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Abwasser- und Trinkwassergebühren


Metadaten

Gericht VG Potsdam 8. Kammer Entscheidungsdatum 28.06.2017
Aktenzeichen VG 8 K 2390/14 ECLI ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0628.8K2390.14.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 2 Abs 1 S 2 KAG BB, § 6 Abs 1 S 3 KAG BB

Leitsatz

1. Ein Ausgleich von Kostenunterdeckungen i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG setzt voraus, dass eine Abweichung zwischen den in einer Gebührenkalkulation kalkulierten und den nach Ablauf des Kalkulationszeitraumes tatsächlich angefallenen Kosten bzw. zwischen kalkulierten und tatsächlichen Leistungsmengen vorliegt, die zu einer Unterschreitung der beabsichtigten Kostendeckung führt. Ein Ausgleich einer nur anhand von vorläufigen Zahlen ermittelten Kostenunterdeckung in dem unmittelbar nachfolgenden Kalkulationszeitraum ist unzulässig.

2. Der Ansatz kalkulierter Betriebs- und Unterhaltungskosten ist auf ihre Nachvollziehbarkeit zu überprüfen.

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2014 hinsichtlich der Gebühren für Schmutzwasser aufgehoben.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, soweit sie die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid über die Erhebung von Schmutzwassergebühren.

Sie ist Eigentümerin des Grundstücks A... in N.... Das Grundstück verfügt über zwei mit Messeinrichtungen versehene Trinkwasseranschlüsse.

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes beschloss in ihrer Sitzung vom 11. September 2013 die 3. Änderungssatzung zur Beitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung; sie änderte § 17 Absatz 1 Satz 3 der Satzung dahingehend, dass die Mengengebühr 4,61 Euro je m³ Schmutzwasser betrug. In der vorherigen Fassung galt eine Mengengebühr von 3,71 Euro je m3 Schmutzwasser (vgl. 1. Änderungssatzung vom 7. September 2011).

Dem Beschluss der Verbandsversammlung lagen die unter dem 21. August 2013 von der Firma Pro 2000 aus Magdeburg für die Zeiträume Oktober 2009 bis September 2011 und Oktober 2011 bis September 2013 gefertigten und als solche bezeichneten Nachkalkulationen und die Kalkulation für den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2015 zu Grunde. Diese Kalkulation enthält u.a. Kosten für Schmutzwasser, die dem Ausgleich einer Unterdeckung aus der Nachkalkulation Oktober 2009 bis September 2011 in Höhe von 53.133,00 Euro und aus der Nachkalkulation Oktober 2011 bis September 2013 in Höhe von 321.830,00 Euro dienen. Für den Zeitraum Oktober 2012 bis September 2013 ermittelte die Firma Pro 2000 anhand von vorläufigen Zahlen eine Kostenunterdeckung in Höhe von 328.343,00 Euro, die sie mit einer Kostenüberdeckung aus dem Vorjahr in Höhe von 6.513,00 Euro verrechnete. Die aus den zwei vorherigen Kalkulationsperioden ermittelten Kostenunterdeckungen verteilte die Pro 2000 in der Kalkulation für die Jahre 2013 bis 2015 jeweils mit dem hälftigen Betrag auf beide Jahre. Weiterhin enthält die Kalkulation als Kostenansatz Betriebs- und Unterhaltungskosten für den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 in Höhe von 582.221,00 Euro und für das darauf folgende Jahr in Höhe von 541.465,00 Euro. In den vorherigen Jahren waren ausweislich der Nachkalkulation für Oktober 2009 bis September 2011 Betriebs- und Unterhaltungskosten für das erste Jahr in Höhe von 162.959,00 Euro und für das zweite Jahr in Höhe von 367.097,00 Euro kalkuliert. Für Oktober 2011 bis September 2013 enthält die Nachkalkulation für das erste Jahr Betriebs- und Unterhaltungskosten in Höhe von 222.928,00 Euro und für das zweite Jahr in Höhe von 571.795,00 Euro.

Diesen für den Zeitraum 2013 bis 2015 kalkulierten Betriebs- und Unterhaltungskosten lag u.a. ein Entwurf des Wirtschaftsplanes für das Kalenderjahr 2013 (Stand 11. Februar 2013) zu Grunde, welcher Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen für Schmutzwasser in Höhe von 609.256,00 Euro veranschlagte. Es lagen mit dem Stand 11. Februar 2013 zwei verschiedene Entwürfe des Wirtschaftsplanes vor, die unterschiedlich hohe Instandsetzungskosten für Schmutzwasser enthielten. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes beschloss keinen Wirtschaftsplan für das Jahr 2013 (vgl. Protokoll der Sitzung vom 27. März 2013). Mangels Beschlusses des Wirtschaftsplanes führte der Zweckverband im Jahre 2013 lediglich solche Instandsetzungsarbeiten durch, die im Rahmen der Havariebeseitigung zur Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der Lieferbereitschaft unabdingbar notwendig waren.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 äußerte die Kommunalaufsicht des Landkreises Bedenken an der Gebührenkalkulation. Sie führte u.a. aus, dass Kostenüber- bzw. -unterdeckungen im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG eine Abweichung der tatsächlichen von den kalkulierten Kosten seien; die zu Grunde gelegten Zahlen für August und September 2013 seien indes nur geschätzt worden.

Der Beklagte setzte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 21. Juli 2014 für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 30. Juni 2014 Gebühren für Schmutzwasser unter Zugrundelegung einer Mengengebühr von 4,61 Euro je m3 Schmutzwasser in Höhe von 22.429,08 Euro fest. Für Trinkwasser stellte der Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 10.882,24 Euro in Rechnung.

Gegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchbescheid vom 21. August 2014 zurückwies.

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes entschied sich, den Kalkulationszeitraum auf ein Jahr zu verkürzen, da den kalkulierten Instandsetzungskosten erheblich niedrigere tatsächliche Kosten für durchgeführte Instandsetzungsmaßnahmen gegenüberstanden und demzufolge eine Kostenüberdeckung absehbar war, und sie beschloss, eine Neukalkulation der Gebühren für den Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 zu beauftragen. In ihrer Sitzung vom 10. September 2014 beschloss die Verbandsversammlung auf der Grundlage einer Nachkalkulation neue Mengengebühren in Höhe von 4,17 Euro je m3 Schmutzwasser.

Die Klägerin hat am 19. September 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass der Bescheid auf einer fehlerhaften satzungsrechtlichen Grundlage beruhe, weil die Kalkulation fehlerhaft sei. Der streitige Gebührensatz missachte das Kostenüberschreitungsverbot. Der Beklagte habe zu Unrecht aufgrund einer angeblichen Kostenunterdeckung aus den vorherigen Kalkulationszeiträumen die Gebühren angehoben. Die hierfür kalkulierten Zahlen seien hinsichtlich ihrer Höhe und ihres Zustandekommens unerklärlich. Dies zeige auch die Nachkalkulation für den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014, die eine Kostenüberdeckung von 784.112,00 Euro aufweise. Eine Auflösung einer aufgrund vorläufiger Zahlen ermittelten Unterdeckung in der schon nächsten Kalkulationsperiode sei gemäß § 6 Abs. 3 KAG nicht möglich. Die Heranziehung vorläufiger Ist-Zahlen sei sowohl rechtlich als auch kalkulatorisch unzulässig, denn es sei immer möglich, das korrekt festgestellte Rechnungsergebnis einer Abrechnungsperiode abzuwarten und in die Kalkulation des jeweils übernächsten Kalkulationszeitraums einfließen zu lassen. Der Verband habe sich zudem fehlerhaft in eine Unterdeckungssituation kalkuliert. Folgende Fehler lägen vor: Erstens seien die kalkulatorischen Abschreibungen entgegen § 6 Abs. 2 KAG nicht nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer, sondern nach den Zahlungsverpflichtungen für aufgenommene Kredite bemessen worden. Zweitens sei bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen entgegen der Rechtslage und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg eine Saldierung getrennt errechneter Abschreibungen und Auflösungen passivierter Ertragszuschüsse erfolgt. Bereits bei der Ermittlung der Abschreibungsbasis sei indes der aus Beiträgen und nach pflichtgemäßem Ermessen aus Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil abzuziehen. Drittens berücksichtige die Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen nicht die durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg geprägten besonderen methodischen Vorgaben bei der Ermittlung der Verzinsungsbasis. Die erfolgte Saldierung von Buchwerten des Anlagevermögens sowie Buchwerten der Beiträge, Fördermittel und sonstigen Sonderposten entspreche nicht der Rechtsprechung und führe zu einem zu hohen kalkulatorischen Kostenansatz. Weiterhin sei eine signifikante Kostensteigerung der Betriebs- und Unterhaltungskosten gegenüber den früheren Zeiträumen auf 582.221,00 Euro nicht plausibel. In den vorherigen Jahren seien diese weitaus geringer gewesen und lägen im langjährigen Mittel durchschnittlich bei circa 220.000,00 Euro. Außerdem offenbare der Wirtschaftsplanentwurf 2013, dass der Verband fehlerhaft mit den zu erwartenden Altanschließerbeiträgen umgegangen sei, da diese keine Berücksichtigung in der Gebührenkalkulation gefunden hätten. Schließlich hätte auch eine Darlehensrückzahlung in jährlichen Raten von etwa 200.000,00 Euro in der Kalkulation als Einnahme verbucht werden müssen, die aus einem Darlehen des Schmutzwasserbereiches des Verbandes an den Trinkwasserbereich folgten.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10. November 2014 die Klage gegen die Trinkwasserrechnung zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

den Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2014 hinsichtlich der Abwassergebühren aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die festgesetzte Gebühr richtig ermittelt worden sei. Die Gebühren beruhten auf einer Kalkulation für den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2015, die ordnungsgemäß erstellt worden sei. Bei der Gebührenkalkulation für diesen Zeitraum sei die voraussichtliche Kostendeckung für den noch nicht abgeschlossenen Zeitraum Oktober 2011 bis September 2013 ermittelt und ein Ausgleich der voraussichtlichen Unterdeckung bereits in der nächsten Kalkulationsperiode erfolgt. Das Gesetz lasse es zu, dass Kostenunterdeckungen auch schon in der nächsten Kalkulationsperiode ausgeglichen werden könnten. Die im Jahr 2014 vorgenommene Nachkalkulation auf der Basis von tatsächlichen Werten für den Zeitraum Oktober 2011 bis September 2013 unterscheide sich von den im Jahre 2013 ermittelten Ergebnissen in Bezug auf die Höhe der Kosten der Sanierungsmaßnahmen, die der wesentliche Bestandteil der in der Kalkulation ausgewiesenen Betriebs- und Unterhaltungskosten seien. Der Umfang der Maßnahmen sei dem Wirtschaftsplanentwurf 2013 entnommen worden. Dass dieser nicht von der Verbandsversammlung verabschiedet worden sei, habe zum Zeitpunkt der Kalkulation nicht vorhergesehen werden können. Es sei damit gerechnet worden, dass der Wirtschaftsplan noch beschlossen oder zumindest durch die Kommunalaufsicht im Wege der Ersatzvornahme ersetzt werde. Wäre er beschlossen worden, hätte der Verband im Jahre 2013 die geplanten Sanierungsmaßnahmen beginnen können. Ohne Wirtschaftsplan seien von der Verbandsversammlung Maßnahmen zur Sanierung von technischen Einrichtungen der Schmutzwasserbeseitigung im Einzelfall zu beschließen gewesen. Die im Entwurf vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen hätten nicht in vollem Umfang durchgeführt werden können. Geplant gewesen seien im Wirtschaftsplanentwurf Sanierungsmaßnahmen in Höhe von insgesamt 609.200,00 Euro. Es seien regelmäßig wiederkehrende notwendige Sanierungspositionen und bereits in der Planung befindliche Projekte berücksichtigt worden. In den Vorjahren seien tatsächliche Instandsetzungsaufwendungen in Höhe von 21.000,00 Euro für das Jahr 2009, 210.000,00 Euro für das Jahr 2010, 419.000,00 Euro für das Jahr 2011 und 349.000,00 Euro für das Jahr 2012 angefallen. Der Kalkulator habe die Betriebs- und Unterhaltungskosten in den Folgejahren, hier maßgeblich im Jahre 2014, mit abnehmendem Sanierungsaufwand kalkuliert. Er habe für die Aufteilung der Kosten für Fremdleistungen das gleiche Verhältnis genommen, wie es im Wirtschaftsplan 2013 verplant gewesen sei. Insoweit habe er für das Jahr 2014 anteilig einen Fremdleistungsaufwand in Höhe von 2.088.560,00 Euro ermittelt. Hinsichtlich des aus dem Jahresabschluss 2012 bekannten Betriebsführungsentgelts in Höhe von 1.520.470,00 Euro (Betriebsführung und Fäkaltransport) sei er in der Prognose von einer jährlichen Steigerung ausgegangen; diese habe zu einem Betriebsführungsentgelt in Höhe von 1.543.035,00 Euro geführt. Insoweit verblieben Aufwendungen für Instandhaltung in Höhe von 545.525,00 Euro. Anteilig hätten sich für den Kalkulationszeitraum Oktober 2013 bis September 2014 Betriebs- und Unterhaltungskosten in Höhe von 582.221,00 Euro ergeben. Letztlich habe der Kalkulator genau den im Wirtschaftsplan vorgesehenen Materialaufwand berücksichtigt. Die von dem Kalkulator vorgenommene Aufteilung sei nachvollziehbar und auf Grund des Mangels an weiteren Detailinformationen notwendig gewesen. Die geringeren tatsächlichen Instandhaltungskosten seien nicht ein Ergebnis falscher Planung, sondern Ergebnis der veränderten Verbandspolitik, denn die Verbandsversammlung beschließe zu Gunsten niedriger Gebühren möglichst wenige Instandsetzungsmaßnahmen. Die eingetretene Überdeckung in Folge der nicht realisierten Sanierungsmaßnahmen sei schließlich in den folgenden Gebührenkalkulationen berücksichtigt worden. Eine Unterdeckung habe sich auch aus vorher zu niedrig kalkulierten Gebühren ergeben. Die B... GmbH, die früher die Kalkulationen erstellt habe, habe laufende Kosten wie das Betriebsführungs- und Abwassereinleitungsentgelt in der Vorkalkulation im Vergleich zum Wirtschaftsplan zu niedrig angesetzt. Die in der Kalkulation angesetzten Abschreibungszeiträume richteten sich ausweislich des Kalkulationsberichts zu Recht nach den sog. Absetzungen für Abnutzungstabellen (AfA-Tabellen). Tilgungszahlen für ein sog. inneres Darlehen zwischen dem Trink- und Abwasserbereich seien kein Aufwand, denn die Liquiditätszuflüsse aus Darlehen seien keine Erträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Gerichtsakte VG 8 K 472/16 und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Im Übrigen hat die Klage Erfolg.

Die von der Klägerin erhobene Klage ist, soweit die Kammer noch über diese zu entscheiden hat, zulässig und begründet. Der Bescheid vom 21. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2014 ist hinsichtlich der Gebühren für Schmutzwasser rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Als Rechtsgrundlage des Bescheides kommt § 6 KAG i.V.m. den gebührenrechtlichen Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Kostenerstattung für den Grundstücksanschluss und Gebühren zur Deckung der Kosten für die leitungsgebundene Entwässerungsanlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „“ (Beitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung - BKGS) vom 16. September 2009 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 11. September 2013, die zum 1. Oktober 2013 in Kraft getreten ist, in Betracht.

Der angefochtene Gebührenbescheid entbehrt indes bereits einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage. Der Gebührensatz für Schmutzwasser, der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zwingend festzulegen ist, ist für den maßgeblichen Erhebungszeitraum Oktober 2013 bis September 2014, in den die Gebührenforderung fällt, unwirksam. Geregelt ist dieser in §17 Absatz 1 Satz 3 BKGS in der Fassung der 3. Änderungssatzung und beträgt 4,61 Euro je m3 Schmutzwasser.

Dieser satzungsmäßig festgelegte Gebührensatz genügt nicht den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbots gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG. Danach soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen. Grundlage für diese Prüfung ist die von dem Beklagten vorgelegte Kalkulation für Oktober 2013 bis September 2015 und die als solche von dem Beklagten und der Firma P... bezeichneten Nachkalkulationen für die Zeiträume Oktober 2009 bis September 2011 und Oktober 2011 bis September 2013 vom 21. August 2013. Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot ergibt sich dadurch, dass die dem Satzungsbeschluss für die 3. Änderungssatzung zu Grunde liegende Gebührenkalkulation vom 21. August 2013 für den maßgeblichen Kalkulationszeitraum, der den Erhebungszeitraum erfasst, unzulässige und überhöhte Kostenansätze enthält. Diese führen zu einem überhöhten Gebührenaufkommen.

Bei der Kalkulation von Abgaben steht dem Satzungsgeber ein Prognosespielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris). Erforderlich ist eine prognostische Ermittlung der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen (vgl. § 6 Abs. 2 KAG) ansatzfähigen Kosten für den zu kalkulierenden Zeitraum, der naturgemäß Schätzungen und Wertungen zu Grunde liegen, die nicht darauf überprüft werden können, ob sie sich letztlich als zutreffend erwiesen hätten. Der Gebührensatz ergibt sich aus der Teilung der Kostenmasse durch die Zahl der Maßstabseinheiten.

Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte zu Unrecht in seine Kalkulation für den Zeitraum 2013 bis 2015 Kosten aus dem Ausgleich einer Kostenunterdeckung aus dem (Nach-)Kalkulationszeitraum September 2012 bis Oktober 2013 eingestellt (hierzu unter 1.) sowie nicht nachvollziehbare und durch nichts unterlegte Kosten für Betriebs- und Unterhaltungskosten in Ansatz gebracht (hierzu unter 2.).

1. Der unter der laufenden Nummer 12 „Ausgleich Unterdeckung“ geführte Kostenansatz für Schmutzwasser in der Kostenrechnung 5, Seite 7 (Kostenrechnung Oktober 2013 bis September 2014) der Kalkulation vom 21. August 2013 in Höhe von 187.482,00 Euro ist überhöht, denn er beruht zum großen Teil auf dem unzulässigen Ansatz einer nur vorläufig ermittelten Kostenunterdeckung. Im Einzelnen:

Die Nachkalkulation für den Zeitraum Oktober 2012 bis September 2013 vom 21. August 2013 ergab eine Kostenunterdeckung für Schmutzwasser in Höhe von 328.343,00 Euro. Nach Saldierung mit einer Kostenüberdeckung in Höhe von 6.513,00 Euro aus dem Zeitraum Oktober 2011 bis September 2012 betrug die Kostenunterdeckung für den Kalkulationszeitraum Oktober 2011 bis September 2013 insgesamt 321.830,00 Euro (vgl. Unter-/Überdeckung S. 13 der Kalkulation). Diese Kosten stellte die Firma P... in die Kalkulation 2013 bis 2015 - neben einer weiteren Kostenunterdeckung aus der Nachkalkulation Oktober 2009 bis September 2011 in Höhe von 53.133,00 Euro - ein und zwar pro Jahr jeweils mit der Hälfte des Betrages, nämlich mit jeweils 187.482,00 Euro. Bei der Ermittlung der Kostenunterdeckung für den Zeitraum Oktober 2012 bis September 2013 in Höhe von 328.343,00 Euro sind - hier unstreitig - vorläufige Zahlen zu Grunde gelegt worden, denn im Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation am 21. August 2013 war der Kalkulationszeitraum der vorgenannten Nachkalkulation noch nicht abgelaufen.

Es ist indes fehlerhaft, Kostenunterdeckungen anhand von vorläufigen Zahlen zu ermitteln und diese nur vorläufigen Kosten in der unmittelbar nachfolgenden Kalkulationsperiode auszugleichen. Das ergibt sich aus Folgendem:

In § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG heißt es, Kostenüberdeckungen müssen, Kostenunterdeckungen können spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden. Für die Ermittlung einer in den Folgeperioden auszugleichenden Unterdeckung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG sind die tatsächlich angefallenen Ist-Werte maßgeblich.

Kostenunterdeckungen i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG liegen dann vor, wenn im Rahmen der Nachberechnung nach Ablauf des Kalkulationszeitraums festgestellt wird, dass die (beabsichtigte) Kostendeckung unterschritten wird. Kostenunterdeckungen sind nur dergestalt zu ermitteln, dass bei der Nachberechnung die tatsächlichen Kosten und Maßstabseinheiten mit den bei der Gebührenkalkulation geschätzten Werten zu vergleichen sind, denn der Sinn und Zweck der Regelung darin liegt, einen Ausgleich für Unsicherheiten bei der Schätzung der Kosten und Maßstabseinheiten zu schaffen. Es ist abzustellen auf die Differenz zwischen den in der Gebührenkalkulation vor dem Kalkulationszeitraum kalkulierten und den im Wege einer Nachberechnung ermittelten tatsächlichen Kosten bzw. zwischen kalkulierten und tatsächlichen Leistungsmengen/Maßstabseinheiten. Ansatzfähige Kostenunterdeckungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG sind daher nur solche, die dadurch entstanden sind, dass die tatsächlichen Kosten höher als die kalkulierten gewesen sind, etwa infolge unvorhersehbarer Kostensteigerungen, oder dadurch, dass die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung niedriger als die kalkulierte Nutzungsmenge gewesen ist, etwa infolge Verhaltensänderungen bei den Nutzern oder wegen Ausfalls eines Großschuldners (vgl. zum Vorstehenden: VG Cottbus, Beschluss vom 7. Januar 2016 - 6 L 345/14 -, juris, Rn. 16; zum dortigen Landesrecht OVG Sachsen-Anhalt, Urt. vom 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, juris, Rn. 39 ff.; Sächsisches OVG, Urt. vom 12. Januar 2015 - 5 A 597/09 -, juris, Rn. 27; Kluge, in Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG), § 6 Rn. 436 ff.; Driehaus, KAG, § 6, Rn. 105a). Insoweit bewirkt das in § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG enthaltene Wort „spätestens“ bei Kostenunterschreitungen, dass der Ausgleich nicht mehr nach dem übernächsten Kalkulationszeitraum erfolgen darf; es meint jedoch nicht, dass ein Ausgleich aufgrund vorläufiger Zahlen in der nächsten Kalkulationsperiode zulässig sei.

Demgemäß sind in die Kalkulation zu Unrecht jeweils Kosten aus einer vorläufigen Unterdeckung in Höhe von 160.915,00 Euro je Jahr eingestellt worden (gesamt 321.830,00 Euro).

Nur soweit die Kostenunterdeckung aus der Nachkalkulation Oktober 2009 bis September 2011 in Höhe von 53.133,00 Euro mit jeweils 26.567,00 Euro pro Jahr in dem übernächsten Kalkulationszeitraum Oktober 2013 bis September 2015 ausgeglichen wurde (vgl. S. 13 der Kalkulation), hat die Kammer keine Bedenken. Die Berechnung dieser Kostenunterdeckung beruht auf der Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und den kalkulierten Kosten und stellt sich insoweit nicht als Nachkalkulation, sondern als Nachberechnung dar.

Der Kalkulationsfehler wirkt sich auf die Gebührenhöhe auch nicht nur unerheblich aus (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002, a.a.O., Rn. 31). Der zu Unrecht eingestellte Betrag für den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 in Höhe von 160.915,00 Euro (Hälfte von 321.830,00 Euro - vgl. S. 13 der Kalkulation) führt, umgelegt auf die Maßstabseinheiten von 668.492 m2, zu einer überhöhten Gebühr von 0,24 Euro (160.915,00 Euro : 668.492 = 0,24 Euro); dementsprechend ist die Gebühr schon durch den unzulässigen Ausgleich der Kostenunterdeckung zu Unrecht um über 5 % überhöht.

2. Darüber hinaus ist der Ansatz der kalkulierten Betriebs- und Unterhaltungskosten unter der laufenden Nummer 1 der Kostenrechnung 5, S. 7 der Kalkulation vom 21. August 2013 in Höhe von 582.221,00 Euro für den Kalkulationszeitraum Oktober 2013 bis September 2014 der Höhe nach nicht nachvollziehbar.

Es ist grundsätzlich Sache des Einrichtungsträgers, im Gerichtsverfahren eine nachvollziehbare und stimmige Kalkulation vorzulegen, die zum Zeitpunkt des Satzungsinkrafttretens (vgl. zu diesem Zeitpunkt z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris, Rn. 34) den Gebührensatz nach den im Kalkulationszeitraum voraussichtlichen Kosten und Maßstabseinheiten objektiv rechtfertigt. Erforderlich ist ein Rechenwerk, das als Ergebnis den zu beschließenden Gebührensatz ergibt. Insoweit sind für die Zukunft geschätzte Zahlen aus den Ergebnissen der Vergangenheit sowie aus Unterlagen oder Angaben vergleichbarer Einrichtungen abzuleiten und nur dann, wenn weder Ergebnisse aus der Vergangenheit noch Erfahrungen von vergleichbaren Einrichtungen vorliegen, durch Pauschalierung zu bestimmen (Kluge, in Becker u.a., KAG, § 6, Rn. 267 unter Verweis auf OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Dezember 1995 - 2 L 183/94 -, juris, Rn. 45). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht so erfolgt.

Bei dem Beschluss der Satzung am 11. September 2013 und auch im Folgenden waren die in Ansatz gebrachten Betriebs- und Unterhaltungskosten in Höhe von 582.221,00 Euro nicht nachvollziehbar.

Soweit der Beklagte mit seinem Schriftsatz vom 22. Juni 2017 erläutert hat, wie sich die prognostizierten Betriebs- und Unterhaltungskosten rechnerisch darstellen, nämlich basierend auf einer Weiterentwicklung der Instandsetzungskosten aus einem Entwurf des Wirtschaftsplanes 2013 und dem Betriebsführungsentgelt, stellt dies keine tragfähige Grundlage dar. Eine solche Vorgehensweise des Beklagten ist nicht stimmig, denn sie legt zum einen fehlerhaft einen der Entwürfe des Wirtschaftsplanes 2013, dessen Beschlussfassung nicht erfolgt ist; zum anderen basiert sie auf einer Grundlage, nämlich der Durchführung der dem Entwurf des Wirtschaftsplanes zu Grunde liegenden Instandsetzungsmaßnahmen und des Anfalls ähnlich hoher Kosten in den Folgejahren, die indes durch die fehlende Beschlussfassung entfallen war. Hierzu im Einzelnen:

Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 11. September 2013 war bereits offensichtlich, dass die aus einem der Entwürfe des Wirtschaftsplanes 2013 zu Grunde gelegten Instandsetzungskosten für Schmutzwasser in Höhe von 609.256,00 Euro keine Basis für eine Fortschreibung für den Kalkulationszeitraum Oktober 2013 bis September 2015 sein konnten. Es lagen schon verschiedene Entwürfe mit unterschiedlich hohen Instandsetzungskosten für Schmutzwasser vor. Einer der Entwürfe des Wirtschaftsplanes vom 11. Februar 2013 enthielt Instandsetzungskosten für Schmutzwasser in Höhe von 609.256,00 Euro; eine weitere Fassung eines Entwurfs des Wirtschaftsplanes vom gleichen Tag („alternativ“) legte Instandsetzungskosten in Höhe von 464.195,00 Euro zu Grunde. Dem Zweckverband war bekannt, dass die Verbandsversammlung den Wirtschaftsplan 2013 nicht beschlossen hatte (vgl. Protokoll der Verbandsversammlung vom 27. März 2013). Darüber hinaus war zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses - circa 3 Wochen vor Ende der Kalkulationsperiode - absehbar, dass die für die Kalkulation angenommenen Instandsetzungskosten für das Kalenderjahr 2013 in Höhe von 609.256,00 Euro bereits überholt waren. Der Zweckverband hatte aufgrund des nicht beschlossenen Wirtschaftsplanes im Jahre 2013 nur weitaus geringere Instandsetzungsmaßnahmen durchführen können (vgl. Nachkalkulation für Oktober 2012 bis September 2013, Betriebs- und Unterhaltungskosten insgesamt mit Fäkalabfuhr in Höhe von 95.095,00 Euro). Durchgeführt wurden nach den Ausführungen des Beklagten lediglich solche Instandsetzungsarbeiten, die im Rahmen der Havariebeseitigung zur Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der Lieferbereitschaft unabdingbar waren. Kalkuliert waren indes ausweislich der Nachkalkulation Oktober 2012 bis September 2013 vom 21. August 2013 Betriebs- und Unterhaltungskosten in Höhe von 571.795,00 Euro, die bereits einen erheblichen Teil der im Wirtschaftsplan 2013 aufgeführten Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen erfassten und die bekanntermaßen zum größten Teil wegen der fehlenden Beschlussfassung des Wirtschaftsplanes nicht durchgeführt werden konnten. Beschlüsse der Verbandsversammlung für die Durchführung von größeren Instandsetzungsmaßnahmen, wie z.B. der von dem Beklagten angeführten A...-Straße, lagen nicht vor. Damit war bereits im September 2013 die Basis für eine Fortentwicklung der Instandsetzungskosten aus einem der Entwürfe des Wirtschaftsplanes 2013 für den Kalkulationszeitraum Oktober 2013 bis September 2015 entfallen. In Anbetracht dieser Sachlage ist es nicht hinnehmbar, sehenden Auges für den Kalkulationszeitraum Oktober 2013 bis September 2015 die in einem der Entwürfe des Wirtschaftsplanes 2013 dargestellten Kosten in der von dem Beklagten erläuterten Art und Weise fortzuschreiben.

Die angesetzten Betriebs- und Unterhaltungskosten sind auch im Übrigen durch nichts unterlegt. Weder erfolgte die Ableitung dieser Kosten aus den Ergebnissen der Vergangenheit noch aus konkret geplanten und beschlossenen Maßnahmen noch aus den Angaben vergleichbarer Einrichtungen. Bei einer Betrachtung der Zahlen der Vergangenheit sind entgegen der Ansicht des Beklagten gerade nicht vergleichbar hohe Betriebs- und Unterhaltungskosten in Ansatz gebracht worden. Die Nachkalkulation für Oktober 2009 bis September 2011 weist Betriebs- und Unterhaltungskosten für das erste Jahr von 162.959,00 Euro und für das zweite Jahr von 367.097,00 Euro aus. Die Nachkalkulation für Oktober 2011 bis September 2013 enthält für das erste Jahr Betriebs- und Unterhaltungskosten in Höhe von 222.928,00 Euro; für das zweite Jahr sind Kosten in Höhe von 571.795,00 Euro ausgewiesen, die indes gleichfalls nicht von einer nachvollziehbaren Prognose getragen werden, denn sie beruhen ebenso auf einer fehlerhaften Zugrundelegung der anteilmäßigen Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen aus einem der Entwürfe des Wirtschaftsplanes für das Jahr 2013, der zudem bei der im Rahmen einer Nachkalkulation erforderlichen prognostischen Betrachtung aus der ex-ante Schau, die den rechtlichen und tatsächlichen Vorgaben zur Zeit des Erlasses der Satzung genügen muss, keine Beachtung hätte finden dürfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris, Rn. 29). Bei einer Betrachtung der Vorjahre ergeben sich für den hier maßgeblichen Kalkulationszeitraum im Durchschnitt mehr als doppelt so hohe Betriebs- und Unterhaltungskosten. Derart fehlerhaft kalkulierte Betriebs- und Unterhaltungskosten wirken sich auf die Gebührenhöhe nicht nur unerheblich aus und führen ebenfalls zu einem überhöhten Gebührenaufkommen.

In Anbetracht der vorliegenden erheblichen Kalkulationsfehler kommt es auf die weiteren Einwände der Klägerin gegen die Kalkulation nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.

Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Es liegt keiner der hierfür in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vor.

B e s c h l u s s:

Der Streitwert wird bis zur Klagerückrücknahme auf 33.311,32 Euro und für die Zeit danach auf 22.429,08 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung entspricht dem jeweils streitbefangenen Geldbetrag (vgl. § 52 Abs. 3 GKG).