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Ruhegehalt; bestandskräftige Versorgungsfestsetzung; Versorgungsabschlag wegen Teilzeitbeschäftigung; Wiederaufgreifen im weiteren Sinne; Ermessen; Ermessenreduzierung auf Null; Verfassungswidrigkeit des Versorgungsabschlags; Darlegungsanforderungen; ernstliche Richtigkeitszweifel; grundsätzliche Bedeutung; Verwaltungsakt mit Dauerwirkung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat Entscheidungsdatum 23.07.2010
Aktenzeichen OVG 6 N 32.09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 14 Abs 1 S 1 Halbs 2 BeamtVG, § 14 Abs 1 S 1 Halbs 3 BeamtVG, § 85 Abs 4 S 2 BeamtVG, Art 3 Abs 3 S 1 GG, § 48 Abs 1 VwVfG, § 79 Abs 2 BVerfGG

Leitsatz

Zur Frage der Ermessensreduzierung beim sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nach § 48 Abs. 1 VwVfG in Fällen, in denen ein Versorgungsabschlag wegen Teilzeitbeschäftigung nach § 14 Abs. 1 BeamtVG a.F., den das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt hat, festgesetzt wurde.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Mai 2009 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 8.740,16 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem sie zur Festsetzung eines höheren Ruhegehalts für die Klägerin verpflichtet wurde. Die Versorgung der Klägerin, zuletzt im Amt einer Verwaltungsamtfrau, war mit bestandskräftig gewordenem Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2002 unter Berücksichtigung eines Versorgungsabschlages nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Halbsätze 2 und 3 BeamtVG a.F. (Fassung vom 12. Februar 1987, BGBl. I S. 570) wegen Teilzeitbeschäftigung festgesetzt worden. Diese Norm war wegen § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG n.F. weiter anwendbar. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 14.04 - (NVwZ 2005, S. 1080 ff.) entschieden hatte, dass auf Grund des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots der genannte Versorgungsabschlag für Zeiten ab dem 17. Mai 1990 bei Anwendung der degressiven Ruhegehaltstabelle auf teilzeitbeschäftigte Beamte entfalle, beantragte die Klägerin am 19. Dezember 2005 das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge, was die Beklagte mit Bescheid vom 29. März 2006 und Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2007 ablehnte. Mit der hiergegen gerichteten Klage begehrte die Klägerin zunächst die Verpflichtung der Beklagten, ihr Ruhegehalt ab dem 1. August 2002 ohne Berücksichtigung des genannten Versorgungsabschlags festzusetzen. Hinsichtlich des Zeitraums vor Beantragung des Wiederaufgreifens nahm die Klägerin die Klage dann jedoch zurück. Für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2008 stellte die Beklagte die Klägerin klaglos, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 BvL 6.07 - (BVerfGE 121, 241 ff.) festgestellt hatte, dass der auch hier in Rede stehende Versorgungsabschlag wegen Teilzeitbeschäftigung gegen Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstoße und die entsprechende Norm insoweit für nichtig erklärt hatte. Die Beteiligten erklärten daraufhin den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit fortführten (also für den Zeitraum 19. Dezember 2005 bis 30. Juni 2008), gab das Verwaltungsgericht der Klage statt und verpflichtete die Beklagte, die Versorgungsbezüge der Klägerin ohne Berücksichtigung des Versorgungsabschlags nach § 14 BeamtVG a.F. neu festzusetzen. Zur Begründung führte das Gericht aus, Wiederaufgreifensgründe im engeren Sinne nach § 51 VwVfG lägen zwar nicht vor. Die Beklagte sei aber verpflichtet, das Verfahren nach § 48 VwVfG wiederaufzugreifen und die Versorgungsbezüge entsprechend dem Begehren der Klägerin festzusetzen. Das der Behörde insoweit an sich zustehende Ermessen bestehe vorliegend ausnahmsweise nicht, weil die Aufrechterhaltung des Erstbescheides schlechthin unerträglich wäre. Das sei hier anzunehmen, weil die den streitigen Versorgungsabschlag legitimierende Norm für verfassungswidrig erklärt worden sei und sich die Wirkungen der demgemäß klar rechtswidrigen Entscheidung über die Versorgungsfestsetzung nicht in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erschöpfe, sondern aufgrund seiner Dauerwirkung jeden Monat aufs Neue aktualisiere. Der Versorgungsabschlag müsse ab dem Zeitpunkt unberücksichtigt bleiben, zu dem die Klägerin ihren Wiederaufgreifensantrag gestellt habe und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung der zugrundeliegenden Norm durch das Bundesverfassungsgericht. Denn auch wenn der Wiederaufgreifensantrag der Klägerin seinerzeit nicht durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts veranlasst gewesen sei, habe er inhaltlich die Wiederherstellung der materiellen Rechtslage durch einen Zweitbescheid bewirken wollen. Das gelte umso mehr, als die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Kontext des Verstoßes gegen das Antidiskriminierungsverbot falle, den letztlich auch die Klägerin mit ihrem Wiederaufgreifensantrag gerügt habe. Der erkannte Verfassungsverstoß habe ohne zeitliche Einschränkung mit Inkrafttreten der fraglichen Fassung des § 14 BeamtVG vorgelegen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit dem auf die Zulassungsgründe ernstlicher Richtigkeitszweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163, 1164) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung Zweifeln unterliegt. Zu ihrer Darlegung muss sich die Zulassungsbegründung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO konkret fallbezogen und hinreichend substanziiert mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und dartun, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. Ob an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel bestehen, wird allein anhand der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie der vom Rechtsmittelführer zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes vorgetragenen Gesichtspunkte beurteilt. Vom Rechtsmittelführer nicht genannte Umstände können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie offensichtlich sind. Das von der Beklagten insoweit geltend gemachte Vorbringen erfüllt diese Anforderungen nicht.

a) Soweit die Beklagte geltend macht, die Nichterklärung einer Norm bewirke nicht zwangsläufig eine sog. Ermessensreduzierung auf Null, wie sie nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts anzunehmen sei, was sich an § 79 Abs. 2 BVerfGG zeige, wonach auch bei einer Nichtigerklärung von Gesetzen die auf dieser Norm beruhenden Entscheidungen unberührt blieben, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Es trifft zwar zu, dass nach § 79 Abs. 2 BVerfGG die auf einer für nichtig erklärten Norm getroffenen Entscheidungen ihre Wirksamkeit behalten. Das bedeutet aber nur, dass die Wirksamkeit solcher Entscheidungen nicht kraft Gesetzes beseitigt wird. Rechtsdogmatisch hiervon zu trennen ist die Frage, wie das Ermessen im Rahmen des § 48 VwVfG bei einem Antrag auf Wiederaufgreifen auszuüben ist. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG untersagt die Rücknahme von Verwaltungsakten nach § 48 VwVfG gerade nicht (Bethge, in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 79, Rn. 56 m.w.N.).

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Verwaltungsgericht auch nicht davon ausgegangen, dass schon die Nichtigerklärung des § 14 BeamtVG a.F. als solche gleichsam automatisch die Rücknahme nach § 48 VwVfG zur Folge haben müsse. Das Verwaltungsgericht hat - wie sich aus der Darstellung der Entscheidungsgründe ergibt - sich an den in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben orientiert und die Entscheidung einzelfallbezogen und unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände begründet. Dass es zahlreiche Parallelfälle geben mag, in denen mit derselben Begründung ebenso zu entscheiden wäre, ändert daran nichts.

Unbeschadet dessen verhält die Beklagte sich auch widersprüchlich, denn ab dem 1. Juli 2008 hat sie die Klägerin klaglos gestellt. Rechtsgrundlage für diese Klaglosstellung ist ebenfalls eine auf § 48 Abs. 1 VwVfG beruhende Ermessensausübung. Dies macht deutlich, dass die Beklagte den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts genau genommen gar nicht angreift. Tatsächlich wendet sie sich nur gegen den Umstand, dass der Versorgungsabschlag nicht erst ab Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, sondern schon vorher, nämlich ab Stellung des Wiederaufgreifensantrags im Dezember 2005, unberücksichtigt bleiben muss. Mit der hierfür vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung zur zeitlichen Erstreckung der Aufhebung setzt sich das Rechtsmittel indessen nicht auseinander.

b) Der Einwand der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe die Klaglosstellung ab 1. Juli 2008 nicht berücksichtigt, so dass sich tatsächlich der Rechtsverstoß nicht jeden Monat aufs Neue aktualisiere, trifft nicht zu, weil das Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf abgestellt hat, dass sich der Verfassungsverstoß „aktualisierte“, mithin lediglich in der Vergangenheit regelmäßig wieder auftrat.

Darüber hinaus ist die Argumentation der Beklagten aber auch nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der auch von der Beklagten letztlich bejahte Anspruch einzig deshalb nicht gegeben sein soll, weil die Behörde diesen erst ab einem späteren Zeitpunkt anerkannt hat. Zu der entscheidenden Frage, ob die Behörde dem Begehren der Klägerin schon ab dem Zeitpunkt ab Stellung des Wiederaufgreifensantrags hätte entsprechen müssen, trägt dieses Argument nichts bei.

c) Schließlich verfängt auch der Einwand der Beklagten nicht, das Verwaltungsgericht habe nicht bedacht, dass aufgrund der hohen Zahl der in Teilzeit beschäftigten Beamten, deren Versorgungsbezüge um Versorgungsabschläge gemindert worden seien, hohe finanzielle Belastungen auf die öffentliche Hand zukämen, wenn die Versorgungsabschläge ab dem Zeitpunkt der Beantragung des Wiederaufgreifens zurückgenommen würden. Es kann dahinstehen, ob dies überhaupt ein berücksichtigungsfähiger Gesichtspunkt sein kann, was die Klägerin vorliegend bestreitet. Denn selbst wenn man dies unterstellt, hätte die Beklagte keine ernstlichen Richtigkeitszweifel aufgezeigt. Nach Aktenlage scheint vielmehr die Beklagte die Folgen des Urteils zu verkennen. Es ist nämlich entgegen dem insoweit undifferenzierten Vorbringen der Behörde gerade keine mehr oder weniger unüberschaubare Zahl an ehemals teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten, die unter Berufung auf das erstinstanzliche Urteil Ansprüche geltend machen könnten. Eine versorgungsrechtliche Besserstellung könnten nach dem erstinstanzlichen Urteil nur diejenigen verlangen, die bereits vor dem 1. Juli 2008 einen Antrag auf Wiederaufgreifen gestellt hatten und das nur im Zeitraum ab der jeweiligen Antragstellung bis zum 1. Juli 2008. Ab diesem Zeitpunkt hat die Beklagte wie auch im vorliegenden Fall ohnehin allen Betroffenen auf Antrag Versorgung ohne den fraglichen Abschlag gewährt (vgl. das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 3. September 2008 - D 4 - 223 106/3 -, Bl. 62 der Streitakte). Der Hinweis der Beklagten auf die bloße Zahl der in den Jahren 1990 und 2005 teilzeitbeschäftigten Beamten und Richter lässt demnach die von der Beklagten gezogenen Schlüsse nicht zu. Dass sich unter Berücksichtigung der dargestellten erheblichen Einschränkungen finanziell unübersehbare Folgen für den Staatshaushalt ergeben, hätte ausführlicher Darlegung bedurft. Daran fehlt es.

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für das erstrebte Rechtsmittelverfahren erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - OVG 5 N 45.05 -, Rn. 16 bei juris). Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine solche bestimmte ungeklärte und entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren. Weiter ist die Entscheidungserheblichkeit der betreffenden Frage im Berufungsverfahren aufzuzeigen sowie anzugeben, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Es ist darzulegen, in welchem Sinne und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist. Daran fehlt es.

Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, „ob die Feststellung der Nichtigkeit des § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG dazu führt, das das Ermessen, welches im Rahmen der Prüfung des Antrags gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG auszuüben ist, auf Null reduziert wird mit der Verpflichtung, den Versorgungsfestsetzungsbescheid rückwirkend aufzuheben“, stellt sich nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Behörde nicht zu einer „rückwirkenden“ Aufhebung, also einer mit Wirkung für die Vergangenheit verpflichtet. Das wäre nur der Fall, wenn die Behörde für einen Zeitraum vor der Beantragung des Wiederaufgreifens durch die Behörde verpflichtet worden wäre. Das ist aber nicht der Fall. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht, wie das Sitzungsprotokoll zeigt, gerade auf eine Rücknahme der Klage für den Zeitraum vor der Antragstellung hingewirkt.

Im Übrigen ist die grundsätzliche Bedeutung auch deshalb zu verneinen, weil sich die anstehenden Rechtsfragen aus den unter 1. dargelegten Gründen ohne Weiteres auch ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens klären lassen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Zugrundegelegt wurde entsprechend Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, Anhang zu § 164, S. 1832) der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen der begehrten und der gewährten Versorgung (zur Höhe des Differenzbetrages vgl. die Angaben im Schreiben der Beklagten vom 1. März 2007, Bl. 15 der Streitakte).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).