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Disziplinarklage; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Polizeibeamter; Streifendienst; Verwarngeld; Einzahlung auf privates Girokonto; vorübergehend; Veruntreuung dienstlich anvertrauter Gelder; Zugriffsdelikt; innerdienstlich; mangelnde Dienstaufsicht als Milderungsgrund (verneint)


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 81. Senat Entscheidungsdatum 08.10.2014
Aktenzeichen OVG 81 D 4.11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 19 S 2 BG BB, § 19 S 3 BG BB, § 13 DG BB, § 58 Abs 1 DG BB, § 66 Abs 1 DG BB

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. April 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am … in … geborene Beklagte besuchte dort zunächst bis 197... die Allgemeine Polytechnische Oberschule bis zur 9. Klasse. Die anschließende Ausbildung als Maurer beendete er im Jahr 197.... Mit Wirkung vom 198...wurde er als Hauptwachtmeister der Volkspolizei im Streifeneinzeldienst im Volkspolizeirevier C... eingestellt. Im 198... erwarb er an der Volkshochschule den Abschluss der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule, im 198... an der Offiziersschule des Ministeriums des Innern in der Ausbildungsrichtung „Abschnittsbevollmächtigter der DVP“ den Fachschulabschluss als Offizier der mittleren Laufbahn der Organe des Ministeriums des Innern mit dem Gesamtprädikat „gut“. Vom 199... an wurde er vom Land Brandenburg, Polizeipräsidium C..., weiterbeschäftigt. Am wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeiobermeister z.A. ernannt. Seit wurde er als Gruppenbeamter in der Bereitschaftspolizei (L...) verwendet. Am wurde der Beklagte unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8) ernannt, im erfolgte die Ernennung zum Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9). Das Gesamturteil in den dienstlichen Beurteilungen von und von lautete jeweils „Erkennbar über den Anforderungen (5 Punkte)“. Mit Wirkung vom wurde der Beklagte von der Bereitschaftspolizei zum Polizeipräsidium C... versetzt, wo er als Einsatzbearbeiter in der Leitstelle eingesetzt wurde. Ein im gegen den Beklagten verhängtes Verbot, Dienstwaffe und Dienstfahrzeug zu führen, wurde im wegen wieder bescheinigter Polizeidienstfähigkeit aufgehoben. Von bis Ende war der Beklagte im Polizeipräsidium F… als Einsatzbearbeiter in der Leitstelle tätig. Mit Wirkung vom … wurde er zum Polizeischutzbereich …, Polizeiwache …, Bundesautobahn …, als Streifenbeamter umgesetzt, wo er bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung am … tätig war.

Der Beklagte ist geschieden. Er ist Vater von zwei erwachsenen Kindern. Er erhält Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 9, die wegen hoher Kreditverbindlichkeiten nicht gekürzt wurden. Im Übrigen sind seine Vermögensverhältnisse - soweit ersichtlich - geordnet; Pfändungen o.ä. sind nicht bekannt. Er ist disziplinarisch nicht vorbelastet.

Am … wurde zu Beginn des Spätdienstes durch den Wachdienstführer der Autobahnpolizeiwache …, Dienstgruppe …, POK B..., eine Kontrolle der Verwarngeldblöcke durchgeführt. Bei der Kontrolle des Beklagten wurde Folgendes festgestellt: Der Beklagte war im Besitz von drei Verwarngeldblöcken. Block Nr. 7... hatte er am … in der Geschäftsstelle der Wache empfangen. Alle Verwarngeldquittungen dieses Blocks waren verbraucht und der entsprechende Betrag von 490,00 EUR war vollständig vorhanden. Der Beklagte erklärte hierzu, dass er den Block am gleichen Tag in der Geschäftsstelle habe abrechnen wollen. Der am … ausgegebene Block Nr. 7... war noch unbenutzt. Die Kontrolle des Verwarngeldblocks Nr. 7..., ausgegeben am …, ergab, dass 16 Quittungen verbraucht und die restlichen vier Quittungen vorhanden waren. Nach den verbrauchten Quittungen hatte der Beklagte Verwarngelder in Höhe von 435,00 EUR erhoben. Er konnte jedoch nur 55,00 EUR und 200,00 polnische Zloty (entspricht 40,00 EUR) vorweisen. Auf Befragen erklärte der Beklagte, er habe den Differenzbetrag von 340,00 EUR auf sein privates Konto eingezahlt. Er legte einen Einzahlungsbeleg der D... vom … über die Einzahlung von 200,00 EUR auf das dort für den Beklagten geführte Girokonto Nr. vor. Am selben Tag hob der Beklagte bei der D... 340,00 EUR ab und zahlte sie auf der Polizeiwache ein. Der Leiter der Polizeiwache erstattete Strafanzeige und meldete den Vorfall an das Polizeipräsidium F.... Wegen dieses Vorwurfs sowie wegen des weiteren Vorwurfs, am … von Kollegen eigenommene Verwarngelder in Höhe von 120,00 EUR aus deren Funkstreifenwagen entwendet zu haben, leitete die Polizeipräsidentin mit Verfügung vom … gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein, setzte die Ermittlungen gemäß § 23 Abs. 3 LDG aus und enthob den Beklagten nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 LDG vorläufig des Dienstes.

Die Staatsanwaltschaft C... klagte den Beklagten mit Anklageschrift vom … wegen Unterschlagung an. Er habe die von ihm ausweislich des Verwarngeldblocks Nr. 7...eingenommenen 395,00 EUR und 200,00 Zloty nicht ordnungsgemäß abgeführt, sondern 200,00 EUR auf sein privates Girokonto überwiesen und den restlichen Betrag für sich verbraucht. Den Schaden habe er durch Rückzahlung eines Betrages von 340,00 EUR am … wiedergutgemacht. Mit Beschluss vom … ließ das Amtsgericht … die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren vor dem Strafrichter. Zur Hauptverhandlung am … erschienen der Beklagte und seine damalige Verteidigerin nicht. Daraufhin erließ das Amtsgericht unter Bezugnahme auf die Anklageschrift einen Strafbefehl über 90 Tagessätze zu je 40,00 EUR, der seit dem …rechtskräftig ist. Die Ermittlungen hinsichtlich des Vorwurfs des Diebstahls von Verwarngeld aus dem Funkstreifenwagen wurden von der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt.

Der Kläger setzte das Disziplinarverfahren am … fort. In einem von der Ermittlungsführerin angeforderten Beurteilungsbeitrag vom … bescheinigte der Dienstvorgesetzte des Beklagten im Schutzbereich …, POK B..., dem Beklagten, er habe den Ausbildungsstand während der Tätigkeit bei der Autobahnpolizei noch nicht erreichen können. Nach einer Mitteilung des Schutzbereichs … vom …, war der Beklagte von seiner Versetzung zu diesem Schutzbereich mit Wirkung vom … bis zum hier relevanten Zeitpunkt … zur damals geltenden Dienstanweisung zum Umgang mit Verwarnungsgeldblocks, Verwarnungsgeld und Zahlscheinen im Polizeischutzbereich … vom 20. Februar 1996 nicht belehrt worden. § 4 Abs. 3 dieser Dienstanweisung bestimmte, dass die Polizeivollzugsbeamten mindestens einmal wöchentlich das Verwarngeld abzurechnen haben (Satz 1), und dass das Verwarngeld getrennt vom Privatgeld in einem gesonderten Behältnis sicher aufzubewahren ist (Satz 2); nach § 6 Abs. 1 der Dienstanweisung war die ordnungsgemäße Abrechnung der Verwarnungsgelder durch den Leiter des Schutzbereichs oder dessen Beauftragten durch unvermutete Kontrollen monatlich zu prüfen. Nach Auskunft des Lagezentrums im Polizeipräsidium F... beinhaltete die letzte dortige Belehrung des Beklagten am … nicht den Umgang mit Verwarnungsgeld, da keine Ausgabe von Verwarnungsgeldblöcken erfolgte.

Die Ermittlungsführerin führte Zeugenvernehmungen zur Praxis der Aufbewahrung und Abrechnung von Verwarngeldern in der Polizeiwache … durch. Sie zog ferner auf Antrag des Beklagten die Akte des gegen einen anderen Beamten der Dienstgruppe, M...G..., geführten Disziplinarverfahrens bei, in die der damalige Bevollmächtigte des Beklagten Einsicht nahm; nach den Angaben des Klägers ist diese Disziplinarakte nicht mehr vorhanden.

Zur Praxis der Verwarngeldabrechnung sagte der damalige Dienstvorgesetzte des Beklagten, POK B..., aus, jeder Kollege habe eigenständig und innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen den Verwarngeldblock in der Geschäftsstelle der Polizeiwache abgerechnet. Eine Abrechnung sei nicht zu jedem Zeitpunkt möglich gewesen. Für die Verwahrung des Geldes sei jeder Kollege eigenständig verantwortlich; das Geld solle im Waffenschließfach aufbewahrt werden. In der Regel habe jeder Kollege wegen der unregelmäßigen Abrechnungen über zwei Verwarngeldblöcke verfügt. Er selbst habe zu unregelmäßigen Zeiten Stichprobenkontrollen durchgeführt. Bis zum tatrelevanten Zeitpunkt seien bei dem Beklagten keine Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung festgestellt worden. Nach Angaben des Wachdienstführers der Dienstgruppe …, PHK V..., seien der Erhalt des Verwarngeldblocks und die Abrechnung bei der Geschäftsstelle der Polizeiwache erfolgt, wobei die Abrechnung 14-tägig erfolgen sollte. Für den Fall, dass keine Abrechnung möglich sei, habe jeder Kollege die Möglichkeit, Verwarngeld und Verwarngeldblöcke in seinem Schließfach zu verwahren. PHM S..., in der gleichen Dienstgruppe wie der Beklagte, sagte aus, der Umgang mit Verwarngeld und Blöcken sei zum damaligen Zeitpunkt grundsätzlich so vorgeschrieben gewesen, dass jeder Beamte über einen Verwarngeldblock verfügte und dieser innerhalb einer Woche abzurechnen gewesen sei, und zwar durch jeden Kollegen eigenständig beim Geschäftsdienst der Polizeiwache. Wegen des sehr hohen Fahrzeugverkehrs auf der Autobahn sei regelmäßig innerhalb von zwei Tagen ein Verwarngeldblock „verkauft“ worden. Daher sei jedem Kollegen die Möglichkeit eingeräumt worden, einen weiteren Block in Empfang zu nehmen, wenn er meinte, einer werde nicht ausreichen. Für diese Fälle habe der Kollege K. eine unbestimmte Zahl an Verwarngeldblöcken in Empfang genommen. Die Kontrolle der Verwarngeldblöcke und Verwarngelder sei sporadisch erfolgt. Für den Fall, dass eine Abrechnung beim Geschäftsdienst nicht möglich sei, bewahre er selbst seinen Verwarngeldblock mit dazugehörigem Geld im Waffenschließfach auf. Die im Geschäftsdienst der Polizeiwache … tätige Zeugin T... erklärte, sie habe das Verwarngeld Montag bis Donnerstag von 6.00 bis 15.00 bzw. Freitag vom 6.00 bis 14.00 Uhr in Empfang genommen und neue Verwarngeldblöcke herausgegeben. An den Wochenenden oder nach einem Feiertag sei seine Abrechnung erst am darauf folgenden Arbeitstag möglich. Für den Fall, dass ein Kollege nur noch wenige Blätter im Verwarngeldblock zur Verfügung hatte, habe sie noch einen neuen Block herausgegeben. Zwei komplett leere Verwarngeldblöcke habe grundsätzlich niemand gehabt, es sei denn, es habe sich um einen Vorgesetzten gehandelt, der dann die Blöcke oder einen Block an einen seiner unterstellten Beamten weitergegeben habe; dieser habe dann den Block in der darauf folgenden Woche auf seinen Namen umschreiben lassen. Wenn aus der Disziplinarakte G. ersichtlich sei, dass an einem Tag an den Beamten K. neun leere Verwarngeldblöcke herausgegeben worden sein, so sei dazu zu sagen, dass es sich bei K. um einen sehr fleißigen Bediensteten handele, bei dem sie sich sicher sein könne, dass er von diesen neun Blöcken nach einem Wochenende auf jeden Fall fünf volle Blöcke wieder abrechnen würde. Es sei möglich, dass K. zum Zeitpunkt der Herausgabe der Blöcke Vertreter des Dienstgruppenleiters gewesen sei und deshalb die Blöcke für die Schicht in Empfang genommen habe. Bei der Schicht, der der Beklagte angehörte, habe es sich um eine sehr fleißige Schicht gehandelt, bei der es durchaus vorgekommen sei, dass sie am Wochenende in die Geschäftsstelle habe fahren müssen, um neue Blöcke auszugeben. Es habe durchaus sein können, dass die Bediensteten jeweils mehrere Blöcke in Empfang genommen hätten. Keiner von ihnen habe länger als 14 Tage einen Block nicht abgerechnet. PHM J... erklärte zu seiner früheren Tätigkeit im Geschäftsdienst, sie hätten sich auf die Kollegen eingestellt, so dass es auch möglich gewesen sei, um 6.00 Uhr und im Falle einer Vorankündigung auch außerhalb der regulären Dienstzeit Verwarngeld abzurechnen. Die Herausgabe eines neuen Verwarngeldblocks sei in der Regel nur bei Vorlage des alten Blocks und des Geldes zur Abrechnung erfolgt; falls nur noch wenige Blätter im alten Block zur Verfügung standen, habe er auch mal einen zweiten herausgegeben. In der Wache sei es üblich gewesen, dass jeder Kollege außerhalb des Dienstes sein Geld im Waffenschließfach deponiert habe. Es habe immer wieder Gerüchte gegeben, dass die Waffenschließfächer geöffnet wurden, dem sei aber nicht so gewesen. Der Wachenleiter habe den Schlüssel in seinem Zimmer hinterlegt, so dass die jeweiligen Dienstgruppenleiter daran gelangen konnten. POM P..., als Streifenbediensteter in der -Schicht tätig, erklärte, im Grundsatz erfolge durch den Wachdienstführer eine 14tägige Kontrolle eines jeden Bediensteten. In der Regel werde kontrolliert, ob alle Eintragungen im Verwarngeldblock ordnungsgemäß vorgenommen worden seien und ob abgerechnet wurde; eher selten würden Block und Geld verglichen. Wenn der Block voll sei, werde beim Geschäftsdienst abgerechnet und ein neuer Block ausgegeben. Es komme auch vor, dass er zwei Blöcke habe, meistens, wenn vor dem Wochenende nur noch wenige Zettel im alten Block seien. Nach Dienstschluss gebe er das Verwarngeld und die Blöcke mit der Dienstwaffe in das Waffenschließfach; ob dies jeder Kollege so mache, könne er nicht mit Bestimmtheit sagen. PHM R..., damals Streifenbediensteter in der …-Schicht, erklärte, der Wachdienstführer versuche regelmäßig im Rhythmus von 14 Tagen bis 3 Wochen den Verwarngeldblock zu kontrollieren; ab und zu kontrolliere er auch die Übereinstimmung von ausgegebenen Zetteln und vorhandenem Verwarngeld. Das Geld sei auch im Schließfach nicht wirklich sicher. Wo er sei, da sei auch sein Geld. Er kenne einen Vorfall aus der Wache …, als diese in einer Behelfsunterkunft untergebracht gewesen sei, bei dem Kollegen die Schließfächer verwechselt hätten und sich das Fach trotzdem habe öffnen lassen. Er bewahre das Verwahrgeld aber immer getrennt von seinem privaten Geld auf. Er gehe davon aus, dass der Großteil der Kollegen das Geld nicht im Schließfach habe, ohne dies hundertprozentig sagen zu können.

Der Beklagte machte im Ermittlungsverfahren geltend, er habe bereits am … eingestanden, dass er das fehlende Verwarngeld zur zwischenzeitlichen Verwaltung auf sein Konto eingezahlt habe; außerdem habe er den Fehlbetrag sofort und problemlos ausgeglichen, was gegen die Annahme spreche, er habe das Verwarngeld zum Ausgleich privater Schwierigkeiten genutzt. Er verfüge über zwei Konten, zum einen das Girokonto, auf das das Gehalt eingezahlt werde und von dem alle Verpflichtungen abgingen, zum anderen ein „Verwahrkonto“, ein ursprünglich für seine Tochter eingerichtetes Sparkonto, das er zum fraglichen Zeitpunkt für sich genutzt habe. Eine Abrechnung des Verwarngelds sei nicht nur an Wochenenden, sondern auch nach der Nachtschicht nicht möglich gewesen. Er habe gehört, dass ein Waffenschließfach durchaus in Abwesenheit eines Beamten geöffnet werde, und deshalb dort nur seine Waffe, nicht dagegen das Verwarngeld gelagert. Als Milderungsgrund sei zu berücksichtigen, dass er über das Verbot der Vermischung von Verwarngeld und privatem Geld nicht informiert gewesen sei; zudem sei er durch „die Personalmaßnahmen, beginnend ab der Versetzung aus der L..., sowie die Trennung von seiner Ehefrau … auch psychisch stark belastet“ gewesen.

Mit Verfügung vom … beschränkte der Kläger das Disziplinarverfahren auf den Vorwurf der Unterschlagung von Verwarngeld, da sich der weitere Tatvorwurf des Diebstahls von Verwarngeld im Ergebnis der Ermittlungen nicht bestätigt habe, und gab dem Beklagten Gelegenheit, sich abschließend zu äußern.

Nach Information des Gesamtpersonalrats bei dem damaligen Polizeipräsidium F... über die beabsichtigte Erhebung der Disziplinarklage, und dessen Mitteilung, es bestünden keine Einwände, hat der Kläger am 19. November 2008 die vorliegende Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Er wirft dem Beklagten vor, von den bei der Kontrolle am fehlenden Verwarngeldeinnahmen von 340,00 EUR aus dem Verwarngeldblock Nr. 7... einen Betrag von 200,00 EUR auf sein privates Konto überwiesen und den restlichen Betrag für sich verbraucht zu haben. Hiermit habe er gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes verstoßen. Die Angaben des Beklagten, er habe die von ihm eingenommenen Verwarngelder zur sicheren Aufbewahrung auf seine privaten Konten eingezahlt, seien als fraglich anzusehen. Belegt sei lediglich die Einzahlung eines Betrags von 200,00 EUR am … auf das Girokonto des Beklagten. Dieses habe zwei Tage vorher noch einen Minusbetrag in Höhe von … EUR aufgewiesen, der mit der Einzahlung teilweise ausgeglichen worden sei. Es sei danach erwiesen, dass der Beklagte von ihm eingenommene Verwarngelder für persönliche Zwecke verwendet und damit ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich seiner Dienstpflichten begangen habe. Ein Polizeibeamter, der ihm von den Bürgern gezahlte und damit amtlich anvertraute Verwarngelder zu eigennützigen Zwecken verwende, zerstöre nicht nur das Vertrauen seines Dienstherrn, sondern auch das der Öffentlichkeit in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit. Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Der Fall G..., auf den der Beklagte sich berufe und dessen Disziplinarakte nicht mehr vorhanden sei, sei anders gelagert gewesen.

Der Beklagte ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht der Wertung des Klägers, dass ein schweres Dienstvergehen vorliege, nicht entgegen getreten, hat aber als Milderungsgrund eine Mitschuld der Vorgesetzten und eine gröbliche Verletzung der Aufsichts- und Fürsorgepflichten geltend gemacht. In der Polizeiwache … sei über einen Zeitraum von mindestens 107 Wochen beim Verwarngeld entgegen allen Vorschriften gehandelt worden. Es sei gängige Praxis gewesen, dass die Beamten mehrere Verwarngeldblöcke hatten und bei Empfang eines neuen Blocks der alte nicht abgerechnet wurde. Es sei auch möglich und zum Teil üblich gewesen, einen zu großen bzw. den gesamten Bargeldbestand zwischenzeitlich zu Hause zu lassen oder auf ein Konto einzuzahlen, um es vor Verlust zu schützen. Was die vorgelegte Einzahlungsquittung über 200,00 EUR betreffe, so habe er niemals behauptet, dass sie aus dem Verwarngeldblock Nr. 7... resultiere. Es sei zum Zeitpunkt der Aufforderung durch die Dienststelle, Einzahlungsquittungen vorzuweisen und den Fehlbetrag auszugleichen, die einzig noch vorhandene Einzahlungsquittung gewesen. Die Einzahlung auf sein privates Konto sei auch vor dem Hintergrund möglicher Diebstähle, des möglichen Verlusts der Verwarngeldtasche und des Zugriffs der Ehefrau erfolgt. Zu rügen sei auch die Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe in seinem Fall und in dem grundsätzlich gleich gelagerten Fall des Beamten G..., der ebenfalls privates und dienstliches Geld vermischt habe, dem aber lediglich ein Verweis erteilt und der während des Disziplinarverfahrens zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden sei. Im Übrigen habe er sich bei der Autobahnpolizei in einer Überlastungssituation befunden, weil er nach fast zehn Jahren Dienst in der Bereitschaftspolizei noch nie mit Tätigkeiten von Beamten des Wach- und Wechseldienstes betraut gewesen sei. Anleitung und Hilfe habe er indessen nicht erfahren.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 12. April 2011 aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe durch mehrere selbständige Handlungen Unterschlagungen an anvertrauten Geldern begangen und damit vorsätzlich gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Dieses schwerwiegende Dienstvergehen mache die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich. Anerkannte Milderungsgründe lägen nicht vor. Der Beklagte könne sich auch nicht auf eine unterbliebene Belehrung und etwaige Missstände im Umgang mit den Verwarngeldern in der Polizeiwache berufen. Etwaige Verfehlungen von Vorgesetzten könnten das eigene Verschulden des Beamten nicht entscheidend mildern. Auf eine etwaige andersartige Bewertungspraxis des Klägers bei anderen Disziplinarverfahren könne der Beklagte sich nicht berufen, weil die Entscheidung über die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst den Verwaltungsgerichten übertragen sei, die diese Maßnahme bei negativer Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit zu treffen hätten, ohne dass ihnen insoweit Ermessen eröffnet sei.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, das Verwaltungsgericht habe sein Handeln zu Unrecht als Unterschlagung bewertet. Der hierfür erforderliche Zueignungswille werde nach der strafrechtlichen Dogmatik durch das bloße Unterlassen der geschuldeten Rückgabe oder Weiterleitung (noch) nicht manifestiert. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass er vereinnahmte Verwarngelder jedenfalls in Höhe von 140,00 EUR vorübergehend für sich verbraucht habe. Dies berücksichtige nicht, dass er erklärt habe, aus Sorge und Furcht vor Verlust, Diebstahl oder zweckentfremdeter Nutzung das Verwarngeld bis zur Abrechnung des nächsten Blocks auf sein privates Konto zu überweisen. Auch die Einzahlung des Geldes auf das Konto impliziere für sich genommen - selbst bei Sollsaldo - nicht, dass er nicht bereit gewesen wäre, das Geld herauszugeben. Wann er (der Beklagte) verpflichtet gewesen wäre, die vereinnahmten Verwarngelder abzurechnen, habe der Kläger nicht vorgetragen. Damit fehle es schon an der zweifelsfreien Feststellung eines schweren Dienstvergehens. Jedenfalls komme eine Entfernung aus dem Dienst nicht in Betracht, weil der Dienstherr seine Kontroll- und Aufsichtspflichten so massiv verletzt habe, dass dies als schwergewichtiger Milderungsgrund Berücksichtigung finden müsse. Es sei schon nicht aufgeklärt worden, wo und wie die Dienstanweisungen aufbewahrt und den Beamten zugänglich gemacht worden seien. Zudem habe er weder aus der Regelung in der Dienstanweisung noch aus der praktischen Übung in der Polizeiwache, die nach den Aussagen der Zeugen J... und R... nicht einheitlich gewesen sei, erkennen können, was ein sicheres gesondertes Behältnis sei, in dem nach § 4 Abs. 3 der damals geltenden Dienstanweisung das Verwahrgeld aufzubewahren gewesen sei. Auch die Vorgabe zur Abrechnung des Verwarngelds mindestens einmal wöchentlich sei in der Polizeiwache nicht eingehalten worden. Bis zum … seien weder seine (des Beklagten) bisherige Übung im Umgang mit den Verwarngeldern noch seine Abrechnungszeiträume Anlass für die Verantwortlichen gewesen, sein fehlerhaftes Verhalten dem Wachenleiter oder dem zuständigen Wachdienstführer mitzuteilen. Dafür, dass der Kläger seiner Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sei, spreche auch der Umstand, dass in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang gleich zwei Beamte, neben ihm selbst noch der Kollege G..., Pflichtverletzungen begangen hätten. Auch die Gesamtwürdigung, insbesondere die Einschätzung, inwieweit ein verlorenes und zerstörtes Vertrauen wieder hergestellt werden könne, erfordere die Berücksichtigung und genauere Aufklärung des Parallelfalls des Beamten G.... Schließlich sei auch die lange Dauer des Verfahrens in die Bewertung einzubeziehen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. April 2011 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, das Vorbringen des Beklagten, er habe die vereinnahmten Verwarngelder stets auf sein Girokonto und von dort weiter auf sein Sparkonto überwiesen, werde durch die von ihm vorgelegten Kontounterlagen nicht bestätigt. Obwohl der Beklagte mit den Quittungen aus den Verwarngeldblöcken Nr. 7... und 7... im Zeitraum vom … bzw. … bis … insgesamt 885,00 EUR und 200,00 Zloty an Verwarngeldern eingenommen habe, habe er lediglich am … einen Betrag in Höhe von 200,00 EUR auf sein Girokonto eingezahlt, das zu diesem Zeitpunkt einen negativen Kontostand aufgewiesen habe. Eine anschließende Überweisung der 200,00 EUR auf das Sparkonto sei nicht, jedenfalls nicht vor dem … erfolgt. Das Vorbringen des Beklagten, er habe das Verwarngeld zur sicheren Aufbewahrung auf sein Konto eingezahlt, sei danach - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt eine Bevollmächtigung für das Girokonto gehabt habe - als Schutzbehauptung zu werten. Für den Verbleib der bei der Kontrolle ebenfalls fehlenden, nicht eingezahlten Verwarngelder in Höhe von 140,00 EUR habe der Beklagte weiterhin keine Erklärung gegeben. Zwar seien dem Beklagten seine Taten durch Pflichtverletzungen weiterer Beamter leicht gemacht worden; dies mindere jedoch nicht seine Schuld und könne die Schwere seines Dienstvergehens nicht entscheidend relativieren. Der Beklagte sei ein erfahrener Polizeibeamter, dem zuzutrauen gewesen sei, eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit für eingenommene Verwarngelder zu finden. Die unstreitige Einzahlung der fehlenden Verwarngelder noch am Tag der Kontrolle sei nicht als Milderungsgrund anzuerkennen, weil sie erst nach Entdeckung des Schadens erfolgt sei. Was das vom Beklagten angeführte Parallelverfahren betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass sich im Ergebnis der disziplinaren Ermittlungen die Einbehaltung von Verwarngeld in Höhe von 60,00 EUR zu eigennützigen Zwecke nicht erwiesen habe. Im Übrigen sei jeder Disziplinarverstoß individuell zu werten. Dem Beklagten hätte klar sein müssen, dass Geldbeträge, die von Bürgern eingezogen wurden, nicht - auch nicht nur vorübergehend - eigennützig verwendet werden dürfen. Durch die begangene Verletzung polizeilicher Kernpflichten sei das ihm entgegengebrachte Vertrauen unwiderruflich verloren gegangen, so dass ein Verbleib im öffentlichen Dienst nicht in Betracht komme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (zwei Bände) sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsunterlagen (ein Band Personalakte, zwei Aktenordner Disziplinarakte) und der ebenfalls beigezogenen Strafakten (… und …, jeweils ein Band) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Er hat ein Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG) erfordert.

Das Disziplinarverfahren weist keine wesentlichen Mängel auf. Der Präsident des bis zur Zusammenführung der Polizeipräsidien F... und P... durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I Nr. 42) noch bestehenden Polizeipräsidiums F... war für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig, § 35 Abs. 2 Satz 1 LDG i.V.m. § 4 DiszZVPol (vom 12. Juni 2002, GVBl. II S. 393). Die nach §§ 68 Abs. 1 Nr. 7, 76 Satz 1, 75 Abs. 2 PersVG gebotene Beteiligung des Gesamtpersonalrats ist erfolgt.

1. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen.

Der Senat geht hierbei von folgendem Sachverhalt aus:

Am … wurde zu Beginn des Spätdienstes durch den Wachdienstführer der Autobahnpolizeiwache …, Dienstgruppe …, POK B..., eine Kontrolle der Verwarngeldblöcke durchgeführt. Bei der Kontrolle des Beklagten wurde Folgendes festgestellt: Der Beklagte war im Besitz von drei Verwarngeldblöcken. Block Nr. 7... hatte er am … in der Geschäftsstelle der Wache empfangen. Alle Verwarngeldquittungen waren verbraucht und der entsprechende Betrag von 490 EUR war vollständig vorhanden. Der Beklagte erklärte hierzu, dass er den Block am gleichen Tag in der Geschäftsstelle habe abrechnen wollen. Der am … ausgegebene Block Nr. 7... war noch unbenutzt. Die Kontrolle des Verwarngeldblocks Nr. 7..., ausgegeben am …, ergab, dass 16 Quittungen verbraucht und die restlichen vier Quittungen vorhanden waren. Nach den verbrauchten Quittungen hatte der Beklagte Verwarngelder in Höhe von 435,00 EUR erhoben. Er konnte jedoch nur 55,00 EUR und 200,00 polnische Zloty (entspricht 40,00 EUR) vorweisen. Auf Befragen erklärte der Beklagte, er habe den Differenzbetrag von 340,00 EUR auf sein privates Konto eingezahlt. Er legte einen Einzahlungsbeleg der D... vom … über die Einzahlung von 200,00 EUR auf das dort für den Beklagten geführte Girokonto Nr. … vor. Am selben Tag hob der Beklagte bei der D... 340,00 EUR ab und zahlte sie auf der Polizeiwache … ein.

Dieser Sachverhalt, der sich aus dem Inhalt der Disziplinarakte und der Akte des gegen den Beklagten geführten Strafverfahrens ergibt, wird vom Beklagten nicht bestritten. Der Beklagte hat den bei der Kontrolle am … fehlenden Betrag von 340,00 EUR zur Überzeugung des Senats auch - zumindest vorübergehend - an sich genommen und für sich selbst genutzt.

Insoweit ist der Senat allerdings nicht nach §§ 66 Abs. 1, 58 Abs. 1 LDG an die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts … gebunden, weil dieses - rechtskräftig - nicht durch Urteil, sondern durch Strafbefehl entschieden hat, dem trotz seiner strafprozessualen Gleichstellung mit einem rechtskräftigen Urteil keine Bindungswirkung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 LDG zukommt (so für § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris, Rn. 37 f.). Es handelt sich bei den im Strafbefehl durch Bezugnahme auf die Anklageschrift getroffenen Feststellungen, der Beklagte habe die von ihm ausweislich des Verwarngeldblocks Nr. 7... eingenommenen 395,00 EUR und 200,00 Zloty nicht ordnungsgemäß abgeführt, sondern 200,00 EUR auf sein privates Girokonto überwiesen und den restlichen Betrag für sich verbraucht, um in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffene tatsächliche Feststellungen im Sinne des § 58 Abs. 2 LDG. Diese binden den Senat nicht, können der Entscheidung aber ohne erneute Prüfung zugrundegelegt werden, soweit sie nicht vom Beklagten substantiiert bestritten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris, Rn. 39). Letzteres ist hinsichtlich der wesentlichen äußeren Tatsachen - bei der Kontrolle konnte der Beklagte von den ausweislich der verbrauchten Quittungen des Verwarngeldblocks Nr. 7... eingenommenen Verwarngeldern einen Betrag von 340,00 EUR nicht vorlegen und erklärte, er habe diese auf sein privates Konto eingezahlt, wofür er eine Einzahlungsquittung vom … über 200,00 EUR vorlegte - nicht der Fall; diese werden auch vom Beklagten nicht bestritten. Mit der Behauptung, er habe das Geld nur zur sicheren Aufbewahrung auf sein Konto überwiesen, bestreitet er allerdings eine Zueignungsabsicht und deren Betätigung. Insoweit ergibt sich allerdings aus dem Inhalt der Disziplinarakte und der Akte des Strafverfahrens einschließlich der Angaben des Beklagten selbst zur Überzeugung des Senats, dass er den Betrag von 340,00 EUR, den er bei der Kontrolle am … nicht vorlegen konnte, jedenfalls vorübergehend zu eigenen Zwecken genutzt hat.

Der Beklagte konnte bei der fraglichen Kontrolle eingenommene Verwarngelder in Höhe von 340,00 EUR weder vorweisen noch einen Ort nennen, an dem diese Gelder, deutlich als dienstlich vereinnahmte Verwarngelder erkennbar, aufbewahrt würden. Für einen Teilbetrag von 200,00 EUR hat er zwar eine Quittung vom … über eine Einzahlung auf sein Girokonto vorgelegt. Insoweit scheint es zwar denkbar, dass es sich hierbei um für den am … ausgegebenen Verwarngeldblock Nr. 7... abzurechnende Gelder handeln könnte. Eine sichere Feststellung lässt sich hierzu allerdings nicht treffen, da der Einzahlungsbeleg insoweit keine Angaben (etwa unter „Verwendungszweck“) enthält. Über den Verbleib der restlichen 140,00 EUR lässt sich mit Sicherheit nur sagen, dass sie jedenfalls nicht auf das Girokonto des Beklagten eingezahlt worden sind, denn nach den vom Beklagten im Disziplinarverfahren vorgelegten Kontoauszügen handelte es sich bei der Einzahlung von 200,00 EUR am … um die einzige Einzahlung dieses Monats. Auch auf das Sparkonto seiner Tochter, über das der Beklagte nach seinen eigenen Angaben verfügte, erfolgten Einzahlungen im fraglichen Zeitraum erst nach dem … . In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte ebenfalls nicht angeben können, was er mit dem nicht auf das Girokonto eingezahlten Betrag von 140,00 EUR gemacht habe. Neben der - durch die Kontounterlagen widerlegten - Möglichkeit einer früheren Einzahlung hat er lediglich - erstmals - von einem später zu Hause in einer Kassette mit privaten Unterlagen gefundenen Umschlag berichtet, in dem sich 150,00 EUR befunden hätten; es könne sein, dass es sich hierbei um das fehlende Verwarngeld gehandelt habe. Selbst wenn diese vom Beklagten selbst nur als eine Möglichkeit geäußerte Annahme zuträfe, würde es sich bei einer Kassette mit privaten Unterlagen jedenfalls nicht um einen gesonderten Aufbewahrungsort handeln, an dem das dienstlich vereinnahmte Geld deutlich als solches zu erkennen wäre; dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der Beklagte sich nach seinem Vorbringen selbst nicht sicher ist, ob es sich bei dem Geld in dem Umschlag um das fehlende Verwarngeld handelte.

Danach gilt hinsichtlich des gesamten Fehlbetrags von 340,00 EUR, dass der Beklagte ihn weder in dienstlichem Gewahrsam, also auf der Dienststelle, ggf. im Waffenschließfach, belassen, noch auch nur - unter Berücksichtigung seines Vorbringens, er habe den Verlust des Geldes befürchtet, auch die Waffenschließfächer seien nicht sicher gewesen - in anderer Weise eindeutig getrennt von privaten Geldern und derart aufbewahrt hätte, dass sie sofort und eindeutig als dienstliche Gelder zu erkennen gewesen wären. Damit hat er die Gelder jedenfalls vorübergehend dem Dienstherrn entzogen. Der Beklagte hat damit ein sogenanntes Zugriffsdelikt begangen, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dadurch charakterisiert wird, dass ein Beamter auf Bargeld oder gleichgestellte Werte zugreift und damit den einschlägigen wertmäßigen Bestand seines Dienstherrn unmittelbar verkürzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 -, BVerwGE 116, 308 ff., zit. nach juris, Rn. 16; Urteil vom 6. Juni 2007 - 1 D 2.06 -, juris, Rn. 25). Dabei kommt es für die disziplinare Bewertung des Dienstvergehens nicht auf die strafrechtliche Qualifizierung (als Unterschlagung oder Untreue), und damit auch nicht auf die vom Beklagten im Berufungsverfahren angeführten strafrechtlichen Fragen des Zueignungswillens (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21. August 2009 - 1 Ss 57/09 -, juris) an; entscheidend ist, dass der Beamte amtlich anvertraute Geldbeträge für sich verwendete bzw. verwenden wollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1993 - 1 D 46.92 -, juris, Rn. 16). Dies ist hier zu bejahen.

Zwar spricht vieles dafür, dass der Beklagte von vornherein beabsichtigt hatte, die Gelder bei einer späteren Abrechnung des Verwarngeldblocks dem Dienstherrn wieder zukommen zu lassen. Dies lässt sich aus dem Umstand schließen, dass er am Tag der Kontrolle genug Geld dabei hatte, um den vollständig verbrauchten Verwarngeldblock Nr. 7... abzurechnen, was er nach seinem eigenen Vorbringen auch beabsichtigt hatte. Auch ein vorübergehender Zugriff auf dienstlich anvertraute Gelder stellt indessen ein Zugriffsdelikt dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 - 1 D 22.00 -, BVerwGE 114, 240 ff., zit. nach juris, Rn. 13; Urteil vom 28. März 1984 - 1 D 63.83 -, BVerwGE 76,145 ff., zit. nach juris, Rn. 10). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben.

Der Beklagte wollte die Gelder - vorübergehend - für eigene Zwecke verwenden. Sein Vorbringen, es sei ihm nur um die sichere Aufbewahrung des Geldes gegangen, ist als Schutzbehauptung zu werten. Es fehlt schon an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für die Annahme, das Geld wäre in der Dienststelle, insbesondere im dortigen Waffenschließfach, nicht sicher gewesen. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass in Waffenschließfächern zwar die Dienstwaffe untergebracht wird, das Verwarngeld dort aber nicht sicher sein sollte. Auch der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nur vage erklärt, er habe gehört, dass öfters Diebstähle vorgekommen seien. Nach den Zeugenaussagen im Disziplinarverfahren war es jedenfalls gebräuchlich, wenn auch nicht von allen praktiziert, das eingenommene und noch nicht abgerechnete Verwarngeld im Waffenschließfach unterzubringen. Der einzige Zeuge, der erklärte, dies sei ihm zu unsicher, PHM R..., wusste nur von einem Vorfall aus Zeiten zu berichten, in denen die Wache … noch in einer Behelfsunterkunft untergebracht war. Selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten unterstellte, dass er Bedenken gegen die Sicherheit der Verwahrung des eingenommenen Verwahrgeldes außerhalb des Dienstes im Waffenschließfach hatte, ließe dies im Übrigen noch nicht den Schluss zu, dass diese Bedenken das einzige oder auch nur das überwiegende Motiv seines Handelns waren. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass er nach seinen eigenen Angaben seinen Dienstvorgesetzten nicht auf sichere Verwahrmöglichkeiten für die eingenommenen Verwarngelder angesprochen hat. Wäre es dem Beklagten allein um die Verlustgefahr gegangen, so wäre zudem anzunehmen, dass er Verwarngeldblöcke so schnell wie möglich abrechnet, um die Gelder der dienstlichen Kasse zuzuführen. Der Beklagte hat indessen den von ihm am in Empfang genommenen Verwarngeldblock Nr. 7... erst am … abgerechnet, obwohl er am … den hier fraglichen Block Nr. 7... erhalten und ihn am … erstmals genutzt hatte, hat sich also mit der Abrechnung des Blocks Nr. 7... mindestens acht Tage Zeit gelassen. Dies ist - auch unter Berücksichtigung möglicher Schwierigkeiten einer zeitnahen Abrechnung bei nicht durchgehend besetzter Geschäftsstelle und abweichendem Einsatzort und Schichtbeginn des mit der Einsatzbearbeitung betrauten Beklagten - mit der von ihm geltend gemachten Furcht vor Verlust des Geldes nicht zu vereinbaren. Gegen die Annahme, es sei ihm nur um die sichere Aufbewahrung der Verwarngelder gegangen, spricht zudem der Umstand, dass der Beklagte nur 200,00 EUR auf sein Girokonto eingezahlt hat, während er für den Verbleib der weiter fehlenden 140,00 EUR, wie ausgeführt, keine genauen Angaben machen konnte. Nicht glaubhaft ist unter diesen Umständen auch die Behauptung des Beklagten, er habe das noch nicht abgerechnete Verwarngeld nicht zu Hause aufbewahren wollen, weil er in Scheidung gelebt habe und zu Hause öfter kleinere Geldbeträge aus seinem Portemonnaie verschwunden seien. Unabhängig davon, dass kaum nachvollziehbar erscheint, dass der Beklagte derartige Vorfälle zu Hause nicht angesprochen haben will, erklärt die geschilderte häusliche Situation nicht, warum der Beklagte das Geld nicht im Waffenschließfach aufbewahrt bzw., wenn er Bedenken gegen die Sicherheit dieser Aufbewahrung hatte, nicht seinen Dienstvorgesetzten nach einer sicheren Aufbewahrungsmöglichkeit gefragt hat, und warum er eingenommene Verwarngelder nicht so schnell wie möglich abgerechnet hat.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte den bei der Verwarngeldkontrolle fehlenden Betrag von 340,00 EUR nicht zur sicheren Aufbewahrung auf sein Konto eingezahlt oder sonst aufbewahrt hat, sondern das Geld vorübergehend für eigene Zwecke genutzt hat, nämlich um sein Girokonto zu entlasten, das im Zeitraum vom … bis zum Eingang der Bezüge für … (am ...) durchgehend einen Sollsaldo in dreistelliger Höhe aufwies. Der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeführte Umstand, dass er über das auf sein Girokonto eingezahlte Geld aufgrund seiner Dispositionskredits dennoch habe verfügen können, ändert nichts an der für ihn durch die Einzahlung der dienstlichen Gelder in Höhe von 200,00 EUR auf sein Konto bzw. durch eine anderweitige Nutzung des nicht eingezahlten Betrages von 140,00 EUR bewirkten Zinsersparnis für den Zeitraum bis zu einer Abrechnung des Verwarngeldblocks bzw. bis zur Abhebung des fehlenden Betrages nach der Kontrolle.

Der Beklagte hat damit gegen seine Dienstpflicht zu uneigennütziger Amtsführung nach der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Tatbegehung noch geltenden Bestimmung des § 19 Satz 2 LBG a.F. (nunmehr § 34 Satz 2 BeamtStG) und seine allgemeine Dienstpflicht nach § 19 Satz 3 LBG a.F. (nunmehr § 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen, mit seinem Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Dieser Verstoß war auch schuldhaft. Zwar war der Beklagte vom Beginn seiner Tätigkeit in der Polizeiwache … bis zur Aufdeckung des Fehlbetrags nicht über den Umgang mit Verwarngeldern entsprechend der damals geltenden Dienstanweisung vom 20. Februar 1996 belehrt worden. Zudem war er vor seinem Dienstantritt in der Polizeiwache … am … seit über zehn Jahren, nämlich seit … zunächst bis … bei der Bereitschaftspolizei (L…) und anschließend in den Polizeipräsidien C... und F... als Einsatzbearbeiter in der Leitstelle, nicht als Streifenbeamter tätig gewesen, hatte also nicht mit Verwarngeldern umzugehen. Der Senat ist indessen davon überzeugt, dass dem Beklagten dennoch schon auf Grund seiner Lebenserfahrung und seiner langjährigen Tätigkeit als Polizeibeamter bewusst war, dass er die ihm dienstlich anvertrauten Gelder nicht - auch nicht vorübergehend - auf sein Konto einzahlen oder in sonstiger Weise unter Verkürzung des Bestands seines Dienstherrn zu privaten Zwecken verwenden durfte.

2.Das Dienstvergehen des Beklagten erfordert unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 LDG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 71 ff. m.w.N.; Senatsurteil vom 18. Februar 2014 - OVG 81 D 1.11 -, UA S. 27).

Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 LDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Das weitere Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173 ff., juris, Rn. 10 ff., sowie Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris, Rn. 13 ff. jeweils m.w.N.).

Die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG). Ein endgültiger Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 74).

Bei einer Gesamtwürdigung in Anwendung dieser Grundsätze ist der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Bei Zugriffsdelikten, d.h. der Veruntreuung dienstlich anvertrauter Gelder und Güter, ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 ff., zit. nach juris, Rn. 15; Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 -, juris, Rn. 12; Urteil vom 10. Januar 2007 - 1 D 15.05 -, juris, Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 -, juris, Rn. 30). Ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut seiner Verwaltung auch nur vorübergehend vorenthält, um es für eigene Zwecke einzusetzen, zerstört das Vertrauensverhältnis, das ihn mit seiner Verwaltung verbindet, und das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes in seine Ehrlichkeit so nachhaltig, dass er grundsätzlich nicht im Dienst bleiben kann (BVerwG, Urteil vom 28. März 1984 - 1 D 63.83 -, BVerwGE 76, 145 ff., zit. nach juris, Rn. 10). Der Dienstherr ist auf die Redlichkeit und Uneigennützigkeit seiner Beamten beim Umgang mit dienstlichen Geldern in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund wiegt der Zugriff des Beamten auf mehr als geringwertige Gelder oder Güter grundsätzlich so schwer, dass die Verwirklichung des Zugriffsdelikts die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis indiziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 –, juris, Rn. 21). So liegt der Fall hier. Die Schwelle der Geringwertigkeit, die bei 50,00 EUR liegt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 26. März 2014 - 2 B 100.13 -, juris, Rn. 6, m. w. N.), ist bei einem dem Dienstherrn (vorübergehend) vorenthaltenen Betrag von 340,00 EUR deutlich überschritten.

Hiervon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 71 ff. m.w.N.; Senatsurteil vom 18. Februar 2014 - OVG 81 D 1.11 -, UA S. 27). Dies ist zu verneinen.

Dem Beklagten steht keiner der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Milderungsgründe zur Seite. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe und Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen - auch etwa einer verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich aus allen denkbaren Umständen ergeben, die sich entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Die anerkannten Milderungsgründe bieten Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 -, juris Rn. 14 ff. m.w.N.).

Davon ausgehend sind weder dem Vorbringen der Beklagten noch dem sonstigen Akteninhalt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen von Erkenntnissen insbesondere zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung zu entnehmen, die den Schluss auf das Vorliegen eines anerkannten Milderungsgrundes oder aber jedenfalls auf das Vorliegen von Entlastungsmomenten, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes vergleichbar ist, zuließen.

Trotz der zur Tatzeit bei (im dreistelligen Bereich) überzogenem Girokonto und schwindendem Sparguthaben, evtl. infolge der Abzahlung früher aufgenommener Kredite, wohl angespannten finanziellen Situation des Beklagten kann von einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage nicht die Rede sein. Die Frage, ob die wirtschaftlichen Schwierigkeiten - wie für die Annahme eines Milderungsgrundes erforderlich - unverschuldet waren, stellt sich daher nicht. Auch für eine körperliche oder psychische Ausnahmesituation fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Zwar hat der Beklagte berichtet, zur Tatzeit habe er sich in der Phase der Trennung von seiner Ehefrau befunden; die Ehe wurde im Jahre 2… geschieden. Er hat aber selbst nicht behauptet, dass die damit verbundenen Schwierigkeiten über die mit einer Trennung üblicherweise verbundenen Belastungen erheblich hinausgegangen wären; hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Soweit der Beklagte erklärt hat, zu dieser Zeit seien zu Hause manchmal kleinere Geldbeträge - 10 oder 20 EUR - aus seinem Portemonnaie verschwunden, spricht nichts dafür, dass derartige Vorfälle, über die nach seinen eigenen Angaben zu Hause nicht gesprochen wurde, eine besondere Belastungssituation für ihn begründet hätten. Auch die vom Beklagten geltend gemachte Belastung durch die Einarbeitungssituation bei der Autobahnpolizei nach einer mehr als zehnjährigen Tätigkeit in anderen Polizeibereichen - acht Jahre bei der Bereitschaftspolizei und anschließend zweieinhalb Jahre als Einsatzbearbeiter -, die in gewisser Weise bestätigt wird durch den Beurteilungsbeitrag vom …, wonach der Beklagte bis zu seiner Suspendierung den Ausbildungsstand während der Tätigkeit bei der Autobahnpolizei noch nicht habe erreichen können, lässt weder für sich genommen noch in Verbindung mit der privaten Trennungssituation den Schluss auf eine körperliche oder psychische Ausnahmesituation zu. Dass er zur Tatzeit Alkoholprobleme gehabt hätte, trägt der Beklagte selbst nicht vor; hierfür bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte. Zwar scheint der Beklagte im Jahre … Probleme mit Alkohol gehabt zu haben, in deren Folge ihm im … Dienstwaffe und Dienstfahrberechtigung entzogen worden waren. Im … war dem Beklagten jedoch wiederhergestellte Polizeidienstfähigkeit bescheinigt worden. Hinweise auf aktuelle Alkoholprobleme zur Tatzeit, die etwa auf einen Rückfall in eine „nasse“ Phase einer Alkoholkrankheit deuten könnten, ergeben sich aber weder aus der Personalakte noch aus der Disziplinarakte; auch der Beklagte selbst hat hierfür nichts vorgetragen. Es fehlt danach auch an hinreichend konkreten Anhaltspunkten für eine sog. negative Lebensphase, also das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben, wobei hinzu kommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris, Rn. 40 m.w.N.).

Für eine einmalige und persönlichkeitsfremde Handlung im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation ist ebenfalls nichts ersichtlich. Einnahme und Aufbewahrung von Verwarngeldern bis zur Abrechnung gehörten vielmehr zur normalen dienstlichen Tätigkeit des Beklagten bei der Autobahnpolizei. Der Milderungsgrund der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens bzw. der freiwilligen Offenbarung kommt dem Beklagten ebenfalls nicht zu Gute, weil die Einzahlung des bei der Kontrolle fehlenden Betrags von 340,00 EUR zwar noch am selben Tag, aber nicht, wie für die Verwirklichung des Milderungsgrundes erforderlich, vor der Entdeckung, sondern danach erfolgte. Der Umstand, dass der Beklagte am Tag der Kontrolle das Geld für die Abrechnung des Verwarngeldblocks Nr. 7... vollständig bei sich führte, mag zwar dafür sprechen, dass er auch die fehlenden 340,00 EUR dem Dienstherrn später, mit der Abrechnung des Blocks Nr. 7..., wieder zukommen lassen wollte, ändert aber nichts an dem Zugriff auf dienstliche Gelder, der auch bei nur vorübergehender privater Nutzung verwirklicht ist.

Dem Beklagten kommt auch nicht der Milderungsgrund einer nicht unerheblichen Minderung seiner Eigenverantwortung zur Tatzeit auf Grund unzureichender Dienstaufsicht zugute. Mangelnde Dienstaufsicht als Ursache einer dienstlichen Verfehlung kann bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nur begrenzt berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1996 - 2 WD 22.95 -, BVerwGE 103, 321 ff., zit. nach juris, Rn. 16). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass beim Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters unmöglich ist (BVerwG, Urteil vom 10. Januar 2007 - 1 D 15.05 -, juris, Rn. 23). Gerade deshalb ist der Dienstherr auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Bediensteten im Umgang mit dienstlich anvertrautem oder zugänglichem Geld angewiesen, mit der Folge, dass in der Regel nicht Beamter bleiben kann, wer diese unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 - 1 D 22.00 -, BVerwGE 114, 240 ff., zit. nach juris, Rn. 14; Urteil vom 5. März 2002 - 1 D 8.01 -, juris, Rn. 27). Eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch Vorgesetzte kann allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des „Mitverschuldens“ als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorlagen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt wurden (BVerwG, Urteil vom 10. Januar 2007 - 1 D 15.05 -, juris, Rn. 22), und zudem eine vorschriftswidrige, den Zugriff auf die dienstlichen Vermögenswerte erleichternde Praxis geduldet wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1985 - 2 WD 63/84 -, BVerwGE 83, 52, 57 f.). So liegt der Fall hier indessen nicht.

Zwar spricht nach dem Ergebnis der Disziplinarermittlungen viel dafür, dass die Praxis der Abrechnung von Verwarngeldern in der Polizeiwache … nicht den Vorgaben der einschlägigen Dienstanweisung entsprach. Dass die Vorgabe des § 4 Abs. 3 der Dienstanweisung vom 20. Februar 1996, das Verwarnungsgeld mindestens einmal wöchentlich abzurechnen, nicht durchgehend eingehalten wurde, zeigt sich schon daran, dass der Beklagte den am … erhaltenen Block Nr. 7... bis zum … noch nicht abgerechnet hatte; den hier fraglichen Block Nr. 7... hatte er schon am …, also 18 Tage vor dem Kontrolltag erhalten. Auch nach den Zeugenaussagen ist von Abrechnungszeiträumen von zehn bis fünfzehn Tagen auszugehen. Zudem war eine hohe Zahl von Verwarngeldblöcken im Umlauf. Zwar hat die im Geschäftsdienst tätige Mitarbeiterin T... hierzu grundsätzlich erklärt, dass sie einen neuen Block (ohne Abrechnung des alten) nur herausgegeben habe, wenn ein Kollege nur noch wenige Blätter im Verwarngeldblock gehabt habe. Dass dies allerdings nicht durchgehend so praktiziert wurde, zeigt wiederum der Fall des Beklagten, der am … den Block Nr. 7... erhalten hatte, nur drei Tage später, am …, den Block Nr. 7... und weitere zehn Tage später, am …, einen dritten Block (Nr. 7...). Frau T... selbst hat ihre Angaben im weiteren Verlauf ihrer Zeugenaussage relativieren müssen. Nach Hinweis auf die Disziplinarakte G., aus der ersichtlich sei, dass an einem Tag an den Beamten K. neun leere Verwarngeldblöcke herausgegeben worden seien, hat sie erklärt, es handele sich bei K. um einen sehr fleißigen Bediensteten, bei dem man sich sicher sein könne, dass er von diesen neun Blöcken nach einem Wochenende auf jeden Fall fünf volle Blöcke wieder abrechnen würde; möglicherweise sei K. zum Zeitpunkt der Herausgabe der Blöcke auch Vertreter des Dienstgruppenleiters gewesen und habe deshalb die Blöcke für die Schicht in Empfang genommen. Generell sei diese Schicht sehr fleißig gewesen, so dass sie auch schon einmal am Wochenende in die Geschäftsstelle habe fahren müssen, um neue Blöcke herauszugeben; es habe daher durchaus sein können, dass die Bediensteten jeweils mehrere Blöcke in Empfang genommen hätten.

All diese Umstände mögen dazu beigetragen haben, dass ein vorübergehender Zugriff auf die eingenommenen Verwarngelder, wie ihn der Beklagte verübt hat, nicht ohne weiteres, sondern nur bei einer Kontrolle der Verwarngeldblöcke, die sich auch auf den Abgleich mit dem vorhandenen Geld erstreckte, aufgefallen ist. Sie waren aber nicht geeignet, dem Beklagten die unzutreffende Vorstellung zu vermitteln, er dürfe das eingenommene Verwarngeld in dem Zeitraum bis zur Abrechnung des Blocks zu privaten Zwecken nutzen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass einheitliche Vorgaben zur Aufbewahrung des Verwarngelds bis zur Abrechnung nicht feststellbar sind. § 4 Abs. 3 Satz 2 der Dienstanweisung vom 20. Februar 1996, zu der der im … erstmals nach über zehnjähriger Tätigkeit in der Bereitschaftspolizei bzw. im Lagedienst als Streifenbeamter eingesetzte Beklagte keine förmliche Belehrung erhalten hat, gab insoweit lediglich vor, dass das Verwarnungsgeld getrennt vom Privatgeld in einem gesonderten Behältnis sicher aufzubewahren sei. Nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgte auch im Übrigen keine grundlegende Einweisung in die Tätigkeit des Streifendienstes, einschließlich der Erhebung von und des Umgangs mit Verwarngeldern. Es habe geheißen, „fahr mit den Kollegen mit und die sagen dir dann, wie es geht“. Es habe ihm „keiner gesagt, was wir genau mit den Verwarngeldern machen sollen“, er habe aber „auch nicht danach gefragt“. Auch die Praxis in der Polizeiwache war nicht einheitlich. Während die meisten der im Disziplinarverfahren gehörten Zeugen angegeben haben, sie würden das eingenommene Verwarngeld nach Dienstschluss im Waffenschließfach aufbewahren, hat der Zeuge R... erklärt, er führe das Geld (getrennt von seinem eigenen Geld) immer bei sich, weil es auch im Waffenschließfach nicht wirklich sicher sei, wobei er sich allerdings für seine Ansicht auf einen Vorfall aus der Zeit berufen hat, in der die Wache in einer Behelfsunterkunft untergebracht war.

Weder ein nicht vorschriftsmäßiger Umgang mit der Ausgabe und Abrechnung von Verwarngeldblöcken in der Dienststelle noch das Fehlen einer (förmlichen) Belehrung oder konkreten Anleitung hierzu vermag den Beklagten indes in einer Weise zu entlasten, die die Milderung der durch die Schwere der Dienstpflichtverletzung indizierten Disziplinarmaßnahme rechtfertigen würde. Unabhängig von der Einhaltung zeitlicher Vorgaben für die Abrechnung der eingenommenen Verwarngelder und den konkreten Schwierigkeiten, die einer zügigen Abrechnung entgegenstehen mochten, weil etwa die Geschäftsstelle nicht durchgängig besetzt war und der Beklagte als Einsatzbearbeiter seinen Dienst etwa 30 bis 45 Minuten vor Schichtbeginn anzutreten hatte, musste ihm auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit als Polizeibeamter des mittleren Dienstes bewusst sein, dass er das eingenommene Verwarngeld in der Zeit bis zur Abrechnung nicht auf ein privates Konto einzahlen oder in sonstiger Weise privat (zwischen-)nutzen durfte. Im Übrigen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst eingeräumt, dass er die Überweisung der Verwarngelder auf das private Girokonto „eigentlich nicht“ normal gefunden habe. Wenn er, wie er geltend macht, nicht wusste, wie das Verwarngeld vorschriftsmäßig sicher aufzubewahren sei, so hätte es ihm oblegen, seinen Dienstvorgesetzten auf diese Frage anzusprechen. Dass ihm dies auf Grund besonderer persönlicher Umstände nicht möglich gewesen wäre, behauptet der Beklagte selbst nicht; dafür bestehen auch in Ansehung seiner mangelnden Erfahrung im Streifendienst keinerlei Anhaltspunkte. Ebenso wenig musste sein Dienstvorgesetzter unter den genannten Umständen annehmen, dass es hierfür im Rahmen der Dienstaufsicht und Fürsorgepflicht besonderer Anleitung und Kontrolle des Beklagten bedürfe; er durfte vielmehr davon ausgehen, dass der Beklagte sich bei etwaigen Fragen an seine Kollegen bzw. an ihn wenden würde.

Ob dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten G..., auf das der Beklagte wiederholt hingewiesen hat, ein im Wesentlichen gleichgelagerter Sachverhalt zu Grunde lag, kann dahinstehen. Der Senat hat nach §§ 66 Abs. 1, 61 Abs. 2 LDG eine eigenständige Entscheidung darüber zu treffen, ob eine bzw. welche Disziplinarmaßnahme durch die Handlung, die dem Beamten in der Klage zur Last gelegt wird, verwirkt ist. Ob der Kläger aus Gleichheitsgründen gehalten gewesen wäre, auch die Verfehlung eines anderen Beamten zu ahnden, ist hierfür unerheblich.

Dass der Beklagte, der schon seit 198_ im Polizeidienst tätig war, bis zu seiner Suspendierung als „erkennbar über den Anforderungen“ bewertete dienstliche Leistungen erbracht hat und disziplinarrechtlich unbescholten war, fällt angesichts der Schwere der Verfehlung nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - juris, Rn. 82, und vom 23. November 2006 - 1 D 1.06 -, juris, Rn. 40). Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris, Rn. 43 m.w.N.).

Weitere durchgreifende entlastende Umstände hat der Beklagte gegenüber dem Senat - der dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben hat, entlastende Aspekte vorzutragen - nicht geltend gemacht.

Schließlich rechtfertigen es - auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK - weder die lange Dauer des Disziplinarverfahrens noch das lange Zurückliegen des Dienstvergehens, von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen, wenn - wie hier - diese Maßnahme disziplinarrechtlich geboten ist. In diesem Fall lässt sich die Anerkennung eines Milderungsgrundes der überlangen Verfahrensdauer nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis vereinbaren. Zwar kann eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme in diesen Fällen unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren ausgelösten wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben, so dass sie eine günstige Persönlichkeitsprognose ermöglichen. Demgegenüber geht es bei der Dienstentfernung darum, das Beamtenverhältnis in Fällen besonders schwerer Dienstvergehen zu beenden, weil der Beamte im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist. An dem endgültigen Vertrauensverlust, den er durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat, vermögen eine lange Verfahrensdauer oder ein langes Zurückliegen des Dienstvergehens nichts zu ändern. Das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 ff., zit. nach juris, Rn. 40 f. m.w.N.; Beschlüsse vom 22. Januar 2013 - 2 B 89.11 -, juris Rn. 11, vom 30. August 2012 - 2 B 21.12 -, juris Rn. 15 und vom 1. Juni 2012 - 2 B 123.11 -, juris Rn. 4 und 6; Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 84). Diesen Unterschied hat der Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er die Entfernung aus dem Dienst bzw. Beamtenverhältnis im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen vom Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs ausgenommen hat (§ 15 LDG).

Auf der Grundlage aller be- und entlastenden Umstände fällt die prognostische Gesamtwürdigung für den Beklagten negativ aus. Durch das schwerwiegende innerdienstliche Fehlverhalten im Kernbereich seiner Pflichten hat er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG). Es liegen keine Umstände vor, die geeignet wären, die Schwere des Dienstvergehens erheblich herabzusetzen, oder die sonst die Prognose rechtfertigen könnten, das erforderliche Vertrauen sei wiederherstellbar. Unter diesen Voraussetzungen ist das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums zu beenden.

Der Umstand, dass gegen den Beklagten im sachgleichen Strafverfahren durch Strafbefehl eine Geldstrafe festgesetzt worden ist, steht der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme nicht entgegen. Das in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte Verbot der Doppelbestrafung gilt wegen der unterschiedlichen Zielrichtung der Maßnahmen nicht im Verhältnis von Disziplinarrecht und Strafrecht. Das Maßnahmeverbot nach § 14 Abs. 1 LDG erstreckt sich nicht auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Abzuwägen sind das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits. Hat ein Beamter - wie hier - durch vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört, ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte stellt sich für den Beklagten nicht als unverhältnismäßig dar. Die Auflösung des Beamtenverhältnisses beruht auf einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten durch den Beklagten und ist ihm daher als vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 5. März 2002 - 1 D 8.01 -, juris Rn. 41 und vom 20. Februar 2002 - 1 D 19.01 -, juris Rn. 38).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs. 4 LDG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 LDG in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 70 LDG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG liegen nicht vor.