziehen, ist auch für eine Bereiterklärung zur Zusammenarbeit zwischen der S…gruppe und der H… nichts ersichtlich. Allein der – unstreitige – Vortrag, 80 % der von der Beklagten in Deutschland geschlossenen Versicherungsverträge seien fremdfinanziert gewesen, genügt für die Vermutung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit mit dem Darlehensvertrag nicht.

Der Kläger hat auch keine Tatsachen vorgetragen, die unabhängig von der Reichweite der unwiderlegbaren Vermutung des § 9 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG den Schluss auf eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem mit der H… geschlossenen Darlehensvertrag und dem mit der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrag rechtfertigen könnten.

(3) Im Übrigen wäre der Beklagten selbst bei Annahme eines verbundenen Geschäfts nach den vom BGH zur Bankenhaftung entwickelten Grundsätzen nur ein vorsätzliches Aufklärungsverschulden des Vermittlers M… zuzurechnen, wobei den Kläger auch für den Vorsatz die Darlegungs- und Beweislast trifft. Dafür, dass der Vermittler M… vorsätzlich eine Aufklärung über das Risiko der Erzielung einer für die Ablösung des Darlehens nicht ausreichenden Rendite der Beklagten unterlassen hat, fehlt es jedoch ebenfalls an hinreichenden Anhaltspunkten im Vortrag des Klägers.

b) Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ansprüche des Klägers aus c.i.c. auch nicht mit einer eigenen Aufklärungspflichtverletzung durch die Beklagte zu begründen sind. Auch insoweit kommt jedoch aus den bereits unter a) aa) bis cc) ausgeführten Gründen allenfalls eine Pflichtverletzung aufgrund einer nicht hinreichenden Aufklärung des Klägers über das Risiko in Betracht, dass die Rendite aus dem mit der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrag am Ende der Laufzeit zur Ablösung des Darlehens nicht ausreichen könnte.

aa) Ein Anspruch wegen einer eigenen Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten besteht zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt einer Prospekthaftung im weiteren Sinn wegen – so meint jedenfalls wohl der Kläger – fehlerhafter oder unzureichender Aufklärung in den Policenbedingungen der Beklagten. Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen Kausalität etwaiger Prospektfehler für den Abschluss der streitgegenständlichen Verträge, da der Kläger selbst behauptet, er habe die Policenbedingungen der Beklagten nicht erhalten.

bb) In Bezug auf einen Anspruch wegen einer eigenen Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten könnte allenfalls in Erwägung gezogen werden, die zur Haftung von Banken entwickelte Rechtsprechung (vgl. dazu grundlegend nur: BGH Urteil vom 16.05.2006 – XI ZR 6/04) zu einer Aufklärungspflicht im Falle eines konkreten Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung durch einen Vermittler oder durch von Vermittlern zur Beratung verwendete Unterlagen – hier solche der Beklagten – heranzuziehen.

aaa) Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Annahme des Antrages des Klägers vom 17.02.1999 auf Abschluss des Lebensversicherungsvertrages positiv gewusst hat, dass der Kläger im Rahmen der Beratung über den Lebensversicherungsvertrages nicht über das Risiko einer zur Ablösung des Darlehens nicht ausreichenden Ablaufleistung aus dem Lebensversicherungsvertrag aufgeklärt worden sein könnte, ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers nicht.

bbb) Auch für die Annahme eines institutionellen Zusammenwirkens zwischen den an dem System der SKR beteiligten Unternehmen und Vermittlern, die – überträgt man die zur Haftung von Banken entwickelte Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) – zugunsten des Klägers eine von der Beklagten zu widerlegende Vermutung für einen konkreten Wissensvorsprung der Beklagten begründen könnte, reichen die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen nicht aus.

So genügt es für ein institutionalisiertes Zusammenwirken zur Begründung einer entsprechenden Vermutung zu Lasten einer ein Anlagegeschäft finanzierenden Bank nicht, dass diese den übrigen an dem Vertrieb des Kapitalanlagemodells Beteiligten bereits vorab eine allgemeine Finanzierungszusage gegeben hat. Vielmehr ist erforderlich, dass zwischen Verkäufer oder Fondsinitiator, den von ihnen beauftragten Vermittlern und der finanzierenden Bank ständige Geschäftskontakte bestanden haben oder sich daraus ergeben, dass den Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen worden oder – von der Bank unbeanstandet – Formulare des Kreditgebers benutzt wurden oder etwa daraus, dass der Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen desselben Anlageobjekts angeboten haben (grundlegend BGH Urteil vom 16.05.2006 – XI ZR 6/04- Rn. 53). Überträgt man diese Rechtsprechung auf die streitgegenständlichen Vertragsabschlüsse im Rahmen des Systems der SKR, wäre es deshalb, insbesondere in Bezug auf eine Aufklärungspflicht über die gerade aus der Abhängigkeit der Darlehensrückzahlung von den Renditen aus der mit der Beklagten geschlossenen Lebensversicherung, erforderlich, dass der Kläger nicht nur – selbst dies ist aus den bereits dargelegten Gründen bezogen auf den Zeitraum vor Abschluss des Lebensversicherungsvertrages im Jahr 1999 nicht ausreichend - zu einem Zusammenwirken zwischen der Beklagten und der S…gruppe, sondern auch zu einem Zusammenwirken mit der finanzierenden Bank hätte vortragen müssen.

Darüber hinaus käme dem Kläger auch bei Annahme eines institutionellen Zusammenwirkens die Vermutung eines Wissensvorsprungs der Beklagten nur zu Gute, wenn eine arglistige Täuschung über die Risiken einer zur Ablösung des Darlehens nicht ausreichenden Rendite aus der Lebensversicherung festzustellen, und diese Täuschung darüber hinaus evident gewesen wäre.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 451.121,53 € festgesetzt.