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Kindesunterhalt: Zulässigkeit eines Abänderungsantrages nach Eintritt der Volljährigkeit; Ab-zugsfähigkeit von Fahrtkosten


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 14.05.2019
Aktenzeichen 13 UF 11/19 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Leitsatz

1. Der Antrag des Unterhaltsschuldners auf Abänderung eines Unterhaltsvergleichs über Kindesunterhalt ist nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes ohne weiteres zulässig (§ 239 Abs. 1 S. 2 FamFG), wenn nach übereinstimmenden Parteiverständnis die Unterhaltspflicht nach Volljährigkeit des Antragsgegners nach den gesetzlichen Maßstäben frei abänderbar sein sollte.

2. Bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten kommt es stets auch auf die wirt-schaftlichen Verhältnisse aller Beteiligten, auch diejenigen des Unterhaltspflichtigen an (vgl. Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, § 1 Rn. 133 m.w.N.). Diesem ist in der Regel zuzumuten, sich kostengünstigerer öffentlicher Verkehrsmittel zu bedienen, wenn die Benutzung eines PKW für die Fahrten zur Arbeitsstelle einen so großen Teil des Einkommens aufzehrt, dass er des-wegen keinen ausreichenden Unterhalt mehr zahlen kann (vgl. BGH, Urteil vom 07. Dezem-ber 1988 – IVb ZR 23/88 –, Rn. 14, juris).

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Eisenhüttenstadt vom 03.12.2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis zu 1500 €

Gründe

I.

Der am …1998 geborene im Haushalt seiner Mutter lebende Antragsgegner wendet sich gegen das Ausmaß der Senkung der Unterhaltspflicht des Antragstellers, seines Vaters, aus einem gerichtlichen Unterhaltsvergleich vom 19.04.2010.

In diesem verpflichtete sich der hiesige Antragsteller in Abänderung einer Jugendamtsurkunde aus 2003 an den hiesigen Antragsgegner ab dem 01.02.2009 bis 31.12.2009 Unterhalt i.H.v. 105 % des Mindestunterhalts (monatlich 257 €), ab 01.01.2010 bis einschließlich April 2010 Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts (monatlich 272 €) und ab Mai 2010 Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts (monatlich 334 €) zu zahlen (vgl. 8).

Der Antragsteller hat - auf der Grundlage des von ihm für maßgeblich erachteten aktuellen Einkommens beider Elternteile – nach Volljährigkeit des Antragsgegners die Senkung seiner Kindesunterhaltsverpflichtung auf 152 € monatlich erstrebt, der Antragsgegner – gleichfalls auf der Grundlage eines auch von ihm für maßgeblich erachteten, indessen anders bereinigten, aktuellen Einkommens beider Elternteile – eine Senkung auf monatlich 269,65 €.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist (59 ff.), hat das Amtsgericht die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers, wie von diesem erbeten, auf 152 € monatlich gesenkt. Hierbei ist es dessen Einkommensermittlung für beide Elternteile gefolgt (vgl. 3, 60r).

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Senkungsbegehren uneingeschränkt weiter. Das Amtsgericht habe zu Unrecht Fahrtkosten des Antragstellers berücksichtigt und solche seiner Mutter unberücksichtigt gelassen.

Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf den Schriftsatzwechsel im Beschwerderechtszug, auf seinen Beschluss vom 18.03.2019 im Verfahrenskostenhilfeverfahren (88 ff.) sowie auf seine Hinweise vom 16.04.2019 (104) und vom 30.04.2019 (114). Er entscheidet, wie angekündigt (89, 104, 114), ohne mündliche Verhandlung (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.

II.

Die gem. §§ 58 ff., 117 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag des Antragstellers ist zulässig (§ 239 Abs. 1 S. 2 FamFG). Die Zulässigkeitsbedenken des Senats hat der Antragsteller durch substantiiertes Vorbringen zu einem übereinstimmenden Parteiverständnis, dem der Antragsgegner nach entsprechendem Hinweis des Senats vom 30.04.2019 nicht mehr erheblich entgegen getreten ist, ausgeräumt, wonach die Unterhaltspflicht nach Volljährigkeit des Antragsgegners nach den gesetzlichen Maßstäben frei abänderbar sein sollte.

Das Amtsgericht hat die Fahrtkosten des Antragstellers zu Recht in geltend gemachter Höhe berücksichtigt.

Bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten kommt es stets auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Beteiligten, auch diejenigen des Unterhaltspflichtigen an (vgl. Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, § 1 Rn. 133 m.w.N.). Diesem ist in der Regel zuzumuten, sich kostengünstigerer öffentlicher Verkehrsmittel zu bedienen, wenn die Benutzung eines PKW für die Fahrten zur Arbeitsstelle einen so großen Teil des Einkommens aufzehrt, dass er deswegen keinen ausreichenden Unterhalt mehr zahlen kann (vgl. BGH, Urteil vom 07. Dezember 1988 – IVb ZR 23/88 –, Rn. 14, juris).

Schon diese Voraussetzungen fehlen. Vielmehr ist der Unterhalt des Antragsgegners auch bei Berücksichtigung der von seinen Eltern jeweils für sich geltend gemachten Fahrtkosten ohne weiteres sichergestellt und hierbei der ihnen zuzubilligende angemessene Selbstbehalt gewahrt.

Abgesehen von der ohnehin gegen einen Verweis auf öffentliche Verkehrsmittel sprechenden Milderung der Fahrtkostenabzüge durch Zurechnung steuerlicher Rückerstattungen und vom Fehlen beengter Einkommensverhältnisse (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 05. Oktober 2018 – 13 UF 59/18 –, Rn. 27, juris ähnlich auch BeckOGK/Haidl, 1.2.2019, BGB § 1603 Rn. 158 m.w.N.), ist zudem das Vorbringen des Antragstellers zur Notwendigkeit eines Stützkorsetts, das ihm ein Sitzen in öffentlichen Verkehrsmitteln verunmöglicht (vgl. 4), nicht konkret bestritten, ebenso wenig wie sein täglicher Schmerzmittelkonsum.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das Amtsgericht die Fahrtkosten seiner Mutter mit 350,40 € monatlich angesetzt. Die – nicht weiter angegriffene - Herleitung der Anspruchshöhe durch das Amtsgericht folgt ersichtlich derjenigen des Antragstellers und beinhaltet damit die bereits von diesem angesetzten vorgenannten Fahrtkosten (vgl. 3).

Die Kostenentscheidung für die Beschwerde folgt aus § 243 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus §§ 55 Abs. 2, 51 Abs. 1 FamGKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) sind nicht gegeben.