Gericht | VG Potsdam 4. Kammer | Entscheidungsdatum | 09.10.2013 | |
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Aktenzeichen | VG 4 K 336/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Der Vorbescheid vom 11. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2012 wird hinsichtlich der Beantwortung der Fragen 8 - 9 und 13 - 14 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Der Kläger wendet sich gegen einen dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid zur Genehmigungsfähigkeit des Abrisses einzelner Gebäude und Errichtung von Teilen einer Wohnanlage auf dem Nachbargrundstück.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ... 16 in ... (Gemarkung ..., Flur .., Flurstück ..). Es ist mit einer Villa mit einem Remisenseitenflügel, dem sogenannten „... Haus“ bebaut. Die Fassade und die Gewölbekonstruktion der Villa „... Haus“ sind als Einzeldenkmal in die Denkmalliste eingetragen.
Sowohl das Grundstück des Klägers als auch die Grundstücke des Beigeladenen liegen im Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung „Jägervorstadt“.
Der Beigeladene beantragte am 25. November 2009 die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung von Neubauten und Umbau von Bestandsgebäuden zur Nutzung als Wohnanlage auf den nördlich gelegenen Grundstücken ... -Straße 29 und ... 14 (Gemarkung ..., Flur … Flurstücke …, .. und ...). Bei den Bestandsgebäuden handelt es sich um das ehemalige Restaurant „... “, welches seit mehr als zwei Jahrzehnten nicht mehr betrieben wird. Im Einzelnen fragte der Beigeladene nach der denkmalrechtlichen und planungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit der Abtragung des Saalanbaus (f) des Hauptgebäudes (A), der Abtragung des Gartenhauses (e) sowie der denkmalrechtlichen, naturschutzrechtlichen und planungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit der Errichtung eines Gebäudes (D) auf dem Westplateau an Stelle der historischen Gartenhalle, der Errichtung eines Gebäudes (B) mit Zugang vom Ostplateau, eines Anbaus (G) an die Brandwand des Gebäudes C und der dargestellten Parkgaragen unter Baukörper B (TG“) und neben/unter Baukörper C und G bzw. den Außenanlagen (TG1) sowie der Parkierungen am EG an der ... -Straße (SP).
In der Folgezeit kam es zu Verhandlungen zwischen dem Beigeladenen und dem Beklagten mit dem Ziel der Herstellung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. Der Beigeladene nahm in Folge dessen eine Umplanung vor. Die ursprünglichen Bauvorlagen, die alle die in der Fragestellung verwendeten Bezeichnungen und Darstellungen enthielten, wurden in der Verwaltungsakte mit grün als „ungültig“ gekennzeichnet mit dem Zusatz, dass es sich um einen überholten Verfahrensstand handele.
Mit Vorbescheid vom 11. März 2011 bejahte der Beklagte die Genehmigungsfähigkeit bis auf die denkmalrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Abbruchs des Saalanbaus (f) und der dargestellten Parkgaragen sowie die denkmalrechtliche und planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Anbaus (G). Bestandteil des Bauvorbescheids waren Bauvorlagen, in denen weder die geplanten Tiefgaragen dargestellt waren noch ein Gebäude (B) oder ein Anbau (G). Ebenso ist die Zufahrtssituation zu den geplanten Tiefgaragen nicht erkennbar. Hinsichtlich der planungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Gebäudes D (Frage 6) wird zur Begründung ausgeführt, dass hinsichtlich der bebaubaren Grundstücksfläche bereits Hauptnutzungen in vergleichbarer Lage vorhanden seien. Zudem sei früher an dieser Stelle bereits ein Gebäude gewesen, so dass Bedenken hinsichtlich der Störung der Stadtgestalt durch den Neubau ausgeräumt worden seien. Hinsichtlich der konkreten Abmessungen des Baukörpers seien voraussichtlich eine Grundfläche von 12 x 15 m und 2 Vollgeschosse möglich. Eine verbindliche Aussage könne aber nur im Rahmen eines Gesamtkonzeptes erteilt werden. In Bezug auf die denkmalpflegerische Genehmigungsfähigkeit dieses Gebäudes (Frage 5) wird darauf hingewiesen, dass die absolute Höhe unter der des Haupthauses A liegen müsse. Die denkmalrechtliche Genehmigungsfähigkeit der Tiefgaragen (Frage 13) wurde verneint mit dem Hinweis, dass bei Abrücken der Fläche von TG1 um 5 m weg vom bestehenden Untergeschoss eine Tiefgarage genehmigungsfähig sei.
Der Kläger legte am 30. März 2011 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2012, zugestellt am 20. Januar 2012, zurückwies.
Der Kläger hat am 20. Februar 2012 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, das geplante Vorhaben sei bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Es füge sich nicht in die nähere Umgebung ein und lasse die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarbebauung vermissen. Zum einen seien von den geplanten Tiefgaragen und Stellplätzen erhebliche Störungen zu erwarten, zum anderen solle die Bebauung in enger und damit dem Charakter der Umgebung zuwiderlaufender Weise erfolgen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Schutz der Gebäuderückseiten aufgrund des Ruhebedürfnisses der Bewohner eine besondere Bedeutung zukomme. Dabei könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass das Rücksichtnahmegebot nicht zu berücksichtigen sei, da Einzelheiten der baulichen Nutzung dem Baugenehmigungsverfahren vorgehalten seien. Im Vorbescheid sei die planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit umfassend bejaht worden. Das Gebiet sei geprägt durch eine villenartige Bebauung mit altem Baumbestand und großen Gartenflächen. Dazu stehe eine kleinparzellierte Wohnnutzung durch viele Bewohner auf engem Raum unter maximaler Ausnutzung von neuzeitlichen baurechtlichen Vorgaben in einem nicht zu vereinbarenden Widerspruch und habe damit eine erdrückende Wirkung auf die Wohngebäude in der direkten Nachbarschaft. Zudem gehe von dem Bauvorhaben eine wesentliche Beeinträchtigung seines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes einher. Diesem komme eine besondere städtebauliche und kunsthistorische Bedeutung zu und füge sich in besonderem Maße in das von Friedrich Wilhelm IV. protegierte Areal rund um die ... ein. Durch den im Bauvorbescheid für zulässig erachteten Abriss der historischen Nachbarbebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen werde die städtebauliche Bedeutung der Villa erheblich beeinträchtigt. Insbesondere sei der Abriss des Gartenhauses denkmalrechtlich nicht zulässig gewesen. Die Interessen der Nachbarn habe der Beklagte bei Genehmigung des Abrisses nicht berücksichtigt. Auch sei die Erschließung nicht gesichert.
Zudem sei der Bauvorbescheid in wesentlichen nachbarrechtsrelevanten Punkten unbestimmt. Er sei in sich widersprüchlich. Er sei auch nicht teilbar. Im Übrigen sei das Ausmaß der Unbestimmtheit – Lage und Dimensionen der Baukörper B und G bzw. der Tiefgaragen TG 1 und TG 2 sowie die baulichen Dimensionen des Baukörpers D – dermaßen hoch, dass ein verbleibender Teil des Vorbescheids keinen eigenständigen Gehalt haben dürfte.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 11. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt im Wesentlichen vor, der Vorbescheid verstoße nicht gegen solche Rechtsnormen, die dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt seien. Das Rücksichtnahmegebot sei durch das Vorhaben nicht verletzt. Zum einen sei keine Frage nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Gesamtvorhabens gestellt worden, sondern nur nach einzelnen Gebäuden und Tiefgaragen. Die Zulässigkeit des Gesamtvorhabens sei demnach gar nicht entschieden worden. Zum anderen seien auch immissionsrechtliche Aspekte der Vereinbarkeit der Tiefgaragenzufahrt und –rampe mit dem Bauplanungsrecht nicht Gegenstand der Voranfrage gewesen. Auch das erheblich gesteigerte Verkehrsaufkommen sei bei der allgemeingehaltenen Bauvoranfrage noch nicht entschieden worden. Zudem könne sich der Kläger auf eine fehlende Erschließung nicht berufen, da diese nicht drittschützend sei. Auch sei der Zufahrtsweg als öffentliche Straße gewidmet. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des klägerischen Hauses sei weder durch den geplanten Abbruch noch durch die genehmigte Errichtung von Gebäuden gegeben. Die Unbestimmtheit des Bauvorbescheides beziehe sich allenfalls auf die Tiefgaragen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag und führt aus, das Erscheinungsbild der Fassade und/oder der Gewölbekonstruktion der klägerischen Villa sei durch das geplante Vorhaben nicht beeinträchtigt. Das Verhalten des Klägers sei rechtsmissbräuchlich und diene ausschließlich der Verzögerung des Bauvorhabens. Er habe ein Interesse am Verbleib des nicht die Tiefgaragen betreffenden Teils des Bauvorbescheides.
Wegen des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 24. April 2013 den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Diese hat am 3. September 2013 vor Ort eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet.
Die Kammer konnte gemäß §§ 6 und 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Einzelrichterin ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, da die Kammer der Berichterstatterin das Verfahren zur Entscheidung übertragen hat und die Beteiligten auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet haben.
Die Klage ist zulässig, gemäß § 113 Abs. 1 VwGO aber nur teilweise begründet.
Der Bauvorbescheid vom 11. März 2011 ist hinsichtlich der Beantwortung der Fragen 8 - 9 und 13 - 14 in nachbarschützenden Belangen rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten. Im Übrigen ist eine Verletzung der Rechte des Klägers durch den angegriffenen Vorbescheid nicht erkennbar.
Eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Fragen im angegriffenen Bauvorbescheid ist zulässig. Zwar ist – worauf der Kläger zutreffend hinweist - eine angefochtene Baugenehmigung in aller Regel in vollem Umfang aufzuheben, wenn sich ein genehmigtes Vorhaben nur in Teilen als nachbarrechtswidrig erweist (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 23. Februar 1994 – 2 W 5/94 -, BRS 56 Nr. 184). Diese zur Baugenehmigung entwickelte Rechtsprechung ist nach Auffassung der Kammer auf Bauvorbescheide nur eingeschränkt anwendbar. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) zeichnet es einen Vorbescheid gerade aus, dass „einzelne der selbständigen Beurteilung zugängliche Fragen“ beantwortet werden. So ist es auch in dem angegriffenen Vorbescheid geschehen. Die Beantwortung gestellten Fragen bezieht sich nicht auf ein Gesamtvorhaben, sondern hat die Genehmigungsfähigkeit einzelner Gebäude und baulichen Anlagen zum Gegenstand. Dies wird deutlich dadurch, dass zum einen das Hauptgebäude A nicht Gegenstand des Vorbescheids ist, zum anderen der Beklagte in dem Hinweis in der Beantwortung der Frage 6 verdeutlicht hat, dass es im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu weiteren Beschränkungen kommen kann. Die Fragen hätten auch jeweils einzeln in einem Vorbescheidsverfahren gestellt werden können. Es handelt sich insoweit daher um selbständig beurteilbare Teile eines Gesamtvorhabens, deren Genehmigungsfähigkeit unabhängig von der Genehmigungsfähigkeit der anderen Teile festgestellt wurde. Entgegen der Auffassung des Klägers verbleibt bei Aufhebung der in nachbarschutzrechtlichen Regelungen unbestimmten Fragen auch ein eigenständiger Regelungsgehalt, da verbindliche Aussagen zur Genehmigungsfähigkeit zum Abbruch von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen und der Errichtung des Gebäudes D in dem nicht aufgehobenen Teil des Bauvorbescheids enthalten sind.
1. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der erteilte Bauvorbescheid vom 11. März 2011 verletzt hinsichtlich der Beantwortung der Fragen 8 - 9 und 13 - 14 den Kläger in seinen Rechten, weil in diesen Fragen nach nachbarschützenden Belangen gefragt wird und der Vorbescheid insoweit rechtswidrig ist.
Die Rechtswidrigkeit des Vorbescheids ergibt sich aus einem Verstoß gegen § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), welcher nach § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) anwendbar ist. Die Beantwortung der Fragen 8 – 9 und 13 – 14 in dem angegriffenen Bauvorbescheid ist in nachbarrechtlichen Belangen unbestimmt.
Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenen Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst - ggf. durch Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2007 - 10 A 4327/05 -, BauR 2008, 81 m.w.N.). Diese zur Baugenehmigung entwickelten Grundsätze müssen nach Auffassung der Kammer auf einen Bauvorbescheid entsprechend angewendet werden, da es sich bei diesem um einen vorweggenommener Teil einer Baugenehmigung handelt. Die beantworteten Fragen haben Bindungswirkung für ein sich anschließendes Baugenehmigungsverfahren (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 1996 – 11a B 1710/96.NE -, NVwZ 1997, 378 m.w.N.). Der Bauvorbescheid vermittelt dem Bauherrn im Umfang der von der Baubehörde entschiedenen Fragen eine ähnlich gesicherte Position wie die nachfolgende Baugenehmigung und setzt sich insbesondere gegenüber späteren Rechtsänderungen durch (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 – 4 C 39.82 -, BVerwGE 69, 1). Daher sind an die Regelungen in einem Bauvorbescheid die gleichen Bestimmtheitsanforderungen zu stellen wie an die in einer Baugenehmigung.
Der angegriffene Bauvorbescheid ist in Teilen unbestimmt. Die Unbestimmtheit kann zwar einer Nachbarklage nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn sich die Unbestimmtheit auf diejenigen Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung von Nachbarrechten auszuschließen. In Bezug auf die Beantwortung der Fragen 8 – 9 und 13 – 14 ist dies aber der Fall.
Aus dem angegriffenen Vorbescheid nebst den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen lässt sich die Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung nicht erkennen. Weder die Größe noch die Lage der Tiefgaragen oder des Gebäudes B sind diesen zu entnehmen. Um die Betroffenheit des Nachbarn – hier des Klägers – prüfen zu können, sind diese Angaben aber wesentlich. Weder eine Beurteilung, ob das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig ist (Fragen 9 und 14), weil es sich rücksichtslos gegenüber dem Nachbarn darstellt, noch ob eine wesentliche Beeinträchtigung des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes vorliegt (Fragen 8 und 13), ist ohne Konkretisierung der Lage und des Ausmaßes der Neubebauung möglich.
Zwar ist das Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich nicht drittschützend (vgl. BayVGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 – 14 Cs 11.2577 -, juris). Gleiches gilt für die überbaubare Grundstücksfläche (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 – 4 B 215/95 -, NVwZ 1996, 888). Jedoch kann ein Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) verstoßen, wenn es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung der baulichen Nutzung und/oder der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung einfügt. Ob ein Vorhaben das Rücksichtnahmegebot verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und ist im Wege einer Gesamtschau zu ermitteln. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden; umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es demnach wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, 126; Urteil vom 28. Oktober 1993, 4 C 5.93 -, DVBl. 1994, 697 f.). Bei der vorzunehmenden Abwägung sind sowohl die Schutzwürdigkeit des Nachbarn als auch die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen zu berücksichtigen. Beides muss in einer dem Gebietscharakter, der Vorprägung der Grundstücke durch die vorhandene bauliche Nutzung und der konkreten Schutzwürdigkeit entsprechenden Weise in Einklang gebracht werden (BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2009 Az. 15 ZB 08.2934 -, zitiert nach juris). Diese Abwägung ist hinsichtlich der Tiefgaragen und des Gebäudes B mangels Darstellung in den Bauvorlagen nicht für den Nachbarn überprüfbar. Er kann die für ihn zu erwartende Betroffenheit aus dem Bauvorbescheid nebst der damit verbundenen Bauvorlagen nicht entnehmen, da weder die Lage noch die Größe dieser baulichen Anlagen zweifelsfrei dem Bauvorbescheid zu entnehmen sind.
Schließlich ist eine Prüfung des von dem Kläger geltend gemachten denkmalrechtlichen Umgebungsschutz in Bezug auf die Tiefgaragen und das Gebäude B (Fragen 8 und 13) nicht möglich. Zwar entfalten die Regelungen des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes ebenfalls keine drittschützende Wirkung (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 13. September 1996 - 3 B 111/96 -, LKV 1998, 72; Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 17. März 2010 - VG 4 L 26/10 -; Martin/Mieth/Graf/Sautter, Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz, Kommentar, 2. Auflage, § 1 Anmerk. 3.1.2 [zustimmend] sowie § 9 Anmerk. 4.3.3.4 [ablehnend]; ebenso OVG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2001 - OVG 2 S 1.01 -, NVwZ-RR 2001, 722 ff., für das DSchG Bln). Die Unterschutzstellung eines Kulturdenkmals liegt nach den denkmalschutzrechtlichen Vorschriften nämlich regelmäßig allein im öffentlichen Interesse, nicht im privaten Interesse des Eigentümers. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass der brandenburgische Landesgesetzgeber „aus systematischen Gründen“ (vgl. die Einzelbegründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zu § 2 Abs. 2 und 3, LT-Drs. 3/7054) den Schutz der Umgebung eines Denkmals, der ehemals in § 14 BbgDSchG a.F. gesondert geregelt war, in die Regelung des Gegenstands des Denkmalsschutzes einbezogen hat (vgl. § 2 Abs. 3 BbgDSchG). Allerdings können Eigentümer eines geschützten Baudenkmals als Ausdruck der in Art. 14 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten Eigentumsgarantie Abwehransprüche gegen Nachbarvorhaben besitzen, deren Zulassung die Denkmalwürdigkeit des geschützten Anwesens „erheblich beeinträchtigt“. Dieser nachbarliche Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers führt aber nicht zu einer Veränderung der Grundlagen und Maßstäbe für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Vorhaben in der Umgebung des Denkmals. Er erlaubt lediglich, dass der jeweilige Eigentümer des Denkmals als Nachbar - bestimmte - Verletzungen objektiven Rechts (gerichtlich) geltend machen kann (vgl. dazu die Leitentscheidung des BVerwGs, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347).
Ob derartige erhebliche Beeinträchtigungen vorliegen, hängt ebenfalls maßgeblich von der Lage und der Größe der baulichen Anlagen ab. Die Auswirkungen auf den Denkmalwert der klägerischen Villa können dem Bauvorbescheid daher nicht hinreichend bestimmt entnommen werden.
2. Hinsichtlich der Beantwortung der übrigen Fragen im angegriffenen Vorbescheid kann eine Verletzung der Rechte des Klägers hingegen nicht bejaht werden.
Hinsichtlich der verneinten Fragen 1 und 11 – 12 folgt dies schon aus Natur der Sache. Eine positive Bindungswirkung für ein sich anschließendes Baugenehmigungsverfahren entfaltet die Beantwortung dieser Fragen nicht. Etwas anderes ergibt sich allenfalls in Bezug auf die Frage 13. Zwar wird im Vorbescheid die denkmalrechtliche Zulässigkeit der Parkgaragen auch verneint. Jedoch erfolgte der Hinweis, dass bei einem Abrücken der Tiefgarage um 5 m vom bestehenden Untergeschoss diese genehmigungsfähig sei. Ggf. könnte sich insoweit eine Bindungswirkung ergeben, so dass eine Verletzung der Rechte des Klägers denkbar erscheint und der Bauvorbescheid aus den oben dargestellten Gründen insoweit aufzuheben war.
In Bezug auf die denkmalrechtliche und planungsrechtliche Zulässigkeit zum Abbruch einzelner Gebäude bzw. Gebäudeteile in Fragen 2 – 4 ist eine Verletzung von Nachbarrechten ebenfalls nicht denkbar. Die Villa auf dem klägerischen Grundstück bildet mit den Gebäuden auf dem Grundstück des Beigeladenen kein Ensemble. Zwar liegen beide im Denkmalbereich „Jägervorstadt“. Dieser ist aber, wie der Kläger zutreffend ausführt, geprägt durch unterschiedliche historische Bebauung mit Villen unterschiedlichster Größe. Durch den Wegfall einzelner Gebäude bzw. Gebäudeteile wird der Denkmalwert der klägerischen Villa nicht beeinträchtigt, da deren Bedeutung insbesondere durch die Fassadengestaltung und die Gewölbekonstruktion geprägt wird und keine Sichts- und Gestaltungsbezüge zwischen der klägerischen Villa und den Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, die schützenswert sind, bestehen. Zudem liegt das Grundstück des Beigeladenen hinter dem des Klägers. Es ist daher keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aus der der Kläger einen Anspruch haben könnte auf Erhalt der Gebäude bzw. Gebäudeteile, die der Beigeladene abreißen lassen will. Auf die Frage, ob der Erhalt des Saalanbaus und des Gartenhaus wirtschaftlich für den Beigeladenen unzumutbar war, kommt es somit nicht an.
Ebenso vermag die Bejahung der Fragen nach der naturschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit (Nrn. 7, 10 und 15) den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen, weil das Naturschutzrecht ausschließlich im öffentlichen Interesse Regelungen trifft. Lediglich Naturschutzverbänden steht insoweit eine Klagebefugnis zu.
Soweit in dem angegriffenen Bescheid die denkmalrechtliche und planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit der Errichtung eines Gebäudes D auf dem Westplateau festgestellt wird (Fragen 5 und 6), steht dem Kläger ein wehrfähiger Abwehranspruch nicht zu.
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt der Vorbescheid hinsichtlich dieses Gebäudes den Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen. Die Lage des Gebäudes ist aus der Fragestellung und den mit dem Bauvorbescheid verbundenen Bauvorlagen zu entnehmen. Das Gebäude D soll an Stelle des abgerissenen Gartenhauses errichtet werden. Aus dem Text des Vorbescheides ergibt sich auch hinreichend konkret die zu erwartende Größe des Gebäudes. Der Kläger kann insoweit das Maß der für ihn aus dem Bauvorbescheid erwachsenen Betroffenheit zweifelsfrei feststellen.
Ein als bauplanungs- und denkmalrechtlich genehmigungsfähig festgestelltes Gebäude mit einer Grundfläche von 180 m² und 2 Vollgeschossen unter Einhaltung der Abstandsflächen stellt sich weder als gegenüber dem Kläger rücksichtslos dar noch führt es zu erheblichen Beeinträchtigungen der Denkmalwürdigkeit der Villa „... Haus“.
Die Errichtung des Gebäudes D ist nach den oben genannten Kriterien unter Berücksichtigung der Nachbarinteressen des Klägers planungsrechtlich zulässig. Insbesondere erweist sich das Vorhaben nicht als gegenüber dem Kläger rücksichtslos. Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass ein Vorhaben, das sich – wie hier - nach den Kriterien des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügt, grundsätzlich nicht rücksichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 –, BayVBl 1999, 879).
Entgegen der Auffassung des Klägers führt das Hinzutreten des Gebäudes D nicht zu einer erdrückenden Wirkung durch übermäßige Bebauung. Dabei ist zu beachten, dass eine erdrückende Wirkung regelmäßig nicht in Betracht kommt, wenn die Abstandsflächen eingehalten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, UPR 1994, 148, sowie Beschlüsse vom 24. April 1989 - 4 B 72.89 -, DÖV 1989, 860, und vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, UPR 1999, 191; OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 22. Juli 2005 - OVG 10 S 2.05 - und vom 10. März 2006 - 10 S 5.05 -; OVG Berlin, Urteil vom 17. Oktober 2003 - OVG 2 B 8.01 -, BRS 66 Nr. 189; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, NWVBl. 2006, 62, und Beschluss vom 13. September 1999 - 7 B 1457/99 -, BauR 2001, 917). Eine erdrückende Wirkung mit der Folge einer Rücksichtslosigkeit ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg lediglich in den Fällen angenommen worden, in denen durch die neue genehmigte Anlage für Nachbargrundstücke eine Abriegelungswirkung, das Gefühl des "Eingemauertseins" oder eine "Gefängnishof-Situation" entsteht (OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2004 - 3 B 246/03 -, m.w.N.). Keine erdrückende Wirkung wurde deshalb angenommen bei einem dreigeschossigen Baukörper in einem durch eingeschossige Bauweise geprägten Gebiet mit dörflichen Charakter (OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 17. September 1998 - 3 B 109/98 -) sowie bei einem Baukörper von 78 x 11 m Grundfläche und 11,5 m Höhe neben einer eingeschossigen Villa (Beschluss vom 13. September 1996 - 3 B 111/96 -, LKV 1998, 72). Das Bundesverwaltungsgericht hat eine erdrückende Wirkung in einem Fall bejaht, in dem neben einem zweieinhalbgeschossigen Gebäude ein an der engsten Stelle nur 15 m entferntes zwölfgeschossiges Hochhaus unter Erteilung einer Befreiung von den entgegenstehenden Festsetzungen des zugrundeliegenden Bebauungsplanes genehmigt worden war (BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186) oder drei Düngekalksilos mit einer Gesamthöhe von 11,50 m sechs Meter entfernt von einem zweigeschossigen Wohnhaus auf einer Gesamtlänge von 13,31 m errichtet wurden (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, BauR 1986, 542).
In Anwendung der vorgenannten Grundsätze kann eine erdrückende Wirkung durch das Gebäude D auf das klägerische Grundstück daher nicht angenommen werden. Mit diesen von der zitierten Rechtsprechung entschiedenen Fällen sind die im vorliegenden Fall von dem Kläger geltend gemachten nachteiligen Veränderungen für sein Grundstück nicht annähernd vergleichbar. Zudem stand an dieser Stelle zuvor das Gartenhaus, so dass es zu der von dem Kläger behaupteten Verdichtung der Bebauung nicht kommt. Städtebauliche Belange vermitteln im Übrigen keinen Drittschutz.
Schließlich folgt auch aus dem von dem Kläger geltend gemachten denkmalrechtliche Umgebungsschutz kein wehrfähiger Abwehranspruch gegen das Vorhaben des Beigeladenen der Errichtung des Gebäudes D.
Erhebliche Beeinträchtigungen im oben dargestellten Umfang sind zur Überzeugung der Kammer nicht zu besorgen.
Zwar beschränkt sich der Nachbarschutz im Rahmen des Gebots der denkmalschutzrechtlichen Rücksichtnahme nicht (nur) auf atypische Ausreißer. In der Sache liegen Parallelen zum baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme nahe, das den gesamten Nachbarschutz im Baurecht durchzieht und sich nicht auf wenige Einzelfälle beschränkt (vgl. HessVGH, Urteil vom 9. März 2010 - 3 A 160/10 - zit. nach juris).
Eine die verfassungsrechtliche Eigentumsgewährleistung berührende - und damit einen Abwehranspruch des Denkmaleigentümers auslösende - erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals durch ein Vorhaben in der Umgebung ist aber nur anzunehmen, wenn über die Voraussetzungen des einfachgesetzlichen denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes hinaus die Schutzwürdigkeit des Denkmals als besonders hoch zu bewerten ist oder dessen Erscheinungsbild den Umständen nach besonders schwerwiegend beeinträchtigt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 2 S 93.10 -, NVwZ-RR 2011, 274).
An diesen Maßstäben gemessen stellt das Bauvorhaben des Beigeladenen keine wesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Denkmals dar. Das im Vorbescheid als denkmalrechtlich genehmigungsfähig eingestufte Gebäude D im hinteren Grundstücksbereich ordnet sich dem Einzeldenkmal Villa „... Haus“ unter. Eine erdrückende, verdrängende oder übertönende Wirkung könnte allenfalls von dem ebenfalls unter Denkmalschutz stehenden Gebäude A ausgehen, welches bereits aufgrund seiner Größe den Bereich dominiert. Ein Hinzutreten des Gebäudes D im Anschluss an den Gartenbereich des klägerischen Grundstücks hat aufgrund der Lage und Größe für die denkmalrechtliche Bedeutung der Villa auf dem Grundstück des Klägers keine nennenswerten Auswirkungen, zumal vor allem die Fassade und die Gewölbekonstruktion der Villa geschützt sind. Zwar ist der Denkmalbereich „Jägervorstadt“ durch große Gartenanlagen geprägt. In diesem Bereich stand aber schon ein massives Gebäude. Dass statt des historischen Gartenhauses nunmehr ein „modernes“ Wohngebäude errichtet werden soll, führt zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalwertes. Wie bereits dargestellt bestanden zwischen dem hinter der klägerischen Villa belegenen Gartenhaus und dieser keine schützenswerten Sichtbeziehungen. Auch die Gartenanlagen stehen in keinem aufeinander bezogenen Verhältnis. Im Übrigen bleibt die nähere Bestimmung der Anforderungen an die Gestaltung des Neubaus aus denkmalrechtlicher Sicht im Einzelnen dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert wird endgültig auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer das Interesse des Klägers in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) mit 7.500 € bewertet hat.